BT-Drucksache 17/13541

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10974, 17/11474 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/.../EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13541

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und
Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10974 in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Die Unterrichtung der Bundesregierung „Stellungnahme des
Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf
Drucksache 17/11474 wurde dem Finanzausschuss zur
federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss zur
Mitberatung vom Deutschen Bundestag mit Drucksache
17/11614 vom 23. November 2013 gemäß § 80 Absatz 3 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags überwiesen.

an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel, die
eigenmittelbezogenen Risikovorschriften, die Groß-
kreditvorschriften und die Liquiditätsvorschriften. Die
Richtlinie 2013/…/EU* ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
und enthält Vorgaben für die Zulassung und Beaufsichtigung
von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, die An-
forderungen für die unterschiedlichen Kapitalpuffer, die
Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung und/oder
die Richtlinie sowie die Struktur der mit der Leitung und
Aufsicht von Instituten vorgesehenen Organe.

Die Verordnung (EU) Nr. …/2013 ist unmittelbar in
Deutschland geltendes Recht. Daher müssen sowohl im Kre-
ditwesengesetz (KWG) als auch in weiteren Gesetzen und

2
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts
an die Verordnung (EU) Nr. …/2012 über die Aufsichtsanforderungen an
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Bericht 1

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10974, 17/11474 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/…/EU über den
1 Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/13524 verteilt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

1. Kreditwesengesetz

Im Rahmen der CRD IV ist die Verordnung (EU) Nr. …/
20132 in erster Linie an die beaufsichtigten Institute gerichtet
und regelt im Wesentlichen die Höhe und die Anforderungen

Im ursprünglichen Gesetzentwurf war von einer endgültigen Verab-
schiedung der Verordnung und der Richtlinie im Jahr 2012 auszuge-
hen. Die Fertigstellung des CRD IV-Pakets hat sich auf europäischer
Ebene aber bis in den Frühling des Jahres 2013 verzögert. Deshalb
werden in diesem Bericht für Richtlinie und Verordnung entgegen der
Bezeichnung im Gesetzentwurf die Bezeichnungen Verordnung (EU)
Nr. …/2013 und Richtlinie 2013/…/EU verwendet.

Drucksache 17/13541 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Rechtsverordnungen die der Verordnung (EU) Nr. …/ 2013
widersprechenden oder entgegenstehenden nationalen Vor-
schriften entfernt werden. Soweit die Verordnung (EU)
Nr. …/2013 dem nationalen Gesetzgeber Ermessenspielräu-
me oder Wahlrechte einräumt, werden diese in vertretbarer
Art und Weise bei der nationalen Umsetzung berücksichtigt.
Demgegenüber sind die Vorgaben der Richtlinie 2013/…/
EU grundsätzlich durch Änderung des KWG und weiterer
Gesetze und Rechtsverordnungen in nationales Recht umzu-
setzen.

Im Rahmen dieser Umsetzung wird künftig im KWG zwi-
schen denjenigen Instituten unterschieden, die dem alleini-
gen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/2013
unterliegen, das sind grundsätzlich alle Einlagenkreditinsti-
tute und bestimmte Wertpapierfirmen, und denjenigen Insti-
tuten, die im Anwendungsbereich des KWG verbleiben. Da-
zu werden im KWG die Begriffe CRR-Kreditinstitute und
CRR-Wertpapierfirmen (zusammen CRR-Institute) ein ge-
führt, um eine Abgrenzung dieser Unternehmen zu den Ins-
tituten zu ermöglichen, die nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 fallen. Allerdings werden
auf diese Institute grundsätzlich die Regelungen der Verord-
nung (EU) Nr. …/2013 zur Anwendung kommen, um eine
einheitliche aufsichtsrechtliche Begriffsbildung zu ermög-
lichen, die nicht nur eine hohe Bedeutung für die Rechtsan-
wendung durch die Bundesanstalt, sondern auch und gerade
für die Aufstellung der Jahresabschlüsse und die Prüfung der
Institute durch Wirtschaftsprüfer hat.

Bislang konnten Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Re-
gelungen nur unzureichend mit finanziellen Sanktionen be-
legt werden. Die neuen europäischen Regelungen sehen hier
eine deutliche Verschärfung vor. Die möglichen Sanktionen
richten sich gegen natürliche und juristische Personen, die
für einen Verstoß gegen bankaufsichtsrechtliche Regelungen
verantwortlich sind. Dabei kann es neben den klassischen
Instrumenten wie z. B. Entzug der Zulassung, Unterlas-
sungsanordnungen, Abberufung von Vorstandsmit gliedern,
künftig zu einer Abschöpfung der aus den Verstößen erziel-
ten Gewinne und zur Verhängung von empfindlichen Ver-
waltungssanktionen kommen.

Bei einer Reihe von Instituten trugen Mängel bei der Corpo-
rate Governance dazu bei, dass übermäßige Risiken einge-
gangen wurden. Mit den neuen Regelungen werden die insti-
tutsinternen Kontrollen und Entscheidungsprozesse der
Geschäftsleitung stärker überwacht. In diesem Sinne sind
neue Ausschüsse bei den Instituten einzurichten, die sowohl
auf die Qualifikation der leitenden Mitarbeiter eines Instituts
als auch auf die eingegangenen Risiken achten sollen.

Der Rat für Finanzstabilität (FSB), der Baseler Ausschuss
für Bankenaufsicht und die G20 entschieden sich einver-
nehmlich, auf die Finanzmarktkrise und die prozyklischen
Mechanismen, die die Folgen verschlimmert haben, mit Vor-
gaben zum Aufbau von Kapitalpuffern für die Institute zu re-
agieren. Damit soll die Fähigkeit aller Institute gestärkt wer-
den, in schwierigen Zeiten Verluste abzufangen. In diesem
Sinne werden die Institute künftig einen fixen Kapitalerhal-
tungspuffer aufbauen. Daneben ist unter bestimmten Voraus-
setzungen ein antizyklischer Kapitalpuffer zu bilden. Ein

bal systemrelevante Institute angehalten einen weiteren Ka-
pitalpuffer zu bilden.

Im Rahmen der Überarbeitung des KWG wurde ein beson-
derer Abschnitt zur Beaufsichtigung von Wohnungsunter-
nehmen mit Spareinrichtung in das KWG eingefügt. Für
diese werden angemessene Anforderungen an die Eigenmit-
telausstattung und die Liquiditätsvorsorge eingeführt.

Neben den Änderungen im KWG werden weitere Rechts-
vorschriften geändert, um die erforderlichen Verweisungen
anzupassen. Außerhalb dieses Gesetzentwurfs werden u. a.
die Solvabilitätsverordnung, die Großkredit- und Millionen-
kreditverordnung und die Liquiditätsverordnung angepasst.

2. Pfandbriefgesetz

Im Pfandbriefgesetz (PfandBG) werden durch den Gesetz-
entwurf insbesondere die Regelungen für die Sachwalterbe-
stellung überarbeitet. Für die Ernennung des Sachwalters
soll künftig in allen Fällen des Pfandbriefgesetzes einheitlich
das Insolvenzgericht am Sitz der Pfandbriefbank zuständig
sein. Zu regeln war auch die Haftung und die Vergütung des
Sachwalters sowie ein verbesserter Informationszugang des
Sachwalters im Vorfeld der Insolvenz einer Pfandbriefbank.

Weiter wird für den Fall der Insolvenz einer Pfandbriefbank
das Verhältnis von Insolvenzverwalter zu Sachwalter klarge-
stellt. Danach sind beide Verwalter gleichgeordnete Partner,
wobei der in § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 Pfand BG geregelte
Interessenausgleich keine weitere Korrektur durch eine in-
solvenzrechtliche Anfechtung nach den §§ 129 ff. der Insol-
venzordnung zulässt. Der Insolvenzverwalter der Pfand-
briefbank hat somit die Folgen pflichtgemäßen Verhaltens
des Sachwalters ohne Anfechtungsmöglichkeit hinzuneh-
men, auch wenn es den Ausgleichsanspruch der insolventen
Pfandbriefbank im Ergebnis mindert.

Die Finanzmarktkrise hat zu einem gestiegenen Informa-
tionsbedürfnis der Investoren geführt. Während die beste-
henden Angaben nach § 28 PfandBG bereits detaillierte In-
formationen zur Qualität der Deckungswerte liefern, sind die
Aussagen zu Zins- und Währungsrisiken verbesserungswür-
dig. Daher sollen künftig u. a. auch Angaben über den Anteil
von fest- und variabel verzinsten Deckungswerten an der
Deckungsmasse von Pfandbriefen veröffentlicht wer den.
Daneben werden die Informationen über die Fälligkeiten
von Pfandbriefen und die Zinsbindungsfristen von De-
ckungswerten für die ersten zwei Jahre verbessert. Außer-
dem wird künftig für den Gesamtbetrag der zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen im Hin-
blick auf die Verteilung der nennwertig als Deckung in An-
satz gebrachten Beträgen in zusätzlichen Stufen angegeben.
Darüberhinaus erfolgt künftig eine bessere Angabe des Ge-
samtbetrages der leistungsgestörten Forderungen von Hypo-
thekenpfandbriefen.

Daneben wird der im Zuge von Artikel 12 Absatz 3 des
ESM-Vertrages zunehmenden Einführung von Umschul-
dungsklauseln Rechnung getragen. Die entsprechende Vor-
schrift stellt sicher, dass Schuldverschreibungen staatlicher
weiterer Kapitalpuffer zur Abwehr systemischer Risiken
kann zusätzlich festgesetzt werden. Außerdem werden glo-

Schuldner trotz Umschuldungsklauseln in Deckung genom-
men werden können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13541

3. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Vom Kabinett wurden am 22. August 2012 im Rahmen des
Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2013/…/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinsti-
tuten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an
die Verordnung (EU) Nr. …/2013 über die Aufsichtsanforde-
rungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-
Umsetzungsgesetz) Änderungen zum Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) beschlossen, die
neben Folgeänderungen aus der Umsetzung der vorgenann-
ten Richtlinie bzw. der Anpassung an vorgenannte Verord-
nung zusätzliche Änderungen beinhalteten. Diese zusätz-
lichen Änderungen des EAEG wurden in Artikel 3 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
(Drucksache 17/12815) aufgenommen, der vom Kabinett am
13. März 2013 beschlossen wurde. Mit der empfohlenen Än-
derung am Gesetzentwurf sollen diese zusätzlichen Ände-
rungen des EAEG aus dem CRD IV-Umsetzungsgesetz he-
rausgenommen werden.

4. Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Mit der Neuregelung der Aufsichtsanforderungen aufgrund
zur CRD IV sind deutlich strengere Eigenkapital- und Liqui-
ditätsanforderungen verbunden. Unter anderem wird der
Spielraum für eine nationale Auslegung, mit der die An-
staltslast der Landwirtschaftlichen Rentenbank bislang einer
gesetzlichen Haftung des Bundes wie z. B. bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau gleichgestellt werden konnte, be-
seitigt. Mit dem Wegfall der bankaufsichtsrechtlichen An-
erkennung der Anstaltslast verliert die Landwirtschaftliche
Rentenbank die Null-Risikogewichtung und damit eine wich-
tige Voraussetzung für die eine günstige Refinanzierung.
Dies könnte die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zur
Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums
einschränken.

Um die geschilderten negativen Folgen eines Wegfalls der
bankaufsichtsrechtlichen Anerkennung der bestehenden An-
staltslast entgegenzuwirken, bedarf es zusätzlich einer ge-
setzlichen Haftung des Bundes (Refinanzierungsgarantie).
Damit kann die Null-Risikogewichtung und somit auch eine
günstige Refinanzierung der Landwirtschaftlichen Renten-
bank erhalten bleiben.

Zu den vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen:

Auf Ebene der Europäischen Union wird Basel III mit dem
CRD IV-Paket umgesetzt, das aus der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 und der Richtlinie 2013/…/EU besteht. Im Hin-
blick auf die allgemeine politische Ausrichtung des Rates
der europäischen Finanzminister im Mai 2012 ging die Bun-
desregierung davon aus, die Verhandlungen mit dem Euro-
päischen Parlament (EP) könnten schnell abgeschlossen
werden, und das CRD IV-Paket werde zum 1. Januar 2013 in
Kraft treten. Um die nationale Umsetzung rechtzeitig zu ge-
währleisten, wurde daher im August 2012 der vorliegende
Gesetzentwurf zur CRD IV-Umsetzung eingebracht. Im
Herbst des Jahres 2012 zeigte sich dann, dass die Verhand-
lungen mit dem Europäischen Parlament erst Anfang des
Jahres 2013 zu einem Ende kommen würden. Aufgrund des

entwurf. Das EP hat zahlreiche Änderungen durchgesetzt.
Daneben kommt es zu einer neuen fortlaufenden Nummerie-
rung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie. Außer-
dem sind Änderungen, die aufgrund von Finanzmarktgeset-
zen (EMIR, FiCod-Umsetzungsgesetz, Hochfrequenzhan-
delsgesetz, Trennbankengesetz), die in jüngster Zeit
beschlossen oder auf den Weg gebracht wurden, zu berück-
sichtigen.

III. Öffentliche Anhörungen

Der Finanzausschuss hat in seiner 119. Sitzung am 28. No-
vember 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbän-
de und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Aareal Bank AG

2. Buch, Prof. Dr. Claudia M., Universität Tübingen

3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

4. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

5. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken e. V.

6. Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen
Börsen e. V.

7. Bundesverband deutscher Banken e. V.

8. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

9. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

10. Cordewener, Karl, Basler Ausschuss für Bankenauf-
sicht

11. Deutsche Börse AG

12. Deutsche Bundesbank

13. Deutscher Industrie- und Handelskammertag

14. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

15. Finance Watch

16. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

17. Hellwig, Prof. Dr. Martin, ESRB

18. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Prof. Dr.
Gerd Gigerenzer

19. Schulte-Mattler, Prof. Dr. Hermann, Fachhochschule
Dortmund

20. Stuwe, Alexander, München

21. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

22. Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

Der Finanzausschuss hat in seiner 140. Sitzung am 7. Mai
2013 eine weitere öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf und den zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Änderungs-
anträgen der Koalitionsfraktionen durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
schließlich im März des Jahres 2013 gefundenen Kompro-
misses besteht ein hoher Anpassungsbedarf beim Gesetz-

2. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken e. V.

Drucksache 17/13541 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Bundesverband deutscher Banken e. V.

4. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands,
VÖB, e. V.

5. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

6. Deutsche Bundesbank

7. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

8. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

9. Europäische Kommission, Kai Gereon Spitzer

10. Finance Watch

11. Franke, Prof. Dr. Dr. h.c. Günter, Universität Konstanz

12. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. GDV

13. Hartmann-Wendels, Prof. Dr. Thomas, Universität
Köln

14. Stuwe, Alexander, München

15. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

16. Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
131. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/10974 in seiner 109. Sitzung am 24. Oktober 2012 erst-
malig beraten und die Beratung in seiner 111. Sitzung am
7. November 2012 fortgesetzt und die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung am 28. November 2012 beschlossen
(siehe hierzu Abschnitt III). Nach der Anhörung hat er die
Beratung in seiner 121. Sitzung am 12. Dezember 2012 und
in seiner 124. Sitzung am 30. Januar 2013 fortgesetzt. In sei-
ner 136. Sitzung am 17. April 2013 hat der Finanzausschuss
den Gesetzentwurf erneut beraten und eine weitere öffent-
liche Anhörung am 7. Mai 2013 beschlossen (siehe hierzu
Abschnitt III). Abgeschlossen wurde die Beratung in der
141. Sitzung des Finanzausschusses am 15. Mai 2013.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksachen 17/10974, 17/11474 einschließlich der ange-
nommenen Änderungsanträge.

Die Berichterstatter waren sich einig, dass bei den zusätz-
lichen Informationspflichten der Institute nach § 25 der Pro-
portionalitätsgrundsatz gewahrt werden müsse. Bei der Ab-
frage von Informationen in Säule 2 solle die Aufsicht daher
Größe, Komplexität und Eigenkapitalausstattung der Institu-
te berücksichtigen. Kleinere Institute, die die regulatorischen
Eigenkapitalanforderungen deutlich übererfüllen würden,

mationen gemäß § 25 KWG einzuholen, bleibe unberührt.
Die Bundesregierung werde aufgefordert, die vorgesehene
Verordnung entsprechend auszugestalten und dem Finanz-
ausschuss diesbezüglich bei Erlass der Verordnung zu be-
richten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
zeichneten den Gesetzentwurf als einen deutlichen Schritt in
die richtige Richtung. Die notwendigen Stellschrauben in
den Bereichen der Eigenkapitalunterlegung, der Liquiditäts-
verbesserung und auch der Vergütungsregelungen seien an-
gezogen worden.

Es sei ambitioniert, den CRD IV-Prozess noch vor der parla-
mentarischen Sommerpause abzuschließen. Die Koalitions-
fraktionen seien aber der Auffassung, dass die Finanzinstitute
Rechtssicherheit benötigen würden, so dass ein Abschluss
des Vorhabens vor dem Ende der 17. Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages notwendig sei. Es werde sich zeigen, ob
in der 18. Wahlperiode Nachjustierungen notwendig wür-
den, wenn man die kumulierten Effekte der neuen Regelun-
gen beurteilen könne.

Man bitte die Bundesregierung, den gesamten Einführungs-
prozess der CRD IV-Regeln zu evaluieren und den Finanz-
ausschuss regelmäßig zu informieren, um notwendige Nach-
steuerungen zu ermöglichen. Es gehe insbesondere um die
Wahrung des Proportionalitätsprinzips, so dass keine unnöti-
ge Bürokratie entstehe und im europäischen Wettbewerb ein
level playing field gewahrt bleibe.

Zur Behandlung nicht realisierter Verluste und Gewinne be-
tonten die Koalitionsfraktionen, die CRR weise den natio-
nalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu, Instituten zu
erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Forde-
rungen an Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung
verfügbar“ bis zur Übernahme von IAS 39 durch eine Ver-
ordnung der Europäischen Union in keinem Bestandteil ihrer
Eigenmittel zu berücksichtigen. Durch die Ausübung des
Ermessens der Aufsichtsbehörden könnten daher erhebliche
Schwankungen des bankaufsichtlichen Kapitals bei den be-
troffenen Instituten vermieden werden. Die Koalitionsfrak-
tionen würden davon ausgehen, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unter Berücksichtigung bank-
aufsichtsrechtlicher Grundsätze das ihr durch die CRR ein-
geräumte Ermessen ausüben wird.

Zur erstmaligen Anwendung der neuen Vergütungsregeln
betonten die Koalitionsfraktionen, man gehe davon aus, dass
zur Anwendung der Regelung des § 25a Absatz 5 Satz 5
KWG ab dem 1. Januar 2014 keine zusätzliche Einberufung
von Hauptversammlungen ausschließlich zur Beschlussfas-
sung im Sinne von Satz 5 im Jahr 2013 erforderlich sei. Im
Übrigen sei es richtig, wie in der Schweiz die Entscheidung
über eine höhere variable Vergütung transparent in die Hän-
de der Eigentümerversammlung zu legen und nicht im Auf-
sichtsrat zu belassen, wo die Gefahr interner Absprachen be-
stehe.

Zur Bildung von Ausschüssen nach § 25d Absatz 7 KWG
betonten die Koalitionsfraktionen, man sehe die aufgenom-
mene Proportionalitätsklausel als angemessenes Instrument,
das geeignet sei, kleine und mittlere Institute, die über ein
einfaches und risikoarmes Geschäftsmodell verfügen wür-
sollten entsprechend nicht durch Meldepflichten überlastet
werden. Die grundsätzliche Möglichkeit der Aufsicht, Infor-

den, von der Bildung von Ausschüssen nach § 25d Absatz 8
bis 12 KWG freizustellen. Wenn festgestellt werden könne,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13541

dass kleinere und mittlere Institute über ein einfaches und
risikoarmes Geschäftsmodell verfügen würden, könne die
Anzahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans unberücksichtigt bleiben.

Zum Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes erläu-
terten die Koalitionsfraktionen, das Inkrafttreten der EU-
Verordnung (CRR) und der Richtlinie (CRD IV) sei nach
dem gegenwärtigen Stand des Brüsseler Prozesses zum
1. Januar 2014 vorgesehen, vorausgesetzt ihre Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolge noch
im Juni 2013. Allerdings könne der eher unwahrscheinliche
Fall, dass beide europäische Rechtsakte erst im Juli 2013 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht würden,
nicht völlig ausgeschlossen werden. Das hätte zur Folge,
dass beide europäische Rechtsakte erst zum 1. Juli 2014 in
Kraft treten würden. In diesem Falle müsste der 18. Deutsche
Bundestag spätestens im Dezember 2013 beschließen, das
gegenwärtig vorgesehene Inkrafttreten des CRD IV-Umset-
zungsgesetzes vom 1. Januar 2014 auf den 1. Juli 2014 zu
verschieben.

Die Koalitionsfraktionen erläuterten ihren eingebrachten
Entschließungsantrag. Die endgültige amtliche Sprachfas-
sung der europäischen Rechtsakte liege noch nicht vor. Des-
halb müsse das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt
werden, die notwendige formale Anpassung vornehmen zu
dürfen.

Zu ihren Änderungsanträgen betonten die Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und FDP, man gehe davon aus, dass mit
den vorgesehenen Regelungen den Petiten, insbesondere der
kommunalen Ebene bezüglich der Anzahl der Mandate,
Rechnung getragen worden sei. Auch durch die Verschie-
bung der Fristen im Bereich der Millionenkreditmeldungen
habe man zusätzliche Bürokratie vermeiden können. Im Üb-
rigen sei es der ausdrückliche Wunsch von Bundesbank, Ba-
Fin und dem Bundesministerium der Finanzen gewesen, die
Schwellen bei der aufsichtlichen Erfassung der Millionen-
kredite abzusenken. Diesem Anliegen der Aufsicht möchte
man trotz der geäußerten Bedenken seitens der Verbände der
Finanzindustrie angemessen Rechnung tragen.

Zu ihrem Änderungsantrag 14 erläuterten die Koalitions-
fraktionen, man erwarte, dass im Sinne der Richtlinienziele
bei den erforderlichen Anpassungen der Institutsvergütungs-
verordnung dem Grundsatz der Proportionalität im Hinblick
auf die Anwendung der Vergütungsregeln Rechnung getra-
gen werde und dabei je nach Aufgabe und Art der Mitarbei-
tergruppen differenziert werde. Änderungsantrag 14 solle
nicht so verstanden werden, dass alle Mitarbeiter gleicher-
maßen behandelt werden müssten. Es müsse in dieser Frage
mit Augenmaß vorgegangen werden, und die unterschiedli-
chen Tätigkeiten der Mitarbeiter sollten berücksichtigt wer-
den.

Die Fraktion der SPD betonte, in der Finanzkrise sei deut-
lich geworden, wie hoch die Verschuldungshebel seien und
wie dünn die Kapitaldecke des Bankensystems sei. Die Fol-
ge sei eine hohe Anfälligkeit des Systems. Es habe sich au-
ßerdem gezeigt, dass Kreditinstitute ihre Liquidität in der
Krise nicht mehr sicherstellen konnten. Hochliquide Märkte
seien zeitweise ausgetrocknet, so dass Kreditinstitute ihre
Aktiva nicht mehr veräußern konnten. Die bisherigen Re-

nach der richtigen Strategie zur Stärkung der Eigenkapital-
basis der Banken ergeben, damit sich eine solche Entwick-
lung nicht wiederhole.

In der Wissenschaft gebe es durchaus unterschiedliche Auf-
fassungen über die notwendige Höhe der Eigenkapitalaus-
stattung der Finanzinstitute. Man müsse sich vor Augen hal-
ten, dass selbst die Bank Lehman Brothers in der Finanzkrise
über eine Eigenkapitalquote von ca. 10 Prozent verfügt habe
und dennoch insolvent geworden sei. Mit dem CRD IV-Pa-
ket gelänge es nun, neue Eigenkapital- und Liquiditätsstan-
dards zu schaffen. Die Krisenfestigkeit des Finanzsystems
insgesamt werde dadurch deutlich verbessert. Es bleibe aller-
dings die Frage offen, ob die vorgesehene Stärkung der Eigen-
kapitalbasis ausreiche, eine erneute Systemkrise zu verhin-
dern.

Die Risikogewichte für bestimmte Forderungsklassen, ins-
besondere im Handelsbereich und für Forderungen gegen-
über großen Finanzinstituten, würden durch CRD IV ange-
hoben. Der Baseler Ansatz setze damit unverändert auf eine
risikogewichtete Eigenkapitalregulierung. In der Anhörung
seien hierzu kritische Worte zu hören gewesen. In der Tat ge-
be es Manipulationsmöglichkeiten bei der Bestimmung der
Risikogewichte. Obwohl mit CRD IV angestrebt werde, mit
Hilfe von Vergleichsrechnungen die Manipulationsmöglich-
keiten zu verringern, verbleibe die Frage, ob die risikoge-
wichtete Eigenkapitalregulierung als Regulierungsansatz
ausreiche. Für die Fraktion der SPD sei eine Ergänzung
dieses Ansatzes durch die Einführung einer so genannten
Leverage Ratio unabdingbar. Der Baseler Ausschuss habe
angesichts der offenbar gewordenen Defizite der risiko-
gewichteten Eigenkapitalregulierung die Einführung einer
Leverage-Ratio empfohlen, durch die das Modellrisiko ver-
ringert werden könne. Die Leverage Ratio setze die Ver-
schuldung eines Kreditinstituts zu seiner ungewichteten
Bilanzsumme ins Verhältnis. Sie sei somit immun gegen
Risikofehleinschätzungen und Manipulationen der Risiko-
gewichte und stelle eine solide Kennziffer zur Vermeidung
einer exzessiven Verschuldung eines Kreditinstituts dar. Die
Leverage-Ratio müsse dabei nach Auffassung der Fraktion
der SPD nach dem spezifischen Risikogehalt verschiedener
Geschäftsmodelle differenziert werden. Das europäische
Gesetzgebungspaket zur Umsetzung von Basel III sehe aller-
dings keine verbindliche Regelung der Leverage Ratio son-
dern lediglich eine Beobachtungsgröße vor, was man für
einen Fehler halte.

Das CRD IV-Paket führe neben einer Verbesserung der Li-
quidität auch unterschiedliche Kapitalpufferanforderungen
ein. Allerdings sei es problematisch, dass momentan nie-
mand sagen könne, wie die praktischen Auswirkungen aus-
sehen würden. Eine entsprechende Evaluation sei dringend
notwendig, um gegebenenfalls auf politischer Ebene nach-
steuern zu können. Wie bei der Leverage Ratio seien auch
bei den Liquiditätskennziffern die Entscheidungen über die
konkrete Ausgestaltung und den Einführungszeitpunkt auf
spätere Jahre verschoben worden. Die Fraktion der SPD hal-
te dies für einen Fehler, da die Finanzkrise gezeigt habe, dass
Fragen der Liquidität eine hohe Bedeutung hätten.

Der dritte Ansatz zur Stabilisierung des Bankensystems im
Rahmen des CRD IV-Paketes bestehe in einer Erhöhung der
finanzierungsquellen seien versiegt. Die so entstandene Si-
tuation sei dramatisch gewesen. Daraus habe sich die Frage

Offenlegungspflichten der Kreditinstitute und in einer Ver-
besserung der Corporate Governance. Vor allem durch eine

Drucksache 17/13541 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Absenkung der Meldeschwelle für Millionenkredite und eine
Ausweitung des Kreditbegriffs werde die Analyse des Kre-
ditportfolios durch die Aufsicht erleichtert und eine genaue-
re Identifizierung von Risikokonzentrationen im Banken-
sektor ermöglicht, obwohl der Einführungszeitraum für die
strengeren Regeln um ein Jahr verschoben werde. Man den-
ke, dass die Branche mit der Absenkung der Meldeschwelle
gut werde leben können, da in anderen europäischen Län-
dern die Meldeschwelle deutlich niedriger liege als in
Deutschland.

Durch die Bemühungen im Europäischen Parlament sei es
gelungen, im Rahmen des CRD IV-Paketes neue Vergü-
tungsregeln für die Finanzinstitute zu schaffen. Die variable
Vergütung dürfe künftig maximal 100 Prozent der fixen Ver-
gütung betragen. Allerdings hätten die Anteilseigner die
Möglichkeit, eine höhere variable Vergütung von maximal
200 Prozent der fixen Vergütung durch einen Beschluss der
Hauptversammlung zu billigen. Durch die Verlagerung der
Entscheidungsbefugnis auf die Hauptversammlung bzw. ent-
sprechender Gremien würden allerdings ausschließlich die
Eigentümerinteressen berücksichtigt. Eine Übertragung der
Entscheidungsbefugnis auf den Aufsichtsrat würde dagegen
den Grundsätzen der Mitbestimmung besser entsprechen
und neben der Eigentümer- auch die Arbeitnehmerseite ein-
beziehen.

Die Fraktion der SPD teile bezüglich der Anforderungen des
Country-by-Country Reportings, in dessen Rahmen bestimm-
te Kennziffern länderübergreifend zu veröffentlichen seien,
die Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dass diese wirksamen Transparenzanforderungen unverzüg-
lich einzuführen seien. Man unterstütze deshalb den von der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Ände-
rungsantrag.

Die Fraktion der SPD stimme dem Gesetzesentwurf ins-
gesamt zu, weil man diesen Prozess, der in die richtige Rich-
tung gehe, unterstützen wolle. Allerdings sehe man bezüg-
lich der angesprochenen Punkte zeitnahen Nachbesserungs-
bedarf.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, die Frage der Eigenka-
pitalausstattung der Finanzinstitute sei zentral bei der Ver-
meidung zukünftiger Finanzkrisen. Der Gesetzentwurf er-
bringe deutliche Schritte in die richtige Richtung. Der Erfolg
der neuen Regelungen werde stark von ihrer Umsetzung
durch die Aufsichtsbehörden, vor allem der BaFin, abhän-
gen. Es werde darauf ankommen, entsprechende Möglich-
keiten, wie z. B die optionalen Kapitalpuffer, in Deutschland
und in Europa mutig anzuwenden. Zunächst einmal müssten
aber Erfahrungen gesammelt werden, da schon geringe Ver-
änderungen in den Kapitalanforderungen enorme Konse-
quenzen für die Geschäftstätigkeit der Finanzinstitute haben
könnten.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte, dass auf die Besonder-
heiten des deutschen Bankensystems weitgehend Rücksicht
genommen worden sei und Sparkassen sowie Genossen-
schaftsbanken nicht 1:1 wie große Privatbanken behandelt
würden. Man habe bei der nationalen Umsetzung des
CRD IV-Paketes im Rahmen der Möglichkeiten darauf ge-
achtet, den Petiten der Branche diesbezüglich zu folgen.

ischen Bankenunion mit der Verlagerung von Aufsichts-
kompetenzen auf die europäische Ebene gewährleistet sein
werde.

Bei der Begrenzung der Bonuszahlung hätte sich die Fraktion
DIE LINKE. deutlich schärfere Regelungen erhofft, da die
Gefahr bestehe, dass nun die Festgehälter steigen würden,
um höhere Bonuszahlungen zu ermöglichen. Die Fraktion
DIE LINKE. strebe an, die Managergehälter auf das 20-fache
der unteren Lohngruppe eines Unternehmens zu begrenzen,
was einen Anreiz darstellen würde, diese besser zu vergüten.

Die Fraktion DIE LINKE. enthalte sich zum Gesetzentwurf
insgesamt und stimme den meisten Änderungsanträgen zu.
Man glaube, dass insgesamt ein Schritt in die richtige Rich-
tung gemacht werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, ob-
wohl vielen Bankmanagern die Regulierung des Finanz-
marktes in Folge der Finanzkrise schon zu weit gehe, forder-
ten viele Regulierer und Wissenschaftler weitere deutliche
Schritte. Viele der Erkenntnisse aus der Finanzkrise würden
erst schrittweise aufbereitet. Eine wichtige Erkenntnis sei,
dass die Komplexität von Basel II, wo versucht worden sei,
mit Hilfe der Risikogewichtung die Risiken von Assets
messbar zu machen, ein Irrweg gewesen sei. Nach den in
diesem Zusammenhang verwendeten Modellen hätte die Fi-
nanzkrise gar nicht stattfinden dürfen. Obwohl es offensicht-
lich wenig sinnvoll sei, sich auf diese Art der Bestimmung
der Eigenkapitalanforderung zu verlassen, sei mit Basel III
der falsche Weg fortgesetzt worden, und es werde versucht,
das Basel II-System zu perfektionieren.

Die Alternative wäre, zumindest ergänzend einfachere Rege-
lungen vorzunehmen und ohne Risikogewichtung eine deut-
lich höhere Eigenkapitalquote vorzuschreiben. Damit wäre
dem Ausweis scheinbarer Stabilität von Banken durch „Re-
chentricks“, wie es teilweise bei der Deutschen Bank und der
Commerzbank durch die Veränderung der Risikomodelle ge-
schehen sei, ein Riegel vorgeschoben. Diesbezüglich hätten
die Bundesregierung und auch die BaFin sowie die Bundes-
bank in den Verhandlungen auf europäischer Ebene einen
falschen Weg beschritten. Die Leverage Ratio werde in
Kanada und umfänglich auch in den USA zur Begrenzung
der Verschuldung von Finanzinstituten angewendet. Es be-
stehe keine Notwendigkeit, dieses Instrument noch jahrelang
zu überprüfen, sondern man hätte einen Pfad für die Einrich-
tung einer wirksamen Leverage Ratio für alle Finanzinstitute
verbindlich vorgeben müssen. Aus diesem Grund lehne man
den vorliegenden Gesetzentwurf insgesamt ab, obwohl einige
Punkte, wie die vom Europäischen Parlament ergänzten Rege-
lungen zum Country-by-Country Reporting oder zum Whistle
Blowing, die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN fänden.

Zur Frage der Refinanzierungsregister bei Konsortialfinan-
zierung in Änderungsantrag 1 und den darauf aufbauenden
Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen betonte die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, man könne dieses
Thema nicht befriedigend behandeln, wenn die Problematik
der Asset Encumbrance nicht mit bedacht werde. An dieser
Stelle könne es durch die von den Koalitionsfraktionen
vorgesehenen Regelungen sogar zu einer Verschärfung der
Man müsse allerdings im Auge behalten, ob dies auch im
Laufe des weiteren Prozesses der Schaffung einer europä-

Problematik kommen, so dass man diese Anträge ablehnen
werde.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13541

Beim Country-by-Country Reporting halte man es für rich-
tig, wenn Deutschland eine Führungsrolle einnehme. Bei der
Beurteilung etwaiger Wettbewerbsnachteile müsse man sich
fragen, ob man Wettbewerbsvorteile, die durch Steuerver-
meidung entstehen würden, gutheißen könne. Die bisher ver-
fügbaren Informationen der Banken zu den Kennzahlen in
den unterschiedlichen Ländern seien nicht ausreichend. Man
brauche Transparenz, um Steuervermeidung wirksam zu
bekämpfen. Dazu lege man einen Änderungsantrag vor, da-
mit ab 2014 die Berichtspflichten im vollen Umfang auch für
die Offenlegung der Gewinne und Verluste und der darauf
entfallenden Steuern getrennt nach Gebietskörperschaften
wirksam würden.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommener Entschlie-
ßungsantrag der Koalitionsfraktionen

Die Koalitionsfraktionen brachten einen Entschließungsan-
trag in die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes ein,
mit dem sichergestellt werden soll, dass notwendige redak-
tionelle Anpassungen nach endgültiger Veröffentlichung von
CRD IV und CRR im Amtsblatt der Europäischen Union
durch das Bundesministerium der Finanzen vorgenommen
werden dürfen. Der Wortlaut des Entschließungsantrags fin-
det sich in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
zum vorliegenden Gesetzentwurf.

Voten der Fraktionen zum Entschließungsantrag

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetz-
entwurf sind aus der Zusammenstellung in der Beschluss-
empfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begrün-
dungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter
„B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitions-
fraktionen 32 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen zu den mehrheitlich angenommenen
Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (§ 1 KWG:
Klarstellung Refinanzierungsregister bei Konsortialfinan-
zierung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: –

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (§ 6b KWG: re-
daktionelle Anpassung und Änderungen zur Berücksichti-
gung von Risiken, die aus Stresstests sichtbar werden)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (§ 9 KWG:
Verschwiegenheitspflicht)

Zustimmung: alle Fraktionen

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (§ 10 KWG:
Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage Solvabilitätsver-
ordnung; redaktionelle Anpassungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (§§ 10d bis 10i
KWG: Kapitalpuffer)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (§19 KWG:
Kreditbegriff für die §§ 15 und 18 KWG; Kreditnehmer-
einheiten)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP,

Ablehnung: –

Enthaltung: SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (§ 22a KWG:
redaktionelle Folgeänderung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (§ 22b KWG:
redaktionelle Folgeänderung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (§ 22d KWG:
redaktionelle Folgeänderung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: –

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (§ 22j KWG:
Klarstellung Refinanzierungsunternehmen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.
Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: –

Drucksache 17/13541 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (§ 22k KWG:
Verzicht auf Zustimmung der Gläubiger bei Übertragung der
Registerführung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (§ 24 KWG:
Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungs-
organs und von Inhabern von Schlüsselfunktionen; Anzeige-
pflicht bei Bonuszahlungen)

Zustimmung: alle Fraktionen

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (§ 25 KWG:
Erweiterungen der Informationspflichten auf die Risiko-
tragfähigkeit)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (§§ 25a, c und d
KWG: Begrenzung von Boni)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Ablehnung: SPD

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (§ 29 KWG:
Berücksichtigung von Gesetzesänderungen aufgrund der
EMIR- und FiCoD II-Gesetze)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (§ 33 KWG:
Versagung der Erlaubnis bei Sitz im Ausland)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (§ 44 KWG:
Umsetzung des neuen Artikels 65 Absatz 3 (a) Nummer (iv)
sowie Absatz 3 (b) der Richtlinie 2013/…/EU)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (§ 46b KWG:
Anpassung aufgrund des Finanzkonglomerateumsetzungs-

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen (§ 48t KWG:
Anpassung an die abschließende Fassung der Verordnung
(EU) Nr…./2013)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 20 der Koalitionsfraktionen (§ 60b KWG:
Anpassung der Bekanntmachung von Maßnahmen an bereits
erfolgte Gesetzgebung)

Zustimmung: alle Fraktionen

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 21 der Koalitionsfraktionen (§ 64p KWG:
Übergangsvorschriften)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.

Änderungsantrag 22 der Koalitionsfraktionen (§ 18 Pfand-
briefgesetz – PfandBG): zur Deckung bestimmte Forderun-
gen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 23 der Koalitionsfraktionen (§ 20 PfandBG:
Klarstellung, dass auch Forderungen gegen die Deutsche
Bundesbank zu den deckungsfähigen Forderungen zählen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 24 der Koalitionsfraktionen (§ 28 PfandBG:
Erweiterung der Transparenz der Pfandbriefdeckungsmasse)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 25 der Koalitionsfraktionen (§ 30 PfandBG:
Antragsrechte für die Insolvenzeröffung und für die Eigenver-
waltung liegen allein bei der Bundesanstalt (BaFin))

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP
gesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13541

Änderungsantrag 26 der Koalitionsfraktionen (§ 31 PfandBG:
Verdeutlichung bezüglich gerichtlicher Entscheidungen zum
Sachverwalter)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 27 der Koalitionsfraktionen (§ 37 PfandBG:
Regelung bezüglich der Bestellung eines Sachverwalters
durch die Bundesanstalt (BaFin))

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 28 der Koalitionsfraktionen (§ 53 PfandBG:
Übergangsvorschrift)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 29 der Koalitionsfraktionen (Neufassung
der Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes: Herausnahme der bereits im KfW-Ände-
rungsgesetz aufgenommenen Regelungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 30 der Koalitionsfraktionen (Zur Ände-
rung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes: Ergän-
zung der im Innenverhältnis zwischen Fonds und Abwick-
lungsanstalt geltenden Verlustausgleichspflicht durch eine
Refinanzierungsgarantie des Fonds sofern alleiniger Ver-
lustausgleichsverpflichteter der Fonds ist.)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: –

Änderungsantrag 31 der Koalitionsfraktionen (§ 26a KWG:
Umsetzung der Offenlegungspflichten für Institute nach Ar-
tikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 der Richtlinie 2013/…/EU)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: SPD

Änderungsantrag 32 der Koalitionsfraktionen (umfang-
reiche redaktionelle und technische Anpassungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnter Änderungsan-
trag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte folgen-
den Antrag ein, mit dem angestrebt wurde, den Änderungs-
antrag Nummer 21 der Koalitionsfraktionen abzuändern:

Änderungsantrag 1 (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Änderung

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 102 Absatz 15 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 bis 6 bezeichneten Angaben erstmals zum 1. Janu-
ar 2014 und danach einmal jährlich offenzulegen.“

2. Satz 3 wird aufgehoben.

Begründung

Zu 1.:

Die Änderung führt zu einer früheren Umsetzung des Coun-
try-by-Country-Reporting für CRR-Institute. Das Country-
by-country Reporting wurde auf Druck des Europäischen
Parlaments in die CRD IV aufgenommen. Aufgrund eines
Kompromisses soll es erst 2015 eingeführt werden. Die Än-
derung führt hingegen zu einer Offenlegungspflicht bereits
ab 2014.

Die Deutsche Bank machte in ihrem Finanzbericht von 2011
auch die „vorteilhafte geografische Verteilung des Konzern-
ergebnisses“ für eine verhältnismäßig niedrige effektive
Steuerquote von nur 20 Prozent verantwortlich. Möglich
wird dies durch eine Vielzahl an Tochtergesellschaften in
Steueroasen, also Jurisdiktionen mit einem hohen Geheim-
haltungsgrad und sehr niedrigen Steuersätzen. Dieses Bei-
spiel zeigt ein Problem, das vor allem für größere Kreditins-
titute generell gilt und fiskalisch großen Schaden anrichtet:
Gewinnverlagerungen und internationale Steuergestaltung.
Eine rasche Umsetzung der Offenlegungsvorschriften ist vor
diesem Hintergrund dringend geboten.

Steuern müssen dort gezahlt werden, wo die tatsächliche
Wertschöpfung stattfindet und öffentliche Güter in Anspruch
genommen werden. Die Praxis heute sieht aber anders aus:
Über Gewinnverlagerungen in Steueroasen ist vielen gro-
ßen, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen möglich,
ihre Steuerlast erheblich zu senken. Dies gilt nicht nur, aber
auch für Kreditinstitute. Ausgleichen müssen dies die regio-
nal und national tätigen Kreditinstitute mit einer höheren
Steuerlast. So erklärt sich, warum im Zeitraum von 1999 bis
2009 Großbanken lediglich Steuern in Höhe von insgesamt
rund 4 Mrd. Euro gezahlt haben, während die Sparkassen
rund 23 Mrd. Euro an den Fiskus überwiesen haben.

Die Verhinderung dieser Art von illegitimer Gewinnverlage-
rung ist ein wichtiges Ziel, benötigt jedoch die Koopera-
tionsbereitschaft der involvierten Gebiete. Diese internatio-
nalen Verhandlungen sind wichtig, werden aber langwierig
sein. Als ersten Schritt brauchen wir daher Transparenz über
die Zahlungsflüsse und Aktivitäten der Finanzinstitute mit-
tels einer länderbezogenen Berichterstattung. Denn sobald
Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
deutlich wird, wo und in welcher Höhe Finanzinstitute Steu-
ern auf ihre Gewinne zahlen und wie dies im Verhältnis zur

Drucksache 17/13541 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivität an diesem Ort
steht, ist es der Zivilgesellschaft und anderen politischen Ak-
teuren möglich, Druck auf die Finanzinstitute aufzubauen.

Im Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
„Steuerliche Transparenz von multinationalen Unternehmen
herstellen – Country-by-Country und Project-by-Project-Re-
porting einführen“ (Drucksache 17/11075) wurde die Not-
wendigkeit länderbezogener Berichterstattung ausführlich
dargelegt.

Angesichts des Vertrauensverlustes durch die Finanzkrise,
der hohen entstandenen Kosten zur Rettung von Kreditinsti-
tuten sowie ihrer besonderen Möglichkeiten zur Gewinnver-
lagerung ist die zügige Einführung für diesen Sektor gerecht-
fertigt. Deutschland würde sich damit neben Frankreich zum
Vorreiter im Kampf gegen Steuervermeidung machen – ein
Ziel, das zurzeit intensiv in den Beratungen der G8, G20 und
OECD diskutiert wird und in denen die länderbezogene Be-
richterstattung für Kreditinstitute eine herausgehobene Rol-
le spielt.

Zu 2.: Die Transparenzvorschriften, die das Europäische
Parlament im Rahmen der CRD IV verhandelt hat, sind
als Minderanforderungen konzipiert. Die Bundesregierung
wollte sich durch den bisherigen Satz 3 eine Hintertür offen-
halten, um bei einer Absenkung oder weiteren Verschiebung
der Wirksamkeit der Mindestanforderungen durch die Euro-
päische Kommission sofort nachziehen zu können. Eine wei-
tere Verzögerung oder Absenkung würde die Lösung der in 1
dargelegten Probleme jedoch weiter verzögern und ist daher
abzulehnen.

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: –

B. Besonderer Teil

Auf Ebene der Europäischen Union wird Basel III mit dem
CRD IV-Paket umgesetzt, das aus der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 und der Richtlinie 2013/…/EU besteht. Im Hin-
blick auf die allgemeine politische Ausrichtung des Rates
der europäischen Finanzminister im Mai 2012 ging die Bun-
desregierung davon aus, die Verhandlungen mit dem Euro-
päischen Parlament (EP) könnten schnell abgeschlossen
werden und das CRD IV-Paket werde zum 1. Januar 2013 in
Kraft treten. Um die nationale Umsetzung rechtzeitig zu ge-
währleisten, wurde daher im August 2012 der vorliegende
Gesetzentwurf zur CRD IV-Umsetzung eingebracht. Im
Herbst des Jahres 2012 zeigte sich dann, dass die Verhand-
lungen mit dem Europäischen Parlament erst Anfang des
Jahres 2013 zu einem Ende kommen würden. Aufgrund des
schließlich im März des Jahres 2013 gefundenen Kompro-
misses besteht ein hoher Anpassungsbedarf beim Gesetzent-
wurf.

Beim Großteil der vom Finanzausschuss empfohlenen Än-
derungen handelt es sich um rein technische Änderungen des

der CRD IV umgesetzt. Aber auch begriffliche Änderungen
aufgrund der wahrscheinlich amtlichen Fassungen der Über-
setzungen werden aufgenommen. Daneben gibt es noch Kor-
rekturen und Einfügungen von kleineren Textstellen auf-
grund von Anpassungen der CRR und der CRD IV in den
Trilog-Verhandlungen. Weiter werden Änderungen, die
aufgrund von Finanzmarktgesetzen (EMIR, FiCod-Umset-
zungsgesetz, Hochfrequenzhandelsgesetz, Trennbankenge-
setz), die in jüngster Zeit beschlossen oder auf den Weg ge-
bracht wurden berücksichtigt.

Darüber hinaus werden die vom Finanzausschuss empfohle-
nen Änderungen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsübersicht)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Übersetzung
für „evaluation“ mit „Beurteilung“.

Zu Nummer 2 Buchstabe n (§ 1 Absatz 24 KWG)

Die Umstellung des Wortlauts in § 1 Absatz 24 KWG dient,
neben § 22a Absatz 1a KWG und der Einfügung der Wörter
„oder für diese treuhänderisch verwalten“ in § 1 Absatz 24
KWG, der Klarstellung, dass das Refinanzierungsregister im
Rahmen einer anfänglichen offenen Konsortialfinanzierung,
bei der der Konsortialführer die Gegenstände oder Ansprü-
che auf ihre Übertragung treuhänderisch für die Konsorten
hält, Anwendung findet. Durch die Änderung wird klar-
gestellt, dass sich die Wörter „zum Zwecke der eigenen Re-
finanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsbe-
rechtigten“ nur auf das Wort „veräußern“ beziehen und nicht
auch auf die im Gesetzesentwurf neu vorgesehenen Wörter
„oder für diese treuhänderisch verwalten“. An der ausrei-
chenden Zurverfügungstellung von Kapital für die Wirt-
schaft durch Konsortialkredite besteht ein volkswirtschaft-
liches Interesse. Die inzwischen bewährte Institution des
Refinanzierungsregisters ist geeignet, diese Form des Kredi-
tes zu erleichtern. Durch die Änderungen wird insoweit
Rechtssicherheit geschaffen.

Die Erweiterung des Kreises der Übertragungsberechtigten
Pensionskassen und Pensionsfonds kann für diese Einrich-
tungen zusätzliche Sicherheiten schaffen. Ähnlich wie bei
Versicherungsunternehmen können größere Versorgungsein-
richtungen damit einen Vorteil erlangen, dass Refinanzie-
rungstransaktionen weniger kostenintensiv gestaltet werden
können. Durch die Eintragung des Refinanzierungsgegen-
standes in das Refinanzierungsregister können auch Versor-
gungseinrichtungen ohne besonderen Zeit- und Verwal-
tungsaufwand eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangen.

Die Übertragungsberechtigten werden nunmehr numerisch
aufgezählt. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit und
Verständlichkeit des Gesetzestextes.

Zu Nummer 11 (§ 6b KWG)

Infolge des Beratungsprozesses mit dem Europäischen Par-
lament ergaben sich Änderungen zur Berücksichtigung von
Risiken, die aus Stresstests sichtbar werden. Um Missver-
CRD IV-Umsetzungsgesetzes. Dabei wird die voraussicht-
lich neue Nummerierung der Artikel der Texte der CRR und

ständnissen vorzubeugen, wird klargestellt, dass solche Risi-
ken Teil aller zu berücksichtigenden Risiken sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13541

Zu Nummer 20 (§ 9 KWG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
(Satz 4 Nummer 12 bis 19)

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gre-
mium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des
§ 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
und der Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter anderem aus dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (z. B. § 4 Absatz 1a
Satz 1), dem Restrukturierungsfondsgesetz und dem Kredit-
wesengesetz auf Informationen der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht angewiesen. Die Aufnahme in
den Katalog des § 9 Absatz 1 Satz 4 KWG stellt klar, dass die
Verschwiegenheitspflicht des Absatzes 1 Satz 1 der Weiter-
gabe von Informationen nicht entgegensteht. Die Klarstel-
lung ist insbesondere relevant für Informationen, die sich
nicht eindeutig einer konkreten Stabilisierungs- oder Re-
strukturierungsmaßnahme zuordnen lassen, aber von der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Doppelbuchstabe aa. Es wird klargestellt, dass die Ver-
schwiegenheitspflicht des § 9 Absatz 1 Satz 1 KWG für die
bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung be-
schäftigten Personen und von der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung beauftragten Personen sowie für die Mit-
glieder des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
und des Lenkungsausschusses entsprechend gilt.

Zu Nummer 21 (§ 10 KWG)

Zu Absatz 1

Im Hinblick auf die umfangreiche Neufassung der Vorschrif-
ten zu den Kapitalpufferanforderungen in den §§ 10c bis 10i
KWG ist eine Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage für
die in der Solvabilitätsverordnung zu regelnden Einzelheiten
erforderlich.

Darüber hinaus wird die Verordnungsermächtigung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 um die Nummern 9 und 10 erweitert.
Nummer 9 ist erforderlich, weil Artikel 78 Absatz 1 bis 5 der
Richtlinie 2013/…/EU künftig auch eine Regelung des auf-
sichtlichen Benchmarkings interner Modelle erfordert, die in
der Solvabilitätsverordnung erfolgen soll. Damit erhält die
Bundesanstalt insbesondere die Möglichkeit, Testportfolien
und die dazu erforderlichen Anforderungen vorzugeben, um
die konsistente Verwendung der internen Ansätze innerhalb
des Instituts und institutsübergreifend im Hinblick auf die
Bestimmung der Eigenmittelanforderungen sicherzustellen.
Nummer 10 ergänzt § 26a Absatz 1 Satz 2 und 3 im Hinblick
auf die nähere Ausgestaltung der länderspezifischen Offen-
legungspflichten und die Definition der Kapitalrendite nach
Artikel 89 und 90 der Richtlinie 2013/…/EU. Die Regelung
ermöglicht es der Bundesanstalt die näheren Details zu den
offenzulegenden Angaben, zum Offenlegungsmedium, zur
Häufigkeit der Offenlegung sowie zur Übermittlung länder-

Zu den Absätzen 2 und 3

Vorbereitung auf die Anpassung an die abschließende Zäh-
lung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie.

Zu Absatz 4

Die Einfügung des Absatzes 4 korrigiert ein redaktionelles
Versehen. Da die Entwurfsfassung des CRD IV-Umset-
zungsgesetzes im ersten Quartal 2012 erstellt wurde, war
der Wortlaut des Absatzes 4, welcher durch das Zweite
Finanzmarktstabilisierungsgesetz zum 1. April 2012 als § 10
Absatz 1b in das KWG aufgenommen worden war, in der
Neufassung von § 10 durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz
nicht enthalten. Der Wortlaut des bisherigen § 10 Absatz 1b
wurde redaktionell überarbeitet.

Zu Absatz 5

Die Einfügung der §§ 132 und 135 HGB ist notwendig, um
die geforderte Dauerhaftigkeit des Kernkapitals sicherzu-
stellen.

Zu den Absätzen 5, 6 und 7

Vorbereitung auf die Anpassung an die abschließende Zäh-
lung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie.

Zu Nummer 23 (§§ 10d bis 10i KWG)

Zu § 10d KWG

Ziel der Regelung ist es, mit einem antizyklischen Kapital-
puffer dem Risiko eines übermäßigen Kreditwachstums für
den Bankensektor angemessen entgegenzuwirken. Der anti-
zyklische Kapitalpuffer wird gebildet, wenn das aggregierte
Kreditwachstum nach allgemeiner Auffassung zur Entste-
hung eines systemweiten Risikos beiträgt. Der so aufgebaute
Kapitalpuffer kann dann in Krisenzeiten abgerufen werden,
um die Fähigkeit des Bankensektors zu stärken, Verluste zu
absorbieren.

Absatz 1 setzt die in Artikel 130 Absatz 1 und 5 der Richt-
linie 2013/…/EU enthaltene grundsätzliche Anforderung
um, dass Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischte Finanzholding-Gruppen zusätzlich zur Min-
desteigenmittelausstattung, Kapitalerhaltungspuffer sowie
eventuellen sonstigen aufsichtlich festgesetzten Eigenmit-
telanforderungen hinaus, einen aus harten Kernkapital beste-
henden antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten müssen.

Die Institute bzw. Gruppen bestimmen ihre jeweilige insti-
tuts- bzw. gruppenspezifische antizyklische Kapitalpuffer-
Quote gemäß Absatz 2, der Artikel 140 Absatz 1 erster Un-
terabsatz der Richtlinie 2013/…/EU umsetzt, als gewichte-
ten Durchschnitt der jeweils für ihre maßgeblichen Risiko-
positionen anzuwendenden antizyklischen Kapitalpuffer-
Quoten. Diese bestimmen sich durch die jeweilige geogra-
phische Belegenheit der einzubeziehenden maßgeblichen
Risikopositionen und die hierfür geltenden antizyklischen
Kapitalpufferquoten.

Anders als der Kapitalerhaltungspuffer hat der antizyklische
Kapitalpuffer keine fixe Quote, sondern wird im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gemäß Absatz 3 durch die Bundes-
anstalt grundsätzlich in Höhe von 0 bis 2,5 Prozent in Schrit-
spezifischer Angaben an die Europäische Kommission in der
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 zu regeln.

ten von jeweils 0,25 Prozentpunkten festgelegt (vgl. Arti-
kel 136 Absatz 4 der Richtlinie 2013/…/EU). Die Quote

Drucksache 17/13541 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kann 2,5 Prozent übersteigen, sofern dies erforderlich ist.
Die erstmalige Festsetzung der Quote für den antizyklischen
Puffer ist ebenso wie ihre Erhöhung oder Herabsetzung öf-
fentlich bekannt zu machen. Die Absätze 4 und 5 setzen die
diesbezüglichen Anforderungen des Artikels 136 Absatz 5
bis 7 der Richtlinie 2013/…/EU um.

Nach Absatz 2 haben die im Inland zugelassenen Institute
bei der Ermittlung der institutsspezifischen Kapitalpuffer-
Quote je nach Belegenheit der einzubeziehenden maßgebli-
chen Risikopositionen auch auf Quoten für den antizykli-
schen Kapitalpuffer abzustellen, die von den zuständigen
Behörden der anderen Staaten im Europäischen Wirtschafts-
raum oder in Drittstaaten festgelegt wurden. Je nachdem von
wem und in welcher Höhe die Quoten festgelegt werden, fin-
den sie direkt Anwendung, bedürfen der vorherigen Aner-
kennung durch die Bundesanstalt oder können von der Bun-
desanstalt erhöht werden. Die Absätze 6 bis 9 regeln in
Umsetzung von Artikel 137 Absatz 1 und 2, Artikel 139
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 138 Buchstabe a sowie
Artikel 139 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2013/…/EU die
hierbei zur Anwendung kommenden Grundsätze und Mecha-
nismen.

Hat ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine höhere
Quote als 2,5 Prozent festgelegt, kann die Bundesanstalt die
höhere Quote nach Absatz 6 anerkennen. Erfolgt die Aner-
kennung haben auch die im Inland zugelassenen Institute die
höhere Quote bei der Ermittlung ihrer institutsspezifischen
antizyklischen Kapitalpuffer-Quote zu berücksichtigen. Er-
folgt die Anerkennung nicht, ist auf die in dem betreffenden
Staat belegenen Risikopositionen lediglich eine Quote von
2,5 Prozent anzuwenden.

Für die in Drittstaaten belegenen Risikopositionen ist danach
zu unterscheiden, ob die zuständige Behörde des jeweiligen
Drittstaates eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
festgelegt hat oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann die
Bundesanstalt nach Maßgabe von Absatz 6 die von den in In-
land zugelassenen Instituten anzuwendende Quote für den
betreffenden Drittstaat festlegen. Wurde im Drittstaat eine
Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, finden
grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die von anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums festgelegten
Quoten Anwendung, d.h. bis zu einer Höhe von 2,5 Prozent
finden die Quoten grundsätzlich automatisch Anwendung,
über 2,5 Prozent nur bei ausdrücklicher Anerkennung durch
die Bundesanstalt. Darüber hinaus räumt Absatz 8 der Bun-
desanstalt das Recht ein, für die in einem Drittstaat belege-
nen Risikopositionen eine höhere als die von der zuständigen
Behörde des Drittstaats festgelegte Quote für den antizykli-
schen Kapitalpuffer festzulegen, wenn sie hinreichend sicher
davon ausgehen kann, dass die im betreffenden Drittstaat
festgelegte Quote nicht ausreicht, die im Inland zugelasse-
nen Institute vor den Risiken eines übermäßigen Kredit-
wachstums in dem Drittstaat zu schützen. Macht die Bundes-
anstalt von diesem Recht Gebrauch haben die im Inland
zugelassenen Institute diese höhere Quote bei der Ermittlung
ihrer institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer-
Quote auf die in dem betreffenden Drittstaat belegenen Risi-
kopositionen anzuwenden.

gung von Quoten für antizyklische Kapitalpuffer nach den
Absätzen 6 bis 8.

Abschließend verweist Absatz 10 darauf, dass die näheren
Einzelheiten in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a geregelt werden.

Zu § 10e KWG

Die Regelung in § 10e KWG setzt Artikel 133 der Richtlinie
2013/…/EU um. Danach kann ein Kapitalpuffer für systemi-
sche Risiken angeordnet werden, um langfristige, nicht zy-
klische systemische oder makroprudenzielle Risiken, die zu
einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das natio-
nale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen
können und die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. … /
2013 abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Der
Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur angeordnet
werden, wenn diese Risiken nicht hinreichend sicher durch
andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, ausgenommen
§ 48t KWG oder der Verordnung (EU) Nr. …/2013, aus-
genommen die Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU)
Nr. …/2013, vermindert oder abgewehrt werden können.
Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für
systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchti-
gung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems
eines anderen Staats oder des Europäischen Wirtschafts-
raums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des
Binnenmarkts des Europäischen Wirtschaftsraums behindert
wird. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindes-
tens alle zwei Jahre zu überprüfen.

Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann für alle Ins-
titute oder nur für Gruppen von Instituten angeordnet wer-
den. Dabei kann der Kapitalpuffer auf bestimmte Risiko-
positionen bezogen werden. Es wäre also beispielsweise
möglich, bei einer sich abzeichnenden Immobilienblase einen
Kapitalpuffer für Kreditrisikopositionen bestehend aus Im-
mobilienkrediten festzusetzen. Wegen dieses Bezuges zu
konkreten Risikopositionen wird der Kapitalpuffer auch nur
auf die entsprechenden risikogewichteten Positionswerte
(risikogewichtete Aktiva – risk weighted assets – RWAs) be-
zogen, die in den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 zu berechnenden Gesamtforderungsbetra-
ges einfließen, und nicht auf den Gesamtforderungsbetrag
selbst.

Der Kapitalpuffer muss mindestens 1 Prozent betragen, hat
aber keine Obergrenze. Abhängig von der Höhe des Prozent-
satzes sind aber bestimmte Verfahren vorgesehen, bevor ein
Kapitalpuffer angeordnet werden darf:

1. Für Risikopositionen, die im Inland und in Drittstaaten
belegen sind, kann gemäß Absatz 4 Satz 1 ein Kapitalpuf-
fer für systemische Risiken bis zur Höhe von 3 Prozent
angeordnet werden. Für Risikopositionen, die in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bele-
gen sind, kann gemäß Absatz 4 Satz 2 ein Kapitalpuffer
für systemische Risiken in Höhe von bis zu 3 Prozent an-
geordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risiko-
positionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums belegen sind, erfolgt. In diesen Fällen muss die
Bundesanstalt der Europäischen Kommission, der Euro-
Absatz 9 regelt schließlich die Veröffentlichungspflichten
der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung oder Festle-

päischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken sowie den zuständigen Behör-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13541

den der betroffenen anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten die
Absicht, einen Kapitalpuffer anzuordnen, anzuzeigen.
Diese Anzeige hat gemäß Absatz 3 Satz 2 mindestens ei-
nen Monat vor der beabsichtigten Anzeige zu erfolgen.
Der Inhalt der Anzeige ergibt sich Absatz 3 Satz 3. Für
dieses Verfahren ist keine Zustimmung Dritter nötig, ins-
besondere nicht die der Adressaten der Anzeige.

2. Soll ein Kapitalpuffer für systemische Risiken von mehr
als 3 Prozent angeordnet werden, so gilt grundsätzlich ein
umfangreicheres Verfahren, welches ein Zustimmungser-
fordernis der Europäischen Kommission in Form eines
zustimmenden Rechtsaktes, der es der Bundesanstalt er-
laubt, einen entsprechenden Kapitalpuffer anzuordnen.
Zuvor bedarf es hierzu wiederum einer Anzeige gemäß
Absatz 3 an die vorgenannten Beteiligten. Innerhalb von
vier Wochen hat der Europäische Ausschuss für System-
risiken und kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
eine Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kom-
mission abzugeben. Innerhalb von zwei Monaten hat die
Europäische Kommission einen entsprechenden Rechts-
akt zu erlassen, wenn der beabsichtigte Kapitalpuffer kei-
ne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsys-
tems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen
Staats oder des Europäischen Wirtschaftsraums insge-
samt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnen-
markts des Europäischen Wirtschaftsraums behindert
wird.

3. Ab dem 1. Januar 2015 erlaubt Übergangsvorschrift in
§ 64p Absatz 6 die Anwendung eines vereinfachten Ver-
fahrens für Kapitalpuffer von über 3 bis 5 Prozent gemäß
Absatz 5. Zunächst ist auch hier eine Anzeige nach Ab-
satz 3 erforderlich. Hierzu gibt die Europäische Kommis-
sion eine zustimmende oder ablehnende Empfehlung ab.
Im Falle einer ablehnenden Empfehlung ist gleichwohl
die Festsetzung eines Kapitalpuffers durch die Bundesan-
stalt möglich. Sie hat dies allerdings gegenüber der Euro-
päischen Kommission zu begründen.

Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemi-
sche Risiken auch Institute betroffen, deren Mutterinsti-
tut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums hat, kann die Bundesanstalt den Kapi-
talpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie
zuvor die zuständige Behörde des jeweiligen Staats, die
Europäische Kommission und den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken von der Absicht, einen Kapital-
puffer für systemische Risiken nach Satz 1 auch gegenüber
diesen Instituten anzuordnen, unterrichtet hat. Wider-
spricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staats
des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb eines Mo-
nats der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische
Risiken gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut
seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die
Europäische Kommission als auch der Europäische Aus-
schuss für Systemrisiken innerhalb eines Monats ableh-
nende Empfehlungen ab, kann die Bundesanstalt die An-
gelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von

4. Die Bundesanstalt kann gemäß Absatz 8 den Kapitalpuf-
fer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde,
anerkennen, indem sie anordnet, dass alle Institute oder
Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem Staat
angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken an-
zuwenden haben, soweit er sich auf Risikopositionen be-
zieht, die in diesem Staat belegen sind. Bei Entscheidung
über die Anerkennung sind die von dem anderen Staat bei
Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
veröffentlichten Angaben zu berücksichtigen. Die Bun-
desanstalt hat die Europäische Kommission, die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken und den Staat, in dem der
Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wurde,
von der Anerkennung nach Absatz 8 zu unterrichten.

Zu § 10f KWG

Die Regelung setzt die Anforderungen des Artikels 131 der
Richtlinie 2013/…/EU zur Einführung eines zusätzlichen
Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute um, wel-
che ihrerseits auf der vom Baseler Ausschuss für Bankenauf-
sicht entwickelten und auf dem G 20-Gipfel am 3./4. No-
vember 2011 in Cannes verabschiedeten Rahmenregelung
„Global systemrelevante Banken: Bewertungsmethodik und
Anforderungen an die zusätzliche Verlustabsorptionsfähig-
keit“ basieren. Das in diesem Rahmenwerk spezifizierte
Identifizierungsverfahren für global systemrelevante Banken-
gruppen verfolgt das Ziel, die Systemrelevanz von Banken
auf globaler Ebene vergleichbar zu machen und einheitlich
zu regulieren. Seit 2011 wird zu diesem Zweck ein (aktuell
noch auf freiwilliger Basis stattfindendes) vom Baseler Aus-
schuss koordiniertes Identifizierungsverfahren durchgeführt.
Das Ergebnis der Erhebung, an dem sich dieses Jahr 20 Län-
der beteiligt haben, wird jährlich vom Finanzstabilitätsrat
(FSB) in Form einer Liste der global systemrelevantesten
Bankengruppen veröffentlicht. Der Baseler Ausschuss und
das FSB beabsichtigen, den globalen Prozess auch Ab-
schluss der nationalen Gesetzgebungsverfahren durch jähr-
liche Datenerhebungen und Veröffentlichungen zu begleiten.

Entsprechend dieser Ausrichtung auf internationale Wettbe-
werbsgleichheit sowie Transparenz und Vergleichbarkeit
sind die Baseler Vorgaben in hohem Maße präskriptiv ausge-
staltet. Nationale Ermessensspielräume sind zwar vorgese-
hen, allerdings in klar definierten Grenzen. Um dieser inter-
national harmonisierten Ausrichtung zu entsprechen, sieht
der Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/…/EU vor,
dass die Details der Bewertungsmethodik und des Verfah-
rens zur Festlegung des Kapitalpuffers durch EBA europa-
weit einheitlich und in Übereinstimmung mit bestehenden
internationalen Standards ausspezifiziert und anschießen
durch die EU-Kommission via delegiertem Rechtsakt in
Kraft gesetzt werden sollen. Im Übrigen spezifiziert Arti-
kel 131 Absatz 2, 4, 10 bis 17 der Richtlinie 2013/…/EU die
allgemeinen Anforderungen bzw. Eigenschaften des Identi-
fizierungsverfahrens sowie des Kapitalpuffers für global
systemrelevante Institute. Diese sind in diesem Gesetzesvor-
schlag wie folgt umgesetzt:

Absatz 1 setzt die in Artikel 131 Absatz 4 und 9 der Richt-

Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen.

linie 2013/…/EU enthaltene Vorgabe um, dass als ‚global
systemrelevant‘ identifizierte Banken auf konsolidierter

Drucksache 17/13541 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gruppenebene einen zusätzlichen Kapitalpuffer in hartem
Kernkapital vorhalten müssen. Die Höhe des Puffers wird
von der Bundesanstalt festgelegt und richtet sich nach dem
Ergebnis einer quantitativen Bewertungsmethodik (siehe
Absatz 2) sowie einer ergänzenden, qualitativen Analyse
(siehe Absatz 3). Sie kann 1,0 Prozent, 1,5 Prozent, 2,0 Pro-
zent, 2,5 Prozent oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 ermittelten Gesamt-
forderungsbetrags betragen. Weiterhin wird die Vorgabe des
Artikel 131 Absatz 13 der Richtlinie 2013/…/EU umgesetzt,
wonach ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
Institute zusätzlich zu den bestehenden Eigenmittelanforde-
rungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. …/2013,
der nach § 10 Absatz 4 befristet verlangten Eigenmittelan-
forderungen, des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach
§ 10d, des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, soweit
dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global systemrelevante
Institute anrechenbar ist, sowie erhöhter Eigenmittelanforde-
rungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente
nach § 10 Absatz 3 vorgehalten werden muss.

Absatz 2 setzt die Inhalte des Artikel 131 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2013/…/EU zur Anwendung quantitativen Identi-
fizierungs- und Bewertungsmethodik für global systemrele-
vante Institute um. Der von der Bundesanstalt im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank durchgeführte Prozess
kann grundsätzlich alle Institute, EU-Mutterinstitute, EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EU-Mut-
terfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland berück-
sichtigen soweit diese nicht gleichzeitig Tochtergesellschaften
anderer EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesell-
schaften oder gemischter EU-Mutterfinanzholdinggesell-
schaften sind. Die quantitative Analyse basiert auf einer
standardisierten, vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
entwickelten Methodik, welche die globale Systemrelevanz
von Institutsgruppen anhand von fünf Kriterien (Größe,
grenzüberschreitende Aktivität, Vernetztheit, Ersetzbarkeit
sowie Komplexität) bewertet. Gemäß der Vorgabe des Arti-
kel 131 Absatz 12 der Richtlinie 2013/…/EU wird der Iden-
tifizierungs- und Bewertungsprozess jährlich durchgeführt.
Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank alle zur Durchführung der Analyse benö-
tigten Einzeldaten zu melden.

Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikel 131 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/…/EU um, wonach die Einstufung von Ins-
tituten als ‚global systemrelevant‘ sowie deren Zuordnung
zu den für die Höhe des Kapitalpuffers entscheidenden Grö-
ßenklassen auf der Grundlage des Ergebnisses der quantita-
tiven Analyse gemäß Absatz 2 erfolgt.

Weiter setzt Absatz 3 die Inhalte von Artikel 131 Absatz 10
der Richtlinie 2013/…/EU um. Danach hat die Bundesan-
stalt die Möglichkeit, die aus der quantitativen Bewertung
hervorgehenden Einstufungen von Instituten in gewissem
Umfang anzupassen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rah-
men einer ergänzenden qualitativen Analyse festgestellt
wird, dass Merkmale der Systemrelevanz eines betreffenden
Instituts im Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder
nicht ausreichend erfasst wurden. In einem solchen Falle hat

temrelevant‘ identifiziert und einer Größenklasse zugeord-
net wurde, nach oben zu stufen, d. h. in eine höhere Größen-
klasse zu versetzen. Weiterhin kann die Bundesanstalt ein
Institut, welches zur Teilnahme am quantitativen Verfahren
verpflichtet ist, jedoch im Rahmen dieser Bewertung nicht
als ‚global systemrelevant‘ identifiziert wurde, nachträglich
als solches einstufen und einer der Größenklassen zuordnen.

Absatz 4 schreibt vor, dass die Bundesanstalt bestehende
Vorgaben und Empfehlungen Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Sys-
temrisiken nach eigenem Ermessen berücksichtigen soll.
Weiter verpflichtet Absatz 4 die Institute, die der quantita-
tiven Analyse zugrundeliegenden Indikatoren, nicht aber die
Einzeldaten jährlich zu veröffentlichen.

Absatz 5 setzt die in Artikel 131 Absatz 11 und 12 der Richt-
linie 2013/…/EU festgeschriebenen Informations- und Of-
fenlegungspflichten der Bundesanstalt. Dies hat die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken, die Europäische Kommission und die als
global systemrelevant eingestuften Institute über die Ent-
scheidungen nach Absatz 1 bis 3 zu unterrichten. Weiterhin
hat die Bundesanstalt jährlich eine Liste mit den Namen der
als ‚global systemrelevant‘ eingestuften Institute sowie mit
Angaben zur Höhe der jeweils angeordneten Kapitalzuschlä-
ge zu veröffentlichen.

Absatz 6 verweist auf die weiteren Detailregelungen zum
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute in § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Solvabilitätsver-
ordnung.

Zu § 10g KWG

Die Regelung setzt die Anforderungen des Artikel 131 der
Richtlinie 2013/…/EU für die Identifizierung anderweitig
systemrelevanter Institute um, welche in weiten Teilen auf
den vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickel-
ten und auf der G 20-Finanzministerkonferenz am 4./5. No-
vember 2012 in Los Cabos verabschiedeten „Rahmen-
regelung für den Umgang mit national systemrelevanten
Banken“ basieren. Die Grundkonzeption der darin enthalte-
nen Empfehlungen zur Identifizierung von Instituten, die auf
nationaler Ebene systemrelevant sind, richtet sich nach dem
Vorbild der Rahmenregelung für global systemrelevante
Banken. Der wichtigste Unterschied zu der in hohem Maße
standardisierten Rahmenregelung für die global systemrele-
vante Banken besteht darin, dass die auf den nationalen Kon-
text ausgerichtete Vereinbarung deutlich flexibler ausgestal-
tet ist, und nationalen Aufsichtsbehörden Spielräume zur
Berücksichtigung nationaler Besonderheiten einräumt.

Die Umsetzung ist wie folgt strukturiert:

Absatz 1 setzt die in Artikel 131 Absatz 5 bis 8 der Richtlinie
2013/…/EU enthaltenen Vorgaben um, wonach als ‚ander-
weitig systemrelevant‘ identifizierte Institute von der Bun-
desanstalt zur Vorhaltung eines zusätzlichen Kapitalpuffers
verpflichtet werden können. Seine Höhe beträgt maximal
2 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags der-
jenigen Konsolidierungsebene, auf welcher die Einstufung
als anderweitig systemrelevantes Institut bezogen ist (die
die Bundesanstalt die Möglichkeit, ein Institut, welches im
Rahmen der quantitativen Analyse bereits als ‚global sys-

„relevante“ Ebene). Weiterhin wird die Vorgabe des Arti-
kels 131 Absatz 13 der Richtlinie 2013/…/EU umgesetzt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13541

wonach ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
Institute zusätzlich zu den bestehenden Eigenmittelanforde-
rungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. …/2013,
der nach § 10 Absatz 4 befristet verlangten Eigenmittelan-
forderungen, des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach
§ 10d, des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, soweit
dieser nicht auf den Kapitalpuffer für anderweitig systemre-
levante Institute anrechenbar ist, sowie erhöhter Eigenmit-
telanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 abgedeckter Risiken und Risi-
koelemente nach § 10 Absatz 3 vorgehalten werden muss.

Absatz 2 setzt die Vorgaben des Artikels 131 Absatz 3 der
Richtlinie 2013/…/EU zum Identifizierungs- und Bewer-
tungsprozess für anderweitig systemrelevante Institute um.
Eine Einstufung als ‚anderweitig systemrelevant‘ kann
grundsätzlich bei allen Instituten, EU-Mutterinstituten, EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland vorge-
nommen werden wobei die jeweils auf der höchsten für den
bewertenden Mitgliedstaat relevanten Konsolidierungsebe-
ne stattfinden soll.

Beispiele:

i) Im Falle eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Inland
dass nicht gleichzeitig Tochtergesellschaft eines in einem
anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen
Mutterinstituts/Mutterfinanzholdinggesellschaft/etc. ist,
ist die konsolidierte Gruppenebene die relevante Kon-
solidierungsebene.

ii) Im Falle eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Inland,
dass gleichzeitig Tochtergesellschaft eines in einem an-
deren EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen Mut-
terinstituts/Mutterfinanzholdinggesellschaft/etc. ist, ist
die unterkonsolidierte Ebene des im Inland ansässigen
EU-Mutterinstituts die relevante Konsolidierungsebene.

iii) Im Falle eines Einzelinstituts mit Sitz im Inland, dass
gleichzeitig Tochtergesellschaft eines in einem anderen
EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen Mutter-
instituts/Mutterfinanzholdinggesellschaft/etc. ist, ist die
Ebene des im Inland ansässigen Einzelinstituts die rele-
vante Konsolidierungsebene.

Der Identifizierungs- und Bewertungsprozess orientiert sich
an vier Kategorien (Größe der jeweils untersuchten Einheit,
jeweilige wirtschaftliche Bedeutung der betrachteten Einheit
für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Bundesrepu-
blik Deutschland, grenzüberschreitenden Aktivitäten der be-
trachteten Einheit sowie die Vernetztheit der jeweiligen Ein-
heit mit dem Finanzsystem).

Die Absätze 3 bis 5 implementieren die formalen und proze-
duralen Verpflichtungen, denen die Bundesanstalt bei der
Identifizierung anderweitig systemrelevanter Institute und
bei der Anordnung eines entsprechenden Kapitalpuffers un-
terliegt. Gemäß der der Vorgaben von Artikel 131 Absatz 3,
6 und 7 der Richtlinie 2013/…/EU ist die Bundesanstalt ver-
pflichtet, den Prozess zu Identifizierung und Bewertung an-
derweitig systemrelevanter Institute jährlich durchzuführen
bzw. zu überprüfen. Dabei hat sie die jeweils die insoweit be-

für Systemrisiken zu beachten. Nach Abschluss des Identifi-
zierungsprozesses muss die Bundesanstalt die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde, den Europäische Ausschuss für
Systemrisiken, die Europäische Kommission sowie betroffe-
nen Institute über die Einstufung als anderweitig systemrele-
vante Institute unterrichten. Außerdem muss sie eine Liste
mit den Namen der anderweitig systemrelevanten Institute
veröffentlichen. Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer
für anderweitig systemrelevante Institute nur dann anordnen,
wenn sichergestellt ist, dass dieser Kapitalpuffer keine un-
verhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder
von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staats oder des
Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, oder das
Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen Wirt-
schaftsraums in anderer Weise behindert. Weiterhin ist die
Bundesanstalt verpflichtet, die beabsichtigte Anordnung ei-
nes neuen oder veränderten Kapitalpuffers für anderweitig
systemrelevante Institute mindestens einen Monat im Voraus
gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen
Kommission sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden ge-
gebenenfalls betroffener Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums schriftlich anzuzeigen und detailliert zu recht-
fertigen.

Absatz 6 setzt die Regelungen des Artikels 131 Absatz 8 der
Richtlinie 2013/…/EU um. Dieser regelt den Sonderfall,
dass ein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts mit
Sitz im Ausland, welches bereits auf konsolidierte Ebene
einem Kapitalpuffer für global oder anderweitig systemrele-
vante Institute unterliegt, auf unterkonsolidierter oder Ein-
zelinstitutsebene abermals mit einem Kapitalpuffer für an-
derweitig systemrelevante Institute belegt wird. In diesem
Falle gilt auf der relevanten Konsolidierungsebene des be-
troffenen Tochterunternehmens die höhere Anforderung
von:

a) 1,0 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags
der relevanten Konsolidierungsebene, oder

b) der auf der konsolidierten Gruppenebene geltenden An-
forderung.

Aus dieser Regelung geht hervor, dass die Kapitalpuffer für
globale und anderweitig systemrelevante Institute funda-
mental dasselbe Risiko – wenn auch auf unterschiedlichen
Bezugsebenen (global vs. national) adressieren. Entspre-
chend soll eine doppelte Berücksichtigung desselben Risikos
im Rahmen einer möglichen Mehrfachanwendung der In-
strumente vermieden werden. Gleichzeitig wird jedoch der
Tatsache Rechnung getragen, dass ein auf konsolidierter
Ebene vorgehaltener Kapitalpuffer unter Umständen nicht
genügt, um nationale Finanzsysteme in ausreichendem Maße
vor der lokalen Systemrelevanz einzelner Institute oder Kon-
solidierungseinheiten zu schützen. Darum schreibt diese Re-
gelung vor, dass in solchen Fällen die lokale Kapitalvorhal-
tung mindestens dem Niveau der auf der konsolidierten
Ebene geltenden Anforderungen liegen muss.

Absatz 7 verweist auf die weiteren Detailregelungen zum
Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute in
stehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d der Solvabili-
tätsverordnung.

Drucksache 17/13541 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 10h KWG

Dieser Abschnitt implementiert die Inhalte der Artikel 131
Absatz 14 bis 17 sowie Artikel 133 Absatz 4 bis 7 der Richt-
linie 2013/…/EU und regelt damit das Zusammenwirken der
Kapitalpuffer für systemische Risiken (§10e), global sys-
temrelevante Banken sowie anderweitig systemrelevante
Banken (§§ 10f und 10g).

Absatz 1 adressiert den Fall der gleichzeitigen Anordnung
deckungsgleicher Kapitalpuffer für global und anderweitig
systemrelevante Institute für eine Institutsgruppe (dieser Fall
kann nur auf der konsolidierten Gruppenebene eintreten, an-
dernfalls gilt §10g Absatz 6). In diesem Fall zählt nur die hö-
here der beiden Anforderungen, da beide Instrumente dassel-
be Risiko adressieren.

Analog zu diesem Beispiel behandeln die Absätze 2 bis 4 die
unterschiedlichen Möglichkeiten einer gleichzeitigen An-
wendung von Kapitalpufferanforderungen für globale und/
oder anderweitig systemrelevante Banken und eines Kapital-
puffers für systemische Risiken. Auch in diesen Fällen gilt
der Grundsatz, dass Pufferanforderungen nur insoweit ad-
diert werden müssen, wie sie zur Abdeckung unterschied-
licher Risiken dienen. Dies bedeutet Folgendes:

1. Für das Zusammenwirken der Anforderungen für globale
und anderweitig systemrelevante Institute ist – unabhän-
gig davon, ob parallel eine zusätzliche Pufferanforderung
für systemische Risiken besteht oder nicht – keine Addi-
tivität vorgesehen. Es gelten stets (bei gleicher Veranlas-
sungsebene) §10 h Absatz 1 bzw. (bei unterschiedlichen
Veranlassungsebenen) §10g Absatz 6.

2. Zu einer additiven Behandlung kann es ausschließlich
zwischen überlappenden Kapitalpuffer-Anforderungen
für systemische Risiken und für (globale/anderweitig)
systemrelevante Banken kommen. In diesem Fall ent-
scheidet allein die Ausgestaltung der Kapitalpuffer-An-
forderung für systemische Risiken darüber, ob es zu einer
additiven Behandlung kommt oder nicht.

a) Wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken von
der veranlassenden Behörde grenzüberschreitend fest-
gelegt wird, d. h. auch auf Risikopositionen außerhalb
der Grenzen des den Puffer veranlassenden Mitglied-
staates angewendet werden muss, so wird zwischen
den bestehenden Anforderungen für systemische Risi-
ken und systemrelevante Institute von einer deckungs-
gleichen Risikoabdeckung ausgegangen, nämlich der
Abdeckung des durch ein systemrelevantes Institut
verursachten (= institutsspezifischen) Systemrisikos.
In diesem Fall gibt es keine Additivität; für betroffene
Institute gilt nur die jeweils höchste Anforderung.

b) Gilt der Kapitalpuffer für systemische Risiken hinge-
gen nicht grenzüberschreitend, d. h. nur innerhalb der
Grenzen des den Puffer veranlassenden Mitgliedstaa-
tes, so wird von einer Adressierung verschiedener Ri-
siken ausgegangen: Während die Anforderungen für
globale/anderweitig systemrelevante Institute wieder-
um das institutsspezifische Systemrisiko adressieren,
ist der Kapitalpuffer für systemische Risiken an dieser
Stelle auf ein regionale auftretendes, nicht instituts-
spezifisches Systemrisiko ausgerichtet. In diesem Fall

Zu § 10i KWG

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Ab-
satz 1 umschreibt die Summe der Kapitalpuffer, die von dem
individuellen Institut jederzeit vorzuhalten sind und deren
voraussichtliche oder bereits eingetretene Unterschreitung
die Rechtsfolgen des § 10i Absatz 2 bis 9 auslöst.

Absatz 1 setzt den neu gefassten Artikel 128 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/…/EU um. Hierdurch werden die in den
§§ 10e bis g neu eingefügten Kapitalpuffer für systemische
Risiken, für global systemrelevante oder für anderweitig sys-
temrelevante Institute sowie das in § 10h geregelte Zusam-
menwirken dieser Kapitalpuffer in die Ermittlung der kom-
binierten Kapitalpuffer-Anforderung einbezogen.

Danach besteht die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
aus dem für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers
nach § 10c sowie des eventuellen institutsspezifischen anti-
zyklischen Kapitalpuffers nach § 10d erforderlichen harten
Kernkapital. Darüber hinaus erstreckt sich die kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung bei global systemrelevanten Ins-
tituten oder anderweitig systemrelevanten Instituten künftig
auch auf den von dem jeweiligen Institut einzuhaltenden
Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global system-
relevante oder für anderweitig systemrelevante Institute.
Finden auf das Institut grundsätzlich mehrere dieser Kapital-
puffer Anwendung, wird auf Grundlage der Regelung des
§ 10h ermittelt, welcher Kapitalpuffer im Einzelfall zugrunde
zu legen ist.

Entsprechend der Funktion der Kapitalpuffer handelt es sich
um Anforderungen, die grundsätzlich einzuhalten sind, die
aber im Einzelfall unterschritten werden dürfen, wenn das
hierin gebundene Kapital zur Abdeckung von Verlusten be-
nötigt wird. In diesem Fall ist das Institut jedoch gehalten,
die einschließlich der Kapitalpuffer erforderliche Kapital-
ausstattung kurzfristig wieder herzustellen. Es darf in der
Zwischenzeit insbesondere keine Ausschüttungen im Sinne
von Absatz 5, der Artikel 141 Absatz 10 der Richtlinie 2013/
…/EU umsetzt, vornehmen, die das harte Kernkapital weiter
reduzieren würden. Nicht zulässig ist auch eine Unterschrei-
tung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung zur Vor-
nahme von Ausschüttungen.

Absatz 2 stellt entsprechend Artikel 141 Absatz 1 der Richt-
linie 2013/…/EU klar, dass selbst ein Institut, das die kom-
binierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllt, keine Ausschüt-
tungen vornehmen darf, durch die das harte Kernkapital so
stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-
Anforderung nicht mehr länger erfüllt wäre. Dies kann ins-
besondere dann der Fall sein, wenn für die Ausschüttungen
Rücklagen des Kreditinstituts aufgelöst werden müssten.

Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-
rung nicht oder nicht mehr, darf es Ausschüttungen aus-
schüttungsfähiger Gewinne oder die in Absatz 3 Satz 3
genannten Maßnahmen nur nach Genehmigung des Kapital-
erhaltungsplans, in dem das Institut darlegt, wie es die Aus-
schüttungsbeschränkungen anwenden wird und welche an-
deren Maßnahmen es zur Gewährleistung der Einhaltung der
kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung eingeleitet hat,
gelten beide Anforderungen additiv. vornehmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13541

Im Einzelnen hat das Institut dabei folgende Schritte zu be-
folgen:

Es hat gemäß Absatz 3, der Artikel 141 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2013/…/EU umsetzt, zunächst den maximal aus-
schüttungsfähigen Betrag zu ermitteln und diesen der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die
näheren Regelungen zur Ermittlung dieses Betrags sind in
der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe e KWG geregelt.

Beabsichtigt das Institut trotz Unterschreitens der kombi-
nierten Kapitalpuffer-Anforderung eine Ausschüttung aus-
schüttungsfähiger Gewinne oder eine in Absatz 3 Satz 3 ge-
nannte Maßnahme durchzuführen, teilt es diese Absicht
gemäß Absatz 4, der Artikel 141 Absatz 8 der Richtlinie
2013/…/EU umsetzt, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unter Angabe der dort genannten Informationen
mit.

Jedes Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-
rung nicht oder nicht mehr erfüllt, hat daneben nach Absatz 6,
der Artikel 142 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/…/EU
umsetzt, einen Kapitalerhaltungsplan aufzustellen und die-
sen grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem
es festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpuffer-An-
forderung nicht mehr erfüllen kann, der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank vorzulegen.

Die Bundesanstalt bewertet den Kapitalerhaltungsplan und
entscheidet darüber innerhalb der genannten Frist von 14 Ta-
gen. Sie genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass das
Institut durch die Umsetzung des Plans seine Kapitalausstat-
tung so verbessern wird, dass es die kombinierte Kapitalpuf-
fer-Anforderung in einem von der Bundesanstalt als ange-
messen erachteten Zeitraum wieder erfüllt (Absatz 7 sowie
Artikel 142 Absatz 3 der Richtlinie 2013/…/EU). Mit Ge-
nehmigung des Kapitalerhaltungsplans durch die Bundesan-
stalt ist das Institut berechtigt, die geplanten Ausschüttungen
vorzunehmen.

Genehmigt die Bundesanstalt den Kapitalerhaltungsplan
nicht (Absatz 8 sowie Artikel 142 Absatz 4 der Richtlinie
2013/…/EU), entscheidet sie, ob die geplanten Ausschüttun-
gen vollständig unterbleiben müssen oder ob sie sie, ausge-
hend vom Kapitalerhaltungsplan, bis zu einem von ihr be-
stimmten Betrag zulassen kann. In letzterem Fall darf die
Ausschüttung niemals den nach Absatz 3 und der Rechtsver-
ordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e
KWG ermittelten maximal ausschüttungsfähigen Betrag
übersteigen. Unabhängig davon kann die Bundesanstalt da-
rüber hinaus anordnen, dass das Institut seine Eigenmittel in-
nerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Hö-
he aufzustocken hat.

Absatz 9, der Artikel 141 Absatz 7 der Richtlinie 2013/…/
EU umsetzt, konkretisiert über die in Absatz 5 enthaltene
Definition der Ausschüttung hinaus, dass die in § 10i gere-
gelten Beschränkungen ausschließlich auf Auszahlungen
Anwendung finden, die zu einer Verringerung des harten
Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern das Un-
terbleiben der Ausschüttung weder einen Ausfall noch eine
Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens

forderung als Schutzschild gegenüber für die Kapitalausstat-
tung des Instituts abträglichen Ausschüttungen.

Die Regelung in § 10i weicht insoweit von den Vorgaben der
Richtlinie 2013/…/EU ab, als sie Ausschüttungen bei Insti-
tuten, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht
oder nicht mehr erfüllen, generell unter den Vorbehalt stellt,
dass die Bundesanstalt den Kapitalerhaltungsplan genehmigt
oder die Ausschüttung im Falle der Nichtgenehmigung aus-
drücklich zulässt. Dies dient zum einen der verfahrensmäßi-
gen Klarstellung. Zum anderen erscheint das in der Richt-
linie vorgesehene Verfahren, wonach ein Institut seine
Ausschüttungsabsicht lediglich mit den geforderten Infor-
mationen anzeigen muss, der zuständigen Aufsichtsbehörde
aber keine Möglichkeit eingeräumt wird, der Ausschüttung
nach Maßgabe des vorlegten Kapitalerhaltungsplans ganz
oder teilweise zu widersprechen, ungenügend. Allein die
Möglichkeit, dem Institut nach erfolgter Ausschüttung eine
Erhöhung des Kapitals aufzugeben, würde der Funktion der
Kapitalerhaltungspuffer und der mit § 10i verfolgten Inten-
tion nicht ausreichend gerecht.

Zu Nummer 34 (§ 19 KWG)

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1)

Nach dem derzeitigen Wortlaut der Änderung würde der
Kreditbegriff des § 19 Absatz 1 auch für die §§ 15 und 18
Absatz 1 gelten. Dies ist jedoch nicht die Intention des Ge-
setzgebers, da § 19 Absatz 1 nur für § 14 gelten soll; für die
§§ 15 und 18 Absatz 1 ist der Kreditbegriff des § 21 ein-
schlägig.

Zu Buchstabe e (Absatz 3)

§ 19 Absatz 3 KWG regelt zukünftig die Bildung von Kre-
ditnehmereinheiten für die Zwecke der §§ 15 und 18 Absatz 1
KWG. Durch die Neufassung des Absatzes 3 soll die Einfüh-
rung eines zusätzlichen „dritten“ Einheitenbegriffs für die
Zusammenfassung von Kreditnehmern neben den Definitio-
nen in Artikel 4 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 (Bildung von Gruppen verbundener Kunden im Groß-
kreditbereich) sowie in § 19 Absatz 2 KWG (Bildung von
Kreditnehmereinheiten für die Millionenkreditvorschriften)
vermieden werden. Mit dem expliziten Hinweis auf Artikel 4
Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 wird ein
Gleichlauf mit den Vorgaben zur Zusammenfassung von
Kreditnehmern im Großkreditregime erreicht.

Zu Nummer 39 Buchstabe a (§ 22a Absatz 1 Satz 1
KWG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Änderung in § 1 Absatz 24.

Zu Nummer 40 (§ 22b Absatz 1 Satz 1 KWG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Änderung in § 1 Absatz 24.

Zu Nummer 41 (§ 22d KWG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
darstellt. Die Regelung verdeutlicht nochmals die Funktion
der Kapitalpuffer und der kombinierten Kapitalpuffer-An-

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Änderung in § 1 Absatz 24.

Drucksache 17/13541 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Durch die Änderung wird ein redaktionelles Versehen besei-
tigt.

Zu Nummer 42 – neu – (§ 22j Absatz 4 – neu – KWG)

§ 22j Absatz 4 KWG dient der Klarstellung und verankert
den Willen des Gesetzgebers (vgl. Drucksache 15/5852, S. 23
zu § 22j KWG) auch im Gesetzeswortlaut. Dadurch sollen
Auslegungsunsicherheiten vermieden werden.

Zu Nummer 43 – neu – (§ 22k Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG)

§ 22k Absatz 1 Satz 1 verlangt bislang zur Beendigung der
Registerführung sowohl die Zustimmung aller Übertra-
gungsberechtigten als auch die ihrer Gläubiger.

Bei Übertragungsberechtigten in Form von Mehrzweckge-
sellschaften und Kreditinstituten – oder künftig Versiche-
rungsunternehmen – lässt sich die Pflicht zur Einholung
einer Einwilligung sämtlicher ihrer Gläubiger praktisch
kaum realisieren, da diese Übertragungsberechtigten regel-
mäßig über eine Vielzahl an Gläubigern verfügen, die diesen
– z. B. bei Inhaberpapieren – zudem teilweise nicht nament-
lich bekannt sind.

Auch ist die bezweckte Sicherstellung des Schutzes der
Gläubiger des Übertragungsberechtigten rechtlich zweifel-
haft: Zwar wird mit der Eintragung in das Refinanzierungs-
register für einen materiell-rechtlich bestehenden Anspruch
des Übertragungsberechtigten nach § 22j ein Aussonde-
rungsrecht bewirkt, also der durch den Übertragungsan-
spruch verkörperte Vermögenswert gegen die Insolvenz des
Refinanzierungsunternehmens immunisiert – dies mag auch
im wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger des Übertra-
gungsberechtigten liegen. Dieser insolvenzrechtliche Schutz
setzt mangels öffentlichem Glauben des Refinanzierungsre-
gisters aber weiterhin die materiell-rechtliche Existenz des
Übertragungsanspruchs und dessen Inhaberschaft durch den
Übertragungsberechtigten voraus; solange dieser besteht,
dürfte der Übertragungsberechtigte regelmäßig nicht gewillt
sein, einer Löschung im Refinanzierungsregister zuzustim-
men. Hat der Übertragungsberechtigte über den eingetrage-
nen Übertragungsanspruch verfügt oder auf ihn verzichtet,
so ist das aus der Eintragung resultierende Aussonderungs-
recht rechtlich und damit auch wirtschaftlich für die Gläubi-
ger des Übertragungsberechtigten gegenstandslos.

Weiterhin erscheint unbillig, dass an die Löschung zweier in
das Refinanzierungsregister eingetragener Übertragungsan-
sprüche unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, je
nachdem, ob sich die Löschung auf den letzten eingetrage-
nen Gegenstand bezieht, was dann zugleich die Beendigung
der Registerführung mit dem Erfordernis der Zustimmung
von Übertragungsberechtigtem und dessen Gläubigern be-
wirkte, oder auf einen anderen, zu dessen Löschung nach
§ 22d Absatz 5 Satz 1 nur die Zustimmung des Übertra-
gungsberechtigten (bzw. bei Pfandbriefbanken und den neu
vorgesehenen Versicherungsunternehmen auch die Zustim-
mung deren Treuhänder) hinreichend ist.

Dieselben rechtlichen Schutzwürdigkeits- und Praktikabi-

zur Übertragung der Registerführung auf ein anderes Unter-
nehmen.

Zu Nummer 44 (§ 24 KWG)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Nummer 1)

Die Änderung dient der Umsetzung der von der Europäische
Bankenaufsichtsbehörde am 22. November 2012 erlassenen
Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des
Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen
Punkt 9.4.

Zu den Doppelbuchstaben cc und gg
(Absatz 1 Nummer 4 und 17) und
zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Vorbereitung auf die Anpassung an die abschließende Zäh-
lung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie.

Zu Doppelbuchstabe dd (Absatz 1 Nummer 14 und 14a)

Damit werden die Anzeigepflichten nach Artikel 94 Absatz 1
Buchstabe (g) (ii) (b) und (c) der Richtlinie 2013/…/EU um-
gesetzt. CRR-Institute müssen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich ihre Beschluss-Emp-
fehlung an anzeigen, wenn das Verhältnis von variabler zu
fixer Vergütung über ein Verhältnis von 1:1 hinaus angeho-
ben werden soll. Zudem ist die anschließende Entscheidung
der Inhaber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank unverzüglich mitzuteilen.

Zu Nummer 47 (§ 25 KWG)

§ 25 soll neben den Finanzinformationen künftig die recht-
liche Grundlage für die systematische Erhebung von Infor-
mationen über die Risikotragfähigkeit bei den Kreditinstitu-
ten enthalten. Die Institute sind seit langem verpflichtet,
durch interne Verfahren ihre Risikotragfähigkeit sicherzu-
stellen. Die bankaufsichtliche Relevanz dieser internen Ver-
fahren hat sich verstärkt im Verlauf der Finanzmarktkrise
bestätigt. So gerieten wiederholt Kreditinstitute trotz Ein-
haltung der regulatorischen Eigenkapitalanforderungen in
Schieflage. Eine angemessene interne Risikotragfähigkeits-
steuerung kann solche Entwicklungen verhindern, zumin-
dest aber deutlich früher Alarmsignale aussenden als die
regulatorischen Eigenkapitalrelationen. Um negative Ent-
wicklungen in einzelnen Instituten bei einzelnen Risiko-
arten, aber auch hinsichtlich Institutssegmenten und der Fi-
nanzstabilität insgesamt frühzeitig erkennen zu können
sowie um Entwicklungen bei den von den Kreditinstituten
implementierten Risikotragfähigkeits-Verfahren frühzeitig
systematisch erfassen zu können, ist es erforderlich, dass der
Finanzaufsicht die erforderlichen Informationen regelmäßig
und in strukturierter, auswertbarer Form zugehen. Da die in
der Praxis anzutreffenden Verfahren sehr viele Unterschiede
aufweisen und zudem häufigen Änderungen unterliegen,
kann eine solche angemessene Informationsbasis nur durch
regelmäßige Informationserhebung gewährleistet werden.

Die Erhebung von Informationen über die Risikotragfähig-
keit ist mithin erforderlich, damit die Bankenaufsicht die ihr
litätsüberlegungen sprechen auch für den Verzicht auf die
Zustimmung der Gläubiger des Übertragungsberechtigten

in Artikel 104 der Richtlinie 2013/…/EU zugewiesene Auf-
gabe, bankinterne Verfahren zu überprüfen und Risiken zu

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13541

bewerten, angemessen erfüllen kann. Die Informationserhe-
bung dient damit zugleich der Durchsetzung von Artikel 74
der Richtlinie 2013/…/EU, demgemäß die Kreditinstitute
über solide, wirksame und umfassende Strategien und Ver-
fahren verfügen müssen, anhand derer sie sicherstellen, dass
ihr internes Eigenkapital kontinuierlich im Hinblick auf ihre
Risiken angemessenes ist.

Die Informationen über die Risikotragfähigkeit sind grund-
sätzlich einmal jährlich zu einem noch festzulegenden Stich-
tageinzureichen. Die Verkürzung des jährlichen Meldeturnus
ist entsprechend der Systematik bei Finanzinformationen in
besonderen Situationen zulässig.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Satz 2)

Redaktionelle Änderung, die klarstellt, dass die gesamte De-
finition des übergeordneten bzw. nachgeordneten Unterneh-
mens in § 10a erfasst wird.

Zu Nummer 48 (§§ 25a, 25c und 25d KWG)

Zu § 25a KWG

Zur Umsetzung der Vorgaben Artikel 94 Absatz 1 Buch-
stabe g der Richtlinie 2013/…/EU wird Absatz 1 Satz 3
Nummer 6 durch den neu eingefügten Absatz 5 ergänzt.

Der neu eingefügte Absatz 5 legt eine Obergrenze für das
Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung fest. Nach
dessen Satz 2 darf die variable Vergütung 100 Prozent der
fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Ge-
schäftsleiter grundsätzlich nicht überschreiten. Unbeschadet
dessen wird in Absatz 5 Satz 5 den Anteilseignern, den
Eigentümern, den Mitgliedern oder den Trägern die Mög-
lichkeit eingeräumt, eine höhere variable Vergütung, die
200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mit-
arbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, durch
Beschluss zu billigen. Dies kann sowohl auf individueller
Basis als auch zusammengefasst für Gruppen (z. B. Risiko-
management) erfolgen. In jedem Fall bedarf es eines detail-
lierten Beschlussvorschlages, der zur Billigung einer höhe-
ren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter von
der Geschäftsleitung und dem Verwaltungs- und Aufsichts-
organ, zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als
nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur von dem Verwaltungs-
und Aufsichtsorgan zu machen ist (Absatz 5 Satz 6).

Absatz 5 Satz 7 soll sicherstellen, dass die Anteilseigner, die
Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger rechtzeitig von
dem Ersuchen um Billigung und davon Kenntnis erhalten,
was sie billigen sollen. Daher wird bestimmt, dass – sofern
die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die
Träger ihre Rechte in einer Versammlung ausüben – der Be-
schlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung be-
kanntzumachen ist. Im Übrigen reicht es aus, wenn die An-
teilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger in
geeigneter Weise unterrichtet werden. Der Beschluss ist von
den Anteilseignern, den Eigentümern, den Mitgliedern oder
den Trägern zu fassen und bedarf einer Mehrheit von min-
destens 66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern min-
destens 50 Prozent der Stimmrechte vertreten sind. Wird
dieses Quorum nicht erreicht, setzt eine wirksame Be-
schlussfassung eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebe-

die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von der Erhöhung
der variablen Vergütung profitieren würden, ihr Stimmrecht
weder unmittelbar noch mittelbar (etwa durch einen Vertre-
ter oder über das Einschalten eines Strohmanns) ausüben
dürfen.

Der neue Absatz 6 beinhaltet in angepasster Form die im bis-
herigen Absatz 5 enthaltene Verordnungsermächtigung zum
Erlass und zur Änderung der Instituts-Vergütungsverord-
nung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374). In Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 wird die Ermächtigung zur Regelung zur
Zusammensetzung der Vergütung, auch vor dem Hinter-
grund von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g (iii) der Richt-
linie 2013/…/EU, um das Verhältnis der variablen zur fixen
Vergütung ergänzt. Die Anforderungen an die Zurückbehal-
tungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und Pa-
rameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise
Reduzierung der variablen Vergütung, die in der Praxis be-
reits Anwendung finden, sind rein technischer Natur und da-
her in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Weiter wird der Begriff der Vergütungsstrategie, die von der
Geschäftsstrategie abzugrenzen ist, eingeführt. Die Unter-
scheidung zwischen institutsspezifischer und gruppenweiter
Strategie basiert auf den Anforderungen der „CEBS Guide-
lines on Remuneration Policies and Practices“ vom 10. De-
zember 2010 in Abschnitt 1.3.

Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 setzt die Vorgaben von Artikel 94
Absatz 1 Buchstabe g (ii) der Richtlinie 2013/…/EU um.
Hierdurch können in der zu erlassenden Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Diskontierungsfaktoren im Rah-
men der Ermittlung des Verhältnisses nach Absatz 5 Satz 2
bis 4 festgelegt werden.

Absatz 6 Satz 1 Nummer 3: Es erscheint zweckmäßig, den
nach Artikel 95 der Richtlinie 2013 /…/EU einzurichtenden
Vergütungskontrollausschuss (§ 25d Absatz 12 KWG) so
auszugestalten, dass dieser Ausschuss ebenfalls die Aufga-
ben abdeckt, die bislang dem Vergütungsausschuss nach der
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an
Vergütungssysteme (InstitutsVergV) zugewiesen wurden.
Einer Zusammenführung beider Ausschüsse stehen Vorga-
ben aus der Richtlinie 2013 /…/EU nicht entgegen. Daher
soll der neu errichtete Vergütungskontrollausschuss auch mit
der Erledigung der Aufgaben betraut werden, die bislang
dem Vergütungsausschuss nach der InstitutsVergV vorbehal-
ten waren. Für den gesonderten Vergütungsausschuss be-
steht künftig kein weiterer Bedarf. Allerdings muss der Ver-
gütungskontrollausschuss angemessen und rechtzeitig in die
Überwachung und Weiterentwicklung der Vergütungssyste-
me eingebunden werden.

Zu § 25c KWG

Der neu eingefügte Absatz 2 setzt Artikel 91 Absatz 1, 2
und 4 der Richtlinie 2013/…/EU um. Die dort niedergeleg-
ten Mandatsbegrenzungen gelten sowohl für Geschäftsleiter
als auch für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans (Recital 55, 56, Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d und e.
Daher wurde in § 25c Absatz 2 die entsprechende Regelung
für Geschäftsleiter aufgenommen. Die Änderungen in Ab-
satz 3 dienen der Umsetzung der neu in Artikel 88 Absatz 1
nen Stimmen voraus (Absatz 5 Satz 8). Absatz 5 Satz 9 re-
gelt, dass Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger,

der Richtlinie 2013/…/EU eingefügten Nummern b und c
sowie deren redaktionellen Folgeanpassungen.

Drucksache 17/13541 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 25d KWG

Zu Absatz 2

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Satz 2 wird
aus redaktionellen Gründen von Absatz 11 in Absatz 2 über-
führt.

Zu Absatz 3

Die Änderungen bezüglich der Anzahl der Mandate, die ein
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans innehaben
darf und deren Anrechnung, dienen der Umsetzung von Ar-
tikel 91 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2013/…/EU. Die vom
Europäischen Parlament am 16. April 2013 angenommenen
Regelungen in Artikel 91 der Richtlinie unterscheiden sich
nicht unerheblich gegenüber der der Richtlinie in der Fas-
sung der allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 22. Mai
2012 die dem Gesetzesentwurf vom 15. Oktober 2012
zugrunde liegt. Daher ist der Gesetzesentwurf entsprechend
anzupassen. Mit den Änderungen zu Satz 2 werden insbe-
sondere Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungen pri-
vilegiert. Denn ihnen wird ermöglicht, Mandate in zahl-
reichen nicht gewerblichen Unternehmen, insbesondere in
gemeinnützigen Unternehmen, wahrzunehmen. Darüber hi-
naus werden auch alle Mandate, die bei Unternehmen der
kommunalen Daseinsvorsorge wahrgenommen werden von
der Regelung erfasst. Der unter eingefügte Satz 5 soll sicher-
stellen, dass die kommunalen Hauptverwaltungsbeamten
(Bürgermeister und Landräte) die ihnen durch kommunale
Satzung zugewiesenen Mandate in kommunalen Unterneh-
men, die sich im Mehrheitsbesitz der jeweiligen Gemeinde,
Stadt oder Landkreises befinden sowie den Mandaten in
kommunalen Zweckverbänden in unbegrenzter Anzahl
wahrnehmen können.

Zu Absatz 7

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 8

Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 76
Nummer 3 Absatz 4 und Nummer 4 Absatz 2 der Richtlinie
2013/…/EU. Die Regelungen in Artikel 76 der Richtlinie
wurden gegenüber der Fassung vom 22. Mai 2012, die die-
sem Gesetzesentwurf zugrunde lag, ergänzt. Daher war der
Gesetzesentwurf entsprechend anzupassen.

Zu Absatz 9

Es handelt sich um Änderungen zur Anpassung an Absatz 8
Satz 5 und 6.

Zu Absatz 11

Die Änderungen dienen der Umsetzung der vom Europä-
ischen Parlament durchgesetzten Ergänzungen zu Artikel 88
Absatz 2 der Richtlinie.

Zu Absatz 12

Die Änderungen dienen der Umsetzung der vom Europä-

Zu Nummer 56 (§ 26a Absatz 1 KWG)

Die Ergänzung des § 26a Absatz 1 ist geboten, um die Offen-
legungspflichten für Institute nach Artikel 89 Absatz 1 und
Artikel 90 der Richtlinie 2013/…/EU umzusetzen. Die De-
tailregelungen zu den im Einzelnen offenzulegenden Anga-
ben sowie den Verfahrensfragen werden in der Rechtsver-
ordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 getroffen.
Dies entspricht der bisherigen Systematik zur Regelung der
institutsbezogenen Offenlegungspflichten.

Zu Nummer 57 (§ 29 KWG)

In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden aufgrund der
zeitlichen Verschiebung Gesetzesänderungen aufgrund des
EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174) sowie des FiCoD II-Gesetzes berücksichtigt. Auf-
grund der Vielzahl der Einzeländerungen wird der Ände-
rungsbefehl in Gänze neu gefasst. Die Berichtspflichten er-
strecken sich künftig auch auf die von dem Institut jeweils
einzuhaltenden Kapitalpuffer-Anforderungen der §§ 10c bis
10i.

Die weiteren Änderungen sind redaktionelle Anpassungen
aufgrund geänderter Nummerierung einzelner Paragraphen.

Zu Nummer 60 (§ 33 KWG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ee – neu –
(Absatz 1 Nummer 6)

Nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 KWG alter Fassung war die
Erlaubnis nur dann zu versagen, wenn das Institut seine
Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Die Vorschrift setzt
Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2013/…/EU, um.

Zu Nummer 66 (§ 44 KWG)

Die Ergänzungen dienen der Umsetzung des neu eingefügten
Artikels 65 Absatz 3 (a) Nummer (iv) sowie Absatz 3 (b) der
Richtlinie 2013/…/EU.

Zu Nummer 73 (§ 46b KWG)

Die Änderungen werden aufgrund des Finanzkonglomerate-
umsetzungsgesetzes (FiCoD I-Richtlinienumsetzung) not-
wendig.

Zu Nummer 82 (§ 48t KWG)

Anpassung an die abschließende Fassung der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 nach Beendigung der Trilog-Verhandlun-
gen. Vorbereitung auf die Anpassung an die abschließende
Zählung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie.

Zu Nummer 91 (§ 60b – neu – KWG)

Die Anpassungen beruhen auf der bereits erfolgten Einfü-
gung des § 60b in das Kreditwesengesetz aufgrund des Aus-
führungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
register (EMIR-AusführungsG). Ursprünglich sollte dieses
erst nach dem CRD IV-UmsetzungsG in Kraft treten.

Darüber hinaus war der Gesetzesentwurf im jetzigen Absatz 1

ischen Parlament durchgesetzten Ergänzungen zu Artikel 95
Absatz 2 der Richtlinie 2013/…/EU.

zusätzlich an die abschließende Fassung der Verordnung
(EU) Nr. …/2013 anzupassen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/13541

Die Aufnahme des neuen Absatzes 3 ist der richtlinienkon-
formen Umsetzung von Artikel 68 Absatz 3 der Richtlinie
2013/…/EU geschuldet.

Zu Nummer 96 (§ 64p – neu – KWG)

Die Streichung des Absatzes 1 des Paragraphen in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs 15. Oktober 2012 setzt die Über-
gangsvorschrift aus Artikel 521 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 um. Dieser bezieht sich nun-
mehr nicht mehr auf Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. …/2013
sondern nur noch auf Artikel 7 Absatz 3 Verordnung (EU)
Nr. …/2013 und damit auf die grenzüberschreitende Anwen-
dung von Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. …/2013. § 2a
KWG unterscheidet nicht zwischen der nationalen und der
grenzüberschreitenden Anwendung des Artikels 7 Verord-
nung (EU) Nr. …/2013, nimmt jedoch Bezug auf Artikel 7
Verordnung (EU) Nr. …/2013 „in der jeweils geltenden Fas-
sung“. Die Übergangsbestimmung aus 521 Absatz 2 Verord-
nung (EU) Nr. …/2013 ist damit bereits berücksichtigt.

In Absatz 4 wird der Anwendungszeitraum der Übergangs-
vorschriften nicht um ein Jahr nach hinten geschoben son-
dern je um ein Jahr verkürzt.

Absatz 6 setzt Artikel 133 Absatz 13 der Richtlinien 2013/
…/EU um.

Absatz 7 setzt Artikel 162 Absatz 6 der Richtlinie 2013/…/
EU einschließlich der Regelung zum Hineinwachsen in den
vollständigen Kapitalpuffer für global systemrelevante Insti-
tute bis zum 31. Dezember 2018 um. Die Übergangsvor-
schrift bezieht sich allein auf die Anforderung an die Institu-
te, den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute
vorzuhalten. Die weiteren Regelungen des § 10f, insbeson-
dere zur Identifizierung der global systemrelevanten Institu-
te, finden hingegen bereits unmittelbar mit Inkrafttreten die-
ses Gesetzes Anwendung. Damit wird der in Artikel 131
Absatz 18 der Richtlinie 2013/…/EU hinsichtlich der nähe-
ren Umsetzungsdetails referenzierten Vorgabe des Baseler
Ausschusses für Bankenaufsicht entsprochen, die das Vorlie-
gen einer rechtskräftigen Grundlage zur Identifizierung und
Bewertung global systemrelevanter Banken bereits ab dem
Jahr 2014 erfordern. So sieht das auf Ebene der G 20-Staats-
und Regierungschefs zur Umsetzung verabschiedete Baseler
Rahmendokument vor, dass die Festlegung der ab dem 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft tretenden Kapitalpufferanforderungen auf
Basis des im Jahr 2014 stattfindenden Identifizierungsver-
fahrens erfolgen soll. Darüber hinaus sollen nach einer Ent-
scheidung des Baseler Ausschusses sowohl die zuständigen
Aufsichtsbehörden als auch die am Identifizierungs- und Be-
wertungsprozess teilnehmenden Institute ab dem Jahr 2014
relevante Daten und Informationen zu diesem Prozess veröf-
fentlichen.

Absatz 8 setzt Artikel 162 Absatz 1 der Richtlinie 2013/…/
EU um.

In Absatz 10 wird die Absenkung der Millionenkreditmelde-
grenze um ein Jahr nach hinten verschoben.

Die Absätze 13 und 14 setzen Artikel 91 Absatz 3 der Richt-
linie 2013/…/EU um, soweit es sich um systemrelevante
Kreditinstitute handelt. Für alle anderen Institute wird die

xis, dass so genannte Altmandate Bestandsschutz genießen,
fortgeführt.

Absatz 14 setzt die Artikel 89 der Richtlinie 2013/…/EU
vorgegebenen und genannten Fristen um.

Zu Artikel 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Nummer 8 – neu – (§ 18 Absatz 2 PfandBG)

Nach § 18 Absatz 1, der den Hypotheken die Grundschulden
gleichstellt, finden folgerichtig alle für Hypotheken gelten-
den Vorschriften auf die Grundschuld und die zugehörigen
gesicherten Forderungen entsprechende Anwendung. § 18
Absatz 2 Satz 1 führt diesen Grundsatz für § 12 Absatz 1 be-
reits näher aus. Der Verweis auf eine entsprechende Anwen-
dung des § 5 Absatz 1a auch bei mehreren gesicherten For-
derungen stellt klar, dass die einzelnen Forderungen wie
Forderungsteile zu behandeln sind.

Sichert also eine Grundschuld zwei Forderungen, von denen
nur eine zur Deckung bestimmt ist, so ist nach § 5 Absatz 1a
Satz 1 eine genau bezeichnete Forderung zu registrieren und
ihr Vorrang gegenüber der anderen Forderung bei der Befrie-
digung aus der Grundschuld zu bestimmen; ohne eine solche
Bestimmung wird der Vorrang vermutet. Dies gilt auch, falls
die Gläubiger beider Forderungen verschieden sind.

Die Eintragung in das Deckungsregister bewirkt eine ding-
liche Verfügung über die Grundschuld, die den Pfandbrief-
gläubigern eine dinglich wirkende haftungsrechtliche Zu-
weisung in Gestalt des Sondervermögens verschafft, deren
Bestand nicht von schuldrechtlichen Vereinbarungen zwi-
schen den Gläubigern der gesicherten Forderungen abhängt.
Wenn sich aus der Eintragung in das Deckungsregister keine
Rangbestimmung ergibt, greift die Vermutung zugunsten des
Vorrangs der registrierten Forderung. Falls zwei oder mehre-
re Forderungen, die von der Zweckvereinbarung umfasst
sind, zur Deckung bestimmt sein sollen, gilt entsprechend
§ 5 Absatz 1a Satz 2 für alle Forderungen insgesamt die Be-
leihungsgrenze des eingetragenen Beleihungswerts. Falls alle
Forderungen insgesamt diesen Wert übersteigen, sind die
entsprechend anwendbaren Regeln des § 5 Absatz 1a Satz 2
und 3 nur hilfreich, wenn gleichzeitig eine Rangfolge zwi-
schen den in die Beleihungsgrenze fallenden Forderungen
bzw. Forderungsteilen festgelegt wird. Der neue Satz 3 ent-
hält für den Fall einer fehlenden Bestimmung durch den In-
haber der Grundschuld bei der Eintragung in das Deckungs-
register eine Vermutung zugunsten gleichen Ranges. Bei
Überschreiten der Beleihungsgrenze durch alle Forderungen
insgesamt hat dann folgerichtig bei jeder Forderung der in
die Beleihungsgrenze fallende Teil Vorrang gegenüber dem
nicht zur Deckung bestimmten Teil, soweit seine Sicherung
durch die Grundschuld in Frage steht. Die entsprechende
Anwendung von § 5 Absatz 1a Satz 4 und 5 im Falle treu-
händerischer Verwaltung von Deckungswerten überträgt die
geschilderte Lösung auf die Zuordnung des registrierten
Übertragungsanspruchs des Treugebers.

Der neue Satz 4 betrifft die in § 18 Absatz 1 erwähnten aus-
ländischen Sicherungsrechte. Soweit ein ausländisches Siche-
rungsrecht mehrere Forderungen derselben Pfandbriefbank
sichert, ist ein Konflikt um den Rang bei der Befriedigung
aus dem Sicherungsrecht nach den Regeln des Pfandbriefge-
bereits seit Inkrafttreten der Regelungen zu den Verwal-
tungs- und Aufsichtsorganen im Jahre 2009 bestehende Pra-

setzes zu entscheiden. Bei unterschiedlicher Gläubigerschaft
ist es notwendig, zunächst nach den Regeln des anwendba-

Drucksache 17/13541 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ren internationalen Privat- und Verfahrensrechts das zutref-
fende Sachrecht zu bestimmen. Die vom deutschen Pfand-
briefrecht geforderte Rangordnung mehrerer durch ein
Sicherungsrecht gesicherter Gläubiger ist sichergestellt,
wenn entweder deutsches Pfandbriefrecht als Sachrecht gilt
oder rechtsgeschäftliche Gestaltungen unter fremdem Sach-
recht die gleiche Rangordnung gewährleisten.

Zu Nummer 10 (§ 20 PfandBG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe b)

Die Streichung des Wortes „andere“ stellt klar, dass auch
Forderungen gegen die Deutsche Bundesbank zu den de-
ckungsfähigen Forderungen zählen.

Zu den Doppelbuchstaben bb bis ee
(Buchstaben d, e, f und h)

Der Gesetzentwurf beruht auf der Richtlinie 2013/…/EU
und der Verordnung (EU) Nr. …/2013 in der jeweiligen Fas-
sung des Kompromisses des Rats der europäischen Finanz-
minister vom 21. Mai 2012. Da nunmehr die abschließende
Fassung beider Regelungswerke im Amtsblatt der Europä-
ischen Union (ABl. L … vom …, S. …) veröffentlicht wur-
de, ist der Gesetzentwurf an die überarbeitete Nummerie-
rung der Artikel beider Regelungswerke anzupassen.

Zu Nummer 15 (§ 28 PfandBG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(Absatz 1 Nummer 4 bis 11)

Der Gesetzentwurf beruht auf der Richtlinie 2013/…/EU
und der Verordnung (EU) Nr… ./2013 in der jeweiligen Fas-
sung des Kompromisses des Rats der europäischen Finanz-
minister vom 21. Mai 2012. Da nunmehr die abschließende
Fassung beider Regelungswerke im Amtsblatt der Europä-
ischen Union (ABl. L … vom …, S. …) veröffentlicht wur-
de, ist der Gesetzentwurf an die überarbeitete Nummerie-
rung der Artikel beider Regelungswerke anzupassen.

Da die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 offenzulegen-
den weiteren Deckungswerte keinen Beschränkungen unter-
liegen, ist diese Nummer 4 aus § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8, der die Offenlegung der die jeweiligen Grenzen
überschreitenden Beträge verlangt, mangels Relevanz he-
rauszunehmen.

Die Angabe des Anteils der notenbankfähigen Deckungs-
werte wird derzeit noch nicht zur verpflichtenden Transpa-
renzangabe gemacht, da hierfür die zu erwartenden Vorga-
ben des europäischen Rechts abgewartet werden sollen.

Zu Doppelbuchstabe dd (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und
zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Nummer 2)

Nach dem Gesetzentwurf soll der Gesamtbetrag von Forde-
rungen gemeldet werden, soweit der jeweilige Rückstand je-
weils 5 Prozent der Forderung beträgt und, wie sich aus dem
Bezug auf den ersten Satzteil von § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 bzw. Absatz 3 Nummer 2 PfandBG ergibt, die Forde-

gen, so dass ein entsprechendes weiteres Tatbestandsmerk-
mal „leistungsgestörten“ nicht erforderlich ist.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
(Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)

Die Änderung erweitert die Transparenz der Pfandbrief-
deckungsmassen zusätzlich, indem den Investoren die Anga-
be zur Verfügung gestellt wird, zu welchem prozentualen
Umfang die Werte der Grundstücke, an denen Grundpfand-
rechte bestehen, durch die für die Deckung der Hypotheken-
pfandbriefe verwendeten Hypotheken ausgenutzt werden;
m. a. W. es soll ein Auslastungsgrad der Beleihungswerte
durch die Beleihungsausläufe der zur Deckung verwendeten
Hypotheken angegeben werden. Zwar setzt das Pfandbrief-
gesetz hier mit 60 Prozent des Beleihungswertes (§ 14
PfandBG) bereits eine konservative Obergrenze. Dennoch
besteht für Investoren ein großes Interesse an einer Angabe
für das konkrete Verhältnis bei der einzelnen Pfandbrief-
bank. Denn Investoren erhalten für Covered Bonds, die nach
den Rechtsvorschriften anderer Länder emittiert werden,
solche Angaben. Um die Wettbewerbsfähigkeit des deut-
schen Pfandbriefs gegenüber solchen Produkten zu fördern
und zu erhalten, sollen vergleichbare Informationen gegeben
werden. Die Angabe der Auslastung der Grundstückswerte
soll nach dem Beleihungswert gewichtet erfolgen.

Aus § 18 Absatz 2 PfandBG ergibt sich, dass der Begriff der
Hypothek im Sinne des Pfandbriefgesetzes das dingliche Si-
cherungsrecht und die Forderung umfasst; bei Grundschul-
den und anderen nicht-akzessorischen Sicherungsrechten ist
daher unter der Hypothek das Grundpfandrecht gemeinsam
mit der gesicherten Forderung zu verstehen: Für den Belei-
hungsauslauf wird daher nicht das Nominalkapital des
Grundpfandrechtes, sondern nur die Höhe, in der das Grund-
pfandrecht eine bestehende und in Deckung genommene
Forderung sichert, zu Grunde gelegt.

Beispiel:

Beleihungswert Grundstück A = 100, belastet mit erstrangi-
ger Hypothek A1 über 20 und zweitrangiger Hypothek A2
über 80, zur Deckung genutzt wird das durch Hypothek A1
gesicherte Darlehen mit 20; Beleihungswert Grundstück B =
1 000 belastet mit erstrangiger Hypothek B1 über 400 und
zweitrangiger Hypothek B2 über 600, zur Deckung genutzt
wird das durch Hypothek B2 gesicherte Darlehen mit 200:
„die prozentuale Höhe der nach § 14 zur Deckung genutzten
Hypotheken im Verhältnis zu den Beleihungswerten“ beträgt
für Grundstück A 20 Prozent und für Grundstück B
60 Prozent, der anhand der jeweiligen Beleihungswerte
gewichtete Durchschnitt dieser Werte beträgt dann (20 Pro-
zent×100+60 Prozent×1 000)/1 100 = ca. 56,36 Prozent.

Zu Nummer 16 (§ 30 PfandBG)

Nach § 30 Absatz 6 und dem neuen Absatz 6a liegen die An-
tragsrechte für die Insolvenzeröffnung und für die Eigenver-
waltung allein bei der Bundesanstalt. Mit den Änderungen in
Absatz 6a wird der Gleichlauf mit Absatz 6 hergestellt.
Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten einer Gläubigerver-
sammlung könnten zu widersprüchlichen Ergebnissen führen
und die Effizienz des Vorgehens der Bundesanstalt, das
rung mindestens 90 Tage rückständig ist. In der Regel wird
bei einer solchen Forderung eine Leistungsstörung vorlie-

gerade im Interesse der Pfandbriefgläubiger liegen würde,
beeinträchtigen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13541

Zu Nummer 17 Buchstabe i (§ 31 Absatz 11 PfandBG)

Mit dem neuen Wortlaut wird verdeutlicht, dass die Rege-
lung nur gerichtliche Entscheidungen betrifft, die unmittel-
bar zur Stellung des Sachwalters oder zu seiner Ernennung
ergehen, nicht aber andere gerichtliche Entscheidungen, von
denen er nur indirekt betroffen ist. Da die vom Regelungsin-
halt erfassten gerichtlichen Entscheidungen der Beschwerde
unterliegen sollen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 InsO, nach dem die
Beschwerde nur in Fällen besonderer gesetzlicher Anord-
nung zulässig ist, von dem Verweis auf § 6 auszunehmen.

Zu Nummer 22 (§ 37 PfandBG)

Es handelt sich hierbei um die Nachholung einer bislang
übersehenen Regelung: Nach § 36a Absatz 3 Satz 1 kann die
Bundesanstalt bei Einleitung eines Reorganisationsverfah-
rens oder bei Erlass einer Übertragungsanordnung, die das
Pfandbriefgeschäft betreffen, von Amts wegen vorläufig ei-
nen Sachwalter bestellen. In diesen Fällen ist die gerichtliche
Ernennung unverzüglich nachzuholen. Diese Regelung trägt
die Eilbedürftigkeit bereits in sich, so dass Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die von Amts wegen vorgenomme-
ne vorläufige Sachwalterbestellung keine aufschiebende
Wirkung haben sollen. Als originäre Ermächtigungsgrundla-
ge der Bundesanstalt ist § 36a Absatz 3 Satz 1 daher in den
Kreis der nach § 37 sofort vollziehbaren Maßnahmen aufzu-
nehmen.

Zu Nummer 25 (§ 53 PfandBG)

Mit der erstmaligen Anwendung der neuen Transparenzan-
forderungen für die Reports zum zweiten Quartal 2014 soll
den Pfandbriefbanken die nötige Zeit gegeben werden, um
nach Inkrafttreten der Regelung ihre IT-Programme anzu-
passen und zu testen.

Weiter ist sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Mel-
dung der Vorjahreswerte nach § 28 Absatz 5 PfandBG erst
ein Jahr nach Inkrafttreten auf die neu eingeführten Melde-
pflichten anzuwenden ist; dementsprechend bezieht sich die
Pflicht zur Angabe von Vorjahresvergleichswerten explizit
nur auf die materiell unveränderten Transparenzanforderun-
gen. Andernfalls müssten Daten für zurückliegende Zeiträu-
me mit unverhältnismäßigem Aufwand rekonstruiert wer-
den.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Vom Bundeskabinett wurden am 22. August 2012 im Rah-
men des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der Richt-
linie 2013/…/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kredit-
instituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an
die Verordnung (EU) Nr. …/2013 über die Aufsichtsanforde-
rungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-
Umsetzungsgesetz) Änderungen zum Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) beschlossen, die
neben Folgeänderungen aus der Umsetzung der vorgenann-
ten Richtlinie bzw. der Anpassung an vorgenannte Verord-

Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
(Drucksache 17/12815) aufgenommen. Mit der vorliegenden
Änderung am Gesetzentwurf sollen diese zusätzlichen Än-
derungen des EAEG aus dem CRD IV-Umsetzungsgesetz
herausgenommen werden.

Zu § 1 Absatz 1 Nummer 1

Das Gesetz wird an die geänderten Begrifflichkeiten ange-
passt. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/…/EU
ist künftig zwischen denjenigen Instituten zu unterscheiden,
die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/
2013 unterliegen und denjenigen Instituten, die im Anwen-
dungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) verbleiben
und nicht der Verordnung (EU) Nr. … /2013 unterliegen. Für
die Ersteren werden die Begriffe CRR-Kreditinstitute einge-
führt.

Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Durch die Änderung wird ein statischer Verweis auf eine
nicht mehr geltende EU-Richtlinie aktualisiert.

Zu § 4 Absatz 5 Satz 3

Durch die Ergänzung wird dem ursprünglichen gesetzge-
berischen Willen Rechnung getragen. Bei Inkrafttreten des
EAEG handelte es sich bei Konten, auf denen sich im Rah-
men der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemein-
schaft eingenommene Gelder befanden, regelmäßig um Ge-
meinschaftskonten der Wohnungseigentümer, bei denen im
Entschädigungsfall der jeweilige Anteil der Wohnungsei-
gentümer bis zur gesetzlichen Obergrenze geschützt ist. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft konnte keine eigenen
Rechte erwerben. Mit Gesetz vom 26.03.2007 zur Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(BGBl. I S. 370) wurde in § 10 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes
über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(WEG) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-
gemeinschaft festgeschrieben. Nach § 27 Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 WEG hat seither der Verwalter für die im Rah-
men der Verwaltung eingenommenen Gelder im Namen der
Gemeinschaft Konten zu führen. Darunter fällt unter ande-
rem auch die von den Wohnungseigentümern nach § 21 Ab-
satz 5 Nummer 4 WEG aufzubringende Instandhaltungs-
rückstellung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird
hierdurch Kontoinhaberin. Damit steht nach dem Wortlaut
des bisherigen § 4 EAEG lediglich ihr, nicht aber den Woh-
nungseigentümern im Entschädigungsfall ein Entschädi-
gungsanspruch nach dem EAEG zu. Mit Einführung der
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
wollte der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsrecht prak-
tikabler gestalten, nicht aber mittelbar die Höhe des gesetz-
lichen Einlagenschutzes der Wohnungseigentümer verrin-
gern. Daher sind Wohnungseigentümer den Kontoinhabern
von Gemeinschaftskonten gleichzustellen.

Zu § 13 Absatz 1 Satz 2

nung zusätzliche Änderungen beinhalteten. Diese zusätz-
lichen Änderungen des EAEG wurden in Artikel 3 des Siehe Begründung zu § 1 Absatz 1 Nummer 1.

wicklungsanstalt entlasteten Instituts ist. Das Haftungsre-
gime wird durch das Statut der Abwicklungsanstalt weiter
konkretisiert. Aus Sicht der Banken und institutioneller An-
leger stellt die derzeitige bankaufsichtsrechtliche Anerken-
nung der Verlustausgleichspflicht als Voraussetzung für die
Zuerkennung der Null-Risikogewichtung ein wesentliches
Entscheidungskriterium für die Investition in Finanzierungs-
instrumente (zum Beispiel Schuldverschreibungen) der Ab-
wicklungsanstalt dar. Die Zuerkennung stellt sicher, dass die
Finanzierungsinstrumente im Rahmen des so genannten
Kreditrisikostandardansatzes seitens der investierenden
Banken nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen.

Mit der Neuregelung der Aufsichtsanforderungen aufgrund
der europarechtlichen Regelungen zur CRD IV, die Anfang
2014 in Kraft treten sollen, sind deutlich strengere Eigenka-

verschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete Terminge-
schäfte, Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Ab-
wicklungsanstalt sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von
der Abwicklungsanstalt ausdrücklich gewährleistet werden,
sofern diese jeweils in dem Zeitraum von der Abwicklungs-
anstalt aufgenommen, begeben, abgeschlossen, begründet
oder auf die Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem
der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.
Durch die Formulierung „sofern diese jeweils in dem Zeit-
raum von der Abwicklungsanstalt aufgenommen, begeben,
abgeschlossen, begründet oder auf die Abwicklungsanstalt
übertragen wurden, in dem der Fonds alleiniger Verlustaus-
gleichsverpflichteter ist“ wird klargestellt, dass die spätere
Aufnahme weiterer Verlustausgleichsverpflichteter die volle
Haftung des Fonds für bereits begründete Verbindlichkeiten
unberührt lässt.

Berlin, den 15. Mai 2013

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
Drucksache 17/13541 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes)

Zu § 8a

Zu Absatz 1 Satz 9

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 8a
Absatz 4 Satz 1.

Zu Absatz 4 Satz 1

Ist alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter der Finanz-
marktstabilisierungsfonds (Fonds), beträgt das bonitätsbezo-
gene Risikogewicht von Abwicklungsanstalten derzeit null
Prozent (Null-Risikogewichtung) statt der für Kreditinstitute
üblichen 20 Prozent. Daraus folgt ein Refinanzierungsvor-
teil. Die Zuerkennung der Null-Risikogewichtung erfolgt
derzeit im Rahmen einer nationalen Ermessensentscheidung
im Einklang mit dem bestehenden EU-Bankenaufsichts-
recht. Als Rechtfertigung dafür dient die auf § 8a Absatz 4
Nummer 1 Satz 1 bzw. Satz 6 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes beruhende Verlustausgleichspflicht des
Fonds, sofern dieser alleiniger Eigentümer des durch die Ab-

pital- und Liquiditätsanforderungen verbunden. Unter ande-
rem wird der Spielraum für eine nationale Auslegung, mit
der die Verlustausgleichspflicht des Fonds, sofern er gegen-
über einer Abwicklungsanstalt alleiniger Verlustausgleichs-
verpflichteter ist, bislang einer gesetzlichen Haftung des
Bundes gleichgestellt werden konnte, eingeschränkt. Es be-
steht das Risiko, dass das außerhalb Deutschlands weitge-
hend unbekannte Haftungsinstrument der Verlustausgleichs-
pflicht nicht mehr für ein Null-Risikogewicht anerkannt
wird, selbst wenn alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter
der Fonds ist. Eine wichtige Voraussetzung für eine günstige
Refinanzierung würde damit künftig wegfallen.

Um das Ergebnis der bisherigen nationalen Auslegungspraxis
zu sichern, wird die im Innenverhältnis zwischen Fonds und
Abwicklungsanstalt geltende Verlustausgleichspflicht durch
eine Refinanzierungsgarantie des Fonds ergänzt, sofern al-
leiniger Verlustausgleichsverpflichteter der Fonds ist. Da-
nach haftet der Fonds in dieser Konstellation in Anlehnung
an die Regelung des § 1a des Gesetzes über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau ausdrücklich für alle Darlehen, Schuld-

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.