BT-Drucksache 17/13951

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12637 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13951
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12637 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

A. Problem

Die Richtlinie 2011/83/EU – die sogenannte Verbraucherrechterichtlinie – ist
bis zum 13. Dezember 2013 im deutschen Recht umzusetzen. Durch diese
Richtlinie werden die sogenannte Haustürgeschäfterichtlinie und die soge-
nannte Fernabsatzrichtlinie zusammengeführt und überarbeitet. Darüber hinaus
sieht die Richtlinie grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei
Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie verschiedene Regelungen
vor, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherver-
träge gelten sollen. Ferner ergänzt die Richtlinie das Verbrauchsgüterkaufrecht
um Regelungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Umsetzung der Verbraucher-
rechterichtlinie dienen. Der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs (BGB) über die besonderen Vertriebsformen soll neu
benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst werden. Neu
aufgenommen werden sollen grundlegende Informationspflichten des Unter-
nehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine
Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Ver-
braucherverträge gelten. Die Regelungen der Informationspflichten und des
Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
und bei Fernabsatzverträgen sollen einander weitgehend angeglichen werden.
Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 BGB über das Widerrufsrecht bei Ver-
braucherverträgen soll neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst
werden. Normiert werden sollen zunächst für alle Verbraucherverträge geltende
Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen
für die Widerrufsfrist beziehungsweise die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hin-

blick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertrags-
typen normierten Regelungen sollen nun an einer zentralen Stelle zusammen-
gefasst werden. Schließlich sollen die Regelungen über verbundene Verträge neu
gefasst werden. Darüber hinaus sollen Änderungen im Kaufrecht, insbesondere
im Verbrauchsgüterkaufrecht, vorgenommen werden. Schließlich sollen die
Regelungen über die Informationspflichten und die das Widerrufsrecht betreffen-
den Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Drucksache 17/13951 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

novelliert sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichts-
schutzgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und in der Preis-
angabenverordnung vorgenommen werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Insbesondere sollen fol-
gende Punkte geändert werden:

Die für aufgrund einer Beurkundungspflicht notariell beurkundeten Verträge
vorgesehene Ausnahme von den Vorschriften über außerhalb von Geschäfts-
räumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge soll auf weitere notariell be-
urkundete Verträge erstreckt werden. Das geltende Verbraucherschutzniveau bei
Pauschalreiseverträgen soll erhalten bleiben. Die Regelungen zur Vereinbarung
von „Extrazahlungen“ werden konkretisiert. Die nach geltendem Recht be-
stehenden Möglichkeiten zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen sollen
vollständig aufrechterhalten bleiben. Es sollen Regelungen über die Rechts-
folgen des Widerrufs von Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen für die
vom Unternehmer erbrachte Leistung, die Gegenstand des Vertrags über die ent-
geltliche Finanzierungshilfe ist, eingefügt werden. Des Weiteren sollen Lücken
in den Vorschriften zu den verbundenen und zusammenhängenden Verträgen
geschlossen werden. Hierzu sollen Regelungen zum Wertersatz für den Fall auf-
genommen werden, dass ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem
körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten rückabgewickelt wird,
weil er mit einem von dem Verbraucher widerrufenen Verbraucherdarlehensver-
trag verbunden ist. Für den Widerruf eines Verbrauchervertrages soll generell
gelten, dass dem Unternehmer infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche
gegen den Verbraucher zustehen als die im einschlägigen Untertitel „Widerrufs-
recht bei Verbraucherverträgen“ genannten. Bei Teilzahlungsgeschäften, die vor
dem 11. Juni 2010 an der Haustür geschlossen wurden, soll das Widerrufsrecht
trotz unterlassener oder unrichtiger Belehrung wie bei Altverträgen über Haus-
türgeschäfte, die in einem Mal bezahlt wurden, erlöschen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13951

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12637 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Halina Wawzyniak
Stellv. Vorsitzende und
Berichterstatterin

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Verbraucherverträgen

Kapitel 2

Verbraucherverträgen

Kapitel 2

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

Verträge und Fernabsatzverträge

Kapitel 3
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/
EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen

Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und

Fernabsatzverträgen

Kapitel 3
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/
EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/
577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ung der Verbraucherrechterichtlinie und
der Wohnungsvermittlung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur

Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:

a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere

Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Grundsätze bei
Drucksache 17/13951 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
– Drucksache 17/12637 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur

Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:

a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere

Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich, Definitionen, Grundsätze bei
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/
577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.“

4. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Widerrufs- oder
Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356“ durch
5 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst:

„Titel 5

Rücktritt; Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen

Untertitel 1

Rücktritt

Untertitel 2

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwie-
gend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständi-
gen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kön-
nen.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

b) Die Angabe zu Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 2
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.

2. § 126b wird wie folgt gefasst:

㤠126b
Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss ei-
ne lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden
genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgege-
ben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medi-
um, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Daten-
träger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklä-
rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie
ihm während eines für ihren Zweck angemessenen
Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzuge-
ben.“

3. § 241a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die
nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-
men oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft
werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger
Leistungen durch einen Unternehmer an den Ver-
braucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher
nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren
oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,
5. u n v e r ä n d e r t

6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Ur-
laubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme
(§§ 481 bis 481b),

7. Behandlungsverträge nach § 630a,
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere

Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Grundsätze bei

Verbraucherverträgen

§ 312
Anwendungsbereich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgen-
de Verträge anzuwenden:

1. notariell beurkundete Verträge

a) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossen werden,

b) die keine Verträge über Finanzdienstleistungen
sind; für Verträge, für die das Gesetz die nota-
rielle Beurkundung des Vertrags oder einer
Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies
nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die
Informationspflichten nach § 312d Absatz 1
und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1
entfallen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn
diese

a) im Fernabsatz geschlossen werden oder

b) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
werden, wenn die mündlichen Verhandlungen,
auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vor-
hergehende Bestellung des Verbrauchers ge-
führt worden sind,

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 –

E n t w u r f

die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2“
ersetzt.

5. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere

Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich, Definitionen, Grundsätze bei

Verbraucherverträgen

§ 312
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Unter-
titels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des
§ 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leis-
tung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Untertitels ist nur § 312c Absatz 1, 3, 5 und 6 auf folgen-
de Verträge anzuwenden:

1. notariell beurkundete Verträge, die keine Verträge
über Finanzdienstleistungen sind, wenn das Gesetz
notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Ver-
tragserklärung vorschreibt,

2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die
Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an
Grundstücken,

3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder er-
hebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäu-
den,

4. Verträge über Reiseleistungen gemäß § 651a,

5. Verträge über die Beförderung von Personen,
6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Ur-
laubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme
nach den §§ 481 bis 481b,

7. u n v e r ä n d e r t

Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1,
6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf
die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor be-
sichtigt hat.
7 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie
Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder
vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen,
einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften
der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzu-
wenden:

1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge
nach den §§ 312b und 312c,

2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei
Telefonanrufen,

3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinba-
rung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für
die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerich-
tet ist,

4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinba-
rung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungs-
mitteln,

5. § 312a Absatz 6,

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Ge-
tränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufent-
haltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers
von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

9. Verträge, die unter Verwendung von Warenautoma-
ten und automatisierten Geschäftsräumen geschlos-
sen werden,

10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommunika-
tionsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kar-
tentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,

11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem
Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder
Telefaxverbindung,

12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Ver-
träge, bei denen die Leistung bei Abschluss der
Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird
und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt
40 Euro nicht überschreitet, und

13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf
Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie
Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder
vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen,
einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften
der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzu-
wenden:

1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge
nach den §§ 312a und 312b,

2. § 312c Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei
Telefonanrufen,

3. § 312c Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinba-
rung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmit-
teln,

4. § 312c Absatz 5 über die Wirksamkeit der Vereinba-
rung einer entgeltlichen Nebenleistung,

5. § 312c Absatz 6,

6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1
Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetztes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Informa-
tion über das Widerrufsrecht und

7. § 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum
sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Un-
tertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistun-
gen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer
Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienst-
leistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran
anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder
eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeit-
lichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art
umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
ses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwen-
den. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden
Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vor-
gänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen,
gelten die Vorschriften über Informationspflichten des
Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch
länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr
statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang ei-
ner neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie
auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3,
4 und 6 anzuwenden.

§ 312a
Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei

Verbraucherverträgen; Grenzen der
Vereinbarung von Entgelten

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in
seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbrau-
cher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen,
hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Iden-
tität und gegebenenfalls die Identität der Person, für
die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des An-
rufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbrau-
cher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu in-
formieren. Der Unternehmer kann von dem Verbrau-
cher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonsti-
ge Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher
über diese Kosten entsprechend den Anforderungen
aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert
hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf
Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanz-
dienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das verein-
barte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende
Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Un-
ternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich
treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbrau-
cher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsver-
kehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbe-
standteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung
Drucksache 17/13951 –

E n t w u r f

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistun-
gen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer
Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienst-
leistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran
anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder
eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeit-
lichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art
umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
ses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwen-
den. § 312c Absatz 1, 3, 5 und 6 ist daneben auf jeden
Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vor-
gänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen,
gelten die Vorschriften über Informationspflichten des
Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch
länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr
statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang ei-
ner neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie
auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312c Absatz 3,
5 und 6 anzuwenden.
nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher
verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er
für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein

werben und mit ihm entsprechende Verträge abzu-
schließen.

Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem
Namen oder Auftrag handeln.
9 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam,
wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumut-
bare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht
oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinaus-
geht, die dem Unternehmer durch die Nutzung
des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher
verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass
der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen
oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlos-
senen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der
Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist un-
wirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt
für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdiens-
tes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 un-
wirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem
Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht ver-
pflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der An-
bieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt,
das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommuni-
kationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen,
der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbrau-
cher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5
nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie un-
wirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Kapitel 2
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

Verträge und Fernabsatzverträge

§ 312b
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge sind Verträge,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder
durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wer-
den, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar
zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unterneh-
mers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und
individuell angesprochen wurde, oder

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 312a
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge sind Verträge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort ge-
schlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unter-
nehmers ist,

2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 ge-
nannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,

3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder
durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wer-
den, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar
zuvor außerhalb der Geschäftsräume bei gleichzeiti-
ger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und
des Unternehmers persönlich und individuell ange-
sprochen wurde, oder

4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von
dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert
wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem
Namen oder Auftrag handeln.

unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht,
die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zah-
lungsmittels entstehen.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 312c
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der
Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag
handelnde Person und der Verbraucher für die Vertrags-
verhandlungen und den Vertragsschluss ausschließ-
lich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-
systems erfolgt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 312c
entfällt
Drucksache 17/13951 – 1

E n t w u r f

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind un-
bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer
seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewer-
beräume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für
gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person,
die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt,
ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, ste-
hen Räumen des Unternehmers gleich.

§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der
Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag
handelnde Person und der Verbraucher bis einschließlich
des Vertragsschlusses ausschließlich Fernkommunika-
tionsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertrags-
schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz orga-
nisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Geset-
zes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung
oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden
können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig kör-
perlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonan-
rufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst ver-
sendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Tele-
medien.

§ 312c
Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei

Verbraucherverträgen

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in sei-
nem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an,
um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anru-
fer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebe-
nenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie
den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher
nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Un-
ternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer-
oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen,
soweit er den Verbraucher über diese Kosten entspre-
chend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Num-
mer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
noch auf Fernabsatzverträge und Verträge über Finanz-
dienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher ver-
pflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes
Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare

mer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche informiert hat.

§ 312f
Abschriften und Bestätigungen
1 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
entfällt

§ 312d
u n v e r ä n d e r t

§ 312e
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher ver-
pflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Ver-
braucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklä-
rungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag
über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für
solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das ver-
einbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des
Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Verein-
barung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch
gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdiens-
tes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen.
Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berech-
tigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommuni-
kationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der
die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher ge-
schlossen hat.

(5) Eine entgeltliche Nebenleistung kann ein Unter-
nehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich verein-
baren. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher
einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird
eine entgeltliche Nebenleistung nur Vertragsbestandteil,
wenn der Unternehmer die Vereinbarung über die Neben-
leistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam,
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Kapitel 2
Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und

Fernabsatzverträgen

§ 312d
Informationspflichten

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unterneh-
mer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Ar-
tikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser
Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden
Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien ha-
ben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von
Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe
des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 312e
Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-,
Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur ver-
langen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten ent-
sprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
§ 312f
Abschriften und Bestätigungen

absatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden
Verträgen:
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbrau-
cher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift
oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dau-
erhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung
nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Anga-
ben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbrau-
cher diese Informationen nicht bereits vor Vertrags-
schluss in Erfüllung seiner Informationspflichten
nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträ-
ger zur Verfügung gestellt hat.

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer ver-
pflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags,
in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens
jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der
Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die
Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ge-
nannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unterneh-
mer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor
Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informations-
pflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf ei-
nem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in
digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digi-
tale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung
des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls
auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung
des Vertrags

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unterneh-
mer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf
der Widerrufsfrist beginnt und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch
seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des
Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 312g
Widerrufsrecht

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 1

E n t w u r f

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbrau-
cher alsbald auf Papier zu überlassen

1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den
Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass
ihre Identität erkennbar ist, oder

2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsin-
halt wiedergegeben ist.

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift
oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dau-
erhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung
nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Anga-
ben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbrau-
cher diese Informationen nicht bereits vor Vertrags-
schluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen
hat.

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer ver-
pflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags,
in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens
jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der
Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem
dauerhaften Datenträger zu überlassen. Die Bestätigung
nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Anga-
ben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Ver-
braucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss
auf einem dauerhaften Datenträger überlassen.

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf ei-
nem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in
digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digi-
tale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung
des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls
auch festzuhalten, dass der Verbraucher

1. der Ausführung des Vertrags vorher ausdrücklich zu-
gestimmt hat und

2. bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat,
dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Un-
ternehmer mit seiner vorherigen ausdrücklichen Zu-
stimmung mit der Ausführung des Vertrags beginnt.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge
über Finanzdienstleistungen.

§ 312g
Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fern-
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Ver-
trägen:

brauchern, die persönlich anwesend sind oder de-
nen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder
Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom
Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden
Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei
3 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen, einschließlich Finanz-
dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen
auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unter-
nehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im
Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
buchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren,
Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen in den Bereichen Beher-
bergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken,
Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermie-
tung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zu-
sammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der
Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Ter-
min oder Zeitraum vorsieht,

10. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorge-
fertigt sind und für deren Herstellung eine individu-
elle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbrau-
cher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die per-
sönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zuge-
schnitten sind,

2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell ver-
derben können oder deren Verfallsdatum schnell
überschritten würde,

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus
Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hy-
giene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre
Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach
der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit un-
trennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, de-
ren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die
aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss gelie-
fert werden können und deren aktueller Wert von
Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der
Unternehmer keinen Einfluss hat,

6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnah-
men oder Computersoftware in einer versiegelten
Packung, wenn die Versiegelung nach der Liefe-
rung entfernt wurde,

7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-
Verträgen,

8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen, einschließlich Finanz-
dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen
auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unter-
nehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
mit Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlage-
gesellschaft oder einer ausländischen Investment-
gesellschaft ausgegeben werden, und mit anderen
handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Geldmarktinstrumenten,

9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in
den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken
als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren,
Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen
und Getränken sowie zur Erbringung weiterer
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeit-
betätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung
einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform
geschlossen werden, bei der der Unternehmer Ver-

4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unterneh-
mer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusu-
chen, um dringende Reparatur- oder Instandhal-
tungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsicht-
lich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienst-
leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich
verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Be-
such gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung
oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benö-
tigt werden,

12. u n v e r ä n d e r t

13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fern-
absatzverträge über Finanzdienstleistungen nur,
wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Ver-
brauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für
Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn
diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhand-
lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers ge-
führt worden.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträ-
gen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der
§§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu-
steht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher be-
reits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagege-
setzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

§ 312h
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Ver-
braucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldver-
hältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher
und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauer-
schuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der
Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem
Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldver-
hältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein
von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung
der Kündigung an den bisherigen Vertragspart-
ner des Verbrauchers beauftragt oder
Drucksache 17/13951 – 1

E n t w u r f

dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum
Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflich-
tet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unterneh-
mer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusu-
chen, um dringende Reparatur- oder Instandhal-
tungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsicht-
lich weiterer Dienstleistungen, die der Verbraucher
nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich
solcher Waren, die bei der Instandhaltung oder Re-
paratur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt wer-
den, die der Unternehmer bei einem solchen Be-
such erbringt,

12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie-
dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher
seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat
oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen wurde, und

13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Finanz-
dienstleistungen nur, wenn das Gesetz notarielle
Beurkundung des Vertrags vorschreibt und der No-
tar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden In-
formationspflichten eingehalten sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträ-
gen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der
§§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu-
steht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher be-
reits nach § 126 des Investmentgesetzes ein Widerrufs-
recht zusteht.
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter
Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber
dem bisherigen Vertragspartner des Verbrau-
chers bevollmächtigt,

ternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer
dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unmit-
telbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar
5 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die
Vollmacht zur Kündigung der Textform.

Kapitel 3
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312i
u n v e r ä n d e r t

§ 312j
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

gegenüber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäfts-
verkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich
zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei
Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben,
ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zah-
lungsmittel akzeptiert werden.

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Kapitel 3
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312h
Allgemeine Pflichten im elektronischen

Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Ab-
schlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Tele-
medien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische
Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der
Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
erkennen und berichtigen kann,

2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informatio-
nen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung
klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wie-
dergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Par-
teien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen
Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwen-
den, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwi-
schen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas
anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 312i
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

gegenüber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäfts-
verkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich
zu den Angaben gemäß § 312h Absatz 1 spätestens bei
Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben,
ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zah-
lungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Un-

Gläubiger wesentlich ist, oder“.

b) In Nummer 3 werden vor dem Wort „besondere“ die
Wörter „im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrach-
ten Leistung“ eingefügt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 312k
u n v e r ä n d e r t

7. § 314 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist
zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Ab-
mahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent-
sprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist
zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehr-
lich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige
Kündigung rechtfertigen.“

8. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 1

E n t w u r f

und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfü-
gung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem
Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbrau-
cher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er
sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung
über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers
aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar
mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig
bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande,
wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommuni-
kation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen
1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleis-
tungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienst-
leistungen.

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 312j
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Ver-
brauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vor-
schriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch ander-
weitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher
die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel
geregelten Informationspflichten.“

6. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Ver-
trag bestimmten Termin oder innerhalb einer im
Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl
die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer
Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor
Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Ver-
tragsabschluss begleitenden Umstände für den

ter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten
hat,

b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rah-
men einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und
7 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 wird
wie folgt gefasst:

„Titel 5
Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucher-

verträgen“.

10. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt
gefasst:

„Untertitel 2
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leis-
tungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das
Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so be-
ginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und
für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufser-
klärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die
rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer
trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Wa-
ren.

§ 356
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

7. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 2
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wider-
rufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der
Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Ab-
schluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen
nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Wil-
lenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers
zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Frist-
wahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit
Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leis-
tungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das
Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewährung, so be-
ginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für
den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige
Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Wider-
ruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

§ 356
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Mög-
lichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach
Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der
Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermit-
teln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zu-
gang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften
Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald
der Verbraucher oder ein von ihm benannter Drit-

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unter-
nehmer den Verbraucher entsprechend den Anforde-
rungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate
und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Ab-
satz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Ver-
träge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über
die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträ-
ger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen
hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unterneh-
mer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf
Drucksache 17/13951 – 1

E n t w u r f

die Waren getrennt geliefert werden, sobald der
Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter,
der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten
hat,

c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder
Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher
oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der
nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder
das letzte Stück erhalten hat,

d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über
einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald
der Verbraucher oder ein von ihm benannter Drit-
ter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhal-
ten hat,

2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten
Volumen oder in einer bestimmten Menge angebo-
tene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lie-
ferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht
auf einem körperlichen Datenträger befindlichen di-
gitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertrags-
schluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unter-
nehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder Artikel 246b § 2 Absatz 1 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unter-
richtet hat.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur
Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der
Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat
und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen
hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche
Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis
davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei voll-
ständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer ver-
liert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend
von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf aus-
drücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt
ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über
die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträ-
ger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen
hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche
Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis
davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Be-
ginn der Vertragsausführung verliert.
der Widerrufsfrist beginnt und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch
seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung
des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1
zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach
§ 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachho-
lung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In diesem
Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
9 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) entfällt

§ 356a
u n v e r ä n d e r t

§ 356b
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(6) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Mo-
nate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzun-
gen für den Fristbeginn nach Absatz 2 oder § 355 Ab-
satz 2 Satz 2. Satz 1 ist auf Verträge über Finanzdienst-
leistungen nicht anwendbar.

§ 356a
Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen,

Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei
Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorver-
trags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder
die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, be-
ginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 be-
zeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in
Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor
Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der
in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen
worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von
Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorver-
traglichen Informationen und des Formblatts in der vor-
geschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spä-
testens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt.

(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete
Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht
vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorge-
schriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem
vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vor-
geschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt ge-
gebenenfalls abweichend von Absatz 2 Satz 2 spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 genann-
ten Zeitpunkt.

(4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtever-
trag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und
sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angebo-
ten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Ver-
träge mit dem nach Absatz 1 für den Teilzeit-Wohnrech-
tevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.

§ 356b
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der
Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen
bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des
Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsur-
kunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

2. es unterlassen hat, den Verbraucher gemäß Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von
dieser Pflicht zu unterrichten.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 356c
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufs-
recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach
dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und

Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen
über Finanzdienstleistungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den
Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit er-
klärt hat, diese Kosten zu tragen.

1. entfällt
Drucksache 17/13951 – 2

E n t w u r f

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Fall des § 494 Ab-
satz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeich-
nete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

§ 356c
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im
Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor
der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246
Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufs-
recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach
dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn
nach § 355 Absatz 2 Satz 2.

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und

Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen
über Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach
14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen
des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren.
Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kos-
ten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der
Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigs-
te Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer das-
selbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei
der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn aus-
drücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem
Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter-
nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren
zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis
erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt
nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren
abzuholen.

(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfan-
genen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer
angeboten hat, die Waren abzuholen.

(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der Unter-
nehmer

1. sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder
2. entfällt

schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatz-
verträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbrau-
cher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unterneh-
mer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflich-
tet, wenn er
1 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver-
trägen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wor-
den sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf
eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen
sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-
nen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die
Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung
von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Men-
gen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lie-
ferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem
Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf er-
brachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unter-
nehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der
Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der An-
spruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den
Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen be-
steht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Ver-
braucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaf-
ten Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des
Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde
zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-
mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des
Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) entfällt

§ 357a
Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über

Finanzdienstleistungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver-
trägen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wor-
den sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf
eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen
sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-
nen.

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver-
lust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu-
rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit,
der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider-
rufsrecht unterrichtet hat.

(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die
Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung
von Wasser, Gas, Strom in nicht bestimmten Mengen
oder Volumen oder die Lieferung von Fernwärme, so
schuldet der Verbraucher dem Unternehmer nur dann
Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung,
wenn der Verbraucher nach Aufforderung durch den Un-
ternehmer von diesem ausdrücklich verlangt hat, dass
dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist be-
ginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Un-
ternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert
hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann,
wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf ei-
nem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Be-
rechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamt-
preis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis
unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der
Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu
berechnen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die
Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger
befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Werter-
satz zu leisten.

(10) Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher infol-
ge des Widerrufs bestehen nicht.

§ 357a
Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über

Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach
30 Tagen zurückzugewähren.

(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatz-
verträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbrau-
cher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unterneh-
mer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflich-
tet, wenn er

Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kos-
ten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchfüh-
rung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer
dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleis-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. u n v e r ä n d e r t

Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine ent-
geltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme
des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz
5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags
über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Liefe-
rung von nicht auf einem körperlichen Datenträger
befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher
Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digi-
talen Inhalte zu leisten, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unterneh-
mer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Liefe-
rung der digitalen Inhalte beginnt.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie
bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu
legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-
mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage
des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-
nen.

(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehens-
verträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum
zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Dar-
lehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Ist das
Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann
nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvor-
teils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem
Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des
Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Ab-
satz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über
das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247
§ 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das
Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der
Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwen-
dungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlan-
gen kann.

(4) entfällt

§ 357b
Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein

langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen
und Tauschsystemverträgen
Drucksache 17/13951 – 2

E n t w u r f

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist, und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer
vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der
Dienstleistung beginnt.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei
der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist
der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist
der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der
erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehens-
verträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum
zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Dar-
lehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Ist das
Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann
nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvor-
teils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem
Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des
Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe gilt auch § 357 Absatz 5 bis 7 entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung
über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Arti-
kel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die
das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat
der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Auf-
wendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegen-
über öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurück-
verlangen kann.

(4) Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher infolge
des Widerrufs bestehen nicht.

§ 357b
Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein

langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen
und Tauschsystemverträgen
(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine
Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durch-
führung und seiner Rückabwicklung hat der Unterneh-
mer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für ge-

stück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder
wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hi-
naus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksglei-
chen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unterneh-
mer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteres-
3 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

leistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohnge-
bäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der
Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leis-
ten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestim-
mungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

§ 357c
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz
noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen

Ratenlieferungsverträgen

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt
§ 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der Verbraucher
trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer
hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357
Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Arti-
kel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche tritt.

§ 358
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

tete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäu-
den zur Nutzung ist ausgeschlossen.

§ 357c
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz
noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen

Ratenlieferungsverträgen

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt
§ 357 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Satz 1 und 2 Num-
mer 1 entsprechend. § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unter-
richtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
tritt.

§ 358
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbrin-
gung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er
auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag
verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklä-
rung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä-
rung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen,
so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem
Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer ande-
ren Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr ge-
bunden.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder
über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Dar-
lehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbun-
den, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzie-
rung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Ein-
heit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterneh-
mer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert,
oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn
sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb ei-
nes Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts
ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn
der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grund-

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerru-
fen und liegen die Voraussetzungen für einen verbunde-
nen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Ab-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Ver-
trags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355
Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Ver-
trags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden.
Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lie-
ferung von nicht auf einem körperlichen Datenträ-
ger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Un-
ternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder
Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung
gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357
Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Ab-
satz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für
die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu
leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernab-
satz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-
sener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Ab-
satz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im
Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsver-
träge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend. Im
Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zah-
lung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung
des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausge-
schlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Wider-
rufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus
dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem
Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits
zugeflossen ist.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 359
u n v e r ä n d e r t

§ 360
Zusammenhängende Verträge
Drucksache 17/13951 – 2

E n t w u r f

sen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,
Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen
des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig
begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags
sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die gel-
ten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre. Im
Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung
von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Dar-
lehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen
Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei
Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf
Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von
Finanzinstrumenten dienen.

§ 359
Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darle-
hens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbun-
denen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem
er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verwei-
gerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt
nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem
Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsän-
derung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst
verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensver-
träge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzin-
strumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt we-
niger als 200 Euro beträgt.

§ 360
Zusammenhängende Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss ei-
nes Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam wi-
derrufen und liegen die Voraussetzungen für einen ver-
bundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf

bung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer
im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen An-
sprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber dem
Garantiegeber zu.“
5 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

den Abschluss eines damit zusammenhängenden Ver-
trags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden
Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-
Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein lang-
fristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusam-
menhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 361
Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen

und Beweislast

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus
bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Ver-
braucher infolge des Widerrufs.

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, so-
weit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil
des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften
dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes be-
stimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderwei-
tige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so
trifft die Beweislast den Unternehmer.“

11. § 443 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein
sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägi-
gen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kauf-
vertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetz-
lichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflich-
tung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache
auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zu-
sammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls
die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist
oder andere als die Mängelfreiheit betreffende An-
forderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

schluss eines damit zusammenhängenden Vertrags ge-
richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die
Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags sind
die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die gelten
würden, wenn dieser widerrufen worden wäre. Widerruft
der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder
einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat
er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kos-
ten zu tragen; § 357b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er
einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und
eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des wi-
derrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundla-
ge einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem
Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird.
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist auch dann ein zu-
sammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen aus-
schließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags
dient und die Leistung des Unternehmers aus dem wider-
rufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensvertrag ge-
nau angegeben ist.

§ 361
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften die-
ses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist,
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.“

8. § 443 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠443
Garantie“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein
sonstiger Dritter (Garantiegeber) in einer Erklärung
oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Ab-
schluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu
der gesetzlichen Mängelhaftung die Verpflichtung
ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Ware auszutau-
schen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang
Dienstleistungen zu erbringen, falls die Ware nicht
diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die
Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht er-
füllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Wer-
einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garan-
tie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbescha-
det der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der
Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Ga-
rantie gegeben hat (Garantiegeber).“

a) In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen der Text-
form“ durch die Wörter „müssen auf einem dauer-
haften Datenträger erfolgen“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

12. § 474 wird wie folgt gefasst:

㤠474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare

Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden
Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen
zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistun-
gen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich
verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem
Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss überge-
ben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort
bewirken.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kauf-
verträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben
oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445
und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.“

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 2

E n t w u r f

c) In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit eine Halt-
barkeitsgarantie übernommen worden ist“ durch die
Wörter „Soweit der Garantiegeber eine Garantie
dafür übernommen hat, dass die Sache für eine be-
stimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit be-
hält (Haltbarkeitsgarantie)“ ersetzt.

9. § 474 wird wie folgt gefasst:

㤠474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare

Vorschriften

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die
ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegli-
che Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf han-
delt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Ver-
kauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer
Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegen-
stand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend
die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt
nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zu-
gänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der
Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(3) Abweichend von § 271 Absatz 1 kann der Gläubi-
ger einer Leistung, für die keine Zeit bestimmt oder aus
den Umständen zu entnehmen ist, nur verlangen, dass
die Leistung unverzüglich bewirkt wird. Der Unterneh-
mer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage
nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien
können die Leistungen sofort bewirken.

(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Ge-
fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-
schlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn
der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Per-
son oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und
der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt
nicht zuvor benannt hat.

(5) Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwen-
den.“

10. § 485 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

11. § 485a wird aufgehoben.

12. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5“ durch die
Angabe „und 4“ ersetzt.

13. § 492 wird wie folgt geändert:

oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit
verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ver-
7 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „auf einem dauerhaften Da-
tenträger“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 356b Absatz 1“
ersetzt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in
Textform“ durch die Wörter „auf einem dauer-
haften Datenträger“ ersetzt.

14. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

16. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel
246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel
246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.

17. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Text-
form“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-
träger“ ersetzt.

18. In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem
dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

19. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a“ durch die
Angabe „360“ ersetzt.

20. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Text-
form“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-
träger“ ersetzt.

21. § 508 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠508
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

22. § 510 wird wie folgt gefasst:

㤠510
Ratenlieferungsverträge

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und ei-
nem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn
der Vertrag

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand
hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
in Teilzahlungen zu entrichten ist,

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat oder

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb

schlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht be-
lehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus die-
sem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufs-
recht
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen: nächs-
ter bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]
angefügt:

„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier § mit Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des
Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen
Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Geset-
zes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichts-
schutzgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes
gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagen-
gesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgeset-
zes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanlagege-
setzbuchs, des Versicherungsvertragsgesetzes und des
Unterlassungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 2

E n t w u r f

tragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form
zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher
den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absat-
zes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fern-
absatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-
sen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in
dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem
in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarle-
hensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbrau-
cher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt
zu entrichtenden Teilzahlungen.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I
S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

2. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen: nächs-
ter bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]
angefügt:

„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier § mit Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des
Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen
Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Geset-
zes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichts-
schutzgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes
gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagen-
gesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgeset-
zes, der Preisangabenverordnung, des Investmentgeset-
zes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Unterlas-
sungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung anzuwenden.

(2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzver-
trag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht
oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertrags-

Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffen-
heit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der
Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli-
chen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den
9 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Ver-
träge über Finanzdienstleistungen. Solange der Ver-
braucher bei einem Haustürgeschäft, durch das der
Unternehmer dem Verbraucher eine entgeltliche
Finanzierungshilfe gewährt und das vor dem 11. Juni
2010 geschlossen wurde, nicht oder nicht entspre-
chend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel-
tenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und so-
lange das Widerrufsrecht aus diesem Grund nicht er-
loschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate
und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der bei-
derseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch
vor Ablauf des 27. Juni 2015.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246 bis
246c ersetzt:

„Artikel 246
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informatio-
nen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem
Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
folgende Informationen in klarer und verständlicher Wei-
se zur Verfügung zu stellen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und
14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger,
jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,

2. bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Wa-
ren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ers-
ten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf des
27. Juni 2015,

3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015.

(3) Solange der Verbraucher bei einem Haustürge-
schäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde,
nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt wor-
den ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grun-
de nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf
Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der
beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch
vor Ablauf des 27. Juni 2015.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Ver-
träge über Finanzdienstleistungen.“

3. Artikel 245 wird aufgehoben.

4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246 bis
246c ersetzt:

„Artikel 246
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informatio-
nen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312c Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem
Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
folgende Informationen in klarer und verständlicher Wei-
se zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die
Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen
und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelas-
sen ist, sowie seine Telefonnummer,

3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen
einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den

Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher fol-
gende Informationen zur Verfügung zu stellen:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 246a
Informationspflichten bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen

über Finanzdienstleistungen

§ 1
Drucksache 17/13951 – 3

E n t w u r f

Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsa-
che, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen kön-
nen,

4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungs-
bedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unter-
nehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die
Dienstleistungen zu erbringen, sowie das Verfahren
des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,

5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs-
rechts für die Waren und gegebenenfalls das Beste-
hen und die Bedingungen von Kundendienstleistun-
gen und Garantien,

6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Be-
dingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder
sich automatisch verlängernder Verträge,

7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte,
einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaß-
nahmen für solche Inhalte und

8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen
der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler
Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Be-
schränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder
bekannt sein müssen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die
Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben
und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist
der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Text-
form über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Wider-
rufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Ver-
braucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutz-
ten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich
machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklä-
rung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner
Begründung bedarf,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjeni-
gen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufs-
frist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die recht-
zeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.

Artikel 246a
Informationspflichten bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen

über Finanzdienstleistungen

§ 1

Informationspflichten

(1) u n v e r ä n d e r t

10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltens-
kodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäft-
spraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-
1 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
Dienstleistungen in dem für das Kommunikations-
mittel und für die Waren und Dienstleistungen an-
gemessenen Umfang,

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsna-
men sowie die Anschrift des Ortes, an dem er nie-
dergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebe-
nenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identi-
tät des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die
Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebe-
nenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen
Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit
jeder Beschwerde wenden kann, falls diese An-
schrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,

4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen
einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in
den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Be-
schaffenheit der Waren oder Dienstleistungen ver-
nünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebe-
nenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Ver-
sandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den
Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden können, die Tat-
sache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen
können,

5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines
Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser um-
fasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Ge-
samtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag
Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls
die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamt-
kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
werden können, ist die Art der Preisberechnung an-
zugeben,

6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsab-
schluss genutzten Fernkommunikationsmittels, so-
fern dem Verbraucher Kosten berechnet werden,
die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fern-
kommunikationsmittels hinausgehen,

7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren
liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und
gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers
zum Umgang mit Beschwerden,

8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs-
rechts für die Waren,

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen
von Kundendienst, Kundendienstleistungen und
Garantien,

tungen oder über die nicht in einem bestimmten Vo-
lumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte
Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung
von Fernwärme, einen angemessenen Betrag gemäß
§ 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der
Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informie-
ren

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren
für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das
Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,

2. u n v e r ä n d e r t

3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei
einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleis-
Drucksache 17/13951 – 3

E n t w u r f

kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und
zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Ra-
tes, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/
65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149
vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon
erhalten werden können,

11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die
Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge
oder sich automatisch verlängernder Verträge,

12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtun-
gen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,

13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer
vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder
die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten ver-
langen kann, sowie deren Bedingungen,

14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-
halte, einschließlich anwendbarer technischer
Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,

15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkun-
gen der Interoperabilität und der Kompatibilität di-
gitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese
Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind
oder bekannt sein müssen, und

16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außerge-
richtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfah-
ren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen
kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugängli-
chen Versteigerung geschlossen, können anstelle der An-
gaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die entsprechenden
Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt wer-
den.

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß
§ 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der
Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informie-
ren

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren
für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das
Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2,

2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Wi-
derrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Wa-
ren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zu-
sätzlich über die Kosten für die Rücksendung der
Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffen-
heit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet
werden können und

3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei
einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleis-
tungen oder über die nicht in einem bestimmten Vo-
lumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte
Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung
von Fernwärme, einen angemessenen Betrag nach
§ 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die

(3) Eine vom Unternehmer erteilte Bestätigung des
Vertrags nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs muss alle gemäß § 1 zu erteilenden Informationen
enthalten.
3 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn
der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem
er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem
ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der
Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten da-
durch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene
Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt
in Textform übermittelt.

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu in-
formieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Ver-
braucher seine Willenserklärung nicht widerrufen
kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356
Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzei-
tig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen
der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufs-
recht verliert.

§ 2
Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur-

und Instandhaltungsarbeiten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher fol-
gende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das
Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts so-
wie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2
und

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn
der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem
er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem
ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der
Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten da-
durch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene
Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt
in Textform übermittelt.

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu in-
formieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht,
dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht
widerrufen kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 356 Ab-
satz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig
erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der
Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht
verliert.

§ 2
Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur-

und Instandhaltungsarbeiten

(1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Repa-
ratur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen wird, bei dem die beider-
seitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom
Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht über-
steigt, ausdrücklich die Dienste des Unternehmers ange-
fordert, muss der Unternehmer dem Verbraucher ledig-
lich folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

2. den Preis oder die Art der Preisberechnung zusam-
men mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamt-
kosten.

(2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher fol-
gende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
Dienstleistungen in dem für das Kommunikations-
mittel und die Waren oder Dienstleistungen angemes-
senen Umfang,

2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das
Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts so-
wie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2
und

3. gegebenenfalls die Information, dass der Verbraucher
seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zu-
nächst bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig verliert.
(3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung gestellte
Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss alle nach
§ 1 zu erteilenden Informationen enthalten.

Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in
einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln ange-
passten Weise zugänglich machen.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
Formale Anforderungen an die Erfüllung der

Informationspflichten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informa-
tionen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt,
auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfü-
gung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die
Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.
Der Unternehmer kann die Informationen nach § 2 Ab-
satz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich
der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden er-
klärt hat.

(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unter-
nehmer dem Verbraucher die Informationen in einer
den benutzten Fernkommunikationsmitteln ange-
passten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Infor-
mationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfü-
Drucksache 17/13951 – 3

E n t w u r f

§ 3
Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter

Darstellungsmöglichkeit

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommu-
nikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten
Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu er-
teilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer ver-
pflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommuni-
kationsmittels zumindest folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
Dienstleistungen,

2. die Identität des Unternehmers,

3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der
Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder
Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus
berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,

4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts,

5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedin-
gungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhält-
nisses.

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer
dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung
von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.

§ 4
Formale Anforderungen an die Erfüllung der

Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Infor-
mationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Ver-
tragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur
Verfügung stellen.

(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informa-
tionen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt,
auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfü-
gung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die
Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.
Der Unternehmer kann die Informationen gemäß § 2 Ab-
satz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich
der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden er-
klärt hat.

(3) Soweit die Informationen bei einem Fernabsatz-
vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfü-
gung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Per-
son des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.
Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer dem
gung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Per-
son des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.
Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Ver-
braucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in ge-
eigneter Weise zugänglich machen.

tet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige
Erträge sind,
5 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1
Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar
und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten
Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende
Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und
jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-
hung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer
anderen gewerblich tätigen Person nach Nummer 3
und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder Personen-
gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtig-
ten,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1
Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar
und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten
Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende
Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche
Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger ein-
getragen ist, und die zugehörige Registernummer
oder gleichwertige Kennung,

2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und
die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,

3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem
Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohn-
sitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder
die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person
als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser
Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft,
in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig
wird,

4. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und
jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-
hung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer
anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 3
und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder Personen-
gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtig-
ten,

5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung
sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zu-
stande kommt,

6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließ-
lich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie
alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder,
wenn kein genauer Preis angegeben werden kann,
seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher
eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie
einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder
Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt
oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

8. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-
dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durch-
zuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaf-

(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die Identität der Kontaktperson des Verbrauchers und
deren Verbindung zum Unternehmer,
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Name und Anschrift des-
jenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließ-
lich Informationen über den Betrag, den der Ver-
braucher im Fall des Widerrufs nach § 357a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leis-
tung zu zahlen hat,

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 3

E n t w u r f

9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
gung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises,

10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er-
füllung,

11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Ver-
braucher für die Benutzung des Fernkommunikati-
onsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen
Kosten durch den Unternehmer in Rechnung ge-
stellt werden,

12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Name und Anschrift des-
jenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließ-
lich Informationen über den Betrag, den der Ver-
braucher im Fall des Widerrufs gemäß § 357a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienst-
leistung zu zahlen hat,

13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leis-
tung zum Inhalt hat,

14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
Recht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie-
hungen zum Verbraucher vor Abschluss des Ver-
trags zugrunde legt,

16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
wendbare Recht oder über das zuständige Gericht,

17. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen
und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinfor-
mationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zu-
stimmung des Verbrauchers die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,

18. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außerge-
richtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfah-
ren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen
kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen und

19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Ent-
schädigungsregelungen, die weder unter die Richt-
linie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensiche-
rungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5)
noch unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über
Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl.
L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.
(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. u n v e r ä n d e r t

satz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufs-
rechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das in der
Anlage 3 vorgesehene Muster für die Widerrufsbeleh-
rung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend aus-
gefüllt in Textform übermitteln.
7 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufsrecht be-
steht, auch die Widerrufsfrist und die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Be-
trag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs nach
§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die er-
brachte Leistung zu zahlen hat.

Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Infor-
mationen übermittelt werden können und welcher Art
diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrück-
lich auf die Übermittlung der weiteren Informationen
vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

§ 2
Weitere Informationspflichten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

2. die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanz-
dienstleistung,

3. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unter-
nehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, ein-
schließlich aller über den Unternehmer abgeführten
Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben
werden kann, die Grundlage für die Berechnung des
Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht,

4. mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über
den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech-
nung gestellt werden, und

5. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufsrecht be-
steht, auch die Widerrufsfrist und die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Be-
trag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs ge-
mäß § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die er-
brachte Dienstleistung zu zahlen hat.

Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Infor-
mationen übermittelt werden können und welcher Art
diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrück-
lich auf die Übermittlung der weiteren Informationen
vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

§ 2
Weitere Informationspflichten

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden
Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzu-
teilen:

1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen und

2. die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.

Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefo-
nisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkom-
munikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung auf
einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht
gestattet, hat der Unternehmer dem Verbraucher abwei-
chend von Satz 1 die Informationen unverzüglich nach
Abschluss des Fernabsatzvertrags zu übermitteln.

(2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit des
Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen, dass die-
ser ihm die Vertragsbedingungen einschließlich der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform zur Ver-
fügung stellt.

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäß
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Ab-
Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts
kann der Unternehmer dem Verbraucher das in der Anla-
ge 3 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei
Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in
Textform übermitteln.

d) In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Ab-
satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

e) § 11 wird wie folgt geändert:
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen

Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfü-
gung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler
vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und be-
richtigen kann,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 3

E n t w u r f

Artikel 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen

Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
schluss von dem Unternehmer gespeichert wird und
ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312h Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabe-
fehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen
und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung ste-
henden Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, de-
nen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken.“

5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch
die Angabe „Anlage 4“ und die Angabe „§ 495
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠495 Abs. 3
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2
Nummer 1“ und die Angabe „Anlage 4“
durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch
die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fernab-
satzvertrag“ die Wörter „oder ein außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossener Ver-
trag“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 312c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 312d
Absatz 2“ ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3
und 4“ durch die Wörter „den Anlagen 4
und 5“ ersetzt.

b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Ab-
satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

c) In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“
durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.

ger“ ersetzt.

d) In § 5 werden die Wörter „in Textform“ durch die
Wörter „in Papierform oder auf einem anderen dauer-
haften Datenträger“ ersetzt.
9 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Konkurrierende Informationspflichten

Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fern-
absatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossener Vertrag, so werden die Informa-
tionspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 durch
die Informationspflichten nach den §§ 2 bis 16 er-
setzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die
in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15
und 19 und bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b
§ 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Informations-
pflichten.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 495
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.

bb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wör-
ter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

cc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1
Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

dd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠495
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.

f) § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter
„§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der
Angabe „und 359“ die Angabe „oder
§ 360“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die
Angabe „Anlage 7“ und die Angabe „§ 359a Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.

g) In § 13 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Text-
form“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Da-
tenträger“ ersetzt.

h) In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträ-
ger“ ersetzt.

6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Konkurrierende Informationspflichten

Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fern-
absatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossener Vertrag, so werden die Informa-
tionspflichten gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1
durch die Informationspflichten gemäß den §§ 2
bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht
für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis
12, 15 und 19 und bei außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Arti-
kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Infor-
mationspflichten.“

b) In § 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die
Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträ-
d) u n v e r ä n d e r t

wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer
den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbeson-
dere
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November
2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

㤠3
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein
Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung
mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 4

E n t w u r f

e) In § 12 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „in Papierform oder auf einem an-
deren dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang
zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3
wird wie folgt geändert:

a) In der vorletzten Zeile werden vor dem Wort
„Notarkosten“ die Wörter „Verpflichtung zur Zah-
lung von“ eingefügt.

b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte die
Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die Wör-
ter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter „Regelun-
gen für seine Anpassung sowie“ eingefügt.

9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Nummer 3
werden in der letzen Zeile in der rechten Spalte die
Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die Wörter
„Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter „Regelungen für
seine Anpassung sowie“ eingefügt.

10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6.

11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang
zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November
2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen.

2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

㤠3
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenser-
klärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
nach § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein
Fernabsatzvertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung
mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den

wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d
und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem
Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden lan-
1 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4
u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unter-
richts,

3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die
Lieferung des Fernlehrmaterials,

4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf
eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prü-
fung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvor-
aussetzungen.

§ 4
Widerrufsrecht des Teilnehmers

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2
steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 und 357 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-
den. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2
Nr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
chen.

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht,
bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.“

5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die
Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche“ ersetzt und wird die Angabe „(§ 4)“ ge-
strichen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs.
1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung

§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh-
nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745,
1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

entfällt

Artikel 6

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 312d Ab-
satz 4 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 312g Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Ab-
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Wörter „Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“
ersetzt.

3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 357“ durch die
Angabe „§ 357a“ ersetzt.

Artikel 7
Drucksache 17/13951 – 4

E n t w u r f

desrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das
Belegungsrecht besteht.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254) wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Endpreis“
durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

2. In Nummer 29 des Anhangs werden die Wörter „, sofern
es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Ver-
tragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung
handelt,“ gestrichen.

Artikel 6

Änderung des Investmentgesetzes

§ 126 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠312d Abs. 4
Nr. 6“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 2 Nummer 8“
ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „Arti-
kels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter
„Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“
durch die Wörter „außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen (§ 312a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)“ ersetzt.
3 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August
2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Endpreise“ durch
das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-
schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Wa-
ren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernab-
satzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und
§ 2 Absatz 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten
Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe-
standteile enthalten und

2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
oder sonstige Kosten anfallen.

Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkos-
ten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzu-
geben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Vo-
raus berechnet werden können.“

c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Endpreise“ durch
das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „Endpreis“ durch das
Wort „Gesamtpreis“ und das Wort „Endpreises“
durch das Wort „Gesamtpreises“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Endpreis“ durch das Wort
„Gesamtpreis“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 312b Abs. 3 Nr. 1
bis 4 und 7“ durch die Wörter „§ 312 Absatz 2 Num-
mer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Endpreis“
durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
S. 935) geändert worden ist, werden die Wörter „Haustürge-
schäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die
Wörter „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ ersetzt.

In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357“ durch die
Angabe „§ 357a“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „§ 312b Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 312c“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 312g Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.

3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 312b
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.

4. In § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ er-
setzt.

5. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils die
Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 312i Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Artikel 246
§ 3“ durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 4

E n t w u r f

Artikel 9

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312g Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 312h Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.

2. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils die
Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 312h Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Artikel 246
§ 3“ durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung

§ 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
haltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-
berührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der
Identität und des geschäftlichen Zwecks des Kontakts und
die Zurverfügungstellung von Informationen bei Telefonge-
sprächen geregelt ist.“

Artikel 11

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

5 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Änderung des Vermögensanlagengesetzes

In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2415) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357“
durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unterlas-
sungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird das Wort „Haustürge-
schäfte“ durch die Wörter „außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetzes

In § 3 Absatz 11 des Elektro- und Elektronikgerätege-
setzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1110) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „§ 312b Abs. 2“ durch die An-
gabe „§ 312c Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Artikel 12

Änderung des Vermögensanlagengesetzes

In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird die Angabe
„§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unterlas-
sungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I
S. 146) geändert worden ist, wird das Wort „Haustürge-
schäfte“ durch die Wörter „außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge“ ersetzt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.

c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbrau-
cher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat
und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von
Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die
letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13951 – 4

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Anlage 1

(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)

Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von
Verträgen über Finanzdienstleistungen

Gestaltungshinweise:

Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten
Textbausteine ein:

a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags
über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder
von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Da-
tenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;

b) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ih-
nen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren
in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne An-
gabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag .

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( )
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der
Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsfor-
mular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie
die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen
alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, ein-
schließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzli-
chen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine an-
dere Art der Lieferung als die von uns angebotene, güns-
tigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zu-
rückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rück-
zahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie
bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es
sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet.

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1

oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht
in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge
zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie
Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen
oder Lieferung von Wasser/Gas/ Strom/Fernwärme [Unzutref-
fendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so
7 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in
mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder
ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist,
die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genom-
men haben bzw. hat.“;

e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Wa-
ren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie
oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer
ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar,
Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.

Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information
über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektro-
nisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein:
„Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere
eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-
Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Ma-
chen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen
unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Ein-
gang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten ha-
ben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen
Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern,
bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den
Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt ha-
ben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Ver-
trag erhalten hat:

a) Fügen Sie ein:

– „Wir holen die Waren ab.“ oder

– „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spä-
testens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie
uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns
oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die An-
schrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren er-
mächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu
übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor
Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

b) Fügen Sie ein:

– „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;

– „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung
der Waren.“;

– Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die
Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Wa-
ren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der
Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die un-
mittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe
von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten
vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kön-
nen: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksen-
dung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa
… EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder

– wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit
nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können
und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung
des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die
Waren auf unsere Kosten ab.“ und

c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust
der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf ei-
nen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und
Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit
ihnen zurückzuführen ist.“

Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen

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8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage 2
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Drucksache 17/13951 – 4

E n t w u r f

haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem
Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausü-
bung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrich-
ten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Ge-
samtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ent-
spricht.“

Anlage 2

(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Muster für das Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen
Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenen-
falls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unter-
nehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*)
abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleis-
tung (*)

– Bestellt am (*)/erhalten am (*)

– Name des/der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mittei-
lung auf Papier)

– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

b) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zah-
lungsdiensten im Fernabsatz:

aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht
vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1
9 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage 3

(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)

Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

und bei Fernabsatzverträgen und bei Fernabsatz-
verträgen über Finanzdienstleistungen

Gestaltungshinweise:

Bei einem der nachstehenden Sonderfälle ist Folgendes einzufü-
gen:

a) Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen außer Zah-
lungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Ar-
tikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1
Absatz 1 EGBGB“;

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta-
gen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen
Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt die-
ser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger . Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Fax, E-Mail) er-
folgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind
zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf er-
brachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe
Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewie-
sen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir
vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der
Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur
Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Wi-
derrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von bei-
den Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt
für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für
uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 4

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Anlage 3

(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)

Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

und bei Fernabsatzverträgen und bei Fernabsatz-
verträgen über Finanzdienstleistungen

Gestaltungshinweise:

Bei einem der nachstehenden Sonderfälle ist Folgendes einzufü-
gen:

a) Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen außer Zah-
lungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Ar-
tikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1
Absatz 1 EGBGB“;

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta-
gen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen
Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt die-
ser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger . Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Fax, E-Mail) er-
folgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind
zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf er-
brachte Dienstleistung nur verpflichtet, wenn Sie vor Ab-
gabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hin-
gewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben,
dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Aus-
führung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu
führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtun-
gen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen
müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der
Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
recht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt wer-
den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)

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1
b) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zah-
lungsdiensten im Fernabsatz:

aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht
vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1

0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15
und 19 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;

bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Ab-
satz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248
§ 11 Absatz 1 EGBGB“;

cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Ver-
tragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer In-
formationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15
und 19 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;

c) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zah-
lungsdiensten außerhalb von Geschäftsräumen:

aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht
vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4
Absatz 1 EGBGB“;

bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Ab-
satz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Nummer 12 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;

cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Ver-
tragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
mationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 13 Ab-
satz 1 EGBGB“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehen-
den Sonderfälle fällt, sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen
zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprach-
lich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht er-
forderlich.

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Wi-
derrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-
Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner
Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Inter-
netadresse.

Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistun-
gen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-
selbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt
(z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Über-
ziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungs-
möglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Über-
ziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-
lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus
weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ord-
nungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung
oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten)
informiert haben.“

Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe,
der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist,
gilt Folgendes:

a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit
Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom,
die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer be-
stimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind
hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungs-
hinweis 5 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zu Artikel 246a
§ 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben.

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Drucksache 17/13951 – 5

E n t w u r f

in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15
und 19 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;

bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Ab-
satz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248
§ 11 Absatz 1 EGBGB“;

cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Ver-
tragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer In-
formationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15
und 19 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;

c) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zah-
lungsdiensten außerhalb von Geschäftsräumen:

aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht
vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4
Absatz 1 EGBGB“;

bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Ab-
satz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Nummer 12 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;

cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Ver-
tragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
mationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 13 Ab-
satz 1 EGBGB“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehen-
den Sonderfälle fällt, sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen
zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprach-
lich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht er-
forderlich.

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Wi-
derrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-
Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner
Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Inter-
netadresse.

Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistun-
gen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-
selbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt
(z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Über-
ziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungs-
möglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Über-
ziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-
lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus
weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ord-
nungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung
oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten)
informiert haben.“

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b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleis-
tung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß
Buchstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht,
oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer be-

1 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

stimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder
die Lieferung von Fernwärme, sind hier die konkreten
Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage
1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben.

c) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem
körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten,
ist hier folgender Hinweis zu geben:
„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Wi-
derruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie
vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechts-
folge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt
haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der
Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“

Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann ent-
fallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:

„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und
ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Dar-
lehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwir-
kung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen
ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere
Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres
gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanz-
instrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten)
zum Gegenstand hat.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie mög-
lich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch
und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen
auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinwei-
ses wie folgt zu ändern:

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden
Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksge-
schäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in-
dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise
zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung
des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den
Veräußerer einseitig begünstigt.“

Der nachfolgende Hinweis kann entfallen, wenn kein zusam-
menhängender Vertrag vorliegt:

„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem
Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden,
wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die
von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinba-
rung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“

Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem
Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen:
Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann ent-
fallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:

„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und
ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Dar-
lehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwir-
kung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen
ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere
Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres
gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanz-
instrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten)
zum Gegenstand hat.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie mög-
lich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch
und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen
auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinwei-
ses wie folgt zu ändern:

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden
Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksge-
schäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in-
dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise
zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung
des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den
Veräußerer einseitig begünstigt.“

Der nachfolgende Hinweis kann entfallen, wenn kein zusam-
menhängender Vertrag vorliegt:

„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem
Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden,
wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die
von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinba-
rung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“

Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem
Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen:
Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage 7

(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung in-
nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wider-
rufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber
erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben
nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Dar-
lehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur
Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat
alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Dar-
lehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags
oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfer-
tigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darle-
hensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder
der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehens-
nehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt wor-
den ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene
Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich
auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die
Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben noch-
mals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) er-
folgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der
Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zu-
rückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Aus-
zahlung und der Rückzahlung des Darlehens den verein-
barten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum
zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollstän-
diger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zins-
betrag in Höhe von Euro zu zahlen. Dieser Betrag ver-
ringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teil-
weise in Anspruch genommen wurde.

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Drucksache 17/13951 – 5

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Anlage 7

(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung in-
nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wider-
rufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber
erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben
nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Dar-
lehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur
Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat
alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Dar-
lehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags
oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfer-
tigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darle-
hensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder
der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehens-
nehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt wor-
den ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene
Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich
auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die
Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben noch-
mals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) er-
folgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der
Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zu-
rückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Aus-
zahlung und der Rückzahlung des Darlehens den verein-
barten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum
zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollstän-
diger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zins-
betrag in Höhe von Euro zu zahlen. Dieser Betrag ver-
ringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teil-
weise in Anspruch genommen wurde.

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Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Auf-
wendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
3 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Gestaltungshinweise:

Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift
des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehens-
nehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Dar-
lehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , oder ist
hier folgende Unterüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzu-
fügen:

a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag,
so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)**
nicht mehr gebunden.

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einset-
zen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist
er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbunde-
nen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr
gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in
dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Re-
gelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung
maßgeblich.“

b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum
Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeich-
nung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung
des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau
angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen ei-
nes verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das
Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angege-
benes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier Fol-
gendes einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Be-
zeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]
(im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht
zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-
schäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebun-
den.“

Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammen-
hängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Vor-
aussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-
füllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehens-
vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Wi-
derruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Be-
zeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.“

Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen.
Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.

Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier
Folgendes einzufügen:

„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines
Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht
kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Ver-
tragszins.“

Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen

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2 2a 2b 2c

2a

2b

2c

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Gestaltungshinweise:

Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift
des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehens-
nehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Dar-
lehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , oder ist
hier folgende Unterüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzu-
fügen:

a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag,
so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)**
nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einset-
zen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist
er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbunde-
nen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr
gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in
dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Re-
gelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung
maßgeblich.“

b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum
Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeich-
nung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung
des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau
angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen ei-
nes verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das
Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angege-
benes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier Fol-
gendes einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Be-
zeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]
(im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht
zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-
schäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebun-
den.“

Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammen-
hängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Vor-
aussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-
füllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehens-
vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Wi-
derruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Be-
zeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.“

Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen.
Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.

Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier
Folgendes einzufügen:

„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines
Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht
kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Ver-
tragszins.“

Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen

1

2 2a 2b 2c

2a

2b

2c

3

4

5

Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Auf-
wendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber

Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe,
deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sind
hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis
Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 2 EGBGB zu geben.

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5
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , , , , ,
oder ist hier als Unterüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe
ausschließlich der Hinweis verwandt wird und weitere Ver-
träge nicht vorliegen.

Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im
Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise
erfolgen.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den
verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des
wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Ver-
trags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zin-
sen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensver-
trags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei
einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufü-
gen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Dar-
lehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr ge-
bunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
gen zurückzugewähren.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Über-
lassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Ver-
trag gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehen-
der Unterabsatz einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zu-
rückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusam-
menhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit
erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die
Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung
des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer
verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn
die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurück-
gesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des
verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Ver-
trags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur
in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er in-
soweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in
Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den
Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffen-
heit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

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Drucksache 17/13951 – 5

E n t w u r f

öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

Bei Anwendung der Gestaltungshinweise , , , , ,
oder ist hier als Unterüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe
betreffend die Überlassung einer Sache ausschließlich der Hin-
weis verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.

Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im
Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise
erfolgen.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den
verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des
wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Ver-
trags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zin-
sen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensver-
trags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei
einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufü-
gen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Dar-
lehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr ge-
bunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
gen zurückzugewähren.“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Über-
lassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Ver-
trag gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehen-
der Unterabsatz einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zu-
rückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusam-
menhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit
erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die
Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung
des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer
verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn
die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurück-
gesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des
verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Ver-
trags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur
in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er in-
soweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in
Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den
Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffen-
heit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

6 6a 6b 6c 6d 6e
6f 6g

6d

6a

6b

2c

6c

2c
Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt
Folgendes:

6d

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Ver-
tragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

6g
5 – Drucksache 17/13951

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit
Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom,
die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer be-
stimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind
hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungs-
hinweis Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel
246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entspre-
chend Gestaltungshinweis Buchstabe c der Anlage 1 zu
Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanz-
dienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben wer-
den:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz
für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung ver-
pflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor
dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der
Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung
zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass
der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsver-
pflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf den-
noch erfüllen muss.“

c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleis-
tung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß
Buchstabe a) oder in einer Finanzdienstleistung besteht,
oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer be-
stimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder
die Lieferung von Fernwärme, können hier die konkreten
Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis der An-
lage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gege-
ben werden.

d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem
körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten,
kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz
für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte ver-
pflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor
dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digi-
talen Inhalte begonnen wird.“

Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2
BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einset-
zen:*** angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehens-
vertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl.
oben unter „Widerrufsfolgen“).“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:

„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darle-
hensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr
an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgen-
des: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem
Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:
dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Dar-
lehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten
des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

5

5

6

6e

6f
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend
Gestaltungshinweis Buchstabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a
§ 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2
BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einset-
zen:*** angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehens-
vertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl.
oben unter „Widerrufsfolgen“).“

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:

„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darle-
hensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr
an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgen-
des: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem
Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:
dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Dar-
lehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten
des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

5

6e

6f
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Ver-
tragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.

Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den
Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

6g

6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„– Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens

verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem ver-
bundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das fi-
nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der
Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung be-
ruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen
Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem ande-
ren Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nach-
erfüllung fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der
Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden
(z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der jewei-
ligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Ver-
tragsparteien verwendet werden. Es können auch die Bezeich-
nungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden.
Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen
entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und
„Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpassungspflicht für ent-
geltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1
Satz 5 EGBGB bleibt unberührt.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Be-
zeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betref-
fende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des
jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebe-
nes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
Drucksache 17/13951 – 5

E n t w u r f

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„– Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens

verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem ver-
bundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das fi-
nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der
Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung be-
ruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen
Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem ande-
ren Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nach-
erfüllung fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der
Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden
(z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der jewei-
ligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Ver-
tragsparteien verwendet werden. Es können auch die Bezeich-
nungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden.
Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen
entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und
„Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpassungspflicht für ent-
geltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1
Satz 5 EGBGB bleibt unberührt.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Be-
zeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betref-
fende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des
jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebe-
nes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfiehlt. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der

Europäische Rechtswissenschaft
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den unter „Beratungsverlauf und Beratungser-
gebnisse im federführenden Ausschuss“ wiedergegebenen

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 126. Sitzung am 17. 7. April 2013 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/13951

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Marianne Schieder (Schwandorf),
Judith Skudelny, Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12637 in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/12637 in seiner 108. Sitzung am
12. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die empfohlenen Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht haben und
dessen Annahme der Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfiehlt. Der Ausschuss empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD,
den unter „Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss“ wiedergegebenen Antrag auf
Annahme einer Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/12637
in seiner 96. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die empfohlenen Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht haben und
dessen Annahme der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/12637 in seiner
107. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 122. Sitzung
am 20. März 2013 anberaten und beschlossen, eine öffentli-
che Anhörung durchzuführen, die er in seiner 126. Sitzung
am 17. April 2013 durchgeführt hat. An dieser Sitzung ha-
ben folgende Sachverständige teilgenommen:

Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld, Fakultät für
Rechtswissenschaft, Lehrstuhl
Bürgerliches Recht, Europäisches
Privatrecht, Handels- und Wirt-
schaftsrecht sowie Rechtsver-
gleichung, Forschungsstelle für
Immobilienrecht

Prof. Dr. Tobias
Brönneke

Hochschule Pforzheim

Jochen Clausnitzer Geschäftsführer des Bundesverban-
des Direktvertrieb Deutschland
(BDD), Berlin

Jutta Gurkmann Verbraucherzentrale Bundesver-
band e. V., Berlin, Referentin für
Wirtschaftsrecht

Tatjana Halm Verbraucherzentrale Bayern e. V.,
München

Dr. Sylvia Kaufhold,
Maître en Droit

Deutscher Anwaltverein (DAV)
e. V., Berlin, Rechtsanwältin

Ralf Prehn Bundesverband Informationswirt-
schaft, Telekommunikation und
neue Medien e. V. (BITKOM),
Vorsitzender des BITKOM-
Arbeitskreises Wettbewerbs- und
Verbraucherrecht, Berlin

Prof. Dr. Martin
Schmidt-Kessel

Universität Bayreuth, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät, Lehrstuhl für Verbrau-
cherrecht

Prof. Dr. Hans Schulte-
Nölke

Universität Osnabrück, European
Legal Studies Institute, Institut für
Antrag auf Annahme einer Entschließung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Zur Beratung des Gesetzentwurfs lagen dem Ausschuss
mehrere Petitionen vor.

Drucksache 17/13951 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
139. Sitzung am 12. Juni 2013 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die empfohlenen Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP im Rechtsausschuss eingebracht worden ist und
den der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men hat.

Im Verlauf der Beratungen stellte die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN folgenden Antrag auf Annahme einer
Entschließung:

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
(2011/83/EU) erfolgende Vereinfachung der gesetzlichen
Regelungen zu Fernabsatzgeschäften und zu Vertrags-
schlüssen außerhalb von Geschäftsbereichen ist grundsätz-
lich zu begrüßen. Bei der Richtlinie handelt es sich weitest-
gehend um maximalharmonisierte Vorschriften. Dennoch
lassen die europäischen Vorgaben in gewissem Umfang zu,
dass die Mitgliedsstaaten eigene Regelungen zum Verbrau-
cherschutz beibehalten oder einführen. Diese Möglichkeit
nimmt die Bundesregierung nicht wahr. Im Gegenteil sollen
durch den vorliegenden Gesetzentwurf sogar bestehende
Verbraucherrechte zum Teil abgeschwächt werden. Die
Bundesregierung muss dafür Sorge tragen, dass im Rahmen
der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie das bishe-
rige nationale Verbraucherschutzniveau nicht unnötig un-
terschnitten wird. Dies entspricht auch Artikel 1 der Richtli-
nie, der die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzni-
veaus vorsieht, um damit zum ordnungsgemäßen Funktio-
nieren des Binnenmarktes beizutragen.

Insbesondere die Ausnahmeregelungen im Widerrufsrecht
widersprechen dem Ziel des Verbraucherschutzes, zudem
sind sie rechtssystematisch nicht sinnvoll. So ist es zum
Beispiel nicht begründbar, warum das bislang geltende
Widerspruchsrecht für Pauschalreisen, die außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen wurden, durch den Gesetz-
entwurf verwehrt werden soll. Laut Verbraucherzentralen
liegen viele Verbraucherbeschwerden vor über Pauschalrei-
sen, die bei Kaffeefahrten zunächst als Reisegewinne be-
worben werden, aber nur durch Zuzahlung zu realisieren
sind. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf könnten solche
Verträge in Zukunft nicht mehr widerrufen werden.
Darüber hinaus sollen die Neuregelungen im Verbraucher-
schutzrecht zum Anlass genommen werden, auch in anderen
Bereichen wie dem Gewährleistungsrecht die Durchsetzung
der Verbraucherrechte zu stärken.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. den Anwendungsbereich der Verbraucherschutzbestim-

a) das Widerrufsrecht für Pauschalreisen, die außerhalb
von Geschäftsräumen gebucht werden, zu erhalten,

b) das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossene Bauverträge und Verträge über er-
hebliche Umbaumaßnahmen nicht auszuschließen,

c) ein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung
von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haus-
haltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die außer-
halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz ge-
schlossen werden, zu ermöglichen, wenn es sich um
laufzeitgebundene Abonnements handelt,

d) klarzustellen, dass auch Ware nach Kundenspezifika-
tion widerrufbar ist, wenn sie aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit ver-
hältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchti-
gung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder
getrennt werden können,

e) die Informationspflichten bei Abschlüssen von Perso-
nenbeförderungsverträgen nicht generell auszuneh-
men,

f) die Informationspflichten bei Warenautomaten sowie
automatisierten Geschäftsräumen nicht generell aus-
zunehmen, sondern nur für den Fall eines unverhält-
nismäßigen technischen Aufwand die Möglichkeit für
Ausnahmen von der Informationspflichten zu schaf-
fen,

g) den Anwendungsbereich nicht auf entgeltliche Ver-
träge zu beschränken;

2. die Regelungen über die Bestätigung eines außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages so zu ge-
stalten, dass Informationen, die nicht in direktem Zu-
sammenhang mit dem Vertragsabschluss überlassen
wurden, nicht zur Erfüllung der Informationspflichten
ausreichen;

3. zu prüfen, wie Sanktionssysteme bei Verstößen gegen In-
formationspflichten effektiver gestaltet werden können;

4. eine Regelung über den Vertragsschluss bei Telefonwer-
bung zu treffen, wonach bei unzulässigen Werbeanrufen
des Unternehmers beim Verbraucher das Wirksamwer-
den eines telefonisch geschlossenen Vertrages von der
schriftlichen Vertragsbestätigung des Verbrauchers ab-
hängt (Bestätigungslösung);

5. eine Ausdehnung der erfolgreich eingeführten soge-
nannten Buttonlösung zum Schutz vor Vertragsfallen im
Internet auf den b2b-Bereich zu prüfen;

6. im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht Regelungen
vorzulegen, die

a) sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbrau-
cher bei der Inanspruchnahme einer Herstellerga-
rantie keine Nachteile bezüglich der Geltendma-
chung ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte ge-
genüber dem Verkäufer hinnehmen müssen;

b) die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines Sachman-
gels von derzeit sechs Monaten auf zwei Jahre aus-
mungen im europarechtlich zulässigen Umfang zu erwei-
tern und dabei insbesondere

dehnen und zu prüfen, um welche Zeitspanne die Ge-
währleistungsfristen verlängert werden sollten;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/13951

c) die Kostentragung bei Ausbau einer mangelhaften
Sache und Einbau einer mangelfreien Sache gesetz-
lich zu regeln, um die in der Rechtsprechung gespal-
tene Auslegung der kaufrechtlichen Nacherfüllung im
Bürgerlichen Gesetzbuch zu vermeiden und die be-
rechtigten Interesse von kleinen und mittelständi-
schen Unternehmen zu berücksichtigen.

Begründung
Zu 1.: Die Richtlinie lässt es ausdrücklich zu, dass Mit-
gliedsstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin
nationale Rechtsvorschriften zu Themen einführen oder bei-
behalten, die nicht in der Richtlinie behandelt werden.
Zu 1a: Die von der Richtlinie eröffnete Möglichkeit eines
Widerrufsrecht bei Reiseverträgen, die außerhalb von Ge-
schäftsräumen, geschlossen werden, sollte erhalten werden.
Nach dem Gesetzentwurf wäre ein Widerruf einer z. B. auf
einer Kaffeefahrt gebuchten Reise nicht möglich (§ 312
Abs. 2 Nr. 4 BGB-E). Damit würde das nach geltendem
Recht bestehende Verbraucherschutzniveau unterschritten.
Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG)
reicht hier nicht aus, da die dortigen Regelungen über den
Rücktritt vom Reisevertrag weder in den Voraussetzungen
noch den Folgen einem Widerrufsrecht gleichstehen.
Zu 1b: Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum bei
Bauverträgen und Verträgen über erhebliche Umbaumaß-
nahmen kein Widerrufsrecht bestehen soll, wenn sie außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossen werden und der Ver-
braucher sich in einer Situation der „Überrumplung“ befin-
det (§ 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E). Gerade bei Verträgen, die
mit hohen Kosten verbunden sind, ist ein Widerrufsrecht für
den Verbraucher erheblich. Der Ausschluss dieses Bereichs
ist verfehlt, angesichts dessen, dass der Verbraucher an-
sonsten jeden Vertrag über kleinere Baumaßnahmen (über
der Bagatellgrenze von 40 Euro), den er z. B. auf der Bau-
stelle erteilt hat, widerrufen kann.
Zu 1c: Die Ausnahme für Verträge über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren des tägli-
chen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert wer-
den (§ 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB-E), bedeutet ebenfalls eine Ab-
senkung des geltenden Verbraucherschutzniveaus. Dies be-
trifft etwa den langfristigen Bezug sog. Biokisten, aber auch
die Versorgung mittels „Essen auf Rädern“. Diese Bereich-
sausnahme sollte entweder ganz gestrichen werden oder zu-
mindest eine Rückausnahme für die Fälle vorsehen, in de-
nen ein langfristiges, nicht jederzeit oder mit sehr kurzer
Frist kündbares Abonnement abgeschlossen wird.
Zu 1d: Bei der Ausnahme vom Widerrufsrecht für nach Ver-
braucherspezifikation angefertigten Waren (§ 312g Abs. 2
Ziff. 1 BGB-E ) sollte klargestellt werden, dass die soge-
nannten „Build to order“-Konstellationen, in denen dem
Verbraucher verschiedene Varianten eines Produktes in ei-
nem Baukastensystem angeboten werden, weiterhin wider-
rufbar bleiben. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf
nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Angaben des Ver-
brauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache
so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im

sonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit
erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen abset-
zen kann (vergl. „Dell-Entscheidung“ BGH VIII ZR 295/
01).
Zu 1e: Die generelle Ausnahme von den Informationspflich-
ten bei Personenbeförderungsverträgen (§ 312 Abs.2 Nr. 5
BGB-E) ist nicht nachvollziehbar und angesichts zuneh-
mender Liberalisierung des Transportwesens nicht sinnvoll.
Zu 1f: Warenautomaten bzw. automatisierte Geschäfts-
räume verfügen zunehmend über Displays oder interaktive
Bedienelemente und sind in diesen Fällen vergleichbar mit
dem E-Commerce oder Mobile Commerce (Verwendung von
Smartphones). Statt einer vollständigen Ausnahme sollte
daher eine Lockerung der Informationspflichten bei Waren-
automaten bzw. automatisierten Geschäftsräumen nur in
solchen Fällen zugelassen werden, wenn weitergehende In-
formationen einen unverhältnismäßigen technischen Auf-
wand bedeuten.
Zu 1g: Der Anwendungsbereich (§312) ist derzeit be-
schränkt auf Verbraucherverträge, die eine entgeltliche
Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese
Einschränkung verstößt gegen die Richtlinie und berück-
sichtigt nicht, dass für digitale Güter wie Apps häufig kein
Entgelt gezahlt wird, jedoch Daten des Verbrauchers zur
Verfügung gestellt werden. Auch diese Form des „Bezah-
lens“ durch Weitergabe von Daten sollte im Anwendungsbe-
reich berücksichtigt werden.
Zu 2.: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Ver-
träge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. In dieser Be-
stätigung muss der Unternehmer grundsätzlich gesetzlichen
Informationspflichten nachkommen. Davon ist allerdings
eine Ausnahme vorgesehen, wenn diese Informationen dem
Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauer-
haften Datenträger überlassen wurden (§ 312f Abs. 1
S. 3BGB-E). Damit besteht die Gefahr, dass Informations-
pflichten faktisch umgangen werden, indem z. B. durch Ein-
wurf eines Werbeprospekts beim Verbraucher im Vorfeld des
Vertragsabschlusses die Informationen bereits zugänglich
gemacht werden. Diese Art der Informationserteilung wird
vom Verbraucher nicht im erforderlichen Maße wahrge-
nommen und erfüllt so ihren Zweck nicht. Einer solchen
Umgehung von Pflichten muss vorgebeugt werden.
Zu 3.: Die Umsetzung der Richtlinie hat den Wegfall be-
stimmter vertragsrechtlicher „Sanktionen“ zur Folge. So
entfallen das unbefristete Widerrufsrecht des Verbrauchers
bei mangelhafter Widerrufsbelehrung und die Verlängerung
der Widerrufsfrist, wenn erst nach Vertragsschluss über die
Rechte belehrt wurde. Diese vertragsrechtlichen Folgen
dienten bisher als wirksames Instrument, um die Einhaltung
von Informationspflichten zu gewährleisten. Eine wirksame,
den Wegfall bisheriger vertragsrechtlicher Folgen erset-
zende Sanktion im Falle der Nichteinhaltung der Pflichten
ist im Gesetz nicht vorgesehen. Kommt der Unternehmer
seinen Informationspflichten nicht nach, so kann dies theo-
retisch mit einer Unterlassungsklage geahndet werden. Die-
ser Weg ist aber wenig erfolgsversprechend und bietet keine
wirksame Sanktion. Dem Verbraucher bleibt nach Ablauf
der Widerrufsfrist allenfalls die Möglichkeit, einen im Ein-
zelnen zweifelhaften Anspruch auf Schadensersatz geltend
Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist,
weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten be-

zu machen. Damit ist das Erfordernis der Richtlinie, die
Einhaltung der Verbraucherschutznormen durch angemes-

Drucksache 17/13951 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sene wirksame Mittel und abschreckende Sanktionen sicher-
zustellen, nicht erfüllt. Ein wirksames Sanktionssystem
könnte sowohl vertragsrechtliche als auch gewerberechtli-
che Folgen bei Pflichtverletzungen umfassen. Beispiels-
weise sollte hierzu eine Verschärfung der Unrechtsgewinn-
abschöpfung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb dienen.

Zu 4.: Artikel 8 Absatz 6 der Verbraucherrechterichtlinie
sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer nationalen Sonder-
regelung der Mitgliedsstaaten für den Vertragsschluss bei
Telefonwerbung vor und verweist zu Recht auf den Weg ei-
ner Bestätigungslösung. Danach ist die Wirksamkeit von bei
Werbeanrufen telefonisch geschlossenen Vertrages von der
schriftlichen Vertragsbestätigung des Verbrauchers abhän-
gig. In Deutschland besteht gesetzgeberischer Handlungs-
bedarf. Die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung uner-
laubter Telefonwerbung haben sich weitgehend als unwirk-
sam erwiesen. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesse-
rung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsfor-
men im August 2009 haben die Bundesnetzagentur und die
Verbraucherzentralen tausende von Beschwerden wegen
unerwünschter Telefonwerbung erfasst. Der vom Kabinett
beschlossene Regierungsentwurf vom 13.03.2013 für ein
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, der das Pro-
blem untergeschobener Verträge und unerlaubter belästi-
gender Telefonwerbung für Gewinnspielverträge zu lösen
versucht, schützt Verbraucher nicht ausreichend vor unter-
geschobenen Verträgen. Diese auf Gewinnspiele be-
schränkte Lösung ist viel zu eng gefasst. Die in anderen
Brachen geschlossenen Verträge bleiben trotz unlauteren
Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen wirksam. Die der-
zeitigen rechtlichen Regelungen bürden den Verbraucherin-
nen und Verbrauchern auf, sich erst durch Widerruf von ei-
nem solchen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu-
stande gekommenen Vertrag lösen zu können. Dies ist nicht
sachgerecht. Eine effiziente Durchsetzung des Verbots der
Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung bedarf einer
gesetzlichen Regelung, die bereits an der Rechtswirksam-
keit des Vertragsabschlusses ansetzt.

Zu 5.: Die Regelungen zur Bekämpfung von Vertragsfallen
(so genannte Buttonlösung) haben nach Erkenntnissen der
Verbraucherberatung zu einem massiven Rückgang des
Problems der Internetkostenfallen geführt. Da die Regelun-
gen nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrau-
chern (b2c), nicht jedoch auch für Verträge zwischen Unter-
nehmen (b2b) gelten, lässt sich inzwischen laut Experten
bereits als neuer Trend beobachten, dass sich Internetseiten
mit Vertragsfallen nun vordergründig an (vermeintliche)
Unternehmer richten und demnach keine sog. Buttonlösung
einsetzen müssen. Doch auch Verbraucher haben Zugang zu
diesen Seiten und können somit nach wie vor in Kostenfal-
len gelockt werden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbe-
reichs der Buttonlösung auf den Bereich der Verträge zwi-
schen Unternehmen (b2b) sollte daher erwogen werden, um
auch diese Vertragsfallen wirkungsvoll zu verhindern.
Zu 6a: Zusätzlich vom Hersteller gegebene Garantien blei-
ben häufig hinter den gesetzlich vorgegebenen Gewährleis-
tungspflichten der Verkäufer zurück. Zum Beispiel werden

gedeckt, wohingegen dies im Rahmen der Gewährleistung
umfasst ist. Nimmt ein Käufer aus Unwissenheit oder auf-
grund von Falschberatung durch Verkäufer oder Hersteller
die Garantie in Anspruch, verwirkt er damit seinen An-
spruch auf Nacherfüllungsleistungen gegenüber dem Ver-
käufer. Da dies nicht im Sinne der Richtlinie ist, sollte eine
ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, wonach die
Rechte des Käufers gegen den Verkäufer unbeschadet einer
Abhilfe durch den Hersteller gelten und der Käufer aus der
Inanspruchnahme einer Herstellergarantie keine Nachteile
in Bezug auf diese Rechte erleidet.
Zu 6b: Während früher Ansprüche aus Gewährleistungs-
rechten innerhalb von sechs Monaten verjährten, wurde die
Gewährleistungsfrist im Rahmen der Schuldrechtsmoderni-
sierung auf zwei Jahre angehoben. In dem Zeitraum von
zwei Jahren soll der Verbraucher gegenüber seinem Verkäu-
fer geltend machen können, dass die gekaufte Sache man-
gelhaft ist und Nacherfüllung verlangen können. Das Ge-
währleistungsrecht ist jedoch nur innerhalb der ersten
sechs Monate nach Übergabe der Sache an den Verbrau-
cher effektiv, da nur für diesen Zeitraum eine Beweislastum-
kehr gilt. Nach diesen sechs Monaten muss der Verbraucher
beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe einen Man-
gel hatte. Den Verbrauchern ist dies in der Regel nicht mög-
lich, sodass die Gewährleistungsfrist in den letzten andert-
halb Jahren, in denen der Verbraucher eigentlich seine
Mängelrechte geltend machen könnte, faktisch leer läuft.
Daher sollte zur tatsächlichen Ausschöpfung der vorgesehe-
nen Gewährleistungsfrist die Beweislastumkehr entspre-
chend verlängert werden. Die Länge der Gewährleistungs-
frist ist europarechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. In
den Mitgliedsländern der Europäischen Union variiert da-
her die Länge der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bis
zu sechs Jahren. Ebenso ist der Beginn der Gewährleis-
tungsfrist nicht einheitlich geregelt, sodass teilweise nicht
auf den Zeitpunkt der Ablieferung der Ware abgestellt wird,
sondern erst auf den Tag der Mängelanzeige. Hier sollte ge-
prüft werden, welche Verlängerungen der Gewährleistungs-
frist als sinnvoll und welche Zeitspannen als angemessen zu
beurteilen sind. Im Rahmen der Erarbeitung der EU-Ver-
braucherrechterichtlinie wurde von einigen EU-Staaten
eine Verlängerung auf vier Jahre angeregt. Ebenso sollte
geprüft werden, ob eine Angleichung der Gewährleistungs-
fristen an bereits bestehende nationale Vorschriften zweck-
mäßig sein könnte; beispielsweise sollte in Betracht gezo-
gen werden statt der gesonderten Verjährungsfrist für Ge-
währleistungsansprüche die Geltung der allgemeinen Ver-
jährungsfristen anzuwenden.
Zu 6c: Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden
hatte, dass die Nacherfüllungspflicht eines Unternehmers
gegenüber einem Verbraucher den Ein- und Ausbau der
mangelhaften Ware umfasst, hat der Bundesgerichtshof
§ 439 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahingehend ausge-
legt, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Liefe-
rung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den
Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (VIII ZR
70/08). Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die zu-
nächst nur auf Verbrauchsgüterkäufe beschränkt ist, da sie
auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs be-
ruht, welche nur die Auslegung der Richtlinie zum Verbrau-
Nebenkostenerstattungen für Lieferung oder Ein-/Ausbau
eines defekten Gerätes häufig nicht durch die Garantie ab-

cherschutz betrifft. Aus einem weiteren Urteil des Bundes-
gerichtshofs (VIII ZR 226/11) wird deutlich, dass die richtli-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/13951

nienkonforme Auslegung der Norm sich auf Verbraucher-
verträge im Sinne des § 474 BGB beschränkt. Das hat zur
Folge, dass § 439 Abs. 1 BGB, der grundsätzlich für alle
Kaufverträge gilt, gespalten ausgelegt werden muss: Einer-
seits für den Verbrauchsgüterkauf, andererseits für Kauf-
verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrau-
chern. Die gespaltene Auslegung einer Norm ist keine be-
friedigende Lösung. Es bedarf daher einer Neuregelung zur
Kostentragung beim Ein- und Ausbau. Diese Regelung muss
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in seiner Gesamt-
heit berücksichtigen. So heißt es im Urteil des Europäischen
Gerichtshofs: „Im Übrigen werden die finanziellen Interes-
sen des Verkäufers [] auch durch das in Art. 4 der Richtlinie
bestätigte Recht [geschützt], Rückgriff gegen die Haftenden
innerhalb derselben Vertragskette zu nehmen. Der Um-
stand, dass nach der Richtlinie der Verkäufer dem Verbrau-
cher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt
der Lieferung des Verbrauchsguts besteht, wird folglich da-
durch kompensiert, dass der Verkäufer nach den anwendba-
ren Bestimmungen des nationalen Rechts den Hersteller, ei-
nen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette
oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen kann“
(C-65/09, C-87/09; Rn. 58). Kann der Verkäufer bei Ein-
und Ausbaukosten nicht auf Regressregelungen zurückgrei-
fen, werden national andere Maßstäbe angelegt als vom Eu-
ropäischen Gerichtshof angenommen. Eine neue Norm
muss zumindest den Regress innerhalb der Vertragskette er-
möglichen, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte
Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unter-
nehmer bestand. Eine Regelung, die sich nur auf den Ver-
brauchsgüterkauf beschränkt, würde sich zu Lasten kleiner
und mittelständischer Unternehmen auswirken, da diese
ihre Ein- und Ausbaukosten nicht gegenüber dem Hersteller
geltend machen könnten.

Dieser Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
17/12637 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs – BGB)

Zu Nummer 1 (Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a (Angabe zu Titel 1 Untertitel 2)

Infolge der Verschiebung der Definitionen der außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fern-
absatzverträge aus Kapitel 1 in das Kapitel 2 des Buchs 2

Zu Buchstabe b (Angabe zu Titel 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Da das Wi-
derrufsrecht zukünftig nicht mehr durch ein Rückgaberecht
ersetzt werden kann, sind neben Untertitel 2 in Buch 2 Ab-
schnitt 3 Titel 5 auch Titel 5 selbst und dessen Angabe in
der Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 13)

Im Hinblick auf den Erwägungsgrund 17 der Verbraucher-
rechterichtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass es bei
Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nicht-
gewerblichen Zwecken geschlossen werden (sogenannte
Dual-use-Verträge), auf den überwiegenden Zweck an-
kommt. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag nicht
überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruf-
lichen Zwecken, handelt sie mithin als Verbraucher.

Zu Nummer 6 (Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2)

Zur Überschrift von Kapitel 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ver-
schiebung der Definitionen der außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge aus
Kapitel 1 in das Kapitel 2.

Zu § 312

Zu Absatz 2

Die Änderung im einleitenden Satzteil ist eine Folgeände-
rung. Auf Grund der Verschiebung der Definitionen der au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und
der Fernabsatzverträge aus Kapitel 1 in das Kapitel 2 wird
der bisherige § 312c BGB-E zu § 312a – neu – BGB. Da-
rüber hinaus wird in § 312a – neu – BGB die Reihenfolge
der Absätze 3 bis 5 geändert, so dass nun statt auf § 312c
auf § 312a und dort statt auf die Absätze 1, 3, 5 und 6 auf
die Absätze 1, 3, 4 und 6 zu verweisen ist.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a – neu –

Die grundsätzliche Ausnahme von den Vorschriften der Ka-
pitel 1 und 2 dieses Untertitels soll um außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossene, notariell beurkundete Ver-
träge über Finanzdienstleistungen erweitert werden.

Diese Verträge unterliegen weder den Vorgaben der Ver-
braucherrechterichtlinie noch den Vorgaben der Richtlinie
2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistun-
gen an Verbraucher. Der innerstaatliche Gesetzgeber ist da-
her frei zu entscheiden, ob diese Verträge von den Vor-
schriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels erfasst wer-
den sollen. Verträge über Finanzdienstleistungen, die vom
Notar in seinen Büroräumen beurkundet werden, werden
nach der weiten Definition des § 312b – neu – BGB zukünf-
tig als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Ver-
träge betrachtet. Nach geltender Rechtslage liegt in dieser
Situation jedoch regelmäßig kein außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossener Vertrag nach § 312 BGB vor. Ein
über die bestehende Rechtslage hinausgehender Schutz er-
Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 sind die Kapitelüberschriften
anzupassen.

scheint auch zukünftig nicht notwendig. Die Ausnahme
kann nicht auf im Fernabsatz geschlossene Verträge über Fi-

Drucksache 17/13951 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nanzdienstleistungen erstreckt werden; eine solche Situation
ist denkbar bei getrennter Beurkundung sowie Übermittlung
der beurkundeten Willenserklärungen an die andere Ver-
tragspartei durch Fernkommunikationsmittel. Hinsichtlich
im Fernabsatz geschlossener Verträge über Finanzdienst-
leistungen ist der Gesetzgeber an die Vorgaben der Richtli-
nie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-
tungen an Verbraucher gebunden. Diese Richtlinie sieht
eine solche allgemeine Ausnahme vom Anwendungsbereich
nicht vor.

Zu Buchstabe b – neu –

Auch nicht beurkundungspflichtige Verträge, die keine Fi-
nanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, sollen bei no-
tarieller Beurkundung grundsätzlich von den Vorschriften
über die Informationspflichten und das Widerrufsrecht aus-
genommen werden. Voraussetzung für das Entfallen der In-
formationspflichten ist jedoch, dass der Notar darauf hin-
weist, dass die Informationspflichten des Unternehmers und
das Widerrufsrecht des Verbrauchers entfallen. Hierdurch
wird hinreichend sichergestellt, dass der Verbraucher diese
Rechtsfolgen einer freiwilligen notariellen Beurkundung
des Vertrags erkennt. Anders als hinsichtlich der Informa-
tionspflichten kommt es für das Entfallen des Widerrufs-
rechts im Ergebnis nicht darauf an, dass der Notar einen sol-
chen Hinweis erteilt hat. Fehlt es an einem solchen Hinweis,
entfällt das Widerrufsrecht auf Grund der dann anwendba-
ren Regelung des § 312g Absatz 2 Nummer 13 – neu –.

Zu Nummer 4

Durch die Änderung des § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB-E
wird zusammen mit der Änderung des § 312g Absatz 2
Satz 1 Nummer 9 BGB-E und der Anfügung des Satzes 2 in
§ 312g Absatz 2 BGB-E (s. unten) eine Absenkung des Ver-
braucherschutzniveaus bei Verträgen über Pauschalreisen
vermieden, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
werden.

Auch wenn es in absehbarer Zeit zu einer Überarbeitung der
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) kommen dürfte und
hiermit verbunden zu einer Diskussion über ein spezielles
Widerrufsrecht für Reisende, soll das derzeit geltende Ver-
braucherschutzniveau in Deutschland bis dahin aufrechter-
halten bleiben. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Verbrau-
cherrechterichtlinie nimmt Verträge über Pauschalreisen nur
deshalb vom Geltungsbereich der Verbraucherrechterichtli-
nie aus, weil das Unionsrecht mit der Pauschalreiserichtlinie
bereits spezielle Verbraucherschutzbestimmungen für Pau-
schalreiseverträge vorsieht (vgl. Erwägungsgrund 32 der
Verbraucherrechterichtlinie). Nach Artikel 8 der geltenden
Pauschalreiserichtlinie sind die Mitgliedstaaten nach wie
vor berechtigt, Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers
zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, die über den Mindest-
schutz der Pauschalreiserichtlinie hinausgehen.

Durch die Änderung des § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB-E
und die Änderung in § 312g BGB-E (s. unten) soll insbe-
sondere erreicht werden, dass ein Verbraucher wie nach bis-
herigem Recht (§ 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB) be-

zeigt, dass Pauschalreisen gerade auf Kaffeefahrten sehr
häufig angeboten werden. In diesen Fällen soll Verbrau-
chern weiterhin ein Widerrufsrecht zustehen.

Zu weitgehend wäre es jedoch, die Verbraucherrechtericht-
linie für alle Verträge über Pauschalreisen umzusetzen, die
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Für
Reiseverträge, die geschlossen werden, nachdem ein Ver-
braucher den Unternehmer zuvor zwecks eines Vertrags-
schlusses zu sich nach Haus gebeten hat, gelten bereits nach
derzeitigem Recht keine speziellen Schutzvorschriften
(§ 312 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Grund dafür ist, dass sich
ein Verbraucher in diesem Fall eines bestellten Besuchs in
keiner vergleichbaren Überrumpelungsgefahr befindet wie
beispielsweise auf einer Kaffeefahrt; auch andere Gründe,
die die Einräumung eines Widerrufsrechts erforderlich ma-
chen würden, bestehen insoweit nicht. Der neue Begriff
„außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“
enthält eine solche Einschränkung für bestellte Besuche je-
doch nicht. Eine Einbeziehung aller Verträge über Pauschal-
reisen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden sind, in den Anwendungsbereich der Schutzvor-
schriften hätte daher zur Folge, dass auch in dem Fall eines
bestellten Besuchs ein Widerrufsrecht bestehen würde. Da-
mit würde aber ein derzeit praktiziertes, im Interesse aller
Beteiligten liegendes Geschäftsmodell von Reiseunterneh-
men beeinträchtigt. Um dies zu vermeiden, werden außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossene Pauschalreisever-
träge wie nach geltendem Recht dann nicht in den Anwen-
dungsbereich der Schutzvorschriften einbezogen, wenn der
Vertragsschluss auf einen bestellten Besuch zurückgeht.

Auf im Fernabsatz geschlossene Verträge über Pauschal-
reisen sollen die Schutzvorschriften für Fernabsatzverträge
– wie bisher (§ 312b Absatz 3 Nummer 6 BGB) – keine
Anwendung finden.

Zu Nummer 6

Die Änderung ist rein redaktioneller Natur.

Zu Absatz 3

Zu den Nummern 1 und 2

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Sie beruhen
auf der Verschiebung der Definitionen der außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatz-
verträge von Kapitel 1 in das Kapitel 2.

Zu den Nummern 3 und 4

Es handelt sich um Folgeänderungen. Sie beruhen zum ei-
nen auf der Verschiebung der Definitionen der außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernab-
satzverträge von Kapitel 1 in das Kapitel 2. Zum anderen
beruhen sie darauf, dass die Reihenfolge der Absätze des
neuen § 312a geändert wird (s. unten).

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Sie beruht auf der
Verschiebung der Definitionen der außerhalb von Ge-
rechtigt ist, einen auf einer sogenannten Kaffeefahrt abge-
schlossenen Pauschalreisevertrag zu widerrufen. Die Praxis

schäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzver-
träge von Kapitel 1 in das Kapitel 2.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/13951

Zu den Absätzen 5 und 6

Es handelt sich um Folgeänderungen. Diese beruhen zum
einen auf der Verschiebung der Definitionen der außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fern-
absatzverträge aus Kapitel 1 in das Kapitel 2 und zum ande-
ren auf der Änderung der Reihenfolge der Absätze 3 bis 5 in
§ 312a – neu – BGB (s. unten).

Zu § 312a – neu –

Infolge der Verschiebung der Definitionen der außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fern-
absatzverträge (bisher §§ 312a und 312b) wird der bisherige
§ 312c zu § 312a – neu – BGB.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Die Reihenfolge der Absätze 3 bis 5 wird geändert. Wegen
der inhaltlichen Erweiterung des bisherigen § 312c Ab-
satz 5, des neuen § 312a Absatzes 3 (s. unten), wird dieser
als dann allgemeine Regelung über Extrazahlungen an Un-
ternehmer vor die Regelung zu den entgeltlichen Zahlungs-
mitteln (bisher § 312c Absatz 3, jetzt § 312a Absatz 4 – neu
– BGB) gestellt. Aus dem bisherigen § 312c Absatz 4 wird
§ 312a Absatz 5 – neu – BGB.

Zu Absatz 3

Die inhaltliche Erweiterung des bisherigen § 312c Absatz 5,
jetzt § 312a Absatz 3 – neu – BGB, dient der korrekten
Umsetzung von Artikel 22 der Verbraucherrechterichtlinie.
Artikel 22 der Verbraucherrechterichtlinie verlangt eine aus-
drückliche Zustimmung des Verbrauchers „zu jeder Extra-
zahlung, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleis-
tungspflicht des Unternehmers hinausgeht“. In der überwie-
genden Anzahl der Fälle wird es sich bei einer solchen
Extrazahlung um das Entgelt handeln, das der Verbraucher
für eine Nebenleistung zusätzlich zum Entgelt für die
Hauptleistung des Unternehmers zahlen soll. Diese Fälle
deckt der Gesetzentwurf der Bundesregierung ab, indem er
das Eingreifen der verbraucherschützenden Regelungen des
bisherigen § 312c Absatz 5 von einer „entgeltlichen Neben-
leistung“ des Unternehmers abhängig macht. Einer „Extra-
zahlung, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleis-
tungspflicht des Unternehmers hinausgeht“ muss allerdings
nicht unbedingt eine Nebenleistung des Unternehmers ge-
genüberstehen. Um eine Extrazahlung des Verbrauchers
ohne eine Nebenleistung des Unternehmers kann es sich
beispielsweise bei einer Bearbeitungs- oder Verwaltungsge-
bühr handeln, die der Unternehmer erheben will, ohne dass
der Verbraucher dadurch einen über die Erfüllung der
Hauptleistung hinausgehenden Vorteil erhält. Auch dieser
Fall wird vom Wortlaut und vom Schutzzweck der Richt-
linie erfasst. Aus diesem Grund wird der bisherige § 312c
Absatz 5 dahingehend erweitert, dass er bei jeder Vereinba-
rung eingreift, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für
die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers
gerichtet ist.

Zur Überschrift von Kapitel 2

Infolge der Verschiebung der Definitionen der außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fern-

Zu § 312b

Der bisherige § 312a des Entwurfs wird zu § 312b. Die Ein-
fügung der Wörter „des Unternehmers“ in Absatz 1 Num-
mer 3 dient allein der Klarstellung.

Zu § 312c

Der bisherige § 312b des Entwurfs wird zu § 312c – neu –
BGB. Die Ersetzung der Wörter „bis einschließlich des Ver-
tragsschlusses“ durch die Wörter „für die Vertragsverhand-
lungen und den Vertragsschluss“ in Absatz 1 ist allein re-
daktioneller Natur. Sie beruht auf einer Anregung des Bun-
desrates, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung in modifizierter Form angeschlossen hat.

Zu § 312f

Zu den Absätzen 1 und 2

In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „zu überlassen“ durch die Wörter „zur Verfü-
gung stellen“ ersetzt. Der Vorschlag orientiert sich am Wort-
laut der Verbraucherrechterichtlinie. Dem Verbraucher muss
die Abschrift bzw. die Bestätigung des Vertrags bei außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen alsbald
und bei Fernabsatzverträgen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung
der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung
begonnen wird, zur Verfügung stehen. Hierfür muss er die
Abschrift oder Bestätigung zu dem angegebenen Zeitpunkt
ohne großen Aufwand zur Kenntnis nehmen können.

Darüber hinaus werden in Absatz 1 Satz 3 sowie in Absatz 2
Satz 2 jeweils die Wörter „in Erfüllung seiner Informations-
pflichten nach § 312d Absatz 1“ eingefügt. Hierdurch wird
klargestellt, dass die Bestätigung die Informationen nach
Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB-E) nur dann nicht enthalten muss,
wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informatio-
nen gerade mit Bezug zum konkreten Vertrag bereits zur
Verfügung gestellt hat. Ein Werbeprospekt, der diese Anga-
ben zwar enthält, aber ohne Bezug zum konkreten Vertrags-
schluss einfach in den Briefkasten des Verbrauchers einge-
worfen wird, ist nicht ausreichend.

Zu Absatz 3

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Die Formulierungen
in § 312f Absatz 3, § 356 Absatz 5 und § 357 Absatz 9 sol-
len einander angeglichen werden.

Zu § 312g

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 8

Die Änderung dient der Anpassung an die durch das Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Ver-
walter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsge-
setz – AIFM-UmsG) geänderte Terminologie.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Satz 2

Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und die Er-
gänzung des Absatzes 2 um einen Satz 2 sind neben der Än-
absatzverträge in das Kapitel 2 wird die Überschrift von Ka-
pitel 2 weiter gefasst.

derung des § 312 Absatz 2 Nummer 4 (s. oben) erforderlich,
um das derzeit geltende Verbraucherschutzniveau bei Ver-

Drucksache 17/13951 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

trägen über Pauschalreisen, die außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossen werden, aufrechtzuerhalten.

§ 312g Absatz 2 Nummer 9 in der Fassung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung schließt in Umsetzung von Arti-
kel 16 Buchstabe l der Verbraucherrechterichtlinie ein Wi-
derrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen aus, wenn Dienst-
leistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen
Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren,
Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigun-
gen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung ei-
nen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Verträge
über Pauschalreisen würden von dieser Vorschrift erfasst. In
der Folge stünde dem Verbraucher trotz der grundsätzlichen
Geltung der verbraucherschützenden Vorschriften für Ver-
träge über Pauschalreisen, die außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossen worden sind, nach dem geänderten § 312
Absatz 2 Nummer 4 (s. oben) gemäß § 312g Absatz 2 Num-
mer 9 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung kein Widerrufsrecht zu. Um dies zu vermeiden, wird
Absatz 1 um einen Satz 2 ergänzt, wonach § 312g Absatz 2
Satz 1 Nummer 9 – neu – BGB nicht für Verträge über Rei-
seleistungen gilt, die außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossen werden, es sei denn, die mündlichen Verhandlun-
gen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorher-
gehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Durch die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9 wird
klargestellt, dass dieser nur vorbehaltlich des Satzes 2 gilt.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 11

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Erwägungen.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 13

§ 312g Absatz 1 Nummer 13 – neu – erfasst nur Verträge,
die von § 312 Absatz 2 Nummer 1 – neu – nicht erfasst sind.
Dies sind zum einen Fernabsatzverträge über Finanzdienst-
leistungen. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2002/65/
EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Ver-
braucher ist eine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Fern-
absatzfinanzdienstleistungsverträgen jedoch nur möglich,
wenn der Notar bestätigt, dass der Unternehmer die Infor-
mationsrechte des Verbrauchers aus dieser Richtlinie ge-
wahrt hat (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie
2002/65/EG). Die Formulierung entspricht weitgehend
§ 495 Absatz 3 Nummer 2 BGB. Zum anderen sind dies
freiwillig beurkundete Verträge, die keine Finanzdienstleis-
tungen zum Gegenstand haben, wenn der Notar nicht da-
rüber belehrt hat, dass die Informationspflichten und das
Widerrufsrecht entfallen. Diese Verträge werden in § 312g
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 – neu – vom Widerrufsrecht
ausgenommen.

Zu Absatz 3

Die Änderung dient der Anpassung an das Gesetz zur Um-
setzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz –
AIFM-UmsG), das das Investmentgesetz durch das Kapital-
anlagegesetzbuch ersetzen wird.

Zu § 312h – neu –

§ 312h – neu – BGB entspricht § 312h des geltenden
Rechts. Durch ein Redaktionsversehen wurde die Vorschrift
nicht in den Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenom-
men.

Zu den Kapiteln 3 und 4

Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Überschrift zu
Kapitel 3 folgt den geänderten Überschriften zu den Kapi-
teln 1 und 2 (s. oben). Infolge des Einfügens von § 312h –
neu – BGB in den Entwurf werden die bisherigen §§ 312h
bis 312i zu den §§ 312i bis 312k – neu – BGB. Aus diesem
Grund ist auch die Verweisung in § 312j – neu – BGB auf
„§ 312h Absatz 1“ durch die Angabe „§ 312i Absatz 1“ zu
ersetzen. Die Ersetzung des Wortes „gemäß“ durch „nach“
ist rein redaktioneller Natur und folgt der Terminologie des
Entwurfs.

Zu Nummer 7 – neu – (§ 314 Absatz 2)

Durch die Änderung des Satzes 2 und die Anfügung des
Satzes 3 werden die nach geltendem Recht bestehenden
Möglichkeiten aufrechterhalten, ein Dauerschuldverhältnis
aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne zuvor erfolglos
eine Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung erklärt
zu haben. Nach der noch geltenden Fassung des Satzes 2
finden auf eine solche sofortige Kündigung die Vorschriften
über den sofortigen Rücktritt nach § 323 Absatz 2 BGB ent-
sprechende Anwendung. Dies würde nach der Änderung
des § 323 Absatz 2 Nummer 3 BGB durch dieses Gesetz be-
deuten, dass eine sofortige Kündigung wegen besonderer
Umstände nur noch im Falle einer nicht vertragsgemäß
erbrachten Leistung möglich wäre. Für die in § 314 BGB
geregelte Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus
wichtigem Grund ist diese Beschränkung des § 323 Absatz 2
Nummer 3 BGB zu eng. Die sofortige Beendigung eines
Dauerschuldverhältnisses soll auch weiterhin ohne Weiteres
insbesondere dann möglich sein, wenn das Vertrauensver-
hältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Be-
endigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint. Dies kann
gerade bei Dauerschuldverhältnissen nicht nur der Fall sein,
wenn der Schuldner eine nicht vertragsgemäße Leistung er-
bringt, sondern beispielsweise auch dann, wenn er den
Gläubiger in erheblicher Weise zu täuschen versucht hat.
Der geänderte Satz 2 verweist daher nur noch auf § 323 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 BGB, und es wird ein neuer Satz 3
angefügt. Dieser sieht ohne Einschränkung vor, dass die Be-
stimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung wei-
terhin entbehrlich sind, wenn besondere Umstände vorlie-
gen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
sofortige Kündigung rechtfertigen.

Zu Nummer 9 – neu – (Überschrift zu Buch 2 Ab-
schnitt 3 Titel 5)

Da das Widerrufsrecht zukünftig nicht mehr durch ein
Rückgaberecht ersetzt werden kann, ist auch die Überschrift
zu Titel 5 anzupassen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/13951

Zu Nummer 10 (Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2)

Zu § 355

In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Rückgewährung“ durch
das auch an anderer Stelle verwandte Wort „Rückgewähr“
(s. § 346 Absatz 2) ersetzt.

Zu § 356

Zu Absatz 3

Die Regelungen des Absatzes 6 des Entwurfs werden aus
Gründen des Sachzusammenhangs als Satz 2 und 3 in den
Absatz 3 verschoben. Der bisherige Absatz 3 wird zu Satz 1
des neuen Absatzes 3.

Die Einfügung der Wörter „entsprechend den Anforderun-
gen des“ im neuen Satz 1 bringt besser zum Ausdruck, dass
die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Unternehmer die
gesetzlichen Anforderungen an die Information über das
Widerrufsrecht erfüllt hat. Die Formulierung entspricht zu-
dem der Regelung in § 355 Absatz 3 des geltenden Rechts.

Die Änderung im neuen Satz 2 ist rein redaktioneller Natur.
Durch sie soll besser zum Ausdruck kommen, dass es für
das Erlöschen des Widerrufsrechts nach zwölf Monaten und
14 Tagen nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer den
Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht be-
lehrt hat.

Zu Absatz 5

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Die Formulierungen
in § 312f Absatz 3, § 356 Absatz 5 und § 357 Absatz 9 sol-
len einander angeglichen werden.

Zu Absatz 6

Die Regelungen des Absatzes 6 des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung werden wegen ihres Sachzusammenhangs
in den Absatz 3 verschoben (s. oben).

Zu § 356c

Die Änderung ist rein redaktioneller Natur. Die Formulie-
rung wird derjenigen in § 356 Absatz 3 – neu – BGB ange-
passt (s. oben).

Zu § 357

Zu Absatz 6

Die vorgeschlagene Formulierung spiegelt die Verteilung
der Beweislast besser wider. Der Unternehmer muss bewei-
sen, dass er den Verbraucher über dessen Pflicht, die Kosten
der Rücksendung zu tragen, informiert hat (s. § 312k Ab-
satz 2 – neu – BGB, § 312d Absatz 1 BGB-E in Verbindung
mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB-E).

Zu Absatz 8

Die Änderungen in Satz 1 sind weitgehend redaktioneller
Natur. Die Einfügung der Wörter „nicht begrenztem Volu-
men“ lehnt sich an den Sprachgebrauch der Verbraucher-
rechterichtlinie an. Durch die Streichung der Wörter „nur
dann“ wird klargestellt, dass § 357 Absatz 8 eine eigene An-

Aufforderung durch den Unternehmer“ verdeutlicht, dass
ein Anspruch gegen den Verbraucher auf Wertersatz auch in
Frage kommen kann, wenn der Verbraucher von sich aus
– also ohne Aufforderung durch den Unternehmer – aus-
drücklich die sofortige Erfüllung des Vertrags verlangt hat.
Die Ersetzung der Wörter „diesem“ durch „dem Unterneh-
mer“ hat allein sprachliche Gründe.

Zu Absatz 10

Auf Grund der Einfügung des § 361 Absatz 1 – neu – BGB
als allgemeine Regelung (s. unten) wird § 357 Absatz 10
BGB-E gestrichen.

Zu § 357a

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Ergänzungen in den Absätzen 2 und 3 schließen eine
Lücke hinsichtlich der Rückabwicklung von Verträgen über
entgeltliche Finanzierungshilfen. Absatz 2 betrifft entgeltli-
che Finanzierungshilfen, die von der Ausnahme des § 506
Absatz 4 in Verbindung mit § 491 Absatz 2 und 3 erfasst
sind; dies sind im Wesentlichen Finanzierungshilfen im
Umfang (Nettodarlehensbetrag, Barzahlungspreis oder An-
schaffungspreis, vgl. § 506 Absatz 4 Satz 2) unter 200 Euro.
Absatz 3 regelt entgeltliche Finanzierungshilfen, die von
der Ausnahme des § 506 Absatz 4 in Verbindung mit § 491
Absatz 2 und 3 BGB nicht erfasst sind.

Gegenstand eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe kann u. a. der Kauf einer Ware, die Erbringung
einer Dienstleistung oder Finanzdienstleistung oder die Lie-
ferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger be-
findlichen digitalen Inhalten sein. Unabhängig von dem
konkreten Gegenstand des Vertrags sind auf entgeltliche Fi-
nanzierungshilfen gemäß § 506 BGB grundsätzlich die Vor-
schriften über Verbraucherdarlehen und ergänzend die Vor-
schriften der §§ 506 ff. BGB anzuwenden. Die Wertersatz-
verpflichtung wird in diesen Fällen im Zusammenhang mit
den Vorschriften über die Rückabwicklung von Verbrau-
cherdarlehen in Absatz 3 geregelt. Die im Wesentlichen auf
das Verbraucherdarlehensrecht verweisenden Vorschriften
der §§ 506 ff. BGB sind aber auf die in § 506 Absatz 4
Satz 1 BGB genannten Verträge nicht anwendbar. Dies sind
vor allem Finanzierungshilfen, bei denen der Nettodarle-
hensbetrag (bzw. der Barzahlungspreis oder Anschaffungs-
preis, vgl. § 506 Absatz 4 Satz 2) weniger als 200 Euro
beträgt. Diese Verträge sind nach § 312 Absatz 5 Satz 1
BGB-E bzw. nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistun-
gen an Verbraucher als Verträge über Finanzdienstleistun-
gen zu qualifizieren. Sie fallen nicht unter die Verbraucher-
rechterichtlinie, die auf Verträge über Finanzdienstleistun-
gen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d keine Anwendung
findet. Damit finden auch in den §§ 312 ff. die Vorschriften
über Finanzdienstleistungen Anwendung. So bestimmt sich
die Frage, ob bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe, die
von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst ist, das Wi-
derrufsrecht erlischt, nach § 356 Absatz 4 Satz 2 und nicht
nach § 356 Absatz 5. Die Rückabwicklung des Vertrags
über die entgeltliche Finanzierungshilfe richtet sich im Falle
eines Widerrufs nach § 357a und nicht nach § 357.
spruchsgrundlage ist und nicht etwa Einschränkungen ande-
rer Ansprüche enthält. Die Streichung der Wörter „nach

In der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
enthält § 357a jedoch keine vollständige Regelung der

Drucksache 17/13951 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Frage, wie sich die Rückabwicklung auf die vom Unterneh-
mer erbrachte Leistung auswirkt, die Gegenstand des Ver-
trags über die entgeltliche Finanzierungshilfe ist – also auf
die übergebene Ware, die erbrachte Dienstleistung oder die
gelieferten digitalen Inhalte. Diese Lücke soll durch die Er-
gänzung des Absatzes 2 geschlossen werden. Durch die Er-
gänzung des Absatzes 3 wird die entsprechende Regelungs-
lücke bezüglich Dienstleistungen und der Lieferung von
nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digi-
talen Inhalten für entgeltliche Finanzierungshilfen, auf die
die §§ 506 ff. BGB anwendbar sind, geschlossen.

Zu Absatz 2

§ 357a Absatz 2 BGB-E regelt nicht, wie sich die Rückab-
wicklung eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 er-
fasst ist, auf die vom Unternehmer erbrachte Leistung aus-
wirkt. Daher wird nunmehr in § 357a Absatz 2 Satz 2
– neu – BGB für den Wertersatz beim Widerruf von Verträ-
gen über entgeltliche Finanzierungshilfen, die von der Aus-
nahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst sind, auf § 357 Ab-
satz 5 bis 8 verwiesen.

Für den Fall, dass Gegenstand des Vertrags über eine solche
entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen In-
halten ist, sieht § 357a Absatz 2 Satz 3 – neu – BGB eine
Sonderregelung zum Wertersatz vor, die an die Regelung in
Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verbraucherrechte-
richtlinie anknüpft, die in diesem Bereich nicht anwendbar
ist. Auf diese Weise soll die Rechtslage für die im Rahmen
des Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gelie-
ferten digitalen Inhalte der Rechtslage bei im Fernabsatz
oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-
gen über digitale Inhalte angenähert werden. Ein Vertrag
über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Daten-
träger befindlichen digitalen Inhalten kann unter den in
§ 356 Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht widerru-
fen werden; der Verbraucher muss den Preis für die digita-
len Inhalte bezahlen. Eine entgeltliche Finanzierungshilfe,
deren Gegenstand die Lieferung von nicht auf einem kör-
perlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten ist,
kann unter Umständen widerrufen werden, obwohl der Un-
ternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf
der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
begonnen hat. Denn nach § 356 Absatz 4 Satz 2 erlischt das
Widerrufsrecht erst, wenn der Vertrag von beiden Seiten
vollständig erfüllt ist. Damit der Unternehmer auch in die-
sem Fall für die gelieferten digitalen Inhalte einen Aus-
gleich erhält, sieht § 357a Absatz 2 Satz 3 – neu – BGB vor,
dass der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf
gelieferten digitalen Inhalte zu leisten hat, wenn er vor Ab-
gabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hinge-
wiesen worden ist, und ausdrücklich zugestimmt hat, dass
der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lie-
ferung der digitalen Inhalte beginnt. Die in Artikel 14 Ab-
satz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Verbraucherrechterichtlinie
vorgesehene Voraussetzung ist dabei nur in modifizierter
Form übernommen, da zu berücksichtigen ist, dass es bei
entgeltlichen Finanzierungshilfen, deren Gegenstand die
Lieferung digitaler Inhalte ist, nicht zu einem Erlöschen des

tikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verbraucher-
rechterichtlinie für den Wertersatz vorgesehene Vorausset-
zung, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestäti-
gung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung gestellt hat,
wird verzichtet, da für Verträge über Finanzdienstleistungen
keine § 312 f BGB-E entsprechende Pflicht besteht.

Diese Regelungen zur Rückabwicklung der durch die Fi-
nanzierungshilfe finanzierten Leistung sind europarechtlich
möglich. Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher enthält hierüber
keine Regelungen. Die Mitgliedstaaten sind insoweit frei
und dürfen diese Frage in Anlehnung an andere europa-
rechtliche Vorgaben regeln.

Zu Absatz 3

§ 357a Absatz 3 BGB-E enthält zwar eine Regelung zum
Wertersatz für den Fall, dass ein durch eine sonstige Finan-
zierungshilfe im Sinne des § 506 Absatz 1 finanzierter
Kaufvertrag über eine Ware oder ein Vertrag über die Über-
lassung einer Sache widerrufen wird. Damit werden die
wichtigsten Fälle der entgeltlichen Finanzierungshilfe, näm-
lich Ratenkäufe und Leasingverträge, erfasst. Es ist jedoch
keine vollständige Regelung für den Fall vorgesehen, dass
eine Leistung finanziert wird, die nicht in der Überlassung
einer Sache besteht. In Betracht kommen hier finanzierte
Werkverträge (die im Sinne des Verbraucherschutzrechts als
Verträge über eine Dienstleistung gelten), finanzierte Ver-
träge über Finanzdienstleistungen und finanzierte Verträge
über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Daten-
träger befindlichen digitalen Inhalten. Ist eine Leistung Ver-
tragsgegenstand der entgeltlichen Finanzierungshilfe, die
nicht in der Überlassung einer Sache besteht, und hat der
Unternehmer bereits mit ihrer Ausführung begonnen, so
wird ihre Rückgewähr in der Regel ihrer Natur nach ausge-
schlossen sein. In diesem Fall ordnet das geltende Recht an,
dass der Verbraucher nach § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
(bei Fernabsatzverträgen unter den zusätzlichen Vorausset-
zungen des § 312e Absatz 2) den Wert der bereits ausge-
führten Dienstleistung zu ersetzen hat. Da die bisherige Ver-
weisung des § 357 Absatz 1 ins Rücktrittsrecht zukünftig
entfällt und sich die Rückabwicklung nur noch nach den
§§ 355 ff. des Entwurfs richtet, die Rechtsfolgen nach der
Neuregelung aber möglichst unverändert weiter gelten sol-
len, wird eine Regelung des bisher bestehenden Wertersatz-
anspruchs des Unternehmers neu aufgenommen.

Bisher ist lediglich der Gebrauchsvorteil der aus der Finan-
zierungshilfe folgenden Stundung des Preises oder ähnli-
chen Zahlungserleichterung geregelt, durch die der Verbrau-
cher zusätzliche Liquidität erlangt hat. Bei diesem Ge-
brauchsvorteil handelt es sich um die Differenz zwischen
den Gesamtkosten der finanzierten Dienstleistung und ih-
rem Barzahlungspreis ohne Finanzierung. Er entspricht bei
einer Finanzierungshilfe dem Sollzins eines Darlehens, so
dass er bereits nach dem bisherigen Entwurf nach § 357a
Absatz 3 Satz 1 des Entwurfs vom Verbraucher herauszuge-
ben ist. Auf die bereits ausgeführte Dienstleistung selbst ist
die Vorschrift jedoch nicht anwendbar. Hier besteht gemäß
§ 357a Absatz 1 des Entwurfs zwar ein Rückgewähran-
spruch. Dieser wird in der Praxis aber regelmäßig ins Leere
Widerrufsrechts nach Artikel 16 Buchstabe m der Verbrau-
cherrechterichtlinie kommen kann. Auf die zusätzlich in Ar-

gehen, weil die gewährte Dienstleistung nicht herausgege-
ben werden kann. Korrespondierende Bereicherungsansprü-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/13951

che sind auf Grund der Regelung in § 357a Absatz 4 des
Entwurfs (bzw. auf Grund des jetzt neu vorgeschlagenen
§ 361 Absatz 1, vgl. unten) ausgeschlossen. Um dem Unter-
nehmer trotzdem auch nach der Neuregelung einen An-
spruch auf Ersatz des Wertes der bereits ausgeführten Leis-
tung zu erhalten, wird die Verweisung in § 357a Absatz 3
Satz 4 des Entwurfs auf § 357 Absatz 5 bis 7 des Entwurfs
ersetzt durch eine Verweisung auf den gesamten Absatz 2.
Hierdurch kommt zunächst die Regelung des § 357 Absatz 2
Satz 1 über den Wertersatz für die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen zur Anwendung. Darüber hinaus sind über
die weitere Verweisung in § 357 Absatz 2 Satz 2 auf § 357
Absatz 5 bis 8 auch die Vorschriften über den Wertersatz für
die Lieferung von Waren (§ 357 Absatz 5 bis 7), für die Er-
bringung von Dienstleistungen und für die Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder
nicht begrenztem Volumen oder für die Lieferung von Fern-
wärme (§ 357 Absatz 8) anwendbar. Schließlich findet auch
die Regelung des § 357 Absatz 2 Satz 3 über den Wertersatz
für nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digi-
tale Inhalte Anwendung. Damit wird – mit Ausnahme der
Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperli-
chen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten – in das
Recht verwiesen, das im Entwurf für den Fall des Widerrufs
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-
gen und Fernabsatzverträgen vorgesehen ist. Die Interessen-
lage ist in beiden Fällen die gleiche. Dies ist europarechtlich
auch ohne weiteres möglich. Die Verbraucherkreditrichtli-
nie 2008/48/EG schreibt in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b
lediglich vor, dass der Verbraucher dem Kreditgeber das
Darlehen einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen hat, die
ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum
Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufen sind.
Diese Vorschrift ist auch auf entgeltliche Finanzierungshil-
fen, die nicht von der Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 der
Richtlinie erfasst sind, anzuwenden, Artikel 3 Buchstabe c
der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, und wird durch
§ 357a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Entwurfs umgesetzt. Re-
gelungen für den Fall, dass die Leistung nicht oder nur ver-
schlechtert zurückgegeben werden kann, enthält die Ver-
braucherkreditrichtlinie nicht. Die Mitgliedstaaten sind in-
soweit frei und dürfen diese Frage jedenfalls ohne weiteres
in Anlehnung an andere europarechtliche Vorgaben regeln.

Wie bei der Regelung zum Wertersatz bei einer Finanzierung
einer zu kaufenden oder zu überlassenden Ware treten auch
hier an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht
nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E
die spezifischen Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 EGBGB.

Wie das bisherige Recht sieht der Vorschlag vor, für alle Ar-
ten von Leistungen für die Berechnung des Wertersatzes die
im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen.
Anders als bisher ist jedoch eine Korrektur der Berech-
nungsgrundlage vorgesehen. Sofern sich der vereinbarte
Gesamtpreis als unverhältnismäßig hoch darstellt, soll der
Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrach-
ten Leistung berechnet werden. Weil diese Korrektur auch
bei der Regelung zum Wertersatz vorgesehen ist, die im
Entwurf für den Fall des Widerrufs von außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzver-

ersichtlich, warum der Verbraucher, der den Vertrag ja ge-
rade widerruft, weil er sich den Vertragsschluss noch einmal
überlegt hat, an einer unverhältnismäßig hohen Gegenleis-
tung festgehalten werden sollte.

Zu Absatz 4

Auf Grund der Einfügung des § 361 Absatz 1 – neu – BGB
als allgemeine Regelung (s. unten) wird § 357a Absatz 4
BGB-E gestrichen.

Zu § 357b

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bishe-
rigen Sätze 1 und 2 bilden den neuen Absatz 1.

Zu Absatz 2 – neu –

Durch die Regelung des Absatzes 2 soll die bestehende
Rechtslage aufrechterhalten werden, wonach ein Verbrau-
cher bei Widerruf eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines
Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Ver-
mittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags im Ein-
zelfall auch Wertersatz schulden kann. Die Regelung ist er-
forderlich, weil die §§ 355 ff. BGB-E nunmehr anders als
nach bisherigem Recht die Rechtsfolgen des Widerrufs ab-
schließend regeln. Ein Wertersatzanspruch gegen den Ver-
braucher soll wie bisher nur ausnahmsweise bestehen, so-
weit der Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481
BGB auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des
Objekts beruht. Wenn der Verbraucher von der Unterkunft
dagegen vertragsgerecht Gebrauch macht, bestehen keiner-
lei Ansprüche gegen ihn (vgl. bereits die Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 485 Absatz 2
BGB, Drucksache 17/2764, S. 19).

Zu § 357c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in
§ 357 Absatz 6 – neu – BGB. Wer die Rücksendekosten im
Falle des Widerrufs eines Ratenlieferungsvertrags trägt,
wird jetzt ausdrücklich geregelt, da eine Teilverweisung auf
den geänderten § 357 Absatz 6 BGB nicht hinreichend klar
hätte formuliert werden können.

Zu § 358

Die Änderungen in Absatz 4 Satz 1 und 3 beruhen auf einer
Anregung des Bundesrates zur Präzisierung, der sich die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen
hat.

Der neu eingefügte Satz 2 enthält eine Sonderregelung für
den Fall, dass ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen In-
halten rückabgewickelt wird, weil er mit einem von dem
Verbraucher widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrag
verbunden ist.

Zwar führt das Zusammenspiel von Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe b (Voraussetzungen für den Ausschluss des Wer-
tersatzes nach Widerruf von Verträgen über digitale Inhalte,
die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wer-
trägen gilt, wird auf diese Weise eine einheitliche Berech-
nungsmethode sichergestellt. Darüber hinaus ist auch nicht

den) und Artikel 16 Buchstabe m der Verbraucherrechte-
richtlinie (Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über

Drucksache 17/13951 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträ-
ger geliefert werden) dazu, dass bei Widerruf eines Vertrags
über die Lieferung von nicht auf einem digitalen Datenträ-
ger befindlichen digitalen Inhalten grundsätzlich kein An-
spruch auf Wertersatz besteht (s. hierzu im Einzelnen die
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
Dem trägt der Gesetzentwurf der Bundesregierung durch
die Formulierung „hat er keinen Wertersatz zu leisten“ in
§ 357 Absatz 9 Rechnung. Die Lage stellt sich jedoch an-
ders dar, wenn der Verbraucher nicht den Vertrag über nicht
auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale In-
halte selbst widerruft, sondern den mit diesem Vertrag im
Sinne des § 358 Absatz 2 BGB-E verbundenen Verbrau-
cherdarlehensvertrag. Dann kann es zu der Situation kom-
men, dass der Vertrag über digitale Inhalte selbst gar nicht
mehr widerrufen werden kann (wenn nämlich mit Zustim-
mung und Kenntnisnahme des Verbrauchers vom Verlust
seines Widerrufsrechts mit der Ausführung der Dienstleis-
tung, z. B. dem Download, begonnen wurde), eine Rückab-
wicklung aber wegen der Verbundenheit mit dem widerrufe-
nen Verbraucherdarlehensvertrag notwendig wird. In diesen
Fällen wäre es nicht sachgemäß, wenn der Verbraucher nach
§ 358 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 9
BGB-E überhaupt keinen Wertersatz für die empfangenen
digitalen Inhalte leisten müsste. Vielmehr soll es entspre-
chend der Wertung in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der
Verbraucherrechterichtlinie für die Frage, ob der Verbrau-
cher Wertersatz leisten muss, darauf ankommen, ob der Ver-
braucher der Ausführung des Vertrags über digitale Inhalte
vorher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis davon
bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn
der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert, und der Unter-
nehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung
des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt hat.

Zu § 360

Zu Absatz 1 Satz 2

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 beruht zum einen – wie
die Änderung in § 358 Absatz 4 Satz 1 – neu – BGB – auf
einer Anregung des Bundesrates zur Präzisierung, der sich
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen
hat. Zum anderen wird mit der Verweisung auf § 358 Ab-
satz 4 Satz 2 – neu – BGB eine Regelung für den Fall ge-
schaffen, dass ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen In-
halten rückabgewickelt wird, weil er mit einem von dem
Verbraucher widerrufenen Vertrag zusammenhängt.

Auch wenn der Verbraucher einen Vertrag widerruft, der mit
einem Vertrag über nicht auf einem körperlichen Datenträ-
ger befindliche digitale Inhalte im Sinne des § 360 BGB-E
zusammenhängt, kann es dazu kommen, dass der Verbrau-
cher den Vertrag über digitale Inhalte selbst gar nicht mehr
widerrufen kann (wenn nämlich mit Zustimmung und
Kenntnisnahme des Verbrauchers vom Verlust seines Wi-
derrufsrechts mit der Ausführung der Dienstleistung, z. B.
dem Download, begonnen wurde), eine Rückabwicklung
aber wegen des Zusammenhangs mit dem widerrufenen
Vertrag notwendig wird. Beispiel für eine solche Konstella-
tion ist eine Onlineplattform, die eine laufzeitbezogene kos-

über digitale Inhalte, z. B. über das Streaming oder den
Download einzelner Songs, abzuschließen. In einem sol-
chen Fall ist es möglich, dass zwar der Vertrag über die Mit-
gliedschaft widerrufen werden kann, der mit diesem Vertrag
zusammenhängende Vertrag über das Herunterladen eines
Songs wegen § 356 Absatz 5 – neu – BGB hingegen nicht.
Bei Widerruf und Rückabwicklung des Vertrags über die
Mitgliedschaft ist jedoch auch der zusammenhängende Ver-
trag nach § 360 Absatz 1 BGB-E rückabzuwickeln. § 360
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 Satz 2
– neu – BGB sieht daher vor, dass der Verbraucher dann
unter den in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verbrau-
cherrechterichtlinie genannten Voraussetzungen Wertersatz
für die heruntergeladenen Songs leisten muss.

Zu Absatz 1 Satz 3

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 handelt es
sich um eine Folgeänderung zur Anfügung des neuen Ab-
satzes 2 in § 357b – neu – BGB.

Zu § 361

Zur Überschrift

Die Ergänzung der Überschrift ist veranlasst durch die neu
eingefügten Absätze 1 und 3.

Zu Absatz 1 – neu –

Der neu eingefügte Absatz 1 stellt generell für den Fall des
Widerrufs eines Verbrauchervertrags klar, dass dem Unter-
nehmer infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche ge-
gen den Verbraucher zustehen als die in dem Untertitel gere-
gelten. Absatz 1 verallgemeinert damit die Regelungen der
§§ 357 Absatz 10 und 357a Absatz 4 BGB-E, die Entspre-
chendes nur für den Widerruf von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen und von Fernabsatzverträ-
gen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistun-
gen (§ 357 Absatz 10 BGB-E) und für den Widerruf von
Verträgen über Finanzdienstleistungen einschließlich Ver-
braucherdarlehensverträgen (§ 357a Absatz 4 BGB-E) vor-
sehen. Für den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossenen Verträgen und von Fernabsatzverträgen
mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
gibt die Verbraucherrechterichtlinie in Artikel 14 Absatz 5
eine solche Regelung vor. Auf Grund des identischen
Schutzzwecks soll eine allgemeine Regelung getroffen wer-
den, die wie § 357 Absatz 4 BGB des geltenden Rechts für
jeden Fall des Widerrufs eines Verbrauchervertrags gilt.

Neben den im Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits
genannten bereicherungsrechtlichen Ansprüchen sind insbe-
sondere auch Ansprüche aus § 280 BGB ausgeschlossen,
wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht
oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgege-
ben kann. Auch nach bisheriger Rechtslage bestehende An-
sprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nut-
zungswertersatz gemäß § 357 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 346 Absatz 2 Nummer 1 BGB werden in Zu-
kunft nicht mehr bestehen. Hat der Verbraucher eine Ware
oder einen ihm überlassenen Gegenstand vor seinem Wider-
ruf genutzt, kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 357 Absatz 7 BGB-E, des § 357a Absatz 3 in Verbindung
tenpflichtige Mitgliedschaft anbietet und den Mitgliedern
die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche gesonderte Verträge

mit § 357 Absatz 7 BGB-E, des § 357b Absatz 2 – neu –
BGB oder des § 357c Satz 2 in Verbindung mit § 357 Ab-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/13951

satz 7 BGB-E allein ein Anspruch auf Wertersatz für die
Verschlechterung der Sache in Betracht.

Zu Absatz 2

Durch die Neueinfügung von Absatz 1 wird aus dem bishe-
rigen Text der Vorschrift deren Absatz 2.

Zu Absatz 3 – neu –

Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 355 Absatz 3
Satz 3 BGB in seiner bisherigen Fassung. Eine Änderung
der Rechtslage ist in diesem Zusammenhang nicht beabsich-
tigt. Eine dem geltenden Recht entsprechende Regelung soll
daher aus Gründen der Klarstellung beibehalten werden.

Zu Nummer 11 – neu – (§ 443 Absatz 1)

Der Begriff der Garantie in § 443 Absatz 1 wird entspre-
chend der Stellungnahme des Bundesrates, der sich die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen
hat, geändert. Durch die Einfügung des Wortes „insbeson-
dere“ nach dem Begriff „Mängelhaftung“ wird klargestellt,
dass Gegenstand einer Garantie nach dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit nicht nur die Übernahme einer Verpflich-
tung sein kann, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszu-
tauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang
Dienstleistungen zu erbringen, sondern beispielsweise auch
die Verpflichtung zum Schadensersatz. Durch den Ersatz
des Wortes „Ware“ durch das Wort „Sache“ wird erreicht,
dass sich eine Garantie ebenso wie nach der geltenden Fas-
sung des § 443 Absatz 1 BGB auch auf unbewegliche Sa-
chen beziehen kann. Schließlich wird der Begriff „Garantie-
geber“ im Interesse der besseren Verständlichkeit erst nach
dem Begriff „Garantie“ am Ende des Absatzes definiert.

Zu Nummer 12 – neu – (§ 474)

Zu Absatz 3

Die Änderung dient dazu, die Abweichung vom Fälligkeits-
zeitpunkt des § 271 Absatz 1 BGB, wie vom Bundesrat vor-
geschlagen und auch von der Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung befürwortet, auf die primären Leistungspflich-
ten des § 433 BGB zu beschränken. Die Änderung folgt
dem Formulierungsvorschlag der Bundesregierung aus der
Gegenäußerung.

Zu Absatz 5

Die Ergänzung des Absatzes 5 beseitigt ein Redaktionsver-
sehen. Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung ist es versehentlich zu einer Streichung des
derzeit geltenden § 474 Absatz 2 Satz 1 gekommen. Die Re-
gelung wird inhaltsgleich als neuer Satz 1 in § 474 Absatz 5
aufgenommen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 2 (Artikel 229)

Zu Absatz 1

Die Änderung dient der Anpassung an das Gesetz zur Um-
setzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz –
AIFM-UmsG), durch das das Investmentgesetz durch das
Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt wird.

Zu Absatz 4

Die Änderung beruht auf der Anregung einiger Sachver-
ständiger in der vom Rechtsausschuss durchgeführten öf-
fentlichen Anhörung. Hiernach sollen Altverträge über
Haustürgeschäfte, die in einem Mal bezahlt werden, und
Altverträge über an der Haustür geschlossene Teilzahlungs-
geschäfte gleich behandelt werden.

Absatz 4 Satz 2 überträgt die Regelung des Absatzes 3 des
Entwurfs auf in Haustürsituationen geschlossene Verträge,
durch die ein Unternehmer einem Verbraucher eine entgelt-
liche Finanzierungshilfe gewährt, wenn diese vor dem
11. Juni 2010 geschlossen wurden. Die Regelung erfasst
alle Widerrufsrechte (unabhängig vom Rechtsgrund), wenn
der Vertrag unter den Voraussetzungen des § 312 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 BGB geschlossen wurde. Damit sind insbe-
sondere auch Widerrufsrechte für Finanzierungshilfen nach
den §§ 501 oder 499 BGB a. F. in Verbindung mit § 495
BGB a. F. erfasst, für die auf Grund des § 312a BGB ein
Widerruf nach § 312 BGB ausgeschlossen war. Die Ausfüh-
rungen zu Absatz 3 in der Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung gelten weitgehend entsprechend. Auch
bei Altverträgen aus diesem Bereich ist für die Unterneh-
men das Risiko, dass Verbraucher diese unter Berufung auf
eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung viele Jahre nach deren
vollständiger Abwicklung widerrufen, nicht kalkulierbar.

Die Vorschrift ist unionsrechtlich unbedenklich. Für in
Haustürsituationen vor dem 11. Juni 2010 geschlossene
Verträge über die Gewährung entgeltlicher Finanzierungs-
hilfen gelten die Vorgaben der Richtlinie 87/102/EWG über
den Verbraucherkredit bzw. der Haustürgeschäfterichtlinie
85/577/EWG. Der Europäische Gerichtshof hat in der
Rechtssache

C-412/06 (Hamilton) entschieden, dass die Haustürgeschäf-
terichtlinie einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung
nicht entgegensteht, die für die Ausübung des Widerrufs-
rechts trotz fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Beleh-
rung eine Höchstfrist vorsieht, sofern die vertraglichen
Leistungen beiderseits vollständig erbracht sind. Die Richt-
linie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit steht der vor-
geschlagenen Regelung nicht entgegen, weil sie kein Wider-
rufsrecht vorsah.

Zu Nummer 4 (Artikel 246 bis 246c)

Zu Artikel 246

In Absatz 1 wird nunmehr auf § 312a – neu – BGB statt auf
§ 312c BGB verwiesen. Es handelt sich um eine reine Fol-
geänderung. Infolge der Verschiebung der §§ 312a und
312b BGB des Entwurfs aus Kapitel 1 in das Kapitel 2 des
Zu § … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit
Zählbezeichnung]

Buchs 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird der bisherige
§ 312c BGB zu § 312a – neu – BGB.

Drucksache 17/13951 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 246a

Zu § 1

Zu Absatz 2

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Absatz 3

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass in den Fällen
des § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 BGB-E ein
Widerrufsrecht zunächst besteht. Dieses kann aber durch
bestimmte Umstände bzw. Handlungen des Verbrauchers
(Entfernung einer Versiegelung, untrennbare Vermischung
der Waren mit anderen Gütern) vorzeitig erlöschen. Vor die-
sem Hintergrund hat der Unternehmer den Verbraucher über
die Umstände zu unterrichten, unter denen der Verbraucher
sein Widerrufsrecht verliert.

Zu § 2

Die Ersetzung des Wortes „gemäß“ durch die Wörter „in
der“ in Absatz 2 Nummer 2 und die Ersetzung des Wortes
„gemäß“ durch das Wort „nach“ in Absatz 3 sind redaktio-
neller Natur. Die Ersetzung des Wortes „erteilte“ durch „zur
Verfügung gestellte Abschrift oder“ in Absatz 3 ist zum ei-
nen eine Folgeänderung zur Änderung in § 312f BGB des
Entwurfs (s. oben). Darüber hinaus wird klargestellt, dass
nicht nur eine Bestätigung, sondern auch eine alternativ zur
Bestätigung zur Verfügung gestellte Abschrift des Vertrags
die nach § 1 zu erteilenden Informationen enthalten muss.

Zu § 4

Zu Absatz 2

Die Änderung ist redaktioneller Natur.

Zu Absatz 3

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, um
den Gesetzestext noch stärker an den Wortlaut der Richtli-
nie anzupassen. Bei einem Fernabsatzvertrag müssen die In-
formationen in einer den benutzten Fernkommunikations-
mitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden.

Zu Artikel 246b

Die Änderungen sind redaktioneller Natur; die Ersetzung
des Begriffs der „Dienstleistung“ durch den Begriff der
„Leistung“ in Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Num-
mer 5 ist eine Folgeänderung zur den Änderungen in § 357a
Absatz 2 und 3.

Zu Artikel 246c

Die Änderung ist zum einen redaktioneller Natur (Ersetzung
des Wortes „gemäß“ durch das Wort „nach“), zum anderen
ist sie eine Folgeänderung zur Einfügung des § 312h – neu –
BGB in den Entwurf (s. oben).

Zu Nummer 6 (Artikel 248)

Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichts-
schutzgesetzes)

Zu Nummer 2

Die vorgeschlagene Änderung in § 3 Absatz 2 ist eine Fol-
geänderung. Infolge der Verschiebung der Definitionen der
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge
und der Fernabsatzverträge aus Kapitel 1 in Kapitel 2 des
Buchs 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird der bisherige § 312a BGB des Entwurfs
zu § 312b – neu – BGB, und der bisherige § 312b BGB des
Entwurfs wird zu § 312c – neu – BGB. Die Verweisungen
in § 3 sind entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Kapitalanlage-
gesetzbuchs)

Die Änderung dient der Anpassung an das Gesetz zur Um-
setzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz –
AIFM-UmsG), welches das Investmentgesetz durch das Ka-
pitalanlagegesetzbuch ersetzt.

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung. Infolge der Verschie-
bung der Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge aus Ka-
pitel 1 in Kapitel 2 des Buchs 2 Abschnitt 3 Titel 1 Unterti-
tel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der bisherige
§ 312a BGB des Entwurfs zu § 312b – neu – BGB. Die Ver-
weisung in § 29c der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzupassen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungsver-
tragsgesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – und Nummer 2 – neu –

Es handelt sich um Folgeänderungen. Infolge der Verschie-
bung der Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge aus Ka-
pitel 1 in Kapitel 2 des Buchs 2 Abschnitt 3 Titel 1 Unterti-
tel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden sich die Definiti-
onen des Fernabsatzvertrags und des Fernkommunikations-
mittels zukünftig in § 312c Absatz 1 und 2 – neu – BGB.
Die Verweisungen im geltenden Recht unter den Nummern
1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzupassen. Zudem kann
auf den gesamten § 312c – neu – BGB verwiesen werden,
da dieser künftig nur aus zwei Absätzen bestehen wird.

Zu Nummer 3 – neu –

Die Wörter „§ 312h Absatz 1 Satz 1“ werden durch die
Wörter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. Dies ist bedingt
durch die Einfügung des § 312h – neu – BGB in den Ent-
wurf (s. oben).

Zu Nummer 4 – neu – und Nummer 5
Die vorgeschlagenen Änderungen des § 1 sind redaktionel-
ler Natur.

Es handelt sich um Folgeänderungen (s. hierzu oben Be-
gründung zu den Nummern 1 und 2).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/13951

Zu Artikel 12 (Änderung des Vermögensanlage-
gesetzes)

Der Eingangssatz wurde an die letzte Änderung des Vermö-
gensanlagegesetzes angepasst.

Zu Artikel 13 (Änderung des Unterlassungsklagen-
gesetzes)

Der Eingangssatz wurde an die letzte Änderung des Unter-
lassungsklagengesetzes angepasst.

Zu Artikel 14 – neu – (Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Definition des
Fernkommunikationsmittel findet sich zukünftig statt in
§ 312b Absatz 2 BGB in § 312c Absatz 2 – neu – BGB. Die
Verweisung ist daher entsprechend anzupassen.

Zu den Änderungen in den Anlagen

Zu dem Muster in Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)

Die Aufnahme des neuen Gestaltungshinweises 5 ist Folge
der Änderungen in § 357a Absatz 2 (s. oben). Die Auf-
nahme eines Hinweises für den Fall, dass Vertragsgegen-
stand des Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
die Erbringung einer Finanzdienstleistung ist, ist nicht er-
forderlich, da die Ausführungen in dem Muster zu den Wi-
derrufsfolgen auch den Wertersatz für die erbrachte finan-
zierte Finanzdienstleistung erfassen. Die bisherigen Gestal-
tungshinweise 5, 6 und 7 werden zu den Gestaltungshinwei-
sen 6, 7 und 8.

Zu dem Muster in Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und
§ 12 Absatz1)

Korrespondierend mit dem Vorschlag, in § 357a Absatz 3
Satz 4 BGB des Entwurfs auf den gesamten neuen Absatz 2
zu verweisen und damit Regelungen zum Wertersatz beim
Widerruf entgeltlicher Finanzierungshilfen aufzunehmen,
deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen bzw. nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte
sind, werden die Gestaltungshinweise 6 und 6d um Ausfüh-
rungen für den Fall ergänzt, dass mit der sonstigen Finan-
zierungshilfe eine Dienstleistung oder die Lieferung digita-
ler Inhalte finanziert wird. Damit wird dem Darlehensgeber
ermöglicht, auch bei Finanzierungshilfen, die eine Dienst-
leistung oder eine Finanzdienstleistung betreffen, die
Rechtsfolge des neuen § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB in Ver-
bindung mit § 357a Absatz 2 ggf. in Verbindung mit § 357
Absatz 8 des Entwurfs durch den erforderlichen Hinweis
auf die Wertersatzpflicht herbeizuführen, ohne befürchten
zu müssen, dadurch die Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren.
Diese Möglichkeit war bisher nur für den Hauptanwen-
dungsfall einer entgeltlichen Finanzierungshilfe, nämlich
die finanzierte Überlassung einer Sache etwa im Wege des
Ratenkaufs oder des Finanzierungsleasings, vorgesehen.
Der Vollständigkeit halber soll den Unternehmen diese
Möglichkeit aber auch bei Finanzierungshilfen, die eine
Dienstleistung einschließlich einer Finanzdienstleistung

auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen
Inhalten betreffen.

In Gestaltungshinweis 6 sollte daher die dort bisher nur für
Finanzierungshilfen betreffend die Überlassung von Sachen
geltende Ausnahme auf alle Finanzierungshilfen erstreckt
werden. Immer wenn bei einer Finanzierungshilfe aus-
schließlich von Gestaltungshinweis 6d Gebrauch gemacht
wird, ist die Unterüberschrift aus Gestaltungshinweis 6
nicht erforderlich.

Gestaltungshinweis 6d wird zum einen um die Hinweise er-
weitert, die auf Grund der §§ 357a Absatz 2, 357 Absatz 8
des Entwurfs, auf die in § 357a Absatz 3 Satz 4 – neu –
BGB verwiesen wird, bei einer Dienstleistung als Vertrags-
gegenstand der entgeltlichen Finanzierungshilfe erforder-
lich sind, um den Anspruch auf Wertersatz zu erhalten.
Hierzu wird der Gestaltungshinweis um zwei weitere Fälle
ergänzt: einer (Buchstabe b) für den Fall, dass die finan-
zierte Dienstleistung eine Finanzdienstleistung darstellt und
ein weiterer (Buchstabe c) für den Fall, dass Vertragsgegen-
stand der entgeltlichen Finanzierungshilfe eine sonstige
Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder
Strom, sofern sie nicht in einem begrenzten Volumen oder
in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden
(ansonsten liegt eine Sache vor), oder Fernwärme ist. Die
bisher im Gestaltungshinweis aufgeführten Hinweise wer-
den zu Buchstabe a. Zur Abgrenzung zu den beiden neu auf-
genommenen Punkten wird klargestellt, dass Buchstabe a
nicht einschlägig ist, wenn die Überlassung der Sache die
Lieferung von Wasser, Gas oder Strom betrifft, die nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge
zum Verkauf angeboten werden. Dabei verpflichten die bei-
den Buchstaben b und c den Unternehmer nicht zur Abgabe
der Hinweise, weil sie auch das Gesetz nicht zwingend vor-
schreibt. Will sich der Unternehmer allerdings einen An-
spruch auf Wertersatz erhalten, muss er die Hinweise ertei-
len. Damit er aber auch in diesem Fall auf das gesetzliche
Muster zurückgreifen kann, sollten die beiden Hinweise
hier ermöglicht werden. Erteilt der Unternehmer den Hin-
weis nach Buchstabe b, weist er den Verbraucher hiermit
gleichzeitig auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357a Ab-
satz 2 Nummer 1 BGB des Entwurfs hin. Zudem wird der
Gestaltungshinweis um einen Hinweis in Buchstabe d er-
weitert, der auf Grund des § 357a Absatz 3 Satz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 3 – neu – BGB, bei der Lieferung
von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen
digitalen Inhalten als Vertragsgegenstand der entgeltlichen
Finanzierungshilfe notwendig ist, um den Anspruch auf
Wertersatz zu erhalten.

Sonstiges

Über diese Änderungen hinaus wurden weitere Änderungen
erwogen:

1. Diskutiert wurde zunächst, ob die Vorschriften der Kapi-
tel 1 und 2 des Buchs 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 312 Absatz 1
BGB des Entwurfs auf weitere Verbraucherverträge, ins-
besondere auf unentgeltliche Verträge, erstreckt werden
sollten. Hiervon wurde im Ergebnis abgesehen:

Nach § 312 Absatz 1 des Entwurfs sind die allgemeinen

zum Gegenstand haben, eingeräumt werden. Entsprechen-
des gilt für Finanzierungshilfen, die die Lieferung von nicht

Grundsätze bei Verbraucherverträgen und die Vorschrif-
ten über außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fern-

Drucksache 17/13951 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

absatz geschlossene Verträge nur auf solche Verbrau-
cherverträge anwendbar, „die eine entgeltliche Leistung
des Unternehmers zum Gegenstand haben“. Es werden
also zum einen nur Verbraucherverträge erfasst, bei de-
nen der Unternehmer die für den Vertragstypus charakte-
ristische Leistung, also die Lieferung einer Ware oder
die Erbringung einer Dienstleistung, schuldet (s. Druck-
sache 17/12637, S. 25). Die Formulierung entspricht
derjenigen in § 312g Absatz 2 Satz 1 BGB bzw. zukünf-
tig § 312j Absatz 2 BGB des Entwurfs. Sie entspricht
auch den Vorgaben der Richtlinie, insbesondere beruht
sie auf den Definitionen des Kaufvertrags und des
Dienstleistungsvertrags in Artikel 2 Nummer 5 und 6 der
Richtlinie. Hiernach ist es der Unternehmer, der die
Übertragung einer Ware bzw. die Erbringung einer
Dienstleistung an den Verbraucher zusagt. Darüber hin-
aus folgt sie auch aus der Logik der Informationspflich-
ten des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie. Der Unterneh-
mer kann insbesondere über die wesentlichen Eigen-
schaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis
der Waren oder Dienstleistungen sowie die Lieferkosten,
seine Liefer- und Leistungsbedingungen, seinen Kun-
dendienst sowie die Funktionsweise und Interoperabili-
tät digitaler Inhalte (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, e, g,
m, r und s der Richtlinie) nur informieren, wenn er es ist,
der die Ware liefert bzw. die Dienstleistung erbringt.

Zum anderen will auch die Verbraucherrechterichtlinie
nur Verträge erfassen, bei denen die Waren oder Dienst-
leistungen gegen Entgelt erbracht werden. Auch dies
folgt aus den Definitionen der Kauf- und Dienstleis-
tungsverträge in Artikel 2 Nummer 5 und 6 der Richtli-
nie („und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt“). Die
scheinbar gegenteilige Formulierung „jegliche Verträge“
in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ist historisch zu er-
klären. Mit ihr sollte sichergestellt werden, dass auch
Verträge über die leitungsgebundene Lieferung von
Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme sowie Verträge
über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen
Datenträger geliefert werden, von den Vorschriften der
Richtlinie erfasst werden. Gleichzeitig wollte die Richt-
linie keine Aussagen zur Einordnung dieser Verträge als
Kauf- oder Dienstleistungsverträge treffen. Diese Ein-
ordnung sollte weiter den Mitgliedstaaten vorbehalten
bleiben. Eine sachliche Erweiterung des Anwendungs-
bereichs der Richtlinie auf unentgeltliche Verträge war
aber nicht beabsichtigt.

Schließlich schränkt das Merkmal „entgeltliche Leis-
tung“ den Anwendungsbereich der Vorschriften auch
nicht zu weitgehend ein. Insbesondere erfordert es nicht,
dass das Entgelt in der Zahlung eines Geldbetrags liegt.
Vielmehr ist das Merkmal „Entgelt“ weit auszulegen. Es
genügt irgendeine Leistung des Verbrauchers (vgl. Pa-
landt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage
2013, § 312 Rn. 7). Es muss sich also um einen gegen-
seitigen bzw. einen Austauschvertrag handeln (Masuch
in: Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch,
6. Aufl. 2012, § 312 Rn. 28). Auf die Gleichwertigkeit
von Leistung und Entgelt oder auf deren Bezeichnung
kommt es nicht an. Daher können auch Verträge, bei de-
nen der Verbraucher für die Erbringung einer Dienstleis-

Speicherung, Nutzung oder Weitergabe einwilligt, er-
fasst sein. Lediglich Verträge, bei denen überhaupt keine
Gegenleistung geschuldet wird, insbesondere also
Schenkungsverträge, sind demnach vom Anwendungs-
bereich ausgenommen.

2. Hinsichtlich der Definition der Geschäftsräume in
§ 312b Absatz 2 BGB-neu wurde darüber diskutiert, ob
die Regelung des Satzes 2 richtlinienkonform und erfor-
derlich ist, wonach den Gewerberäumen des Unterneh-
mers solche Gewerberäume gleichstehen, in denen im
Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnde Per-
sonen ihre Tätigkeiten dauerhaft oder für gewöhnlich
ausüben. Die Frage wurde bejaht.

Gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie ist Unterneh-
mer auch jede Person, die durch eine andere Person, die
in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu überwiegend
gewerblichen Zwecken tätig wird. Dass eine im Namen
oder Auftrag des Unternehmers handelnde Person „au-
ßerhalb von Geschäftsräumen“ tätig wird, wird dem Un-
ternehmer also zugerechnet. Mit Blick auf Artikel 2
Nummer 2 der Richtlinie müssen dann in den Fällen, in
denen der Unternehmer die Tätigkeit durch andere Per-
sonen ausüben lässt, auch Gewerberäume dieser Hilfs-
personen als Gewerberäume des Unternehmers gelten.
Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die
Situation, dass der Verbraucher einen Vertrag in den Ge-
schäftsräumen der Hilfsperson schließt, ist für den Ver-
braucher im Hinblick auf dessen Schutzbedürftigkeit
nicht anders zu beurteilen als die Situation, dass der Ver-
braucher mit dem Unternehmer selbst in dessen Ge-
schäftsräumen einen Vertrag schließt.

3. Zu § 312c Absatz 1 – neu – BGB wurde erwogen, das in
der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich aufgeführte
Tatbestandsmerkmal „ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers“
in die Definition des Fernabsatzvertrags im Bürgerlichen
Gesetzbuch aufzunehmen. Hiervon wurde abgesehen.

Zunächst werden bei Verträgen, bei denen bei den Ver-
tragsverhandlungen und dem Vertragsschluss aus-
schließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wer-
den, die handelnden Personen in der ganz überwiegen-
den Zahl der Fälle ohnehin nicht gleichzeitig anwesend
sein. Die absichtliche Nutzung von Fernkommunika-
tionsmitteln, um mit einem Anwesenden zu kommuni-
zieren, ergibt keinen Sinn. Sollten der Verbraucher und
der Unternehmer dennoch ausnahmsweise gleichzeitig
persönlich anwesend sein (beide sitzen nebeneinander in
demselben Internetcafé oder im Wartesaal des Flug-
hafens und kommunizieren über ihre Smartphones, ohne
die Anwesenheit des anderen zu bemerken), erscheint es
sachgerecht, auch diesen Vertrag als Fernabsatzvertrag
zu behandeln. Diese Vorgehensweise ist auch richtlinien-
konform. Sollte man nicht bereits über eine am Sinn und
Zweck orientierte Auslegung der Richtlinie zu diesem
Ergebnis kommen, dann würde man sich jedenfalls
außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie be-
wegen. Der innerstaatliche Gesetzgeber ist frei, die Vor-
schriften über Fernabsatzverträge auch auf außerhalb des
tung oder die Lieferung einer Ware dem Unternehmer im
Gegenzug personenbezogene Daten mitteilt und in deren

Anwendungsbereichs der Richtlinie liegende Verträge
anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/13951

4. Hinsichtlich der Regelung des § 312d Absatz 1 Satz 2
BGB-E, wonach die vom Unternehmer erteilten Infor-
mationen Vertragsinhalt werden, wurde darüber disku-
tiert, ob die Formulierung „Die in Erfüllung dieser
Pflicht gemachten Angaben“ den Anwendungsbereich
zu sehr einschränkt. Die Regelung kann jedoch nicht da-
hingehend ausgelegt werden, dass nur diejenigen Infor-
mationen Vertragsinhalt werden, die vollständig und
ordnungsgemäß erteilt wurden, mit denen der Unterneh-
mer seine Informationspflicht also erfüllt hat. Sowohl
der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift
sprechen dafür, dass es darauf, ob der Unternehmer
durch die gemachten Angaben seine Pflicht vollständig
erfüllt hat, nicht ankommt. Voraussetzung ist lediglich,
dass es sich um Angaben nach Artikel 246a EGBGB
handelt. Über die Pflichtangaben des Artikels 246a
EGBGB-E hinausgehende zusätzliche Informationen
werden von der Regelung des § 312d Absatz 1 Satz 2
BGB-E nicht erfasst.

5. Der Ausschuss hat darüber diskutiert, in welchen Fällen
Waren im Sinne des § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB-E
vorliegen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Her-
stellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung
durch den Verbraucher maßgeblich ist. Er ist der Auffas-
sung, dass es – wie nach geltender Rechtslage – hierfür
auch zukünftig nicht ausreicht, dass die zu liefernde Sa-
che auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Serienbauteilen zusammengefügt wird, die ohne Beein-
trächtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder
getrennt werden können (BGH NJW 2003, 1665). Auch
in Fällen, in denen sich der Verbraucher lediglich aus
vom Unternehmer angebotenen Varianten einen Gegen-
stand zusammenstellt (z. B. Auswahl der Farbe aus einer
vom Unternehmer angebotenen Liste) soll ein Wider-
rufsrecht bestehen. Wünscht der Verbraucher allerdings
eine vom Unternehmer nicht standardmäßig angebotene
Ausführung (z. B. Wunsch einer Farbe, die im Katalog
des Unternehmers nicht enthalten ist), kann das Wider-
rufsrecht entfallen.

6. Der Ausschuss hat des Weiteren darüber diskutiert, ob
die Regelung des § 356 Absatz 5 – neu – BGB, wonach
das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung
von nicht auf einem körperlichen Datenträgern befindli-
chen digitalen Inhalten erlischt, wenn der Unternehmer
mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem
der Verbraucher dem Beginn der Ausführung ausdrück-
lich zugestimmt hat und seine Kenntnis davon bestätigt
hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, in den
§ 312g Absatz 2 BGB-E verschoben werden sollte. Der
Ausschuss hat diese Frage im Ergebnis verneint.

Einen entsprechenden Vorschlag hatten zwei Sachver-
ständige in der öffentlichen Anhörung unterbreitet. Dem
Vorschlag, die Regelung in den § 312g Absatz 2 BGB-E
zu verschieben, liegt die Auffassung zu Grunde, dass in
diesem Fall nur über das Nichtbestehen des Widerrufs-
rechts belehrt werden müsse, nicht jedoch – wie bei ei-
ner Regelung in § 356 Absatz 5 BGB-E – sowohl über
das Entstehen des Widerrufsrechts als auch über die
Möglichkeit seines vorzeitigen Erlöschens. Eine solche
doppelte Belehrung würde die Unternehmer zu stark be-

die digitalen Inhalte unmittelbar mit bzw. sofort nach
Vertragsschluss heruntergeladen werden, sei eine Beleh-
rung über ein Widerrufsrecht, das regelmäßig sofort wie-
der erlischt, umständlich und führe zu unnötiger Büro-
kratie.

Der Ausschuss versteht das Anliegen, unnötige Bürokra-
tie zu vermeiden. Er ist jedoch der Ansicht, dass die
Richtlinie auch bei Verträgen über das sofortige Herun-
terladen digitaler Inhalte eine Belehrung über das zu-
nächst bestehende Widerrufsrecht und die Voraussetzun-
gen für dessen vorzeitiges Erlöschen erfordert.

Zunächst ist nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der
Richtlinie im Fall des Bestehens eines Widerrufsrechts
über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die
Ausübung dieses Rechts zu belehren. Artikel 16 Buch-
stabe m der Richtlinie sieht aber gerade nicht vor, dass
bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem
digitalen Datenträger geliefert werden, generell kein Wi-
derrufsrecht besteht. Vielmehr beschreibt er lediglich
Umstände, unter denen das Widerrufsrecht nicht mehr
besteht (Ausführung des Vertrags hat begonnen mit der
ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und sei-
ner Kenntnisnahme vom Erlöschen des Widerrufsrechts)
und spricht dabei ausdrücklich von einem Verlust des
Widerrufsrechts. Hieran vermag auch die für alle Varian-
ten des Artikels 16 gleichermaßen geltende Formulie-
rung „die Mitgliedstaaten sehen kein Widerrufsrecht
vor“ nichts zu ändern. Solange mit der Ausführung des
Vertrags noch nicht begonnen wurde, besteht das Wider-
rufsrecht. Auch wenn nach dem Geschäftsmodell des
Unternehmers die Vertragsausführung unmittelbar nach
Vertragsschluss beginnen soll, besteht zumindest für
eine logische Sekunde ein Widerrufsrecht. Verzögert
sich der Download aus technischen Gründen, besteht das
Widerrufsrecht sogar länger. Zudem erlischt das Wider-
rufsrecht nur dann, wenn der Verbraucher der Vertrags-
ausführung ausdrücklich zugestimmt hatte und vorher
darüber belehrt wurde, dass er das Widerrufsrecht ver-
liert.

Darüber hinaus ist nach Artikel 6 Buchstabe k in den
Fällen des Artikels 16 darüber zu belehren, dass der Ver-
braucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder ge-
gebenenfalls über die Umstände, unter denen der Ver-
braucher sein Widerrufsrecht verliert. Bei Verträgen über
den Download digitaler Inhalte ist die zweite Variante
einschlägig. Ist aber über den (möglichen) Verlust des
Widerrufsrechts zu informieren, muss sinnvollerweise
auch über das zumindest zeitweilig bestehend Wider-
rufsrecht belehrt werden.

Diese Anforderungen können nicht dadurch beseitigt
werden, dass der Standort der Vorschrift geändert wird.

7. Schließlich hat der Ausschuss auch über § 360 Absatz 2
Satz 2 BGB-E diskutiert. Dieser dient der Umsetzung
von Artikel 3 Buchstabe n Ziffer ii der Verbraucherkre-
ditrichtlinie und entspricht § 359a Absatz 1 BGB des
geltenden Rechts. Verbraucherdarlehensverträge, die
ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Ver-
trags dienen und bei denen die Leistung des Unterneh-
mers aus dem widerrufenen Vertrag genau angegeben
lasten. Insbesondere dann, wenn die Unternehmer nach
ihrem Geschäftsmodell nur Verträge anbieten, bei denen

ist, sind nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E zusammen-
hängende Verträge, die bei Widerruf des anderen Ver-

Drucksache 17/13951 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

trags ebenfalls rückabgewickelt werden. Anders als bei
verbundenen Verträgen gibt es jedoch keinen Einwen-
dungsdurchgriff nach § 359 Absatz 1 BGB-E. Hiergegen
mehren sich Stimmen in der Literatur, die dies für eine
unrichtige Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
halten. Der Ausschuss teilt diese Auffassung nicht und
hält die Regelung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung nach wie vor für die bessere Lösung. Nach Arti-
kel 15 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie können
die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maß und
unter welchen Bedingungen der Einwendungsdurchgriff
ausgeübt werden kann. Hiervon ist auch der vollständige
Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs umfasst. Auch
die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine
solche Auslegung. Der Einwendungsdurchgriff bei „an-
gegebenen Verträgen“ beruht auf einem Vorschlag des
Europäischen Parlaments. Hiernach sollte die Vorausset-

zung, dass der betreffende Kredit ausschließlich der Fi-
nanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter
Waren oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen
dient, aus Gründen der Rechtssicherheit weiter einge-
schränkt werden. Der Rat hat diese Einschränkung zu-
nächst abgelehnt. Im Zuge der Trilogverhandlungen ist
diese Passage dann eingefügt worden, jedoch nicht als
Einschränkung, sondern als weiterer eigenständiger
Grundfall für eine wirtschaftliche Einheit. Aus der inten-
dierten Einschränkung ist damit eine sachlich nicht an-
gebrachte Ausdehnung des verbundenen Geschäfts ge-
worden, ohne dass dies erkennbar gewollt gewesen ist.
Auch aus diesem Grund erscheint es gerechtfertigt, den
Einwendungsdurchgriff der Verbraucherkreditrechtlinie
eng bzw. die Ausnahmeregelung in Artikel 15 Absatz 2
Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie wie soeben darge-
stellt weit auszulegen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

x

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