BT-Drucksache 17/2960

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/859 Nr. A.13- Uganda: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot von Homosexualität Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zum Entwurf eines Gesetzes über das Verbot von Homosexualität in Uganda EuB-EP 2004; P7_TA-PROV(2009)0119

Vom 16. September 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2960
17. Wahlperiode 16. 09. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
(17. Ausschuss)

zu der Unterrichtung
– Drucksache 17/859 Nr. A.13 –

Uganda: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot von Homosexualität
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009
zum Entwurf eines Gesetzes über das Verbot von Homosexualität in Uganda
EuB-EP 2004; P7_TA-PROV(2009)0119

A. Problem

In seiner Entschließung verweist das Europäische Parlament darauf, dass ein
ugandischer Abgeordneter am 25. September 2009 im ugandischen Parlament
den Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Homosexua-
lität „Anti Homosexuality Bill 2009“ eingereicht habe. Vom Europäischen Par-
lament werden die politisch Verantwortlichen in Uganda aufgefordert, das Ge-
setz nicht zu billigen und ihre Gesetzgebung zu revidieren, um Homosexualität
zu entkriminalisieren. In der Entschließung erinnert das Europäische Parlament
an die Erklärungen der Afrikanischen Kommission der Menschenreche und der
Rechte der Völker und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Natio-
nen, wonach ein Staat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften seine in-
ternationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht außer
Kraft setzen kann. Rat und Kommission werden vom Europäischen Parlament
aufgefordert, unverzüglich bei den ugandischen Regierungsstellen vorstellig zu
werden und für den Fall, dass das Gesetz in Kraft tritt und es zu Menschen-
rechtsverletzungen kommt, ihre Beziehungen zu Uganda neu zu überdenken
und möglicherweise auch einen anderen Veranstaltungsort für die Konferenz
zur Überarbeitung des Statuts von Rom vorzuschlagen, die für den 31. Mai
2010 geplant ist. Zudem wendet sich das Europäische Parlament entschieden
gegen jegliche Bestrebungen, die Todesstrafe einzuführen.

B. Lösung

Einstimmige Annahme einer Entschließung des Ausschusses für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe und Kenntnisnahme der Unterrichtung auf
Drucksache 17/859 Nr. A.13.

C. Alternativen

Kenntnisnahme der Unterrichtung.

D. Kosten

Keine.

Drucksache 17/2960 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 17/859 Nr. A.13 folgende Ent-
schließung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe anzu-
nehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag unterstützt die Entschließung des Europäischen
Parlaments (EuB-EP 2004) zur „Anti Homosexuality Bill“ in Uganda und
erklärt dazu:

Das Bekenntnis zu den Menschenrechten umfasst auch den Schutz von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender vor staatlicher Verfolgung
und gesellschaftlicher Diskriminierung.

Der Deutsche Bundestag ist besorgt über den Gesetzentwurf („Anti Homo-
sexuality Bill“), der im Oktober 2009 in das Parlament von Uganda einge-
bracht wurde und auf eine weitere Kriminalisierung von Homosexualität
abzielt. Der Gesetzentwurf widerspricht dem durch die universellen Men-
schenrechte geschützten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und verletzt
das Prinzip der „Guten Regierungsführung“. Sollte das Gesetz verabschie-
det werden und Gesetzeskraft erlangen, widerspräche dies auch der wesent-
lichen Grundlage für die Gewährung von Budgethilfe.

Konkret sieht der Entwurf die Todesstrafe in Fällen vor, in denen es zu
gleichgeschlechtlichen Akten mit Minderjährigen oder mit HIV-Positiven
gekommen ist („aggravated homosexuality“). „Leichtere Fälle von Homo-
sexualität" würden laut Gesetzentwurf mit einer lebenslangen Haftstrafe
bestraft. Darüber hinaus legt der Entwurf eine Gefängnisstrafe von bis zu
sieben Jahren für die „Förderung und Unterstützung“ von Rechten Homo-
sexueller fest. Dies würde nicht zuletzt auch die Grundlage für eine straf-
rechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern legen, welche sich
für die Rechte Homosexueller engagieren. Der Entwurf regelt ferner eine
Pflicht zur Anzeige von homosexuellen Personen und homosexuellen
Handlungen innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis und bestraft die Unter-
lassung mit drei Jahren Freiheitsentzug. Neben dem allgemeinen Denunzia-
tionspotential bestünde mit dieser Regelung die konkrete Gefahr des Miss-
brauchs und der politischen Instrumentalisierung. Schließlich verweigert
der Gesetzentwurf an AIDS erkrankten Homosexuellen eine medizinische
Behandlung.

Auch wenn sich in der Zwischenzeit die Anzeichen mehren, dass die Geset-
zesvorlage im ugandischen Parlament zunächst nicht weiter verfolgt wird,
ist ihre bloße Existenz ein verheerendes Signal für die Menschenrechte. Be-
sorgniserregend bleibt ferner, dass sich die Befürworter der Gesetzesvorla-
ge in der Regierung und im Parlament auf die Unterstützung in der Bevöl-
kerung berufen.

II. Der Deutsche Bundestag

1. betont, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf
Privatsphäre fällt, das durch die rechtlichen Übereinkünfte zum Schutz
der Menschenrechte garantiert wird und verurteilt vor diesem Hinter-
grund das als „Anti Homosexuality Bill“ vorgeschlagene Gesetz;

2. fordert das Parlament von Uganda auf, den Verpflichtungen gemäß dem
Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou, das die Achtung der
universellen Menschenrechte vorsieht, nachzukommen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2960

3. fordert das Parlament von Uganda auf, den Gesetzentwurf nicht weiter
zu verfolgen;

4. wendet sich entschieden gegen jegliche Bestrebungen, die Todesstrafe
einzuführen;

5. begrüßt, dass sich die Bundesregierung in dieser Frage eindeutig posi-
tioniert hat und Folgen für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit
für den Fall einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs nicht ausge-
schlossen hat;

6. erkennt an, dass sich der ugandische Präsident Yoweri Kaguta
Museveni mittlerweile öffentlich vom Gesetzentwurf distanziert hat;

7. bittet die Bundesregierung, in ihren bi- und multilateralen Kontakten
die Regierung von Uganda weiterhin darauf hinzuweisen, dass die Ge-
währung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung integraler Be-
standteil der Privatsphäre und damit der rechtlich verbindlichen Men-
schenrechte ist;

8. bittet die Bundesregierung, ihr entwicklungspolitisches Instrumenta-
rium gegenüber Uganda auch dahingehend einzusetzen, die Einstellung
der Bevölkerung gegenüber sexuellen Minderheiten zu verändern;

9. bittet die Bundesregierung, Organisationen in Afrika zu fördern, die
sich für die Anliegen von sexuellen Minderheiten einsetzen;

10. bittet die Bundesregierung, die Ausrichtung der deutschen Entwick-
lungszusammenarbeit an den Menschenrechten auch gegenüber ande-
ren Staaten zu betonen, welche die Rechte von sexuellen Minderheiten
verletzen;

11. dankt den in Uganda tätigen Nichtregierungsorganisationen für ihr En-
gagement für die Rechte Homosexueller;

12. bittet die Bundesregierung, die vorliegende Erklärung dem ugandi-
schen Präsidenten zu übermitteln.“

Berlin, den 7. Juli 2010

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe

Tom Koenigs
Vorsitzender

Jürgen Klimke
Berichterstatter

Angelika Graf (Rosenheim)
Berichterstatterin

Marina Schuster
Berichterstatterin

Annette Groth
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Drucksache 17/2960 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jürgen Klimke, Angelika Graf (Rosenheim), Marina
Schuster, Annette Groth und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung und Mitberatung

Die Entschließung des Europäischen Parlaments (EuB-EP
2004; P7_TA-PROV(2009)0119) wurde dem Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur federführen-
den Beratung sowie dem Ausschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitberatung am
26. März 2010 auf Drucksache 17/859 Nr. A.13 überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In seiner Entschließung verweist das Europäische Parlament
darauf, dass ein ugandischer Abgeordneter am 25. Septem-
ber 2009 im ugandischen Parlament den Entwurf eines Ge-
setzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Homosexuali-
tät „Anti Homosexuality Bill 2009“ eingereicht habe. Vom
Europäischen Parlament werden die politisch Verantwortli-
chen in Uganda aufgefordert, das Gesetz nicht zu billigen
und ihre Gesetzgebung zu revidieren, um Homosexualität
zu entkriminalisieren. In der Entschließung erinnert das Eu-
ropäische Parlament an die Erklärungen der Afrikanischen
Kommission der Menschenreche und der Rechte der Völker
und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Natio-
nen, wonach ein Staat durch seine innerstaatlichen Rechts-
vorschriften seine internationalen Verpflichtungen im Be-
reich der Menschenrechte nicht außer Kraft setzen kann.
Rat und Kommission werden vom Europäischen Parlament
aufgefordert, unverzüglich bei den ugandischen Regie-
rungsstellen vorstellig zu werden und für den Fall, dass das
Gesetz in Kraft tritt und es zu Menschenrechtsverletzungen
kommt, ihre Beziehungen zu Uganda neu zu überdenken
und möglicherweise auch einen anderen Veranstaltungsort
für die Konferenz zur Überarbeitung des Statuts von Rom
vorzuschlagen, die für den 31. Mai 2010 geplant ist. Zudem
wendet sich das Europäische Parlament entschieden gegen
jegliche Bestrebungen, die Todesstrafe einzuführen.

In seiner Entschließung weist das Europäische Parlament
auch darauf hin, dass Homosexualität in Afrika nur in
13 Ländern legal sei, in 38 Ländern dagegen unter Strafe ge-
stellt sei, wobei in Ländern wie Mauretanien, Sudan und im
Norden Nigerias auf Homosexualität auch die Todesstrafe
stehe. Die Entschließung gegen den Gesetzentwurf in
Uganda müsse auch in der Erwägung gesehen werden, dass
die Annahme eines solchen Gesetzes zu Nachahmungseffek-
ten in anderen afrikanischen Ländern führen könnte, wo
Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung bereits ver-
folgt werden oder verfolgt werden könnten. Das Europäische
Parlament zeigt sich zudem „zutiefst besorgt“ darüber, dass
internationale Geber, Nichtregierungsorganisationen und hu-
manitäre Hilfsorganisationen, sollte das Gesetz in Uganda in
Kraft treten, ihr Engagement in bestimmten Bereichen mög-
licherweise überdenken oder einstellen müssten.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat sich in seiner 10. Sitzung am 21. April
2010 und in seiner 15. Sitzung am 16. Juni 2010 mit der

Entschließung des Europäischen Parlaments befasst. Dem
federführenden Ausschuss hat er die Kenntnisnahme der
Entschließung des Europäischen Parlaments empfohlen und
eine einstimmig angenommene Erklärung übermittelt. Die
Erklärung ist wortgleich mit der vom federführenden Aus-
schuss angenommenen Erklärung.

IV. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat sich in seiner 11. Sitzung am 21. April 2010 und in sei-
ner 18. Sitzung am 7. Juni 2010 mit der Einschließung des
Europäischen Parlaments zum Entwurf eines Gesetzes über
das Verbot von Homosexualität in Uganda befasst. Bei der
Beratung im Ausschuss am 21. April 2010 hat sich der Aus-
schuss von der Bundesregierung über den aktuellen Sach-
stand unterrichten lassen. Ein Entschließungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der Entschlie-
ßung des Europäischen Parlaments wurde vertagt. Darin
wird u. a. gefordert, dass der Deutsche Bundestag den ugan-
dischen Gesetzentwurf „Anti Homosexuality Bill 2009“
verurteilt und den Präsidenten Ugandas auffordert, dem Ge-
setzentwurf nicht zuzustimmen.

In der Sitzung am 7. Juni 2010 gab der Vorsitzende bekannt,
dass der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (AWZ) am 16. Juni 2010 eine interfraktionelle
Erklärung abgegeben habe. Der Vorschlag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass sich der Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe diese interfraktio-
nelle Erklärung zu eigen macht, sei verteilt worden.

Die Fraktion der FDP erklärte, man habe beschlossen, die
Erklärung des AWZ zu übernehmen. Die interfraktionelle
Erklärung sei dort bereits beraten worden. Damit habe sich
der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, der nur einige Punkte aus der EP-Resolution be-
inhaltete, erledigt. Bereits im Dezember habe es eine klare
Reaktion von Bundesminister Dirk Niebel gegeben. Im Üb-
rigen habe man im Koalitionsvertrag geschrieben, dass
Menschenrechte Leitlinien der Außen- und Entwicklungs-
politik seien. Hier habe man deutlich gemacht, dass dies
auch finanzielle Konsequenzen habe und man nicht zu-
schauen werde, wenn solch ein Gesetz beschlossen werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte den
eigenen Antrag für erledigt, da die Koalition gesagt habe,
sie werde die Erklärung des Ausschusses für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung übernehmen.

Die Abgeordnete Angelika Graf, SPD, betonte, dass es
gelungen sei, einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Ihrer
Meinung nach sei dies aber ein Antrag, der aus dem Aus-
schuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hätte kom-
men müssen. Man wolle in diesem Zusammenhang aus-
drücklich dem Abgeordneten Holger Haibach danken, dass
er den Anstoß gegeben habe, diese Entschließung anzuneh-
men. Die Forderungen, die in diesem Antrag enthalten
seien, könnten von jedem befürwortet werden. Wer sich ge-
gen die Bestrebung, die Todesstrafe einzuführen, wehre, der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2960

brauche immer die Unterstützung des Parlaments, ebenso
wie diejenigen, die sich dafür einsetzen, dass Menschen-
rechtsverteidiger ihre Arbeit tun können.

Der Abgeordnete Jürgen Klimke, CDU/CSU, begrüßte
die Erklärung. Die Verhaltensweise des Entwicklungsminis-
teriums gegenüber Uganda, das diesen Punkt immer wieder
angesprochen habe, habe dazu geführt, dass diese Gesetzes-
vorlage keinen weiteren Verlauf im Rahmen des Gesetzge-
bungsverfahrens in Uganda nehmen werde. Dass die Todes-
strafe für gleichgeschlechtliche Akte mit Minderjährigen
oder mit jemandem der HIV positiv sei verhängt werde,
oder dass, wenn jemand Kenntnis über jemanden habe, der
homosexuell sei, und dies nicht innerhalb von 24 Stunden
meldet, dann mit einer Haft von drei Jahren bestraft werde,
seien Situationen, die man sich noch einmal deutlich vor
Augen führen müsse und die man vom Grundsatz her nicht
akzeptieren könne. Letztendlich habe der finanzielle Druck
dazu geführt, dass dieses Gesetz nicht kommen werde.

Er nehme zur Kenntnis, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN ihren Antrag zurückgezogen habe, gegen-
über dem er persönlich Sympathien gehabt habe.

Die Abgeordnete Erika Steinbach, CDU/CSU, erklärte,
sie habe nicht feststellen können, dass es im Ausschuss eine
unterschiedliche Auffassung dazu gegeben habe. Zum einen
sei der gesamte Ausschuss gegen die Todesstrafe und zum
anderen könne man unter keinen Umständen dulden, dass
jemand stigmatisiert werde. Sie teile die Auffassung der
Fraktion der SPD und gehe davon aus, dass es nicht noch
einmal vorkommen werde, dass ein anderer Ausschuss in
einem Punkt, wo die Federführung im Ausschuss für Men-
schenrechte und humanitäre Hilfe liegt, die Initiative ergreife.

Der Abgeordnete Christoph Strässer, SPD, betonte, dass
es nicht um diesen Konsens gehe. Er könne sich erinnern,
dass in diesem Ausschuss in dieser Frage ein interfraktio-
neller Antrag am Widerstand der Koalition gescheitert sei.
In den letzten zwei Wochen seien Menschen in Uganda ge-
foltert und enthauptet worden. Die Körperteile seien jetzt
aufgefunden worden. Die Uneinigkeit in diesem Ausschuss
werde natürlich auch nach außen wahrgenommen.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie könne sich erinnern, dass
es eine Meldung bei „Heute im Bundestag“ (hib) gegeben
habe, in der gestanden habe, dass es eine Planung für einen
interfraktionellen Antrag im AWZ gebe. Daraufhin habe der
Abgeordnete Volker Beck (Köln) gesagt, der Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde geschoben.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, dass
es so gewesen sei, dass die Koalition gesagt habe, dass sie
diesen Antrag nicht unterstütze. Daraufhin sei der Vorgang
in den AWZ gegangen. Man hätte es begrüßt, wenn ein in-
terfraktioneller Antrag hier im Ausschuss zustande gekom-
men wäre, da er thematisch im Menschenrechtsausschuss
angesiedelt sei.

Die Abgeordnete Erika Steinbach, CDU/CSU, erwiderte,
dass es unbestritten sei, dass der Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe die Federführung für diesen
Themenkreis habe. Sie erinnere sich jedoch daran, dass zu
diesem Entschließungsantrag in der Unterrichtung durch
das Auswärtige Amt gesagt worden sei, dass das Gesetz
keine Rechtskraft erlangen und niemals ungesetzt werde.
Das Auswärtige Amt sei längst damit befasst, vor Ort diese
Botschaft zu platzieren. Des Weiteren hätte man die von der
Fraktion der SPD angesprochene Hinrichtung nicht verhin-
dern können. Im Übrigen würden immer wieder Debatten
im Plenum geführt, um für Themen zu sensibilisieren.

Der Vorsitzende erklärte, den Verfahrensverlauf könne man
im Protokoll nachlesen. Er gebe zu Bedenken, dass der Aus-
schuss in seiner Außenwirkung sowohl gegenüber dem Ple-
num des Deutschen Bundestages als auch gegenüber der
deutschen und internationalen Öffentlichkeit wirksamer sei,
wenn er einstimmig und übergreifend die Themen verkün-
det, die nicht kontrovers seien. Er sei der Überzeugung, dass
der Geist dieses Ausschusses in der Vergangenheit auch in
diese Richtung gegangen sei.

Als Ergebnis der Beratung macht sich der Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe die interfraktio-
nelle Erklärung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung auf Ausschussdrucksache
17(19)51 einstimmig zu eigen und nimmt die Entschließung
auf EuB-EP 2004 zur Kenntnis.

Berlin, den 7. Juli 2010

Jürgen Klimke
Berichterstatter

Angelika Graf (Rosenheim)
Berichterstatterin

Marina Schuster
Berichterstatterin

Annette Groth
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2960

Anlage

PE 433.432 \ 1

DE

P7_TA-PROV(2009)0119

Uganda: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot von Homosexualiät

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zum Entwurf eines
Gesetzes über das Verbot von Homosexualität in Uganda

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der
Menschenrechte, einschließlich der in den UN-Menschenrechtskonventionen und in der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten
und Diskriminierung verbieten,

– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der
Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in
Cotonou am 23. Juni 20001 (Cotonou-Abkommen) und die darin enthaltenen
Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 9,

– unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und
Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die
Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten verpflichten und Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und
Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene vorsehen,

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren
Artikel 21, der Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt,

– unter Hinweis auf alle Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der
Homophobie und der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Homophobie, Minderheitenschutz und
Antidiskriminierungspolitik, insbesondere die Entschließungen vom 18. Januar 2006 zu
Homophobie in Europa2 sowie vom 15. Juni 2006 zur Zunahme von rassistischer Gewalt
und von Gewalt gegen Homosexuelle in Europa3 und vom 26. April 2007 zu Homophobie in
Europa4,

– unter Hinweis auf die Sitzung des Ausschusses für politische Angelegenheiten der
Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) AKP-EU in Luanda vom 28.
November 2009,

– in Kenntnis der Entschließung der PPV AKP-EU vom 3. Dezember 2009 zur sozialen und
kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen,

– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
2 ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 179.
3 ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 491.
4 ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 776.

Deutscher Bundestag

ErklärungReferat PA 1 - Europabüro -

EuB-EP 2004

Drucksache 17/2960 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2 /PE 433.432

DE

A. in der Erwägung, dass der Abgeordnete David Bahati am 25. September 2009 im
ugandischen Parlament den Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von
Homosexualität „Anti Homosexuality Bill 2009“ eingereicht hat,

B. in der Erwägung, dass dieser Gesetzentwurf die Einführung härterer Strafen zur
strafrechtlichen Verfolgung von Homosexualität und die Verhängung lebenslanger
Haftstrafen oder der Todesstrafe gegen mutmaßliche Lesben, Schwule, Bi- oder
Transsexuelle (LGBT) vorsieht,

C. in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf eine Bestimmung enthält, wonach jede - auch
heterosexuelle - Person, die den Behörden nicht innerhalb von 24 Stunden die Identität aller
ihr bekannten lesbischen, homosexuellen, bi- oder transsexuellen Personen preisgibt, oder
die für die Menschenrechte von Personen eintritt, die lesbisch, schwul, bisexuell oder
transsexuell sind, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren rechnen muss,

D. in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Gesetz es Uganda erlauben würde, alle seine auf
internationaler oder regionaler Ebene übernommenen Verpflichtungen zu annullieren, die
seiner Ansicht nach zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen,

E. in der Erwägung, dass das Gesetz bereits vom Mitglied der Europäischen Kommission De
Gucht, der britischen, französischen und schwedischen Regierung sowie vom Präsidenten
der Vereinigten Staaten, Barak Obama und dem Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des US-Repräsentanten-
hauses verurteilt wurde,

F. in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Gesetz von Nichtregierungsorganisationen
weltweit und in Uganda selbst als gravierendes Hindernis bei der Bekämpfung von
HIV/AIDS in der homosexuellen Bevölkerung scharf kritisiert wurde,

G. unter Hinweis darauf, dass Homosexualität in Afrika nur in 13 Ländern legal ist, in 38
Ländern dagegen unter Strafe gestellt ist, wobei in Ländern wie Mauretanien, Sudan und im
Norden Nigerias auf Homosexualität auch die Todesstrafe steht, und in der Erwägung, dass
die Annahme eines solchen Gesetzes in Uganda zu Nachahmungseffekten in anderen
afrikanischen Ländern führen könnte, wo Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung
bereits verfolgt werden oder verfolgt werden könnten,

1. betont, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das
durch die internationalen rechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Menschenrechte
garantiert wird, denen zufolge Gleichstellung und Nichtdiskriminierung gefördert werden
sollten und die Meinungsfreiheit garantiert werden sollte; verurteilt vor diesem Hintergrund
das als „Anti Homosexuality Bill 2009“ vorgeschlagene Gesetz;

2. fordert in diesem Sinne die politischen Verantwortlichen in Uganda auf, das Gesetz nicht zu
billigen und ihre Gesetzgebung zu revidieren, um Homosexualität zu entkriminalisieren;

3. erinnert die Regierung Ugandas an ihre Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und dem
Abkommen von Cotonou, das zur Achtung der allgemeinen Menschenrechte aufruft;

4. erinnert an die Erklärungen der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der
Rechte der Völker und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, wonach ein

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2960

PE 433.432 \ 3

DE

Staat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften seine internationalen Verpflichtungen
im Bereich der Menschenrechte nicht außer Kraft setzen kann;

5. ist zutiefst besorgt darüber, dass internationale Geber, Nichtregierungsorganisationen und
humanitäre Hilfsorganisationen, sollte das Gesetz in Kraft treten, ihr Engagement in
bestimmten Bereichen möglicherweise überdenken oder einstellen müssten;

6. wendet sich entschieden gegen jegliche Bestrebungen, die Todesstrafe einzuführen;

7. fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich bei den ugandischen
Regierungsstellen vorstellig zu werden und für den Fall, dass das Gesetz in Kraft tritt und es
zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ihre Beziehungen zu Uganda neu zu überdenken
und möglicherweise auch einen anderen Veranstaltungsort für die Konferenz zur
Überarbeitung des Statuts von Rom vorzuschlagen, die für den 31. Mai 2010 geplant ist;

8. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation in Drittländern zu
analysieren, was Hinrichtungen, Strafverfolgung und Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Ausrichtung betrifft, und weltweit gemeinsam tätig zu werden, um die Achtung
der Menschenrechte in diesen Ländern durch geeignete Mittel, einschließlich einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit lokalen Nichtregierungsorganisationen, zu fördern;

9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, die
Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten der Republik
Uganda und des ugandischen Parlaments zu übermitteln.

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