BT-Drucksache 17/13556

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13063, 17/13392 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13556
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13063, 17/13392 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU

A. Problem

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbe-
sondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a und b, haben das Europäische Par-
lament und der Rat die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Sta-
tus für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und
für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9)
erlassen.

Die Richtlinie 2011/95/EU ist eine überarbeitete Fassung der Richtlinie
2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Sie legt die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung internationalen Schutzes fest. Der internationale Schutz umfasst so-
wohl die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge als auch den internationalen subsidiären Schutz im Sinne
der Richtlinie (vergleiche Artikel 15 der Richtlinie). Darüber hinaus bestimmt
die Richtlinie die mit dem jeweiligen Schutzstatus verknüpften Rechte. Die
Neufassung der Richtlinie präzisiert eine Reihe von Regelungen und führt zu
Statusverbesserungen für international subsidiär Schutzberechtigte.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in das
nationale Recht. Neben der Umsetzung der Richtlinie enthält der Gesetzent-
wurf Anpassungen, die vor allem das Asylverfahrensgesetz und das Aufent-
haltsgesetz betreffen. Es handelt sich dabei insbesondere um klarstellende Re-
gelungen und redaktionelle Änderungen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 17/13556 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
§ 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes an Stelle der bisherigen Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes an international
subsidiär Schutzberechtigte entstehen finanzielle Auswirkungen. Diese ergeben
sich daraus, dass an die beiden Aufenthaltstitel teilweise unterschiedliche Leis-
tungsansprüche geknüpft sind. Mitunter werden bestimmte Leistungsansprüche
nunmehr bereits mit der Erteilung des Aufenthaltstitels begründet (Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz – BAföG – sowie Ausbildungsförderung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) und damit Ansprüche auf andere
Leistungen abgelöst (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – beziehungs-
weise Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII).

Im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entstehen voraussicht-
lich Mehrausgaben pro Jahr von 1,9 Mio. Euro für den Bund und 1,6 Mio. Euro
für die Länder.

Hinzu kommt ein außerhalb des Finanzplanzeitraums liegender künftiger An-
stieg an Ausfallhaftung und Zinsausgaben an die KfW Bankengruppe, die beim
Studierenden-BAföG weitere 1,2 Mio. Euro jährlich außerhalb des Bundes-
haushalts unmittelbar vorfinanzieren würde.

Im Bereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes entstehen allenfalls
marginale Kostensteigerungen. Diese sind nicht näher zu beziffern.

Im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch entstehen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Mehrausgaben in ei-
nem zu vernachlässigenden Umfang.

Dadurch, dass künftig bestimmte Personen dem Anwendungsbereich des § 25
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes anstatt dem Anwendungsbereich des § 25
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zuzuordnen sein werden, kommt es zu einem
Wegfall der Voraussetzung des § 62 Absatz 2 Nummer 3 des Einkommensteu-
ergesetzes. Infolgedessen entstehen Steuermindereinnahmen in Höhe von rund
5 Mio. Euro jährlich. Die weiteren Kosten für Familienleistungen nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz und
dem Bundeskindergeldgesetz sind geringfügig und im Einzelnen nicht beziffer-
bar.

Durch die Erweiterung des Kreises derjenigen Familienangehörigen eines
Asylberechtigten beziehungsweise international Schutzberechtigten, denen ge-
mäß § 26 des Asylverfahrensgesetzes Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz
beziehungsweise internationaler subsidiärer Schutz für Familienangehörige zu-
erkannt wird, könnten finanzielle Auswirkungen im Bereich des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Diese
lassen sich nicht beziffern, sind wegen der geringen betroffenen Personenzahl
aber als vernachlässigbar anzusehen. Länder und Kommunen würden in ent-
sprechendem Umfang entlastet.

Der durch die Gesetzesinitiative entstehende bundesseitige Mehrbedarf an
Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Ein-
zelplan ausgeglichen werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13556

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert
oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Übergangsregelung in § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes ent-
steht bei den Ausländerbehörden einmaliger Erfüllungsaufwand, der sich daraus
ergibt, dass Personen, denen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes internatio-
naler subsidiärer Schutz gewährt worden war, nunmehr ein neuer Aufenthaltstitel
nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes auszustellen ist. Es handelt sich
schätzungsweise um 8 000 Betroffene. Der Bearbeitungsaufwand pro Betroffe-
nem dürfte bei wenigen Minuten, in Ausnahmefällen bis zu maximal einer
Stunde liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen ohnehin in
Kontakt mit den Ausländerbehörden treten würden, da sie über einen befristeten
Aufenthaltstitel verfügen.

Bei den Ausländerbehörden wird dauerhaft geringfügig Erfüllungsaufwand da-
durch entfallen, dass ihre Zuständigkeit für isolierte Anträge auf internationalen
subsidiären Schutz künftig auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
übergeht. Für die Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben entsteht
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein zusätzlicher Aufwand von
insgesamt höchstens 1,5 zusätzlichen Planstellen/Stellen mit Personalkosten in
Höhe von jährlich rund 73 315 Euro.

Durch die Anpassung des Ausländerzentralregisters entstehen dem Bundes-
verwaltungsamt einmalige Kosten in Höhe von circa 30 000 bis circa 130 000
Euro. Die genaue Summe ist abhängig davon, ob die Umsetzung gleichzeitig
mit anderen geplanten Änderungen des Ausländerzentralregisters durchgeführt
werden kann. Dies ist noch nicht absehbar.

Der durch die Gesetzesinitiative entstehende bundesseitige Mehrbedarf an
Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Ein-
zelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/13556 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/13063, 17/13392 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 werden die Wörter „der Richtlinie 2011/95/EU“ durch die
Wörter „des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

,12. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein
gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familien-
angehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimm-
te Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer
Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zuge-
stellt werden, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.“‘

c) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.

d) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und in Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb werden nach dem Wort „Schutzes“ die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.

e) Die bisherigen Nummern 19 bis 25 werden die Nummern 20 bis 26.

f) Nach der neuen Nummer 26 wird folgende Nummer 27 eingefügt:

,27. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beschränkt“ durch die Wörter „in einem an-
deren auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union
oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer
Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei
rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung
nicht zulässig.“‘

g) Die bisherigen Nummern 26 bis 30 werden die Nummern 28 bis 32.

h) Nach der neuen Nummer 32 wird folgende Nummer 33 eingefügt:

,33. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ehegatten oder Eltern und
ihre minderjährigen ledigen Kinder“ durch die Wörter „Familien-
angehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.‘

i) Die bisherigen Nummern 31 bis 34 werden die Nummern 34 bis 37.

j) Die bisherige Nummer 35 wird durch die folgenden Nummern 38 und 39
ersetzt:

,38. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5

oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die
Wörter „des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjäh-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13556

rigen ledigen Kindes“ durch die Wörter „des Ausländers oder ei-
nes seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“
ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Ehegatten und ihren Kin-
dern unter 18 Jahren“ durch die Wörter „Familienangehörigen im
Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „Ehegatten sowie Eltern und ih-
ren minderjährigen ledigen Kindern“ durch die Wörter „Familienan-
gehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.‘

k) Die bisherigen Nummern 36 bis 40 werden die Nummern 40 bis 44.

l) Nach der neuen Nummer 44 wird folgende Nummer 45 eingefügt:

,45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die
Wörter „neun Monaten“ ersetzt.‘

m)Die bisherigen Nummern 41 bis 48 werden die Nummern 46 bis 53.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

,1. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der Angabe „2004/83/EG“
die Wörter „oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne
der Richtlinie 2011/95/EU“ eingefügt.‘

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die Nummern 2 bis 11.

c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 des Asylverfahrensgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 7 Satz 1] gültigen Fassung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1
in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
zes nach Artikel 7 Satz 1] gültigen Fassung“ ersetzt.

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

,Artikel 3
Änderung des AZR-Gesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 13 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch … [Artikel 2 des Entwurfs eines Geset-
zes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und
ausländischen Arbeitnehmern, Bundestagsdrucksache 17/13022] geändert
worden ist, wird nach den Wörtern „politische Verfolgung“ ein Komma und
werden die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfah-
rensgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes“ eingefügt.‘

4. Die bisherigen Artikel 3 bis 6 werden die Artikel 4 bis 7.

Drucksache 17/13556 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Der neue Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in
Kraft. In Artikel 1 treten die Nummern 27 und 45 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.“

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

zes besteht, wenn der Antrag innerhalb einer Woche nach
der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt wird
II. Zur Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksache 17/13063
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-

(Satz 1). Bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Antrag
aufschiebende Wirkung (Satz 2).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13556

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Ulla Jelpke und Josef Philip Winkler

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13063 wurde in der
237. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. April 2013
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung und an den Haushaltsausschuss ge-
mäß § 96 GO-BT überwiesen.

Die Unterrichtung auf Drucksache 17/13392 wurde in der
239. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Mai 2013
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung und an den Haushaltsausschuss ge-
mäß § 96 GO-BT überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 131. Sitzung am 15. Mai
2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 98. Sitzung am 15. Mai 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung empfohlen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/13063 in seiner 107. Sitzung
am 15. Mai 2013 abschließend beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(4)738.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 17(4)738 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (§ 6 AsylVfG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Auch an
anderen Stellen im Gesetzentwurf wird auf die Begriffsbe-
stimmung in § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensge-
setzes verwiesen. Zudem wird hierdurch klargestellt, dass
auch hinsichtlich des auf der Grundlage der Vorfassung der
Richtlinie (2004/83/EG) gewährten Schutzes Bindungswir-
kung besteht.

Zu Buchstabe b (§ 10 AsylVfG)

Die Vorschrift wird an den in § 26 des Asylverfahrensgeset-
zes erweiterten Personenkreis angepasst (Folgeänderung).

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe d (§ 25 AsylVfG)

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Buchstabe e

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe f (§ 34a AsylVfG)

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift stellt eine gesetzliche Aufgabenzuweisung
für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dar. Sie
dient der Erfassung der sogenannten Aufgriffsfälle, in de-
nen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem
anderen Staat, in dem die Dublin-Verordnung Anwendung
findet, einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutsch-
land. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann
bisher mangels Asylantrags in diesen Fällen keine Entschei-
dung nach § 27a und damit auch keine Entscheidung nach
§ 34a AsylVfG treffen. Der bisherige Regelungsinhalt
(Klarstellung, dass die Regelung auch für inhaltlich be-
schränkte Asylanträge gilt) kann im Hinblick auf die ent-
sprechende Änderung in § 13 Absatz 2 AsylVfG entfallen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung bestimmt, dass gegen Überstellungen im Du-
blin-Verfahren die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschut-
drucksache 17(4)738 vorgenommenen Änderungen begrün-
den sich wie folgt:

Zu Buchstabe g

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

wegen der erforderlichen Ergänzung von Buchstabe b (un-
ten) aus Gründen der Übersichtlichkeit genannt.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift wird an den in § 26 des Asylverfahrensgeset-
zes erweiterten Personenkreis angepasst (Folgeänderung).

Zu § 51 AsylVfG

Die Vorschrift wird an den in § 26 des Asylverfahrensgeset-
zes erweiterten Personenkreis angepasst (Folgeänderung).

Zu Buchstabe k

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe l (§ 61 AsylVfG)

Es handelt sich um eine Verkürzung der Sperrfrist vor Aus-
übung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Dadurch soll
die Abhängigkeit der Asylbewerber von öffentlichen So-
zialleistungen reduziert werden. Die Regelung stellt zu-
gleich eine vorweggenommene Anpassung der deutschen
Rechtslage an die Bestimmung in Artikel 15 der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern
(Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003) dar.

von der Regelung betroffenen Altfälle nur die alte (inhalts-
gleiche) Rechtsvorschrift Anwendung gefunden haben
kann.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung sowie um
eine Klarstellung.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 – neu)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 4

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 5 (Artikel 7 – neu)

Da durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge technischer An-
passungsbedarf entsteht, der nur bei ausreichendem zeitli-
chen Vorlauf verwirklicht werden kann, ist für die flücht-
lingsrechtlichen und die daran anknüpfenden Regelungen
eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2013 vorgese-
hen.

Dies trifft auf die Änderungen zu § 34a und § 61 des Asyl-
verfahrensgesetzes nicht zu. Diese treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 2013

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter
Drucksache 17/13556 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe h (§ 43 AsylVfG)

Die Vorschrift wird an den in § 26 des Asylverfahrensgeset-
zes erweiterten Personenkreis angepasst (Folgeänderung).

Zu Buchstabe i

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe j (§§ 50 und 51 AsylVfG)

Zu § 50 AsylVfG

Zu Buchstabe a

Die Änderung von § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Asylverfahrensgesetzes, die unter Buchstabe a genannt
wird, ist im Gesetzentwurf bereits enthalten. Sie wird hier

Zu Buchstabe m

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 2 (Artikel 2)

Zu Buchstabe a (§ 20 AufenthG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe c (§ 104 AufenthG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da auf die

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