BT-Drucksache 17/2181

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1291, 17/1457- Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicolette Kressl, Joachim Poß, Ingrid Arndt-Brauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/526- Maßnahmenbündel gegen Spekulationen auf den Finanzmärkten und ungerechtfertigte Banker-Boni c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/452- Dem Vorbild Großbritanniens und Frankreichs folgen - Boni-Steuer für die Finanzbranche einführen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Fritz Kuhn, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/794- Gehaltsexzesse nicht länger auf Kosten der Allgemeinheit

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2181
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/1291, 17/1457 –

Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die
Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicolette Kressl, Joachim Poß,
Ingrid Arndt-Brauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/526 –

Maßnahmenbündel gegen Spekulationen auf den Finanzmärkten und
ungerechtfertigte Banker-Boni

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost,
Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/452 –

Dem Vorbild Großbritanniens und Frankreichs folgen – Boni-Steuer für die
Finanzbranche einführen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Fritz Kuhn, Kerstin
Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/794 –
Gehaltsexzesse nicht länger auf Kosten der Allgemeinheit

Drucksache 17/2181 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Zur Beruhigung der Lage auf den Finanzmärkten sind seit Herbst 2008 zahlrei-
che Gesetzesvorhaben über staatliche Stabilisierungsmaßnahmen eingebracht
und verabschiedet worden. Neben anderen wird als eine der Ursachen für die
Fehlentwicklungen eine übermäßige Risikobereitschaft der Finanzmarktakteure
benannt, zu der die im Finanzsektor bestehenden Vergütungsstrukturen beige-
tragen haben. Das Financial Stability Board (FSB) hat sich vor diesem Hinter-
grund für solide Vergütungspraktiken ausgesprochen und konkrete Standards
entwickelt. Die Vergütungsstrukturen sollen danach stärker auf den längerfristi-
gen Unternehmenserfolg ausgerichtet werden und Risiken angemessen berück-
sichtigen. Die G20-Staaten haben die Prinzipien für verantwortungsvolle und
nachhaltige Vergütungssysteme gebilligt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zu deren Umsetzung verpflichtet. Der
in Deutschland verfolgte zeitlich abgestufte Ansatz zur Anwendung dieser Stan-
dards umfasst Selbstverpflichtungserklärungen der wichtigsten Banken und
Versicherungsunternehmen, die im Dezember 2009 abgegeben worden sind, ge-
folgt von aufsichtsrechtlichen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleitungsaufsicht (BaFin) vom 21. Dezember 2009 sowie schließlich die
aktuellen gesetzgeberischen Maßnahmen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird angestrebt, die Vergütungs-
systeme von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen neu zu justieren,
indem diese insbesondere auf eine nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Un-
ternehmens ausgerichtet und eingegangene Risiken stärker berücksichtigt wer-
den. Der Gesetzentwurf ergänzt die gesetzlich geregelten (Mindest-)Anforde-
rungen an das Risikomanagement von Instituten und Versicherungsunterneh-
men um Anforderungen an angemessene und transparente Vergütungssysteme,
die auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind. Die
nähere Ausgestaltung, Überwachung und Weiterentwicklung sowie die mit dem
Gesetzentwurf vorgesehenen Offenlegungspflichten sollen in zwei begleitenden
Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden.
Die BaFin soll künftig befugt sein, im Falle der Unterschreitung oder der
drohenden Unterschreitung bestimmter aufsichtsrechtlicher Anforderungen die
Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu beschränken oder zu unter-
sagen. Das Vergütungssystem umfasst dabei sowohl die inhaltliche als auch die
organisatorische und prozessuale Ausgestaltung der Leistungen des Unterneh-
mens für die Arbeitsleistungen, bei dem künftig insbesondere eine Reduzierung
der variablen Vergütungsbestandteile im Falle negativer Erfolgsbeiträge eines
Geschäftsleiters oder Mitarbeiters vorzusehen ist.

Der Finanzausschuss empfiehlt in dem Gesetzentwurf klarzustellen, dass von
den aufsichtsrechtlichen Anforderungen die durch Tarifvertrag oder aufgrund
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbarten Ver-
gütungen nicht erfasst werden. Gleiches gilt für die einzelvertragliche Inbezug-
nahme entsprechender tarifvertraglicher Regelungen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/1291, 17/1457 in ge-
änderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2181

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag der Fraktion der SPD ist beabsichtigt, die Bundesregierung auf-
zufordern, zum einen für die Einführung einer internationalen Finanztransak-
tionsbesteuerung einzutreten, die im Falle des Scheiterns der internationalen
Umsetzung als nationale Börsenumsatzbesteuerung einzurichten sei. Darüber
hinaus seien die Banken an der Finanzierung der öffentlichen Lasten aus der
Krisenbekämpfung angemessen zu beteiligen und hätten für eine wirksame
Begrenzung von Banker-Boni zu sorgen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit über-
höhter Bonuszahlungen sei umgehend zu begrenzen. Ferner sollen die Vorhaben
gegen Steueroasen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung weitergeführt
werden. Bei der Neuordnung der Finanzmarktaufsicht in Deutschland sei
schließlich auf Maßnahmen zu verzichten, die institutionell oder personell die
Aufsicht schwächten.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/526 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe c

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. verfolgt die Zielsetzung, die Bundesregie-
rung zu einem Gesetzentwurf aufzufordern, mit dem eine Sonderabgabe von
50 Prozent auf Boni in der Finanzbranche eingeführt wird, die ab einer Bonizah-
lung je Beschäftigtem und Jahr von 27 000 Euro einsetze. Die Regelung soll bis
zur Umsetzung einer wirksamen Regulierung der Vergütungssysteme für Vor-
stände der Finanzbranche befristet sein.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/452 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD

Zu Buchstabe d

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/794
strebt an, die Bundesregierung aufzufordern, den steuerlichen Betriebsausga-
benabzug von überhöhten Gehältern und Abfindungen zu beschränken. Darüber
hinaus sollen gesetzliche Regelungen vorgesehen werden, welche die Gehälter
stärker am langfristigen Erfolg des Unternehmens ausrichten und den variablen
Anteil am Gesamtgehalt auf höchstens ein Viertel begrenzen. Die Haftung für
falsche Kapitalmarktinformationen von Vorstandsmitgliedern soll zudem ver-
schärft werden. Darüber hinaus werden die Stärkung der Kontroll- und Überwa-
chungsfunktion der Aufsichtsräte und die Erweiterung der Mitbestimmung der
Aktionärsversammlung angeregt.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/794 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

Drucksache 17/2181 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung entstehen für Bund, Länder und
Gemeinden keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Zu den Buchstaben b bis d

Angaben über zu erwartende finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden in den Anträgen nicht
gemacht.

E. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf werden weder Informationspflichten für die Wirtschaft,
für Bürger oder die Verwaltung neu geschaffen noch bestehende Pflichten ver-
ändert. Bürokratiekosten entstehen dagegen voraussichtlich durch die zu erlas-
senden Rechtsverordnungen. Sie entsprechen weitgehend denjenigen Bürokra-
tiekosten, die nach den bisherigen Rundschreiben über die Anforderungen an
Vergütungssysteme zu veranschlagen sind. Für den Bankenbereich ist danach
mit acht Informationspflichten zu rechnen, die Kosten von 1,567 Mio. Euro ver-
ursachen. Im Versicherungsbereich wird von sieben Informationspflichten aus-
gegangen, die zu Bürokratiekosten von 720 000 Euro führen.

Zu den Buchstaben b bis d

Angaben zur Einführung, Vereinfachung und Abschaffung von Informations-
pflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung werden in den Anträgen
nicht mitgeteilt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2181

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/1291, 17/1457 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Nummer 4 wie
folgt gefasst:

„4. umfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Ent-
wicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Ge-
schäftsleiter und Mitarbeiter; dies gilt nicht, soweit die Vergütung
durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinba-
rung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifver-
traglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.“

b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Nummer 4 wie
folgt gefasst:

„4. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder
auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken;
dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarif-
vertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Ar-
beitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung vereinbart sind.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird dem § 64b folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung
durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung
der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung vereinbart ist.“

b) In Nummer 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichts-
behörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile unter-
sagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses be-
schränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die
durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung
der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen
müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in
entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäfts-
leitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen.
Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variab-
len Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 ent-
gegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“

Drucksache 17/2181 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) den Antrag auf Drucksache 17/526 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/452 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 17/794 abzulehnen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

sicherungsunternehmen um das Erfordernis angemessener
und transparenter Vergütungssysteme, die auf eine nachhal-

folg des Unternehmens ausrichten und den variablen Anteil
am Gesamtgehalt auf höchstens ein Viertel begrenzen. Er-
tige Entwicklung des jeweiligen Unternehmens ausgerichtet
sind. Geschäftsleiter und Mitarbeiter von Banken wie auch
Aufsichtsratsmitglieder im Versicherungsbereich werden
danach neuen Regel unterworfen, die auf eine nachhaltige

folgsbeteiligungen soll auch die Beteiligung an den Verlus-
ten des Unternehmens gegenüberstehen. Ferner soll die Haf-
tung für falsche Kapitalmarktinformationen von Vorstands-
mitgliedern verschärft werden und die Versicherung der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2181

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und
Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/1291, 17/1457 in der 37. Sitzung am 22. April
2010, den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache
17/526 in der 20. Sitzung am 29. Januar 2010 und die An-
träge der Fraktionen DIE LINKE. auf Drucksache 17/452
sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/794
in der 24. Sitzung am 25. Februar 2010 beraten und jeweils
dem Finanzausschuss zur Federführung überwiesen.

Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die Vorlage
zudem dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie sowie dem Ausschuss für Arbeit und So-
ziales zur Mitberatung überwiesen worden. Die Vorlage auf
Drucksache 17/526 ist dem Rechtsausschuss, dem Haus-
haltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, dem Ausschuss für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung sowie dem Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union mitberatend
überwiesen worden. Den Antrag auf Drucksache 17/452
erhielt der Haushaltsausschuss, den Antrag auf Drucksache
17/794 der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung.

Der Finanzausschuss hat eine öffentliche Sachverständigen-
anhörung am 9. Juni 2010 zu dem Gesetzentwurf und den
Anträgen auf den Drucksachen 17/526 und 17/452 durchge-
führt. Der federführende Finanzausschuss wie auch die mit-
beratenden Ausschüsse haben die Beratungen über den Ge-
setzentwurf sowie über die Anträge in ihren Sitzungen am
16. Juni 2010 abgeschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Nachdem mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vor-
standsvergütung bereits 2009 die Vergütungspraxis von
Unternehmen und das System der Vorstandsvergütung im
Aktienrecht neu geregelt worden sind, wird mit dem vorlie-
genden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen
17/1291, 17/1457) angestrebt, die Vergütungssysteme von
Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen auf eine
nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Unternehmens aus-
zurichten. Der Gesetzentwurf ergänzt hierzu die gesetzlich
geregelten (Mindest-)Anforderungen an ein angemessenes
und wirksames Risikomanagement von Instituten und Ver-

diesbezüglichen Anforderungen sollen in zwei begleitenden
Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen
geregelt werden. Die BaFin soll künftig gegenüber Instituten
und Versicherungsunternehmen befugt sein, im Falle der
Unterschreitung oder der drohenden Unterschreitung be-
stimmter aufsichtsrechtlicher Anforderungen die Auszah-
lung variabler Vergütungsbestandteile zu beschränken oder
zu untersagen. Die Eingriffsbefugnis der BaFin erfasst auch
bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung geschlos-
sene Verträge, soweit ein Anspruch auf bestimmte Vergütun-
gen für die Zukunft begründet wurde.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag auf Drucksache 17/526 wird angestrebt, die
Bundesregierung aufzufordern, für die Einführung einer
internationalen Finanztransaktionsbesteuerung einzutreten.
Eine nationale Börsenumsatzbesteuerung sei vorzusehen,
wenn weltweit oder auf europäischer Ebene die Bestrebun-
gen für eine Finanztransaktionssteuer nicht erfolgreich ver-
laufen. Mit dem Antrag wird ferner gefordert, die Banken an
der Finanzierung der öffentlichen Lasten aus der Krisen-
bekämpfung angemessen zu beteiligen sowie eine wirksame
Begrenzung von Banker-Boni zu bewerkstelligen. Auf steu-
erlichem Gebiet sei die Abzugsfähigkeit überhöhter Bonus-
zahlungen umgehend zu begrenzen. Ferner seien die Vor-
haben gegen Steueroasen und zur Bekämpfung von Steuer-
hinterziehung weiterzuführen und bei der Neuordnung der
Finanzmarktaufsicht in Deutschland auf Maßnahmen zu
verzichten, die institutionell oder personell die Aufsicht
schwächten.

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. wird eine Sonder-
abgabe angestrebt, mit der Bonuszahlungen in der Finanz-
branche belastet werden sollen. Die Abgabe soll sich auf
50 Prozent der Bonuszahlung belaufen, soweit 27 000 Euro
je Beschäftigtem und Jahr überschritten werden. Die Erhe-
bung der Sonderabgabe soll bis zur Umsetzung einer wirksa-
men Regulierung der Vergütungssysteme für Vorstände der
Finanzbranche befristet sein.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strebt mit dem
Antrag auf Drucksache 17/794 an, die Bundesregierung auf-
zufordern, den steuerlichen Betriebsausgabenabzug von
überhöhten Gehältern und Abfindungen zu beschränken.
Darüber hinaus sollen gesetzliche Regelungen vorgeschla-
gen werden, welche die Gehälter stärker am langfristigen Er-
Entwicklung der Institute und Versicherungsunternehmen
ausgerichtet sind. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der

Mindestselbstbeteiligung nicht mehr möglich sein. In dem
Antrag wird zudem die Stärkung der Kontroll- und Über-

Drucksache 17/2181 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wachungsfunktion der Aufsichtsräte gefordert. Hierzu sollen
Vorstandsmitglieder frühestens nach 5 Jahren in den Auf-
sichtsrat des selben Unternehmens berufen werden dürfen
und die Zahl der Mandate pro Person auf maximal 5 begrenzt
werden. Schließlich soll die Mitbestimmung der Aktionärs-
versammlung erweitert werden.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 9. Juni 2010 zu dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung und den Anträgen der Fraktion
der SPD und der Fraktion DIE LINKE. eine öffentliche An-
hörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Ver-
bände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Steuerberaterverband e.V.

– Prof. Dr. Henrik Enderlein, Hertie School of Governance

– Equal pay day

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Prof. Dr. Peter Hanau

– Dr. Wolfgang Hetzer, Europäisches Amt für Betrugs-
bekämpfung (OLAF)

– Prof. Dr. Rudolf Hickel

– Prof. Dr. Christoph Kaserer

– Regierungskommission Deutscher Corporate Gover-
nance Kodex

– Prof. Dr. Udo Reifner

– Christian Strenger, DWS Investment GmbH

– Dr. Ulrich Thielemann

– Verband der Auslandsbanken e. V.

– ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundes-
vorstand, Martin Lemcke

– Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ist
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnah-
men der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme empfoh-
len.

Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf mit Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung in
seiner 22. Sitzung durchgeführt und mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit Änderungen empfohlen. Die Gegenäußerung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
empfiehlt der Ausschuss zur Kenntnisnahme.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und der FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfoh-
len.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 25. Sitzung mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in der 16. Sitzung mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in der 18. Sitzung beraten und mit den Stimmen der

tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags empfohlen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2181

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat zu dem Gesetzentwurf (Druck-
sachen 17/1291, 17/1457) mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme der Vor-
lage mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss hat ferner zu dem Antrag der Fraktion der
SPD auf Drucksache 17/526 mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
empfohlen.

Zu dem Antrag auf Drucksache 17/452 hat der Ausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion der SPD gleichfalls die Empfehlung abgegeben,
die Vorlage abzulehnen.

Der Ausschuss hat zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/794 mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung der Vor-
lage empfohlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP wiesen
im Verlauf der Ausschussberatungen darauf hin, der Gesetz-
entwurf setze die von der Bundesregierung auf internationa-
ler Ebene im Finanzstabilitätsrat und die zwischen den 20
weltweit führenden Wirtschaftsnationen (G20) erzielten Ver-
einbarungen in das deutsche Recht um. Mit der Regulierung
der Vergütungspraktiken im Banken- und Versicherungsbe-
reich werde eine der wesentlichen Ursachen der Finanz-
marktkrise angegangen, da die bestehenden Vergütungs-
strukturen zur Übernahme übermäßiger Risiken geführt hät-
ten. Es handele sich bei dem Gesetzentwurf um den letzten
Schritt eines dreistufigen Maßnahmenpaketes mit dem äu-
ßerst rasch die Regeln umgesetzt werden, die vom Financial
Stability Board empfohlen und zwischen den G20-Staaten
verabredet worden seien. Den internationalen Vorgaben fol-
gend werde der Gesetzentwurf bei Banken und Versicherun-
gen zu angemessenen, transparenten und auf eine nachhal-
tige Entwicklung des Unternehmens ausgerichteten Vergü-
tungssystemen führen.

Die Koalitionsfraktionen legten unter Hinweis auf die vom
Ausschuss durchgeführte öffentliche Sachverständigenan-
hörung dar, mit den in die Beratung eingebrachten Ände-
rungsanträgen werde klargestellt, dass Vergütungen, die
durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt
seien, nicht von den Bestimmungen des Gesetzentwurfs be-
troffen werden sollen. Sie stellten zudem heraus, dass mit
den Neuregelungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 KWG und § 81b
VAG jeweils in der Fassung des Gesetzentwurfs die Finanz-
aufsicht befugt werde, bei (drohenden) Schwierigkeiten hin-
sichtlich der Eigenmittelausstattung (keine angemessenen
Eigenmittel) oder der Liquidität (keine ausreichende Zah-
lungsbereitschaft) die Auszahlung variabler Vergütungsbe-

lung solle sicherstellen, dass sich die Kapital- oder Liquidi-
tätssituation der betroffenen Unternehmen nicht durch die
Zahlung variabler Vergütung weiter verschlechtert. Die An-
ordnung der Finanzaufsicht solle nicht dazu führen, dass be-
stehende Ansprüche auf Zahlung variabler Vergütung unter-
gingen und das Entstehen neuer Ansprüche gehindert werde.
Wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens
verbessert habe und die Anordnung der Finanzaufsicht auf-
gehoben werde, könnten fortbestehende oder zwischenzeit-
lich entstandene Ansprüche auf Zahlung variabler Vergütung
erfüllt werden. Allerdings könne dies nicht in den Fällen gel-
ten, in denen die Finanzaufsicht zusätzliche aufsichtsrecht-
liche Maßnahmen gegen das entsprechende Unternehmen
erlasse. Auch in Fällen, bei denen sich die wirtschaftliche
Lage von Unternehmen nur aufgrund von staatlichen Unter-
stützungsleistungen oder aufgrund der Unterstützungsleis-
tungen von Sicherungssystemen verbessert habe, sollen die
Ansprüche nicht fortbestehen. Im Rahmen des geplanten
neuen Insolvenz- und Restrukturierungsgesetzes für Institute
solle – soweit dies verfassungsrechtlich zulässig sei – vor-
gesehen werden, dass die Auszahlung einer variablen Vergü-
tung nicht nur temporär untersagt werden könne, sondern
Ansprüche auf Zahlung einer variablen Vergütung nach Ab-
lauf eines gewissen Zeitraums (z. B. zwei Jahre) ersatzlos
entfielen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Instituts bis
zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund von Unterstützungsleis-
tungen staatlicher Stellen oder der Leistungen von Siche-
rungssystemen gebessert habe. Gleiches solle gelten, wenn
die Finanzaufsicht zusätzliche aufsichtsrechtliche Maßnah-
men gegen das entsprechende Unternehmen erlasse.

Die Fraktion der SPD legte im Ausschuss dar, dass der vor-
liegende Gesetzentwurf einen Schritt in die richtige Rich-
tung vollziehe. Es sei für die wirtschaftliche Stabilität erfor-
derlich, Regeln zu schaffen, die die Finanzbranche an den
Kosten beteiligen, die durch die globale Finanz- und Wirt-
schaftskrise entstanden seien. Einen wesentlichen Faktor
stellten in diesem Zusammenhang Vergütungssysteme dar,
die in erheblichem Umfang als mitursächlich für das Ent-
stehen der Krise anzusprechen seien. In den vergangenen
Jahren seien Fehlanreize von den Vergütungssytemen in der
Finanzbranche ausgegangen, die nicht mit der individuellen
Leistung in Einklang gestanden hätten. Der Gesetzentwurf
beschreite mit den vorgesehenen Maßnahmen den zutreffen-
den Weg, ohne sich allerdings als weitreichend genug darzu-
stellen. Die Fraktion der SPD vertrat die Überzeugung, dass
Fehlanreizen in Vergütungssystemen zusätzlich über die Be-
grenzung der steuerlichen Abziehbarkeit zu begegnen sei.
Zudem werden auf diese Weise der Mitfinanzierung übermä-
ßiger Vergütungen durch die Gesamtheit der Steuerzahler
entgegengewirkt.

Die Fraktion der SPD verdeutlichte ferner, dass mit der Re-
gulierung an den zutreffenden Stellen anzusetzen sei. Sie
verwies insofern auf die in der öffentlichen Anhörung deut-
lich gewordene Fragestellung, ob sich die Bestimmungen
des Gesetzentwurfs auch auf tarifvertragliche oder durch Be-
triebsvereinbarungen festgelegte Vergütungen erstreckten
und die grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beträ-
fen. Vor dem Hintergrund des Anhörungsergebnisses seien
die mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen
vorgesehenen Klarstellungen zu begrüßen.
standteile zu untersagen oder diese auf einen bestimmten
Anteil des Jahresergebnisses zu beschränken. Diese Rege-

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, dass
überhöhte Renditeansprüche in der Finanzbranche eine zen-

Drucksache 17/2181 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

trale Ursache der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
seien. Der an den Vergütungen ansetzende Gesetzentwurf
gehe grundsätzlich in die richtige Richtung und werde durch
die von den Koalitionsfraktionen vorgenommenen Klarstel-
lungen genauer ausgestaltet. Indes sei der Gesetzentwurf
nicht weitreichend genug. Die Fraktion DIE LINKE. trat da-
für ein, allgemein festgeschriebene Vergütungsobergrenzen
für Unternehmensmitarbeiter vorzusehen, die sich auf
höchstens das Zwanzigfache des betrieblichen Durch-
schnittsverdienstes belaufen sollten. Zudem erscheine der
Begriff der Nachhaltigkeit als problematisch, da er nicht hin-
reichend scharf konturiert sei. Die Fraktion DIE LINKE.
sprach sich darüber hinaus insbesondere für eine Sonder-
steuer auf Boni-Zahlungen und für eine Beschränkung beim
Betriebsausgabenabzug aus.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte im
Verlauf der Beratungen, mit dem Gesetzentwurf werde im
Wesentlichen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht ermächtigt, über Rechtsverordnungen die Vergütun-
gen von Kreditinstituten und Versicherungen zu überprüfen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beanstandete die
Regelung als unzureichend und trat dafür ein, in dem vorlie-
genden Gesetzentwurf insbesondere den Gesichtspunkt der
Kundenorientierung und des Verbraucherschutzes stärker
hervorzuheben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
nahm insoweit auch auf die Stellungnahme des Bundesrates
Bezug und regte an, der Frage nachzugehen, inwieweit Ver-
gütungssysteme beitragen, dass Bank- oder Versicherungs-
kunden einseitig beraten würden. Mit der Umsetzung der
MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) in deut-
sches Recht sei zudem die anlegergerechte Beratung als ge-
setzlicher Maßstab vorgesehen worden. Indes beständen
Vergütungssysteme fort, die systematisch ebendiese anleger-
gerechte Beratung im Finanzbereich verhinderten. Der vor-
liegende Gesetzentwurf löse diesen Widerspruch nicht auf
und erscheine daher unzureichend.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte einen Ände-
rungsantrag vor, mit dem der Kreis der von dem Gesetzent-
wurf erfassten Mitarbeiter auf Geschäftsleiter und Mitarbei-
ter, die aufgrund ihrer Tätigkeit hohe Risikopositionen für
das Unternehmen schaffen können, beschränkt werden soll.
Zudem trat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
dem Antrag dafür ein, den Begriff der Nachhaltigkeit durch
Langfristigkeit zu ersetzen, um den Unternehmensbezug in
besserer Weise zu verdeutlichen. Die Vergütungssysteme
sollen darüber hinaus die Pflichten des Instituts gegenüber
den Kunden und den Interessen der Allgemeinheit nachhal-
tig berücksichtigen wie dieses auch auf die Vergütungssys-
teme aller Personen erstreckt werden sollte, die faktisch An-
reizsystemen des Unternehmens unterliegen.

Die Koalitionsfraktionen legten zu dem Änderungsantrag
dar, die mit der Umsetzung der MiFID geltenden Bestim-
mungen des deutschen Rechts beträfen das gesamte Handeln
des betroffenen Instituts einschließlich der Vergütungssys-
teme. Die Regelungen erschienen insoweit hinreichend und
bedürften nicht der Erweiterung. Die Fraktion der SPD
machte geltend, wenngleich mit der Fragestellung der Kun-
denorientierung ein wesentlicher Gesichtspunkt angespro-
chen werde, sei zu bedenken, dass möglicherweise ein Weg

mie auch in diesem Bereich zu berücksichtigen. Die Fraktion
DIE LINKE. unterstützte den Antrag der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und verwies auf Erhebungen, nach
denen ein erheblicher Anteil von Bankenmitarbeitern über
Verkaufsvorgaben und Boni-Systemen berichteten, die der
Orientierung am Kundeninteresse zuwiderliefen. Der Antrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die Koalitionsfraktionen brachten ihrerseits unter Hinweis
auf das Ergebnis der vom Finanzausschuss durchgeführten
öffentlichen Anhörung Änderungsanträge in die Beratung
ein. Sie wiesen darauf hin, dass die Frage, ob sich die Be-
stimmungen des Gesetzentwurfs auf Vergütungen erstrecken
könnten, die durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarun-
gen geregelt seien, der Klarstellung bedürfe. Sie legten dar,
dass der Entwurf nicht für auf der Grundlage und in Anwen-
dung tarifvertraglicher Regelungen geschlossene Vergü-
tungsvereinbarungen gelten soll. Die Änderungsanträge fan-
den in den Ausschussberatungen einhellige Zustimmung und
wurden einstimmig angenommen.

Darüber hinaus legte die Fraktion der SPD in den Aus-
schussberatungen einen Entschließungsantrag vor. Die
Fraktion der SPD verwies darauf, dass in der Anhörung des
Finanzausschusses am 9. Juni 2010 zahlreiche Sachverstän-
dige eine Anreizorientierung und damit variable Bestand-
teile bei der Aufsichtsratsvergütung abgelehnt hätten. Es sei
festzustellen, ob insoweit gesetzgeberischer Handlungsbe-
darf besteht. Die Fraktion der SPD strebte daher an, die
Bundesregierung aufzufordern, die im Finanzsektor gängi-
gen Vergütungssysteme für Aufsichtsratsmitglieder zu un-
tersuchen. In einem Bericht an den Deutschen Bundestag
seien die Eignung variabler Vergütungsbestandteile im Hin-
blick auf die Überwachungs- und Beratungsfunktion des
Aufsichtsorgans zu bewerten und gegebenenfalls Vor-
schläge für eine Fortentwicklung des § 113 des Aktienge-
setzes vorzulegen. Die Koalitionsfraktionen legten dar, die
mit dem Antrag verfolgte Zielsetzung greife über den Ban-
ken- und Versicherungsbereich hinaus. Das vorliegende
Gesetzgebungsverfahren, das auf das KWG und das VAG
bezogen sei, erscheine nicht als der zutreffende Ansatz-
punkt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter-
stützte den Antrag und verwies darauf, dass lediglich eine
Untersuchungsbitte, von der keine Bindungswirkung aus-
gehe, geäußert werde. Der Ausschuss lehnte den Antrag mit
der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der antragstellenden Fraktion der SPD sowie der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss eine Bür-
gereingabe übermittelt, in der die Entflechtung systemrele-
vanter Banken und Finanzkonzerne gefordert wird. Nach
§ 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss den
federführenden Finanzausschuss zur Stellungnahme zu dem
Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petition
in seine Beratungen einbezogen. Eine Änderung des Gesetz-
entwurfes im Sinne des Petenten hat der Ausschuss nicht
vorgesehen. Die von den Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Anträge wurden
beschritten werden, der nicht die zugrundeliegende Proble-
matik auflöse. Insbesondere seien Fragen der Tarifautono-

abgelehnt. Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussbera-
tungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.

tungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien
über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder
aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst-
vereinbarung vereinbart sind, nicht erfassen. Tarifverträge
sind das Ergebnis tarifautonomer Verhandlungen. Durch die

Dienstvereinbarung vereinbart sind, nicht erfassen. Tarifver-
träge sind das Ergebnis tarifautonomer Verhandlungen.
Durch die Verhandlungen kommt es zum Kräfteausgleich
zwischen den Tarifvertragsparteien. Dies verbürgt, dass Ta-
rifverträgen grundsätzlich eine Richtigkeitsgewähr zu-
kommt.

Berlin, den 16. Juni 2010

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2181

B. Besonderer Teil

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des Ge-
setzentwurfs (Drucksachen 17/1291, 17/1457) werden im
Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 25a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 KWG)

Hiermit wird klargestellt, dass Vergütungssysteme von den
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme
nicht erfasst werden, soweit die Vergütung durch Tarifver-
trag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung vereinbart ist. Gleiches gilt für die
einzelvertragliche Inbezugnahme von tarifvertraglichen Re-
gelungen. Tarifverträge sind das Ergebnis tarifautonomer
Verhandlungen. Durch die Verhandlungen kommt es zum
Kräfteausgleich zwischen den Tarifvertragsparteien. Dies
verbürgt, dass Tarifverträgen grundsätzlich eine Richtig-
keitsgewähr zukommt.

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 45 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 KWG)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die aufsichts-
rechtlichen Maßnahmen die Auszahlung variabler Vergü-

Verhandlungen kommt es zum Kräfteausgleich zwischen den
Tarifvertragsparteien. Dies verbürgt, dass Tarifverträgen
grundsätzlich eine Richtigkeitsgewähr zukommt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 64b Absatz 6 – neu – VAG)

Hiermit wird klargestellt, dass die Vergütung von den auf-
sichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfasst wird, soweit
sie durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist. Glei-
ches gilt für die einzelvertragliche Inbezugnahme von tarif-
vertraglichen Regelungen. Tarifverträge sind das Ergebnis
tarifautonomer Verhandlungen. Durch die Verhandlungen
kommt es zum Kräfteausgleich zwischen den Tarifvertrags-
parteien. Dies verbürgt, dass Tarifverträgen grundsätzlich
eine Richtigkeitsgewähr zukommt.

Zu Nummer 5 (§ 81b Absatz 1a – neu – VAG)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die aufsichts-
rechtlichen Maßnahmen die Auszahlung variabler Vergü-
tungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragspar-
teien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen
oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder

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