BT-Drucksache 17/2336

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/1952 - Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte b) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Schlecht, Sahra Wagenknecht, Dr. Herbert Schui, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/1151 - Banken regulieren - Spekulationsblasen verhindern

Vom 30. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2336
17. Wahlperiode 30. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/1952 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier-
und Derivategeschäfte

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Schlecht, Sahra Wagenknecht,
Dr. Herbert Schui, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1151 –

Banken regulieren – Spekulationsblasen verhindern

A. Problem

Die aus der US-Subprimekrise vom Sommer 2007 entstandene internationale
Finanz- und Wirtschaftskrise hat das Vertrauen in die Finanzmärkte erschüttert.
Um den drohenden Zusammenbruch des deutschen Finanzmarkts abzuwenden,
wurden mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (BGBl. I S. 1982) und dem
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (BGBl. I S. 725) Garantien und
Beihilfen der öffentlichen Hand im hohen dreistelligen Milliardenbereich ge-
währt. Aus dem im Sommer 2010 drohenden Zusammenbruch des Euro-Wäh-
rungssystems, dem mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz (BGBl. I
S. 537) sowie dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen
eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (BGBl. I S. 627) durch eine
Risikoabschirmung mittels staatlicher Garantien der Euro-Staaten und des
Internationalen Währungsfonds in Höhe von 550 Mrd. Euro entgegengewirkt
wurde, entstand die Notwendigkeit substantieller Verbesserungen des Aufsichts-
rechts, um überhitzende Spekulation und übermäßige Volatilität der Finanz-
märkte in Zukunft zu vermeiden.
B. Lösung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf strebt an, bestimmte Transaktionen, die für die Stabilität der
Finanzmärkte eine Bedrohung darstellen und gesamtwirtschaftlich schädliche
Anreize für die Finanzmarktakteure setzen können, zu verbieten. Das sind

Drucksache 17/2336 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Schuldtiteln von Staaten der Euro-
Zone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zu-
gelassen sind,

– bestimmte ungedeckte Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten
von EU-Mitgliedstaaten (so genannten Credit Default Swaps, CDS), bei
denen kein eigener Absicherungszweck besteht.

Zudem wird angestrebt, die Ermächtigung zu schaffen, weitere Geschäfte durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und Anord-
nung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu verbieten.

Darüber hinaus soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerver-
kaufspositionen eingeführt werden, das sowohl gedeckte Leerverkaufsposi-
tionen in Aktien als auch Positionen in anderen Finanzinstrumenten, die wirt-
schaftlich einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen, erfasst. Das
System sieht vor, dass

– in der ersten Stufe eine Unterrichtung der BaFin erfolgt,

– in der zweiten Stufe größere Leerverkaufspositionen veröffentlicht werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt zudem insbesondere folgende Veränderungen:

– Spezifizierung der Beispielsfälle hinsichtlich der Anordnungsbefugnis der
BaFin im Hinblick auf Maßnahmen zur Einschränkung der Spekulationen ge-
gen den Euro; Klarstellung, dass Geschäfte zur Reduktion und Absicherung
von Risiken nicht von den Beispielsfällen erfasst sind,

– Befristung dieser Anordnungsbefugnis der BaFin aus Gründen der Verhält-
nismäßigkeit auf maximal zwölf Monate; Einführung einer Berichtspflicht
des BMF gegenüber dem Deutschen Bundestag bei einer Verlängerung um
bis zu weitere zwölf Monate, um gegebenenfalls bei dauerhafter Schädlich-
keit eines Finanzinstruments eine gesetzliche Regelung schaffen zu können,

– Streichung der Ermächtigungsbefugnis für das BMF, den Handel mit be-
stimmten Finanzinstrumenten bei tatsächlicher oder drohender Beeinträch-
tigung der Stabilität der Finanzmärkte oder des Vertrauens in die Funktions-
fähigkeit der Finanzmärkte dauerhaft durch Rechtsverordnung untersagen zu
können,

– Herausnahme untertägiger ungedeckter Leerverkäufe aus dem Verbot unge-
deckter Leerverkäufe,

– Klarstellung über den Meldeweg für Mitteilungen über Netto-Leerverkaufs-
positionen,

– Klarstellung, dass sog. Market-Maker und vergleichbare Liquiditätsspender
sowie sog. Skontroführer weder von dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe
noch von dem Verbot bestimmter Kreditderivate erfasst und von den Melde-
pflichten ausgenommen sind.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1952 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Der Antrag strebt die Feststellung an, derzeit sei eine international abgestimmte
Regulierung der Finanzmärkte im Bereich des Eigenhandels bestimmter Banken
mit Finanzinstrumenten, der Einschränkung der Beteiligung von Banken an
Hedge- und Private-Equity-Fonds sowie der fortdauernden Einschränkung der

Spekulation mittels ungedeckter Leerverkäufe möglich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2336

Der Antrag fordert daher die Bundesregierung auf, das Kreditwesengesetz
(KWG) dahingehend zu ändern, dass Eigenhandel der Banken und Engagement
von Banken bei Hedge- und Private-Equity-Fonds untersagt wird, sowie das
Verbot von Leerkäufen vom 19. September 2008 erneuern zu lassen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1151 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für
Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. Die vom Finanzausschuss
empfohlenen Veränderungen sind mit keinen finanziellen Auswirkungen ver-
bunden.

2. Vollzugsaufwand

Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht weder beim Bund noch bei Län-
dern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Zu Buchstabe b

Zu erwartende Kosten werden in dem Antrag nicht beziffert.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht unmittelbar mit
Kosten belastet.

Im Rahmen der Finanzierung der BaFin werden durch die Wahrnehmung neuer
bzw. Ausweitung bestehender Aufgaben zusätzliche Kosten entstehen. Diese
Kosten sollen von den beaufsichtigten Instituten im Rahmen der Umlage getra-
gen werden.

Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche
angehörenden mittelständischen Unternehmen, können mittelbar zusätzliche
Kosten entstehen, die an dieser Stelle noch nicht beziffert werden können.

Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die nicht quanti-
fizierbar sind, lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisni-
veau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind unmittelbar durch die-
ses Gesetz nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Zu erwartende sonstige Kosten werden in dem Antrag nicht beziffert.

Drucksache 17/2336 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

In das Wertpapierhandelsgesetz werden vier neue Informationspflichten für die
Wirtschaft eingeführt, die Bürokratiekosten von ca. 701 000 Euro verursachen.

Zu Buchstabe b

Angaben zur Einführung, Vereinfachung und Abschaffung von Informations-
pflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung werden nicht mitgeteilt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2336

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1952 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird § 4a wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewir-
ken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte
erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere
kann die Bundesanstalt vorübergehend:

1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
untersagen, insbesondere

a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert
sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder
Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen
und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist,
ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländi-
schen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wir-
kung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln
entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft
in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei
§ 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder

b) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e
anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom
Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der
Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro
steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eige-
ner bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dienen,
wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in
solche Geschäfte erstreckt werden kann, oder

2. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzin-
strumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
werden, anordnen.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens
zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum
hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle
legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag
innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht
vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“
cc) Absatz 5 wird gestrichen.

Drucksache 17/2336 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) § 30h wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der
in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an wel-
chem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,

1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und

2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durch-
setzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden
Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.“

bbb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren
Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im
Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft
anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu
verkaufen, oder

2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die
hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung die-
ser Tätigkeit erforderlich ist.“

bb) § 30i wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind über
einen von der Bundesanstalt vorgegebenen Meldeweg vorzu-
nehmen.“

bbb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3
sind Netto-Leerverkaufspositionen von Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz
im Ausland, soweit sie

1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne von
Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten,
diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau-
fen, oder

2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die
hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung die-
ser Tätigkeit erforderlich ist.“

cc) In § 30j werden in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach den Wörtern „zu
kaufen“ die Wörter „oder zu verkaufen“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2336

b) den Antrag auf Drucksache 17/1151 abzulehnen.

Berlin, den 28. Juni 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

ungedeckte CDS das Potential, gesamtwirtschaftlich schäd-
liche Anreize für Finanzmarktakteure zu erzeugen. Daher weiter gefördert habe,
sollen bestimmte ungedeckte Kreditausfallversicherungen
auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten untersagt
werden. Ausdrücklich ausgenommen bleiben sollen Fallge-
staltungen, bei denen der eigentliche Zweck dieser Finanzin-

– Finanzaufsichtsbehörden anderer Staaten ungedeckte
Leerverkäufe weiterhin untersagt bzw. die Untersagung
sogar verschärft hätten,
Drucksache 17/2336 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und
Dr. Barbara Höll

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1952 sowie den Antrag auf Drucksache 17/1151
in seiner 46. Sitzung am 10. Juni 2010 beraten und dem
Finanzausschuss zur Federführung überwiesen. Der Gesetz-
entwurf wurde zudem dem Rechtsausschuss, dem Haus-
haltsausschuss, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit
und Soziales und dem Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen sowie der Antrag dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen. Der
Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung
am 9. Juni 2010 bereits vor der Überweisung durch den
Deutschen Bundestag in Selbstbefassung beraten und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 16. Juni 2010
beschlossen (siehe hierzu Teil III). In seiner 22. Sitzung am
28. Juni 2010 hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf
abschließend sowie den Antrag erstmalig und abschließend
beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird durch das Verbot
bestimmter Transaktionen, die für die Stabilität der Finanz-
märkte eine Bedrohung darstellen und gesamtwirtschaftlich
schädliche Anreize für die Finanzmarktakteure setzen kön-
nen, ein Beitrag des nationalen Gesetzgebers zu einer weite-
ren Stabilisierung des Finanzmarktes angestrebt.

Ungedeckte Leerverkäufe ermöglichen es, in kurzer Zeit ei-
ne große Zahl von Wertpapieren zu verkaufen, ohne dass die-
se zuvor durch ein mit Kosten verbundenes Wertpapierleih-
geschäft beschafft werden müssen. Dadurch kann ein starker
Druck auf die Kurse entstehen. Mit dem Verbot ungedeckter
Leerverkäufe von Aktien und Schuldtiteln von Staaten der
Euro-Zone, die an einer inländischen Börse zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, soll den damit verbunde-
nen Risiken für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Fi-
nanzmärkte im Kern entgegengewirkt werden.

Kreditausfallversicherungen, so genannte CDS, steigen mit
der Wahrscheinlichkeit des Kreditausfalls in ihrem Wert. Da-
durch kann derjenige, der diese ohne eigenen Absicherungs-
zweck hält (ungedeckte CDS), ein Interesse an dem Verfall
der Kreditwürdigkeit des Schuldners haben. Damit haben

Für weitere Arten von Geschäften, insbesondere das Verbot
von Währungsderivaten auf den Euro und von Geschäften in
Derivaten, die Leerverkäufe abbilden, soll die Ermächtigung
für ein vorübergehendes Verbot in besonderen Situationen
durch Anordnung der BaFin beziehungsweise für ein dauer-
haftes Verbot durch Rechtsverordnung des Bundesministeri-
ums der Finanzen ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Schließlich soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Net-
to-Leerverkaufspositionen eingeführt werden, das sowohl
gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien als auch Positio-
nen in anderen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich einer
Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen, erfasst. In der
ersten Stufe soll eine Unterrichtung der BaFin erfolgen, in
der zweiten Stufe sollen größere Leerverkaufspositionen
veröffentlicht werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag strebt die Feststellung an, derzeit sei eine inter-
national abgestimmte Regulierung der Finanzmärkte mög-
lich. Dies beinhalte

– das Verbot des Eigenhandels bestimmter Banken mit Fi-
nanzinstrumenten,

– die Einschränkung der Beteiligung von Banken an
Hedge- und Private-Equity-Fonds,

– die fortdauernde Einschränkung der Spekulation mittels
ungedeckter Leerverkäufe.

Darauf aufbauend fordert der Antrag die Bundesregierung
auf,

– das KWG dahingehend zu ändern, dass Eigenhandel der
Banken und Engagement von Banken bei Hedge- und
Private-Equity-Fonds untersagt wird,

– das Verbot von Leerkäufen vom 19. September 2008 er-
neuern zu lassen.

Die Notwendigkeit für die strengere Regulierung der Fi-
nanzmärkte begründet der Antrag damit, dass

– die geldpolitischen Impulse der Zentralbanken andern-
falls versickern und neue Spekulationsblasen entstehen
würden,

– die Bundesregierung der Bevölkerung schulden würde,
den Kampf gegen die Finanzindustrie entschlossener zu
führen,

– die Rettung von Finanzinstituten deren Risikofreude nur
strumente, die Absicherung von eigenen Risiken, im Vorder-
grund steht.

– freiwillige Selbstverpflichtungen der Finanzindustrie
keine Wirkung zeigen würden,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2336

– deutsche Finanzinstitute, obwohl sie mit öffentlichen
Geldern gerettet wurden, wieder spekulative Geschäfts-
modelle in erheblichem Umfang verfolgen würden,

– deutsche Banken in der Rangfolge des durchschnittlichen
Verhältnisses von Forderungen zum Eigenkapital US-
amerikanische, britische und belgische Banken übertref-
fen würden und somit Deutschland bei der Begrenzung
der Fremdfinanzierung ihrer Banken vorangehen müsse.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 20. Sitzung am
16. Juni 2010 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf (Buchstabe a) durchgeführt. Folgende Einzelsachver-
ständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:

– Beisken, Thomas

– Boschan, Dr. Christoph, Baden-Württembergische Wert-
papierbörse GmbH

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband Alternative Investments e. V.

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisen-
banken e. V.

– Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen
Börsen e. V.

– Bundesverband deutscher Banken e. V.

– Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

– Deutsche Bank AG

– Deutsche Börse AG

– Deutsche Bundesbank

– Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.

– Deutscher Derivate Verband e. V.

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Deutsches Aktieninstitut e. V.

– Dullien, Prof. Dr. Sebastian

– Enderlein, Prof. Dr. Hendrik, Hertie School of Gover-
nance GmbH

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Möllers, Prof. Dr. Thomas

– Münchau, Wolfgang (FINANCIAL TIMES)

– Schmelz, Prof. Dr. Karl-Joachim

– Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Zentraler Kreditausschuss

– Zimmer, Prof. Dr. Daniel.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen, das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/1952 in seiner 18. Sitzung am 28. Juni 2010 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
25. Sitzung am 16. Juni 2010 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung
am 16. Juni 2010 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 22. Sitzung am 16. Juni 2010 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am
28. Juni 2010 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD Annahme.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 17/1151 in seiner 18. Sitzung am
16. Juni 2010 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, die Annahme des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktio-
nen auf Drucksache 17/1952 in geänderter Fassung zu emp-
fehlen.
– Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

– Verband geschlossene Fonds e. V.
Zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/1151 hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der Frak-

Drucksache 17/2336 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD beschlossen, Ablehnung zu
empfehlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
hervor, es sei wichtig gewesen, ein schnelles Zeichen in die
Märkte zu schicken, dass der Gesetzgeber vorbeugend gegen
missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vorge-
he. Dies habe ein kurzfristiges und schnelles Gesetzgebungs-
verfahren, bei dem Änderungen im Verlauf der Beratungen
nicht zu vermeiden gewesen seien, notwendig gemacht. Zu-
dem werde mit dem Gesetzgebungsverfahren ein Zeichen
nach Europa gesandt. Im G20-Prozess habe man schmerz-
lich erfahren müssen, wie schwierig eine internationale Eini-
gung sei, wenn nicht ein Staat in Vorleistung tritt. Durch den
Anstoß von Deutschland als große europäische Volkswirt-
schaft seien nun Überlegungen der Europäischen Kommis-
sion für ein harmonisiertes Vorgehen gegen missbräuchliche
Wertpapier- und Derivategeschäfte in Gang gekommen. Die
Behauptung, die Regierungskoalition würde die Regulierung
der Finanzmärkte nicht voranbringen, sei damit klar wider-
legt. Weiterer Maßnahmen würden zudem in nächster Zu-
kunft folgen.

Grundsätzlich stelle das Verbot von Leerverkäufen einen
Eingriff in das Marktgeschehen dar, der – soweit man nicht
die Ansicht vertritt, Leerverkäufe würden jeder Form ökono-
mischer Sinnhaftigkeit entbehren – Auswirkungen wie Li-
quiditäts- oder Kursveränderungen mit sich bringe. Sinnvol-
lerweise würden solche Auswirkungen durch umfangreiche
und zeitaufwändige Impact Studies geprüft. Um dennoch
kurzfristig reagieren zu können, enthalte das Gesetz eine
schnelle Eingriffsmöglichkeit für die BaFin. Zeige sich je-
doch, dass die dauerhafte Herausnahme eines Produkts aus
dem Markt sinnvoll sei und ohne negative Auswirkungen auf
den Finanzmarkt bleibe, könne der Gesetzgeber nach Ablauf
der ersten zwölf Monaten, für die die BaFin ermächtigt ist,
weitere Schritte einleiten. Damit stelle das vorliegende Ge-
setz sicherlich nicht den Abschluss der Regulierungsbemü-
hungen dar, schaffe aber die Grundlage, um weitere Maß-
nahmen einzuleiten, ohne jetzt wertvolle Zeit zu verlieren.
Es stelle neben der Transparenzerfordernis ein schnelles Zei-
chen in den Finanzmarkt dar, ohne dass unnötige Schäden
angerichtet werden.

Auch die vom Finanzausschuss durchgeführte öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf habe deutlich gezeigt, wie
komplex diese Aufgabe sei. Dennoch sei es gelungen, den
Erfordernissen der Realwirtschaft Rechnung zu tragen und
dennoch den Regelungszweck zu erreichen. Weitere Finanz-
plätze hätten ähnliche Regelungen umgesetzt. Da diese je-
doch nicht der Bedeutung des deutschen Finanzplatzes ent-
sprächen, nehme Deutschland eine Vorreiterrolle innerhalb
der Europäischen Union ein. Darauf aufbauend werde man
nun eine europäische Einigung herbeiführen und ggf. das
deutsche Gesetz im Rahmen der EU-Gesetzgebung anpas-
sen, um eventuelle Nachteile für den Finanzplatz Deutsch-
land zu vermeiden. Zunächst sei es jedoch mit der Verab-
schiedung des Gesetzes noch vor der parlamentarischen
Sommerpause 2010 gelungen, dass Deutschland, der bedeu-

wichtiger Impuls für die Schaffung einer europäisch harmo-
nisierten Regelung geschaffen.

Zu den Detailregelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs
betonten die Koalitionsfraktionen, es werde über die bisheri-
ge Ermächtigung der BaFin hinaus Rechtssicherheit ge-
schaffen, die dem Markt deutlich mache, dass schädliche
Finanzmarkttransaktionen nicht hingenommen würden.
Außerdem würden zentrale Transparenzvorschriften einge-
führt, die deutliche Auswirkungen mit sich brächten. Die
Reaktion verschiedener Interessenvertreter im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens habe das deutlich gezeigt. Sie
würden dazu dienen, schädliche Geschäfte zu verhindern.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass sich die Bundesregie-
rung und die Koalitionsfraktionen zunächst einer Finanz-
marktregulierung verweigert hätten. Erst nach dem Wäh-
rungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und dem Gesetz zur
Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines euro-
päischen Finanzstabilisierungsmechanismus sowie einer in-
tensiven öffentlichen Diskussion über die Untätigkeit der
Bundesregierung in Sachen Finanzmarkt-Regulierung sei
Bewegung in die Sache gekommen. Dann hätten die Koali-
tionsfraktionen jedoch mit einem überstürzten Gesetzentwurf
ohne Abstimmung mit europäischen Partnern reagiert und
damit „helle Empörung“ in der Europäischen Union über das
deutsche Vorgehen ausgelöst. Natürlich habe fraktionsüber-
greifend Einigkeit bestanden, im Notfall auch im Alleingang
zu handeln. Dem jedoch jede Form internationaler Abstim-
mung zu opfern, missachte die Bedeutung Deutschlands als
wesentlicher Staat der Euro-Zone, als wichtiger Motor der
Europäischen Union und richte für den weiteren Einigungs-
prozess nicht wieder gut zu machenden Schaden an. Zudem
wäre es notwendig gewesen, die Regulierung der Finanz-
märkte umfassender anzugehen, statt lediglich das Verbot
von Leerverkäufen isoliert herauszugreifen. Die Anhörung
habe dies klar gezeigt.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, mit dem Gesetz werde
nur ein kleiner Bereich der Finanzmärkte reguliert. Die wirk-
lichen Ursachen der Finanzkrise, die bereits als Konstruk-
tionsfehler im Euro-System verankert worden wären, würden
nicht angegangen. Eine gemeinsame Währung ohne Anglei-
chung der Volkswirtschaften sei, wie bereits von der damali-
gen Fraktion der PDS bei Einführung des Euro vorausgesagt,
nicht möglich. Die Außenhandelsüberschüsse Deutschlands
müssten abgebaut werden, die Binnennachfrage müsse ge-
stärkt werden. Anders sei keine stabile Währung zu errei-
chen. Der hier vorliegende, isolierte Schritt zur Regulierung
der Finanzmärkte dürfe nicht von diesen wirklichen Ursa-
chen der Finanzkrise ablenken. Die Politik habe keine Vor-
sorge getroffen, dass Finanzmarktinstrumente nicht zu spe-
kulativen Zwecken missbraucht werden könnten. Somit
werde das Gesetz zwar als ein Schritt in die richtige Richtung
grundsätzlich begrüßt, allerdings beseitige es die Ursachen
der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht. Zudem habe die
Fraktion DIE LINKE. zwar immer eine weitergehende Re-
gulierung der Finanzmärkte, als stärkste Volkswirtschaft der
Europäischen Union auch im nationalen Alleingang, gefor-
dert. Dies müsse aber im Rahmen einer offensiven Diskus-
sion mit den anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Es müsse
tendste Finanzplatz der Euro-Zone, eine wichtige Vorreiter-
rolle in der Europäischen Union einnehme. Damit werde ein

zuerst eine gemeinsame Lösung gesucht werden, bevor ggf.
alleine vorangeschritten wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2336

Als Fazit stellte die Fraktion DIE LINKE. fest, dass das Ge-
setz lediglich einen kleinen Teil der für die Regulierung der
Finanzmärkte notwendigen Maßnahmen enthalte. Beseitige
man jedoch nicht die dem System immanenten Ungleich-
gewichte, werde die Politik weiter den Akteuren der Finanz-
märkte nachhinken, ohne grundlegende Fortschritte zu er-
reichen. Außerdem müsse eine Finanztransaktionssteuer
eingeführt werden, um den sogenannten innovativen Finanz-
marktinstrumenten die wirtschaftliche Grundlage zu entzie-
hen. Das Umdenken der Koalitionsfraktionen, dass intensive
Regulierung der Finanzmärkte notwendig sei, werde be-
grüßt, wenn es auch nicht weit genug gehe und lediglich ei-
nen kleinen Ausschnitt reguliere.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
Regulierung von Leerverkäufen werde grundsätzlich als
sinnvoll erachtet. National voranzugehen werde ebenfalls
begrüßt. Dennoch bestünden massive Zweifel, inwieweit es
sich bei dem vorliegenden Gesetz um valide Gesetzgebung
handele oder ob es – entsprechend der von einigen Sachver-
ständigen bei der Anhörung geäußerten Kritik – reine Sym-
bolpolitik darstelle.

Zudem kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Höhe der Bußgelder für Verstöße gegen das Verbot von
Leerverkäufen. Übersteige der Gewinn eines Geschäfts die
Höhe des Bußgelds deutlich, stelle dieses keine sinnvolle
Sanktionierung dar. Die Bundesregierung betonte hierzu, der
Gesetzgeber sei an den allgemeinen Rahmen für die Höhe
von Geldbußen des Bundesministeriums der Justiz gebun-
den. Gewinnabschöpfungen seien hiernach nur in sehr ver-
einzelten Bereichen möglich. Allerdings zeige die Erfah-
rung, dass die Verletzung von Vorschriften kein wirkliches
Problem darstelle.

Darüber hinaus drückte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Verwunderung über die fehlende Datengrundlage
zu den Volumina von Leerverkäufen an den Finanzmärkten
aus. Grundsätzlich würden die Maßnahmen zur Schaffung
von mehr Transparenz begrüßt, allerdings sei die Verab-
schiedung eines Gesetzes ohne valide Datengrundlage ein
Unding. Für eine eventuelle weitere Befassung des Gesetz-
gebers mit Leerverkäufen im Rahmen der Umsetzung einer
EU-Richtlinie müsse die notwendige Datengrundlage über
die Anzahl der Leerverkäufe insbesondere auf dem deut-
schen sowie dem britischen Finanzmarkt geschaffen werden.
Die Bundesregierung verwies hierzu darauf, dass eben gera-
de durch dieses Gesetz Daten erhoben werden könnten, die
bisher nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Koalitions-
fraktionen unterstrichen dies noch einmal, indem sie darauf
hinwiesen, mitunter sei Zweck des vorliegenden Gesetzes,
dass nun eine verlässliche Datenbasis erhoben werden könne.
In dieselbe Richtung würden die Anstrengungen weisen,
auch andere Finanzmarktinstrumente auf kontrollierten Platt-
formen zu handeln. Die Bundesregierung berichtete ferner
über die Bestrebungen der Europäischen Kommission zur
Verbesserung der Datenlage an den Derivatemärkten, indem
Datensammelstellen, sog. Trade Repositories, eingerichtet
werden. Damit werde der Überblick über die Derivatemärkte
verbessert.

Schließlich zitierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Medienberichterstattungen, wonach das vorlie-

mangelhaften internationalen Abstimmung nicht verwunder-
lich. Die Bundesregierung widersprach dem. Diese Befürch-
tung werde nicht geteilt. Vielmehr habe die Europäische
Kommission ursprünglich einen längeren Zeitplan für die
Regulierung von Leerverkäufen vorgesehen. Die deutsche
Initiative habe diesen deutlich gestrafft. Derzeit werde die
nationale Situation abgefragt. Elf weitere Mitgliedstaaten
hätten entsprechende nationale Regelungen für das Verbot
von Leerverkäufen. Von einer deutschen Isolation könne
keine Rede sein. Erste Vorschläge der Europäischen Kom-
mission seien jetzt bereits für Herbst 2010 vorgesehen. Ein
gemeinsamer, verbindlicher Rahmen innerhalb der Europäi-
schen Union sei damit durch die deutsche Initiative be-
schleunigt worden. Dies werde dann selbstverständlich eine
Anpassung des nationalen Gesetzes notwendig machen.

Zu den im Rahmen der Ausschussberatungen mehrfach er-
hobenen Vorwürfen zur Notwendigkeit eines europäisch ab-
gestimmten Vorgehens sowie zu den negativen Folgen eines
nationalen Alleingangs verwiesen die Koalitionsfraktionen
auf den bisherigen Vorwurf der Oppositionsfraktionen, die
Koalitionsfraktionen würden bei der Regulierung der Finanz-
märkte zu viel Rücksicht auf internationale Partner nehmen.
Nun werde Kritik über zu forsches Vorgehen formuliert. Sie
forderten in diesem Zusammenhang eine einheitliche Argu-
mentation ein.

Bezüglich der von den Koalitionsfraktionen eingebrachten
Änderungsanträge betonten die Koalitionsfraktionen die
Dringlichkeit gesetzlicher Regelungen zur Vorbeugung ge-
gen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte.
Dies habe ein eiliges Gesetzgebungsverfahren notwendig
gemacht und nach sich gezogen, dass einzelne Vorschriften
im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch einmal bewertet
und geändert werden mussten.

Die Fraktion der SPD kritisierte, der Gesetzentwurf werde
durch die Änderungsanträge, beispielsweise durch die Strei-
chung untertägiger Leerverkäufe, weiter verwässert. Damit
stelle das Gesetz reine Symbolpolitik, schlicht ein Placebo
zur Regulierung der Finanzmärkte dar und sei nicht zustim-
mungsfähig.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte hingegen, die Änderungs-
anträge würden das Gesetz grundsätzlich in die richtige
Richtung weiterentwickeln.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP erläuter-
ten, mit dem Antrag zur Änderung des Artikels 1 Nummer 3
des Gesetzentwurfs (Änderung von § 4a des Wertpapierhan-
delsgesetzes – WpHG –, Änderungsantrag auf Umdruck
Nummer 1) würden die Beispielsfälle im Hinblick auf die
Zielrichtung des Gesetzes spezifiziert, Spekulationen gegen
den Euro im Bedarfsfall einzuschränken, aber Geschäfte zur
Reduktion und Absicherung von Risiken nicht zu beein-
trächtigen. Außerdem werde diese Anordnungsbefugnis aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit auf maximal zwölf Mona-
te befristet. Darüber hinaus werde eine Berichtspflicht des
Bundesministeriums der Finanzen gegenüber dem Deut-
schen Bundestag bei einer Verlängerung um bis zu weitere
zwölf Monate eingeführt, um gegebenenfalls bei einer dauer-
haften Schädlichkeit eine gesetzliche Regelung schaffen zu
können. Ferner werde die Ermächtigungsbefugnis für das
gende nationale Gesetz nicht als Vorbild für eine EU-Richt-
linie dienen werde. Dies sei aufgrund der Art und Weise der

Bundesministerium der Finanzen, den Handel mit bestimm-
ten Finanzinstrumenten bei tatsächlicher oder drohender Be-

Drucksache 17/2336 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einträchtigung der Stabilität der Finanzmärkte oder des Ver-
trauens in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte dauer-
haft durch Rechtsverordnung untersagen zu können, gestri-
chen, um diese Entscheidung nicht der parlamentarischen
Kontrolle zu entziehen. Da die BaFin mit der Anordnungs-
befugnis schnell und mit bis zu 24-monatiger Wirkung ein-
greifen könne, würden die Koalitionsfraktionen keine Not-
wendigkeit für die Ermächtigung an das BMF zum Erlass
einer Verordnung ohne Beteiligung des Gesetzgebers sehen.

Zudem betonte die Fraktion der FDP, dass sie weiteren Än-
derungsbedarf bei § 4a Absatz 1 WpHG gesehen, aber zu
Gunsten der Praktikabilität zurückgestellt habe. Die Vor-
schrift regele, dass die BaFin im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank Anordnungen treffen könne, die geeignet
und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Sta-
bilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die
Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu
beseitigen oder zu verhindern. Die Koalitionsfraktionen
würden erwarten, dass das Bundesministerium der Finanzen
den Deutschen Bundestag über die Anwendung der in § 4a
WpHG enthaltenen Regelung, das Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank herzustellen, unterrichtet, sofern von der
Anordnungsbefugnis gemäß § 4a WpHG Gebrauch gemacht
wurde, insbesondere wenn eine Anordnung Geschäfte mit
Währungsderivaten zum Gegenstand hat. Die Bundesregie-
rung habe zugesagt, dieser Erwartung nachzukommen.

Die Fraktion der SPD beschrieb bezüglich dieses Ände-
rungsantrags die Transformation im Islamic Banking, mit
der dem dort notwendigen Zinsverbot trotz Verbindung zu
nicht-islamischen Finanzmärkten entsprochen wird. In die-
sem Zusammenhang stelle sich die Frage, inwieweit eine
dem entsprechende Transformation zur Umgehung der Ver-
botstatbestände des geänderten § 4a Absatz 1 WpHG für Ge-
schäfte in Derivaten und den Erwerb von Rechten aus Wäh-
rungsderivaten denkbar sei. Die Bundesregierung verwies
hierzu auf das breite Instrumentarium, das der BaFin durch
die Anordnungsbefugnis gegeben worden sei, um auch Um-
gehungsgeschäfte und nicht explizit im Gesetz genannte Ge-
schäfte erfassen zu können.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, der Antrag zur Ände-
rung von § 4a Absatz 1 WpHG mache deutlich, dass eine Re-
gulierung auf den Schutz des Euro-Raums begrenzt werde.
Spekulationen gegen andere Währungen würden billigend
hingenommen. Dies stelle ein international verheerendes
Zeichen dar. Trotz begrenzter nationaler Handlungsmöglich-
keiten wäre es notwendig, andere politische Zeichen zu set-
zen. Begrüßt werde jedoch, dass mit den Änderungen zu § 4a
Absatz 4 und der Streichung von § 4a Absatz 5 WpHG die
politische Verantwortung nicht auf die BaFin geschoben wer-
de, sondern beim Deutschen Bundestag verbleibe. Hiermit
würden die Koalitionsfraktionen einer Forderung der Frak-
tion DIE LINKE. entsprechen.

Zum Antrag auf Streichung des § 4a Absatz 5 WpHG betonte
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, es werde grund-
sätzlich begrüßt, dass der Gesetzgeber in der Verantwortung
für weitere Maßnahmen zur Beseitigung von Nachteilen für
die Stabilität der Finanzmärkte bleibe, statt dass diese Auf-
gabe dem Bundesministerium der Finanzen per Verord-
nungsermächtigung zugeteilt werde. Allerdings stelle sich

Derivaten ein relevanter Teil des Gesetzes herausgenommen
werde. Nehme man sich die Möglichkeit, derivative Struktu-
ren zu verbieten, seien Umgehungsstrategien ebenfalls nicht
mehr erfassbar. Dadurch entstehe insbesondere im Umgang
mit Auslandstöchtern und mit Market Makern eine substan-
tielle Lücke in den Regulierungsmöglichkeiten. Umgehungs-
mechanismen würden gefördert statt verhindert. Die Bun-
desregierung betonte hierzu, die gesetzlichen Verbote, wie
sie im Gesetz vorgesehen sind, würden grundsätzlich auch
für Transaktionen im Ausland gelten. Allerdings sei die
Durchsetzung der Verbote im Ausland sicherlich schwierig,
insbesondere wenn die dortige Rechtslage von der deutschen
abweicht. Umso wichtiger sei jedoch eine EU-weit harmo-
nisierte Rechtslage. Die Streichung der Verordnungsermäch-
tigung beeinträchtige nicht die Möglichkeit, im Bedarfsfall
Geschäfte in Derivaten kurzfristig durch Anordnung der
BaFin zu untersagen.

Dem Antrag auf Umdruck Nummer 1 zur Änderung von
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs (Änderung von
§ 4a WpHG) stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu.

Zum Antrag auf Änderung von § 30h WpHG (Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzentwurfs, Änderungsantrag auf Um-
druck Nummer 2) betonten die Koalitionsfraktionen, sie
würden damit auf Kritik der Anhörung reagieren, dass sog.
Intra-Day-Geschäfte, mit denen keine spekulativen Leerver-
kaufspositionen aufzubauen seien, ebenfalls Gegenstand der
vorliegenden Verbotsregelungen sei. Man habe sich – dem
entgegenkommend – darauf verständigt, § 30h WpHG inso-
fern zu ändern, dass untertägige ungedeckte Leerverkäufe
nicht von dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe erfasst wer-
den würden.

Mit dem Antrag auf Änderung von § 30i WpHG (Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzentwurfs, Änderungsantrag auf Um-
druck Nummer 3) werde eine Klarstellung über den Melde-
weg für Mitteilungen über Netto-Leerverkaufspositionen
vorgenommen.

Außerdem werde sowohl mit dem Änderungsantrag auf
Umdruck Nummer 2 (Änderung von § 30h WpHG im Arti-
kel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs) als auch auf Umdruck
Nummer 3 (Änderung von § 30i WpHG im Artikel 1 Num-
mer 5 des Gesetzentwurfs) und auf Umdruck Nummer 4
(Änderung von § 30j WpHG im Artikel 1 Nummer 5 des Ge-
setzentwurfs) deutlich gemacht, dass sog. Market Maker und
vergleichbare Liquiditätsspender sowie sog. Skontroführer
weder von dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe noch von
dem Verbot bestimmter Kreditderivate erfasst und von den
Meldepflichten ausgenommen seien. Es sei nicht Intention
des Gesetzentwurfs, diese Marktteilnehmer einzuschränken,
da deren Aufgabe, auch untertägig Liquidität in die Märkte
zu spülen, von großer Bedeutung sei, um die Volatilitäten der
Märkte zu begrenzen.

In diesem Zusammenhang hinterfragte die Fraktion der SPD,
inwieweit es wegen der Herausnahme des Intra-Day-Han-
dels aus dem Verbot für Leerverkäufe (Änderung von § 30h
die Frage, ob mit dieser Streichung durch den nun fehlenden,
ausdrücklichen Bezug auf das Verbot von Geschäften in

WpHG) durch Verkettungsgeschäfte gelingen könne, mehr-
tägige Leerverkäufe aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich sei

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2336

dies durch eine Verschiebung von Leerverkaufspositionen
über unterschiedliche Zeitzonen denkbar. Die Bundesregie-
rung betonte, sie sehe keine größeren Gefahren für die Stabi-
lität der Finanzmärkte durch offene Leerverkaufspositionen,
die noch während eines laufenden Handelstages geschlossen
werden. Würde diese Ausnahme jedoch missbraucht, um das
Verbot zu umgehen, könne die BaFin eingreifen. Würden
Akteure verschiedene Zeitzonen nutzen, um ein Geschäft
immer wieder zu verschieben, werde die BaFin dem durch
eine Änderung der Auslegung des Gesetzes entgegenwirken.
In der Begründung des Änderungsantrags (siehe Abschnitt B.
„Besonderer Teil“, zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1,
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), zu Buchstabe b
(Änderung von Nummer 5 – Abschnitt 5b), zu Doppelbuch-
stabe aa (Änderung von § 30h), zu Dreifachbuchstabe aaa
(Absatz 1 Satz 4) sei hierzu vermerkt, sofern diesbezüglich
Missbräuche festgestellt würden, könne diese Auslegung ge-
gebenenfalls geändert werden.

Den Anträgen auf Umdruck Nummer 2, Nummer 3 und
Nummer 4 zur Änderung von Artikel 1 Nummer 5 des Ge-
setzentwurfs (Änderung von § 30h, § 30i und § 30j WpHG)
stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1, Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Änderung von Nummer 3 – § 4a)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Durch die Ergänzungen und Änderungen werden die Bei-
spielsfälle spezifiziert. Auf diese Weise wird verdeutlicht,
dass Geschäfte zur Reduktion und Absicherung von Risiken
nicht im Fokus der Anordnungsbefugnis stehen und grund-
sätzlich nicht beeinträchtigt werden sollen. Eine Beschrän-
kung des beispielhaft unter Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
genannten Verbotes auf den Erwerb von Rechten, die bei ei-
nem Kursrückgang des Euro an Wert gewinnen, entspricht
der Zielrichtung des Gesetzentwurfs, Spekulationen gegen
den Euro im Bedarfsfall einzuschränken. Zudem wird klar-
gestellt, dass es möglich sein sollte, auch erwartete Wäh-
rungsrisiken abzusichern.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4)

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Maßnahmen
nach § 4a WpHG auf maximal zwölf Monate zu befristen.
Innerhalb des Zeitraumes von zwölf Monaten sind mehrere
Verlängerungen möglich, sofern diese Frist insgesamt nicht
überschritten wird. Eine Verlängerung der Maßnahmen über
diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf Monate, auf insge-
samt bis zu 24 Monate, ist möglich, sofern die Anordnungs-
voraussetzungen fortbestehen. In diesem Falle unterrichtet
das Bundesministerium der Finanzen den Deutschen Bun-
destag innerhalb eines Monates über die Hintergründe der

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 5)

Bei nicht nur vorübergehenden Untersagungen des Handels
mit Finanzinstrumenten und Verboten bestimmter Geschäfte
sowie Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten handelt
es sich um gravierende Eingriffe, die gesetzlichen Regelun-
gen vorbehalten sein sollten. Die Befugnis zum Erlass ent-
sprechender Rechtsverordnungen wird deshalb gestrichen.

Zu Buchstabe b (Änderung von Nummer 5 – Abschnitt 5b)

Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung von § 30h)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Absatz 1 Satz 4)

Die Neufassung nimmt kurzfristige ungedeckte Leerverkäu-
fe aus dem Anwendungsbereich des Verbotes aus, sofern bis
zum Ende des Tages, an dem der Leerverkauf abgeschlossen
wurde, die entsprechenden Aktien oder Schuldtitel beschafft
werden oder ein unbedingt durchsetzbarer schuldrechtlicher
oder sachenrechtlicher Anspruch auf diese begründet wird.
Zur Bestimmung der Frist ist das jeweilige Ende des Ver-
kaufstages in der Zeitzone maßgeblich, in welcher der unge-
deckte Leerverkauf getätigt wurde. Sofern diesbezüglich
Missbräuche festgestellt werden, kann diese Auslegung ge-
gebenenfalls geändert werden.

Weiter wird in Nummer 1 durch die Bezugnahme auf alle
veräußerten Wertpapiere klargestellt, dass zum Zeitpunkt
des Verkaufes alle Wertpapiere im Eigentum des Verkäufers
stehen müssen. Eine mehrfache Veräußerung würde daher
gegen das Verbot des § 30h WpHG verstoßen.

Daneben beseitigt die Neufassung ein Redaktionsversehen
in der Nummer 1, indem die Verknüpfung der beiden Ziffern
nun durch ein „und“ erfolgt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Absatz 2 Satz 1)

Durch die Neufassung des Absatzes 2 Satz 1 wird ein Re-
daktionsversehen beseitigt. Hierdurch wird klargestellt, dass
sich die genannten Ausnahmen auf Market Maker und ver-
gleichbare Liquiditätsspender einerseits und andererseits auf
Skontroführer beziehen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung von § 30i)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Absatz 3)

Die Änderung stellt klar, dass die Bundesanstalt den Melde-
weg vorgeben wird, ohne dass hierfür bereits ein konkretes
System benannt wird. Dies bietet die notwendige Flexibili-
tät, um in Fällen, in denen ein Meldepflichtiger noch keinen
Zugang zu den elektronischen Meldesystemen der Bundes-
anstalt hat, trotzdem einen Meldeweg zu eröffnen. Die Ein-
zelheiten sollen mittels Rechtsverordnung geregelt werden.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Absatz 4 Satz 1)

Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsver-
sehen. Zum einen wird in Absatz 1 der Vorschrift nicht auf
Schuldtitel abgestellt, zum anderen wird bei den Ausnahmen
ein Umbruch korrigiert. Nun ist klargestellt, dass sich die ge-
nannten Ausnahmen auf Market Maker und vergleichbare
Verlängerung, um gegebenenfalls eine gesetzliche Regelung
zum Gegenstand der Anordnung herbeiführen zu können.

Liquiditätsspender einerseits und andererseits auf Skontro-
führer beziehen.

Drucksache 17/2336 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung von § 30j
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass es bei dieser
Ausnahme für Market Maker oder sonstige Liquiditätsspen-
der sowohl auf den Kauf als auch auf den Verkauf solcher
Finanzinstrumente ankommt. Damit erfolgt eine Anglei-
chung an den Wortlaut der Ausnahme in § 30i Absatz 4
Satz 1 (siehe Nummer 1, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb,
Dreifachbuchstabe bbb).

Berlin, den 28. Juni 2010

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

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