BT-Drucksache 17/13654

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Elektronische Verteilung von Drucksachen (§§ 77, 112, 123 GO-BT)

Vom 21. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13654
17. Wahlperiode 21. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

hier: Elektronische Verteilung von Drucksachen (§§ 77, 112, 123 GO-BT)

A. Problem

Nach der geltenden Geschäftsordnungslage werden Bundestagsdrucksachen ge-
druckt und an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die
Bundesministerien verteilt (§ 77 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundes-
tages – GO-BT). Schon seit Längerem hat der Ältestenrat angestrebt, den daraus
resultierenden erheblichen Papierverbrauch des Bundestages zu reduzieren und
gleichzeitig das Verteilungsverfahren so an den Stand der heutigen technischen
Möglichkeiten anzupassen, dass der Zugang zu den Drucksachen für die Ab-
geordneten des Deutschen Bundestages erleichtert wird. In seiner Sitzung am
25. April 2013 hat er daher auf der Grundlage einer Empfehlung der für die In-
formations- und Kommunikationstechnik zuständigen Kommission (IuK-Kom-
mission) vom 18. April 2013 einvernehmlich beschlossen, das Verhältnis von
Papierverteilung und elektronischer Verteilung von Drucksachen umzukehren
und mit Wirkung für die 18. Wahlperiode die elektronische Verteilung zum Re-
gelfall zu machen.

B. Lösung

Da nach der erfolgreichen Erprobungsphase zur elektronischen Verteilung von
Vorlagen ein System zur Verfügung steht, das den Abgeordneten eine sofortige
Information über neu eingegangene Drucksachen bietet, werden mit Wirkung
für die 18. Wahlperiode Vorlagen im Sinne des § 75 GO-BT an die Mitglieder
des Bundestages in der Regel elektronisch verteilt. Entsprechend dem Beschluss
des Ältestenrates hat jede bzw. jeder Abgeordnete weiter die Möglichkeit, bei
Bedarf Papierfassungen elektronisch verteilter Vorlagen zu erhalten. § 77 GO-BT
wird entsprechend geändert.

Da der Moment des Zugangs der Drucksache in der Papierfassung im Fach der
bzw. des Abgeordneten entscheidend ist für die Frage, ob die Fristen insbeson-

dere des § 78 Absatz 5, § 81 Absatz 1 bzw. § 20 Absatz 4 GO-BT eingehalten
worden sind, wird § 123 GO-BT dahingehend geändert, dass eine Drucksache
als verteilt gilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abruf-
bar oder – wie bisher – in Papierform in ihre Fächer verteilt worden ist.

Einstimmigkeit im Ausschuss.

Drucksache 17/13654 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

D. Kosten

Einsparungen bei den Papierkosten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13654

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli
1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom … (BGBl. I
S. …), wird mit Wirkung vom Tag der ersten Sitzung des 18. Deutschen Bun-
destages wie folgt geändert:

1. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-
rates und an die Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg
verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Verteilung“ die Wörter „Druck-
legung und“ gestrichen.

2. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „gedruckt,“ gestrichen.

3. § 123 wird wie folgt gefasst:

㤠123

Fristenberechnung

(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht einge-
rechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elek-
tronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer
Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des
Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektro-
nisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.“

Berlin, den 25. April 2013

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Thomas Strobl
(Heilbronn)
Vorsitzender

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Alexander Ulrich
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

sowie mit einer klarstellenden Änderung in § 112 (Be-

schlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses)
notwendig sind.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte die Neuregelung, die
zu Einsparungen bei den Papierkosten führen und zugleich

3. Begründung

a) Allgemein
Das neue System bietet den Abgeordneten und ihren Mitar-
Drucksache 17/13654 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bernhard Kaster, Sonja Steffen, Gisela Piltz,
Alexander Ulrich und Volker Beck (Köln)

1. Beratungsanlass

Der Ältestenrat hat sich in dieser Legislaturperiode wieder-
holt mit der elektronischen Verteilung von Drucksachen be-
fasst. Auf Empfehlung der Kommission für die Informa-
tions- und Kommunikationstechnik (IuK-Kommission)
hatte der Ältestenrat in seiner 30. Sitzung am 10. Februar
2011 einvernehmlich beschlossen, die elektronische Vertei-
lung ab dem Beginn der 18. Wahlperiode zum Regelfall zu
machen. Der entsprechende Beschluss lautete wie folgt:

„1. Vorlagen im Sinne des § 75 GO-BT werden ab Beginn
der 18. Wahlperiode an die Mitglieder des Deutschen
Bundestages in der Regel elektronisch verteilt, sofern die
erforderlichen Tests erfolgreich verlaufen. Sie gelten als
verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages
elektronisch abrufbar sind. Eine Verteilung in Papierform
ist weiterhin zulässig.

2. Die Bundestagsverwaltung wird beauftragt, die für die
Nutzung der elektronischen Verteilung abschließend not-
wendigen organisatorischen und informationstechnischen
Voraussetzungen herzustellen, um möglichst mit Beginn
der 18. Legislaturperiode das Verfahren in den Wirk-
betrieb zu überführen. Daneben soll die Möglichkeit
einer elektronischen Verteilung entsprechend für die
Bundesregierung und den Bundesrat geschaffen werden.

3. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung wird um entsprechende Vorschläge zur
Anpassung der Geschäftsordnung gebeten.

4. Über eine elektronische Verteilung anderer Parlaments-
unterlagen (z. B. Tagesordnungen, Stenographische Be-
richte und Amtliche Protokolle sowie Amtliche Mittei-
lungen) wird − soweit dies gewünscht ist − zu gegebener
Zeit gesondert entschieden.“

Nach der erfolgreichen Erprobungsphase hat der Ältestenrat
den entsprechenden Beschluss zur elektronischen Verteilung
von Drucksachen in seiner Sitzung am 25. April 2013 ge-
fasst.

2. Beratungen im Ausschuss
Da die Einführung der in der GO-BT gegenwärtig nicht vor-
gesehenen elektronischen Verteilung von Vorlagen ge-
schäftsordnungsrechtliche Anpassungen erforderlich macht,
die entsprechend dem Beschluss des Ältestenrates mit Wir-
kung für die 18. Wahlperiode in Kraft treten sollen, hat sich
der Ausschuss in seiner 53. Sitzung vom 25. April 2013 mit
dem Beschluss des Ältestenrates befasst.

Es bestand Einigkeit, dass Anpassungen der GO-BT in § 77
(Behandlung der Vorlagen) und § 123 (Fristenberechnung)

beiterinnen und Mitarbeitern die sofortige Information über
neu eingegangene Drucksachen und einen erleichterten Zu-
gang über die entsprechenden elektronischen Mobilgeräte.
Die Fraktion ging darüber hinaus davon aus, dass die Abruf-
barkeit der auf der jeweiligen Tagesordnung stehenden
Drucksachen über die elektronischen Mobilgeräte zumindest
aus dem Plenarsaal über WLAN möglichst bald ermöglicht
werden sollte. Die übrigen Gebäude des Bundestages könn-
ten dann schrittweise nachgerüstet werden. Eine zügige Ein-
führung dieser allgemein verbreiteten Technik insbesondere
im Plenarsaal würde den Umgang der Abgeordneten mit den
elektronisch verteilten Drucksachen stark erleichtern.

Die Fraktion der SPD sprach sich ebenfalls dafür aus, die
elektronische Verteilung von Drucksachen als Regelfall in
der GO-BT vorzusehen. Da die Verteilung in Papierform
nach wie vor möglich sei, könnten die Abgeordneten indivi-
duell nach ihrem Bedarf entscheiden, auf welchem Wege sie
die Dokumente erhalten. Über die Umrüstung auf WLAN-
Technik werde seit Längerem im Ältestenrat beraten. Es
würde für die Abgeordneten eine bedeutende Arbeitserleich-
terung darstellen, wenn die Umsetzung im Haus möglichst
bald erfolgen würde.

Die Fraktion der FDP betonte, dass die Neuregelung das
Verfahren der Verteilung von Drucksachen erleichtere und
den Zugriff auf die benötigten Dokumente vereinfache. Der
Probebetrieb habe dies eindeutig belegt. Die Fraktion der
FDP unterstützte die Forderung nach einer kurzfristigen Ein-
führung der WLAN-Technik im Plenarsaal. Der Ausschuss
müsse sich, falls das Verteilungsverfahren nicht zufriedens-
tellend sei, in der 18. Wahlperiode erneut mit der Regelung
befassen.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmte dem geänderten Ver-
fahren zur Verteilung von Drucksachen zu und begrüßte die
damit verbundene Erleichterung des Zugriffs auf Bundes-
tagsdrucksachen über die vorhandenen elektronischen Mobil-
geräte. Zudem könnten die Papierfassungen auch außerhalb
der Abgeordnetenbüros gedruckt werden, so dass insofern
keine Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolge.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
ebenfalls für die Neuregelung aus, forderte aber die vorheri-
ge Einführung der WLAN-Technik, um aus dem Plenarsaal
auf die im Intranet des Bundestages vorhandenen Dokumen-
te zugreifen zu können. Dies sollte eine Bedingung für das
Inkrafttreten der Neuregelung sein.

Der Ausschuss sprach sich gegen die Forderung aus, die
Neuregelung von der vorherigen Einführung der WLAN-
Technik abhängig zu machen. Er hat in seiner 53. Sitzung am
25. April 2013 einstimmig für die vorliegende Beschluss-
empfehlung gestimmt.
die Arbeit der Mitglieder des Bundestages erleichtern werde.
Das neue System biete den Abgeordneten und ihren Mitar-

beiterinnen und Mitarbeitern die sofortige Information über
neu eingegangene Drucksachen. Auch umfangreiche Druck-

stellt. Sie berücksichtigt zudem die vom Ältestenrat erbetene
Möglichkeit der elektronischen Verteilung an den Bundesrat
und die Bundesregierung, die sich gegenwärtig in der Erpro-
bung befindet und in einem weiteren Schritt erfolgen soll.

Die weiterhin zulässige Verteilung in Papierform entspricht
dem Beschluss des Ältestenrates, den Abgeordneten im Be-
darfsfall den gewohnten Erhalt von gedruckten Dokumenten
zu ermöglichen.

Zu Buchstabe b

Die Streichung in § 77 Absatz 2 ist redaktionell bedingt, da
die Neuregelung nicht mehr die Drucklegung als Regelfall
vorsieht.

Anders als bei den üblichen Änderungen der Geschäftsord-
nung, die mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung im Ple-
num wirksam werden, sollen die beschlossenen Änderungen
für die verbleibende Zeit der 17. Wahlperiode keine Wirkung
mehr entfalten. Sie sollen, wie die vom Plenum in der Sit-
zung am 14. März 2013 beschlossenen Änderungen der Ver-
haltensregeln (Anlage 1 der GO-BT), am Tag der ersten Sit-
zung des 18. Deutschen Bundestages in Kraft treten.

Berlin, den 25. April 2013

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Alexander Ulrich
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13654

sachen können auf den entsprechenden elektronischen Mo-
bilgeräten jederzeit und überall abgerufen werden, ohne die
Papierfassungen mit sich führen zu müssen. Zudem kann das
Programm nach den individuellen Wünschen personalisiert
werden, wodurch eine gezielte Suche nach bestimmten
Drucksachen ermöglicht wird. Daneben besteht die Mög-
lichkeit, sich Mappen zu bestimmten Themenbereichen zu-
sammenzustellen. Soweit es erforderlich ist, können kürzere
Dokumente an den Arbeitsplatzdruckern in den Büros aus-
gedruckt werden. Bei umfangreicheren Drucksachen ge-
schieht dies über die Etagendrucker oder die Schnelldruck-
stellen. Überdies bietet das System im nicht eilbedürftigen
Fall die Möglichkeit, einen Auftrag zur Lieferung von Pa-
pierexemplaren zu erstellen, die dann per Hauspost zuge-
stellt wird.

b) Zur Änderung der Geschäftsordnung

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Neufassung des § 77 Absatz 1 stellt klar, dass die elek-
tronische Verteilung von Drucksachen den Regelfall dar-

Zu Nummer 2

Die Streichung des Wortes „gedruckt“ in § 112 Absatz 2 ist
notwendig, da die Verteilung in Papierform in der Regel
nicht mehr erfolgen soll.

Zu Nummer 3

Die Änderung in § 123 Absatz 1 stellt klar, dass die neu ein-
geführte elektronische Verteilung der Regelfall ist und ent-
sprechend dem Beschluss des Ältestenrates die Frist beginnt,
wenn die Vorlagen für die Mitglieder des Bundestages elek-
tronisch abrufbar sind.

Durch die Neuregelung des § 123 Absatz 2 wird klargestellt,
dass sich auch bei der elektronischen Verteilung der Fristbe-
ginn nicht verschiebt, wenn eine Drucksache für einzelne
Mitglieder des Bundestages z. B. aufgrund technischer Pro-
bleme erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch ab-
rufbar oder – wie bisher – die Papierfassung in ihre Fächer
verteilt worden ist.

Inkrafttreten

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