BT-Drucksache 17/13682

Interne Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zum Sachverhalt Meldeaufforderung und Nachweispflicht und zu weiteren Sachverhalten im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 30. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13682
17. Wahlperiode 30. 05. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald,
Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Cornelia Möhring,
Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Interne Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zum Sachverhalt
Meldeaufforderung und Nachweispflicht und zu weiteren Sachverhalten im
Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In der Beantwortung der Schriftlichen Frage 26 zur Nachweispflicht der Job-
center gemäß § 37 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
bezüglich der Übermittlung von Meldeaufforderungen nach dem SGB II auf
Bundestagsdrucksache 17/13310 durch die Bundesregierung wird auf die Rege-
lungen zur Nachweispflicht der Jobcenter gemäß § 37 Absatz 2 SGB X und die
Sanktionspraxis bei nicht nachweisbarer Meldeaufforderung nach dem SGB II
eingegangen. In der Antwort steht:

„Für die Übermittlung von Meldeaufforderungen gelten die allgemeinen Vor-
schriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. § 37 Absatz 2 SGB X
bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt
wird, am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben gilt. Die Geltungs-
fiktion wird durchbrochen, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späte-
ren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Ver-
waltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Nachweis
kann insbesondere mittels der in § 21 SGB X genannten Beweismittel geführt
werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bestehen Zweifel
über den Zugang bzw. Zeitpunkt des Zugangs, trägt die Behörde den Nachteil,
wenn der Zugang bzw. dessen Zeitpunkt nicht beweisbar ist. Erscheint ein Leis-
tungsberechtigter nicht zum Meldetermin, wird er vor der Feststellung einer
Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses angehört (§ 24 SGB X). Ihm wird
damit Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen des Nichterscheinens zu
äußern. Trägt er vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten
zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil in der Regel nicht zweifelsfrei
nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein. Die Jobcenter
können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige
Einladungen persönlich (ggf. auch gegen Empfangsbekenntnis) übergeben oder
die Einladung per Zustellungsurkunde zustellen lassen.“
Die Anzahl der Sanktionen wegen Meldeversäumnis beim Träger stiegen in den
letzten fünf Jahren extrem an, von 408 576 im Jahr 2008 auf 695 665 im Jahr
2012 (siehe Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Sanktionen, abgerufen am
15. Mai 2013).

Drucksache 17/13682 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Existiert ein internes Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale
PEG 21) zum Thema Meldeaufforderung und Nachweispflicht im Rechts-
bereich SGB II vom Dezember 2012?

2. Was bedeutet Zentrale PEG 21?

3. Was ist der Inhalt dieses internen Schreibens (Schreiben bitte an die Ant-
wort anhängen)?

4. Welche weiteren Aussagen zum Sachverhalt der Schriftlichen Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 17/13310 werden in dem internen Schreiben ge-
macht, die nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/13310 aufgeführt sind?

5. Ist dieses Schreiben intern und somit nirgends veröffentlicht, und wenn ja,
warum, bzw. warum nicht?

6. Warum wurde in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/13310 nichts über die Existenz und
den Inhalt dieses internen Schreibens ausgesagt?

7. Existieren weitere interne Schreiben zu Sachverhalten im SGB II und im
SGB III?

Wenn ja, zu welchen Sachverhalten (bitte Sachverhalte und Datum der
Schreiben auflisten und diese Schreiben bitte an die Antwort anhängen)?

8. An wen sind diese Schreiben gerichtet, und wer bekommt in der Bundes-
agentur für Arbeit und in den Jobcentern auf welchem Weg und in welcher
Form (schriftlich, elektronisch, mündlich) Kenntnis von diesen Schreiben
und deren Inhalten?

9. Welche Verbindlichkeit haben diese internen Schreiben für Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen in der Bundesagentur für Arbeit und in den Jobcentern?

10. Welche Sanktionsmaßnahmen gegen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der
Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter wurden in den letzten fünf Jah-
ren wegen Nichtbefolgung der Anweisungen in den internen Schreiben
zum SGB II und zum SGB III durchgeführt?

11. Gibt es aufgrund der Nichtbefolgung der Anweisungen in den internen
Schreiben Freistellungen von Arbeit bzw. Beurlaubungen von Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter?

Wenn ja, wie viele und wann in welchen Regionalstellen bzw. Jobcentern?

12. Wer verfasst auf welcher Grundlage diese interne Schreiben?

13. Wurde die Bundesregierung durch andere Kleine Anfragen bzw. durch
Mündliche oder Schriftliche Anfragen von Bundestagsabgeordneten nach
der Existenz interner Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zu Sachver-
halten im SGB II und im SGB III befragt, und wie lauteten die Antworten
der Bundesregierung (bitte einzeln auflisten)?

14. Wurde die Bundesagentur für Arbeit von Personen bereits zur Veröffent-
lichung solcher interner Schreiben gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz
aufgefordert bzw. verklagt?

Wenn ja, wurden diese internen Schreiben zu Sachverhalten im SGB II und
im SGB III daraufhin herausgegeben und veröffentlicht?

Berlin, den 30. Mai 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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