BT-Drucksache 17/13800

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/13467 - Entwurf eines Gesetzes zu Stärkung von Informationsfreiheit und Transparenz unter Einschluss von Verbraucher- und Umweltinformationen - Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz

Vom 6. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13800
17. Wahlperiode 06. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/13467 –

Entwurf eines Gesetzes zu Stärkung von Informationsfreiheit und Transparenz
unter Einschluss von Verbraucher- und Umweltinformationen –
Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz

A. Problem

Transparenz ist konstitutiv für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
Transparenz stärkt die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und
Bürger, erleichtert Planungsentscheidungen, wirkt Staatsverdrossenheit entge-
gen und erschwert Manipulationen und Korruption. Der Zugang zu marktrele-
vanten Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher ist ein wichtiger
Baustein sozialer Marktwirtschaft.

Das Informationsrecht hat sich in Deutschland über die Jahre im Wesentlichen
in vier Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden neben-
einanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze,
der Ebene der bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze (vgl. z. B. die
Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder, das Verbraucherinfor-
mationsgesetz (VIG), das Stasi-Unterlagengesetz (StUG), die presserechtlichen
Vorschriften der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder), der
Ebene der Offenlegungs- bzw. „aktive“ Informationspflichten für Behörden in
Fachgesetzen (vgl. z. B. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,
§ 31 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)), und der Ebene der Aktenein-
sichts- und Auskunftsrechte für Verfahrensbeteiligte (z. B. § 29 VwVfG, § 25
SGB X, § 111 GWB, § 21 des Flugunfalluntersuchungsgesetzes) sowie unmit-
telbar betroffene Personen (z. B. § 93c BBG, § 19 BDSG, § 15 BVerfSchG, § 7
BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, § 150 Absatz 4 GewO).

Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), das
selbst keine Informationszugangsansprüche gewährt, sondern diese voraussetzt

und vielmehr in Ergänzung der Informationszugangsvorschriften die kommer-
zielle Nutzung solcher Informationen regelt. Eine Zwitterstellung nehmen die
Geodatenzugangsgesetze des Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelun-
gen zum Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur Informationsweiter-
verwendung enthalten.

Im Bereich der allgemeinen Informationszugangsrechte haben Bund und Län-
der ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt geregelt. Die Offenlegungs- bzw.
aktiven Informationspflichten für Behörden in Fachgesetzen, das Verbraucher-

Drucksache 17/13800 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

informationsgesetz (VIG) und das Gesetz zur Veröffentlichung von Informatio-
nen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirt-
schaft und Fischerei vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330 – AFIG) gelten
als bereichsspezifische Regelungen jeweils für die Behörden von Bund und
Ländern (vgl. § 2 Absatz 2 VIG und § 2 Absatz 1 Satz 1 AFIG).

Im Ergebnis ist der Informationszugang von einer verwirrenden Vielzahl von
Vorschriften geprägt. Für den informationssuchenden Bürger aber auch für die
betroffenen Behörden führt das zu schwer überschaubaren Konkurrenzen der
Vorschriften. So gelten mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Um-
weltinformationsgesetz (UIG), dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG),
dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), dem Informa-
tionsweiterverwendungsgesetz (IWG), dem Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)
und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) für die Behörden des Bundes bereits
sieben Bundesgesetze, die Informationszugangsansprüche und Informations-
weiterverwendung regeln.

Daneben ermöglichen bzw. verpflichten allgemeine Informationszugangsrege-
lungen (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 3 VIG) und eine Reihe von Fachgesetzen (vgl.
z. B. § 40 LFGB oder § 31 ProdSG) die Behörden zur aktiven Offenlegung von
Informationen. Dabei reicht die Bandbreite der Behördeninformation von der
Möglichkeit zum behördlichen „Hinweis“ auf Anbieterinformationen über die
Veröffentlichung von Kontrollergebnissen in Datenbanken bis hin zur behörd-
lichen Warnung über Gesundheitsgefahren.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein einheitliches Informationsrecht
auf möglichst hohem Transparenzniveau mit einer zeitgemäßen Verpflichtung
zur Veröffentlichung relevanter Informationen in niedrigschwelliger und mo-
derner Form geschaffen werden.

Das Gesetz dient gleichzeitig

– der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Um-
weltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Ra-
tes (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) und

– der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom
15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.
L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein einheitliches Informationszu-
gangsgesetz durch Zusammenfassung von IFG, UIG und VIG geschaffen. Der
Gesetzentwurf orientiert sich bei der Zusammenführung der Regelungsbereiche
jeweils an der Regelung mit dem höheren Transparenzniveau. Gleichzeitig wer-
den mit dem Gesetzentwurf die Ergebnisse der Evaluation des IFG aufgegrif-
fen, die im Auftrag des Deutschen Bundestages durch das Institut für Gesetzes-
folgenabschätzung und Evaluation Speyer im Jahr 2012 durchgeführt wurde.

Neben dem Informationszugangsrecht schafft der Gesetzentwurf eine Ver-
pflichtung zur aktiven Veröffentlichung im Gesetz bezeichneter wesentlicher
Informationen der Verwaltung und gestaltet diese Veröffentlichungspflicht auch
als subjektives öffentliches Recht aus. Damit wird der Gedanke aus den ersten
Entwürfen für ein Verbraucherinformationsgesetz aufgegriffen, der mit dem

Auskunftsrecht und der aktiven behördlichen Information von zwei Säulen des
Informationsrechts ausging, die sich ergänzen. Die Behörden werden dadurch
angehalten, Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus zu veröf-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13800

fentlichen und sie so den Bürgerinnen und Bürgern einfach und kostenfrei in
öffentlich zugänglichen Datenbanken zur Verfügung zu stellen.

Spezielle Informationszugangsregelungen wie das AFIG werden in den Gesetz-
entwurf nicht einbezogen, um die Komplexität der Regelung möglichst niedrig
zu halten. Verbraucherinformationsrechte gegenüber Unternehmen (vgl. hierzu
z. B. die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, Artikel 33 Ab-
satz 2 der REACH-Verordnung oder die Vorschläge auf Drucksache 17/2116 im
Hinblick auf die Auskunft über besonders ausgelobte Produkteigenschaften oder
Informationen über Eigenkontrollsysteme) werden ebenfalls nicht einbezogen,
weil der Regelungsadressat nicht die öffentliche Verwaltung ist.

Mit dem Gesetzentwurf wird weiterhin die Stellung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestärkt und die Anwendung des
In-camera-Verfahrens gemäß § 99 Absatz 2 VwGO für den Bereich der Infor-
mationszugangsregelungen klargestellt.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Eine Alternative zum vorliegenden Gesetzentwurf wäre es, nichts zu tun. An-
gesichts der im Abschnitt A benannten Probleme und der Bedeutung von
Transparenz und dem freien Zugang zu Informationen wäre dies nicht zu ver-
treten. In Betracht käme zwar auch die Möglichkeit, die einzelnen Gesetze bei-
zubehalten, aber einander anzupassen. Eine solche Vorgehensweise würde aber
zu einer redundanten Gesetzgebung führen. Demgegenüber hat die Vereinheit-
lichung nicht nur symbolischen Charakter, indem die Bedeutung der Informa-
tionsfreiheit an sich betont wird, sondern fördert den Zugang zu Informationen
auch tatsächlich durch die Vereinheitlichung und damit Vereinfachung der ge-
setzlichen Regelung.

Eine Alternative zur Schaffung substanzieller Veröffentlichungspflichten be-
steht ebenfalls nicht.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Durch den Vollzug dieses Gesetzes werden zusätzliche Personal- und Sach-
kosten für den Haushalt des Bundes nicht entstehen. Bezüglich der Pflicht zur
proaktiven Information ist mit zusätzlichen Personal- und Sachkosten zu rech-
nen, im Bereich des Informationszugangs auf Antrag ist wegen der Vereinheit-
lichung und Vereinfachung der Regelungen durch Zusammenlegung von IFG,
UIG und VIG zumindest mit einem Personalminderaufwand zu rechnen, der
den ansonsten eventuell entstehenden Mehraufwand zumindest teilweise aus-
gleicht.

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten entstehen nicht.

2. Durch die Erhebung von Auslagen entstehen im Einzelfall Kosten für die

Bürger. Nach den im Gesetz vorgesehenen Regelungen fallen diese nicht
messbar ins Gewicht.

Drucksache 17/13800 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13467 abzulehnen.

Berlin, den 5. Juni 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei des Gesetzentwurfs empfohlen.
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 142. Sitzung am
5. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

III. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
109. Sitzung am 5. Juni 2013 abschließend beraten und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13800

Bericht der Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting), Kirsten Lühmann,
Gisela Piltz, Jan Korte und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13467 wurde in der
240. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Mai 2013
an den Innenausschuss federführend sowie an den Sportaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit
und Soziales, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung, den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union und den Ausschuss für Kultur und Medien
zur Mitberatung überwiesen.

II. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Sportausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 5. Juni
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf abzu-
lehnen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 135. Sitzung am 5. Juni
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 107. Sitzung am 5. Juni 2013 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 95. Sitzung am 5. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
137. Sitzung am 5. Juni 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der

Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 99. Sitzung am 5. Juni 2013 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 106. Sitzung am 5. Juni 2013 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 101. Sitzung am 5. Juni 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 104. Sitzung am
5. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 82. Sitzung am 5. Juni 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat in seiner 89. Sitzung am 5. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
91. Sitzung am 5. Juni 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und

Drucksache 17/13800 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Berlin, den 5. Juni 2013

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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