BT-Drucksache 17/1412

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung

Vom 21. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1412
17. Wahlperiode 21. 04. 2010

Gesetzentwurf
der AbgeordnetenWolfgang Neskovic, Harald Koch, Jan Korte, Ulla Jelpke,
Petra Pau, Jens Petermann, Michael Schlecht, Raju Sharma, Frank Tempel,
Sahra Wagenknecht, HalinaWawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung

A. Problem

Korruption erschüttert das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Politik, Ver-
waltung und Geschäftsverkehr. Das Vertrauen auf die Einhaltung der Regeln des
sozialen und demokratischen Rechtsstaats ist aber unabdingbare Grundlage des
Funktionierens des verfassungsrechtlich vorgegebenen politischen Systems. Die
von diesen Regeln abweichende Beeinflussung von Entscheidungsträgern zur
Durchsetzung von Einzel- oder Partikularinteressen führt darüber hinaus zu im-
mensen nationalen und internationalen volkswirtschaftlichen Schäden.

Größtmögliche Transparenz staatlichen und wirtschaftlichen Handelns in allen
Bereichen stellt die wirksamste Vorbeugung gegen Korruption dar. Flankierend
müssen aber auch rechtsstaatlichen Anforderungen genügende strafrechtliche
Tatbestände die Einhaltung elementarer Regeln des demokratischen und sozialen
Rechtsstaats sicherstellen.

Die Regelungen des deutschen Strafrechts stellen sich in diesem Bereich als un-
zureichend und von eklatanten Wertungswidersprüchen geprägt dar. Während
der Schutz vor illegitimerBeeinflussung vonAmtsträgern inGestalt des § 331 ff.
des Strafgesetzbuchs (StGB) umfassend erfolgt und auch die Lauterkeit des
Wettbewerbs nach § 299 ff. StGB einen weitgehenden strafrechtlichen Schutz
erfährt, fehlen für den Bereich der Legislative und gegenüber kommunalenMan-
datsträgern wirksame strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten.

Der insoweit bestehende Tatbestand der Abgeordnetenbestechung nach § 108e
StGB hat sich als in der Praxis bedeutungslos und daher rein symbolisch wirkend
erwiesen. Seit seiner Einführung hat es nur eine einzige Verurteilung (Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 2. April 2007) auf seiner Grundlage gegeben, was
insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass § 108e StGB unter der Überschrift
der Abgeordnetenbestechung nur den in dieser Form praktisch nicht vorkom-
menden Stimmenkauf erfasst (vgl. Britta Bannenberg, Korruption in Deutsch-
land und ihre strafrechtliche Kontrolle, 2002, S. 13). Ein solcher symbolischer
Straftatbestand ohne praktischeAuswirkungenwirkt im Ergebnis aber verschlei-
ernd und kontraproduktiv, indem er suggeriert, es gebe einen in Wirklichkeit
nicht bestehenden strafrechtlichen Schutz der Redlichkeit parlamentarischer
Prozesse.

Diese Tolerierung von politischer Korruption schwächt nicht nur die Bekämp-
fung von Korruption in Verwaltung und Wirtschaft. Sie begründet auch die Ge-
fahr, dass eine Rechtsordnung, die es versäumt, ihre Rechtserzeuger gegen Kor-

Drucksache 17/1412 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ruption zu sichern, kraft innerer Logik allmählich selbst ihre Legitimation verlie-
ren muss (Hans Herbert von Arnim, JZ 1990, S. 1015). Eine Reform des § 108e
StGB ist daher für den Erhalt des von der gegenwärtigen komplexenGesellschaft
verlangten offenen repräsentativen Systems unerlässlich (Janina Heisz, Die Ab-
geordnetenbestechung nach § 108e StGB – Schließung einer Regelungslücke?,
S. 146). Dies gilt umso mehr angesichts des unhaltbaren Zustands, dass die Be-
stechung ausländischer Abgeordneter gemäß § 2 IntBestG (Gesetz zur Bekämp-
fung internationaler Bestechung) in weiterem Umfang strafbar ist als diejenige
von inländischen Mandatsträgern. Dieser Zustand bewirkt eine seit über zehn
Jahren währende, durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung inländischer
Parlamentarier und stellt eine dem Rechtsstaat unwürdige Ungleichbehandlung
dar.

Auch die Umsetzung der von der Bundesrepublik Deutschland im Dezember
2003 unterzeichneten, aber bis heute nicht ratifizierten UN-Konvention gegen
Korruption vom 31. Oktober 2003 verlangt eine Verschärfung der Abgeordne-
tenbestechung im deutschen Strafrecht. Die Konvention wurde inzwischen
durch mehr als 75 Staaten ratifiziert, darunter China, Frankreich, Großbritan-
nien, Polen, Russland, Südafrika und die USA und verlangt eine Gleichbehand-
lung von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane oder kommunalen Volksvertre-
tern mit Amtsträgern.

Demzufolge bestehen auch in den meisten anderen Staaten Regelungen, die ent-
weder auchMitglieder der Legislative in denAmtsträgerbegriff einbeziehen oder
durch ähnlich weitgehende Tatbestände den gleichen Effekt erzielen (vgl. Albin
Eser/Michael Überhofen/Barbara Huber (Hrsg.), Korruptionsbekämpfung durch
Strafrecht, 1997), so dass die deutsche Rechtslage auch im internationalen Ver-
gleich rückständig ist.

Die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die
zuvor höchst streitige Frage, ob die Mitglieder von Gemeinderäten und Kreis-
tagen dem strengen Regime des § 331 ff. unterstehen oder ob auch auf kommu-
naler Ebene durch § 108e StGB ein nur symbolisch wirkender Strafrechtsschutz
gegenüber der Korruption von Volksvertretern besteht, durch den BGH in seiner
Entscheidung vom 9. Mai 2006 grundsätzlich im letzteren Sinne entschieden
wurde (Az.: 5 StR 435/05).

Die obersten Bundesrichter haben dabei zugleich auf die unbefriedigende
Rechtslage hingewiesen und angemerkt:

„Nach dem ausdrücklichenWillen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Ab-
geordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als
bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der
besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen
der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der
Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.“

B. Lösung

Die Vorgaben der UN-Konvention gegen Korruption, die die Korruption von
Mitgliedern von Legislativorganen und kommunalen Volksvertretungen betref-
fen, werden in der Bundesrepublik Deutschland umgehend in innerstaatliches
Recht umgesetzt. Dazu werden § 108e StGB und der neueingeführte § 108f so
gefasst, dass alle Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit
derWahrnehmung desMandats erfolgen, vom Tatbestand erfasst und auch Dritt-
zuwendungen einbezogenwerden. Sowohl dasVersprechen einesmittelbaren als
auch das eines unmittelbaren Vorteils ist nach dem Vorschlag als tatbestands-
mäßig anzusehen. Materielle und immaterielle Vorteile werden von dem Tatbe-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1412

stand genauso umfasst wie Vorteile, die nach der Handlung gewährt oder ange-
nommen werden. Dies führt zu einer weitgehenden Parallelität der strafrecht-
lichen Behandlung von Mitgliedern von Legislativorganen bzw. kommunaler
Volksvertretungen mit Amtsträgern i. S. d. § 11 Nummer 2 StGB. Den Beson-
derheiten parlamentarischer und politischer Arbeit wird durch die normative Vo-
raussetzung, dass das Verhalten mit der rechtlichen Stellung des Mandatsträgers
unvereinbar sein muss, Rechnung getragen.

C. Alternativen

Denkbar wäre es auch, den Amtsträgerbegriff des Strafgesetzbuchs (§ 11 Num-
mer 2 StGB) in der Weise neu zu definieren, dass er künftig auch Abgeordnete
der besagten Institutionen erfasst. Hiervon wurde jedoch abgesehen, da es sich
bei dem strafrechtlichen Amtsträgerbegriff um einen durch Rechtsprechung und
Literatur über Jahrzehnte ausdifferenzierten Rechtsbegriff handelt, der sich in
der Praxis weitgehend bewährt hat und den Besonderheiten parlamentarischer
Prozesse besser durch einen eigenen Tatbestand entsprochen werden kann.

D. Kosten

Keine. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Änderung langfristig in
wirtschaftlichen Gewinnen, die mit erhöhten Steuereinnahmen verbunden sind,
niederschlägt.

Drucksache 17/1412 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung

Vom…

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch…, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zu Abschnitt 4 des Besonderen Teils
wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 108e Abgeordnetenbestechung“ wird
durch die Angabe 㤠108e Abgeordnetenbestechlich-
keit“ ersetzt.

b) Nach der Angabe 㤠108e Abgeordnetenbestechlich-
keit“ wird die Angabe „§ 108f Abgeordnetenbeste-
chung“ eingefügt.

2. § 108e wird wie folgt gefasst:

㤠108e
Abgeordnetenbestechlichkeit

(1) EinMitglied

1. einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Ge-
meinden oder Gemeindeverbände oder

2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staa-
tes, des Europäischen Parlaments oder einer parla-
mentarischen Versammlung einer sonstigen interna-
tionalen oder supranationalen Organisation, der die
Bundesrepublik Deutschland angehört,

das für eine Handlung oder Unterlassung, die im Zusam-
menhang mit der Ausübung seines Mandats steht, einen
Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich verspre-
chen lässt oder annimmt, wird, wenn dies seiner aus dem
Mandat folgenden rechtlichen Stellung widerspricht, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.

(2) Wer durch eine Tat nach Absatz 1 eine Stimme für
eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament
oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Ge-
meinden oderGemeindeverbände verkauft, wirdmit Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder Absatz 2
kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
legenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“

3. Nach § 108e wird folgender neuer § 108f angefügt:

㤠108f
Abgeordnetenbestechung

(1)Wer einemMitglied

1. einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Ge-
meinden oder Gemeindeverbände oder

2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staa-
tes, des Europäischen Parlaments oder einer parla-
mentarischen Versammlung einer sonstigen interna-
tionalen oder supranationalen Organisation, der die
Bundesrepublik Deutschland angehört,

für eine Handlung oder Unterlassung, die im Zusammen-
hang mit der Ausübung seines Mandats steht, einen Vor-
teil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder
gewährt, wird, wenn dies dessen aus demMandat folgen-
der rechtlicher Stellung widerspricht, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer durch eine Tat nach Absatz 1 eine Stimme für
eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament
oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Ge-
meinden oder Gemeindeverbände kauft, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder Absatz 2
kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
legenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S.1077), zuletzt
geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. In § 120 Absatz 1 Nummer 7 wird nach dem Wort „ge-
hört“ dasWort „und“ gestrichen.

2. § 120 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. bei Straftaten nach demVölkerstrafgesetzbuch und“.

3. Nach § 120Absatz 1 Nummer 8wird folgendeNummer 9
angefügt:

„9. bei Straftaten nach den §§ 108e und 108f.“.

Artikel 3

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in

Kraft.

Berlin, den 20. April 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1412

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korrup-
tion imDezember 2003 hat Deutschland seinenWillen zu de-
ren Umsetzung bekundet. Die Konvention stellt die Beste-
chung von Amtsträgern – wozu nach der Definition dieser
und anderer internationaler Konventionen auch Abgeordnete
gehören – in einem Maße unter Strafe, wie es das deutsche
Recht nur für Beamte und öffentliche Angestellte kennt.

Der erst durch das 28. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Ja-
nuar 1994 eingeführte Tatbestand der Abgeordnetenbeste-
chung ist demgegenüber äußerst lückenhaft und genügt die-
sen Anforderungen nicht. Er erfasst lediglich den Kauf einer
Abgeordnetenstimme bei Wahlen oder Abstimmungen im
Plenum des Parlaments. Die eigentlichen Entscheidungen
der Parlamente fallen aber meist nicht erst im Plenum, son-
dern in den Fraktionen und Ausschüssen, wo die entschei-
denden Weichen bereits gestellt werden. Das strafwürdige
Unrecht der Abgeordnetenbestechung besteht vor allem in
der unlauteren Einflussnahme auf den parlamentarischen
Prozess und dessen Ergebnisse. Daher muss der strafrechtli-
che Schutz auch an den Punkten eingreifen, in denen die den
weiteren Verlauf des parlamentarischen Prozesses prägenden
Entscheidungen getroffen werden. Einen derartigen umfas-
senden Schutz vor Korruption im Bereich der Legislative
verlangt neben dem Prinzip der demokratischen Gleichheit
aller Bürger auch die Funktionsfähigkeit des repräsentativen
Systems, welche sich entscheidend auf die Integrität der
Mandatsausübung und das öffentliche Vertrauen hierauf
gründet.

Dabei ist der Umstand, dass sich Abgeordnete auch als Ver-
treter der Interessen Dritter verstehen, grundsätzlich zuläs-
sigesMerkmal der repräsentativenDemokratie. Illegitim und
strafrechtlich zu erfassen sind jedoch die Abhängigkeiten,
Zuwendungen,Vergünstigungen sowie vermögenswertenVor-
teile für Abgeordnete, die mit einer zulässigen und offenen
Interessenvertretung nicht mehr in Einklang stehen.

Insoweit greift der Einwand des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 12/5927, S. 5), Abgeordnete seien
Interessenvertreter und deshalb könne nur ein sehr restrikti-
ver, namentlich auf den Stimmenkauf beschränkter straf-
rechtlicher Tatbestand geschaffen werden, nicht durch.

Die Grenzen zulässiger Interessenvertretung ergeben sich
nämlich aus der rechtlichen Stellung der Abgeordneten, ins-
besondere aus ihrer Repräsentanzfunktion als Vertreter des
gesamten Volkes und ihrer Gemeinwohlbindung. Demnach
sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter
des gesamten Volkes (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes – GG), sie haben dessen Interesse und die Interessen
ihrerWähler, nicht aber diejenigen vonMenschen, von denen
sie persönliche Vorteile erwarten können, zu vertreten. Die
Gemeinwohlbindung, die gleichermaßen Grundlage der
Arbeit der Legislative wie der Exekutive ist, führt zu der
Notwendigkeit einer grundsätzlichen Gleichbehandlung der
Vertreter beider Staatsgewalten: Wenn bereits die Bestech-
lichkeit eines Amtsträgers bestraft wird, die „nur“ eine
widerrechtliche Bevorzugung Einzelner zum Gegenstand

hat, so muss erst recht die Bestechlichkeit eines Abgeordne-
ten bestraft werden, bei der das Interesse der Allgemeinheit
zugunsten des Sonderinteresses einer Gruppe bei der für eine
Vielzahl von Fällen und auf Dauer angelegten Rechtsetzung
unmittelbar geschädigt wird (vgl. auch Janina Heisz, a. a. O.,
S. 129).

Daher muss sich eine Neufassung des § 108e StGB an der
Funktion des Parlaments und seiner Abgeordneten in der
Verfassungsordnung orientieren, ohne zu einer nicht gerecht-
fertigten Privilegierung gegenüber anderen Korruptionstat-
beständen zu führen. Für die ebenfalls erfassten Mitglieder
der Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten, des Euro-
päischenParlaments, parlamentarischerVersammlungen sons-
tiger internationaler oder supranationaler Organisationen
oder von kommunalen Volksvertretungen gilt nichts anderes,
auch sie haben sich nach den Regeln und Maßstäben ihrer
Funktion zu richten und nur in dem insoweit geltenden Rah-
men ist eine Interessenvertretung zulässig.

Gerade auf kommunaler Ebene besteht angesichts der oft
vorhandenen persönlichen Bekanntschaft zwischen Ratsmit-
gliedern und von Entscheidungen betroffenen Gemeindeein-
wohnern und der unmittelbaren Auswirkungen der Ratsent-
scheidungen auf einzelne Bürger ein besonderer Bedarf an
Schutz vor unlauterer Einflussnahme (Bundestagsdrucksa-
che 12/5927, S. 6), welcher sich allein durch die gemeindli-
chen Mitwirkungsverbote nicht gewährleisten lässt. Ver-
stärkt wird die Notwendigkeit eines wirksamen strafrechtli-
chen Schutzes auf allen Ebenen staatlicher Entscheidungen
zudem durch die Privatisierungstendenzen der jüngeren Ver-
gangenheit. Die Privatisierungen zugrunde liegenden Ver-
handlungen und Verfahren leiden oftmals an einem eklatan-
ten Mangel an Transparenz, der den Bereich der Privatisie-
rungen genau so der erhöhten Gefahr korrupter Vorgänge
aussetzt, wie die immensen Gewinne, welche im Rahmen
von Privatisierungen durch dieWirtschaft erzielt werden.

Aus dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sind sol-
che Vorteile auszuschließen, die Ausdruck des von der
Rechtsordnung vorgesehenen parlamentarischen Prozesses
sind, wie z. B. Zugeständnisse innerhalb vonKoalitionen, die
Vergabe politischer Ämter oder solche, die aufgrund ihres
Bagatellcharakters selbst den Anschein einer unsachlichen
Beeinflussbarkeit oder Eigennützigkeit des Abgeordneten
von vorneherein ausschließen.

Zu diesem Zweck wird das normative Tatbestandsmerkmal,
dass der Vorgang der rechtlichen Stellung des Mandatsträ-
gers widersprechen muss, in den Tatbestand eingefügt. Die
Unvereinbarkeit mit der rechtlichen Stellung ergibt sich da-
bei aus der Beziehung des Vorteils zu der Handlung desMan-
datsträgers, für die der Vorteil gewährt wird. So ist zum Bei-
spiel eine materielle Gegenleistung für ein Abstimmverhal-
ten eines Bundestagsabgeordneten immer mit dessen verfas-
sungsrechtlicher Stellung unvereinbar. Gleiches gilt auch für
den Abschluss eines Beratervertrags als Gegenleistung für
eine bestimmte Einflussnahme in der Fraktion oder in Aus-
schüssen. Nicht erfasst ist demgegenüber die Annahme sym-
bolischer Geschenke oder von Einladungen zu gemeinsamen
Abendessen oder vergleichbare Vorteile, die nach allgemei-

Drucksache 17/1412 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ner Lebenserfahrung von vorneherein nicht darauf schließen
lassen, mit ihnen könnte der Versuch einer illegitimen Ein-
flussnahme verbunden sein.

Gegenüber dem Tatbestand kann sich der Betroffene auch
nicht auf den Strafausschließungsgrund der Indemnität nach
Artikel 46Absatz 1GG berufen, da § 108e StGB nicht an den
Vorgang der eigentlichen Stimmabgabe anknüpft, sondern
auf das diesem vorgelagerte Verhalten der Bindung der Wil-
lensbildung abstellt.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im In-
haltsverzeichnis aufgrund der Neufassung des § 108e StGB
und der Einführung des § 108f StGB.

ZuNummer 2

§ 108e Absatz 1 StGBwird in weitestgehender Parallelität zu
der Vorschrift über die Vorteilsannahme von Amtsträgern
neu gefasst. Er stellt mithin die Grundnorm bezüglich der
Vorteilsannahme durch Mandatsträger dar und gilt gleicher-
maßen für Mandatsträger des Deutschen Bundestages, der
Landtage und kommunaler Volksvertretungen wie für Ange-
hörige der Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten, des
Europäischen Parlaments oder von parlamentarischen Ver-
sammlungen einer sonstigen internationalen oder supranatio-
nalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland an-
gehört.

Zur Erfüllung des Tatbestandes genügen dabei alle Hand-
lungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der
Ausübung des Mandats erfolgen, sofern für ihre Vornahme
ein Vorteil gewährt wird. Damit ist das Verhalten der Man-
datsträger im Sinne des § 13 GO-BT (Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages) genauso erfasst, wie dasjenige in
Fraktionen undArbeitskreisen. Der Tatbestand ist daher auch
dann erfüllt, wenn sich die Tathandlungen auf ein Verhalten
in der Bundesversammlung, dem Vermittlungsausschuss,
dem Gemeinsamen Ausschuss oder dem Richterwahlaus-
schuss beziehen, da die diesbezügliche Mitgliedschaft direkt
an das Mandat anknüpft.

Sowohl das Fordern eines mittelbaren als auch das eines un-
mittelbaren Vorteils ist nach dem Gesetz als tatbestandsmä-
ßig anzusehen. Materielle und immaterielle Vorteile werden
von demTatbestand gleichermaßen umfasst, wieVorteile, die
nach der Handlung gewährt oder angenommen werden, so
dass nunmehr auch nachträgliche „Dankeschön“-Spenden
von der Vorschrift erfasst sind.

Dies führt zu einer weitgehenden Gleichschaltung der straf-
rechtlichen Behandlung vonMitgliedern von Legislativorga-
nen bzw. kommunaler Volksvertretungen mit Amtsträgern
i. S. d. § 11Nummer 2 StGB. Den Besonderheiten parlamen-
tarischer und politischer Arbeit wird durch die normative
Voraussetzung, dass der Vorgang, namentlich die Verknüp-
fung derMandatsausübungmit der konkretenGegenleistung,
mit der rechtlichen Stellung des Mandatsträgers unvereinbar
sein muss, Genüge getan.

Die Grenzen der Zulässigkeit der Vorteilsannahme ergeben
sich insoweit vor allem aus der verfassungsrechtlichen Stel-
lung der Abgeordneten, insbesondere aus ihrer Repräsen-
tanzfunktion als Vertreter des gesamten Volkes und ihrer Ge-
meinwohlbindung. Demnach sind die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages Vertreter des gesamten Volkes (Arti-
kel 38 Absatz 1 Satz 2 GG), sie haben dessen Interesse und
die Interessen ihrerWähler, nicht aber diejenigen vonmateriell
oder anderweitig besonders privilegierten Gruppen zu ver-
treten.

Die verfassungsrechtliche Garantie des freien Mandats der
Bundestagsabgeordneten (für Mitglieder des Europäischen
Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt
worden sind, trifft § 2 EuAbG eine entsprechende Regelung)
appelliert an das Gewissen des Abgeordneten und enthält da-
mit einen Hinweis darauf, dass die garantierte Rechtsstellung
pflichtgebunden ist (Badura in Schneider/Zeh, Parlaments-
recht und Parlamentspraxis, § 15 Rn. 41; vgl. auch Urteil des
BVerfG vom 4. Juli 2007, Rn. 211, 254).

Die Freiheit des Abgeordneten ist daher recht verstanden
nicht eine Freiheit von Pflichten, sondern eine Freiheit in der
Wahrnehmung seiner Amtspflicht (H. H. Klein, in: Maunz/
Dürig, GG,Artikel 48Rn. 34). Das freieMandatwird nämlich
nicht zumSelbstzweck, sondern um desGemeinwohls willen
gewährleistet. Daher ist der einzige bei der Gewissensent-
scheidung zu berücksichtigende objektive Wert das Gemein-
wohl, dem alles staatliche Handeln verpflichtet ist.

Ist der Inhalt des Gemeinwohlbegriffs auch nicht ohne Wei-
teres präjudizierbar, so lässt sich doch negativ feststellen,
welche Entscheidungen des Abgeordneten aufgrund der Ver-
letzung verfahrensbezogener Aspekte nicht mehr im Ein-
klang mit der Allgemeinwohlbindung stehen. Von einer am
Gemeinwohl orientierten Gewissensentscheidung des Man-
datsträgers kann insbesondere dann nicht mehr ausgegangen
werden, wenn er durch die Gewährung von Vorteilen an eine
Interessengruppe gebunden ist. In diesemFall geht die für die
Allgemeinrepräsentation notwendige Unbefangenheit ver-
loren.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 2007,
S. 916 ff.) jüngst ausgeführt: Vor allem aber zielt die Verfas-
sungsnorm desArtikels 38Absatz 1 Satz 2GG, indem sie den
Abgeordneten zum Vertreter des ganzen Volkes bestimmt
und ihn in dieser Eigenschaft für weisungsfrei und nur sei-
nemGewissen unterworfen erklärt, auch auf Unabhängigkeit
von Interessengruppen (vgl. aus der Diskussion im Parla-
mentarischen Rat, in der sich die Bestimmung, nach der die
Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind, gerade aus
diesem Grund gegen Streichungsvorschläge durchgesetzt
hat, Protokoll der Zweiten Sitzung des Kombinierten Aus-
schusses vom 16. September 1948, in: Der Parlamentarische
Rat 1948 bis 1949, Akten und Protokolle, Bd. 13, Tb. I, 2002,
S. 21 ff.). Dabei geht es nicht zuletzt umUnabhängigkeit von
Interessenten, die ihre Sonderinteressen im Parlament mit
Anreizen durchzusetzen suchen, die sich an das finanzielle
Eigeninteresse von Abgeordneten wenden. Die Wahrung der
Unabhängigkeit der Abgeordneten nach dieser Seite hin hat
besonders hohesGewicht; denn hier geht es um dieUnabhän-
gigkeit gegenüber Einwirkungen, die – anders als der Ein-
fluss der Parteien und Fraktionen im Prozess der politischen
Willensbildung – nicht durch Entscheidungen des Wählers
vermittelt sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1412

Aus den Anforderungen des freienMandats ergibt sich daher
die Rechtspflicht, sich von Beweggründen zu lösen, die eine
eigenverantwortliche Entscheidung beeinträchtigen, die per-
sönlichen Interessen nicht mit dem zu treffenden Entschluss
zu verknüpfen und vor allem nicht durch die Annahme von
Vorteilen für eine bestimmte Handlung eine zusätzliche Ver-
bindung herzustellen (Krause, DÖV 1974, S. 327). Gibt der
Abgeordnete demgegenüber seine Stimme in einem be-
stimmten Sinne ab, weil er sich durch die Annahme von Vor-
teilen dazu verpflichtet hat, ist seine Entscheidung keine
Gewissensentscheidung mehr und der Abgeordnete verfehlt
seinen verfassungsgemäßen Auftrag aus Artikel 38 Absatz 1
Satz 2 GG (Heiner Schaller, Strafrechtliche Probleme der
Abgeordnetenbestechung, S. 97).

Deshalb werden Abreden mit Dritten, die um eines Vorteils
willen die selbstverantwortliche und unabhängige Parla-
mentstätigkeit des Abgeordneten beeinträchtigen und daher
mit der Ausübung des freienMandats unvereinbar sind, straf-
rechtlich verboten.

Für die kommunale Ebene gilt insoweit nichts anderes, denn
obwohl das freie Mandat nicht in allen Gemeindeordnungen
ausdrücklich verankert ist, folgt seineGeltung schon aus dem
Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 11, S. 266,
273).

InVerbindungmit demGleichheitsgrundsatz umfasst der Re-
präsentationsgedanke zudem das Prinzip der demokratischen
Gleichheit der Bürger untereinander sowie das Gebot der
gleichen Möglichkeit die Legislative zu beeinflussen. Die
persönliche Unbefangenheit des Abgeordnetenmacht gerade
auch deshalb einen unabdingbaren Verfahrensgrundsatz re-
präsentativer Willensbildung aus, dessen Durchsetzung den
Einsatz des Strafrechts rechtfertigt.

Ein Widerspruch des Vorgangs zu der rechtlichen Stellung
lässt sich aus der Beziehung des Vorteils zu der Handlung des
Mandatsträgers schließen, für die der Vorteil gewährt wird.
So ist eine materielle Gegenleistung für ein Abstimmverhal-
ten eines Bundestagsabgeordneten immer mit der verfas-
sungsrechtlichen Stellung desselben unvereinbar. Gleiches
gilt beispielsweise für den Abschluss eines Beratervertrags
als Gegenleistung für eine bestimmte Einflussnahme in der
Fraktion oder in Ausschüssen. Nicht erfasst ist demgegen-
über die Annahme symbolischer Geschenke oder von Einla-
dungen zu gemeinsamen Abendessen oder vergleichbare
Vorteile, die nach allgemeiner Lebenserfahrung von vorne-
herein nicht darauf schließen lassen, mit ihnen könnte der
Versuch einer illegitimen Einflussnahme verbunden sein.

Dieses normative Tatbestandsmerkmal ist auch geeignet, die
Annahme solcher Vorteile aus demTatbestand heraus zu neh-
men, die Ausdruck des in der Verfassung vorgesehenen par-
lamentarischen Prozesses sind, wie z. B. das „Geben und
Nehmen“ im Rahmen politischer Verhandlungen, die Verga-
be politischer Ämter oder solche, die aufgrund ihres Baga-
tellcharakters selbst den Anschein einer unsachlichen Beein-
flussbarkeit oder Eigennützigkeit des Abgeordneten von
vorneherein ausschließen.

In Absatz 2 wird der bisher von § 108e StGB allein erfasste
Stimmenkauf in der bestehenden Form als Sonderfall des
Absatzes 1 gefasst und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von
sechs Monaten bedroht. Die Erhöhung des Strafrahmens be-

gründet sich daraus, dass die Erfüllung der äußerst engen Vo-
raussetzungen des Absatzes 2 angesichts der eindeutigen
Warnfunktion des Tatbestandes auf eine erhöhte kriminelle
Energie des Täters schließen lassen.

Aus der Angleichung an die Struktur des § 331 StGB ergibt
sich die Umwandlung des Tatbestandes vom Unternehmens-
delikt zum Tätigkeitsdelikt mit der Folge, dass nach Absatz 3
der Versuch einer Tat nach Absatz 1 oder 2 strafbar ist.

Aus der dem Vorbild der Amtsdelikte folgenden Aufteilung
von aktiver und passiver Bestechung in jeweils gesonderte
Paragraphen ergibt sich die Notwendigkeit der Änderung der
Überschrift. Aus Gründen der begrifflichen Konstanz wurde
dabei die Überschrift der Abgeordnetenbestechlichkeit ge-
wählt, obwohl zur Tatbestandserfüllung in Fällen des Absat-
zes 1 bereits die Vorteilsannahme genügt.

ZuNummer 3

Während § 108e StGBnur dieVorteilsannahme undBestech-
lichkeit regelt, bezieht sich der neue § 108f StGB auf die ak-
tive Bestechung und Vorteilsgewährung. Die Voraussetzun-
gen des Tatbestandes entsprechen insoweit spiegelbildlich
denjenigen des § 108e StGB. Dem Vorbild des § 333 StGB
folgend, ist eine Versuchsstrafbarkeit für die bloße Vorteils-
gewährung nicht vorgesehen. Hierdurch, wie auch durch den
im Vergleich zu § 108e Absatz 1 StGB gemilderten Strafrah-
men, wird demUmstand Rechnung getragen, dass sich derje-
nige, der einen illegitimen Vorteil gewährt, im Unterschied
zu demjenigen, der ihn annimmt, nicht in einer besonderen
Pflichtenstellung befindet.

Hinsichtlich des Stimmenkaufs nach Absatz 2 bleibt es dem-
gegenüber bei der Strafbarkeit des Versuchs, der nach dem
§ 108e StGB a. F. durch die Ausgestaltung als Unterneh-
mensdelikt erfasst war.

Trotz der Erweiterung des Tatbestandes auf die Vorteilsge-
währung wurde die aus § 108e StGB bewährte Überschrift
der Abgeordnetenbestechung beibehalten, um begriffliche
Konstanz zu wahren.

ZuArtikel 2

Für die Tatbestände nach den §§ 108e und 108f StGB wird
die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
begründet. Diese Regelungen sind von außerordentlicher Be-
deutung für den Erhalt der Grundlagen des demokratischen
Rechtsstaats. Die Behandlung der Fälle von Abgeordneten-
korruption durch die Oberlandesgerichte erscheint auch des-
halb angemessen, da das sanktionierte Verhalten den Bestand
des Staates „von innen“ in mindestens vergleichbarer Weise
gefährdet wie die in den Staatsschutzdelikten inkriminierten
Handlungen „von außen“, die bereits jetzt vor den Oberlan-
desgerichten verhandelt werden (vgl. hierzu, Janina Heisz,
a. a. O., S. 142). Zugleich wird durch die besondere Quali-
fikation der OLG sichergestellt, dass Anklagen nur nach ein-
gehender Sachprüfung erfolgen, wodurch eine Lähmung des
parlamentarischen Prozesses auf dem Wege des Strafrechts
verhindert wird.

ZuArtikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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