BT-Drucksache 17/13624

Mängel bei der Umsetzung des Schallschutzprogrammes am BER

Vom 17. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13624
17. Wahlperiode 17. 05. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Herbert Behrens, Dr. Kirsten Tackmann, Eva Bulling-Schröter,
Dr. Dagmar Enkelmann, Diana Golze, Dr. Gregor Gysi, Thomas Lutze, Sabine
Leidig, Stefan Liebich, Thomas Nord, Petra Pau, Sabine Stüber, Halina Wawzyniak
und der Fraktion DIE LINKE.

Mängel bei der Umsetzung des Schallschutzprogrammes am BER

Mit dem am 25. April 2013 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes
Berlin-Brandenburg (OVG) wurde das im Rahmen des Schallschutzprogram-
mes zu gewährleistende Schallschutzniveau im Tagschutzgebiet in letzter In-
stanz bestätigt. Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger, dass das
streitgegenständliche Tagschutzziel dahingehend zu verstehen sei, dass tags-
über in geschlossenen Wohnräumen und bei ausreichender Belüftung keine A-
bewerteten Maximalpegel jenseits 55 dB(A) auftreten dürfen (vgl. Pressemit-
teilung des OVG „Anspruch von Anwohnern des Flughafens Berlin Branden-
burg auf uneingeschränkten Schallschutz am Tage“ – 13/13).

Wie bereits im Jahr 2011 bekannt wurde, hatte die Flughafengesellschaft Ber-
lin-Brandenburg (FBB) bzw. deren Vorgängerin Flughafengesellschaft Berlin-
Schönefeld (FBS) den passiven Schallschutz für im Tagschutzgebiet befindli-
che Immobilien nach Maßgabe der Zulässigkeit von täglich sechs Überschrei-
tungen dieses Maximalpegelkriteriums dimensioniert, ohne diese Abweichung
bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen oder ihre sowohl vom Planfest-
stellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 13. Au-
gust 2004“ (PFB) als auch von der Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075. 04, RN 328)
abweichenden Interpretation der planfestgestellten Tagschutzziele einer juristi-
schen Überprüfung zuzuführen.

Vielmehr geht aus dem kürzlich veröffentlichten Ergebnisvermerk eines Ge-
sprächs zwischen Vertretern der FBS und dem Brandenburgischen Verkehrs-
ministerium (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 19. April 2013) hervor, dass die
Abweichung von den Planauflagen aus rein betriebswirtschaftlichen Erwägun-
gen erfolgte, „weil andernfalls die Kosten gravierend steigen würden“ (Ge-
sprächsvermerk des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Lan-
des Brandenburg (MIR), „Besprechung mit der FBS vom 20. November 2008
zum Thema Schallschutzprogramm BBI“, AZ 44; 83-6441/1/114). Wie diesem
Vermerk des Weiteren zu entnehmen ist, hat die FBS dabei den bereits im No-

vember 2008 von der Planfeststellungsbehörde gegebenen Hinweis, Abwei-
chungen vom Planfeststellungsbeschluss nicht zu tolerieren, ignoriert.

Nicht zuletzt durch diese, zumindest grob fahrlässige, Verfahrensweise der
FBS/FBB musste im November 2012 ein zusätzlicher Kapitalbedarf in Höhe
von 1,2 Mrd. Euro bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, wo-
bei das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS)

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die für das Notifizierungsverfahren erheblichen Unterlagen erstellte (vgl. Ant-
wort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68, April 2013, Bundes-
tagsdrucksache 17/13375).

Nach Angaben der Bundesregierung kann die Zustimmung der Europäischen
Kommission zum Gesellschafterzuschuss an die FBB widerrufen werden,
„wenn der Europäischen Kommission während des Verfahrens unrichtige In-
formationen übermittelt wurden“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 139 auf Bundestagsdrucksache 17/12304).

Entgegen der von der Bundesregierung geäußerten Einschätzung, es gäbe „kei-
nen Grund für die Annahme, dass das Notifizierungsverfahren fehlerbehaftet war
und es daher (keine) Gründe für einen Widerruf der Entscheidung der Europä-
ischen Kommission geben könnte“ (Antwort der Bundesregierung auf eine Nach-
frage zur Mündlichen Frage 86 auf Bundestagsdrucksache 17/13171), erheben
Bürgerinitiativen, allen voran der Bürgerverein Berlin-Brandenburg (BVBB),
den Vorwurf, die Bundesregierung habe die Europäische Kommission bewusst
getäuscht, um eventuelle beihilferechtliche Einwände seitens der EU zu umgehen
und sich letztlich die Genehmigung der staatlichen Zuwendungen an die FBB
erschlichen zu haben (vgl. u.a. Brief des BVBB an den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages vom 7. Februar 2013).

Ungereimtheiten sind im Kontext des Schallschutzprogrammes nicht nur hin-
sichtlich des Notifizierungsverfahrens zu konstatieren. Für die betroffenen Bür-
gerinnen und Bürger war zu keiner Zeit absehbar, dass die FBB ihnen rechts-
konformen Schallschutz vorenthielt und, dass im Falle einer konsequenten An-
wendung des planfestgestellten Tagschutzzieles, sie keinen baulichen Schall-
schutz erhalten würden, sondern mit 30 Prozent des Verkehrswertes ihrer
Wohnimmobilie nebst Grundstück abgefunden werden müssten. Das Ingenieur-
büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH kam in
seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2012 zu dem Ergebnis, dass
85 Prozent aller betroffenen Wohneinheiten entweder aus bauphysikalischen
oder wirtschaftlichen Gründen nicht durch Maßnahmen passiven Schallschut-
zes zu schützen sind (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 117 auf Bundestagsdrucksache 17/10305).

Dementsprechend haben die bisher ungeklärten Sachverhalte bei der Umset-
zung des Schallschutzprogrammes sowohl bei den direkt betroffenen Bürgerin-
nen und Bürgern, als auch denjenigen, die als Steuerzahlende mittelbar von den
haushalterischen Belastungen durch die Fehlkalkulation beim Schallschutz be-
troffen sind, zu großer Verunsicherung geführt.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, ist mit
einem Anteil von 26 Prozent Gesellschafterin der FBB. Zwei Staatssekretäre,
aus dem Bundesministerium der Finanzen und dem BMVBS, vertreten als Mit-
glieder der Bundesregierung im Aufsichtsrat der FBB die Interessen des Ge-
sellschafters Bund. Die Bundesregierung konnte demgemäß jederzeit Einfluss
auf das operative Geschäft der FBB ausüben und ist somit in mehrfacher Funk-
tion für die Mängel bei der Umsetzung des Schallschutzprogrammes und die Ir-
ritationen seitens der Bürgerinnen und Bürger mitverantwortlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welches Ingenieurbüro wurde von der FBB in den Jahren 1992, 1995, 2002
und 2003 im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogrammes mit der
bauakustischen Begutachtung von Gebäuden im Tagschutzgebiet betraut, in
dessen Rahmen ein „durchschnittliches Schalldämmmaß der massiven Au-
ßenwände der Gebäude in den betroffenen Ortslagen in der Regel von mehr
als 50 dB“ (Planfeststellungsbeschluss, S. 666) festgestellt wurde, und wie

viele Wohneinheiten wurden hierbei einer bauakustischen Prüfung unterzo-
gen (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13624

2. Wurden seitens der FBB der Planfeststellungsbehörde weitere Gutachten
vorgelegt, die Auskunft über den baulichen Zustand der gemäß Planfest-
stellungsbeschluss zu schützenden Gebäude gaben und letztlich die Fest-
stellung der Planfeststellungsbehörde begründen konnten, dass „es bau-
technisch möglich ist, die Gebäude zu schützen“, Planfeststellungsbe-
schluss, S. 666 (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

3. Welches durchschnittliche Schalldämmmaß der massiven Außenwände in
den betroffenen Ortslagen wurde in der gutachterlichen Stellungnahme des
Ingenieurbüros Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das Bauwesen
GmbH vom 17. Juni 2012 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 117 auf Bundestagsdrucksache 17/10305) festgestellt,
welches entgegen der für die Planrechtfertigung maßgeblichen Annahme
einer bautechnischen Sicherstellung des von der FBB selbst beantragten
Tagschutzzieles zu dem Ergebnis kommt, dass ein Großteil der zu schüt-
zenden Gebäude nicht oder nur mit einem finanziellen Aufwand, der
30 Prozent des Verkehrswertes des Gebäudes (nebst Grundstück) über-
steigt, durch Maßnahmen passiven Schallschutzes soweit baulich ertüchtigt
werden können, dass das festgesetzte Tagschutzziel von 0 × 55 dB(A) zu
erreichen ist (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

4. Welches durchschnittliche resultierende Schalldämmmaß des Gesamt-
außenbauteils (Außenwand mit Fenstern, Türen etc.) nach DIN 4109 wurde
im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogrammes und in der gutachter-
lichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Krebs und Kiefer Beratende In-
genieure für das Bauwesen GmbH vom 17. Juni 2012 festgestellt (bitte ggf.
auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

5. Wodurch lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine Differenz
zwischen den im Kontext des freiwilligen Schallschutzprogrammes fest-
gestellten und den vom Ingenieurbüro Krebs und Kiefer Beratende Inge-
nieure für das Bauwesen GmbH ermittelten Schalldämmmaßen erklären?

6. Wodurch lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung im Falle einer
Kongruenz der jeweils ermittelten Schalldämmmaße die gegensätzliche
Schlussfolgerung bezüglich der Realisierbarkeit baulichen Schallschutzes
erklären?

7. Welche Verkehrsszenarien lagen dem freiwilligen Schallschutzprogramm
sowie dem vom Ingenieurbüro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für
das Bauwesen GmbH erstellten Gutachten zu Grunde (bitte auf Angaben
der FBB zurückgreifen und die Anzahl der prognostizierten Flugbewegun-
gen während der verkehrsreichsten sechs Monate gestaffelt nach Lärmklas-
sen angeben)?

8. Wann wurde das Budget des Schallschutzprogrammes in Höhe von 139 Mio.
Euro festgesetzt?

9. Auf welchen „damals geltenden einschlägigen Vorschriften“ hat die FBB
dabei „das Schallschutzbudget für die Anwohner (gegründet)“, Europä-
ische Kommission C[2012] 9469 final, S. 5 (bitte ggf. auf Angaben der
FBB zurückgreifen)?

10. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Planfeststellungsbeschluss
„Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ die „einschlägige Vor-
schrift“, auf der die FBB „das Schallschutzbudget für die Anwohner“ hätte
gründen müssen?

Drucksache 17/13624 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wenn ja, inwieweit sieht die Bundesregierung die Bestimmungen des Plan-
feststellungsbeschlusses durch die Umsetzungspraxis des Schallschutzpro-
grammes am BER erfüllt?

Wenn nein, warum nicht, und welche anderen „damals geltenden einschlä-
gigen Vorschriften“ genießen nach Rechtsauffassung der Bundesregierung
Vorrang vor den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses (bitte be-
gründen)?

11. Hat die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters Bund, jemals
in der Gesellschafterversammlung der FBB darauf hingewirkt, per Gesell-
schafterbeschluss eine Geschäftsanweisung an die Geschäftsführung der
FBB zu erlassen, welche letztere zur abschließenden Klärung von Unklar-
heiten hinsichtlich der Interpretation des Tagschutzzieles verpflichtet?

Wenn ja, wann, und warum hat nach Auffassung der Bundesregierung die
Initiative des Gesellschafters Bund in der Gesellschafterversammlung
keine Mehrheit gefunden?

Wenn nein, warum nicht, und war der Bundesregierung das finanzielle Ri-
siko eines mit der Planfeststellungsbehörde nicht abgestimmten Vorgehens
bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms bekannt?

12. Ist das Schallschutzprogramm eine „grundsätzliche Maßnahme im Zusam-
menhang mit Aus- und Neubau des Flughafens BER“ (Gesellschaftervertrag
der FBB i. d. F. vom 17. November 2011, § 13 Absatz 2 Buchstabe n) und
somit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterworfen?

Wenn ja, wann wurde die konkrete Ausgestaltung des Schallschutzpro-
grammes durch die Gesellschafterversammlung beschlossen, und welches
Tagschutzziel wurde dabei zu Grunde gelegt (bitte konkreten A-bewerteten
Maximalpegel sowie ggf. das sich hierauf beziehende NAT-Kriterium an-
geben)?

Wenn nein, welches Organ der FBB hat auf welcher gesellschaftsrechtli-
chen und/oder satzungsrechtlichen Grundlage die maßgeblichen Parameter
der Ausgestaltung des Schallschutzprogrammes (zuvorderst das zu realisie-
rende Tagschutzziel) festgelegt, und wann wurde diese Grundkonzeption
des Programms der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat
zur Kenntnis gegeben?

13. Ist die Überwachung der anforderungsgerechten Realisierung des Schall-
schutzes Gegenstand der Aufsichtspflicht des Aufsichtsrates der FBB?

Wenn ja, welche satzungsrechtlich verbürgten Instrumente stehen dem
Aufsichtsrat zur Überwachung der Geschäftsführung im Hinblick auf die
Durchführung des Schallschutzprogrammes offen, und welche dieser Maß-
nahmen wurden ergriffen?

Wenn nein, welche „Maßnahmen im Zusammenhang mit Aus- und Neubau
des Flughafens BER“ sind Gegenstand der Aufsichtspflicht des Aufsichts-
rates, und auf welcher satzungsrechtlichen Grundlage ist das Schallschutz-
programm dezidiert kein Gegenstand der Aufsichtspflicht des Aufsichts-
rates?

14. Ist die Überwachung der Rechtskonformität des Handels der Geschäftsfüh-
rung der FBB Gegenstand der Aufsichtspflicht des Aufsichtsrates der FBB?

Wenn ja, welche satzungsrechtlich verbürgten Instrumente stehen dem
Aufsichtsrat zur Überwachung der Rechtskonformität des Handelns der
Geschäftsführung offen?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13624

Wenn nein, wer ist nach Maßgabe der satzungsgemäßen Kompetenzvertei-
lung für die Kontrolle der Rechtskonformität des Handelns der Geschäfts-
führung der FBB zuständig?

15. Teilt die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters Bund der
FBB, die vom Geschäftsführer der FBB, Hartmut Mehdorn, getätigte Aus-
sage, dass das durch das OVG am 25. April 2013 endgültig bestätigte Tag-
schutzziel von 0 × 55 dB(A) „aus lärmphysikalischer Sicht nicht um-
setzbar“ („Berliner Flughafen muss Lärmschutz nachbessern“, FAZ vom
27. April 2013) ist (bitte begründen)?

16. Gibt der Beihilfebescheid der Europäischen Kommission (Europäische
Kommission C[2012] 9469 final), durch welchen Rechtssicherheit in Be-
zug auf die finanziellen Zuwendungen der Gesellschafter an die FBB her-
gestellt wurde, die Argumentation des die Finanzierungsmaßnahmen zur
Fertigstellung und Inbetriebnahme des BER Anzeigenden vollumfänglich
wieder (bitte begründen und ggf. Abweichungen detailliert aufführen)?

17. Zeichnet die Bundesregierung verantwortlich für die Erstellung der der
Europäischen Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens (ein-
schließlich Pränotifizierungsverfahren) bezüglich der Finanzierungsmaß-
nahmen zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Flughafens BER in
Höhe von 1,2 Mrd. Euro beigebrachten Unterlagen?

Wenn ja, ist sie in diesem Zusammenhang auch verantwortlich für die Voll-
ständigkeit und Korrektheit der in den Unterlagen gemachten Angaben?

Wenn nein, welche Institution war für die Erstellung der Unterlagen verant-
wortlich?

18. Inwieweit wurde die SoKo-BER in die Erstellung der Antragsunterlagen
einbezogen?

19. Welche Referate der Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, der Finanzen, für Wirtschaft und Technologie und des Auswärti-
gen Amts waren an der Erstellung dieser Unterlagen beteiligt?

20. Inwieweit wurden Mitarbeiter der FBB bzw. von der FBB bestellte Sach-
verständige und Rechtsanwälte in die Erstellung dieser Unterlagen einbe-
zogen (ggf. Mitarbeiter der FBB, Sachverständige und Rechtsanwälte an-
geben)?

21. Wann hat die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters Bund
und durch zwei Staatssekretäre im Aufsichtsrat der FBB vertreten, erstmals
davon erfahren, dass die FBB bei der Dimensionierung des baulichen
Schallschutzes nicht das im Planfeststellungsbeschluss und vom Bun-
desverwaltungsgericht am 16. März 2006 bestätigte Tagschutzziel von
0 × 55 dB(A) in geschlossenen Innenräumen zu Grunde legte, sondern den
Anspruchsberechtigten ein mit NAT = 6 × 55 dB(A) erheblich schlechteres
Schutzniveau gewährte und damit die Auflagen des Planfeststellungsbe-
schlusses „systematisch verfehlte“, wie das OVG in seiner Begründung des
am 15. Juni 2012 ergangenen Beschlusses feststellte (bitte Datum des
Posteingangs oder der betreffenden Aufsichtsratssitzung oder Gesellschaf-
terversammlung angeben)?

22. Hatte die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters Bund und
durch zwei Staatssekretäre im Aufsichtsrat der FBB vertreten, bereits vor
der Einleitung des im Dezember 2012 beendeten Notifizierungsverfahrens
Kenntnis von der am 20. November 2008 stattgefunden Besprechung zwi-
schen Vertretern des damaligen Ministeriums für Infrastruktur und Raum-
ordnung des Landes Brandenburg mit der FBB (vgl. „Neuer Krach beim
Schallschutz“, DER TAGESSPIEGEL vom 19. April 2013), in welcher

von der Planfeststellungsbehörde deutlich gemacht wurde, dass eine Ab-

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weichung vom planfestgestellten Tagschutzziel von 0 × 55 dB(A) nicht zu
akzeptieren sei?

Wenn ja, wie begründete die Bundesregierung der im Rahmen des Notifi-
zierungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission gemachten
Feststellung, „weder zum Zeitpunkt der Erstellung des Investitionsplans
für den neuen Flughafen noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entschei-
dung von 2009 hätte die FBB vorhersehen können, dass ein zusätzliches
Budget für über die geltenden gesetzlichen Standards hinausgehende
Schallschutzmaßnahmen notwendig sein würde“ (Europäische Kommis-
sion C[2012] 9469 final, S. 5)?

Wenn nein, wertet die Bundesregierung dies als bewusstes Vorenthalten
von wesentlichen Informationen durch die Geschäftsführung der FBB
(bitte begründen)?

23. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass angesichts der Veröffent-
lichung des Ergebnisvermerks des MIR „Besprechung mit der FBS vom
20. November 2008 zum Thema Schallschutzprogramm BBI“, in welchem
die abweichenden Positionen der FBS und der Planfeststellungsbehörde
hinsichtlich des Tagschutzzieles dokumentiert sind und welcher die Kennt-
nis der FBB von den Kosten gleich mehrerer Umsetzungsszenarien des
Schallschutzprogrammes bereits „zum Zeitpunkt des Erlasses der Entschei-
dung von 2009“ belegt, die Europäische Kommission ihre Entscheidung be-
züglich der staatlichen Zuschüsse an die FBB in Höhe von 1,2 Mrd. Euro
widerruft?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

Wenn nein, hat sich die Bundesregierung in dieser Angelegenheit bereits
mit der Europäischen Kommission ausgetauscht, und wann wäre frühes-
tens mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich
eines Widerrufs zu rechnen?

24. Mit welchen insolvenzrechtlichen Konsequenzen für die FBB rechnet die
Bundesregierung im Falle eines Widerrufs der Zustimmung der Europä-
ischen Kommission zu den staatlichen Zuschüssen an die FBB in Höhe von
1,2 Mrd. Euro?

25. Haben die Vertreter des Bundes in der Gesellschafterversammlung und/
oder im Aufsichtsrat der FBB in den Jahren 2008 bis 2011 auf eine ab-
schließende Klärung des Interpretationsspielraumes des Planfeststellungs-
beschlusses im Hinblick auf die Auslegung des Tagschutzzieles bei der
Planfeststellungsbehörde hingewirkt?

Wenn ja, wann und mit welchen Mitteln?

Wenn nein, warum nicht?

26. Hatte die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Notifizierung der staatlichen
Zuschüsse an die FBB in Höhe von 1,2 Mrd. Euro Kenntnis von den am
16. März 2006 ergangenen Urteilen des Bundeverwaltungsgerichtes, in
welchem ein Interpretationsspielraum bezüglich des Tagschutzzieles von
0 × 55 dB(A) weitgehend ausgeräumt wurde (vgl. u. a. BVerwG, Urteil
vom 16. März 2006 – 4 A 1075. 04, RN 328)?

Wenn ja, wie begründete die Bundesregierung in der Sache „Staatliche Bei-
hilfe SA.35378 (2012/N) – Deutschland Finanzierung des Flughafens Ber-
lin Brandenburg“ die Auffassung, „weder zum Zeitpunkt der Erstellung des
Investitionsplans für den neuen Flughafen noch zum Zeitpunkt des Erlasses
der Entscheidung von 2009 hätte die FBB vorhersehen können, dass ein

zusätzliches Budget für über die geltenden gesetzlichen Standards hinaus-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13624

gehende Schallschutzmaßnahmen notwendig sein würde (Europäische
Kommission C[2012] 9469 final, S. 5)?

Wenn nein, für wie erheblich hält die Bundesregierung die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Interpretation des Tag-
schutzzieles (bitte begründen)?

27. Hatte die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Notifizierung der staatlichen
Zuschüsse an die FBB in Höhe von 1,2 Mrd. Euro Kenntnis von der schrift-
lichen Begründung des OVG-Beschlusses vom 15. Juni 2013, in welcher
die systematische Verfehlung des Tagschutzzieles von 0 × 55 dB(A) mo-
niert und in diesem Sinne dezidiert kein „neues Schallschutzniveau“ festge-
legt, sondern das planfestgestellte lediglich bestätigt wurde?

Wenn ja, wie begründete die Bundesregierung in der Sache „Staatliche Bei-
hilfe SA.35378 (2012/N) – Deutschland Finanzierung des Flughafens Ber-
lin Brandenburg“ die Auffassung, das OVG verlange durch eine „einstwei-
lige Anordnung vom Juni 2012 (…) ein neues Schallschutzniveau“ (Euro-
päische Kommission C[2012] 9469 final, S. 5)?

Wenn nein, auf welcher Grundlage basiert die gegenüber der Europäischen
Kommission gemachte Angabe, das OVG verlange am 15. Juni 2012 durch
eine „einstweilige Anordnung vom Juni 2012 (…) ein neues Schallschutz-
niveau“ (ebd.)?

28. Wurde der Europäischen Kommission im Kontext des Notifizierungsver-
fahrens eine Kopie der Begründung des am 15. Juni 2012 ergangenen Be-
schlusses des OVG übermittelt, in welchem das planfestgestellte Tag-
schutzziel von 0 × 55 dB(A) bestätigt wurde (bitte begründen)?

Wenn nein, warum nicht, und war dieses Dokument nach Ansicht der Bun-
desregierung für das Notifizierungsverfahren nicht erheblich?

29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die „ einstweilige Anord-
nung vom Juni 2012 (…) jedoch ein neues Schallschutzniveau (verlangte),
das im Vergleich zu den bei anderen Flughäfen gesetzten Standards (z. B.
für Düsseldorf und München) beispiellos hoch ist“ (Europäische Kommis-
sion C[2012] 9469 final, S. 5)?

Wenn ja, inwieweit unterscheiden sich nach Auffassung der Bundesregie-
rung die Planfeststellungsbeschlüsse des Flughafens BER und des Flugha-
fens München im Hinblick auf das dort festgelegte Tagschutzziel?

Wenn nein, wurde im Rahmen des Notifizierungsverfahrens (einschließlich
Pränotifizierungsverfahren) gegenüber der Europäischen Kommission die
Angabe gemacht, das Schallschutzniveau am Flughafen BER sei im Ver-
gleich zu dem am Flughafen München gesetzten Standard „beispiellos
hoch“ (bitte begründen)?

30. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die FBB in ihrer Schall-
schutzbroschüre das „Schutzziel Tag“ dahingehend definierte, „innerhalb
des Tagschutzgebietes muss gewährleistet sein, dass bei geschlossenen
Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftre-
ten“ (FBB [Hrsg.] 2010: Das Schallschutzprogramm BBI der Berliner
Flughäfen, S. 36), und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hin-
tergrund die Aussage, das OVG verlangte durch eine „einstweilige Anord-
nung vom Juni 2012 (…) ein neues Schallschutzniveau“ (Europäische
Kommission C[2012] 9469 final, S. 5)?

31. Ist das Verfahren bezüglich der am 15. Januar 2013 bei der Europäischen
Kommission eingereichten Beschwerde gegen die Notifizierung (vgl.

Sachstandsbericht BER vom 25. Januar 2013) der am 19. Dezember 2012

Drucksache 17/13624 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

von der EU genehmigten Zuschüsse der Gesellschafter an die FBB in Höhe
von 1,2 Mrd. Euro bereits beendet?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte Einwand des Beschwerdeführers an-
geben und die Begründung der Europäischen Kommission für ihre Ent-
scheidung ausführen)?

Wenn nein, welcher Umstand wurde seitens des Beschwerdeführers gerügt,
und wann wird mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission zu
rechnen sein?

32. War es nach Ansicht der Bundesregierung für die Rechtssicherheit der Ge-
währung staatlicher Zuschüsse an die FBB in Höhe von 1,2 Mrd. Euro
durch die Europäische Kommission von erheblicher Bedeutung, „ob die
Erhöhung der Lärmschutzkosten absehbar gewesen sei“ (Protokoll der
neunten Sitzung der SoKo BER am 3. Juli 2012)?

Wenn ja, inwiefern war dies nach Ansicht der Bundesregierung von beihil-
ferechtlicher Bedeutung (bitte begründen)?

Wenn nein, aus welchen Gründen wurde nach Ansicht der Bundesregie-
rung im Beihilfebescheid der Europäischen Kommission (Europäische Kom-
mission C[2012] 9469 final) mehrfach darauf hingewiesen, dass die zusätz-
lichen Schallschutzkosten nicht vorhersehbar waren?

33. In welcher Höhe wurde im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gegen-
über der Europäischen Kommission zusätzlicher Kapitalbedarf der FBB
zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des BER für die Maßnahmen

a) Schallschutzprogramm für die Anwohner des Flughafens,

b) zusätzliche Bauarbeiten und

c) mit der verzögerten Eröffnung verbundene Kosten und Risikovorsorge

angemeldet (bitte in Mio. Euro angeben)?

34. Umfasst der Kostenblock „Risikovorsorge“ auch eventuelle Schadenersatz-
zahlungen an z. B. Airlines oder Ladenmieter?

Wenn ja, in welcher Höhe?

Wenn nein, warum wurde im Notifizierungsverfahren das finanzielle Ri-
siko „Schadenersatzzahlungen“ bei der Antragstellung nicht berücksichtigt
(bitte begründen)?

35. Inwiefern ist die „Verwendung von Mitteln für Schadensersatzforderun-
gen“ beihilferechtlich „problematisch“, und inwiefern könne „eine solche
das ganze Finanzierungspaket gefährden“ (Protokoll der neunten Sitzung
der SoKo BER am 3. Juli 2012)?

36. Mit welchen Mehrkosten für das Schallschutzprogramm, welche bisher auf
305 Mio. Euro beziffert wurden, rechnet die Bundesregierung angesichts
der Tatsachen, dass das Schallschutzziel von 0 × 55 dB(A) gerichtlich be-
stätigt wurde und die Vollzugshinweise des MIL, welches faktisch ein Tag-
schutzziel von NAT = 0,49 × 55 dB(A) verfügte, nichtig sind, und auf wel-
chen Berechnungen basiert die Angabe der Höhe der zusätzlichen Schall-
schutzkosten?

37. Ist die Erhöhung der Schallschutzkosten infolge des OVG-Urteils vom
25. April 2013 durch die von der FBB getroffene Risikovorsorge abge-
deckt (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

Wenn ja, wie wird diese Einschätzung angesichts der im November letzten
Jahres bekannt gewordenen Nachforderungen seitens der im Rahmen von

sog. Beschleunigungsmaßnahmen beauftragten Unternehmen in Höhe von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13624

150 bis 200 Mio. Euro (vgl. „Die Zeit für den Flughafen läuft ab“, Berliner
Morgenpost vom 30. November 2012) und dem noch nicht absehbaren
Ende der monatlichen verschiebungsbedingten Belastungen der FBB durch
Einnahmeausfälle etc. von bis zu 35 Mio. Euro (vgl. Handelsblatt vom
6. Mai 2013) begründet?

Wenn nein, werden bereits Vorbereitungen für ein erneutes Notifizierungs-
verfahren getroffen (bitte begründen), und wurden ggf. bereits Gespräche
mit der Europäischen Kommission aufgenommen (bitte begründen)?

38. Wurde die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren von der
Bundesregierung davon in Kenntnis gesetzt, dass Nachforderungen seitens
der im Rahmen von sog. Beschleunigungsmaßnahmen beauftragten Unter-
nehmen in Höhe von 150 bis 200 Mio. Euro (vgl. „Die Zeit für den Flug-
hafen läuft ab“, Berliner Morgenpost vom 30. November 2012) zu erwar-
ten sind?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht, und war diese Information nach Ansicht der Bun-
desregierung für das Notifizierungsverfahren nicht erheblich?

39. Welcher Eröffnungstermin des BER wurde gegenüber der Europäischen
Kommission im Notifizierungsverfahren angegeben (bitte begründen), und
stellt der derzeit „gültige Finanzplan der FBB immer noch darauf ab, dass
der BER Ende Oktober dieses Jahres öffnet“, Berliner Zeitung vom 6. Mai
2013 (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

Wenn ja, warum wird im Finanzplan ein bereits abgesagter Eröffnungster-
min unterstellt?

Wenn nein, welcher Eröffnungstermin ist inzwischen Grundlage der Fi-
nanzplanung der FBB?

40. Wird die FBB nach Kenntnis der Bundesregierung, als Vertreterin des Ge-
sellschafters Bund und durch zwei Staatssekretäre im Aufsichtsrat der FBB
vertreten, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. April 2013
ergangene Urteil des OVG einlegen, und wenn ja, müssen Gesellschafter-
versammlung und/oder der Aufsichtsrat dem Einlegen dieses Rechtsmittels
zustimmen (bitte begründen)?

41. Wird die FBB nach Kenntnis der Bundesregierung nach Vorlage der
schriftlichen Begründung des OVG-Urteils vom 25. April 2013 einen Plan-
änderungsantrag bei der zuständigen Behörde einreichen, um das dort ge-
richtlich bestätigte Tagschutzziel zu ändern, vgl. „Mehdorn macht Ernst –
Geheimplan für BER-Schallschutz“, BILD vom 15. Mai 2013 (bitte ggf.
auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

Wenn ja, mit welcher Begründung, und muss dieser Antragstellung von der
Gesellschafterversammlung und/oder Aufsichtsrat zugestimmt werden (bitte
begründen)?

42. Wie bewertet die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters
Bund und durch zwei Staatssekretäre im Aufsichtsrat der FBB vertreten,
die Einleitung eines solchen Planänderungsverfahrens?

43. Wird die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters Bund in der
Gesellschafterversammlung der FBB, darauf hinwirken, per Gesellschaf-
terbeschluss die Geschäftsführung an der Stellung eines das Tagschutzziel
betreffenden Planänderungsantrages zu hindern?

Wenn ja, wann wird sich die Bundesregierung diesbezüglich mit den ande-

ren Anteilseignern ins Benehmen setzen?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Drucksache 17/13624 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

44. Wann und mit welchem Ergebnis wurde in der Gesellschafterversammlung
sowie im Aufsichtsrat der FBB über den von der Geschäftsführung ins
Spiel gebrachten Antrag auf Planänderung beraten?

45. Auf welches Schutzniveau soll ggf. der förmliche Antrag der Flughafenge-
sellschaft auf Planänderung gerichtet sein (bitte auf Angaben der FBB zu-
rückgreifen und den angestrebten A-bewerteten Maximalpegel sowie ggf.
das sich hierauf beziehende NAT-Kriterium angeben)?

46. Welchen Einfluss hat nach Ansicht der Bundesregierung die Durchführung
eines Planänderungsverfahrens auf den Beginn der praktischen Umsetzung
des Schallschutzprogrammes in der Tagschutzzone (bitte ggf. zeitlichen
Verzug in Monaten angeben)?

47. Kann nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet werden, dass,
angesichts der abschließenden Klärung des Tagschutzzieles und der Auf-
nahme des Schallschutzprogrammes als wesentliches Modul in das sog.
SPRINT-Programm (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 19. April 2013), das
Schallschutzprogramm noch vor Inbetriebnahme des BER abgeschlossen
wird, wie dies Horst Amann in Aussicht stellte (ebd.)?

Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen soll das Schallschutzpro-
gramm beschleunigt werden?

Wenn nein, welche Hindernisse stehen nach Ansicht der Bundesregierung
einer zügigen Umsetzung des Schallschutzprogrammes im Wege?

48. Wann werden die bereits erstellten Kostenerstattungsvereinbarungen nach
Maßgabe des planfestgestellten Tagschutzzieles von 0 × 55 dB(A) neu be-
rechnet und den Anspruchsberechtigten zugeleitet (bitte ggf. auf Angaben
der FBB zurückgreifen)?

49. Wie viele Anspruchsberechtigte werden nunmehr mit 30 Prozent des Ver-
kehrswertes der betreffenden Immobilie abgefunden, und wird für jede ein-
zelne sich im Tagschutzgebiet befindende Immobilie ein Verkehrswertgut-
achten erstellt (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurückgreifen)?

Wenn ja, wann wird mit der einzelfallbezogenen Verkehrswertfeststellung
begonnen, und wie wird bei der Ermittlung der Verkehrswerte verfahren?

Wenn nein, wie sollen die Verkehrswerte der betroffenen Immobilien fest-
gestellt werden, und auf welcher Rechtsgrundlage wäre nach Ansicht der
Bundesregierung eine pauschale Verkehrswertermittlung möglich (bitte be-
gründen)?

50. Bei wie vielen Infrastrukturprojekten mit Bundesbeteiligung war bzw. ist
eine Kappungsgrenze bezüglich der Schallschutzkosten Bestandteil der
Planfeststellung, und auf welcher Rechtsgrundlage kann nach Ansicht der
Bundesregierung eine solche Kappungsgrenze planfestgestellt werden?

51. Wie bewertet die Bundesregierung die Kappungsgrenze bezüglich der
Schallschutzkosten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 108) hinsichtlich
deren Konsequenzen für die am schwersten von Fluglärm betroffenen
Menschen im Nahbereich des Flughafens?

52. Werden von den Eigentümern selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertgut-
achten von der FBB anerkannt (bitte ggf. auf Angaben der FBB zurück-
greifen)?

Wenn ja, unter welchen Bedingungen wird die FBB die Kosten für die Er-
stellung privat beauftragter Gutachten übernehmen?

Wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13624

53. Welcher Wertermittlungsstichtag wird bei der Verkehrsermittlung zu Grunde
zu legen sein (bitte begründen)?

54. Wann kann der Flughafen BER in Berlin-Schönefeld den Betrieb aufneh-
men?

Berlin, den 17. Mai 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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