Vom 26. Juni 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14163
17. Wahlperiode 26. 06. 2013
Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13834 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13708 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
A. Problem
Zu Buchstabe a
Ziel des Vertrages über den Waffenhandel ist es, den internationalen Handel mit
konventionellen Rüstungsgütern durch die Schaffung von rechtlich bindenden
und weltweit einheitlichen Mindeststandards zu regulieren. Der am 2. April
2013 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit breiter Mehrheit
angenommene Vertrag tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der fünfzigsten Ra-
tifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Das vorliegende
Gesetz, durch das die Ratifizierungsvoraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes geschaffen werden sollen, beschränkt sich auf die Zu-
stimmung zum Vertrag und regelt nicht Fragen der innerstaatlichen Durchfüh-
rung.
Zu Buchstabe b
Ziel des Vertrages über den Waffenhandel ist es, den internationalen Handel mit
konventionellen Rüstungsgütern durch die Schaffung von rechtlich bindenden
und weltweit einheitlichen Mindeststandards zu regulieren. Der am 2. April
2013 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit breiter Mehrheit
angenommene Vertrag tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der fünfzigsten Ra-
tifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Das vorliegende
Gesetz, durch das die Ratifizierungsvoraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes geschaffen werden sollen, beschränkt sich auf die Zu-
Drucksache 17/14163 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
stimmung zum Vertrag und regelt nicht Fragen der innerstaatlichen Durchfüh-
rung.
B. Lösung
Zusammenführung der Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/13708 und
17/13834 und unveränderte einstimmige Annahme.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Keine.
Zu Buchstabe b
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Zu Buchstabe a
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu er-
warten.
Zu Buchstabe b
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu er-
warten.
D.2 Vollzugsaufwand
Zu Buchstabe a
Über die Finanzordnung einschließlich der Verteilung der Kosten im Zusam-
menhang mit den im Vertrag vorgesehenen Konferenzen der Vertragsstaaten und
des Sekretariats beschließt gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Vertrages die Konfe-
renz der Vertragsstaaten. Ausgehend von dem üblichen Verfahren der anteil-
mäßigen Umlage entsprechend des angepassten Beitragsschlüssels der Verein-
ten Nationen werden die Kosten aus heutiger Sicht – gemessen an den
Erfahrungen z. B. des Waffenübereinkommens der Vereinten Nationen – für
Deutschland auf etwa 60 000 Euro pro Jahr geschätzt. Dafür wird Vorsorge im
Haushaltsplan des Auswärtigen Amts getroffen.
Durch das Gesetz entsteht keine weitere Kostenbelastung der Bundesrepublik
Deutschland. Insbesondere sieht Artikel 16 des Vertrages keine rechtliche Ver-
pflichtung zu Maßnahmen der internationalen Unterstützung vor.
Im Rahmen ihres Einsatzes für ein zügiges Inkrafttreten des Vertrages und des-
sen internationale Umsetzung plant die Bundesregierung Haushaltsmittel zur
Stärkung der internationalen Sicherheit durch Implementierung von Transfer-
Kontrollen für Rüstungsgüter in Schwellen- und Entwicklungsländern für das
Jahr 2014 ein. Der Mittelansatz für die folgenden Jahre ist aufwachsend. Dafür
wird Vorsorge im Einzelplan des Auswärtigen Amts getroffen. Die Umsetzung
des Vertrages erfolgt im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Finanzplan-
ansätze.
Vollzugsaufwand entsteht beim Auswärtigen Amt, beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie sowie beim Bundesministerium der Verteidigung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14163
Dieser dürfte im Rahmen der bisherigen Kosten für die Durchführung der Trans-
ferkontrollen liegen.
Länder und Gemeinden werden durch die Ratifizierung des Vertrages unmittel-
bar nicht mit Kosten belastet.
Zu Buchstabe b
Über die Finanzordnung einschließlich der Verteilung der Kosten im Zusam-
menhang mit den im Vertrag vorgesehenen Konferenzen der Vertragsstaaten und
des Sekretariats beschließt gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Vertrages die Konfe-
renz der Vertragsstaaten. Ausgehend von dem üblichen Verfahren der anteilmä-
ßigen Umlage entsprechend des angepassten Beitragsschlüssels der Vereinten
Nationen werden die Kosten aus heutiger Sicht – gemessen an den Erfahrungen
z. B. des Waffenübereinkommens der Vereinten Nationen – für Deutschland auf
etwa 60 000 Euro pro Jahr geschätzt. Dafür wird Vorsorge im Haushaltsplan des
Auswärtigen Amts getroffen.
Durch das Gesetz entsteht keine weitere Kostenbelastung der Bundesrepublik
Deutschland. Insbesondere sieht Artikel 16 des Vertrages keine rechtliche Ver-
pflichtung zu Maßnahmen der internationalen Unterstützung vor.
Im Rahmen ihres Einsatzes für ein zügiges Inkrafttreten des Vertrages und des-
sen internationale Umsetzung plant die Bundesregierung Haushaltsmittel zur
Stärkung der internationalen Sicherheit durch Implementierung von Transfer-
Kontrollen für Rüstungsgüter in Schwellen- und Entwicklungsländern für das
Jahr 2014 ein. Der Mittelansatz für die folgenden Jahre ist aufwachsend. Dafür
wird Vorsorge im Einzelplan des Auswärtigen Amts getroffen. Die Umsetzung
des Vertrages erfolgt im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Finanzplan-
ansätze.
Vollzugsaufwand entsteht beim Auswärtigen Amt, beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie sowie beim Bundesministerium der Verteidigung.
Dieser dürfte im Rahmen der bisherigen Kosten für die Durchführung der Trans-
ferkontrollen liegen.
Länder und Gemeinden werden durch die Ratifizierung des Vertrages unmittel-
bar nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Kein Erfüllungsaufwand.
Zu Buchstabe b
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Kein bezifferbarer Erfüllungsaufwand.
Zu Buchstabe b
Kein bezifferbarer Erfüllungsaufwand.
Drucksache 17/14163 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für den Bereich der Verwaltung werden sechs Informationspflichten (Artikel 5
Absatz 4 und 6, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3)
eingeführt. Betroffen sind hiervon das Auswärtige Amt, das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Höhe der erwarteten Mehrkosten lässt sich aus heutiger Sicht nicht bezif-
fern. Sie wird erfahrungsgemäß im Rahmen üblicher Verwaltungskosten in der-
artigen Fällen liegen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist
finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
Zu Buchstabe b
Für den Bereich der Verwaltung werden sechs Informationspflichten (Artikel 5
Absatz 4 und 6, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3)
eingeführt. Betroffen sind hiervon das Auswärtige Amt, das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Höhe der erwarteten Mehrkosten lässt sich aus heutiger Sicht nicht bezif-
fern. Sie wird erfahrungsgemäß im Rahmen üblicher Verwaltungskosten in der-
artigen Fällen liegen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist
finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Sonstige Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf
die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Sonstige Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf
die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14163
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/13708 und 17/13834 zusammenzufüh-
ren und unverändert anzunehmen.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Auswärtige Ausschuss
Ruprecht Polenz
Vorsitzender
Roderich Kiesewetter
Berichterstatter
Uta Zapf
Berichterstatterin
Marina Schuster
Berichterstatterin
Jan van Aken
Berichterstatter
Dr. Frithjof Schmidt
Berichterstatter
Berlin, den 26. Juni 2013
Roderich Kiesewetter
Berichterstatter
Uta Zapf
Berichterstatterin
Marina Schuster
Berichterstatterin
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13834 in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Auswärtigen Ausschuss, zur Mitberatung dem Rechtsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und
dem Verteidigungsausschuss überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13708 in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Auswärtigen Ausschuss, zur Mitberatung dem Rechtsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und
dem Verteidigungsausschuss überwiesen.
Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13708 in seiner 87. Sitzung am 12. Juni 2013 zur gut-
achtlichen Mitberatung an den Unterausschuss „Abrüstung,
Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung“ überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Ziel des Vertrages über den Waffenhandel ist es, den interna-
tionalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern durch
die Schaffung von rechtlich bindenden und weltweit einheit-
lichen Mindeststandards zu regulieren. Der am 2. April 2013
in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit brei-
ter Mehrheit angenommene Vertrag tritt neunzig Tage nach
Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft. Das vorliegende Gesetz,
durch das die Ratifizierungsvoraussetzungen nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geschaffen werden sol-
len, beschränkt sich auf die Zustimmung zum Vertrag und re-
gelt nicht Fragen der innerstaatlichen Durchführung.
Zu Buchstabe b
Ziel des Vertrages über den Waffenhandel ist es, den interna-
tionalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern durch
die Schaffung von rechtlich bindenden und weltweit einheit-
lichen Mindeststandards zu regulieren. Der am 2. April 2013
in der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit brei-
ter Mehrheit angenommene Vertrag tritt neunzig Tage nach
Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft. Das vorliegende Gesetz,
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geschaffen werden sol-
len, beschränkt sich auf die Zustimmung zum Vertrag und re-
gelt nicht Fragen der innerstaatlichen Durchführung.
III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13834 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 für
erledigt erklärt.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13834 in seiner 110. Sit-
zung am 26. Juni 2013 für erledigt erklärt.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13834 in seiner 145. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13708 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 be-
raten und empfiehlt einstimmig die Annahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13708 in seiner 110. Sit-
zung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt einstimmig die
Annahme.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13708 in seiner 145. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss
Zu den Buchstaben a und b
Der Auswärtige Ausschuss hat die Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 17/13708 und 17/13834 in seiner 88. Sitzung
am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt einstimmig die Zu-
sammenführung und unveränderte Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Unterausschuss „Abrüstung, Rüstungskontrolle und
Nichtverbreitung“ hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/13708 in seiner 55. Sitzung am 12. Juni 2013 gutachtlich
beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme.
Drucksache 17/14163 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Roderich Kiesewetter, Uta Zapf, Marina Schuster,
Jan van Aken und Dr. Frithjof Schmidt
I. Überweisung durch das die Ratifizierungsvoraussetzungen nach Artikel 59
Jan van Aken
Berichterstatter
Dr. Frithjof Schmidt
Berichterstatter