BT-Drucksache 17/13562

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/12603, 17/13036 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)

Vom 16. Mai 2013


Bericht der Abgeordneten Antje Tillmann, Lothar Binding (Heidelberg), Dr. Daniel Volk und
Dr. Thomas Gambke

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/12603 in seiner 229. Sit-
zung am 15. März 2013 dem Finanzausschuss zur Beratung
überwiesen.

Die Unterrichtung der Bundesregierung „Stellungnahme
des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“
auf Drucksache 17/13036 wurde ebenfalls dem Finanzaus-
schuss zur alleinigen Beratung mit Drucksache 17/13170
vom 19. April 2013 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestags überwiesen.

– die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds und zur Änderung der Richt-
linien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/
2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) – AIFM-Richt-
linie – umgesetzt wird,

– unter Aufhebung des Investmentgesetzes die Regelungen
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren – OGAW-Richtlinie – integriert werden und

– die Regelungen aufgenommen werden, die für die An-
wendung der Verordnung über Europäische Risikokapi-
(AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13562
17. Wahlperiode 16. 05. 2013

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12603, 17/13036 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes
und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz (Drucksachen 17/
12294 – Gesetzentwurf der Bundesregierung – und 17/13395
– Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses)
wird ein Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, mit dem

talfonds und der Verordnung über Europäische Fonds für
soziales Unternehmertum erforderlich sind.

Die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs hat zur
Folge, dass diverse Gesetze, die bisher Bezug auf das In-

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/13522 verteilt.

Drucksache 17/13562 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vestmentgesetz genommen haben, geändert werden müssen.
Die Bundesregierung strebt mit dem Gesetzentwurf die An-
passung diverser steuerrechtlicher Regelungen – insbeson-
dere des Investmentsteuerrechts – und außersteuerrecht-
licher Normen an das Kapitalanlagegesetzbuch an.

Zudem sieht die Bundesregierung aufgrund von in der Ver-
gangenheit bereits mehrfach von Seiten der Wirtschaft for-
mulierten Forderungen den Bedarf nach Einführung eines
Pension-Asset-Pooling-Vehikels in Deutschland.

Dabei werde insbesondere Folgendes zur Begründung ange-
führt:

– International tätige Unternehmen würden in verschiede-
nen Staaten Pensionssysteme unterhalten. Die Zersplitte-
rung der Verwaltung auf verschiedene Länder führe zu
hohen Kosten (z. B. durch diverse Risikomanagement-
systeme, eigene Fondsbuchhaltungen, unterschiedliche
Reportingsysteme, eigenständige Rechtssysteme etc.)
und steuerrechtliche Intransparenzen. Es bestehe ein er-
hebliches Bedürfnis, die verstreuten Assets von Pen-
sionseinrichtungen durch ein sog. Asset-Pooling in
einem zentralen Vehikel (das heißt einem Investment-
fonds) zusammenzuführen. Hierdurch sei eine effiziente
Gestaltung von Verwaltung und Aufsicht sowie op-
timierte Diversifizierung der Portfolien möglich. Der
Hauptvorteil liege insbesondere in der Ermöglichung
eines zentralen Anlage- und Risikomanagements.

– Einer zentralen Verwaltung der Vermögenswerte von
Pensionssystemen stünden in Deutschland die derzeiti-
gen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen entgegen.
Die bisher im Investmentgesetz vorgesehenen Rechts-
formen Sondervermögen und Investmentaktiengesell-
schaft würden eigene Steuersubjekte darstellen und so-
mit nicht die für Zwecke eines „Pension-Asset-Poo-
lings“ gewünschte Transparenz im Rahmen der Doppel-
besteuerungsabkommen (DBA) bieten.

– Nach geltendem Recht würde im Ausland erhobene
Quellensteuer nicht in dem Maße durch den Erhebungs-
staat an einen inländischen Investmentfonds erstattet,
wie dies bei der Direktanlage eines Pensionsfonds oder
einer vergleichbaren Altersvorsorgeeinrichtung möglich
sei. Dies schließe derzeit eine entsprechende Auflage
von Pension-Asset-Pooling-Fonds in Deutschland aus.
Hierdurch würden dem Standort Deutschland Assets
verloren gehen, die in Länder übertragen würden, in de-
nen Pension-Asset-Pooling möglich ist. Einige große
multinationale Konzerne hätten bestehendes Pensions-
vermögen bereits im Ausland gepoolt.

– Als Lösung der steuerrechtlichen Hindernisse werde die
Einführung einer „Investmentkommanditgesellschaft“,
also einer steuertransparenten Personengesellschaft als
neue Investmentfonds-Rechtsform, vorgeschlagen.

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch wird die Investmentkom-
manditgesellschaft in Deutschland eingeführt. Die Bundes-
regierung strebt hierzu mit diesem Gesetzentwurf einige er-
gänzende Regelungen im Investmentsteuerrecht an.

Zudem strebt die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat zum Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12603 in seiner 137. Sitzung
am 17. April 2013 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institu-
tionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– ALFI Luxemburger Investmentverband

– Bäuml, Prof. Dr. Swen, Fachhochschule Mainz

– BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Brandt, Jürgen, Richter am BFH

– Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesell-
schaften – German Private Equity and Venture Capital
Association e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

– Die Deutsche Kreditwirtschaft

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V., Wagner, Jürgen

– PricewaterhouseCoopers AG, Dr. Joachim Kayser

– Ramackers, Arnold

– Schulz, Andreas, Deloitte München

– Wallach, Dr. Edgar, Hengeler Müller

– Zentraler Immobilien Ausschuss e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12603 erstmalig in seiner
131. Sitzung am 20. März 2013 beraten und die Durchfüh-
rung einer öffentlichen Anhörung am 17. April 2013 be-
schlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Nach der Anhörung
hat er die Beratung zum Gesetzentwurf in seiner 139. Sit-
zung am 24. April 2013 fortgesetzt und diese unter Ein-
beziehung der Unterrichtung der Bundesregierung auf
Drucksache 17/13036 in seiner 141. Sitzung am 15. Mai
2013 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf den Drucksachen 17/12603 und 17/13036 ein-
schließlich der angenommenen Änderungsanträge.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz diene zum einen
der Anpassung diverser steuerrechtlicher Regelungen – ins-
besondere des Investmentsteuerrechts – und außersteuer-
rechtlicher Normen an das Kapitalanlagegesetzbuch. Zum
anderen werde mit einer Ergänzung des Investmentsteuer-
die Beseitigung verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten im
Rahmen des Investmentsteuerrechts an.

gesetzes die Einführung eines Pension-Asset-Pooling-Vehi-
kels in Deutschland ermöglicht. Zudem würden verschie-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13562

dene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Investment-
steuerrechts beseitigt.

Zur Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber
dem Anleger bei rückwirkender Versagung des Status als
Spezial-Investmentfonds betonten die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP, die Anerkennung eines OGAW
oder AIF als Investmentfonds sei abhängig von der Einhal-
tung der Anlagebestimmungen in § 1 Absatz 1b InvStG
i. d. F. des AIFM-StAnpG. Würden diese aufgrund der Än-
derung der Anlagebedingungen des Fonds oder faktisch
nicht mehr eingehalten, verliere der OGAW oder AIF den
Status als Investmentfonds und werde für einen Zeitraum
von mindestens drei Jahren als Investitionsgesellschaft be-
handelt (§ 1 Absatz 1d InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG).
Auf Ebene des Anlegers habe dies zur Folge, dass der In-
vestmentanteil zum Rücknahmepreis als veräußert und ein
Anteil an einer Investitionsgesellschaft als angeschafft
gelte. In dem Investmentanteil enthaltene stille Reserven
würden hierbei aufgedeckt.

Bei Spezial-Investmentfonds entfalle bei schädlicher Ände-
rung der Anlagebedingungen oder tatsächlicher Nichtein-
haltung der Anlagebestimmungen der Status als Investment-
fonds ab dem Geschäftsjahr, in dem die Änderung der maß-
geblichen Verhältnisse eintrete. Missbräuchliche Gestaltun-
gen könnten nur effektiv vermieden werden, wenn der
Verlust des Status als Investmentfonds in dem Geschäftsjahr
des Fonds eintrete, in dem der wesentliche Verstoß gegen
die Anlagebestimmungen eingetreten sei. Wenn eine Ände-
rung des Rechtsstatus erst in dem Geschäftsjahr vorgenom-
men würde, in dem ein wesentlicher Verstoß z. B. durch die
Betriebsprüfung aufgedeckt werde, könnten die Beteiligten
durch Anteilsveräußerung oder durch eine schnelle Liquida-
tion des Investmentfonds die steuerlichen Konsequenzen
des Verstoßes umgehen.

Diese Gefahr bestehe auch bei Publikums-Investmentfonds.
Allerdings sei das gegenwärtige Besteuerungssystem nicht
in der Lage, im anonymen Massenverfahren der Publikums-
Investmentfonds Fehlerkorrekturen vorzunehmen, die auf
den Zeitpunkt der Fehlerentstehung zurück wirken würden.
Zudem würden die Kreditinstitute, bei denen die Anleger
ihre Investmentanteile verwahren lassen, Klarheit benöti-
gen, ob nach den Regeln für Investmentfonds oder nach den
Regeln für Investitionsgesellschaften Kapitalertragsteuer zu
erheben sei. Nur aufgrund dieser besonderen Umstände
sehe der Gesetzentwurf bei Publikums-Investmentfonds
keine auf den Zeitpunkt des wesentlichen Verstoßes zurück-
wirkende Änderung des Rechtsstatus vor.

Demgegenüber sei eine rückwirkende Fehlerkorrektur bei
Spezial-Investmentfonds bereits gängige Praxis, da alle An-
leger bekannt seien und die Besteuerungsgrundlagen auf
Anlegerebene festgestellt würden. Die Feststellung eines
wesentlichen Verstoßes gegen Anlagebestimmungen erfolge
durch das Finanzamt im Rahmen des Verfahrens zur Fest-
stellung der Besteuerungsgrundlagen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP würden
diese strenge Regelung für erforderlich halten, um Gestal-
tungsmissbräuchen vorzubeugen. Außerdem handele es sich
bei den Anlegern von Spezial-Investmentfonds um institu-
tionelle Anleger, die typischerweise über hinreichende ge-

tungsvereinbarungen treffen zu können. Verursache die
Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Verstoß gegen
die Anlagebestimmungen den Entfall des Status als Invest-
mentfonds und die Aufdeckung der im Investmentanteil ent-
haltenen stillen Reserven, bestehe die Möglichkeit, dass die
Anleger im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Rege-
lungen Rückgriff auf den Verwalter nehmen und einen
Schadensersatzanspruch geltend machen würden. Dadurch
könnten die Anleger ihre Risiken zumindest abmildern.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP würden
es jedoch für sinnvoll halten, die Auswirkungen dieser Re-
gelung auf die Spezial-Investmentfonds und deren Anleger
im Laufe der nächsten Legislaturperiode zu evaluieren.

Zur Frage der Vergütung von Spezialfondsmanagern durch
Anteile am Spezialfonds betonten die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP, seit dem Jahressteuergesetz 2008
sei im Investmentsteuergesetz geregelt, dass Spezial-Invest-
mentfonds (bis zum Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpas-
sungsgesetzes noch als „Spezial-Investmentvermögen“
bezeichnet) nicht mehr als 100 Anleger haben dürften, die
keine natürlichen Personen sind (§ 15 Absatz 1 Satz 1
InvStG). Einige Verbände würden eine gesetzliche Sonder-
regelung fordern, nach der Anleger, die ihre Anteile an
einem Spezial-Investmentfonds im Rahmen ihrer Vergütung
aufgrund von § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs i. V. m.
Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hätten, nicht
als natürliche Personen gelten und nicht auf die maximale
Anlegerzahl von 100 angerechnet werden würden.

In Textziffer 1. m) des Anhangs II der Richtlinie 2011/61/
EU sei Folgendes geregelt: „Je nach der rechtlichen Struktur
des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Sat-
zung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungs-
komponente, und in jedem Fall mindestens 50 Prozent, aus
Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteili-
gungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder
gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Min-
destwert von 50 Prozent kommt jedoch nicht zur Anwen-
dung, wenn weniger als 50 Prozent des vom AIFM verwal-
teten Gesamtportfolios auf AIF entfallen.“ Inwieweit es
durch die neuen Grundsätze zur Vergütungspolitik tatsäch-
lich dazu kommen könne, dass Beschäftigte von Kapitalver-
waltungsstellen (bis zum Inkrafttreten des AIFM-Um-
setzungsgesetzes noch als „Kapitalanlagegesellschaften“
bezeichnet) einen Teil ihrer Vergütung in Anteilen an den
betreffenden Fonds erhalten würden, hänge von der konkre-
ten Ausgestaltung des Fonds im Einzelnen ab. Aus steuer-
licher Sicht sei daher von der Finanzverwaltung in Zusam-
menarbeit mit den Verbänden zunächst zu klären, ob es auf-
grund der Ausgestaltung der Fonds in der Praxis tatsächlich
zu Vergütungen mit Spezialfondsanteilen kommen werde.
Zudem sei noch zu erörtern, ob es neuer gesetzlicher Be-
gleitvorschriften bedürfe, um die Besteuerung etwaiger als
Vergütung erbrachter Spezialfondsanteile und der daraus
resultierenden Einkünfte zu regeln.

Derzeit sähen die Vergütungssysteme der Kapitalverwal-
tungsstellen keine Entlohnung der Mitarbeiter mit Spezial-
fondsanteilen vor. Ab wann die neuen Vergütungsregelun-
gen von den Verwaltern von Spezial-Investmentfonds anzu-
schäftliche Erfahrung und Verhandlungsmacht verfügen
würden, um mit den Kapitalverwaltungsgesellschaften Haf-

wenden seien, hänge davon ab, wann sie den Erlaubnisan-
trag nach dem Kapitalanlagegesetzbuch stellen würden.

Drucksache 17/13562 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dieser Antrag könne ab dem 22. Juli 2013 und müsse spä-
testens bis zum 21. Juli 2014 gestellt werden.

Es sei beabsichtigt, über die Verbändeforderung im Rahmen
der für Anfang der nächsten Legislaturperiode angestrebten
Investmentsteuerreform zu entscheiden. Sofern erforderlich
könnten in der Zwischenzeit unter Beteiligung der Verbände
einstweilige Verwaltungsregelungen zwischen den Finanzver-
waltungen des Bundes und der Länder abgestimmt werden.

Zur Frage des Bestandsschutzes betonten die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP, um ein dauerhaftes Ne-
beneinander des bisherigen Investmentsteuerrechts, das von
dem bisherigen Investmentaufsichtsrechts abhängig gewe-
sen sei, und der Neuregelungen durch das AIFM-Steuer-
Anpassungsgesetz zu vermeiden, werde – wie auch vom
Bundesrat gefordert – der Bestandsschutz für Investment-
vermögen im bisherigen Sinne zeitlich befristet. Die Ände-
rung zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 22 Absatz 2 InvStG) sehe
einen auf mindestens drei Jahre begrenzten Bestandsschutz
vor. Im Zuge der in der nächsten Legislaturperiode ange-
strebten Reform des Investmentsteuerrechts sei jedoch zu
prüfen, ob diese Bestandsschutzregelung ausreichend sei
oder ob ergänzende Regelungen erforderlich seien. Ziel der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sei es, mög-
lichst weitgehend zu vermeiden, dass die bisherigen Invest-
mentvermögen nach Ablauf der Bestandsschutzfrist Ver-
mögensgegenstände veräußern müssten, um die in § 1
Absatz 1b Satz 2 InvStG geregelten Anforderungen an
einen Investmentfonds zu erfüllen.

Zur Frage der Besteuerung von Kapital-Investitionsgesell-
schaften (§ 19 InvStG), zu der die Fraktion der SPD einen
Änderungsantrag vorgelegt hatte, unterstrichen die Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP, dass eine Regelung
durchaus erforderlich sei, diese aber nicht kurzfristig im
Konsens mit den Ländern gefunden werden könne. Um eine
Anrufung des Vermittlungsausschusses und damit ein nicht
rechtzeitiges Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu
vermeiden, solle eine entsprechende Regelung in der nächs-
ten Legislaturperiode im Zusammenhang mit einer grund-
legenden Novelle des Investmentsteuergesetzes aufgegrif-
fen werden.

Zur Anhebung des Unterhalthöchstbetrages entsprechend der
Anhebung des Grundfreibetrages, wozu die Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und FDP einen Änderungsantrag vorgelegt
hatten, betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP, dass dies verfassungsrechtlich geboten sei.

Zur Frage der Vermeidung der Übermaßbesteuerung mit
Grunderwerbsteuer im Fall, dass das Recht der Kapitalver-
waltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, er-
lischt, betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP, würde das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft
gemäß § 99 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), ein
Sondervermögen zu verwalten, erlöschen, gehe das im
Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft stehende
Sondervermögen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
KAGB kraft Gesetzes auf die Verwahrstelle über. Die Ver-
wahrstelle habe nach § 100 Absatz 2 KAGB das Sonderver-
mögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.

In Bezug auf inländische Grundstücke unterliege sowohl

gende Abwicklung (Veräußerung) des Sondervermögens
durch die Verwahrstelle der Grunderwerbsteuer.

Zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung, die allein auf
Rechtstechnik, nämlich der rechtlichen Konstruktion des
§ 100 KAGB beruhe, sei eine praktikable Lösung zu finden,
die es ermögliche, den Grundstückserwerb durch den Über-
gang des Sondervermögens von der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft auf die Verwahrstelle von der Grunderwerbsteuer
auszunehmen.

Die rechtliche Umsetzung bedürfe weiterer intensiver Prü-
fung und Abstimmung, die voraussichtlich innerhalb dieser
Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden könn-
ten. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
machten deutlich, sie würden beabsichtigen, dies in der
kommenden Legislaturperiode – in Abstimmung mit den
Ländern – zu tun.

Zum Aspekt der Bewertung von erworbenen Verpflichtun-
gen betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP, durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs zur Bewertung von erworbenen Verpflichtungen (z. B.
Pensionsverpflichtungen im Rahmen von Unternehmens-
übernahmen) würden erhebliche fiskalische Risiken für den
Staat entstehen. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU
und FDP würden mit dem Bundesrat und der Bundesregie-
rung darin übereinstimmen, dass ein Tätigwerden des Ge-
setzgebers geboten sei.

Angesichts der komplexen Regelungsmaterie und der weitrei-
chenden Folgewirkungen für die steuerliche Gewinnermitt-
lung baten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
das Bundesministerium der Finanzen, auf der Grundlage des
Vorschlags des Bundesrates die Auswirkungen der Regelun-
gen insbesondere auf mittelständische Unternehmen zu ana-
lysieren und ggf. zusammen mit den Ländern Vorschläge zu
unterbreiten, die die Belange des Mittelstands bei der Über-
tragung von Betrieben berücksichtigen würden. Um für die
Unternehmen alsbaldige Rechts- und Planungssicherheit her-
beizuführen, solle die gesetzgeberische Umsetzung gleich zu
Beginn der kommenden Legislaturperiode erfolgen.

Der hierzu von der Fraktion der SPD vorgelegte Änderungs-
antrag sei jedoch – genauso wenig wie die vom Bundesrat vor-
geschlagene Regelung – mehrheitsfähig. Darüber hinaus gehe
der Antrag der Fraktion der SPD weit über die Petiten des
Bundesrats hinaus, indem sogar der Veräußerer, der seinen
Betrieb aufgeben wolle, steuerlich benachteiligt werden solle.
Deshalb könne diesem Antrag nicht zugestimmt werden.

Die Fraktion der SPD erläuterte, die von ihr vorgelegten
Änderungsanträge zielten darauf ab, den Prozess zu be-
schleunigen. Bei § 4f des Einkommensteuergesetz gehe es
letztlich darum, dass man im Handelsgesetzbuches eine
Verpflichtung mit 100 Prozent habe, die man aber beispiels-
weise nur zu 80 Prozent in die Steuerbilanz einstellen dürfe.
Der entscheidende Punkt sei die Frage, was passiere, wenn
man diese Verbindlichkeit verkaufe. An dieser Stelle ergebe
sich eine Asymmetrie, der mitunter ein Risiko von mehre-
ren Milliarden Euro nachgesagt werde, weil der Überneh-
mer seinerseits die Passivierungsgrenzen gemäß einiger
BFH-Urteile nicht zu beachten brauche. Das heiße, man
könne durch den Übergang einer solchen Verpflichtung ein
der Übergang des Sondervermögens von der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft auf die Verwahrstelle als auch die nachfol-

Steuersparmodell schaffen. Inwieweit das verhindert wer-
den soll, sei Frage des politischen Willens. Die Fraktion der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13562

SPD vertrete diesbezüglich klar die Auffassung, dass Steu-
ersparmodelle verhindert werden müssten.

Zur Frage der Investmentkommanditgesellschaft, deren Ab-
schaffung der Bundesrat fordere, stelle sich die Frage der
Notwendigkeit. Letztendlich solle durch Pension Pooling
versucht werden, Pensionszusagen eines Konzerns, die in
vielen verschiedenen Staaten gegeben worden seien, in
Deutschland zu sammeln und zu verwalten. Nachvollzieh-
bar sei, dass steuerliche Vergünstigungen anderer Staaten
auch in Deutschland nutzbar gemacht werden sollen. Um
diese Begünstigung auch in Deutschland herzustellen, seien
transparente Fonds notwendig. Ob dies jedoch tatsächlich
eine neue Rechtsform verlange, sei zweifelhaft. Dies würde
das ohnehin bereits sehr komplizierte deutsche Steuerrecht
weiter verkomplizieren. Zusammenfassend komme die
Fraktion der SPD zu dem Ergebnis, dass die Risiken mit der
Einführung der neuen transparenten Rechtsform nicht ab-
schätzbar seien.

Von großer Bedeutung sei zudem die Möglichkeit, bei Kapi-
talinvestitionsgesellschaften dauerhaft Gewinne steuerfrei in
ausländischen Gesellschaften zu thesaurieren. Die Koaliti-
onsfraktionen der CDU/CSU und FDP hätten nun mit einer
außensteuerlichen Regelung einen Vorschlag vorgelegt, der
bereits einmal als unmöglich verworfen worden sei. Man
wisse aber nach der Entscheidung des EuGH „Cadbury-
Schweppes“ (Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/-
04), dass die Hinzurechnungsbesteuerung über das Außen-
steuerrecht so nicht funktioniere und deshalb das Problem so
nicht lösbar sei. Deshalb habe die Fraktion der SPD einen
Änderungsantrag vorgelegt, der die Frage der Besteuerung
von Kapital-Investitionsgesellschaften in § 19 InvStG re-
gele. Die Nichtabschätzbarkeit des Risikos sei so gravie-
rend, dass dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz ohne die
diesbezügliche Regelung nicht zugestimmt werden könne.

Die Fraktion DIE LINKE. zeigte sich gegenüber dem Ge-
setzentwurf ablehnend. Das Investmentsteuergesetz sei ins-
gesamt unwahrscheinlich komplex. Allein aufgrund dieser
Komplexität ergebe sich eine Vielzahl von Steuergestal-
tungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die steuerfreie The-
saurierung von Veräußerungsgewinnen und Gewinnen aus
Termingeschäften auf Fondsebene, die Gewerbesteuerfrei-
heit von Investmentfonds oder auf der Anlegerebene die
Steuerprivilegierung von Kapitaleinkünften durch die Ab-
geltungsteuer. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundes-
regierung versuche dem an einigen Stellen gegenzusteuern,
bleibe aber insgesamt Stückwerk. Es müsse festgestellt wer-
den, dass die Gesetzgebung der Entwicklung neuer Finanz-
produkte immer weiter hinterherhinke. Hierzu wäre eine
grundlegende Regulierung von Finanzmärkten und Anlage-
produkten notwendig.

Zudem diene die Einführung der Investmentkommanditge-
sellschaft lediglich dazu, großen Konzernen für ihre Pen-
sionsfonds Steuervorteile sicherzustellen. Das zu unterstüt-
zen, werde abgelehnt.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigte
sich gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf ab-
lehnend. Mit verschiedenen, von den Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP vorgelegten Änderungsanträgen

Bei der Beratung der steuerlichen Behandlung von Ka-
pitalinvestitionsgesellschaften habe sich die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN intensiv mit der Frage be-
fasst, inwieweit es steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
gebe. In dem von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP vorgelegten Änderungsantrag zum Zusammenwir-
ken der Regelungen für Kapitalinvestitionsgesellschaften
und der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach
dem Außensteuergesetz werde eingeräumt, dass die Ein-
schränkung dieser Steuergestaltungsmöglichkeiten nur teil-
weise gelinge. Damit werde deutlich, dass aufgrund des en-
gen Zeitrahmens nun Regelungen verabschiedet werden
würden, die letztlich keinen Bestand hätten, obwohl diese
Problematik bereits im Jahr 2011 diskutiert worden sei und
bei der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung Lösungs-
möglichkeiten aufgezeigt worden wären.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungs-
anträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Ge-
setzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses erkenntlich. Die
Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP 16 Ände-
rungsanträge ein.

Voten der Fraktionen zu den mehrheitlich angenommenen
Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Anwendung
der Anlagebestimmungen auf OGAW und weitere Änderun-
gen des Investmentsteuergesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
Klarstellung zur Einordnung eines Vehikels als Investment-
fonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: keine

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Beschränkung
der offenen Investmentkommanditgesellschaft auf Zwecke
des Pension Asset Poolings)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
Änderungen im Investmentsteuergesetzes)
würden Petiten des Bundesrates aufgegriffen. Lediglich
dem könne in der Regel zugestimmt werden.

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 17/13562 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ablehnung: keine

Enthaltung: keine

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Werbungskos-
tenabzug nach der Einführung der Steuerpflicht auf sog.
Streubesitzdividenden)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: keine

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Ausschüt-
tungsreihenfolge des Investmentsteuergesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Ausweis der
Besteuerungsgrundlagen bei Publikumsfonds aufgrund der
Steuerpflicht von Streubesitzdividenden)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Zusammen-
wirken der Regelungen für Kapital-Investitionsgesellschaf-
ten und der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
nach dem Außensteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Befristung und
weitere Modifikationen des Bestandsschutzes für Invest-
mentvermögen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Vereinfa-
chungsregelung zur Berücksichtigung von Vorsteuerberich-
tigungsbeträgen im Einkommensteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Anhebung

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: keine

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Redaktionel-
le Änderung in § 43 Einkommensteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: keine

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Redaktionel-
le Korrektur der Anwendungsregelung zur steuerlichen Or-
ganschaft im Körperschaftsteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Schaffung der
Begleitregelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
völkerrechtlichen Vereinbarungen zum automatischen Infor-
mationsaustausch (geplantes FATCA-Abkommen mit USA
und zukünftige ähnliche Abkommen mit anderen Staaten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Umsatzsteu-
erbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: keine

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Freibetrags-
regelung für ländliche Brandunterstützungsvereine im Ver-
sicherungsteuergesetz und Feuerschutzsteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: keine

Enthaltung: keine

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnte Änderungs-
anträge

Die vom Ausschuss abgelehnten Änderungen am Gesetz-
entwurf sind im Folgenden mit der Begründung, mit der sie
eingebracht wurden, dargestellt.

Die Fraktion der SPD brachte folgende zwei Änderungs-
anträge ein:
des Unterhaltshöchstbetrags in § 33a Absatz 1 Satz 1 Ein-
kommensteuergesetz)

Nummer 1 der Fraktion der SPD (Besteuerung von Kapital-
Investitionsgesellschaften – § 19 InvStG)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13562

Änderung

In Artikel 1 Nummer 21 wird § 19 wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Erträge sind beim Anleger einer Investitions-
gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 (Kapital-Investi-
tionsgesellschaft) die Ausschüttungen auf Investitionsge-
sellschaftsanteile sowie 70 Prozent des Mehrbetrags an-
zusetzen, der sich zwischen dem ersten im Geschäftsjahr
festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Ge-
schäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investi-
tionsgesellschaftsanteils ergibt; mindestens sind 6 Pro-
zent des letzten im Geschäftsjahr der Kapital-Investi-
tionsgesellschaft festgesetzten Rücknahmepreises an-
zusetzen. Im Jahr des Erwerbs des Investitionsgesell-
schaftsanteils treten die Anschaffungskosten an die Stelle
des ersten im Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahme-
preises und im Jahr der Veräußerung des Investitionsge-
sellschaftsanteils tritt der Veräußerungspreis an die
Stelle des letzten im Geschäftsjahr festgesetzten Rück-
nahmepreises. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt,
tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Bei An-
legern, die ihren Investitionsgesellschaftsanteil im Pri-
vatvermögen halten, gilt der Ertrag im Sinne des Satzes 1
als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes. § 8b des Körperschaftsteuer-
gesetzes und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergeset-
zes sind anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass
die Kapital-Investitionsgesellschaft
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und
dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaf-
ten unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder

2. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Er-
tragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe
von mindestens 15 Prozent unterliegt, und nicht von
ihr befreit ist.

Die inländische auszahlende Stelle hat von den Aus-
schüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft Kapi-
talertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für
den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzu-
wenden. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapital-
Investitionsgesellschaften sind die für den Steuerabzug
von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-
schriften entsprechend anzuwenden.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe oder

Veräußerung von Kapital-Investitionsgesellschaftsantei-
len, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind
Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes. Der Veräußerungserlös
ist um den vom Anleger nachgewiesenen Betrag zu min-

tungen übersteigen. Als Veräußerung gilt auch die voll-
ständige oder teilweise Liquidation der Kapital-
Investitionsgesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuerge-
setzes und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 5
anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug der Kapitaler-
tragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind entsprechend anzu-
wenden.“

Begründung

§ 19 InvStG regelt die Besteuerung von Kapital-Investi-
tionsgesellschaften. Nach der bisherigen Fassung der Rege-
lung könnten in ausländischen Kapital-Investitionsgesell-
schaften dauerhaft Gewinne steuerneutral thesauriert wer-
den. Diese wäre beispielsweise bei ausländischen Private-
Equity-Fonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
der Fall. Die Regelungen des Außensteuergesetzes können
diese Besteuerungslücke nicht hinreichend schließen, weil
nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom
12. September 2006, Rs. C-196/04, „Cadbury Schweppes“)
Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nur angewen-
det werden dürfen, wenn „das spezifische Ziel der Be-
schränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die
darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Rea-
lität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der
Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätig-
keiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird“
(Randziffer 55 des Urteils).
Die Anleger sollen deshalb die erhaltenen Ausschüttungen
sowie 70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils versteuern.
Mindestens sind 6 Prozent des letzten im Geschäftsjahr der
Kapital-Investitionsgesellschaft festgesetzten Rücknahme-
preises anzusetzen. In dieser Höhe wird eine Mindestrendite
unterstellt. Die Regelung orientiert sich an der Regelung
des § 6 InvStG.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: keine

Nummer 2 der Fraktion der SPD (Realisierung von stillen Las-
ten bei Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen)

Änderung

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel
10 folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergeset-

zes“.

2. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
„Artikel 10a

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
dern, um den die während der Besitzzeit zugerechneten
Erträge nach Absatz 2 Satz 1 die tatsächlichen Ausschüt-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März

Drucksache 17/13562 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie

folgt gefasst:
„§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und

Erfüllungsübernahmen“.
2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:

㤠4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte

und Erfüllungsübernahmen
(1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim

ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-
schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unter-
legen haben, ist der sich aus diesem Vorgang erge-
bende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüber-
nahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleich-
mäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist
aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung ein
Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich er-
gebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüber-
nahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Be-
triebsausgabe abgezogen werden kann; der den auf-
gelösten Passivposten übersteigende Betrag ist, in
den dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme fol-
genden vierzehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig ver-
teilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung
des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn der
Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschafts-
jahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet. Erfolgt die
Schuldübernahme in dem Fall einer Betriebsveräuße-
rung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3
und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs-
oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des
Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust be-
gründet oder erhöht hat. Entsprechendes gilt für den
einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Be-
trag im Sinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten
Aufwand gilt Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ent-
sprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des ur-
sprünglichen Verpflichteten ist an die in den Sätzen 1
bis 4 stehende Aufwandsverteilung gebunden.

(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absat-
zes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsüber-
nahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung
vereinbart, gelten für die vom Freistellungsberechtig-
ten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten
Leistungen Absatz 1 Sätze 1, 2 und 6 entsprechend.“

3. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 einge-
fügt:

„(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ur-
sprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschrän-
kungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen ha-
ben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Ab-
schlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen
Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ur-

oder Erfüllungsübernahme mit ganz- oder teilweiser
Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsge-
schäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1
ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils ent-
sprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht
anzuwenden, soweit die Vorschrift des § 4f anzuwen-
den ist oder der Betrieb am Schluss des vorangehen-
den Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht
überschreitet.“

4. § 52 wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c einge-

fügt:
„(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom …

(BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erst-
mals für Schuldübertragungen, Schuldbeitritte
und Erfüllungsübernahmen nach dem … (Tag der
Verabschiedung im BT) anzuwenden.“

b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a einge-
fügt:

„(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Geset-
zes vom … [ Tag des Gesetzesbeschlusses des
Deutschen Bundestages.] ist für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem … (Tag der Verab-
schiedung im Bundestag) beginnen. Auf Antrag
kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschafts-
jahre angewandt werden.“

3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10b eingefügt:
„Artikel 10b

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen
die sonst geltenden Vorschriften einschließlich § 4f
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.“

2. Nach § 34 Absatz 8b wird folgender Absatz 8c einge-
fügt:

(8c) 㤠11 Absatz 6 in der Fassung des Gesetzes
vom … [ Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen
Bundestages.] ist erstmals anzuwenden, wenn die
Auflösung nach dem ... (Tag der Verabschiedung im
Bundestag) erfolgt.“

4. Artikel 11 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 11

Inkrafttreten
Artikel 10a und 10b treten am Tag nach dem Be-

schluss des Bundestags in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 22. Juli 2013 in Kraft.“
sprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilan-
zieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts

Begründung
„Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13562

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfü-
gung des neuen Artikels 10a zur Änderung des Einkommen-
steuergesetzes.

Zu Nummer 2 (Artikel 10a – neu – (Änderung des Einkom-
mensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfü-
gung des § 4f EStG.

Zu Nummer 2 (§ 4f – neu –)
Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund ein-
kommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen be-
stimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht aus-
weisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren
Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der
jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können
Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuer-
mindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten
rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile
I R 61/06 und IV R 43/09). Der Übernehmer der Verbind-
lichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen
nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/08 und I R 72/10).
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt zu Steuer-
ausfallsrisiken in Milliardenhöhe. Insbesondere verbunde-
nen Unternehmen ermöglicht die Rechtsprechung zudem
eine steuergünstige „Verschiebung“ von Verpflichtungen
und damit erhebliches Gestaltungspotenzial. Um Gestaltun-
gen vorzubeugen und die Rechtsprechung in haushaltsver-
träglicher Weise umzusetzen, ist eine gesetzliche Regelung
geboten, die die Aufwandsrealisierung zeitlich streckt.
Zu Absatz 1
In Anlehnung an § 4e EStG ordnen die Sätze 1 und 2 an,
dass die durch die Übertragung der Verpflichtung, die beim
Übertragenden Ansatz- und Bewertungsvorbehalten unter-
legen hat, entstehenden Betriebsausgaben sich nicht sofort,
sondern verteilt über einen Zeitraum von 15 Jahren steuer-
lich auswirken. Die Übertragung einer Verpflichtung kann
insbesondere im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach
§ 414 BGB oder im Wege der Sonder- oder Gesamtrechts-
nachfolge nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen.
Durfte eine Passivierung der Verpflichtung (z. B. Drohver-
luste) beim Übertragenden bisher nicht erfolgen, sind die
Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Übertragung und
in den folgenden vierzehn Wirtschaftsjahren außerbilanziell
mit jeweils 1/15-tel zu berücksichtigen (Satz 1). War dage-
gen eine Verpflichtung (Verbindlichkeit, Rückstellung) pas-
siviert und ist diese gewinnerhöhend aufzulösen, dürfen die
Betriebsausgaben in Höhe des aufgelösten Passivpostens
sofort und im Übrigen mit 1/14-tel des verbleibenden Be-
trags verteilt in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren außer-
bilanziell berücksichtigt werden (Satz 2). Kleine und mitt-
lere Betriebe sind nach Satz 3 von der Verteilungsregelung
ausgenommen; bei diesen wirken sich die durch die Über-
tragung entstehenden Betriebsausgaben sofort im Wirt-
schaftsjahr der Übertragung aus.
Nach den Sätzen 4 bis 6 erfolgt auch in den Fällen einer Be-

ergesetz eine zeitliche Verteilung der aus der Übertragung
der Verpflichtung resultierenden Betriebsausgaben. Die
Verteilung erfolgt jedoch nur insoweit, als diese den Be-
triebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsverlust begründet
oder erhöht haben. Somit kommt es nur dann zu einer Ver-
teilung, wenn die durch den Vorgang der Betriebsaufgabe
oder Betriebsveräußerung realisierten stillen Lasten die
stillen Reserven übersteigen.
Durch Satz 7 ist gewährleistet, dass beim Übertragenden
noch nicht berücksichtigter Aufwand – z. B. infolge seines
Todes – nicht untergeht, sondern auf die Rechtsnachfolger
übergeht. Dadurch ist die vollständige steuerliche Berück-
sichtigung des durch die Übertragung realisierten Auf-
wands gewährleistet. Lediglich im Hinblick auf die Situa-
tion der öffentlichen Haushalte ist eine Verteilung des Auf-
wands notwendig.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) und
Schuldbeitritt, bei denen die Verpflichtung des bisherigen
Schuldners im Innenverhältnis ganz oder teilweise über-
nommen wird. Eine Erfüllungsübernahme liegt im Zweifel
auch vor, wenn in Fällen der Schuldübernahme nach § 415
Absatz 1 BGB der Gläubiger die Genehmigung noch nicht
erteilt oder die Genehmigung verweigert hat (§§ 415
Absatz 3, § 329 BGB). Erfüllungsübernahme und Schuld-
beitritt bedürfen einer gesonderten Regelung, da die Schuld
abweichend von den Fällen des Absatzes 1 nicht direkt
übernommen wird, sondern sich aus dem Rechtsgeschäft
eine neue Verpflichtung ergibt (Freistellungsverpflichtung).
Für Gewinnminderungen, die beim ursprünglich Verpflich-
teten aufgrund einer für den Schuldbeitritt oder die Erfül-
lungsübernahme erbrachten Leistung entstehen, gelten die
Regelungen zur Schuldübernahme entsprechend.

Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 7 – neu –)
§ 5 Absatz 7 EStG soll vermeiden, dass Passivierungsbe-
schränkungen, die dazu beitragen, das Aufkommen aus der
Unternehmensbesteuerung sicherzustellen, bis zur erstmali-
gen Anwendung des § 4f EStG ins Leere laufen. Satz 1 ord-
net im Rahmen einer Fiktion an, dass der Übernehmer einer
Verpflichtung und dessen Rechtsnachfolger in der ersten
nach der Übernahme aufzustellenden Bilanz die Ansatzver-
bote, - beschränkungen und Bewertungsvorbehalte zu be-
achten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten ge-
golten haben. Somit verliert die ursprüngliche Verpflichtung
beim Übernehmer – trotz des erfolgten Übertragungsvor-
gang – ihren Charakter nicht, so dass die Verpflichtung dort
weiterhin den entsprechenden Ansatz- und Bewertungsvor-
schriften (z. B. § 6a EStG, § 5 Absatz a EStG) unterliegt.
Satz 2 regelt Fälle der Erfüllungsübernahme und des Schuld-
beitritts, bei denen der Beitretende die Verpflichtung des bis-
herigen Schuldners im Innenverhältnis übernimmt. Es bedarf
einer ergänzenden Regelung, da in diesen Fällen nicht wie in
den Fällen des Satzes 1 die ursprüngliche Schuld übernom-
men wird, sondern sich eine Verpflichtung aus dem Rechtsge-
schäft erst ergibt (Freistellungsverpflichtung).
Satz 3 regelt den Sonderfall der entgeltlichen Übertragung
eines Mitunternehmeranteils. In diesem Fall übernimmt der
triebsveräußerung bzw. -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16
Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 Einkommensteu-

erwerbende Mitunternehmer zivilrechtlich nicht die beste-
hende Verpflichtung, denn aus dem jeweiligen Rechtsver-

Drucksache 17/13562 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hältnis Verpflichtete ist die Personengesellschaft (Mitunter-
nehmerschaft). Dennoch ist auch in diesen Fällen entspre-
chend dem Transparenzprinzip wirtschaftlich eine Gleich-
stellung mit den Fällen des Satzes 1 geboten.
Über Satz 4 sind kleine und mittlere Betriebe von den Rege-
lungen der Sätze 1 bis 3 ausgenommen. Gleiches gilt für
Schuldübertragungen, Schuldbeitritte und Erfüllungsüber-
nahmen, die vom Anwendungsbereich des § 4f – neu – Ein-
kommensteuergesetz erfasst werden.

Zu Nummer 4 (§ 52)
Zu Absatz 12c
Die Neuregelung in § 4f – neu – EStG ist erstmals für
Schuldübertragungen, Schuldbeitritte und Erfüllungsüber-
nahmen anzuwenden, die nach dem Tag der Verabschiedung
im Bundestag vereinbart werden.
Zu Absatz 14a
Die Neuregelung in § 5 Absatz 7 – neu – EStG ist nach
Satz 1 für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag
der Verabschiedung im Bundestag beginnen. Hat der die
Verpflichtung Übernehmende die Verpflichtung bisher auf-
grund der BFH-Rechtsprechung ohne die Ansatzverbote,
- beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte ausgewiesen,
muss er sie für Wirtschaftsjahre, die nach dem vorbenann-
ten Stichtag beginnen, beachten und damit wie vor Ergehen
der BFH-Rechtsprechung die Verpflichtungen unter Beach-
tung der Ansatzverbote, - beschränkungen oder Bewertungs-
vorbehalte ausweisen. Hat der die Verpflichtung Überneh-
mende seiner Bilanzierung die bisherige Verwaltungsauf-
fassung zugrunde gelegt, kann er diese nach Satz 2 beibe-
halten. Damit werden aufwändige Bilanzberichtigungen,
die sich kurzfristig ausgleichen, vermieden.

Zu Nummer 3 (Artikel 10b – neu – (Änderung des Körper-
schaftsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 6)
Entsprechend den Fällen der Betriebsveräußerung und -
aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie
des § 18 Absatz 3 Einkommensteuergesetz wird klargestellt,
dass § 4f auch im Rahmen der Liquidation Anwendung fin-
det. Entsprechendes gilt für die Fälle der Verlegung des Sit-
zes oder der Geschäftsleitung nach § 12 Absatz 3 Körper-
schaftsteuergesetz.

Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 8c – neu –)
§ 11 Absatz 6 KStG ist erstmals für Auflösungen anzuwen-
den, die nach dem Tag der Verabschiedung im Bundestag
erfolgen.

Zu Nummer 4 (Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die Neufassung von Artikel 11 stellt sicher, dass die in den
Artikeln 10a und 10b genannten Änderungen des Einkom-
men- und Körperschaftsteuergesetzes am Tag nach dem Be-
schluss des Bundestages in Kraft treten.

Finanzielle Auswirkungen
Durch die vom BFH geforderte Anerkennung von steuerlich

oder wirtschaftlich übernehmen, entsteht ein Steuerausfall-
risiko in einer Größenordnung von 20 bis 30 Mrd. Euro.
Die vorstehenden Regelungen verhindern diese Steuermin-
dereinnahmen, soweit Unternehmen bereits in der Vergan-
genheit Schuldbeitritte und Veräußerungen durchgeführt
haben, auf die die Rechtsprechung anwendbar wäre.
Bei den übrigen Fällen wird die steuerliche Realisierung
der Lasten zwar nicht verhindert, aber auf 15 Jahre ge-
streckt. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende
Teil der Unternehmen die Rechtsprechung noch nicht umge-
setzt hat und deshalb zu dieser Fallgruppe gehört. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bilanzierung von
Rückstellungen ohnehin immer nur um temporäre Verschie-
bungen handelt, die sich langfristig ausgleichen. Die Be-
triebsausgabenstreckung soll rein steuerlich motivierte Ge-
staltungen zur Realisierung stiller Lasten unattraktiv ma-
chen. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass
viele Unternehmen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch
machen werden und deshalb kurz- und mittelfristige Steuer-
ausfälle entstehen.
Nach grober Schätzung könnten diese insbesondere in den
Anfangsjahren eine Größenordnung von mindestens
1 Mrd. Euro jährlich bundesweit erreichen. Die Ausfälle
entstehen dabei vorrangig im Bereich der Körperschaft-
und Gewerbesteuer.“

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: DIE LINKE.

B. Besonderer Teil
Zur Inhaltsübersicht

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfü-
gung des neuen

– Artikels 11 (Änderung des Einkommensteuergesetzes),

– Artikels 12 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes),

– Artikels 13 (Änderung der Abgabenordnung),

– Artikels 14 (Änderung des Versicherungsteuergesetzes)
und des

– Artikels 15 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes).

Zu Artikel 1 (Änderung des Investmentsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe a
(§ 1 Absatz 1, 1a bis 1g, 2 und 2a)

Zu Absatz 1b Satz 2

Die Änderung greift ein Petitum des Bundesrats auf, der an-
geregt hat, die in § 1 Absatz 1 Satz 2 InvStG geregelten An-
lagebestimmungen nicht nur auf AIF, sondern auch auf
OGAW anzuwenden. Infolge dieser Änderungen sind die
nachfolgenden Nummern redaktionell anzupassen.

Zu Nummer 1
bislang nicht oder nicht in voller Höhe anzuerkennenden
Rückstellungen, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich

Darüber hinaus wird in der Nummer 1 klargestellt, dass die
Voraussetzungen einer Aufsicht auch dann erfüllt sind,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13562

wenn der Verwalter eines AIF einer Investmentaufsicht un-
terliegt.

Zu Nummer 4

Weiterhin wird der Wortlaut der Nummer 4 geändert, um
den Status quo bei den Anforderungen an die Risikomi-
schung eines Investmentvermögens zu erhalten. Nach dem
bisherigen Investmentaufsichtsrecht (§ 2 Absatz 8 Satz 2
des Investmentgesetzes) gilt der Grundsatz der Risikomi-
schung auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht
nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren
anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen
ihrerseits unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz
der Risikomischung angelegt sind. Als andere Vermögen in
diesem Sinne gelten neben Investmentvermögen im Sinne
des Investmentgesetzes u. a. auch Immobilien-Gesellschaf-
ten oder ÖPP-Projektgesellschaften. Auch die bisherige
Verwaltungspraxis ließ eine Durchschau bei Anteilen an ei-
ner Gesellschaft zu, bei denen es sich um eine Immobilien-
Gesellschaft oder eine ÖPP-Projektgesellschaft handelt
(vgl. Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 –
IV C 1 – S 1980 1/08/10019, DOK 2009/0539738 – BStBl I
S. 931). Diese aufsichtsrechtlichen Anforderungen sollen
durch die geänderte Fassung der Nummer 4 auch für steuer-
liche Zwecke weiterhin gelten.

Zu Nummer 6

Hintergrund für die Ergänzung der Nummer 6 um Satz 3 ist
folgender Sachverhalt:

Nach dem bisherigen Aufsichtsrecht durften Spezial-Son-
dervermögen (vgl. § 91 Absatz 2, §§ 90g, 90h Absatz 4, § 2
Absatz 4 Nummer 9 InvG) bis zu 20 Prozent ihres Wertes in
Unternehmensbeteiligungen investieren. Um sicher zu stel-
len, dass Investmentfonds nur Vermögensverwaltung betrei-
ben sowie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, und auch
um etwaige Gestaltungen zu verhindern (vgl. Begründung
zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG in der Fassung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung), wurde der Be-
griff der Unternehmensbeteiligungen eingegrenzt auf die
Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Der im Gesetzentwurf
der Bundesregierung enthaltene zeitlich unbegrenzte Be-
standsschutz (§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 InvStG) sollte je-
doch weitgehend vermeiden, dass die Investmentvermögen
gezwungen sind, Vermögensgegenstände zu veräußern, um
den Status als Investmentfonds zu erhalten. Da dieser gene-
relle Bestandschutz nunmehr zeitlich begrenzt wird, ist es
sachgerecht, hinsichtlich des Haltens von Unternehmensbe-
teiligungen einen partiellen Bestandsschutz zu gewähren.
Dieser betrifft Beteiligungen an gewerblichen Personenge-
sellschaften. Aus diesem Grund lässt Satz 3 der Nummer 6
weiterhin das Halten von Unternehmensbeteiligungen zu,
die vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen
Bundestages erworben wurden.

Zu Nummer 7

In Nummer 7 werden die Ausnahmen für die 10-prozentige
Beteiligungshöchstgrenze auf ÖPP-Projektgesellschaften
und auf Gesellschaften erweitert, deren Unternehmensge-

Zu Nummer 9

In Nummer 9 wird eine Vereinfachungsregelung für OGAW
ergänzt. Bei OGAW ist kein expliziter Hinweis auf die Ein-
haltung der in § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG enthaltenen Anla-
gebestimmungen erforderlich. Bei OGAW reicht es aus, dass
aus dessen Anlagebestimmungen hervorgeht, dass es sich um
einen OGAW im Sinne der §§ 193 ff. KAGB bzw. der Richt-
linie 2009/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt.

Zu den übrigen Änderungen

Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Fassung der Anlage-
bestimmungen.

Zu Absatz 1c Satz 1

§ 1 Absatz 1c Satz 1 enthält zum einen eine Folgeänderung,
dass nunmehr die Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b
InvStG auch auf OGAW angewendet werden. Zum Weite-
ren wird klargestellt, dass auch die Voraussetzungen in § 1
Absatz 1f InvStG erfüllt sein müssen, damit ein inländischer
OGAW oder ein inländischer AIF als Investmentfonds gilt.

Zu Absatz 1d Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Ein-
ordnung als Investmentfonds setzt voraus, dass sowohl die
Anlagebestimmungen als auch das tatsächliche Verhalten
des Vehikels dem Anlagekatalog des § 1 Absatz 1b InvStG
entsprechen. Dies wird mit der Änderung des Gesetzestextes
deutlicher gemacht. Damit wird einer der Änderungsvor-
schläge des Bundesrates zu Ziffer 3 seiner Stellungnahme
vom 22. März 2013 (Drucksache 17/13036, S. 2) umgesetzt.

Zu Absatz 1f Nummer 3

Die bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung neu in
das Investmentsteuergesetz aufgenommene offene Invest-
mentkommanditgesellschaft wird mit dieser Änderung auf
die Zwecke der Bündelung von betrieblichem Altersvorsor-
gevermögen (sog. Pension Asset Pooling) beschränkt. Fol-
gende Voraussetzungen müssen bei einer offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft erfüllt sein, um in den Anwen-
dungsbereich der Besteuerungsregelungen für Investment-
fonds zu fallen:

Die Anlegerzahl der offenen Investmentkommanditgesell-
schaft darf nicht mehr als 100 betragen. Außerdem müssen
natürliche Personen als Anleger ausgeschlossen sein. Diese
Einschränkungen entsprechen dem heutigen Recht für Spe-
zial-Investmentfonds und sollen die Administrierbarkeit der
Besteuerungsregeln sicherstellen.

Die Beschränkung auf den Zweck der Abdeckung von
Altersvorsorgeverpflichtungen stellt sicher, dass die steuer-
lichen Vorschriften für Investmentfonds nur Anwendung
finden, wenn inländische Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (insbesondere Pensionsfonds i. S. des
§ 112 Versicherungsaufsichtsgesetz, Pensionskassen i. S.
des § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz, Unterstützungs-
kassen, Treuhänder bei sog. CTAs) und vergleichbare aus-
genstand auf die Erzeugung von erneuerbaren Energien ge-
richtet ist.

ländische Einrichtungen die offene Investmentkommandit-
gesellschaft zum Zwecke der Verwaltung von Pensionsver-

Drucksache 17/13562 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mögenswerten nutzen. Auf diese Weise können mehrere
Einrichtungen ihre Pensionsvermögenswerte in der offenen
Investmentkommanditgesellschaft bündeln, ohne steuer-
liche Nachteile im Vergleich zu einer Anlage in einem Spe-
zial-Investmentfonds in Form eines Sondervermögens oder
einer Investmentaktiengesellschaft in Kauf zu nehmen.

Um die Beschränkung auf die Zwecke der Bündelung von
Altersvorsorgevermögen zu dokumentieren und die Über-
prüfung durch die Finanzverwaltung zu erleichtern, müssen
die Anleger im eigenen Namen eine schriftliche Erklärung
gegenüber der Gesellschaft abgeben, dass sie die Beteili-
gung zum Zwecke der Abdeckung von Altersvorsorgever-
pflichtungen halten. In dieser schriftlichen Erklärung nach
amtlichem Muster haben die Anleger zu erläutern, um wel-
che Art von betrieblicher Altersvorsorgeeinrichtung es sich
bei ihnen handelt sowie bei welcher Finanzbehörde und un-
ter welcher Steuer- oder Steueridentifikationsnummer sie
steuerlich geführt werden. Die Finanzverwaltung wird hin-
sichtlich des amtlichen Musters eine gesonderte Verwal-
tungsanweisung erlassen.

Zu Nummer 3 Buchstabe e – neu – (§ 2 Absatz 2a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Im ge-
samten Gesetzestext wird der Begriff „Investmentvermö-
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt. Diese An-
passung wurde in Absatz 2a bisher übersehen und wird hier-
mit nachgeholt.

Zu Nummer 4 Buchstabe c
(§ 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b
und Satz 7 – neu –)

Die Änderung ergibt sich als Folge der Änderung des In-
vestmentsteuergesetzes aufgrund des zum 1. März 2013 in
Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils
vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09. Die
Einführung der Steuerpflicht auf sog. Streubesitzdividenden
erfordert bei Spezialfonds (§§ 15, 16 InvStG) eine Auftei-
lung der auf laufende Dividendenerträge entfallenden Wer-
bungskosten einerseits auf steuerbegünstigte Schachteldivi-
denden und andererseits auf steuerpflichtige Streubesitzdi-
videnden. Diese Aufteilung erfolgt zeitlich, nachdem die
Werbungskosten innerhalb der Ertragsart den laufenden Er-
trägen und den Veräußerungsgewinnen zugeordnet wurden.

Zu Nummer 5 (§ 3a)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält eine detail-
lierte Regelung der Ausschüttungsreihenfolge, die sich als
nicht erforderlich herausgestellt hat. Die beabsichtigte Re-
gelung wird daher auf ihren Kern zurückgeführt. Danach
gelten im Rahmen der steuerlichen Ausschüttungsreihen-
folge Substanzbeträge erst dann als verwendet, wenn keine
Erträge des laufenden oder eines vorherigen Geschäftsjah-
res mehr für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der im Gesetzentwurf angeführten Ausschüt-
tung eines auf Grund von Absetzungen für Abnutzung
(AfA) oder Absetzungen für Substanzverringerung (AfS)
entstandenen Liquiditätsüberhangs sowie der Weiteraus-
schüttung von Ausschüttungen einer unbeschränkt steuer-

KStG), für die das Einlagekonto als verwendet gilt, ver-
bleibt es bei den bisher geltenden Verwaltungsregelungen.

Zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe bb – neu –
(Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe mm)

Bei der Angabe in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe mm handelt es sich um eine Be-
steuerungsgrundlage, die lediglich in dem Geschäftsjahr, in
das die Einführung der Steuerpflicht von Streubesitzdivi-
denden ab dem 1. März 2013 fällt, auszuweisen ist. Die An-
gabe wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Ur-
teils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 in
die Besteuerungsgrundlagen aufgenommen. Da es sich hier
– anders als bei den übrigen Angaben in § 5 InvStG – nicht
um einen Dauersachverhalt handelt, wird die Angabe in § 5
InvStG gestrichen und zusammen mit den weiteren, nur für
den Übergangszeitraum erforderlichen Angaben in den An-
wendungsvorschriften in § 21 InvStG verankert (vgl. Be-
gründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Arti-
kel 1 Nummer 25 Buchstabe e).

Zu Doppelbuchstabe cc – neu –
(Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc)

Die Ersetzung der Angabe in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d Doppelbuchstabe cc stellt die Bereinigung ei-
nes Redaktionsversehens dar. Die Angabe verweist auf ei-
nen Satz 5 in § 7 Absatz 1 InvStG. In der geltenden Geset-
zesfassung handelt es sich jedoch um den Satz 4. Die Einfü-
gung eines neuen Satzes 4 war im Gesetzentwurf der Bun-
desregierung des Jahressteuergesetzes 2010 vorgesehen, hat
jedoch keine Gesetzeskraft erlangt. Der seinerzeit ange-
passte Verweis auf den Satz 5 geht daher derzeit ins Leere
und wird rückgängig gemacht.

Zu Nummer 9 Buchstabe c – alt – (§ 8 Absatz 4 Satz 1)

Der Änderungsbefehl in Nummer 9 Buchstabe c des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung läuft ins Leere, da das
Wort „Investmentvermögen“ in § 8 Absatz 4 Satz 1 InvStG
nicht vorkommt. Er wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 16 (§ 15a Absatz 4 – neu)

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebs-
vermögen eines gewerblich tätigen Gesellschafters in das
Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Per-
sonengesellschaft führt nach allgemeinen Grundsätzen nicht
zu einer Aufdeckung der stillen Reserven beim Gesellschaf-
ter, soweit dieser an der vermögensverwaltenden Personen-
gesellschaft beteiligt ist und die Beteiligung im Betriebsver-
mögen hält (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2012 – IV R 44/
09, BStBl 2013 II S. 142). Die Gründung einer offenen In-
vestmentkommanditgesellschaft könnte daher dafür genutzt
werden, Wirtschaftsgüter zum Buchwert in das Gesell-
schaftsvermögen der Investmentkommanditgesellschaft zu
überführen. Die enthaltenen stillen Reserven könnten dann
anschließend von der Investmentkommanditgesellschaft
körperschaft- und gewerbesteuerfrei realisiert werden. Hier-
durch würde zumindest eine temporäre Steuerersparnis ein-
pflichtigen Kapitalgesellschaft oder einer in einem EU-Staat
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft (§ 27 Absatz 8

treten, da die Veräußerungsgewinne beim Anleger erst im
Zeitpunkt der Entnahme („Ausschüttung“) zu besteuern wä-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13562

ren. Eine entsprechende Möglichkeit besteht bei Sonderver-
mögen und Investmentaktiengesellschaften nicht, weil eine
Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft
zum Buchwert regelmäßig ausgeschlossen ist.

Mit dem neuen Absatz 4 wird sichergestellt, dass im Falle
einer Übertragung von Wirtschaftsgütern die vorhandenen
stillen Reserven auf Anlegerebene versteuert werden, da für
diesen Fall der Ansatz zum Teilwert vorgegeben wird. Dies
entspricht dem bisherigen Status quo bei der Übertragung
von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in ein
Spezialinvestmentvermögen.

Zu Nummer 21 (§ 19 Absatz 4)

Mit dieser Änderung wird das Verhältnis der Regelungen
des § 19 InvStG zu den Vorschriften des Außensteuergeset-
zes über die Hinzurechnungsbesteuerung klarer gefasst.

Nach § 7 Absatz 7 AStG sind die Vorschriften über die Hin-
zurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn die Vor-
schriften des Investmentsteuergesetzes anzuwenden sind.
Damit soll verhindert werden, dass Erträge einer ausländi-
schen Gesellschaft nach beiden Gesetzen erfasst und besteu-
ert werden.

Der in § 7 Absatz 7 AStG geregelte Vorrang des Invest-
mentsteuergesetzes gegenüber dem Außensteuergesetz be-
ruht auf der Erwägung, dass das Investmentsteuergesetz
durch das Instrument der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 2
Absatz 1 Satz 2 i. V. mit § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG) zu-
mindest teilweise eine jährliche Besteuerung der Erträge ei-
nes Investmentvermögens auf der Anlegerebene sicherstellt.
Die Besteuerungsregelungen für Kapital-Investitionsgesell-
schaften in § 19 InvStG erfassen jedoch keine ausschüt-
tungsgleichen Erträge und enthalten auch kein sonstiges Be-
steuerungsinstrument, mit dem eine jährliche Besteuerung
auf Anlegerebene sichergestellt werden könnte. Vielmehr ist
es möglich, durch Nutzung von steuerbefreiten ausländi-
schen Kapital-Investitionsgesellschaften zeitlich unbe-
schränkt Erträge steuerfrei zu thesaurieren. Um zumindest
teilweise diese unangemessene Gestaltungsmöglichkeit zu
begrenzen, ist es geboten, im Regelungsbereich des § 19
InvStG ergänzend die Hinzurechnungsbesteuerung des Au-
ßensteuergesetzes anzuwenden. Dies setzt voraus, dass der
in § 7 Absatz 7 AStG geregelte Anwendungsvorrang des In-
vestmentsteuergesetzes bei Kapital-Investitionsgesellschaf-
ten aufgehoben wird.

Aus diesem Grund regelt Satz 1, dass sowohl die Vorschrif-
ten des § 19 InvStG als auch die Vorschriften der §§ 7
bis 14 AStG nebeneinander anwendbar sind.

Um eine dadurch mögliche Doppelbesteuerung der Ein-
künfte zu vermeiden, sieht Satz 2 vor, dass die Ausschüttun-
gen einer Kapital-Investitionsgesellschaft und die Gewinne
aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapital-
Investitionsgesellschaft nach § 3 Nummer 41 EStG steuer-
befreit sind, soweit sie der Hinzurechnungsbesteuerung des
Außensteuergesetzes unterlegen haben.

Wenn jedoch keine Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt ist,
weil beispielsweise der Nachweis nach § 8 Absatz 2 AStG
erbracht worden ist, bleiben die Vorschriften des § 19

Zu Nummer 25 Buchstabe e – neu –
(§ 21 Absatz 23 – neu)

§ 21 Absatz 23 InvStG beinhaltet eine Sonderbestimmung
für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen eines
Publikums-Investmentfonds, wenn dessen Geschäftsjahr
nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bun-
destages endet und in den Erträgen des Investmentfonds sol-
che im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG enthalten
sind. Die Regelung ist erforderlich, um eine unzutreffende
Anrechnung von ausländischer Quellensteuer zu verhin-
dern. Es ist davon auszugehen, dass nach diesem Stichtag
die Regelung bekannt ist und insoweit bei der Erstellung der
Besteuerungsgrundlagen sowie der Prüfung durch den Be-
rufsträger bereits berücksichtigt werden kann.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom
20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 wurde die
Steuerpflicht von Streubesitzdividenden ab dem 1. März
2013 auch bei Investmentfonds normiert. Für Fälle, in denen
das Geschäftsjahr des Investmentfonds nicht am 28. Februar
2013 endete, sondern dieser Stichtag im Geschäftsjahr liegt,
wurde mit diesem Gesetz zudem ein differenzierter Ausweis
der Dividendenerträge im Katalog der Besteuerungsgrund-
lagen in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa und mm InvStG vorgesehen, der die bisherige
und die aktuelle Rechtslage berücksichtigt. In diesen Fällen
vermittelt der Investmentfonds einem körperschaftlich ver-
fassten Anleger sowohl bereits nach neuem Recht steu-
erpflichtige Dividendenerträge als auch solche, die bei ihm
noch nach § 8b Absatz 1 KStG begünstigt sind.

Es hat sich gezeigt, dass der Ausweis der Besteuerungs-
grundlagen für das Geschäftsjahr des Übergangs zum neuen
Recht noch weiterer Differenzierung bedarf, um alle Kon-
stellationen zutreffend darstellen zu können. So ist auch der
Betrag der nach § 8b Absatz 1 KStG begünstigten ausländi-
schen Dividendenerträge sowie die auf diese entfallenden
ausländischen Quellensteuern auszuweisen. Anderenfalls
könnten diese Quellensteuern mangels gesonderter Aus-
weismöglichkeit als voll anrechenbare Steuer nach neuem
Recht bekannt gemacht werden, obwohl die Erträge beim
Anleger noch nach § 8b Absatz 1 KStG begünstigt sind und
die Steuer daher nicht anrechenbar ist.

Die Ergänzung des Katalogs der Besteuerungsgrundlagen in
Buchstabe c um die Doppelbuchstaben mm, nn und oo so-
wie in Buchstabe f um die Doppelbuchstaben gg, hh und ii
hat lediglich für das Jahr des Übergangs zum neuen Recht
Bedeutung. Soweit einem Dachfonds hierbei Erträge eines
Zielfonds im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG zu-
fließen oder als zugeflossen gelten, hat die Neuregelung
auch noch für dieses Geschäftsjahr des Dachfonds Bedeu-
tung. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit wird
der gesamte Katalog der Besteuerungsgrundlagen nach § 5
InvStG, ergänzt um vorgenannte Angaben, in § 21 InvStG
dargestellt.

Es handelt sich um folgende zusätzliche Angaben in § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG:

Buchstabe c Doppelbuchstabe mm

Dividendenerträge, die dem Investmentfonds vor dem

InvStG (insbesondere Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3)
anwendbar. Dies wird in Satz 3 klar gestellt.

1. März 2013 zugeflossen sind und auf die beim Anleger
noch § 8b Absatz 1 KStG a. F. anzuwenden ist.

Drucksache 17/13562 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Buchstabe c Doppelbuchstabe nn

Ausweis der ausländischen Dividenden, bei denen die aus-
ländische Quellensteuer nicht auf Ebene des Investment-
fonds nach § 4 Absatz 4 InvStG als Werbungskosten abge-
zogen wurde und die beim Anleger noch nach § 8b Absatz 1
KStG begünstigt sind.

Buchstabe c Doppelbuchstabe oo

Ausweis der ausländischen Dividenden, bei denen fiktive
ausländische Quellensteuern nicht auf Ebene des Invest-
mentfonds nach § 4 Absatz 4 InvStG als Werbungskosten
abgezogen wurden und die beim Anleger noch nach § 8b
Absatz 1 KStG begünstigt sind.

Buchstabe f Doppelbuchstabe gg

Betrag der ausländischen Quellensteuer, die auf ausgeschüt-
tete ausländische Dividenden entfällt, die beim Anleger
noch nach § 8b Absatz 1 KStG begünstigt sind. Diese Quel-
lensteuer ist aufgrund der Steuerfreiheit der Dividenden
beim Anleger nicht anrechenbar.

Buchstabe f Doppelbuchstabe hh

Betrag der ausländischen Quellensteuer, die auf ausgeschüt-
tete ausländische Dividenden entfällt, die beim Anleger
noch nach § 8b Absatz 1 KStG begünstigt sind. Diese Quel-
lensteuer ist aufgrund der Steuerfreiheit der Dividenden
beim Anleger nicht abziehbar.

Buchstabe f Doppelbuchstabe ii

Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuer, die auf
ausgeschüttete ausländische Dividenden entfällt, die beim
Anleger noch nach § 8b Absatz 1 KStG begünstigt sind.
Diese fiktive Quellensteuer gilt nach einem DBA zwar als
gezahlt und ist nach diesem Abkommen grundsätzlich anre-
chenbar, die Anrechenbarkeit entfällt jedoch aufgrund der
Steuerfreiheit der Dividenden beim Anleger.

Zu Nummer 26 (§ 22 Absatz 2)

Die Änderungen greifen die Forderungen des Bundesrats
nach einer Begrenzung des Bestandsschutzes auf. Außer-
dem werden Petita von Verbänden umgesetzt, die detaillier-
tere Regelungen zu den Voraussetzungen des Bestands-
schutzes und zum Verlust des Bestandsschutzes vorgeschla-
gen haben.

Satz 1 gewährt Investmentvermögen, die vor dem 22. Juli
2013 nach dem bisherigen Recht aufgelegt wurden, einen
auf mindestens drei Jahre begrenzten Bestandsschutz. Diese
Investmentvermögen gelten als Investmentfonds im Sinne
der Neuregelung.

Der Bestandsschutz ist nach Satz 2 jedoch davon abhängig,
dass die bisherigen Voraussetzungen, die sich aus dem Ver-
weis des Investmentsteuerrechts auf das Investmentgesetz
ergeben, auch weiterhin von dem Investmentvermögen er-
füllt werden.

Der Bestandsschutz gilt nach Satz 3 auch für die Anteile an
Investmentvermögen, die Bestandsschutz genießen.

vermögen geltenden Anlagebestimmungen oder Kreditauf-
nahmegrenzen vorliegt. Hinsichtlich der Wesentlichkeit ei-
nes Verstoßes gelten die in der Begründung des Regierungs-
entwurfs zu § 1 Absatz 1d InvStG gemachten Ausführungen
entsprechend.

Ändert ein bestandgeschütztes Investmentvermögen seine
Anlagebedingungen in der Weise ab, dass das Investment-
vermögen erstmals als Hedgefonds gilt, verliert es nach
Satz 5 seinen Bestandsschutz.

Zu Artikel 2 Nummer 2 – neu –(Änderung von § 5
Absatz 1 des Finanz-
verwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 5a – neu –

Die Änderung beinhaltet die erforderliche Erweiterung der
Befugnisse des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Rege-
lung ist im Grundsatz angelehnt an die Befugnis in § 5
Absatz 1 Nummer 26 des Finanzverwaltungsgesetzes be-
treffend die Weiterleitung der Meldungen im Rahmen des
Informationsaustausches nach der EU-Zinsrichtlinie.

Im Einzelnen zur Schaffung der Begleitregelungen zur Er-
füllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verein-
barungen zum automatischen Informationsaustausch (ge-
plantes FATCA-Abkommen mit USA und zukünftige ähnli-
che Abkommen mit anderen Staaten) vgl. die Begründung
zu Artikel 13 (Änderung der Abgabenordnung).

Zu Artikel 4 (Änderung von § 4 Nummer 8
Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Auf-
hebung des Investmentgesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Ver-
walter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungs-
gesetz – AIFM-UmsG) und der Schaffung eines Kapitalan-
lagegesetzbuchs durch Artikel 1 des AIFM-UmsG (Druck-
sachen 17/12294 – Gesetzentwurf der Bundesregierung –
und 17/13395 – Beschlussempfehlung und Bericht des Fi-
nanzausschusses).

Der Umfang der nach geltendem Recht umsatzsteuerfreien
Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentver-
mögen wird durch die Neuregelung weitgehend unverändert
aufrecht erhalten, aber an die geänderten Begrifflichkeiten
angepasst. Die Steuerbefreiung erstreckt sich hinsichtlich der
Verwaltung von Investmentvermögen auf die Verwaltung
von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes.
Begünstigt sind somit einerseits Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2
KAGB, d. h. inländische und EU-OGAW im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-
men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). Weiterhin begünstigt
sind Alternative Investmentfonds (AIF), die die Vorausset-
zungen des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG erfüllen.

Wegen des allgemeinen Bezugs in der Vorschrift auf Invest-
mentfonds im Sinne des InvStG ist auch die Verwaltung von
Investmentvermögen weiterhin steuerfrei, soweit diese nach
Nach Satz 4 gilt der Bestandsschutz nicht mehr, wenn ein
wesentlicher Verstoß gegen die bisherigen für Investment-

der Bestandsschutzregelung in § 22 Absatz 2 InvStG über-
gangsweise noch als Investmentfonds gelten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13562

An der Steuerbefreiung der Verwaltung von Versorgungs-
einrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ändert sich nichts.

Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des Einkommen-
steuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 9b Absatz 2)

§ 9b Absatz 2 EStG enthält eine Vereinfachungsregelung
für die Behandlung der umsatzsteuerlichen Vorsteuerberich-
tigungsbeträge in der ertragsteuerlichen Gewinn- und Über-
schussermittlung. Sie ermöglicht, nachträgliche Korrek-
turen des Vorsteuerabzugs sofort erfolgswirksam zu be-
handeln und die ursprünglich angesetzten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten unberührt zu belassen (vgl.
Drucksache V/2185 vom 17. Oktober 1967).

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschie-
den, dass die Regelung, die von ihrer Zielsetzung lediglich
den Charakter einer Verfahrensvorschrift hat, eine eigen-
ständige Rechtsgrundlage für die Erfassung der Vorsteuer-
berichtigungsbeträge bei der Einkünfteermittlung darstellt.
Dies hat zur Folge, dass Vorsteuersteuerberichtigungsbe-
träge für Grundstücksteile, die zunächst ausschließlich für
umsatzsteuerpflichtige Leistungen verwendet wurden, da-
nach aber eigenen Wohnzwecken dienen, als Betriebsausga-
ben oder Werbungskosten abziehbar sind, obwohl die eige-
nen Wohnzwecke der privaten Lebensführung des Steuer-
pflichtigen zuzurechnen sind. Nach den allgemeinen
Grundsätzen lägen hier nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter vor, die außerhalb
der Einkünftesphäre des Steuerpflichtigen angesiedelt sind.

Verursacht wurde das Problem durch eine Änderung des Um-
satzsteuerrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010,
nach der die Nutzung von Grundstückteilen, die dem Unter-
nehmen zugeordnet und ursprünglich für umsatzsteuerpflich-
tige Leistungen verwendet wurden, für unternehmensfremde
Zwecke nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S.
des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG führt, sondern eine Vor-
steuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a UStG auslöst.

Mit der Neufassung des Absatzes 2 wird geregelt, dass auf-
grund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erstat-
tete Vorsteuerbeträge (Mehrbeträge) nur dann als Betriebs-
einnahmen oder Einnahmen zu erfassen sind, wenn sie im
Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogen werden; ste-
hen erstattete Vorsteuerberichtigungsbeträge dagegen nicht
im Zusammenhang mit einer Einkunftsart, so vermindern
sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betroffe-
nen Wirtschaftsgutes. Entsprechendes gilt für aufgrund ei-
ner Vorsteuerberichtigung zurückgezahlte Vorsteuerbeträge
(Minderbeträge): Sie sind nur dann als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch eine Ein-
kunftsart veranlasst sind. Diese Voraussetzung ist nicht er-
füllt, wenn die Vorsteuerberichtigungsbeträge auf für eigene
Wohnzwecke genutzte Grundstücksteile entfallen.

Zu Nummer 2 (§ 33a Absatz 1 Satz 1)

Die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unter-
haltsleistungen gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG orien-

Zu Nummer 3 (§ 43 Absatz 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Der
Begriff der Kapitalanlagegesellschaft entfällt im Rahmen
des AIFM-UmsG und wird einheitlich durch den Begriff der
Kapitalverwaltungsgesellschaft ersetzt.

Zu Nummer 4 (§ 52)

Zu Buchstabe a (Absatz 23f – neu)

Der neugefasste § 9b Absatz 2 EStG (vgl. Änderung zu
Nummer 1) ist auf alle Mehr- und Minderbeträge infolge
von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG
anzuwenden, die nach der Beschlussfassung des Bundesta-
ges über das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eintreten. Von
der Neuregelung werden daher alle Fälle erfasst, in denen
der maßgebliche Berichtigungszeitraum noch läuft.

Zu Buchstabe b (bisheriger Absatz 23f und 23g)

Wegen des neu eingefügten Absatzes 23f werden die bishe-
rigen Absätze 23f und 23g zu den neuen Absätzen 23g
und 23h.

Zu Buchstabe c (Absatz 45 – neu)

Der neue Absatz 45 regelt die Anwendung der für den Ver-
anlagungszeitraum 2013 geltenden Anhebung des Unter-
haltshöchstbetrags.

Zu Buchstabe d (Absatz 45a – neu)

Der neue Absatz 45a regelt die Anwendung der erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Anhebung des
Unterhaltshöchstbetrags.

Zu Artikel 12 – neu – (Änderung von § 34
Absatz 10b Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes)

§ 34 Absatz 10b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Än-
derung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
und des steuerlichen Reisekostenrechts enthält eine Frist,
innerhalb derer Gewinnabführungsverträge an die Neurege-
lung des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG zur Vereinbarung der
Verlustübernahme angepasst werden können, ohne dass die
Änderung des Vertrages für Zwecke der steuerlichen Organ-
schaft als Neuabschluss anzusehen ist oder sich allein da-
raus Auswirkungen auf die Anerkennung der steuerlichen
Organschaft ergeben, sofern eine Verlustübernahme tatsäch-
lich erfolgt ist.

Die Frist sollte die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014
umfassen. Aufgrund der Formulierung („31. Dezember
2014“) ist nicht eindeutig, dass der Veranlagungszeitraum
2014 vollständig erfasst ist. Die Jahreszahl wird daher durch
die technisch richtige Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.

Zu Artikel 13 – neu – (Änderung der Abgaben-
ordnung)

Zur Schaffung der Begleitregelungen zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen zum
automatischen Informationsaustausch (geplantes FATCA-
tiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für die
Veranlagungszeiträume 2013 und 2014.

Abkommen mit USA und zukünftige ähnliche Abkommen
mit anderen Staaten)

Drucksache 17/13562 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Kapitalerträge sind, unabhängig davon, ob sie aus dem In-
land oder Ausland stammen, steuerpflichtig. Im Inland er-
zielte Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer, wäh-
rend bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen, soweit es
sich nicht um Dividenden handelt, an der Quelle gewöhn-
lich kein Steuerabzug erfolgt. Weltweit unterliegt der Kapi-
talverkehr weitgehend keinen Beschränkungen; in der Euro-
päischen Union ist er garantiert. Da es – abgesehen von der
Europäischen Union im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EU
(EU-Zinsrichtlinie) – international an jeglicher Koordinie-
rung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Kapital-
erträgen fehlt, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden,
können sich Steuerpflichtige einer Besteuerung von Kapi-
talerträgen entziehen, die sie aus einem Staat außerhalb der
Europäischen Union beziehen. Zur wirksamen Bekämpfung
der Steuerhinterziehung in diesem Bereich ist daher ein ef-
fektives Zusammenwirken der betroffenen Staaten unerläss-
lich. Der gegenwärtige internationale Standard der Organi-
sation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung (OECD-Standard) ermöglicht es, im Einzelfall anlass-
bezogen einen anderen Staat um Unterstützung bei der
Beschaffung von Informationen, einschließlich Eigentümer-
und Bankinformationen, zu bitten. Für eine wirksame Be-
kämpfung der Steuerhinterziehung durch Kapitalanlagen im
Ausland bedarf es allerdings darüber hinaus eines automati-
schen Informationsaustausches, d. h. einer systematischen
elektronischen Übermittlung relevanter Informationen, die
in Abstimmung mit anderen Staaten durch völkerrechtliche
Vereinbarungen festgelegt werden.

Der innerhalb der EU durch die Richtlinie 2003/48/EU ein-
geführte automatische Informationsaustausch für Zinser-
träge ist in der Bundesrepublik Deutschland durch § 45e
EStG und die Zinsinformationsverordnung umgesetzt wor-
den. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben am
18. März 2010 Vorschriften erlassen, die als „Foreign Ac-
count Tax Compliance Act“ (kurz: FATCA-Gesetz) bekannt
sind und Finanzinstituten außerhalb der USA Prüfungs- und
Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Konten mit US-
Steuerbezug auferlegen. Nach diesem Gesetz, das ab 2014
angewandt wird, sollen sich ausländische Finanzinstitute ge-
genüber der US-Steuerbehörde „Internal Revenue Service“
verpflichten, Informationen über Kunden zur Verfügung zu
stellen, die in den USA steuerpflichtig sind oder einen US-
Steuerbezug aufweisen. Die Bundesrepublik Deutschland
unterstützt das diesem US-Gesetz zu Grunde liegende Ziel
der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die direkte An-
wendung des FATCA-Gesetzes begegnet datenschutzrecht-
lichen Bedenken, weil für die Erhebung der Daten eine nach
§ 4 Absatz 1 desBundesdatenschutzgesetzes erforderliche
gesetzliche Grundlage fehlen würde. Beide Staaten haben
sich vor dem Hintergrund des FATCA-Gesetzes auf eine
zwischenstaatliche Vorgehensweise auf der Grundlage des
Artikels 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteue-
rungsabkommens geeinigt. Zu diesem Zweck haben beide
Staaten am 21. Februar 2013 eine völkerrechtliche Verein-
barung paraphiert, deren Unterzeichnung derzeit angestrebt
wird.

In einer gemeinsamen Erklärung vom 26. Juli 2012 haben

von Amerika deutlich gemacht, dass sie eine Zusammenar-
beit untereinander, mit der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Euro-
päischen Union (EU) anstreben, um auf der Grundlage der
durch das FATCA-Gesetz ausgelösten Entwicklung zu
einem allgemeinen Modell für den automatischen Informa-
tionsaustausch, einschließlich der Ausarbeitung standardi-
sierter Prüfungs- und Meldepflichten, zu kommen. Auch die
G20-Staaten haben auf ihrem Gipfeltreffen in Los Cabos
am 18./19. Juni 2012 vereinbart, bei der Umsetzung der Pra-
xis des automatischen Informationsaustausches weiterhin
mit gutem Beispiel voranzugehen.

Für die Ermittlung der personenbezogenen Daten sowie ihre
automatische Übermittlung an den anderen Vertragsstaat auf
der Basis dieser geplanten völkerrechtlichen Vereinbarun-
gen sind die dafür erforderlichen gesetzlichen Begleitrege-
lungen zu erlassen.

B. Lösung

Mit der vorliegenden Änderung der Abgabenordnung (Arti-
kel 13 – neu) in Verbindung mit der Änderung des Finanz-
verwaltungsgesetzes (Artikel 2 Nummer 2 – neu) werden die
gesetzlichen Begleitregelungen geschaffen, die zur Erfül-
lung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren
völkerrechtlichen Vereinbarungen über einen automatischen
Informationsaustausch in Steuersachen nach nationalem
Recht erforderlich sind.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfü-
gung des § 117c AO.

Zu Nummer 2 (§ 117c – neu)

Zu Absatz 1

§ 117 Absatz 2 AO ermächtigt die deutschen Finanzbehör-
den zur Leistung von Amtshilfe auf Grund innerstaatlich an-
wendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Soweit sich
die im Rahmen der Amtshilfe zu leistende Unterstützung
auf steuerlich relevante Daten erstreckt, über die die deut-
schen Finanzbehörden nicht verfügen, ist eine gesetzliche
Grundlage für die Verpflichtung von Finanzinstituten zur
Identifizierung und Meldung entsprechender Daten zu
schaffen. § 45e EStG sowie die auf dieser Grundlage erlas-
sene Zinsinformationsverordnung sieht diese bislang nur für
den Austausch von Informationen zu Zinserträgen mit ande-
ren EU-Mitgliedstaaten nach der EU-Zinsrichtlinie vor.

Zu Satz 1

Im Hinblick darauf, dass die völkerrechtlichen Vereinbarun-
gen in diesem Bereich zwar ein einheitliches Ziel, aber
möglicherweise unterschiedliche steuerliche Anknüpfungs-
punkte aufweisen werden, beinhaltet die vorgeschlagene
Norm in § 117c Absatz 1 Satz 1 AO eine Ermächtigung des
Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass von Rechts-
verordnungen, mit denen die Prüfungs-, Erhebungs- und
Übermittlungspflichten unter Berücksichtigung der Beson-
derheiten der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung im
Einzelnen ausgestaltet werden können. Im Verhältnis zu den
die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Spa-
nien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten

Vereinigten Staaten von Amerika ergeben sich beispiels-
weise Besonderheiten dadurch, dass die Vereinigten Staaten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13562

von Amerika die Steuerpflicht nicht nur an die Ansässig-
keit, sondern auch an die Staatsangehörigkeit knüpfen. Der
Erlass einer solchen Rechtsverordnung bedarf der Zustim-
mung des Bundesrates.

Die Ermächtigungsgrundlage setzt für den Erlass der
Rechtsverordnung voraus, dass eine innerstaatlich anwend-
bare völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die Vereinba-
rung selbst also bereits durch ein in Kraft getretenes Zustim-
mungsgesetz in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.
Die Regelungsbereiche der Rechtsverordnung sind somit
durch die Vereinbarung und das entsprechende Zustim-
mungsgesetz bereits im Wesentlichen vorgegeben, das gilt
insbesondere für die zu erhebenden Daten. Die Rechtsver-
ordnungen können keine über die in der jeweiligen inner-
staatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung hin-
ausgehenden Befugnisse oder Bestimmungen begründen.

Zu Satz 2

Die Verweisung in § 117c Absatz 1 Satz 2 AO auf § 150
Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8 und 9 AO stellt sicher, dass in den
Rechtsverordnungen insbesondere das Nähere über Form,
Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der an das Bundeszen-
tralamt für Steuern zu übermittelnden Daten und die Art und
Weise der Übermittlung dieser Daten geregelt werden kön-
nen. Zugleich wird durch die Verweisung bestimmt, dass bei
der Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Absender
der Daten authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integri-
tät des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleis-
tet. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird klargestellt, dass bei den Amtshilfeverfah-
ren auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 117c
Absatz 1 Satz 1 AO eine Anhörung, wie sie beim Aus-
kunftsaustausch auf Ersuchen oder bei Spontanauskünften
nach § 117 Absatz 4 Satz 3 AO grundsätzlich erfolgt, nicht
erforderlich ist. Es handelt sich um Massenverfahren, bei
denen eine Anhörung nicht praktikabel ist. Außerdem ist
den betroffenen Personen (Kunden der Finanzinstitute) in
der Regel bekannt, dass ihre Daten auf Grund der einschlä-
gigen völkerrechtlichen Vereinbarungen an die zuständige
ausländische Behörde übermittelt werden. Zudem wird in
Satz 2 bestimmt, dass § 117c Absatz 1 Satz 1 AO als spezi-
ellere Norm dem § 30a Absatz 2 und 3 AO vorgeht. Diese
Regelung dient dabei nur der Klarstellung. Dem Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Kreditinstituten und ihren
Kunden wird in den hier einschlägigen Fällen durch die be-
sondere Verwendungsbeschränkung in § 117c Absatz 4 AO
Rechnung getragen.

Zu Absatz 3

Die Einhaltung der Prüfungs-, Erhebungs- und Mitteilungs-
pflichten in den nach § 117c AO ergangenen Rechtsverord-
nungen wird vom Bundeszentralamt für Steuern geprüft.
Die dafür vorgesehene Regelung orientiert sich an § 50b
EStG, der unter anderem ein Prüfungsrecht des Bundeszen-

lung ermöglicht dabei keine Prüfung beim betroffenen Steu-
erpflichtigen selbst, sondern nur bei dem Erhebungs- und
Übermittlungspflichtigen.

Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die auf Grund-
lage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erhobenen Da-
ten den in den jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarungen
geregelten Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Diese
Verwendungsbeschränkung gilt sowohl für die zur Datener-
hebung und -weiterleitung an das Bundeszentralamt für
Steuern verpflichteten Dritten als auch für das Bundeszen-
tralamt für Steuern hinsichtlich der ihm von diesen Dritten
übermittelten oder von ihm selbst bei einer Prüfung nach
Absatz 3 erhobenen Daten.

Zu Nummer 3 (§ 379 Absatz 2 Nummer 1b – neu)

Mit dieser Regelung werden vorsätzliche oder leichtfertige
Verstöße gegen die Prüfungs-, Erhebungs- und Mitteilungs-
pflichten in den nach § 117c Absatz 1 AO ergangenen
Rechtsverordnungen als Ordnungswidrigkeit mit einem
Bußgeld bis zu 5 000 Euro bewehrt.

Zu Artikel 14 – neu – (Änderung von § 4 des
Versicherungsteuergesetzes)

Zu Nummer 12 – neu –

Sogenannte ländliche Brandunterstützungsvereine, die im
Brandfall ihren betroffenen Mitgliedern finanziell und
durch Hand- und Spanndienste unter die Arme greifen, gibt
es seit über 100 Jahren. Vom Bundeszentralamt für Steuern
werden aktuell rund 100 solcher Vereine steuerlich geführt.

Für derartige Unterstützungsvereine waren aufgrund einer
auf das Jahr 1959 zurückgehenden Verwaltungsanweisung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
23. November 2001, der das Bundesministerium der Finan-
zen zugestimmt hatte und der sich die Länder Nieder-
sachsen und Schleswig-Holstein angeschlossen hatten, im
Billigkeitswege steuerliche Erleichterungen vorgesehen:
Zum einen sollte von der Erhebung der Versicherungsteuer
und der Feuerschutzsteuer im Hinblick auf nicht in Geld
bestehenden Unterstützungsleistungen abgesehen werden;
zum anderen war ein Freibetrag in Höhe von 5 500 Euro
vorgesehen für Umlagen, die im Falle eines akuten Scha-
densfalles von den Vereinsmitgliedern vereinnahmt wurden.

Mit der Übertragung der Verwaltungskompetenz für die
Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf den Bund ist ins-
besondere dieser Erlass obsolet geworden.

Mit der aus Gründen der Rechtssicherheit als gesetzliche
Regelung konzipierten Billigkeitsmaßnahme wird an die
bisherige Erlasslage angeknüpft und diese im Ergebnis bei-
behalten. Damit wird den Besonderheiten der Selbsthilfe-
einrichtungen im ländlichen Bereich und dem angesichts
jahrzehntelanger Verwaltungspraxis herausgebildeten Ver-
trauen der Brandunterstützungsvereine Rechnung getragen.

Eine Erstreckung der Freistellungsregelung auf sog. Hand-
und Spanndienste ist nicht erforderlich, da mangels Zahlung
tralamts für Steuern hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten
nach der Zinsinformationsverordnung vorsieht. Die Rege-

eines Versicherungsentgelts ein derartiger Sachverhalt nicht
versicherungsteuerbar und feuerschutzsteuerbar ist.

Drucksache 17/13562 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 15 – neu – (Änderung des Feuerschutz-
steuergesetzes)

Zu § 3a – neu –

Vergleiche Begründung zu Artikel 14 – neu – (§ 4 Num-
mer 12 – neu – des Versicherungsteuergesetzes).

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1 – neu –

Redaktionelle Anpassung des bisherigen Wortlautes des
Artikels 16 zum Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes
am 22. Juli 2013 an die Anfügung der Absätze 2 bis 5.

Zu Absatz 2 – neu –

Die Änderung des § 4 VersStG (Artikel 14) und der neu ein-
gefügte § 3a FeuerschStG (Artikel 15) treten mit Wirkung
vom 1. Juli 2010 in Kraft und wirken somit auf den Zeit-
punkt der Übernahme der Verwaltungskompetenz für beide
Steuern durch den Bund zurück, sodass sich die gesetz-
lichen Freibetrags-Regelungen zeitlich nahtlos an die bis zu
dem genannten Stichtag geltende Erlasslage anschließen.

Zu Absatz 3 – neu –

Die Anhebung des Unterhalthöchstbetrags in § 33a Absatz 1
Satz 1 EStG (Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a) auf 8 130
Euro und die erstmalige Anwendung für den Veranlagungs-
zeitraum 2013 in § 52 Absatz 45 EStG (Artikel 11 Num-
mer 4 Buchstabe c) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013
in Kraft.

Zu Absatz 4 – neu –

Die Änderungen des § 9b Absatz 2 EStG (Artikel 11 Num-
mer 1) und des § 52 Absatz 23f, 23g und 23h EStG (Arti-
kel 11 Nummer 4 Buchstabe a und b) sowie die Änderung
des § 34 Absatz 10b Satz 2 KStG (Artikel 12) treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 5 – neu –

Die Anhebung des Unterhalthöchstbetrags in § 33a Ab-
satz 1 Satz 1 EStG (Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b) auf
8 354 Euro und die erstmalige Anwendung für den Veran-
lagungszeitraum 2014 in § 52 Absatz 45a EStG (Artikel 11
Nummer 4 Buchstabe d) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 2013

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

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