BT-Drucksache 17/13961

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/13470 - Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13829, 17/13901 - Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank c) zu dem Antrag der Abgeordneten Peer Steinbrück, Joachim Poß, Ingrid Arndt-Brauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/11878 - Ein neuer Anlauf zur Bändigung der Finanzmärkte - Für eine starke europäische Bankenunion zur Beendigung der Staatshaftung bei Bankenkrisen

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13961
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13470 –

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13829, 17/13901 –

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Peer Steinbrück, Joachim Poß, Ingrid
Arndt-Brauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thomas
Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11878 –

Ein neuer Anlauf zur Bändigung der Finanzmärkte – Für eine starke europäische
Bankenunion zur Beendigung der Staatshaftung bei Bankenkrisen

A. Problem

Die Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht werden bislang auf nationaler
Ebene wahrgenommen. Damit kann der Staat die Risiken, die von international

tätigen, für die Stabilität des Finanzsystems relevanten Kreditinstituten ausge-
hen, nicht bändigen, ohne eine implizite Staatsgarantie einzugehen.

Drucksache 17/13961 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu den Buchstaben a und b

Mit den Gesetzentwürfen streben die Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie
die Bundesregierung an, die Voraussetzungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2
des Grundgesetzes (GG) für eine förmliche Zustimmung des deutschen Vertre-
ters im Rat zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung
des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verord-
nung) in der Fassung vom 16. April 2013 (KOM(2012) 511 endg.; Ratsdok.
7776/1/13 REV 1) zu schaffen.

Ziel eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheit-
licher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es sollen be-
sondere Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht, die bislang auf nationaler
Ebene wahrgenommen werden, auf die Europäische Zentralbank (EZB) ver-
lagert werden.

Annahme der zusammengeführten Gesetzentwürfe auf Drucksache 17/13470
sowie auf Drucksachen 17/13829, 17/13901 in unveränderter Fassung mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag streben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
u. a. die Aufforderung an die Bundesregierung an, sich auf europäischer Ebene
für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus – strikt getrennt von der Geld-
politik der EZB –, einen europäischen Einlagensicherungsfonds in Höhe von
1,5 Prozent der gedeckten Einlagen, eine Bankenabgabe mit einem Zielvolumen
von 200 Mrd. Euro und die Einrichtung eines europäischen Schuldentilgungs-
fonds für Altschulden der Eurostaaten gemäß den Vorschlägen des Sachverstän-
digenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Verein-
barung mit den europäischen Verträgen einzusetzen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/11878 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu den Buchstaben a und b

Keine.

Zu Buchstabe c

Der Antrag diskutiert keine Alternativvorschläge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu den Buchstaben a und b

Die Aufsichtstätigkeit bei der EZB soll nach Artikel 24 des Vorschlags für eine
SSM-Verordnung durch Abgaben finanziert werden, die durch die beaufsich-
tigten Kreditinstitute zu zahlen sind. Für den Haushalt ergeben sich daher keine
Belastungen.

Zu Buchstabe c
Der Antrag macht keine fundierten Angaben zu den mit den Aufforderungen an
die Bundesregierung verbundenen Haushaltsausgaben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13961

E. Erfüllungsaufwand

Zu den Buchstaben a und b

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Eine Folgenabschätzung war der Europäischen Kommission innerhalb des von
den Staats- und Regierungschefs der Eurozone auf ihrem Gipfel vom
29. Juni 2012 gesteckten Zeitplans nicht möglich.

Die Aufsichtstätigkeit bei der EZB soll nach Artikel 24 des Vorschlags für eine
SSM-Verordnung durch Abgaben finanziert werden, die durch die beaufsichtig-
ten Kreditinstitute zu zahlen sind. Es ist nicht auszuschließen, dass es dadurch
zu einer Verteuerung der Aufsichtskosten kommt.

Diesen potentiellen Mehrkosten stehen für grenzüberschreitend tätige Kredit-
institute potentielle Einsparungen gegenüber, die sich daraus ergeben, dass sie
weniger Ansprechpartner bei unterschiedlichen nationalen Aufsichtsbehörden
haben.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch den Vorschlag für eine SSM-Verordnung werden der EZB weitreichende
Informationsrechte eingeräumt (insbesondere Artikel 9 bis 11 des Vorschlags
für eine SSM-Verordnung). Derzeit ist nicht absehbar, wie die EZB diese umset-
zen wird, sodass die hieraus gegebenenfalls entstehenden Kosten nicht beziffert
werden können.

Es ist zudem nicht auszuschließen, dass den Kreditinstituten bislang gegenüber
den nationalen Bankenaufsichtsbehörden obliegende Informationspflichten in
Informationspflichten der Kreditinstitute gegenüber der EZB geändert werden
(vgl. insbesondere Artikel 5 und 13b des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).
Ob und inwieweit eine Änderung der Informationspflichten erfolgt, ist derzeit
noch nicht absehbar, so dass die aus einer etwaigen Änderung des Adressaten
gegebenenfalls entstehenden Kosten nicht beziffert werden können.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die genauen Modalitäten der Zusammenarbeit von EZB und Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen des einheitlichen Aufsichts-
mechanismus stehen noch nicht fest. Eine Aussage zum Erfüllungsaufwand bei
der BaFin ist daher derzeit nicht möglich.

Zu Buchstabe c

Der Antrag macht keine fundierten Angaben zu dem mit den Aufforderungen an
die Bundesregierung verbundenen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Der Vorschlag für eine SSM-Verordnung verursacht keine weiteren Kosten.

Zu Buchstabe c

Der Antrag macht keine fundierten Angaben zu den mit den Aufforderungen an
die Bundesregierung verbundenen weiteren Kosten.

Drucksache 17/13961 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 17/13470 und 17/13829, 17/13901
zusammenzuführen und unverändert anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 17/11878 abzulehnen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

ordnung) (KOM(2012) 511 endg.; Ratsdok. 7776/1/13 sie mit der EZB eine „enge Zusammenarbeit“ eingehen

REV 1 vom 16. April 2013) liegt diesem Bericht als Anlage
bei.

Die Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht werden bis-
lang auf nationaler Ebene wahrgenommen und sollen nun

(Artikel 6 des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).

Bei der EZB soll ein separates Aufsichtsgremium eingerich-
tet werden, das die Aufsichtsentscheidungen vorbehaltlich
eines Einspruchs des EZB-Rats inhaltlich treffen soll
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13961

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Dr. Volker Wissing
und Dr. Gerhard Schick

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 in
seiner 241. Sitzung am 17. Mai 2013 dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss,
dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf den Drucksachen 17/13829, 17/13901 in
seiner 245. Sitzung am 12. Juni 2013 dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss,
dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung über-
wiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/11878
in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 dem Finanzaus-
schuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsaus-
schuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie und Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen streben die Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP sowie die Bundesregierung
an, die von deutscher Seite notwendigen Voraussetzungen
gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG für eine förmliche
Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zum Vorschlag
für eine Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben
im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung)
(KOM(2012) 511 endg.; Ratsdok. 7776/1/13 REV 1 vom
16. April 2013) zu schaffen.

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Übertragung beson-
derer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Ver-

aufsicht auf die europäische Ebene betrifft Befugnisse, die in
Deutschland bislang verantwortlich von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen
werden. Zu den vollständig oder teilweise auf die EZB über-
tragenen Befugnissen zählen etwa die Gewährleistung der
Einhaltung von Kapital-, Liquiditäts- und Governance-An-
forderungen.

Der vorliegende Vorschlag für eine SSM-Verordnung sieht
vor, dass besondere, in Artikel 4 Absatz 1 des Vorschlags für
eine SSM-Verordnung genannte, Aufgaben im Bereich der
Aufsicht über Kreditinstitute – insbesondere die Aufsicht
über die Einhaltung der Kapital-, Liquiditäts- und Gover-
nance-Anforderungen – auf die EZB übertragen werden.

Dabei soll sich die direkte Aufsicht der EZB nach Artikel 5
Absatz 3 und 4 des Vorschlags für eine SSM-Verordnung auf
„bedeutende“ Kreditinstitute der teilnehmenden Mitglied-
staaten konzentrieren. Kriterien für die Bedeutsamkeit eines
Kreditinstituts sollen seine Größe, seine Bedeutung für die
Wirtschaft der EU oder eines teilnehmenden Mitgliedstaates
oder der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit
sein; dabei sollen Kreditinstitute oder Konzerne mit einer
Bilanzsumme von über 30 Mrd. Euro oder mehr als 20 Pro-
zent des Bruttoinlandsprodukts eines Mitgliedstaates grund-
sätzlich als „bedeutend“ gelten. Eine Methodologie zur
Beurteilung dieser Kriterien werde von der EZB in Zusam-
menarbeit mit den Aufsichtsbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten entwickelt (Artikel 5 Absatz 7 des Vor-
schlags für eine SSM-Verordnung). Unabhängig von diesen
Kriterien soll die EZB mindestens die drei bedeutendsten
Kreditinstitute eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats
direkt beaufsichtigen. Zudem soll die EZB direkt jene
Kreditinstitute beaufsichtigen, die vom Europäischen Stabi-
litätsmechanismus (ESM) oder der Europäischen Finanz-
stabilisierungsfazilität (EFSF) direkte Unterstützung be-
antragen oder erhalten.

Die direkte Aufsicht über die übrigen Kreditinstitute soll
durch die nationalen Bankenaufsichtsbehörden erfolgen. Die
EZB soll nationalen Bankenaufsichtsbehörden in deren
Zuständigkeitsbereich nur allgemeine Weisungen erteilen
können und zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung
hoher Aufsichtsstandards über ein Selbsteintrittsrecht verfü-
gen, durch das sie die direkte Aufsicht über einzelne Kredit-
institute an sich ziehen kann (Artikel 5 Absatz 4, 5, 6 und 7
des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).

Dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus würden auto-
matisch sämtliche Eurozonen-Mitgliedstaaten angehören.
Nicht-Eurozonen-Mitgliedstaaten sollen am einheitlichen
Aufsichtsmechanismus freiwillig teilnehmen können, indem
teilweise auf die EZB übertragen werden. Die vorgesehene
Verlagerung besonderer Aufgaben im Bereich der Banken-

(Artikel 19 Absatz 1 und 3 des Vorschlags für eine SSM-
Verordnung). Es würde aus einem Vorsitzenden, einem stell-

Drucksache 17/13961 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vertretenden Vorsitzenden, vier EZB-Vertretern, die keine
Aufgaben im direkten Zusammenhang mit der geldpoliti-
schen Funktion der EZB wahrnehmen dürfen, und einem
Vertreter der nationalen Bankenaufsichtsbehörde eines jeden
teilnehmenden Mitgliedstaats bestehen (Artikel 19 Absatz 1
und 2a des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).

Bei der EZB würde zudem eine Schlichtungsstelle ein-
gerichtet werden, deren Aufgabe es ist, im Falle eines Ein-
spruchs des EZB-Rats gegenüber einem Entscheidungs-
vorschlag des Aufsichtsgremiums die Meinungsverschie-
denheiten beizulegen. Sie würde aus einem Mitglied je
teilnehmendem Mitgliedstaat, das von jedem Mitgliedstaat
unter den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichts-
gremiums ausgewählt wird, bestehen (Artikel 18 Absatz 3b
des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).

Die neue Aufsicht soll ihre Aufgaben grundsätzlich ein Jahr
nach Inkrafttreten der Verordnung vollständig übernehmen,
soll aber, falls sie zu diesem Zeitpunkt zur Übernahme der
Aufsichtsaufgaben noch nicht in der Lage ist, eine Verschie-
bung dieses Termins auf einen späteren Zeitpunkt beschlie-
ßen können (Artikel 27 Absatz 2 des Vorschlags für eine
SSM-Verordnung). Vor diesem Datum soll die EZB auf ein-
stimmigen Antrag des ESM freiwillig die direkte Aufsicht
über ein direkt mit ESM-Mitteln zu rekapitalisierendes Kre-
ditinstitut übernehmen können (Artikel 27 Absatz 3 Unter-
absatz 2 des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).

Ab Inkrafttreten der Verordnung soll die EZB bereits Vorbe-
reitungen für die Übernahme operativer Aufsichtsaufgaben
treffen, aber keine aufsichtlichen Entscheidungen treffen
können (Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vorschlags
für eine SSM-Verordnung). Sie soll insbesondere Informa-
tionen einholen und Bilanzbeurteilungen durchführen können
(Artikel 27 Absatz 4 des Vorschlags für eine SSM-Verord-
nung).

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag streben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Feststellung des Deutschen Bundes-
tages an, die Krise des Euroraums sei vor allem auf eine
Krise der Banken und der Finanzmärkte zurückzuführen.
Der Antrag beschreibt im Folgenden Ursachen, Hergang und
Folgen der Krise. Um die verlorene Stabilität in Europa
zurückzugewinnen, die Rezession zu überwinden und die
Staatsverschuldung auf Dauer zu senken, sei es notwendig,
eine europäische Aufsichtsbehörde, europaweit harmoni-
sierte Mindeststandards für Einlagensicherungssysteme und
europaweit einheitliche Sanierungs- und Abwicklungs-
regimes für Kreditinstitute zu etablieren. Die Ausgestaltung
dieser Notwendigkeiten werden im Folgenden im Einzelnen
beschrieben.

Über die von der Europäischen Kommission vorgeschlage-
nen Abwicklungs- und Restrukturierungsmaßnahmen hi-
naus strebt der Antrag die Errichtung einer europäischen Ab-
wicklungsbehörde und eines europäischen Bankenfonds an,
die vorrangig der Sicherung der Finanzmarktstabilität und
dem Prinzip der Kostenminimierung dienen müssten. Im

Daraus ableitend streben die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Antrag die Aufforde-
rung an die Bundesregierung an,

1. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass ein
einheitlicher europäischer Aufsichtsmechanismus ent-
steht, der einer parlamentarischen Kontrolle unterliegt
und das Prinzip der Subsidiarität in der direkten Aufsicht
der Finanzinstitute wahrt;

2. bei einer Übernahme von Aufsichtsfunktionen durch die
EZB sicherzustellen, dass die strikte Trennung von Geld-
politik und Aufsichtsfunktion gewährleistet bleibt, und
auf eine spätere Ausgliederung der Aufsichtseinheit in
eine eigenständige europäische Aufsichtsbehörde hinzu-
wirken;

3. unverzüglich den Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission vom 7. Juni 2012 zur Festlegung eines Rah-
mens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-
instituten und Wertpapierfirmen aufzugreifen und ein zu-
mindest zwischen den Eurostaaten einheitliches Restruk-
turierungs- und Abwicklungsregime zu verabschieden,
damit marode Banken systemgerecht abgewickelt und
bereits im Rahmen vorinsolvenzlicher Restrukturie-
rungsverfahren Gläubigerinnen und Gläubiger beteiligt,
Boni zurückgefordert und Dividende einbehalten werden
können;

4. sich im Europäischen Ministerrat dafür einzusetzen, dass
der Kompromissvorschlag des Europäischen Parlaments
zur Richtlinie über Einlagensicherungssysteme mit
einem Volumen für den Einlagensicherungsfonds in
Höhe von 1,5 Prozent der gedeckten Einlagen angenom-
men wird;

5. auf die Errichtung einer europäischen Abwicklungs-
behörde und eines europäischen Bankenfonds für grenz-
überschreitende, systemrelevante Bankengruppen mit
einem Zielvolumen von 200 Mrd. Euro (zusätzlich zum
Volumen für Einlagensicherungsfonds) hinzuwirken, der
finanziert wird durch eine Bankenabgabe, deren Höhe
sich nach der Systemrelevanz, dem Risikoprofil und dem
Verschuldungsgrad der Banken richtet;

6. zu verhindern, dass der ESM dauerhaft zur Kapitalisie-
rung von Banken genutzt werden kann;

7. die Einrichtung eines europäischen Schuldentilgungs-
fonds für Altschulden der Eurostaaten gemäß den Vor-
schlägen des Sachverständigenrats zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Vereinbarung mit
den europäischen Verträgen umzusetzen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat zum Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 ein-
schließlich dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (SSM-Verordnung) (KOM(2012) 511 endg.;
Ratsdok. 7776/1/13 REV 1 vom 16. April 2013) sowie
zum Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
Weiteren beschreibt der Antrag im Einzelnen Grundgedan-
ken, Konstruktion und Ziel des Bankenfonds.

GRÜNEN auf Drucksache 17/11878 in seiner 142. Sitzung
am 3. Juni 2013 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13961

Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Buch, Prof. Dr. Claudia M., Institut für Wirtschaftsfor-
schung Halle

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Industrie und Handelskammertag e. V.

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Die Deutsche Kreditwirtschaft

– Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. (GDV)

– Gros, Daniel, Director of the Centre for European Policy
Studies

– Hartmann-Wendels, Prof. Dr. Thomas, Universität zu
Köln

– Hellwig, Prof. Dr. Martin, Max-Planck-Institut zur Er-
forschung von Gemeinschaftsgütern

– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW)

– Mayer, Prof. Dr. Franz C., Universität Bielefeld

– Münchau, Wolfgang, Eurointelligence Limited

– Pernice, Prof. Dr. Dr. h. c. Ingolf, Walter-Hallstein-In-
stitut für europäisches Verfassungsrecht der Humboldt-
Universität zu Berlin

– Rocholl, Prof. Dr. Jörg, European School of Manage-
ment and Technology

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. (VAB)

– Welfens, Prof. Dr. Paul J. J., Bergische Universität
Wuppertal

– Wernsmann, Prof. Dr. Rainer, Universität Passau

– Wolff, Dr. Guntram B., Deputy Director, Bruegel.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu den Buchstaben a und b

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
139. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. Zusammenführung der Gesetzentwürfe
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache
17/13470 und der Bundesregierung auf den Drucksachen
17/13829, 17/13901 und Annahme der zusammengeführten
Gesetzentwürfe.

Der Haushaltsausschuss hat die Gesetzentwürfe der Frak-

17/13901 in seiner 125. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Gesetzentwürfe in seiner 108. Sitzung am 12. Juni 2013
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Annahme des
Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/13470. Außerdem empfiehlt er, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf den Drucksachen 17/13829,
17/13901 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Gesetzentwürfe der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 sowie der
Bundesregierung auf den Drucksachen 17/13829, 17/13901
in seiner 96. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. Annahme.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 sowie der Bundes-
regierung auf den Drucksachen 17/13829, 17/13901 in
seiner 92. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. Annahme.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/11878
in seiner 139. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache
17/11878 in seiner 125. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/11878 in seiner 108 Sitzung
am 12. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/11878 in seiner 92. Sit-
zung am 12. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE gegen
tionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 so-
wie der Bundesregierung auf den Drucksachen 17/13829,

die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ablehnung.

Drucksache 17/13961 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Beratungsverlauf

Der Finanzausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 ein-
schließlich des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zen-
tralbank (SSM-Verordnung) (KOM(2012) 511 endg.; Rats-
dok. 7776/1/13 REV 1 vom 16. April 2013) sowie zu
dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/11878 in seiner 141. Sitzung
am 15. Mai 2013 beschlossen, am 3. Juni 2013 eine öffent-
liche Anhörung durchzuführen (siehe Abschnitt III.).

Nach der Anhörung hat der Finanzausschuss diese beiden
Vorlagen einschließlich des Vorschlags für eine Verordnung
des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-
menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Euro-
päische Zentralbank (SSM-Verordnung) (KOM(2012) 511
endg.; Ratsdok. 7776/1/13 REV 1 vom 16. April 2013) in
seiner 143. Sitzung am 5. Juni 2013 beraten.

In seiner 145. Sitzung am 12. Juni 2013 hat der Finanzaus-
schuss diese beiden Vorlagen unter Einbeziehung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf den Drucksachen
17/13829, 17/13901 abschließend beraten.

Beratungsergebnisse

Zu den Buchstaben a und b

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
Zusammenführung der Gesetzentwürfe der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13470 sowie der
Bundesregierung auf den Drucksachen 17/13829, 17/13901
und unveränderte Annahme.

Zu Buchstabe c

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des An-
trags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 17/11878.

Beratung

Zur Beratung zu den beiden Gesetzentwürfen einschließlich
des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Übertra-
gung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
sicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(SSM-Verordnung) (KOM(2012) 511 endg.; Ratsdok. 7776/
1/13 REV 1 vom 16. April 2013) sowie dem Antrag beton-
ten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP, der
Deutsche Bundestag habe die grundsätzliche Notwendigkeit
einer europäischen Bankenaufsicht bereits frühzeitig erkannt.
Bereits in den Jahren 2004 und 2005 seien entsprechende An-
träge fraktionsübergreifend verabschiedet worden, womit
ein europäisches Aufsichtsregime gefordert worden sei. Da-

Entwicklung der Krise und die Rolle der European Banking
Authority (EBA) habe für alle deutlich gemacht, dass eine
europäische Bankenaufsicht notwendig sei, weil die Ver-
netzung sehr viel stärker sei, als seinerzeit wahrgenommen
und weil die Risiken der Kreditinstitute aller EU-Mitglied-
staaten auch Risiken für die deutschen Steuerzahler darstel-
len würden.

Nachdem die Bundesregierung am 29. Juni 2012 im Rat die
Eckpunkte für die Errichtung eines einheitlichen Aufsichts-
mechanismus für Banken vereinbart hatte, habe der Deut-
sche Bundestag einen Entschließungsantrag zur Strukturie-
rung eines europäischen Aufsichtsregimes verabschiedet.
Der Bundesregierung gebühre Dank und Anerkennung, dass
sie diese Aspekte vollständig und umfassend in die SSM-
Verordnung verhandelt habe. Daher würden die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP diese Verordnung voll-
umfänglich unterstützen. Sie zeige den richtigen Weg auf.
Sicherlich sei im Abstrakten die Konstruktion optimierbar.
Das stehe außer Frage. Daher habe die Bundesregierung sig-
nalisiert, dass eine Änderung der europäischen Verträge zur
Schaffung von primärrechtlichen Grundlagen für eine opti-
male Aufsicht begrüßenswert sei. Dies würden die Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP teilen. Wer aber
schnellstmöglich ein Aufsichtsregime installieren wolle, sei
an das aktuelle Primärrecht gebunden. Damit seien gewisse
Einschränkungen verbunden. Hauptproblem sei die Mög-
lichkeit des EZB-Rates, Einfluss auf die Aufsicht zu neh-
men. Aber die SSM-Verordnung löse dieses und andere Pro-
bleme optimal auf der Grundlage des geltenden Primär-
rechts. Daher müsse der SSM-Verordnung und somit auch
dem vorliegenden Gesetzentwurf zugestimmt werden.

Die Berichterstatter der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zeigten sich zudem einig, dass mit der SSM-
Verordnung die Ermächtigungsgrundlage des Artikels 127
Absatz 6 AEUV für den hoheitlich wesentlichen Bereich der
Bankenaufsicht umfassend in Anspruch genommen werde.
Der Europäischen Zentralbank (EZB) würden weitreichende
Aufgaben und Befugnisse, die bislang auf nationaler Ebene
wahrgenommen worden und mit direkten Grundrechtsein-
griffen verbunden seien, teilweise in ausschließlicher Zu-
ständigkeit übertragen. Die umfassende Inanspruchnahme
des Artikels 127 Absatz 6 AEUV in diesem speziellen Fall
unterscheide sich in ihren Auswirkungen maßgeblich vom
Regelfall der europarechtlichen Sekundärrechtakte auf der
Grundlage anderer primärrechtlicher Ermächtigungsgrund-
lagen, denn diese würden nicht mit einer derart umfassen-
den, bei der ursprünglichen Ratifizierung schwer vorherseh-
baren Übertragung von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen
auf ein europäisches Organ einhergehen, die bislang von
nationalen Behörden wahrgenommen werden.

Eine allgemeine Präzedenzwirkung für das Erfordernis eines
Zustimmungsgesetzes bei Sekundärrechtsakten der EU sei
mit dem Vorgehen in diesem konkreten Einzelfall nicht ver-
bunden. Dies mache der Deutsche Bundestag gegenüber der
Bundesregierung, den Institutionen der EU und den europä-
ischen Partnern deutlich und fordere die Bundesregierung
auf, im Zusammenhang mit der Zustimmung zur SSM-Ver-
ordnung eine entsprechende Erklärung abzugeben.
mit sei der Deutsche Bundestag der Zeit voraus gewesen,
auch wenn er die Krise nicht vorausgesehen habe. Aber die

Die Fraktion der SPD unterstrich die schwierige Situation,
in der sich die Europäische Union im Zusammenhang mit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13961

dem Euro und der Finanzmarktkrise befinde. Unheilige Al-
lianzen zwischen hochverschuldeten Mitgliedstaaten und an
sich zahlungsunfähigen Kreditinstituten vor allem im Süden
der Europäischen Union würden dafür sorgen, dass diese
Kreditinstitute nur noch durch die EZB am Leben erhalten
werden. Sie würden ihre ökonomische Funktion bezüglich
der Kreditvergabe nicht mehr erfüllen. Um diese Krise in
den Griff zu bekommen, sei es notwendig, diese Allianzen
zu zerschlagen. Das könne nur durch eine europäische
Bankenunion geschehen. Der damalige Bundesminister der
Finanzen Peer Steinbrück (SPD) habe seinerzeit entspre-
chende Initiativen auf den Weg gebracht, wofür er heftig
kritisiert worden sei. Nun befinde man sich in der sehr be-
grüßenswerten Situation, dass dies in der Europäischen
Union realisiert werde.

Mit der SSM-Verordnung, auf die sich das vorliegende Ge-
setzgebungsverfahren beziehe, liege nun ein Vorschlag zu
einem Teil einer Bankenunion vor: Die Aufsichtsaufgaben
über große, systemrelevante Banken würden von der natio-
nalen Ebene auf die EZB übertragen. Die Aufsicht über klei-
nere Banken würde bei den nationalen Aufsichtsbehörden
verbleiben, wobei der EZB in jedem Fall ein Durchgriffs-
recht gesichert worden sei.

Problematisch zu bewerten sei, dass damit die Geldpolitik
und die Aufsicht zusammengebracht werden würden. Für
eine kurzfristige Realisierung sei die EZB aber die einzige
relevante Institution in der Eurozone gewesen, die diese Auf-
gabe übernehmen könne. Die europäischen Verträge hätten
aber festgelegt, dass der EZB-Rat das letztentscheidende Be-
schlussgremium der EZB sei. Daher sei im Rahmen dieser
Verträge, also ohne Vertragsänderung versucht worden, eine
„Chinese Wall“ zwischen Finanzmarktaufsicht und Geld-
politik zu errichten. Dies sei aber letztlich keine wirklich
befriedigende Lösung. Die vom Finanzausschuss durchge-
führte öffentliche Anhörung habe dies sehr deutlich gezeigt.
Die Fraktion der SPD fordere daher, dass die Übertragung
der Finanzmarktaufsicht auf die EZB nur als mittelfristige
Interimslösung angesehen und eine eigene, von EZB unab-
hängige Aufsichtsorganisation in Europa geschaffen werde.

Zudem seien sowohl in der vom Finanzausschuss durchge-
führten öffentlichen Anhörung als auch in einem vom Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union im
Rahmen seiner 91. Sitzung am 5. Juni 2013 durchgeführten
Expertengespräch zu den europarechtlichen Aspekten im
Kontext der Vorschläge für eine Bankenunion verfassungs-
rechtliche Probleme deutlich geworden. Die Grundsatzfrage
sei, ob es sinnvoll ist, ein Gesetzgebungsverfahren abzu-
schließen, mit dem der deutsche Vertreter im Rat ermächtigt
wird, dem Verordnungsvorschlag zuzustimmen, oder ob be-
reits eine Übertragung der Hoheitsrechte im Zusammenhang
mit der Finanzmarktaufsicht durch Artikel 127 Absatz 6
AEUV erfolgt sei. Die Bundesregierung argumentiere, dass
aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ein
gesondertes Gesetz sinnvoll sei. Interfraktionell sei man
einig, dass dies keine präjudizierende Wirkung auf andere
Fälle habe, sondern ein Sonderfall bleibe (siehe oben).

Zu einer Bankenunion gehöre nach Auffassung der Fraktion
der SPD jedoch nicht nur eine gemeinsame Aufsicht über
Kreditinstitute, sondern auch ein gemeinsames Restrukturie-

Es müsse nach Ansicht der Fraktion der SPD sichergestellt
sein, dass das Abwicklungsregime nicht vom Steuerzahler,
sondern durch Beiträge systemrelevanter Banken finanziert
werde. Die Fraktion der SPD wende sich entschieden gegen
eine direkte Bankenrekapitalisierung aus dem ESM.

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, dass eine Ent-
scheidungsfindung an dieser Stelle sehr schwierig gewesen
sei, sie aber zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Auf-
sichtsregime, wie es nun eingerichtet werden solle, ab-
gelehnt werden müsse.

Für den vorliegenden Gesetzentwurf und die Übertragung
„besonderer Aufsichtsaufgaben“ auf die EZB spreche zwar
zum einen, dass auf einem zunehmend transnationalisierten
europäischen Finanzmarkt große Kreditinstitute durch eine
Bankenaufsicht auf europäischer Ebene besser überwacht
werden können. Die Fraktion DIE LINKE. stehe daher einer
Europäisierung der Aufsicht über Kreditinstitute grundsätz-
lich offen gegenüber. Zudem bestehe zum anderen konkret
durch das Ende der nationalen Zuständigkeit für die Aufsicht
über systemrelevante Kreditinstitute die Chance, dass ma-
rode Kreditinstitute nicht mehr von den nationalen Behörden
ihrer Hauptsitzländer protegiert und bevorteilt werden.

Diese beiden Argumente würden im vorliegenden Fall aber
nur sehr begrenzt greifen:

1. Durch die Begrenzung der Europäischen Bankenaufsicht
auf die Euro-Zone würden die Finanzmarkt-Aktivitäten
am größten europäischen Finanzplatz London und ihre
Wechselwirkungen innerhalb der großen Kreditinstitute
nicht erfasst.

2. Durch das von der Bundesregierung ausgesprochene
Junktim „Direkte Rekapitalisierung durch den ESM nur
für Banken unter europäischer Aufsicht“ sei ein enormer
Zeitdruck entstanden. Dies habe dazu geführt, dass als
Rechtsgrundlage für eine schnelle Errichtung einer Euro-
päischen Aufsicht nur die EZB über die sehr wackelige
Konstruktion des Artikels 127 Absatz 6 AEUV habe ge-
wählt werden können. Die Europäische Bankenaufsicht
stehe mit dieser Notlösung von vornherein juristisch auf
wackeligen Füßen. Das schwäche sie in der Auseinander-
setzung mit mächtigen Finanzkonzernen.

3. Eine Europäische Bankenaufsicht bei der EZB bringe
einerseits den Zielkonflikt zwischen Geldpolitik und
Aufsichtstätigkeit mit sich, der sich weder praktisch noch
rechtlich befriedigend lösen lasse. Andererseits sei die
EZB als „unabhängige Institution“ in besonderer Weise
den Weisungs- und Kontrollrechten der Regierungen und
Parlamente entzogen. Die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtstätig-
keit der Deutschen Bundesbank würden hingegen der
Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen unterstehen, welche wiederum der parlamenta-
rischen Kontrolle durch den Deutschen Bundestag unter-
liege. Als Fazit müsse gezogen werden, dass die EZB der
falsche Ort für die Bankenaufsicht sei. Durch den Zeit-
druck werde aber nicht nach einer guten Alternative ge-
sucht.

4. In Deutschland sei mit der BaFin das Prinzip der All-
finanzaufsicht, die den Banken-, Versicherungs- und
rungs- und Abwicklungsregime, das unabhängig von der
EZB errichtet werden müsse.

Wertpapiersektor umfasse, umgesetzt worden. Wenn-
gleich die Praxis in der BaFin diesem richtigen Anspruch

Drucksache 17/13961 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

stark hinterherhinke, sei die Einrichtung einer Europä-
ischen Bankenaufsicht dennoch eine Abkehr von der All-
finanzaufsicht. Das sei – gerade angesichts der abseh-
baren Probleme im Bereich der Lebensversicherer – ein
großer Fehler.

5. Das ultimative Sanktionsinstrument einer Bankenaufsicht
sei die Androhung der Schließung des Kreditinstituts
bzw. des Entzugs der Banklizenz. Da bei der EZB nur die
großen, systemrelevanten Banken beaufsichtigt werden
sollen, müsse zur Wirksamkeit dieses Sanktionsinstru-
ments ein Verfahren existieren, wie systemrelevante Ban-
ken nach der Schließung reorganisiert bzw. abgewickelt
werden können. Der EZB werde bei Übernahme der Auf-
sichtsverantwortung ein solches Sanktionsinstrument
nicht zur Verfügung stehen.

Dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD könne
jedoch auch nicht zugestimmt werden, da es notwendig
wäre, zunächst ein Abwicklungsregime unter Änderung der
europäischen Verträge zu schaffen, bevor ein gemeinsames
Aufsichtsregime sinnvoll etabliert werden kann.

Damit werde nun angestrebt, die Aufsicht über Kreditinsti-
tute, die den Hauptteil der Arbeit der BaFin darstelle, zu
verschlechtern und die Restrukturierungs- und Durchgriffs-
rechte fallen zu lassen, da hierfür die Institutionen nicht
vorhanden seien. Damit liege das fraktionsübergreifend ge-
forderte vernünftige gesamteuropäische Aufsichts-, Restruk-
turierungs- und Rekapitalisierungsregime noch in weiter
Ferne. Dies lehne die Fraktion DIE LINKE. ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte zur
verfassungsrechtlichen Verfahrensfrage deutlich, dass sie die
fraktionsübergreifende Einigkeit (siehe oben) begrüße, dass
dieses Gesetz keine präjudizierende Wirkung für zukünftige
Fälle habe, sondern es sich hierbei lediglich um einen Son-
derfall handele. Dennoch hätte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN eine Stellungnahme nach Artikel 23 GG vor-
gezogen. Dies werde sie mit einem entsprechenden Antrag
im Plenum des Deutschen Bundestages deutlich machen.

In der Sache habe die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
jedoch bereits sehr lange, auch bei der Gründung der EBA,
eine schlagkäftige europäische Aufsicht mit Durchgriffs-
rechten gefordert. Daher stelle die SSM-Verordnung einen
wichtigen Schritt dar. Die ablehnende Haltung der Fraktion
DIE LINKE. sei nicht nachvollziehbar. Bei der Analyse der
Vergangenheit sei festzustellen, dass eine europäische Auf-
sicht mitunter einen entscheidenden Unterschied gemacht
hätte, wenn sie ein Durchgriffsrecht gehabt hätte. Daher
liege der Fehler darin, dass man bei der Gründung der EBA
den Fehler gemacht habe, ihr keine Durchgriffsrechte ein-
zuräumen. Es sei aber zu begrüßen, dass dieser Fehler nun
korrigiert werde.

Beispielsweise wisse man, dass die 2,5 Mrd. Euro, die letzt-
lich ursächlich für den Zusammenbruch der Laiki Bank
gewesen seien, auf eine Fehlentscheidung der zyprischen
Aufsicht zurückgehen würden, da die griechische Tochter-
gesellschaft zu einer Betriebsstätte gemacht worden sei und
somit die Verluste nach Zypern gewandert seien. Hier hätte
eine europäische Aufsicht ohne die Notwendigkeit zur Ab-
wicklung intervenieren können, um Probleme frühzeitiger

notwendigen Informationen über europaweit nicht system-
relevante Banken geholfen hätten, das Problem viel früher,
also zu einem Zeitpunkt anzugehen, als die Institute noch
nicht so verschmolzen und damit so groß waren und als eine
Gläubigerbeteiligung noch durchschlagende Wirkung ge-
habt hätte. Daher werde diese Bankenaufsicht in der Lage
sein, einen entscheidenden Unterschied zu machen.

Zur Frage der parlamentarische Kontrolle betonte die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass es nicht darum
gehe, dass das Europäische Parlament in die laufenden Ent-
scheidungen der EU-Bankenaufsicht eingreifen solle. Die
Frage sei vielmehr, was bei der Kontrollarbeit eines Parla-
ments gegenüber der Aufsicht möglich sei. Sei aber alles,
was im weitesten Sinne – auch ex post – mit Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen in Verbindung gebracht werden
könne, dem kritischen Blick von Parlament und Öffentlich-
keit entzogen, sei eine Kontrolle der Arbeit der Aufsicht
nicht möglich. Daher sei es wichtig, dass es einen Weg gebe,
wie auch geheimhaltungsbedürftige Informationen das Par-
lament erreichen können; selbstverständlich dann nicht
öffentlich, aber so, dass sich das Parlament auch in diesen
Fragen ein Bild machen und ggf. Verantwortliche zur
Rechenschaft ziehen könne. Daher halte es die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für richtig, die Verhandlungs-
position des Europäischen Parlaments gegenüber der EZB
zu stärken.

Entscheidend sei ferner die Frage eines europäischen Ab-
wicklungsfonds. Weiter mit nationalen Abwicklungsfonds
zu arbeiten, erzeuge große Besorgnis. Es erinnere an den
Anfang 2008 geäußerten Verweis auf Colleges of Super-
visors für den Fall der Schieflage einer großen, international
tätigen Bank. Der Fall der HRE habe sehr deutlich gezeigt,
dass dies nicht funktioniert habe. Dieser Fehler, zu wenig auf
europäische Lösungen zu setzen, dürfe nun nicht wiederholt
werden. Der Vorschlag der Europäischen Kommission
müsse jetzt vielmehr zügig aufgegriffen werden. Andernfalls
drohe, dass gerade im Zusammenhang mit der Asset Quality
Review erneut große Lasten auf den Steuerzahler übergehen
würden. Das wäre ein weiterer Wortbruch, dass keine weite-
ren Bankenrettungen auf Kosten der Steuerzahler gemacht
werden würden.

Zur angemessenen personellen Vertretung Deutschlands in
der EZB-Aufsicht forderten die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP die Bundesregierung zudem auf, Mit-
arbeiter der deutschen Bankenaufsichtsbehörden zu Bewer-
bungen bei der EZB zu ermutigen und zu unterstützen, um
eine angemessene Vertretung deutschen Personals in der
europäischen Aufsicht zu erreichen.

Zur Reihenfolge Bank Recovery and Resolution Directive
(BRRD) und Deposit Guarantee Scheme Directive (DGSD)
machten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
deutlich, dass die strikte Einhaltung der in den Schlussfolge-
rungen des Europäischen Rats festgelegten Reihenfolge es-
sentiell sei. Oberste Priorität habe nun der Abschluss der
Bankenrestrukturierungsrichtlinie und der Richtlinie zur
weiteren Harmonisierung der Einlagensicherung. Die Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP würden davon aus-
gehen, dass die Verhandlungen zu beiden Richtlinien abge-
deutlich zu machen. Ebenso könne bei der Verschleppung
durch die Banco de España sehr gut gezeigt werden, dass die

schlossen seien, bevor die EZB ihre Aufsichtstätigkeit ope-
rativ übernimmt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13961

Zum Rahmenwerk und zur Regelung der Details der Zu-
sammenarbeit zwischen der EZB und den sog. National
Competent Authorities (NCAs, die nationalen Aufsichts-
behörden) nach Artikel 5 Absatz 7 der SSM-Verordnung
machten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
deutlich, dass sie erwarten würden, dass die Bankenaufsicht
in Europa durch die Errichtung des einheitlichen Aufsichts-
mechanismus an Qualität gewinnen wird. Ein Schlüssel-
element zur Erhöhung der Qualität der Aufsicht sei nach
ihrer Auffassung die Bildung gemischter Aufsichtsteams, in
denen Aufseher aus unterschiedlichen teilnehmenden Mit-
gliedstaaten gemeinsam bedeutende Kreditinstitute beauf-
sichtigen.

Die Fraktion der SPD hinterfragte schließlich den Zusam-
menhang zwischen den Äußerungen der Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel am 29. Juni 2012, dass die gemeinsame
europäische Bankenaufsicht eine notwendige Bedingung für
eine direkte EU-Bankenrekapitalisierung sei. Die Frage sei,
inwieweit nach einem Beschluss über eine gemeinsame
europäische Bankenaufsicht in der Eurogruppe am 20. Juni
2013 ein Grundsatzbeschluss angestrebt werde, in die
direkte Bankenrekapitalisierung einzusteigen bzw. ob es not-
wendig sei, hierzu das Gesetz zur finanziellen Beteiligung
am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMFinG) zu

ändern. Mitgliedstaaten wie Spanien, Italien, Griechenland
und Zypern würden hieran großes Interesse zeigen.

Die Bundesregierung machte hierzu deutlich, dass es nicht
nur die Position der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
sondern die Schlussfolgerung des Europäischen Rats vom
Dezember 2012 sei, dass eine genaue Reihenfolge formuliert
worden sei:

1. Schaffung von Aufsichtsstrukturen;

2. Schaffung von Möglichkeiten zur Bankenabwicklung
einschließlich einer Harmonisierung der nationalen Ein-
lagensicherungssysteme, um eine in Europa insgesamt
wirkungsvolle Einlagensicherung zu schaffen.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne es die
Möglichkeit der direkten Bankenrekapitalisierung aus dem
ESM geben. Einige Mitgliedstaaten stünden nicht mehr in
gleicher Weise hinter dieser Position des Europäischen
Rates. Deutschland vertrete jedoch die Auffassung, dass es
dabei bleiben müsse.

Zudem machte die Bundesregierung deutlich, dass hierzu zu
gegebenem Zeitpunkt das ESMFinG geändert werden
müsse.

Berlin, den 12. Juni 2013

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Drucksache 17/13961 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 1
DG G 1 LIMITE DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 16. April 2013 (17.04)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2012/0242 (CNS)
7776/1/13
REV 1

LIMITE

EF 55
ECOFIN 221
VERMERK
des Vorsitzes
für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (2. Teil)
Nr. Komm.dok.: COM(2012) 511 final
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die
Europäische Zentralbank
- Endgültiger Kompromisstext
In der Anlage erhalten Sie den endgültigen Kompromisstext der obengenannten Verordnung im

Hinblick auf eine endgültige Einigung auf der Tagung des AStV am 18. April 2013.

________________

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 2
DG G 1 LIMITE DE

2012/0242 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über

Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 127 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Schaffung eines

Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. In vielen Mitgliedstaaten halten Banken-

gruppen, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, daher beträchtliche

Marktanteile, und die Kreditinstitute haben ihre Geschäftstätigkeiten sowohl innerhalb als

auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets geografisch diversifiziert.
1 ABl. C […] vom […], S. […].
2 ABl. C […] vom […], S. […].

Drucksache 17/13961 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 3
DG G 1 LIMITE DE

(1a) Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass die Aufsplitterung des Finanz-

sektors eine Gefahr für die Integrität der gemeinsamen Währung und des Binnenmarkts

darstellen kann. Daher muss die Integration der Bankenaufsicht unbedingt vorangetrieben

werden, um die Europäische Union zu stärken, die Finanzmarktstabilität wiederherzustellen

und die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung zu schaffen.

(2) Die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen ist für die

Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union und einer angemessenen Finanzierung

der Realwirtschaft von entscheidender Bedeutung. Dies erweist sich jedoch zunehmend als

Herausforderung. So liegen Nachweise dafür vor, dass die Integration der Bankenmärkte in

der Union derzeit zum Stillstand kommt.

(3) Angesichts der aus der Finanzkrise der letzten Jahre zu ziehenden Lehren müssen – neben

der Annahme eines verbesserten EU-Regelungsrahmens – die Aufsichtsbehörden gleich-

zeitig ihre Aufsicht verstärken und in der Lage sein, hoch komplexe und miteinander

vernetzte Märkte und Institute zu überwachen.

(4) Für die Beaufsichtigung der einzelnen Banken in der Union sind nach wie vor im Wesent-

lichen die nationalen Behörden zuständig. Die Abstimmung zwischen den Aufsichts-

behörden ist zwar entscheidend, aber die Krise hat gezeigt, dass Abstimmung allein vor

allem im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Währung nicht ausreicht. Um die Finanz-

stabilität in der Union zu erhalten und die positiven Auswirkungen der Marktintegration auf

Wachstum und Wohlstand zu fördern, sollten die Aufsichtsaufgaben daher stärker integriert

werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, damit stets ein genauer Überblick über ganze

Bankengruppen und deren Solidität gewährleistet ist, und würde auch das Risiko von

Diskrepanzen bei der Bewertung und widersprüchlichen Entscheidungen auf Ebene der

einzelnen Unternehmen verringern.

(5) Die Solidität der Kreditinstitute ist heute noch immer in vielen Fällen eng mit dem Mitglied-

staat der Niederlassung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der Staats-

verschuldung, den Aussichten für das Wirtschaftswachstum und der Existenzfähigkeit von

Kreditinstituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht.

Dies kann Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die Stabilität

des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und der Union als Ganzes mit sich bringen und

die ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten

schwer belasten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 4
DG G 1 LIMITE DE

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im Jahr 2011 gemäß der Verordnung

(EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010

zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-

behörde)3 eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzaufsichtssystem, das mit Artikel 2

der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November

2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA)4 und der Verordnung

(EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichts-

behörde (ESMA)5 eingerichtet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den Banken-

aufsichtsbehörden in der Union erheblich verbessert. Die EBA leistet einen wichtigen

Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen in der

Union und ist für die einheitliche Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober 2011

beschlossenen Rekapitalisierung großer Kreditinstitute in der Union im Einklang mit den

von der Kommission angenommenen Leitlinien und Auflagen im Zusammenhang mit staat-

lichen Beihilfen von zentraler Bedeutung.

(7) Das Europäische Parlament hat bei mehreren Gelegenheiten dazu aufgerufen, eine

europäische Einrichtung zu schaffen, die für bestimmte Aufgaben bei der Beaufsichtigung

von Finanzinstituten unmittelbar zuständig ist, so erstmals in seinen Entschließungen vom

13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Finanzmarktrahmens:

Aktionsplan"6 und vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der

Europäischen Union7.

(8) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 wurde der Präsident

des Europäischen Rates gebeten, einen Fahrplan für die Verwirklichung einer echten Wirt-

schafts- und Währungsunion auszuarbeiten. Am selben Tag wiesen die Staats- und Regie-

rungschefs des Euro-Währungsgebiets darauf hin, dass der ESM nach einem ordentlichen

Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald unter

Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des

Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, der an angemessene Auflagen geknüpft

würde, darunter die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
3 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
4 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 37.
5 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
6 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
7 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

Drucksache 17/13961 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 5
DG G 1 LIMITE DE

(8a) Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung vom 19. Oktober 2012 zu dem Schluss,

dass die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion auf dem

institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen und von Offenheit und Trans-

parenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und

von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein sollte. Im integrierten Finanz-

rahmen wird es einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) geben, der – in vertret-

barem Maße – allen Mitgliedstaaten offensteht, die eine Teilnahme wünschen.

(9) Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaffen werden, die sich auf ein

umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im

Binnenmarkt als Ganzes stützt und einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie neue

Rahmenbedingungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten

umfasst. Angesichts der engen Verbindungen und Interaktionen zwischen den Mitglied-

staaten, die die gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die Bankenunion zumindest

alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets umfassen. Im Hinblick auf die Aufrechter-

haltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die Bankenunion aber auch anderen

Mitgliedstaaten offenstehen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zulassen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 6
DG G 1 LIMITE DE

(10) Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichts-

mechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsicht-

lich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass

das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen

betroffenen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt wird und dass bei der Beaufsich-

tigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeein-

flusste Standards Anwendung finden. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus sollte

insbesondere mit den Abläufen im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und dem freien

Kapitalverkehr im Einklang stehen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grund-

lage für die nächsten Schritte zur Schaffung der Bankenunion. Dies entspricht dem Grund-

satz, dass der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit haben wird, Banken

direkt zu rekapitalisieren, sobald ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus

eingerichtet worden ist. Der Europäische Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom

13./14. Dezember 2012 Folgendes fest: "In einem Umfeld, in dem die Bankenaufsicht

effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wird, ist auch ein einheit-

licher Abwicklungsmechanismus erforderlich, der mit den notwendigen Befugnissen

ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass jede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten

mit geeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann", und "[der einheitliche Abwick-

lungsmechanismus] sollte auf Beiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine

geeignete und wirksame Letztsicherung ("Backstop") einschließen".

(11) Als Zentralbank des Euro-Währungsgebiets verfügt die EZB über umfangreiche Kenntnisse

in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen und damit über gute

Voraussetzungen für die Wahrnehmung von eindeutig festgelegten Aufsichtsaufgaben,

insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des europäischen Finanzsystems. In

vielen Mitgliedstaaten sind die Zentralbanken bereits für die Bankenaufsicht zuständig. Der

EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-

institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden.

Drucksache 17/13961 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 7
DG G 1 LIMITE DE

(11a) Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten
sollten eine Vereinbarung eingehen, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammen-
arbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf
die Finanzinstitute im Sinne dieser Verordnung gestaltet werden soll. In der Vereinbarung
könnten unter anderem die Konsultation in Bezug auf Beschlüsse der EZB mit Auswirkung
auf in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften oder
Zweigstellen, deren Muttergesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen
ist, sowie die Zusammenarbeit in Ausnahmesituationen einschließlich Frühwarn-
mechanismen im Einklang mit den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Verfahren
präzisiert werden. Die Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.

(12) Die EZB sollte diejenigen besonderen Aufsichtsaufgaben übernehmen, die für eine
kohärente und wirksame Umsetzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung
von Kreditinstituten entscheidend sind, während andere Zuständigkeiten bei den nationalen
Behörden verbleiben sollten. Die Aufgaben der EZB sollten vorbehaltlich spezieller
Regelungen, die der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, Maßnahmen
zur Sicherstellung der makroprudenziellen Stabilität umfassen.

(13) Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für die Gewährleistung der Stabilität
des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit hat sich
jedoch gezeigt, dass auch von kleineren Banken Risiken für die Finanzmarktstabilität
ausgehen können. Die EZB sollte daher in Bezug auf alle in teilnehmenden Mitgliedstaaten
zugelassenen Kreditinstitute und alle Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedstaaten
Aufsichtsaufgaben ausüben können.

(13a) Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sollte die EZB unbeschadet des Ziels,
die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, die Vielfalt der
Kreditinstitute, ihre Größe und ihr Geschäftsmodell sowie die systemischen Vorteile der
Vielfalt im europäischen Bankensektor in vollem Umfang berücksichtigen.

(13aa) Durch die Ausübung ihrer Aufgaben sollte die EZB insbesondere dazu beitragen, dass die
Kreditinstitute alle durch ihre Tätigkeiten entstandenen Kosten vollständig internalisieren,
damit sorgloses Verhalten und die daraus resultierende übermäßige Risikobereitschaft
vermieden werden. Sie sollte den jeweiligen makroökonomischen Bedingungen in den
Mitgliedstaaten, insbesondere der Stabilität der Kreditversorgung und der Erleichterung der
Produktionstätigkeiten für die Volkswirtschaften insgesamt, in vollem Umfang Rechnung
tragen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 8
DG G 1 LIMITE DE

(13b) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten keinesfalls dahin gehend ausgelegt werden,
dass der nach anderen Rechtsakten der Union und nationalen Rechtsakten geltende
Rechnungslegungsrahmen durch sie geändert wird.

(14) Die Zulassung von Kreditinstituten vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist ein wich-
tiges aufsichtsrechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von Unter-
nehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirtschaftliche Grundlage, eine geeignete
Organisation für den Umgang mit den besonderen Risiken des Einlagen- und Kredit-
geschäfts sowie über geeignete Führungskräfte verfügen. Die EZB sollte daher vorbehaltlich
spezieller Regelungen, die der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, mit
der Zulassung von Kreditinstituten beauftragt werden und diese Zulassungen auch entziehen
können.

(15) Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen für die Zulassung von Kredit-
instituten und den Entzug dieser Zulassungen können die Mitgliedstaaten derzeit weitere
Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten und Gründe für den Entzug der
Zulassung festlegen. Die EZB sollte daher ihre Aufgaben in Bezug auf die Zulassung von
Kreditinstituten und ihren Entzug bei Nichteinhaltung nationaler Rechtsvorschriften auf der
Grundlage eines Vorschlags der betreffenden nationalen zuständigen Behörde, die die
Einhaltung der einschlägigen nationalen Bedingungen prüft, ausüben.

(16) Die Prüfung der Eignung eines neuen Eigentümers, der einen erheblichen Anteil an einem
Kreditinstitut zu erwerben beabsichtigt, ist ein unverzichtbares Mittel, um die Eignung und
finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten kontinuierlich sicherzustellen. Als
Organ der Union verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die Durchführung einer
solchen Prüfung, ohne dass dies den Binnenmarkt unangemessen einschränkt. Die EZB
sollte daher beauftragt werden, den Erwerb und die Veräußerung erheblicher Anteile an
Kreditinstituten, außer im Rahmen einer Bankenabwicklung, zu prüfen.

(17) Die Einhaltung von Unionsvorschriften, die Kreditinstitute dazu verpflichten, im Hinblick
auf die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit Eigenmittel in bestimmter Höhe vorzuhalten, die
Höhe der Forderungen gegenüber einzelnen Gegenparteien zu begrenzen, Informationen zu
ihrer Finanzlage zu veröffentlichen, ausreichend liquide Aktiva vorzuhalten, um Spannun-
gen an den Märkten standhalten zu können, und den Verschuldungsgrad zu begrenzen, ist
Voraussetzung für die aufsichtsrechtliche Solidität von Kreditinstituten. Es sollte Aufgabe
der EZB sein, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, was insbesondere die für
die Zwecke dieser Vorschriften vorgesehene Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen,
Abweichungen oder Ausnahmen einschließt.

Drucksache 17/13961 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 9
DG G 1 LIMITE DE

(18) Zusätzliche Kapitalpuffer, wie ein Kapitalerhaltungspuffer, ein antizyklischer Kapitalpuffer,

mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute in Phasen des Wirtschaftswachstums eine

ausreichende Eigenmittelgrundlage aufbauen, um Verluste in schwierigeren Zeiten

absorbieren zu können, globale und andere Puffer für systemrelevante Institute sowie sons-

tige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken sind

wesentliche Aufsichtsinstrumente. Im Interesse einer umfassenden Abstimmung sollte die

EZB ordnungsgemäß unterrichtet werden, wenn die nationalen Behörden solche Maß-

nahmen festlegen. Außerdem sollte die EZB erforderlichenfalls vorbehaltlich einer engen

Abstimmung mit den nationalen Behörden strengere Anforderungen und Maßnahmen

anwenden können. Die Bestimmungen in dieser Verordnung über Maßnahmen zur Abwen-

dung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken lassen alle Abstimmungs-

verfahren, die in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, unberührt. Die nationalen

zuständigen oder benannten Behörden und die EZB müssen jedes in diesen Rechtsakten

vorgesehene Abstimmungsverfahren berücksichtigen, nachdem sie die Verfahren gemäß

dieser Verordnung angewandt haben.

(19) Die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten hängen auch von der Vorhaltung von

internem Kapital in angemessener, den möglichen Risiken entsprechender Höhe sowie von

geeigneten internen Organisationsstrukturen und Regelungen für die Unternehmens-

steuerung ab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anforderungen beauftragt

werden, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute über solide Regelungen,

Verfahren und Mechanismen für die Unternehmenssteuerung verfügen, einschließlich

Strategien und Verfahren zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Angemessenheit ihres

ökonomischen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten sollte die EZB zudem die Aufgabe haben,

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Festlegung besonderer zusätzlicher

Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten und besonderer Liquiditäts-

anforderungen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 10
DG G 1 LIMITE DE

(20) Risiken für die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten können sowohl auf der

Ebene einzelner Kreditinstitute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder Finanz-

konglomeraten entstehen. Im Interesse der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten

sollten diese Risiken daher durch besondere Aufsichtsregelungen verringert werden. Neben

der Einzelaufsicht über Kreditinstitute sollte die EZB auch die Beaufsichtigung auf

konsolidierter Ebene, ergänzende Aufsichtsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Finanz-

holdinggesellschaften und von gemischten Finanzholdinggesellschaften, nicht aber von

Versicherungsunternehmen übernehmen.

(21) Im Interesse der Finanzstabilität ist es erforderlich, eine Verschlechterung der finanziellen

und wirtschaftlichen Situation eines Kreditinstituts in einem frühen Stadium aufzuhalten.

Die EZB sollte daher beauftragt werden, im einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Früh-

interventionsmaßnahmen durchzuführen. Sie sollte ihre Frühinterventionsmaßnahmen

jedoch mit den zuständigen Abwicklungsbehörden koordinieren. Solange die nationalen

Behörden für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständig sind, sollte die EZB ihr

Handeln darüber hinaus in geeigneter Weise mit den betroffenen nationalen Behörden

koordinieren, um sich über die jeweiligen Zuständigkeiten im Krisenfall, insbesondere im

Rahmen der für diese Zwecke eingerichteten grenzüberschreitenden Krisenmanagement-

gruppen und künftigen Abwicklungskollegien, zu verständigen.

(22) Der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben sollten bei den nationalen Behörden verblei-

ben. Dazu zählen die Befugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen der Kreditinstitute im

Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit, die

Beaufsichtigung von Einrichtungen, die keine Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts

sind, die aber nach nationalem Recht wie Kreditinstitute zu beaufsichtigen sind, die

Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der Union eine Zweigstelle

errichten oder grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung von

Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täglichen Überprüfung von Kredit-

instituten, die Wahrnehmung der Funktionen der zuständigen Behörden in Bezug auf

Kreditinstitute hinsichtlich der Märkte für Finanzinstrumente und die Bekämpfung des

Missbrauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der

Verbraucherschutz.

Drucksache 17/13961 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 11
DG G 1 LIMITE DE

(22a) Die EZB sollte gegebenenfalls mit den nationalen Behörden, die dafür zuständig sind, ein

hohes Verbraucherschutzniveau und die Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen,

uneingeschränkt zusammenarbeiten.

(23) Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, gemäß dem

einheitlichen Regelwerk für Finanzdienstleistungen in der Union die Zuverlässigkeit und

Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen

teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Einheit und Integrität des Binnenmarkts und somit

auch den Einlegerschutz zu gewährleisten und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu

verbessern. Insbesondere sollte die EZB dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem

Grundsatz der Nichtdiskriminierung gebührend Rechnung tragen.

(24) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB sollte mit dem 2010 eingerichteten

Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden Ziel der

Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der

Aufsichtspraktiken in der gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behandlung von

Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von

Kreditinstituten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbereich tätig sind, ist auch

die Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die

Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung. Die EZB sollte daher verpflichtet

werden, im Rahmen des ESFS eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der

Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichts-

behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen-

zuarbeiten. Die EZB sollte ihre Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen dieser

Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der anderen Teilnehmer im

Rahmen des ESFS wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet werden, mit den jeweiligen

Abwicklungsbehörden und Fazilitäten für die Finanzierung direkter oder indirekter öffent-

licher Finanzhilfen zusammenzuarbeiten.

(25) gestrichen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 12
DG G 1 LIMITE DE

(26) Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich des einschlägigen Unionsrechts und in Über-

einstimmung damit ausüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekundärrechts der

Union, der Beschlüsse der Kommission zu staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschrif-

ten und der Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden

einheitlichen Regelwerks. Die EBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien und

Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der

Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollten bei der

EBA verbleiben, weshalb die EZB befugt sein sollte, in Befolgung von Rechtsakten der

Union, die die Europäische Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA

erlassen hat, und vorbehaltlich des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Verord-

nungen nach Artikel 132 AEUV anzunehmen.

(26aa) Erforderlichenfalls sollte die EZB mit den zuständigen Behörden, die für die Märkte für

Finanzinstrumente zuständig sind, Vereinbarungen eingehen, in denen allgemein

beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit miteinander bei der Wahrnehmung ihrer

Aufsichtsaufgaben nach Unionsrecht in Bezug auf die in Artikel 2 definierten Finanz-

institute gestaltet werden soll. Diese Vereinbarungen sollten dem Europäischen Parlament,

dem Rat und den zuständige Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Drucksache 17/13961 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 13
DG G 1 LIMITE DE

(26a) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die

EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten anwenden.

Diese Vorschriften sind die des einschlägigen Unionsrechts, insbesondere unmittelbar

geltende Verordnungen oder Richtlinien, wie die über die Eigenmittelausstattung von

Banken und über Finanzkonglomerate. Liegen die materiellen Vorschriften für die

Beaufsichtigung von Kreditinstituten in Form von Richtlinien vor, so sollte die EZB die

nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien anwenden. Liegt

das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und betrifft es Bereiche, in

denen diese Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung8 ausdrücklich Optionen einräumen, so sollte die EZB auch die nationalen

Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung dieser Optionen anwenden. Diese Optionen

sollten dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Optionen ausschließen, die alleine den

zuständigen oder benannten Behörden vorbehalten sind. Der grundsätzliche Vorrang des

Unionsrechts wird hierdurch nicht berührt. Daraus folgt, dass die EZB ihre Leitlinien oder

Empfehlungen sowie ihre Beschlüsse auf das einschlägige bindende Unionsrecht stützen

und im Einklang mit diesem erlassen sollte.

(26b) Im Rahmen der der EZB übertragenen Aufgaben werden den nationalen zuständigen

Behörden durch das nationale Recht bestimmte Befugnisse übertragen, die bisher durch

Unionsrecht nicht gefordert waren, einschließlich der Befugnis zu frühzeitigem Eingreifen

und zum Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen. Die EZB sollte die nationalen Behörden

auffordern dürfen, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die umfassende und

wirksame Ausübung der Beaufsichtigung innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

sicherzustellen.
8 Das CRD-IV-/CRR-Paket tritt vor der EZB-Verordnung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 14
DG G 1 LIMITE DE

(27) Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln und -beschlüsse durch Kredit-

institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sollten

bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

Gemäß Artikel 132 Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom

23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu

verhängen9, ist die EZB berechtigt, Unternehmen mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu

belegen, wenn sie ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB

nicht einhalten. Damit die EZB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung der

Aufsichtsregeln des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts wirksam ausüben kann, sollte

sie die Befugnis erhalten, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen Geldbußen gegen

Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu

verhängen. Die nationalen Behörden sollten bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus

nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Unionsrichtlinien weiterhin Sanktionen

verhängen können. Hält die EZB es für die Erfüllung ihrer Aufgaben für angebracht, bei

solchen Verstößen eine Sanktion zu verhängen, sollte sie die Angelegenheit zu diesem

Zweck auch an die nationalen Behörden weiterleiten können.

(28) Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen über umfangreiche, langjährige Erfahrung mit

der Beaufsichtigung von Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet sowie über umfangreiche

Kenntnisse der jeweiligen wirtschaftlichen, organisatorischen und kulturellen Besonder-

heiten. Dazu wurden große Behörden mit zahlreichen engagierten und hoch qualifizierten

Mitarbeitern eingerichtet. Um die Einhaltung höchster Standards bei der Beaufsichtigung

auf europäischer Ebene sicherzustellen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden dafür

verantwortlich sein, die EZB bei der Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten im

Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu unterstützen. Dazu

sollten insbesondere die laufende tägliche Bewertung der Lage einer Bank und die damit

verbundenen Prüfungen vor Ort gehören.
9 ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

Drucksache 17/13961 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 15
DG G 1 LIMITE DE

(28a) Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4, anhand deren ermittelt wird, welche Institute auf

konsolidierter Basis als weniger bedeutend anzusehen sind, sollten auf der obersten

Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats auf der Grundlage

konsolidierter Daten angewandt werden. Wenn die EZB die ihr durch diese Verordnung

übertragenen Aufgaben in Bezug auf eine Gruppe ausübt, die auf konsolidierter Basis nicht

als weniger bedeutend gilt, sollte sie dies in Bezug auf die Gruppe von Kreditinstituten auf

konsolidierter Basis, in Bezug auf die Tochterbanken und Zweigstellen jener Gruppe in den

teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ebene des einzelnen Kreditinstituts tun.

(28b) Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4, anhand deren ermittelt wird, welche Institute als

weniger bedeutend anzusehen sind, sollten mittels eines Rahmens näher bestimmt werden,

der von der EZB in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden angenommen

und veröffentlicht wird. Auf dieser Grundlage sollte die EZB dafür zuständig sein, diese

Kriterien anzuwenden und mittels eigener Berechnungen zu überprüfen, ob diese Kriterien

erfüllt werden. Dadurch, dass die EZB die Informationen anfordert, die sie für ihre Berech-

nungen benötigt, sollten die Institute nicht dazu gezwungen werden, Rechnungslegungs-

rahmen anzuwenden, die sich von denen unterscheiden, die gemäß anderen Rechtsakten der

Union und nationalen Rechtsakten für sie gelten.

(28c) Wurde eine Bank als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft, so sollte diese

Bewertung im Allgemeinen innerhalb von 12 Monaten nicht öfter als einmal geändert

werden, es sei denn, die Bankengruppen wurden strukturellen Änderungen, wie Zusammen-

schlüssen oder Veräußerungen, unterzogen.

(28d) Wenn die EZB – im Anschluss an eine Meldung einer nationalen zuständigen Behörde –

darüber entscheidet, ob ein Institut für die betreffende Volkswirtschaft bedeutend ist und

daher von der EZB beaufsichtigt werden sollte, sollte sie allen relevanten Umständen,

einschließlich Überlegungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen, Rechnung

tragen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 16
DG G 1 LIMITE DE

(29) Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Banken, die sowohl innerhalb

als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets tätig sind, sollte die EZB eng mit den

zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als

zuständige Behörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur

Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien

uneingeschränkt teilnehmen. Da die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben durch ein

europäisches Organ mit klaren Vorteilen für die Finanzstabilität und eine nachhaltige

Marktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung nicht

eingeführt haben, ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen können. Unabdingbare

Voraussetzung für die wirksame Ausübung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die voll-

ständige und unverzügliche Umsetzung von Aufsichtsbeschlüssen. Mitgliedstaaten, die an

dem neuen Mechanismus teilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, dafür zu

sorgen, dass ihre nationalen zuständigen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnah-

men in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB sollte eine enge Zusam-

menarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der

Euro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung unterliegen, eine solche Zusammen-

arbeit einzugehen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(29aa) Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zu ihrem Beitritt

zum Euro-Währungsgebiet gemäß dem Vertrag nicht im EZB-Rat vertreten sind und von

anderen Mechanismen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht in vollem

Umfang profitieren können, sind in dieser Verordnung zusätzliche Garantien im Beschluss-

fassungsverfahren vorgesehen. Diese Garantien, insbesondere Artikel 6 Absatz 6abb, sollten

jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Anwendung finden. Sie sollten nur

Anwendung finden, solange diese besonderen Umstände vorliegen. Die Garantien bestehen

aufgrund der besonderen Umstände, die in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro

ist, nach dieser Verordnung vorliegen, da sie im EZB-Rat nicht vertreten sind und von

anderen Mechanismen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht in vollem

Umfang profitieren können. Daher können und sollten die Garantien nicht als Präzedenzfall

für andere Bereiche der EU-Politik verstanden werden.

Drucksache 17/13961 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 17
DG G 1 LIMITE DE

(29a) Durch keinen Teil dieser Verordnung sollte der bestehende Rahmen für die Änderung der
Rechtsform von Tochtergesellschaften oder Zweigstellen bzw. die Anwendung eines
solchen Rahmens in irgendeiner Weise geändert werden; noch sollte irgendein Teil dieser
Verordnung in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die einen Anreiz für eine
solche Änderung darstellt. Diesbezüglich sollte die Zuständigkeit der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, in vollem
Umfang geachtet werden, damit diese Behörden gegenüber in ihrem Hoheitsgebiet tätigen
Kreditinstituten weiterhin über ausreichende Instrumente und Befugnisse verfügen, um diese
Zuständigkeit wahrzunehmen und die Finanzmarktstabilität und das öffentliche Interesse
wirksam wahren zu können. Um die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu unterstützen, sollten sowohl Einlegern und als auch den zuständigen Behörden
außerdem rechtzeitig Informationen über die Änderung der Rechtsform einer Tochtergesell-
schaft oder Zweigstelle bereitgestellt werden.

(30) Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte sie angemessene Aufsichtsbefugnisse
haben. Die Rechtsvorschriften der Union über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
übertragen zu diesen Zwecken bestimmte Befugnisse auf die von den Mitgliedstaaten
benannten zuständigen Behörden. Soweit diese Befugnisse die der EZB übertragenen
Aufsichtsaufgaben betreffen, sollte die EZB hinsichtlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten
als zuständige Behörde gelten und über die Befugnisse verfügen, die den zuständigen
Behörden nach dem Unionsrecht erteilt wurden. Dazu gehören die den zuständigen
Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates mit diesen Rechtsakten über-
tragenen Befugnisse und die den benannten Behörden erteilten Befugnisse.

(30a) Die EZB sollte die Aufsichtsbefugnis haben, ein Mitglied eines Leitungsorgans gemäß den
Bestimmungen dieser Verordnung abzuberufen.

(31) Im Interesse einer wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle
erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den
zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten auf dieselben Informationen
zugreifen können, so dass Kreditinstitute diese Daten nicht mehrfach bereitstellen müssen.

(31a) Das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen ist ein grundlegendes Prinzip des Unions-
rechts, das die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen
Personen und ihren Rechtsbeiständen gemäß den Bedingungen nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs schützt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 18
DG G 1 LIMITE DE

(31b) Benötigt die EZB Informationen bezüglich einer Person, die in einem nicht teilnehmenden
Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber zu einem Kreditinstitut, einer Finanzholdinggesell-
schaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gehört, das/die in einem teil-
nehmende Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder auf die das betreffende Kreditinstitut bzw.
die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betriebliche
Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und ist ein solches Informationsersuchen in
dem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat nicht anwendbar oder vollstreckbar, so sollte sie sich
mit der nationalen zuständigen Behörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats abstimmen.

(31c) Durch diese Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen nach Maßgabe der
Artikel 34 und 42 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB nicht berührt.
Gemäß den Protokollen Nr. 4 und Nr. 15 sollten die von der EZB im Rahmen dieser
Verordnung angenommenen Rechtsakte nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei
Rechte einräumen und keinerlei Verpflichtungen auferlegen, außer diese Rechtsakte stehen
im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht.

(32) Hinsichtlich der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts zur Erbringung von
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen mehrere Unter-
nehmen einer Gruppe in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sieht das
Unionsrecht besondere Verfahren und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den
betreffenden Mitgliedstaaten vor. Soweit die EZB bestimmte Aufsichtsaufgaben für alle
teilnehmenden Mitgliedstaaten übernimmt, sollten diese Verfahren und Aufteilungen nicht
für die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungserbringung
in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat gelten.

(32a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und bei ihren Amts-
hilfeersuchen an nationale zuständige Behörden sollte die EZB einer ausgewogenen Betei-
ligung aller betroffenen nationalen zuständigen Behörden entsprechend den im maßgeben-
den Unionsrecht festgelegten Zuständigkeiten für die Einzelaufsicht sowie die Aufsicht auf
teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gebührend Rechnung tragen.

(32b) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind keinesfalls dahin gehend auszulegen, dass sie
der EZB die Befugnis übertragen, Sanktionen gegen natürliche oder andere juristische
Personen als Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding-
gesellschaften zu verhängen; dies gilt unbeschadet der Befugnis der EZB, von den
nationalen Behörden zu verlangen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
geeignete Sanktionen verhängt werden.

Drucksache 17/13961 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 19
DG G 1 LIMITE DE

(33) Die EZB wurde durch die Verträge errichtet und ist damit ein Organ der Union als Ganzes.
Sie sollte bei ihren Beschlussfassungsverfahren an Unionsvorschriften und allgemeine
Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht
der Adressaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sowie ihr Recht, gemäß den in dieser
Verordnung festgelegten Bestimmungen eine Überprüfung der EZB-Beschlüsse zu
beantragen, sollte umfassend geachtet werden.

(34) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB
für den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die
Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. Bei
einer Verlagerung von Aufsichtsbefugnissen von den Mitgliedstaaten auf die EU-Ebene
sollte durch entsprechende Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Rechenschafts-
pflicht für ausgewogene Verhältnisse gesorgt werden. Die EZB sollte daher dem
Europäischen Parlament und dem Rat als den demokratisch legitimierten Organen zur
Vertretung der Menschen in Europa und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausübung
dieser Aufgaben Rechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige Berichterstattung und
die Beantwortung von Fragen des Europäischen Parlaments gemäß seiner Geschäftsordnung
und der Euro-Gruppe umfassen. Alle Berichterstattungspflichten sollten den einschlägigen
Geheimhaltungspflichten unterliegen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 20
DG G 1 LIMITE DE

(34a) Die EZB sollte die Berichte, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet,
auch den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zuleiten. Die nationalen
Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bemerkungen
und Fragen an die EZB bezüglich der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben zu richten, zu
denen die EZB sich äußern kann. Die internen Vorschriften dieser nationalen Parlamente
sollten den Einzelheiten der einschlägigen Verfahren und Regelungen für die Übermittlung
von Bemerkungen und Fragen an die EZB Rechnung tragen. Hierbei sollte besonderes
Augenmerk auf Bemerkungen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulas-
sung von Kreditinstituten gerichtet werden, in Bezug auf die die nationalen zuständigen
Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2a Maßnahmen zur Abwicklung
oder zum Erhalt der Finanzmarktstabilität ergriffen haben. Das Parlament eines teilnehmen-
den Mitgliedstaats sollte ferner den Vorsitzenden oder einen Vertreter des Aufsichts-
gremiums ersuchen können, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen
Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in
diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Diese Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der
potenziellen Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die
Kreditinstitute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten haben können, durchaus angemessen. Ergreifen nationale Aufsichts-
behörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so sollten auch weiterhin nationale
Rechenschaftspflichten Anwendung finden.

(34b) Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen
Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder
Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung
seiner politischen Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließlich seines
Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Entschließungen anzunehmen, wenn es dies für
angemessen erachtet, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(34b) Die EZB sollte im Einklang mit den Grundsätzen für ein ordnungsgemäßes Verfahren und
für Transparenz handeln.

(34ba) Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verordnung sollten gemäß dem Vertrag
detaillierte Vorschriften festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten
ermöglicht wird, die sich infolge der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben im Besitz der
EZB befinden.

Drucksache 17/13961 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 21
DG G 1 LIMITE DE

(34c) Nach Artikel 263 AEUV obliegt es dem Gerichtshof der Europäischen Union, die
Rechtmäßigkeit der Handlungen, unter anderem der EZB, soweit es sich nicht um Empfeh-
lungen oder Stellungnahmen handelt, mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überwachen.

(34c) Im Einklang mit Artikel 340 AEUV sollte die EZB den durch sie oder ihre Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzen. Die Haftung
der nationalen zuständigen Behörden für den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung
ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach nationalem Recht sollte davon unberührt
bleiben.

(34d) Für die EZB gilt gemäß Artikel 342 AEUV die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der
Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

(34e) Wenn die EZB prüft, ob das Recht Betroffener auf Akteneinsicht beschränkt werden sollte,
sollte sie die Grundrechte wahren und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und ein unparteiisches Gericht, achten.

(34f) Die EZB sollte vorsehen, dass natürliche und juristische Personen die Überprüfung von an
sie gerichteten oder sie direkt individuell betreffenden Beschlüssen verlangen können, die
die EZB aufgrund den ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen hat.
Die Überprüfung sollte sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung
solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der EZB über-
lassene Ermessensspielraum, über die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden, zu
achten ist. Für diesen Zweck und aus Gründen der Verfahrensökonomie sollte die EZB
einen administrativen Überprüfungsausschuss einrichten, der diese internen Überprüfungen
vornimmt. Der EZB-Rat sollte Persönlichkeiten von hohem Ansehen in diesen Ausschuss
berufen. Bei seiner Auswahl sollte der EZB-Rat soweit wie möglich eine ausgewogene
Zusammensetzung nach geografischer Herkunft und Geschlechtern aus den Mitgliedstaaten
sicherstellen. Das Verfahren für die Überprüfung sollte vorsehen, dass das Aufsichts-
gremium seinen vorherigen Beschlussentwurf gegebenenfalls überarbeitet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 22
DG G 1 LIMITE DE

(35) Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung
der Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Zuver-
lässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Beide
Funktionen sollten daher vollständig voneinander getrennt sein, um Interessenkonflikte zu
vermeiden und zu gewährleisten, dass jede Funktion gemäß den jeweiligen Zielen ausgeübt
wird. Die EZB sollte in der Lage sein sicherzustellen, dass der EZB-Rat seine geld-
politischen und seine aufsichtlichen Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise
wahrnimmt. Diese Unterscheidung sollte zumindest eine strikte Trennung der Sitzungen und
der Tagesordnungen umfassen.

(35a) Die organisatorische Trennung des Personals sollte alle für unabhängige geldpolitische
Zwecke benötigte Dienste betreffen und sicherstellen, dass die Ausübung der durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang der demokratischen Rechenschafts-
pflicht und Aufsicht nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegt. Das Personal, das an der
Ausübung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte
dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstatten.

(36) Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die
Vorbereitung von Beschlüssen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf
die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Das Gremium
sollte daher einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden haben und
Vertreter der EZB und der nationalen Behörden umfassen. Bei der Besetzung des Aufsichts-
gremiums nach Maßgabe dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Ausgewogenheit der
Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden. Alle Mitglieder des
Aufsichtsgremiums sollten fristgerecht und umfassend über die Tagesordnungspunkte ihrer
Sitzungen informiert werden, damit die Beratungen und die Ausarbeitung der Beschluss-
entwürfe möglichst wirksam durchgeführt werden können.

(36a) Bei der Ausübung seiner Aufgaben trägt das Aufsichtsgremium allen relevanten Tatsachen
und Umständen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt seine Pflichten
im Interesse der Union als Ganzes wahr.

Drucksache 17/13961 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 23
DG G 1 LIMITE DE

(36ba) Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen Vorkehrungen und der Abstimmungs-
modalitäten der Verträge sollte das Aufsichtsgremium der EZB als zentrales Gremium für
die Ausübung der Aufsichtsaufgaben dienen, die bislang in den Händen der nationalen
zuständigen Behörden lagen. Aus diesem Grund sollte dem Rat die Befugnis übertragen
werden, einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden und des stell-
vertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu erlassen. Nach Anhörung des
Aufsichtsgremiums sollte die EZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Billigung über-
mitteln. Nach der Billigung dieses Vorschlags sollte der Rat den Durchführungsbeschluss
erlassen. Der Vorsitzende sollte auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens
ausgewählt werden, über das das Europäische Parlament und der Rat ordnungsgemäß unter-
richtet werden sollten.

(36b) Zur Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei gleichzeitiger Sicherstellung der
vollständigen Unabhängigkeit des Vorsitzenden sollte dessen Amtszeit fünf Jahre nicht
überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im Interesse einer umfassenden Abstimmung mit
den Tätigkeiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten der Union sollte das
Aufsichtsgremium die EBA und die Europäische Kommission einladen können, als
Beobachter teilzunehmen. Sobald die Europäische Abwicklungsbehörde eingerichtet ist,
sollte ihr Vorsitzender als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen.

(36c) Das Aufsichtsgremium sollte von einem Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammen-
setzung unterstützt werden. Der Lenkungsausschuss sollte die Sitzungen des Aufsichts-
gremiums vorbereiten, seine Pflichten nur im Interesse der Union als Ganzes wahrnehmen
und in völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammenarbeiten.

(36c) Der EZB-Rat sollte die Vertreter teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der
Euro ist, jedes Mal einladen, wenn er erwägt, Einwände gegen einen Beschlussentwurf des
Aufsichtsgremiums zu erheben, oder wenn die betroffenen nationalen zuständigen Behörden
dem EZB-Rat in einer begründeten Stellungnahme mitteilen, dass sie einem Beschluss-
entwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmen, soweit dieser Beschluss an die nationalen
Behörden gerichtet ist und sich auf Kreditinstitute aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren
Währung nicht der Euro ist, bezieht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 24
DG G 1 LIMITE DE

(36c) Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen,
sollte die EZB verpflichtet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Durch die Einrich-
tung der Stelle und insbesondere durch ihre Zusammensetzung sollte sichergestellt werden,
dass Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als
Ganzes beigelegt werden.

(37) Das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die
Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sollten angemessenen Geheimhaltungspflichten
unterliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den Informationsaustausch mit
Mitarbeitern der EZB gelten, die nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies sollte
die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen EU-Rechtsakten fest-
gelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen
auszutauschen, einschließlich mit der Kommission für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß
den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte
wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung.

(38) Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB bei der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig sein, insbesondere
von einer ungebührlichen politischen Einflussnahme sowie von Einmischungen der
Branche, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen würden.

(38a) Die Anwendung von Karenzzeiten in Aufsichtsbehörden trägt wesentlich dazu bei, die
Wirksamkeit und Unabhängigkeit der von diesen Behörden durchgeführten Beaufsichtigung
sicherzustellen. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sollte die
EZB zu diesem Zweck umfassende und formelle Verfahren, einschließlich verhältnis-
mäßiger Überprüfungszeiträume, einrichten und beibehalten, um mögliche Konflikte mit
den berechtigten Interessen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus/der EZB bereits im
Voraus zu beurteilen und abzuwenden, wenn ein früheres Mitglied des Aufsichtsgremiums
eine Stelle im Bankensektor antritt, der zuvor von diesem Mitglied beaufsichtigt wurde.

Drucksache 17/13961 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 25
DG G 1 LIMITE DE

(39) Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB über
angemessene Ressourcen verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf eine Weise beschaffen,
die ihre Unabhängigkeit von einer ungebührlichen Einflussnahme der nationalen zustän-
digen Behörden und der Marktteilnehmer sicherstellt und die Trennung zwischen geld-
politischen und aufsichtlichen Aufgaben gewährleistet. Die Kosten der Beaufsichtigung
sollten von den beaufsichtigten Unternehmen übernommen werden. Die Ausübung von
Aufsichtsaufgaben durch die EZB sollte daher durch jährliche Gebühren finanziert werden,
die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute entrichten. Die
EZB sollte auch von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen
eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts Gebühren
erheben dürfen, um ihre Kosten der Beaufsichtigung dieser Zweigstellen als Aufsichts-
behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu decken. Wird ein Kreditinstitut oder eine Zweig-
stelle auf konsolidierter Basis beaufsichtigt, sollte die Gebühr auf der obersten Ebene eines
Kreditinstituts innerhalb der betreffenden Gruppe mit Niederlassungen in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten erhoben werden. Bei der Berechnung der Gebühren sollten Tochtergesell-
schaften in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben.

(39a) Ist ein Kreditinstitut in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen, so sollte die
Gebühr auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb teilnehmender Mitgliedstaaten
berechnet werden und von den in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogenen
Kreditinstituten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver
Kriterien, die an die Bedeutung und das Risikoprofil, einschließlich der risikogewichteten
Aktiva, anknüpfen, erhoben werden.

(40) Hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter sind für eine wirksame
Aufsicht von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Einrichtung eines wirklich
integrierten Aufsichtsmechanismus sollten daher ein angemessener Austausch mit und
zwischen allen nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der
EZB sowie die Entsendung von Mitarbeitern an diese Behörden gewährleistet sein. Um eine
kontinuierliche Kontrolle unter Gleichgestellten insbesondere bei der Beaufsichtigung
großer Banken zu gewährleisten, sollte die EZB die nationalen Aufsichtsbehörden
auffordern können, Mitarbeiter der zuständigen Behörden anderer teilnehmender Mitglied-
staaten in die jeweiligen Teams einzubeziehen, wodurch ermöglicht wird, Aufsichtsteams
von geographischer Diversität mit speziellem Fachwissen und Profil aufzustellen. Durch den
Austausch und die Entsendung von Mitarbeitern soll eine gemeinsame Aufsichtskultur
geschaffen werden. Die EZB wird regelmäßig Informationen darüber zur Verfügung stellen,
wie viele Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitglied-
staaten für die Zwecke des einheitlichen Aufsichtsmechanismus an die EZB entsandt sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 26
DG G 1 LIMITE DE

(41) Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung
internationaler Standards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen Standards und
im Dialog sowie in enger Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union
wahrnehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu übernehmen. Sie sollte die
Befugnis erhalten, in Zusammenarbeit mit der EBA und unter umfassender Berücksich-
tigung der bestehenden Rollen und jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der
Organe der Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen von Drittländern sowie
mit internationalen Organisationen zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen
einzugehen.

(42) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr10 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr11 finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
EZB für die Zwecke dieser Verordnung ohne Einschränkung Anwendung.

(43) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF)12 gilt auch für die EZB. Die EZB hat den Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004
(ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56) über die Bedingungen und Modalitäten der Unter-
suchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentral-
bank angenommen.

(44) Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen
unbeeinflussten Beaufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen und dass die sich
gegenseitig verstärkenden negativen Auswirkungen von Marktentwicklungen auf Banken
und Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam behoben werden können, sollte die EZB die ihr
übertragenen besonderen Aufsichtsaufgaben so bald wie möglich aufnehmen. Die Über-
tragung von Aufsichtsaufgaben von den nationalen Behörden auf die EZB erfordert jedoch
eine gewisse Vorbereitungszeit. Daher sollte ein angemessener Übergangszeitraum
vorgesehen werden.
10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
11 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
12 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

Drucksache 17/13961 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 27
DG G 1 LIMITE DE

(44a) Die EZB sollte bei der Festlegung der detaillierten operativen Bestimmungen für die Wahr-
nehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Übergangsregelungen
vorsehen, durch die der Abschluss der laufenden Aufsichtsverfahren, einschließlich aller vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung gefassten Beschlüsse und/oder ergriffenen Maßnahmen
oder begonnenen Untersuchungen, sichergestellt wird.

(45) gestrichen

(45a) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. November 2012 über ein Konzept für eine
vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion erklärt, dass "Artikel 127 Absatz 6
AEUV geändert werden [könnte], um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwen-
dung zu bringen und einige der rechtlichen Beschränkungen zu beseitigen, die derzeit beim
einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) bestehen (z. B. Aufnahme einer Klausel für eine
direkte, unwiderrufliche Beteiligung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden
Mitgliedstaaten am SSM über die Formel der „engen Zusammenarbeit“ hinaus, gleich-
berechtigte Teilnahme dieser Mitgliedstaaten, die für den SSM optieren, an der Beschluss-
fassung der EZB und weitergehende interne Trennung zwischen der Beschlussfassung zu
Währungs- und zu Aufsichtsfragen)". Ferner hat sie festgestellt, dass ein "Anliegen, das mit
einer Vertragsänderung zu bewerkstelligen wäre, (…) die Stärkung der demokratischen
Rechenschaftspflicht der EZB [ist], soweit sie als Bankenaufsicht tätig ist". Es sei daran
erinnert, dass im Vertrag über die Europäische Union vorgesehen ist, dass Vorschläge für
eine Vertragsänderung von der Regierung jedes Mitgliedstaats, dem Europäischen
Parlament oder der Europäischen Kommission übermittelt werden können und sich auf
jeden Aspekt der Verträge beziehen können.

(46) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen
anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 28
DG G 1 LIMITE DE

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen

Rahmens für die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsich-

tigung von Kreditinstituten durch ein Organ der Union und die Sicherstellung der

kohärenten Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf der Ebene der

Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und angesichts der unions-

weiten Struktur des Bankenmarkts und der Auswirkungen von Bankinsolvenzen auf andere

Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß dem in

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig

werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnis-

mäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche

Maß hinaus –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Drucksache 17/13961 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 29
DG G 1 LIMITE DE

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Durch diese Verordnung werden der EZB unter vollständiger Berücksichtigung der Einheit und

Integrität des Binnenmarkts und unter uneingeschränkter Wahrnehmung der diesbezüglichen Sorg-

faltspflicht auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute im Hinblick auf die

Verhinderung von Aufsichtsarbitrage besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht

über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Zuverlässigkeit und Solidität von Kredit-

instituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der EU und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu

leisten.

Die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Körperschaften sind von den der EZB gemäß

Artikel 4 dieser Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen. Die Aufsichtsauf-

gaben der EZB beschränken sich auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß dieser

Verordnung. Durch diese Verordnung werden der EZB keine weiteren Aufsichtsaufgaben, wie

beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über zentrale Gegenparteien, über-

tragen.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die EZB

unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten, in

vollem Umfang die verschiedenen Arten, Geschäftsmodelle und die Größe der Kreditinstitute.

Die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der EZB dürfen in keiner Weise, weder direkt noch

indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Bereitstellung von

Leistungen von Banken oder anderen Finanzdienstleistungen in jeglicher Währung benachteiligen.

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der

zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsauf-

gaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.

Diese Verordnung berührt auch nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der

zuständigen oder benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung von nicht

durch einschlägige Rechtsakte der Union geregelten makroprudenziellen Instrumenten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 30
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 2

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1) "teilnehmender Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, bzw. einen

Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach

Maßgabe des Artikels 6 eingegangen ist;

2) "nationale zuständige Behörde" jede nationale zuständige Behörde, die von den teilnehmen-

den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätig-

keit der Kreditinstitute (Neufassung)13 und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung

von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)14 benannt worden ist;

3) "Kreditinstitute" Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richt-

linie 2006/48/EG;

4) "Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4

Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;

5) "gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne

des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,

Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats15;

6) "Finanzkonglomerat" ein Finanzkonglomerat im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richt-

linie 2002/87/EG;

6a) "nationale benannte Behörde" eine benannte Behörde im Sinne des einschlägigen Unions-

rechts;
13 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
14 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 277.
15 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1-27.

Drucksache 17/13961 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 31
DG G 1 LIMITE DE

6b) "qualifizierte Beteiligung" eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11

der Richtlinie 2006/48/EG;

6a) "Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM)" ein europäisches Finanzaufsichtssystem, das

sich aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden teil-

nehmender Mitgliedstaaten entsprechend der Beschreibung in Artikel 5 dieser Verordnung

zusammensetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 32
DG G 1 LIMITE DE

Kapitel II

Zusammenarbeit und Aufgaben
Artikel 3

Zusammenarbeit
1. Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der

Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen

Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

(EIOPA) sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den anderen

Behörden zusammen, die Teil des durch Artikel 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010,

(EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanz-

aufsichtssystems (ESFS) sind und in der Union für eine angemessene Regulierung und

Beaufsichtigung sorgen.

Erforderlichenfalls geht die EZB Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mit-

gliedstaaten ein, die für die Märkte für Finanzinstrumente verantwortlich sind. Diese

Vereinbarungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den zuständigen

Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die EZB unter den Bedingungen des Artikels 40 der

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichts-

behörde vertreten.

2a. Die EZB nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und unbeschadet der

Zuständigkeiten und Aufgaben der EBA, ESMA, EIOPA und des ESRB wahr.

3. Die EZB arbeitet eng mit den Behörden zusammen, die zur Abwicklung von Kredit-

instituten ermächtigt sind, einschließlich bei der Vorbereitung von Abwicklungsplänen.

4. Vorbehaltlich der Artikel 1, 4 und 5 arbeitet die EZB eng mit jeder Fazilität für eine öffent-

liche finanzielle Unterstützung zusammen, einschließlich der Europäischen

Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus

(ESM), insbesondere wenn ein Kreditinstitut, für das Artikel 4 dieser Verordnung gilt, eine

direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung einer solchen Fazilität erhalten hat bzw.

voraussichtlich erhalten wird.

Drucksache 17/13961 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 33
DG G 1 LIMITE DE

4a. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten

gehen eine Vereinbarung ein, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit

bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf die

Finanzinstitute im Sinne des Artikels 2 gestaltet werden soll. Die Vereinbarung wird

regelmäßig überprüft.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes geht die EZB eine Vereinbarung mit der nationalen

zuständigen Behörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ein, der Herkunftsstaat

mindestens eines global systemrelevanten Instituts im Sinne des Unionsrechts ist.

Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen

Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.

Artikel 4

Der EZB übertragene Aufgaben
1. Im Rahmen des Artikels 5 verfügt die EZB im Einklang mit Absatz 3 über die ausschließ-

liche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung

sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute:

a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13;

aa) im Fall von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten,

die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder

grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, Wahrnehmung der

Aufgaben, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe

des einschlägigen Unionsrechts hat;

b) Bewertung der Anträge auf Erwerb oder Veräußerung von qualifizierten Beteili-

gungen an Kreditinstituten, außer im Fall einer Bankenabwicklung und vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 13a;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 34
DG G 1 LIMITE DE

c) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten

Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittel-

anforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschul-

dungsgrad sowie Berichterstattung und Veröffentlichung entsprechender

Informationen festlegen;

d) gestrichen

e) gestrichen

f) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten

Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für

die Unternehmenssteuerung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die

Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risiko-

managementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und -

praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des

internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen;

g) Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen – gegebenenfalls auch in Abstim-

mung mit der EBA –, Stresstests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Feststel-

lung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute

und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide

Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Über-

prüfung Festlegung besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, besonderer

Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnah-

men für Kreditinstitute in den Fällen, die nach Maßgabe des einschlägigen Unions-

rechts ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden fallen;

h) gestrichen

Drucksache 17/13961 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 35
DG G 1 LIMITE DE

i) Beaufsichtigung der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Mutter-

gesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften

und der gemischten Finanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis, sowie

Mitwirkung an der Beaufsichtigung von Muttergesellschaften, die nicht in einem

teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, auf konsolidierter Basis,

einschließlich in Aufsichtskollegien unbeschadet der Beteiligung der nationalen

zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Beobachter in diesen

Aufsichtskollegien;

j) Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats in Bezug

auf zugehörige Kreditinstitute und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators,

wenn die EZB nach Maßgabe der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten

Kriterien als Koordinator für ein Finanzkonglomerat benannt ist;

k) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne und früh-

zeitiges Eingreifen, wenn ein Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die

konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die geltenden aufsichtsrechtlichen

Anforderungen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie – nur in

den im einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich

vorgesehenen Fällen – in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei

Kreditinstituten zur Verhinderung von finanziellen Stresssituationen oder Ausfällen,

jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungsbefugnisse.

2. Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in

einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende

Dienstleistungen erbringen, nimmt die EZB im Rahmen des Geltungsbereichs von

Absatz 1 die Aufgaben wahr, für die die zuständigen Behörden des teilnehmenden

Mitgliedstaats im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht verantwortlich sind.

3. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem

Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unions-

recht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen

Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das

einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese

Verordnungen derzeit ausdrücklich Optionen eingeräumt werden, wendet die EZB auch

die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Optionen ausgeübt werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 36
DG G 1 LIMITE DE

Zu diesem Zweck nimmt die EZB – vorbehaltlich des einschlägigen Unionsrechts und

insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzgebungscharakter, einschließlich der

Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV, und im Einklang mit diesen – Leit-

linien sowie Empfehlungen an und fasst Beschlüsse. Dabei unterliegt sie insbesondere den

von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und

Durchführungsstandards, dem Artikel 16 über Leitlinien und Empfehlungen der genannten

Verordnung sowie den Bestimmungen der EBA-Verordnung zum von der EBA im

Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch. Die EZB

kann auch Verordnungen erlassen, allerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Fest-

legung der Modalitäten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Vor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffentliche Anhörungen durch und

analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn,

solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den

Auswirkungen der betreffenden Verordnungen oder im Verhältnis zur besonderen Dring-

lichkeit der Angelegenheit unangemessen; in diesem Fall begründet die EZB die Dring-

lichkeit.

Erforderlichenfalls trägt die EZB in jeglicher teilnehmenden Rolle zur Erstellung eines

Entwurfs technischer Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards durch die EBA gemäß

der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei oder weist die EBA auf die etwaige Notwendig-

keit hin, der Kommission einen Entwurf für Standards zur Änderung bestehender

technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards vorzulegen.

Drucksache 17/13961 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 37
DG G 1 LIMITE DE
Artikel 4a

Makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente
1. Soweit zweckmäßig oder erforderlich und unbeschadet des Absatzes 2 wenden die zustän-

digen oder benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Anforderungen für

Kapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlägigen Unionsrecht jeweils

vorgeschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4

Absatz 1c vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und

sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken

gemäß den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und vorbehaltlich der darin fest-

gelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen

an. Die betreffende Behörde teilt der EZB zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen

Beschluss fasst, diese Absicht ordnungsgemäß mit. Erhebt die EZB Einwände, so begrün-

det sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich. Die betreffende Behörde trägt der

Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls

fortsetzt.

2. Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 3 und 4 kann die EZB erforderlichenfalls

anstelle der nationalen zuständigen oder nationalen benannten Behörden des teilnehmen-

den Mitgliedstaats strengere als die von diesen angewandten Anforderungen für Kapital-

puffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlägigen Unionsrecht jeweils

vorgeschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4

Absatz 1c vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und

strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen

Risiken auf Ebene der Kreditinstitute vorbehaltlich der in den Richtlinien 2006/48/EG und

2006/49/EG festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich

festgelegten Fällen anwenden.

2a. Jede nationale zuständige oder benannte Behörde kann der EZB vorschlagen, im Rahmen

von Absatz 2 tätig zu werden, um sich der besonderen Situation des Finanzsystems und der

Wirtschaft in ihrem Mitgliedstaat anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 38
DG G 1 LIMITE DE

2b. Beabsichtigt die EZB gemäß Absatz 2 vorzugehen, so arbeitet sie eng mit den benannten

Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, wenn sie in Erwägung zieht, tätig

zu werden. Sie teilt ihre Absicht insbesondere den betreffenden nationalen zuständigen

oder benannten Behörden zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, mit.

Erhebt eine der betreffenden Behörden Einwände, so begründet sie diese innerhalb von

fünf Arbeitstagen schriftlich. Die EZB trägt dieser Begründung gebührend Rechnung,

bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.

3. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben trägt die EZB der besonderen

Situation des Finanzsystems, der Wirtschaftslage und des Konjunkturzyklus in den

einzelnen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten Rechnung.
Artikel 5

Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
1. Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr,

der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür

verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funk-

tioniert.

2. Sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden unterliegen der Pflicht zur

loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.

Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regel-

mäßig zu übermitteln sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die

nationalen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung,

die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Drucksache 17/13961 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 39
DG G 1 LIMITE DE

3. Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB

für die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sind die nationalen zuständigen

Behörden dafür verantwortlich, die EZB gemäß den Bedingungen des in Absatz 7

genannten Rahmens bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im

Zusammenhang mit den Aufgaben nach Artikel 4 in Bezug auf alle Kreditinstitute,

einschließlich bei Überprüfungstätigkeiten, zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung der

Aufgaben nach Artikel 4 folgen sie den Anweisungen der EZB.

4. In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und

b – haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 und die nationalen zuständigen

Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 – innerhalb des in Absatz 7 festgelegten

Rahmens und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung

folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholding-

gesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in

nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

- auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn

die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder

einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen

Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kredit-

instituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

i) Größe

ii) Relevanz für die Wirtschaft der EU oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats

iii) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 40
DG G 1 LIMITE DE

Sofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik zu benennen sind, gerecht-

fertigt, gilt in Bezug auf Unterabsatz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft

oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger bedeutend, wenn eine der

folgende Bedingungen erfüllt ist:

i) der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR, oder

ii) das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats

der Niederlassung übersteigt 20 %, außer der Gesamtwert der Aktiva liegt unter

5 Mrd. EUR, oder

iii) nach der Meldung der nationalen zuständigen Behörde, dass sie ein solches

Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach

einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, des betreffenden

Kreditinstituts ihrerseits einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt.

Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend betrachten, wenn es Tochter-

banken in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüber-

schreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten Aktiva oder

Passiva darstellen, vorbehaltlich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen.

Die Institute, für die eine öffentliche finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den

ESM direkt beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.

Ungeachtet der vorhergehenden Unterabsätze und sofern nicht durch besondere Umstände

gerechtfertigt, übt die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in

Bezug auf die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat aus.

5. In Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute und innerhalb des in Absatz 7 fest-

gelegten Rahmens

a) erlässt die EZB Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Anweisungen, die sich an

die nationalen zuständigen Behörden richten, nach denen diese die Aufgaben nach

Artikel 4 – mit Ausnahme der Buchstaben a und b – wahrnehmen und Aufsichts-

beschlüsse fassen.

Drucksache 17/13961 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 41
DG G 1 LIMITE DE

Diese Anweisungen können sich auf die besonderen Befugnisse nach Artikel 13b

Absatz 2 in Bezug auf Gruppen oder Kategorien von Kreditinstituten beziehen, um

die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheitlichen Aufsichts-

mechanismus sicherzustellen;

b) kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten

Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der

nationalen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde

beschließen, alle einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in

Absatz 4 genannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, einschließlich in den

Fällen, in denen eine finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM

indirekt beantragt oder entgegengenommen wurde;

c) übt die EZB auf der Grundlage der in diesem Artikel und insbesondere in Absatz 7

Buchstabe b festgelegten Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das

Funktionieren des Systems aus;

d) kann die EZB jederzeit von den in den Artikeln 9 bis 12 genannten Befugnissen

Gebrauch machen;

e) kann die EZB auch auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen

von den nationalen zuständigen Behörden über die Wahrnehmung der von ihnen

gemäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben anfordern.

6. Unbeschadet des Absatzes 5 nehmen die nationalen zuständigen Behörden die in Artikel 4

Absatz 1 Buchstaben aa, c, f, g, i und k genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie

für die Annahme von allen einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen in Bezug auf die in Absatz

4 Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 7 genannten Rahmens

und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren verantwortlich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 42
DG G 1 LIMITE DE

Unbeschadet der Artikel 9 bis 12 behalten die nationalen zuständigen oder benannten

Behörden die Befugnis, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Informationen

von Kreditinstituten, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unter-

nehmen, die in die konsolidierte Finanzlage eines Kreditinstituts einbezogen sind,

einzuholen und vor Ort Prüfungen dieser Kreditinstitute, Holdinggesellschaften, gemisch-

ten Holdinggesellschaften und Unternehmen durchzuführen. Die nationalen zuständigen

Behörden unterrichten die EZB im Einklang mit dem in Absatz 7 festgelegten Rahmen

über die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und koordinieren diese in enger

Zusammenarbeit mit der EZB.

Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der EZB regelmäßig Bericht über die

Wahrnehmung der von ihnen gemäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben.

7. Die EZB nimmt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden der teilnehmen-

den Mitgliedstaaten und auf Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums einen

Rahmen zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels

an und veröffentlicht ihn. Der Rahmen umfasst zumindest Folgendes:

a) die besondere Methodik für die Bewertung der in Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3

genannten Kriterien, die Bedingungen, unter denen Absatz 4 Unterabsatz 4 für ein

bestimmtes Kreditinstitut nicht mehr gilt, und die sich ergebenden Durchführungs-

bestimmungen für die Absätze 5 und 6. Diese Bestimmungen und die Methodik für

die Bewertung der in Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien werden

überprüft, um wichtige Änderungen zu berücksichtigen, und stellen sicher, dass –

wenn eine Bank als bedeutend oder als weniger bedeutend eingestuft wurde – diese

Bewertung nur aufgrund wesentlicher und nicht vorübergehender Änderungen von

Umständen, insbesondere der Umstände, die sich auf die Situation der Bank beziehen

und die für diese Bewertung von Belang sind, geändert wird;

ab) die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen, und die Möglichkeit,

Beschlussentwürfe auszuarbeiten, die der EZB zur Prüfung zu übermitteln sind,

betreffend das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zuständigen

Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4

nicht als weniger bedeutend betrachtet werden;

Drucksache 17/13961 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 43
DG G 1 LIMITE DE

b) die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen, für das Verhältnis zwischen

der EZB und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung

von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 als weniger bedeutend betrachtet werden.

Diese Verfahren verpflichten die nationalen zuständigen Behörden insbesondere je

nach den in dem Rahmen festgelegten Fällen,

i) die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu unterrichten,

ii) auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu bewerten,

iii) der EZB wesentliche Entwürfe von Aufsichtsbeschlüssen zu übermitteln, zu

denen die EZB eine Stellungnahme abgeben kann.

8. Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen

Aufgaben von nationalen zuständigen oder benannten Behörden unterstützt, so halten die

EZB und die nationalen zuständigen Behörden dabei die in den einschlägigen Rechtsakten

der Union festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und

der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

ein.
Artikel 6

Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren

Währung nicht der Euro ist
1. Innerhalb der Grenzen dieses Artikels nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4

Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 4a genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute

wahr, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist,

wenn sie eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde dieses Mit-

gliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels eingegangen ist.

Zu diesem Zweck kann die EZB Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des

teilnehmenden Mitgliedstaats richten, dessen Währung nicht der Euro ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 44
DG G 1 LIMITE DE

2. Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen

zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats ein, dessen Währung nicht der

Euro ist, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, der

EZB und der EBA sein Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe von

Artikel 5 mit der EZB hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach den

Artikeln 4 und 4a in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat nieder-

gelassenen Kreditinstitute einzugehen.

b) In der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende Mitgliedstaat,

– sicherzustellen, dass seine nationale zuständige Behörde bzw. seine nationale

benannte Behörde allen Leitlinien und Aufforderungen der EZB nachkommen wird;

– sämtliche Informationen zu den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kredit-

instituten vorzulegen, die die EZB zum Zwecke der Durchführung einer

umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute möglicherweise anfordert.

c) Der betreffende Mitgliedstaat hat einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen,

die gewährleisten, dass seine nationale zuständige Behörde verpflichtet ist, sämtliche

Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang

mit Absatz 5 auffordert.

3. gestrichen

4. Der Beschluss nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Beschluss gilt nach Ablauf von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung.

5. Vertritt die EZB die Auffassung, dass die nationale zuständige Behörde eines betreffenden

Mitgliedstaats in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine

gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Maßnahme im Zusammenhang mit den

Aufgaben nach Absatz 1 ergreifen sollte, so richtet sie Anweisungen an diese Behörde, in

denen ein entsprechender Zeitrahmen vorgegeben wird.

Drucksache 17/13961 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 45
DG G 1 LIMITE DE

Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betragen, sofern nicht eine frühzeitigere

Durchführung unabdingbar ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden

abzuwenden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats ergreift gemäß der in

Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung alle notwendigen Maßnahmen.

6. Die EZB kann beschließen, dem betroffenen Mitgliedstaat in den folgenden Fällen eine

Verwarnung dahin gehend zu erteilen, dass die enge Zusammenarbeit ausgesetzt oder

beendet wird, sofern keine entscheidenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden:

a) der betroffene Mitgliedstaat erfüllt nach Auffassung der EZB nicht länger die

Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a bis c, oder

b) die nationale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats handelt nach Auffassung der

EZB nicht gemäß der Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c.

Werden innerhalb von 15 Tagen nach Aussprechen einer solchen Verwarnung keine

Korrekturmaßnahmen ergriffen, so kann die EZB die enge Zusammenarbeit mit diesem

Mitgliedstaat aussetzen oder beenden.

Der Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt der

Europäischen Union veröffentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, ab

dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kredit-

instituten gebührend Rechnung getragen wird.

6a. Nach Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des Beschlusses der EZB zur

Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein

Mitgliedstaat die EZB jederzeit um die Beendigung der engen Zusammenarbeit ersuchen.

In dem Ersuchen werden die Gründe für die Beendigung erläutert, gegebenenfalls

einschließlich der potenziellen erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der

haushaltspolitischen Zuständigkeiten des Mitgliedstaats. In diesem Fall leitet die EZB

unverzüglich den Erlass eines Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit ein

und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er gilt – spätestens innerhalb von drei Monaten –, wobei

der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend

Rechnung getragen wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union

veröffentlicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 46
DG G 1 LIMITE DE

6ab. Teilt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB im

Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass er dem

Einwand des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht

zustimmt, so äußert sich der EZB-Rat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu dieser

begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats, und der Einwand wird vom EZB-Rat unter

Angabe von Gründen entweder bestätigt oder zurückgezogen.

Bestätigt der EZB-Rat seinen Einwand, kann der teilnehmende Mitgliedstaat, dessen

Währung nicht der Euro ist, der EZB mitteilen, dass er durch den möglichen Beschluss

betreffend einen etwaigen geänderten Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht

gebunden ist.

Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksichtigung der Wirksamkeit der Aufsicht

die etwaige Aussetzung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit diesem Mitglied-

staat und fasst diesbezüglich einen Beschluss.

Die EZB berücksichtigt dabei insbesondere Folgendes:

- ob das Absehen von einer solchen Aussetzung oder Beendigung die Integrität des

einheitlichen Aufsichtsmechanismus gefährden oder erhebliche nachteilige

Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitglied-

staaten haben könnte;

- ob eine solche Aussetzung oder Beendigung erhebliche nachteilige Auswirkungen

hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten des Mitgliedstaats haben

könnte, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 seine Ablehnung mitgeteilt hat;

- ob die betroffene nationale zuständige Behörde nachweislich Maßnahmen ergriffen

hat, die nach Auffassung der EZB

a) gewährleisten, dass die Kreditinstitute in dem Mitgliedstaat, der gemäß dem

vorherigen Unterabsatz Einwände erhoben hat, keine günstigere Behandlung

erhalten als die Kreditinstitute in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten;

b) genauso wirksam wie der Beschluss des EZB-Rats gemäß dem vorherigen

Unterabsatz im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 und die

Gewährleistung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts sind.

Die EZB berücksichtigt diese Erwägungen in ihrem Beschluss und teilt sie dem betrof-

fenen Mitgliedstaat mit.

Drucksache 17/13961 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 47
DG G 1 LIMITE DE

6abb. Lehnt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen

Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, so teilt er dem EZB-Rat seine Ablehnung in

einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des

Beschlussentwurfs mit. Das Aufsichtsgremium beschließt dann innerhalb von fünf

Arbeitstagen in der Sache unter umfassender Berücksichtigung jener Gründe und erläutert

dem betroffenen Mitgliedstaat seinen Beschluss schriftlich. Der betroffene Mitgliedstaat

kann die EZB ersuchen, die enge Zusammenarbeit unmittelbar zu beenden, und ist durch

den anschließenden Beschluss nicht gebunden.

6b. Ein Mitgliedstaat, der seine enge Zusammenarbeit mit der EZB beendet hat, darf vor

Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des EZB-Beschlusses zur Beendigung der

engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union keine erneute enge Zusam-

menarbeit mit ihr eingehen.

Artikel 7

Internationale Beziehungen
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der sonstigen Organe und

Einrichtungen der Union, einschließlich der EBA, kann die EZB in Bezug auf die ihr durch diese

Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich einer angemessenen Abstimmung mit der EBA

Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Dritt-

ländern aufbauen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Diese Vereinbarungen

schaffen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 48
DG G 1 LIMITE DE

Kapitel III

Befugnisse der EZB
Artikel 8

Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse
1. Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und

Artikel 4a Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägigen

Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je nach Sachlage als die zuständige

oder die benannte Behörde.

Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche in dieser Verordnung

genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten,

die zuständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern

diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den

Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse.

Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben

erforderlich, kann die EZB diese nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß

und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen in den

Fällen Gebrauch zu machen, in denen diese Verordnung der EZB die entsprechenden

Befugnisse nicht übertragen hat. Diese nationalen Behörden unterrichten die EZB in

vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse.

2. gestrichen

2a. Die EZB übt die Befugnisse nach Absatz 1 im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 3

Unterabsatz 1 genannten Rechtsakten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts-

und Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden

eng zusammen.

Drucksache 17/13961 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 49
DG G 1 LIMITE DE

2b. Abweichend von Absatz 1 übt die EZB in Bezug auf Kreditinstitute, die in Mitgliedstaaten

niedergelassen sind, die mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 6 eingegangen

sind, ihre Befugnisse gemäß Artikel 6 aus.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 50
DG G 1 LIMITE DE

ABSCHNITT 1

UNTERSUCHUNGSBEFUGNISSE
Artikel 9

Informationsersuchen
1. Unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 und vorbehaltlich der Bedingungen

des einschlägigen Unionsrechts kann die EZB von den folgenden juristischen oder natür-

lichen Personen vorbehaltlich des Artikels 4 die Vorlage sämtlicher Informationen

verlangen, die sie für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen

Aufgaben benötigt, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und

in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur

Verfügung zu stellen sind:

a) Kreditinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,

b) Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen

sind,

c) gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten

niedergelassen sind,

d) gemischte Holdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nieder-

gelassen sind,

e) Personen, die zu den Körperschaften im Sinne der Buchstaben a bis d gehören,

f) Dritte, auf die die unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen Funktionen

oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung.

Vorschriften über die Geheimhaltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht

freigestellt werden, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der

Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht.

Drucksache 17/13961 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 51
DG G 1 LIMITE DE

2a. Erhält die EZB Informationen direkt von den in Absatz 1 genannten juristischen oder

natürlichen Personen, so übermittelt sie diese den betroffenen nationalen zuständigen

Behörden.

Artikel 10

Allgemeine Untersuchungen
1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB

vorbehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Hinblick auf

jede in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannte Person, die in einem teilnehmenden

Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, alle erforderlichen Untersuchungen durch-

führen.

Zu diesem Zweck hat die EZB das Recht,

a) die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

b) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1

Buchstaben a bis f zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeich-

nungen anzufertigen,

c) von einer Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder deren

Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

d) jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von

Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

2. Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f müssen sich den durch einen

Beschluss der EZB eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.

Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet die nationale zustän-

dige Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlich-

keiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem jeweiligen nationalen

Recht, einschließlich – in den in den Artikeln 11 und 12 genannten Fällen – Hilfe beim

Zugang der EZB zu den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des

Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und f, so dass die obengenannten Rechte ausgeübt

werden können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 52
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 11

Prüfungen vor Ort
1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB

vorbehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang mit

Artikel 12 und nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen nationalen zuständigen

Behörde alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen

Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f und von sonstigen Unter-

nehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die

die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist,

durchführen. Die EZB kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Mitteilung an diese juris-

tischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz

der Prüfung dies erfordern.

2. Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort

bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juris-

tischen Personen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die Einleitung einer Unter-

suchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 10 Absatz 1 genannten

Befugnisse.

3. Prüfungen vor Ort bei juristischen Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a

bis f erfolgen aufgrund eines Beschlusses der EZB.

4. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die

Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend

bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und

Koordinierung der EZB die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr bevollmächtigte

Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die

Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des betroffenen teilnehmenden Mitglied-

staats haben ferner das Recht, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

Drucksache 17/13961 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 53
DG G 1 LIMITE DE

5. Stellen die Bediensteten der EZB und andere von ihr bevollmächtigte oder bestellte

Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels

angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale zuständige Behörde des betrof-

fenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erfor-

derliche Amtshilfe. Soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe

die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt

die betreffende nationale zuständige Behörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis,

so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen

Behörden anzufordern.

Artikel 12

Gerichtliche Genehmigung
1. Ist für eine Prüfung vor Ort nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe nach

Artikel 11 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so

muss diese eingeholt werden.

2. Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der

Beschluss der EZB echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf

den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der

Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die

EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus

denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

genannten Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die

Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale

Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Über-

mittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des

Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der

Europäischen Union.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 54
DG G 1 LIMITE DE

ABSCHNITT 2

BESONDERE AUFSICHTSBEFUGNISSE
Artikel 13

Zulassung
1. Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem

teilnehmenden Mitgliedstaat werden bei den nationalen zuständigen Behörden des

Mitgliedstaats eingereicht, in dem das Kreditinstitut im Einklang mit den Anforderungen

des einschlägigen nationalen Rechts seinen Sitz haben soll.

1a. Erfüllt der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen des einschlägigen nationalen Rechts

dieses Mitgliedstaats, so erlässt die nationale zuständige Behörde innerhalb der im

einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zeitspanne einen Beschlussentwurf, mit dem

der EZB die Erteilung der Zulassung vorgeschlagen wird. Der Beschlussentwurf wird der

EZB und dem Antragsteller mitgeteilt. Ansonsten lehnt die nationale zuständige Behörde

den Antrag auf Zulassung ab.

1b. Der Beschlussentwurf gilt als von der EZB angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines

Zeitraums von höchstens 10 Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen einmal

um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, Einwände erhebt. Die EZB erhebt nur

dann Einwände gegen den Beschlussentwurf, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen

Unionsrechts für die Zulassung nicht erfüllt sind. Sie teilt die Gründe für die Ablehnung

schriftlich mit.

1c. Der gemäß den Absätzen 1a und 1b erlassene Beschluss wird dem Antragsteller von der

nationalen zuständigen Behörde mitgeteilt.

Drucksache 17/13961 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 55
DG G 1 LIMITE DE

2. Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann die EZB von Amts wegen nach Konsultation der

nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kredit-

institut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag der nationalen zuständigen Behörde des teil-

nehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, die Zulassung in

den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Bei dieser Konsultation wird insbeson-

dere sichergestellt, dass die EZB vor einem Beschluss hinsichtlich des Entzugs einer

Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit gibt, um über die notwendigen

Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden,

und diesen Rechnung trägt.

Vertritt die nationale zuständige Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1

vorgeschlagen hat, die Auffassung, dass die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen

Recht entzogen werden muss, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In

diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulas-

sung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in

vollem Umfang berücksichtigt.

2a. Solange die nationalen Behörden für die etwaige Abwicklung von Kreditinstituten

zuständig sind, teilen sie in Fällen, in denen sie der Auffassung sind, dass die angemessene

Durchführung der für eine Abwicklung oder die Aufrechterhaltung der Finanzmarkt-

stabilität erforderlichen Maßnahmen durch den Entzug der Zulassung beeinträchtigt würde,

der EZB ihre Einwände rechtzeitig mit und erläutern im Einzelnen, welche nachteiligen

Auswirkungen der Entzug mit sich bringen würde. In diesen Fällen sieht die EZB während

eines gemeinsam mit den nationalen Behörden vereinbarten Zeitraums vom Entzug der

Zulassung ab. Die EZB kann entscheiden, diesen Zeitraum zu verlängern, wenn sie der

Ansicht ist, dass ausreichende Fortschritte gemacht wurden. Stellt die EZB in einem

begründeten Beschluss fest, dass die nationalen Behörden keine angemessenen zur

Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, so

wird der Entzug der Zulassung unmittelbar wirksam.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 56
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 13a

Bewertung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen
1. Ungeachtet der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden alle Mitteilungen

über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden

Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit zusammenhängenden

Informationen an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut

im Einklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unter-

absatz 1 gestützten nationalen Recht niedergelassen ist.

2. Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb und leitet die Mitteilung

gemeinsam mit einem Vorschlag für einen Beschluss, mit dem der Erwerb auf Grundlage

der in den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien

abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der EZB spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf des

jeweiligen im Unionsrecht festgelegten Bewertungszeitraums zu und unterstützt die EZB

nach Maßgabe des Artikels 5.

3. Die EZB beschließt auf Grundlage der Bewertungskriterien des Unionsrechts und im

Einklang mit den darin geregelten Verfahren und innerhalb des darin festgelegten

Bewertungszeitraums, ob der Erwerb abzulehnen ist.

Artikel 13b

Aufsichtsbefugnisse
1. Zur Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absatz 1 übertragenen Aufgaben und

unbeschadet anderer ihr übertragenen Befugnisse, verfügt die EZB über die in Absatz 2

festgelegte Befugnis, jedes Kreditinstitut und jede Finanzholdinggesellschaft oder

gemischte Finanzholdinggesellschaft in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu

verpflichten, frühzeitig die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der jeweiligen

Probleme zu ergreifen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a) das Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4

Absatz 3 Unterabsatz 1;

b) die EZB hat Beweise dafür, dass das Kreditinstitut die Anforderungen der Rechtsakte

nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 innerhalb der nächsten 12 Monate voraussicht-

lich nicht mehr erfüllen wird;

Drucksache 17/13961 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 57
DG G 1 LIMITE DE

c) die EZB hat im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe g festgestellt, dass die von dem Kreditinstitut angewandten

Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine

Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine

solide Risikoabdeckung gewährleisten.

2. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 hat die EZB folgende Befugnisse:

a) Institute zu verpflichten, über die Eigenmittelanforderungen der Rechtsakte nach

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch

die einschlägigen Rechtsakte der Union erfassten Risikokomponenten und Risiken zu

halten;

b) die Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu

verlangen;

c) von den Instituten die Vorlage eines Plans für das Wiedereinhalten der Aufsichts-

anforderungen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie

die Festlegung einer Frist für die Durchführung dieses Plans, einschließlich Verbes-

serungen an Umfang und Frist, zu verlangen;

d) den Instituten hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen eine bestimmte

Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben;

e) die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken

oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftsfeldern zu verlangen, die für

die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind;

f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten

verbundenen Risikos zu verlangen;

g) Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Netto-

einkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung nicht mit der Erhaltung einer soliden

Eigenmittelausstattung zu vereinbaren ist;

h) von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel

einzusetzen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 58
DG G 1 LIMITE DE

i) Ausschüttungen des Instituts an Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber von

Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern

diese Untersagung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt;

j) zusätzliche Berichterstattungspflichten oder eine häufigere Berichterstattung

vorzuschreiben, einschließlich zur Eigenmittel- und Liquiditätslage;

k) besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung

von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva;

l) ergänzende Informationen zu verlangen;

m) Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditinstituten, die den Anforderungen der

Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht nachkommen, jederzeit

abzuberufen.

Artikel 14

Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

auf konsolidierter Basis
1. Für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf Kreditinstitute, die die Errich-

tung einer Zweigstelle oder die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch

Ausübung ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anstreben, die

Verfahren des einschlägigen Unionsrechts und die damit verbundenen Befugnisse des

Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nur für die Zwecke der Aufgaben, die nicht

durch Artikel 4 der EZB übertragen worden sind.

2. Die Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die Zusammenarbeit zwischen den

zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten bei der Beaufsichtigung auf

konsolidierter Basis finden keine Anwendung, soweit die EZB die einzige beteiligte

zuständige Behörde ist.

2a. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 4 und 4a achtet die EZB auf ein

ausgeglichenes Verhältnis zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit

Artikel 5 Absatz 8, und in ihrer Beziehung zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

beachtet sie das Gleichgewicht zwischen den Herkunfts- und den Aufnahmemitglied-

staaten gemäß dem einschlägigen Unionsrecht.

Drucksache 17/13961 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 59
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 15

Verwaltungssanktionen
1. Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesell-

schaften absichtlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren

Rechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht

wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldbußen verhängen können, kann die EZB für die

Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben

Verwaltungsgeldbußen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten

Gewinne oder verhinderten Verluste – sofern diese sich beziffern lassen – oder von bis zu

10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer

juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder gegebenenfalls andere im

einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Geldbußen verhängen.

2. Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Mutter-

gesellschaft, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz nach Absatz 1 der jährliche

Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der an

der Spitze stehenden Muttergesellschaft ausgewiesen ist.

3. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der

Entscheidung, ob eine Sanktion zu verhängen ist und welche Art von Sanktion geeignet ist,

handelt die EZB im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2a.

4. Die EZB wendet diesen Artikel nach Maßgabe der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3

Unterabsatz 1 einschließlich – soweit angemessen – der Verfahren nach der Verordnung

(EG) Nr. 2532/98 des Rates an.

5. In von Absatz 1 nicht erfassten Fällen kann die EZB, wenn dies für die Zwecke der Wahr-

nehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den

nationalen zuständigen Behörden verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen

ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit den Rechtsakten nach Artikel 4

Absatz 3 Unterabsatz 1 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die

besondere Befugnisse zuweisen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren,

geeignete Sanktionen verhängt werden. Die Sanktionen der nationalen zuständigen Behör-

den müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 60
DG G 1 LIMITE DE

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für Geldbußen, die gegen Kreditinstitute, Finanzholding-

gesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften wegen eines Verstoßes gegen

nationale Rechtsvorschriften zu verhängen sind, mit denen einschlägige EU-Richtlinien

umgesetzt werden, und für Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen, die gegen

Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder

einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder andere Personen zu verhängen sind, die

nach nationalem Recht für einen Verstoß eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesell-

schaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind.

6. Die EZB veröffentlicht jede Sanktion nach Absatz 1 unabhängig davon, ob gegen sie

Beschwerde eingelegt worden ist oder nicht in den im einschlägigen Unionsrecht

vorgesehenen Fällen und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen.

7. Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr

durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall von Verstößen gegen ihre Verord-

nungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates

Sanktionen verhängen.

7a. gestrichen

Drucksache 17/13961 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 61
DG G 1 LIMITE DE

Kapitel IV

Organisatorische Grundsätze
Artikel 16

Unabhängigkeit
1. Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln

die EZB und die nationalen zuständigen Behörden, die innerhalb des einheitlichen

Aufsichtsmechanismus handeln, unabhängig. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und

des Lenkungsausschusses handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als

Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung

eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen

anfordern noch entgegennehmen.

2. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie die Regierungen der

Mitgliedstaaten und alle anderen Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

2a. Nachdem das Aufsichtsgremium die Notwendigkeit eines Verhaltenskodexes geprüft hat,

erstellt und veröffentlicht der EZB-Rat einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter und

leitenden Angestellten der EZB, die an der Bankenaufsicht beteiligt sind, insbesondere in

Bezug auf Interessenkonflikte.

Artikel 17

Rechenschaftspflicht und Berichterstattung
1. Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Europäischen Parlament und dem Rat für

die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

2. Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der

Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese

Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die voraussichtliche

Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 24 enthält.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 62
DG G 1 LIMITE DE

3. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB legt diesen Bericht öffentlich dem
Europäischen Parlament und der Euro-Gruppe im Beisein von Vertretern der teilnehmen-
den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, vor.

4. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB kann von der Euro-Gruppe auf deren
Verlangen im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung
nicht der Euro ist, zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben gehört werden.

5. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt auf Verlangen des Europäischen
Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben teil, die von
den zuständigen Ausschüssen des Parlaments durchgeführt wird.

6. Die EZB antwortet nach ihren eigenen Verfahren im Beisein von Vertretern der
teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, mündlich oder schrift-
lich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der Euro-Gruppe gestellt
werden.

7. Der Europäische Rechnungshof trägt bei der Prüfung der Effizienz der Verwaltung der
EZB nach Artikel 27.2 der Satzung des ESZB und der EZB auch den der EZB durch diese
Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben Rechnung.

8. Auf Verlangen führt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums mit dem Vorsitzenden und
den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen
Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche in Bezug auf seine
Aufsichtsaufgaben, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische
Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen kann. Das Europäische
Parlament und die EZB schließen eine Vereinbarung über die detaillierten Modalitäten für
die Durchführung solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter
Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeitspflichten, die der EZB als zuständige Behörde
gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden.

9. Die EZB beteiligt sich unter Wahrung des Vertrags loyal an jeglichen Untersuchungen des
Europäischen Parlaments. Die EZB und das Europäische Parlament schließen angemessene
Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen
Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen umfassen u.a. den Zugang zu
Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das
Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden.

Drucksache 17/13961 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 63
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 17aa

Nationale Parlamente
1. Im Rahmen der Vorlage des Berichts nach Artikel 17 Absatz 2 leitet die EZB diesen Bericht

gleichzeitig den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar zu.

Die nationalen Parlamente können der EZB begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht

übermitteln.

2. Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten können die EZB im Rahmen

ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an die EZB gerichteten Bemerkungen

oder Fragen zu den Aufgaben der EZB im Rahmen dieser Verordnung zu antworten.

3. Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden oder ein

Mitglied des Aufsichtsgremiums ersuchen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen

zuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kredit-

instituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen.

4. Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen zuständigen

Behörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in

Bezug auf die Ausübung der Aufgaben, die der EZB durch diese Verordnung nicht übertragen

werden, sowie auf ihre Aktivitäten im Einklang mit Artikel 5.

Artikel 17a

Ordnungsgemäßes Verfahren für die Annahme von Aufsichtsbeschlüssen
1. Vor der Annahme von Aufsichtsbeschlüssen im Einklang mit Artikel 4 und Abschnitt 2

gibt die EZB den Personen, auf die sich das Verfahren bezieht, Gelegenheit, gehört zu

werden. Die EZB stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die

betreffenden Parteien äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen,

um ernsthaften Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die

EZB einen vorläufigen Beschluss fassen und muss den betreffenden Personen die

Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 64
DG G 1 LIMITE DE

2. Die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen müssen während des Verfahrens in

vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die EZB-

Akten, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer

Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche

Informationen.

Die Beschlüsse der EZB sind zu begründen.

Artikel 17b

Meldung von Verstößen

Die EZB sorgt dafür, dass wirksame Mechanismen für die Meldung von Verstößen gegen die in

Artikel 4 Absatz 3 genannten Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder

gemischte Finanzholdinggesellschaften bzw. zuständige Behörden eingerichtet werden, einschließ-

lich spezieller Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und ihre Weiter-

behandlung. Solche Verfahren müssen mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang

stehen und gewährleisten, dass die folgenden Grundsätze eingehalten werden: angemessener Schutz

von Personen, die Verstöße melden, Schutz personenbezogener Daten sowie angemessener Schutz

der beschuldigten Person.

Artikel 17c

Administrativer Überprüfungsausschuss

1. Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne

administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Wahr-

nehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat, wenn nach

Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative

Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung

eines solchen Beschlusses mit dieser Verordnung.

Drucksache 17/13961 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 65
DG G 1 LIMITE DE

2. Der administrative Überprüfungsausschuss besteht aus fünf Personen, die einen

ausgezeichneten Ruf genießen, aus den Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über

einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von

ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistun-

gen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der EZB, der zuständigen Behörden oder

anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union

gehören, das an den Aufgaben, die von der EZB im Rahmen der ihr durch diese

Verordnung übertragenen Befugnisse wahrgenommen werden, beteiligt ist. Der

administrative Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Ressourcen und

ausreichendes Fachwissen, um die Ausübung der Befugnisse durch die EZB nach dieser

Verordnung beurteilen zu können. Die Mitglieder des administrativen Überprüfungs-

ausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden von der EZB für eine Amtszeit

von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an eine öffentliche

Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ernannt. Sie

sind an keinerlei Weisungen gebunden.

3. Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von

mindestens dreien seiner fünf Mitglieder.

4. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen

Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine

öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten

Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden

könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.

5. Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung

eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person

gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein Antrag auf Überprüfung eines

Beschlusses des EZB-Rats im Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig.

6. Jeder Antrag auf Überprüfung wird schriftlich gestellt, enthält eine Begründung und wird

bei der EZB innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Über-

prüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, inner-

halb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat,

eingereicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 66
DG G 1 LIMITE DE

7. Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der administrative

Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit

entspricht, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme

ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das

Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet dem EZB-Rat unverzüglich einen

neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungs-

ausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf hebt den ursprünglichen

Beschluss entweder auf oder ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder

durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn

der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen Einwände

erhebt.

8. Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5 hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-

Rat kann jedoch auf Vorschlag des administrativen Überprüfungsausschusses den Vollzug

des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung

erfordern.

9. Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, der neue Beschluss-

entwurf des Aufsichtsgremiums und der vom EZB-Rat nach Maßgabe dieses Artikels

gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekanntzugeben.

10. Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Vorschriften für die Arbeitsweise des

administrativen Überprüfungsausschusses festgelegt werden.

11. Dieser Artikel berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem

Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen.

Artikel 18

Trennung von der geldpolitischen Funktion
1. Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verfolgt die

EZB ausschließlich die Ziele dieser Verordnung.

Drucksache 17/13961 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 67
DG G 1 LIMITE DE

2. Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet und

getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben

wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dürfen weder ihre

Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden.

Ebenso wenig dürfen die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ihre

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und

sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB berichtet dem Europäischen Parlament und

dem Rat darüber, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die der EZB durch diese

Verordnung übertragenen Aufgaben ändern nicht die laufende Überwachung der Solvenz

ihrer Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte.

Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung über-

tragenen Aufgaben befasst ist, ist sowohl organisatorisch von dem Personal getrennt, das

mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befasst ist als auch an eine

von diesem Personal getrennte Berichterstattung gebunden,.

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt und veröffentlicht die EZB die erforderlichen

internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen für die Geheimhaltung und den

Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen Bereichen.

3a. Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen

Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung

umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.

3b. Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicher-

zustellen, richtet die EZB eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle legt

Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden

Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rats gegen einen Beschlussentwurf des

Aufsichtsgremiums bei. Sie besteht aus einem Mitglied je teilnehmendem Mitgliedstaat,

das von jedem Mitgliedstaat unter den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichts-

gremiums ausgewählt wird, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes

Mitglied über eine Stimme verfügt. Die EZB nimmt eine Verordnung zur Einrichtung

dieser Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung an und veröffentlicht

diese.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 68
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 19

Aufsichtsgremium
1. Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben erfolgt uneingeschränkt

durch ein internes Organ, das sich aus seinen gemäß Absatz 2 ernannten Vorsitzenden und

stellvertretenden Vorsitzenden, vier gemäß Absatz 2a ernannten Vertretern der EZB und

jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen

teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden

zusammensetzt (im Folgenden "Aufsichtsgremium"). Alle Mitglieder des Aufsichts-

gremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes.

Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine Zentralbank, so kann das in

Unterabsatz 1 genannte Mitglied des Aufsichtsgremiums beschließen, einen Vertreter der

Zentralbank des Mitgliedstaats mitzubringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens

nach Maßgabe des Absatzes 2ab gelten die Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats als

ein einziges Mitglied.

1a. Bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung werden die

Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation

geachtet.

2. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums übermittelt die EZB dem Europäischen Parlament

einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzen-

den zur Billigung. Nach Billigung dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungs-

beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des

Aufsichtsgremiums. Der Vorsitzende wird auf der Grundlage eines offenen Auswahl-

verfahrens, über das das Europäische Parlament und der Rat ordnungsgemäß unterrichtet

werden, aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen

Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rats sind, ausgewählt. Der stellvertretende

Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wird aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB

ausgewählt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, ohne Berücksichtigung der

Stimmen der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind.

Drucksache 17/13961 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 69
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Nach seiner Ernennung nimmt der Vorsitzende sein Amt als Vollzeitbeschäftigter wahr

und darf kein anderes Amt bei den nationalen zuständigen Behörden bekleiden. Seine

Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.

2aa. Erfüllt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums die für die Ausübung seines Amtes

erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens

schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der EZB, der vom Europäischen

Parlament gebilligt wurde, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vorsit-

zende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, wobei

die Stimmen der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, keine

Berücksichtigung finden.

Nachdem der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums von Amts wegen als

Mitglied des Direktoriums gemäß der Satzung des ESZB und der EZB entlassen worden

ist, kann der Rat auf Vorschlag der EZB, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde,

einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der stellvertretende Vorsitzende seines

Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen

der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, keine Berücksich-

tigung finden.

Für diese Zwecke können das Europäische Parlament oder der Rat die EZB darüber

unterrichten, dass ihres Erachtens die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vorsitzenden

oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums seines Amtes zu entheben;

die EZB nimmt dazu Stellung.

2a. Die vier vom EZB-Rat ernannten Vertreter der EZB nehmen keine Aufgaben im direkten

Zusammenhang mit der geldpolitischen Funktion der EZB wahr. Alle Vertreter der EZB

sind stimmberechtigt.

2ab. Das Aufsichtsgremium fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner

Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81 – Drucksache 17/13961
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2b. Abweichend von Absatz 2ab fasst das Aufsichtsgremium Beschlüsse zum Erlass von

Verordnungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 mit der qualifizierten Mehrheit seiner

Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und

des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die

die Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertretenden Mitglieder. Jeder der vier

vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, die dem Durchschnitt der

Stimmen der anderen Mitglieder entspricht.

3. Unbeschadet des Artikels 5 übernimmt das Aufsichtsgremium nach einem von der EZB

festzulegenden Verfahren die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB übertragenen

Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe zur

Annahme vor. Die Beschlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zuständigen

Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. Ein Beschlussentwurf gilt als

angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist, die im Rahmen des oben-

genannten Verfahrens festgelegt wird, jedoch höchstens zehn Arbeitstage betragen darf,

Einwände erhebt. Lehnt jedoch ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der

Euro ist, einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, findet das Verfahren des

Artikels 6 Absatz 6abb Anwendung. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist

höchstens 48 Stunden. Erhebt der EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf, so

begründet er diese schriftlich, indem er insbesondere auf geldpolitische Belange verweist.

Wird ein Beschluss infolge eines Einwands des EZB-Rates geändert, so kann ein teil-

nehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB in einer begrün-

deten Stellungnahme mitteilen, dass er dem Einwand nicht zustimmt; in diesem Fall findet

das Verfahren des Artikels 6 Absatz 6ab Anwendung.

4. Das Aufsichtsgremium wird bei seiner Tätigkeit von einem Sekretariat auf Vollzeitbasis

unterstützt, das auch die Sitzungen vorbereitet.

4a. Das Aufsichtsgremium richtet durch eine Abstimmung gemäß der Regelung nach

Absatz 2ab aus den Reihen seiner Mitglieder einen Lenkungsausschuss mit kleinerer

Zusammensetzung ein, der seine Tätigkeiten, einschließlich der Vorbereitung der Sitzun-

gen, unterstützt.

Drucksache 17/13961 – 82 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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DG G 1 LIMITE DE

Der Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums hat keine Beschlussfassungsbefugnisse.

Den Vorsitz des Lenkungsausschusses nimmt der Vorsitzende oder – bei außer-

gewöhnlicher Abwesenheit des Vorsitzenden – der stellvertretende Vorsitzende des

Aufsichtsgremiums wahr. Die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses gewährleistet

ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation zwischen den nationalen zuständigen

Behörden. Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, des

stellvertretenden Vorsitzenden und eines zusätzlichen Vertreters der EZB. Der Lenkungs-

ausschuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten im Interesse der Union als

Ganzes aus und arbeitet in völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammen.

5. gestrichen

6. Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann nach entsprechender Einladung als

Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Beobachter haben

keinen Zugriff auf vertrauliche Informationen über einzelne Institute.

7. Der EZB-Rat erlässt interne Vorschriften, in denen sein Verhältnis zum Aufsichtsgremium

genau geregelt wird. Das Aufsichtsgremium legt durch eine Abstimmung gemäß der

Regelung nach Absatz 2ab auch seine Geschäftsordnung fest. Beide Regelwerke werden

veröffentlicht. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums stellt die Gleichbehandlung

aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83 – Drucksache 17/13961
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Artikel 20

Geheimhaltung und Informationsaustausch
1. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den teilnehmen-

den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, unter-

liegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Geheimhaltungspflichten nach

Artikel 37 der Satzung des ESZB und der EZB und nach den einschlägigen Rechtsakten

der Union.

Die EZB stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegent-

lich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben

erbringen, entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen.

2. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die EZB

befugt, innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß den

darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen oder europäischen

Behörden und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen die

einschlägigen Rechtsakte der Union es den nationalen zuständigen Behörden gestatten,

solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem

einschlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen können.

Drucksache 17/13961 – 84 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Artikel 22

Ressourcen
Die EZB ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung über-

tragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal

einzusetzen.

Artikel 23

Haushalt und Jahresabschlüsse
1. Die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung über-

tragenen Aufgaben sind im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen.

2. Die EZB legt in dem Bericht nach Artikel 17 auch die Einzelheiten ihres Haushaltsplans

für ihre Aufsichtsaufgaben dar. Die von der EZB gemäß Artikel 26.2 der Satzung des

ESZB und der EZB erstellten und veröffentlichten Jahresabschlüsse enthalten die

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben.

2a. Der Abschnitt der Jahresabschlüsse, der der Beaufsichtigung gewidmet ist, wird im

Einklang mit Artikel 27.1 der Satzung des ESZB und der EZB geprüft.

Artikel 24

Aufsichtsgebühren
1. Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kredit-

instituten und bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von

in nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche

Aufsichtsgebühr. Diese Gebühren decken die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung

der ihr durch die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese

Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85 – Drucksache 17/13961
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2. Der Betrag der von einem Kreditinstitut oder einer Zweigstelle erhobenen Gebühr wird

gemäß den von der EZB festgelegten und vorab veröffentlichten Modalitäten berechnet.

Vor der Festlegung dieser Modalitäten führt die EZB offene öffentliche Anhörungen

durch, analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen und

veröffentlicht die Ergebnisse beider Maßnahmen.

2a. Die Gebühren werden auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmen-

den Mitgliedstaats anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das

Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten

Aktiva, berechnet.

Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalen-

derjahr sind die Ausgaben für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zweigstellen

für das betreffende Jahr. Die EZB kann Vorauszahlungen der jährlichen Aufsichtsgebühr

verlangen, die auf der Grundlage eines angemessenen Voranschlags berechnet werden. Sie

setzt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit den nationalen

zuständigen Behörden ins Benehmen, um sicherzustellen, dass die Kosten für die

Beaufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar und angemessen sind. Sie

unterrichtet die Kreditinstitute und Zweigstellen über die Grundlage für die Berechnung

der jährlichen Aufsichtsgebühr.

3. Die EZB erstattet gemäß Artikel 17 Bericht.

3a. Dieser Artikel steht dem Recht nationaler zuständiger Behörden nicht entgegen, nach

Maßgabe ihres nationalen Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB übertragen

wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und vorbehaltlich der Bestimmungen

zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Artikel 5 und 11, für Kosten

aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer

Anweisungen Gebühren zu erheben.

Drucksache 17/13961 – 86 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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DG G 1 LIMITE DE

Artikel 25

Personal und Austausch von Personal
1. Die EZB legt gemeinsam mit allen nationalen zuständigen Behörden Regelungen fest, um

für einen angemessenen Austausch mit und zwischen den nationalen zuständigen Behörden

und für eine angemessene gegenseitige Entsendung von Mitarbeitern zu sorgen.

2. Die EZB kann gegebenenfalls verlangen, dass Aufsichtsteams der nationalen zuständigen

Behörden, die in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine

gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Aufsichts-

maßnahmen nach Maßgaben dieser Verordnung ergreifen, auch Mitarbeiter der nationalen

zuständigen Behörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten einbeziehen.

2a. Die EZB richtet umfassende und formelle Verfahren einschließlich Ethikverfahren und

verhältnismäßiger Überprüfungszeiträume ein und erhält diese aufrecht, um etwaige

Interessenkonflikte aufgrund einer innerhalb von zwei Jahren erfolgenden Anschluss-

beschäftigung von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und Mitarbeitern der EZB, die an

Aufsichtstätigkeiten beteiligt waren, bereits im Voraus zu beurteilen und abzuwenden, und

sieht eine angemessene Offenlegung unter Einhaltung der geltenden Datenschutz-

vorschriften vor.

Diese Verfahren gelten unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften.

Für Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Vertreter nationaler zuständiger Behörden sind,

werden diese Verfahren, unbeschadet der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, in

Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden eingerichtet und umgesetzt.

Für Mitarbeiter der EZB, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind, werden durch diese

Verfahren die Arbeitsplatzkategorien, für die eine solche Beurteilung gilt, sowie Zeiträume

festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktionen stehen, die diese

Mitarbeiter bei den Aufsichtstätigkeiten während ihrer Beschäftigung bei der EZB

wahrgenommen haben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87 – Drucksache 17/13961
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DG G 1 LIMITE DE

2b. Die in Absatz 2a genannten Verfahren sehen vor, dass die EZB prüft, ob Einwände

dagegen bestehen, dass Mitglieder des Aufsichtsgremiums nach Beendigung ihrer Amts-

tätigkeit bezahlte Arbeit in Instituten des Privatsektors annehmen, die der aufsichtlichen

Zuständigkeit der EZB unterliegen.

Die in Absatz 2a genannten Verfahren gelten grundsätzlich für eine Dauer von zwei Jahren

nach Beendigung der Amtstätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsgremiums und können auf

der Grundlage einer hinreichenden Begründung in einem angemessen Verhältnis zu den

Funktionen, die während der Amtstätigkeit wahrgenommen wurden, und zur Dauer dieser

Amtstätigkeit angepasst werden.

2c. Der Jahresbericht der EZB gemäß Artikel 17 enthält detaillierte Informationen, einschließ-

lich statistischer Daten, über die Anwendung der in den Absätzen 2a und 2b genannten

Verfahren.

Drucksache 17/13961 – 88 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Kapitel V

Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 26
Überprüfung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2015 und danach alle drei Jahre einen
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die
Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
legt. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a) das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus innerhalb des Europäischen
Finanzaufsichtssystems und die Auswirkungen der Aufsichtstätigkeiten der EZB auf die
Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der
nationalen Bankensysteme innerhalb der EU, und in Bezug auf die Wirksamkeit der
Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen zwischen dem einheitlichen
Aufsichtsmechanismus und den nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden
Mitgliedstaaten;

aa) die Aufteilung der Aufgaben zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden
innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die Wirksamkeit der von der EZB
angenommenen praktischen Modalitäten der Organisation sowie die Auswirkungen des
einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf das Funktionieren der noch bestehenden Aufsichts-
kollegien;

aaa) die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse und Sanktionsbefugnisse der EZB sowie die
Angemessenheit der Übertragung zusätzlicher Sanktionsbefugnisse an die EZB, auch in
Bezug auf andere Personen als Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte
Finanzholdinggesellschaften;

ab) die Zweckmäßigkeit der Regelungen des Artikels 4a hinsichtlich der makroprudenziellen
Aufgaben und Instrumente sowie der Regelungen des Artikels 13 für die Erteilung und den
Entzug von Zulassungen;

b) die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Rechenschafts-
pflicht;

c) das Zusammenwirken von EZB und Europäischer Bankenaufsichtsbehörde;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 89 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 78
DG G 1 LIMITE DE

d) die Zweckmäßigkeit der Steuerungsregelungen, einschließlich der Zusammensetzung und

der Abstimmungsmodalitäten des Aufsichtsgremiums und seines Verhältnisses zum EZB-

Rat sowie der Zusammenarbeit im Aufsichtsgremium zwischen den Mitgliedstaaten des

Euro-Währungsgebiets und den anderen am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilneh-

menden Mitgliedstaaten;

da) das Zusammenwirken von EZB und nationalen zuständigen Behörden nicht teilnehmender

Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf diese

Mitgliedstaaten;

e) die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Beschlüsse der EZB;

f) die Kostenwirksamkeit des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

g) die möglichen Auswirkungen der Anwendung des Artikels 6 Absätze 6a, 6ab und 6abb auf

das Funktionieren und die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

dc) die Wirksamkeit der Trennung zwischen den aufsichtlichen und geldpolitischen Funktionen

innerhalb der EZB sowie der Trennung der den Aufsichtsaufgaben gewidmeten finanziellen

Mittel vom Haushalt der EZB, wobei jeglichen Änderungen der einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen, auch auf Ebene des Primärrechts, Rechnung zu tragen ist;

dd) die fiskalpolitischen Auswirkungen der Aufsichtsbeschlüsse des einheitlichen Aufsichts-

mechanismus auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen jeglicher

Entwicklungen im Zusammenhang mit den Regelungen für die Abwicklungsfinanzierung;

de) die Möglichkeiten, den einheitlichen Aufsichtsmechanismus weiterzuentwickeln, wobei

jegliche Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auch auf Ebene des Primärrechts,

sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob die Begründung für die institutionellen Bestim-

mungen in dieser Verordnung nicht mehr besteht, einschließlich der Möglichkeit, die Rechte

und Pflichten der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der anderen teilneh-

menden Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht

gegebenenfalls begleitende Vorschläge.

Drucksache 17/13961 – 90 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 79
DG G 1 LIMITE DE

Artikel 27

Übergangsbestimmungen

1. Die EZB veröffentlicht den Rahmen nach Artikel 5 Absatz 7 bis zum …. *

* ABl.: Bitte das Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

2. Die EZB übernimmt ab dem 1. März 2014 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieser

Verordnung, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, die ihr durch diese Verordnung über-

tragenen Aufgaben vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen der folgenden Unter-

absätze.

Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die EZB im Wege von Verord-

nungen und Beschlüssen die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der

ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.

Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die EZB dem Europäischen

Parlament, dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht über die Fortschritte

bei der operativen Durchführung dieser Verordnung.

Wird aus den Berichten nach Unterabsatz 3 und nach Beratungen im Rat und im

Europäischen Parlament über diese Berichte deutlich, dass die EZB ihre Aufgaben am

1. März 2014 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn dies der spätere

Zeitpunkt ist, nicht in vollem Umfang wahrnehmen können wird, so kann sie einen

Beschluss annehmen, um ein späteres als, das in Unterabsatz 1 genannte Datum fest-

zulegen, damit während des Übergangs von der nationalen Aufsicht zum einheitlichen

Aufsichtsmechanismus die Kontinuität und, je nach der Verfügbarkeit von Personal, die

Einführung geeigneter Berichtsverfahren und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

mit den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 91 – Drucksache 17/13961
7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 80
DG G 1 LIMITE DE

3. Unbeschadet des Absatzes 2 und der Ausübung der ihr durch diese Verordnung über-

tragenen Untersuchungsbefugnisse kann die EZB ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser

Verordnung] mit der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen

Aufgaben, mit Ausnahme der Annahme von Aufsichtsbeschlüssen, in Bezug auf Kredit-

institute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

beginnen, nachdem den betroffenen Unternehmen und den nationalen zuständigen

Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein entsprechender Beschluss zugeleitet wurde.

Wenn die EZB vom ESM einstimmig ersucht wird, als Voraussetzung für die

Rekapitalisierung eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer

gemischten Finanzholdinggesellschaft dessen bzw. deren direkte Beaufsichtigung zu über-

nehmen, kann sie unbeschadet des Absatzes 2 unverzüglich mit der Wahrnehmung der ihr

durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, Finanz-

holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beginnen, nachdem den

betroffenen Unternehmen und den nationalen zuständigen Behörden der betreffenden

Mitgliedstaaten ein entsprechender Beschluss zugeleitet wurde.

4. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die EZB mit Blick auf die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Personen

im Sinne des Artikels 9 auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang

sind, um eine umfassende Bewertung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitgliedstaats,

einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen. Sie nimmt eine solche Bewertung

mindestens für Kreditinstitute vor, die nicht unter Artikel 5 Absatz 4 fallen. Das Kredit-

institut und die zuständige Behörde legen die verlangten Informationen vor.

5. gestrichen

Drucksache 17/13961 – 92 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7776/1/13 REV 1 do/GT/ij 81
DG G 1 LIMITE DE

6. Von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an dem in Artikel 28 genannten Tag oder

gegebenenfalls an dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag zugelassene Kreditinstitute

gelten als gemäß Artikel 13 zugelassen und dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen. Die nationalen

zuständigen Behörden teilen der EZB vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder

gegebenenfalls vor dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag die Identität dieser

Kreditinstitute mit und legen einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und das

Risikoprofil der betreffenden Institute sowie alle weiteren von der EZB angeforderten

Informationen vor. Die Informationen sind in dem von der EZB verlangten Format

vorzulegen.

6a. Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2b finden bis zu dem ersten in Artikel 26 genannten

Datum sowohl Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit als auch Abstimmungen mit

einfacher Mehrheit zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Verordnungen

Anwendung.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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