BT-Drucksache 17/14059

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen Lebenspartnerschaft

Vom 18. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14059
17. Wahlperiode 18. 06. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
und der Fraktion DIE LINKE.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen
Lebenspartnerschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des zweiten Senats vom
7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) festgestellt, dass
die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern
in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des
Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Die Entschei-
dung begründet das Gericht damit, dass das Ehegattensplitting eine am allge-
meinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG zu messende mittelbare
Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung darstelle, die somit
gegen die Verfassung verstößt. Auch familienpolitische Intentionen vermögen
die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften
bezüglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. So knüpft das Splitting
eben nicht an einen kindbedingten Bedarf von Ehepaaren an. So werden auch in
eingetragenen Lebenspartnerschaften vermehrt Kinder in einer behütenden
Umgebung aufgezogen, sodass eine Differenzierung auch nicht mit einer fami-
lienpolitischen Förderung gerechtfertigt werden kann. Vielmehr konstituiert die
eingetragene Lebenspartnerschaft eine institutionalisierte Verantwortungs-
gemeinschaft, die der Ehe äquivalent ist. Demnach gebietet es sich, beide
Rechtsinstitute auch im Besteuerungsverfahren gleichzusetzen. Die Fraktion
DIE LINKE. hat auf diesen Umstand mittlerweile in fünf kleinen Anfragen hin-
gewiesen.

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird nun der Regierung die
Möglichkeit gegeben, ihr im Koalitionsvertrag verankertes Ziel zur Gleichstel-
lung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Besteuerungsverfahren noch in
dieser Legislaturperiode umzusetzen. Hierzu haben die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP einen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13870) vor-
gelegt, welcher am 12. Juni 2013 auch vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Der Gesetzentwurf enthält lediglich eine Generalnorm für das EStG, wonach
ein neuer § 2 Absatz 8 EStG-E bestimmen solle: „Die Regelungen dieses
Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartner-

schaften anzuwenden.“ Weitere Änderungen in übrigen Steuergesetzen sind
nicht vorgesehen. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist es
fraglich, ob eine weiterhin beibehaltene Ungleichbehandlung in anderen Steuer-
gesetzen verfassungsrechtlich noch zulässig ist.

Drucksache 17/14059 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hält die Bundesregierung inhaltlich weiter an dem Argument fest, dass die
Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerinnen und -partner in die
steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und die Anwen-
dung des Splittingtarifs für Ehegattinnen und -gatten (§§ 26, 26b, 32a
Absatz 5 EStG) damit zu rechtfertigen sei, dass gleichgeschlechtliche Part-
nerinnen und Partner aus biologischen Gründen keine gemeinsamen Kin-
der bekommen könnten (bitte mit Begründung)?

2. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die eingetragene Lebens-
partnerschaft eine äquivalente umfassende institutionalisierte Verantwor-
tungsgemeinschaft zur Ehe ist (bitte mit Begründung)?

3. Wie viele gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften existieren basie-
rend auf den Ergebnissen des Mikrozenus in den Jahren 2006 bis 2012
(bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?

4. In wie vielen Fällen der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sind
basierend auf dem Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 Kinder Teil
der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (bitte differenziert nach
Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?

5. Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften existieren basierend auf den
Ergebnissen des Mikrozenus in den Jahren 2006 bis 2012 (bitte differen-
ziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?

6. In wie vielen Fällen der eingetragenen Lebenspartnerschaften sind basie-
rend auf dem Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 Kinder Teil der
Lebenspartnerschaft (bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/
Frau angeben)?

7. Aus welchem Grund sieht der Gesetzentwurf nur eine Gleichstellung im
Bereich der Einkommensteuer vor (bitte mit Begründung)?

8. Sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts die
verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine Gleichstellung der eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im kompletten Besteuerungsverfahren
herzustellen (bitte mit Begründung, und falls ja, inwieweit die Notwendig-
keit rückwirkend seit Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft be-
steht)?

9. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung zum Abbau der Un-
gleichbehandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in
weiteren Einzelsteuergesetzen bzw. sonstigen Steuergesetzen (bitte mit Be-
gründung)?

10. In welchen weiteren steuerlichen Normen bestehen nach Inkrafttreten des
Gesetzes noch Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen Ehe
und eingetragener Lebenspartnerschaft (bitte mit Darstellung der einzelnen
Rechtsnormen)?

11. Welche Unterschiede in der steuerstrafrechtlichen Behandlung zwischen
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft existieren derzeit (bitte mit
Darstellung der einzelnen Rechtsnormen)?

12. Welche verfahrensrechtlichen Unterschiede im Besteuerungsprozess auf-
grund der Definition von nahen Angehörigen zwischen Ehe und eingetra-
gener Lebenspartnerschaft existieren derzeit (bitte mit Darstellung der ein-
zelnen Rechtsnormen)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14059

13. Welche Unterschiede in der Behandlung zwischen Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft existieren derzeit in Einzelgesetzen, auf die Steuerge-
setze mittelbar oder unmittelbar Bezug nehmen (bitte mit Darstellung der
einzelnen Rechtsnormen)?

14. Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf aktuelle und frü-
here untergesetzliche Regelungen betreffend die Einkommensteuer, wie
beispielsweise Erlasse, Richtlinien, Durchführungsverordnungen, Hin-
weise usw. (bitte mit Begründung)?

15. Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf durch das
Bundesministerium der Finanzen veröffentliche Urteile des Bundesfinanz-
hofs, die zur allgemeinen Anwendung erklärt wurden (bitte mit Begrün-
dung)?

16. Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf die Dienstanwei-
sung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Ab-
schnitt „X. Kindergeld“ des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG;
bitte mit Begründung)?

17. Erstreckt sich die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG-E auch auf weitere
Steuergesetze, in denen auf die Begriffe Ehegatten, Splitting, Zusammen-
veranlagung usw. Bezug genommen wird (bitte mit Begründung)?

18. Welche steuerlichen Konsequenzen aus dem Gesetzentwurf resultieren für
die steuerliche Berücksichtigung von Stiefkindern (bitte mit Begründung)?

19. Wie ermitteln sich unter Beachtung des jüngsten Mikrozensus und der
jüngsten Steuerstatistik die im Gesetzentwurf ausgewiesenen fiskalischen
Mindereinnahmen (volle Jahreswirkung) von 55 Mio. Euro pro Haushalts-
jahr (bitte mit Darstellung der Berechnungsgrundlagen)?

20. Wie ermittelt sich die im Gesetzentwurf ausgewiesene einmalige finan-
zielle Mehrbelastung von 150 Mio. Euro infolge der rückwirkenden An-
wendung des Gesetzes, auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregie-
rung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/13205 vom 23. April 2013) sich bezüglich zu
Frage 14 nicht im Stande sah, eben eine solche Aussage treffen zu können
(bitte mit Begründung und Darstellung der Berechnungsgrundlage, mit An-
gabe der jährlichen Fallzahlen)?

21. Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in der Einfügung einer General-
klausel gemäß § 2 Absatz 8 EStG-E gegenüber einer Ergänzung der Wörter
„eingetragene Lebenspartnerschaft“ in der jeweiligen steuerlichen Einzel-
norm (bitte mit Begründung)?

22. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Einfügung einer Ge-
neralnorm auch in den übrigen Steuergesetzen, die bisher noch zwischen
den Rechtsinstituten eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe differen-
zieren, ohne zeitaufwendige Prüfungsmaßnahmen möglich ist (bitte mit
Begründung)?

23. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch die Einfügung einer
entsprechenden Generalnorm in der Abgabenordnung, die Gleichbehand-
lung von Ehegattinnen bzw. -gatten und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern
in allen Steuergesetzen sichergestellt werden könnte (bitte mit Begrün-
dung)?

24. Warum hat die Bundesregierung keinen Gesetzentwurf mit einer General-
norm in der Abgabenordnung, durch welche die Gleichbehandlung von
Ehegattinnen bzw. -gatten und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern in allen

Steuergesetzen sichergestellt wird, vorgelegt (bitte mit Begründung)?

Drucksache 17/14059 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

25. Stimmt die Bundesregierung zu, dass entgegen der Begründung zum
Gesetzentwurf unter dem Punkt „Alternativen“ solche sehr wohl existieren,
beispielsweise indem das derzeitige Splittingverfahren komplett abge-
schafft wird (bitte mit Begründung)?

26. Wie interpretiert die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht
auferlegte Anordnung, eine Neuregelung unverzüglich vorzunehmen, zeit-
lich (bitte mit Begründung)?

27. Mit welchen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung infolge der
rückwirkenden Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungs-
gerichts (bitte mit Begründung)?

28. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, den Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts auch auf abgeschlossene Steuerfälle anzuwenden
(bitte mit Begründung)?

29. Von welchen weiteren Verfahren betreffend die Ungleichbehandlung zwi-
schen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft vor obersten Gerichten
hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Darstellung des Akten-
zeichens, Datums und strittiger Rechtsfrage)?

30. Plant die Bundesregierung bis zur Umsetzung des Gesetzentwurfs ein Ver-
waltungsschreiben zur einheitlichen Behandlung im Veranlagungs- und
Lohnsteuerabzugsverfahren zu erlassen (bitte mit Begründung)?

31. Erstreckt sich die rückwirkende Änderung im Bereich der Einkommen-
steuer auch auf die Erhebung der Kirchensteuer (bitte mit Begründung)?

32. Aus welchem Grund wird die im Gesetzentwurf vollzogene Änderung im
Bereich der einkommensteuerlichen Änderung nicht auch im Bundes-
kindergeldgesetz vollzogen, und sieht die Bundesregierung hier eine Not-
wendigkeit zur Anpassung (bitte mit Begründung und Darstellung, inwie-
weit der Gesetzentwurf auch auf die Regelungen im Bundeskindergeld-
gesetz ausstrahlt)?

33. Wie ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Steuerbescheid gegenüber ein-
getragenen Lebenspartnern bekanntzugeben, vor dem Hintergrund, dass
diesbezüglich in der Abgabenordnung keine Änderungen erwogen werden
(bitte mit Begründung)?

34. Sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts die Notwendigkeit, die allgemeinen Angaben in den Erklärungs-
vordrucken des Mantelbogens abzuändern, da diese derzeit nur die Kombi-
nation „Ehemann“ und „Ehefrau“ vorsehen (bitte mit Begründung)?

35. Welche Änderungen in der automatisierten Steuerdatenverarbeitung sind
nach Ansicht der Bundesregierung durch den Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts nötig (bitte mit Begründung)?

36. Welche Änderungen durch das Inkrafttreten des Gesetzes entstehen in
Bezug auf die Erteilung eines Freistellungsauftrages durch Anwendung des
Sparer-Pauschbetrags, und inwieweit kann dieser im laufenden Jahr noch
von den Kreditinstituten berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?

37. Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen nur bei einer Lebenspartnerin oder
einem Lebenspartner die Einkommensteuer noch nicht bestandkräftig fest-
gesetzt worden ist (bitte mit Begründung)?

38. Welche verfahrensrechtlichen Änderungen in der Zuständigkeit der
Finanzbehörden treten durch das Inkrafttreten des Gesetzes auf (bitte mit
Begründung)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14059

39. Wie wird zukünftig bei den Gemeinden sichergestellt, dass bei Begründung
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch die Steuerklassen-
kombination IV/IV berücksichtigt wird, sofern kein Antrag auf eine andere
Kombination gestellt wird (bitte mit Begründung)?

40. Wie ist sichergestellt, dass die gesetzliche Änderung auch zeitnah bei der
Erstellung bzw. Generierung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male (ELStAM) berücksichtigt wird (bitte mit Begründung)?

41. Bezieht sich die nahestehende Person nach § 32d Absatz 2 EStG nach
Inkrafttreten des Gesetzes auch auf eingetragene Lebenspartnerinnen und
-partner (bitte mit Begründung)?

42. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 34a EStG (bitte mit Begründung)?

43. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 35a EStG (bitte mit Begründung)?

44. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 35 EStG (bitte mit Begründung)?

45. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 32b EStG (bitte mit Begründung)?

46. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 34b EStG (bitte mit Begründung)?

47. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 35b EStG (bitte mit Begründung)?

48. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bitte mit Be-
gründung)?

49. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2004,
III R 48/02 (bitte mit Begründung)?

50. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf das BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 – VII R 15/05 (bitte mit Begrün-
dung)?

51. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Be-
zug auf Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen und deren Aufteilung
im Rahmen von Einkommensteuervorauszahlungen (bitte mit Begrün-
dung)?

52. Sind durch Inkrafttreten des Gesetzes Fälle vorstellbar, in denen eine
Pflichtveranlagung gegeben wäre, gleichwohl unter alter Rechtslage nur
eine Antragsveranlagung möglich wäre, und wie ist in diesen Fällen zu ver-
fahren, in denen keine Antragsveranlagung vorgenommen wurde (bitte mit
Begründung)?

53. Hat das Inkrafttreten des Gesetzes Auswirkungen auf verfahrensrechtliche
Fristen in Bezug auf Festsetzung, Erhebung, Erklärung usw. (bitte mit Be-
gründung)?

54. Wie ist nach Inkrafttreten des Gesetzes für den gesamten Veranlagungszeit-
raum 2001 vorzugehen, vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfas-
sungsgericht die rückwirkende Geltung erst unterjährig ab dem 1. August
2001 angeordnet hat (bitte mit Begründung)?

55. Seit wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von dem Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts, und seit wann hatte sie Kenntnis über den Tag
der Entscheidung (bitte mit Begründung)?

Drucksache 17/14059 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

56. Inwieweit hat die Bundesregierung an einer Formulierungshilfe für die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum besagten Gesetzentwurf mit-
gewirkt (bitte mit Begründung)?

57. Wenn ja, wann hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zum be-
sagten Gesetzentwurf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP erstmalig übersendet, und inwieweit wurde diese mit
anderen Ressorts abgestimmt (bitte mit Begründung und Darstellung, wel-
che Ressort an der Abstimmung beteiligt waren)?

58. Wann wurde an der Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP zum besagten Gesetzentwurf erstmalig seitens der Bundes-
regierung gearbeitet, und welche Ressorts waren diesbezüglich beteiligt
(bitte mit Begründung)?

59. Hatte die Bundesregierung am 12. Juni 2013 vor dem Kabinettsbeschluss
davon Kenntnis, dass der Gesetzwurf durch die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bereits am 11. Juni 2013 eingebracht wurde (bitte mit Begrün-
dung)?

60. Mit welchen finanziellen Mindereinnahmen infolge der rückwirkenden
Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rechnet die
Bundesregierung infolge einer Verzinsung der Steuerbeträge (bitte mit Be-
gründung)?

61. Sieht die Bundesregierung mit Verabschiedung des Gesetzes die dies-
bezügliche Aussage im Koalitionsvertrag zur Gleichstellung von eingetra-
genen Lebenspartnerschaften als erfüllt an (bitte mit Begründung)?

62. Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Umstand, dass
nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die notwendigen Aus-
lagen in allen im Urteil angesprochenen Verfahren zu drei Viertel von der
Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind, und aus welchem Titel werden
die Auslagen beglichen?

Berlin, den 18. Juni 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.