BT-Drucksache 17/13539

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/12601, 17/13035 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/12687 - Ein neuer Anlauf zur Bändigung der Finanzmärkte: Erpressungspotenzial verringern - Geschäfts- und Investmentbanking trennen

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13539

b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12687 –
Ein neuer Anlauf zur Bändigung der Finanzmärkte:
Erpressungspotential verringern – Geschäfts- und Investmentbanken trennen

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und
Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12601 in seiner 229. Sitzung
am 15. März 2013 dem Finanzausschuss zur federführenden
Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsaus-
schuss sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Den Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/12687 hat der Deutsche Bun-
destag ebenfalls in seiner 229. Sitzung am 15. März 2013
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung und dem
Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie dem Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Bericht *
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12601, 17/13035 –

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der
* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/13523 verteilt.

Die Unterrichtung der Bundesregierung „Stellungnahme des
Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf
Drucksache 17/13035 wurde den selben Ausschüssen mit
Drucksache 17/13170 vom 19. April 2013 gemäß § 80 Ab-
satz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags
überwiesen.

1. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinsti-
tuten

Systemrelevante Kreditinstitute und Finanzgruppen, die in
Schwierigkeiten geraten sind, müssen in einem geordneten
Verfahren entweder saniert oder abgewickelt werden kön-

Drucksache 17/13539 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen. Dies ist jedoch mit den Mitteln des herkömmlichen In-
solvenzrechts nur in Ausnahmefällen zu bewältigen. Daher
wurde das Restrukturierungsgesetz (Drucksachen 17/3024
(Gesetzentwurf der Bundesregierung), 17/3407 und 17/3547
(Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses),
BGBl. I 2010 Nr. 63, 14. Dezember 2010, S. 1900 ff.) ge-
schaffen, um der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) unter anderem die Befugnis zu geben, durch
Anordnung die Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
ten eines bestandsgefährdeten Kreditinstituts ganz oder teil-
weise auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Darüber
hinaus wurden durch das darin enthaltene Kreditinstitute-
Reorganisationsgesetz besondere Sanierungs- und Reorgani-
sationsverfahren für Kreditinstitute geschaffen, die von dem
Kreditinstitut eingeleitet beziehungsweise angestoßen wer-
den können, um die finanzielle Gesundheit des Kreditinsti-
tuts wiederherzustellen und so eine Beeinträchtigung der Fi-
nanzmarktstabilität zu vermeiden.

Ergänzend zu diesen Maßnahmen erscheint es der Bundes-
regierung aber zusätzlich geboten, dass sich Banken und Be-
hörden frühzeitig mit einem möglichen Krisenfall beschäfti-
gen. Zum einen müssten Kreditinstitute beziehungsweise
Finanzgruppen gezwungen werden, mögliche Maßnahmen
zur Sanierung zu planen, und zum anderen müssten die Be-
hörden, die mit der Abwicklung systemrelevanter Institute
und Finanzgruppen betraut sind, planen, welche Abwick-
lungsmaßnahmen sie ergreifen würden, falls die Sanierungs-
bemühungen der Bank scheitern sollten.

Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung daher im
Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwick-
lung von Kreditinstituten zweierlei an:

a) Sanierungsplanung

Das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe soll
verpflichtet werden, im Sanierungsplan Handlungsoptionen
zu beschreiben, die in erheblichen Belastungsszenarien er-
griffen werden können, um die wirtschaftliche Lage zu sta-
bilisieren und zu verbessern und dadurch die Überlebensfä-
higkeit zu sichern, ohne auf Stabilisierungsmaßnahmen der
öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Der Sanierungsplan
solle als Vorbereitung für die Bewältigung von Krisensitua-
tionen dienen und habe zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit
des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe in
künftigen Krisensituationen zu stärken.

b) Abwicklungsplanung

Kann das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe
eine Krise nicht aus eigener Kraft meistern, sollen gegebe-
nenfalls Abwicklungsinstrumente eingesetzt werden kön-
nen. Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente bedürfe
umfassender Planung und sorgfältiger Vorbereitung. Da die
Abwicklungsinstrumente hoheitliches Handeln darstellen,
werde die Abwicklungsplanung der BaFin übertragen. Die
Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung und der
Anwendung der Abwicklungsinstrumente soll einer beson-
deren Einheit innerhalb der BaFin übertragen werden und
unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die
Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit,
die Erstellung von Abwicklungsplänen für potentiell system-
gefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen und die Vor-

2. Abschirmung von Risiken

Über die bereits zur Abschirmung von Risiken umgesetzten
Maßnahmen, insb. die höheren Eigenkapitalanforderungen,
sind die Risikosphären der Eigengeschäftsaktivitäten und
anderer riskanter Geschäfte der Kreditinstitute vom Kunden-
geschäft besser als bislang voneinander abzuschirmen, um
die Solvenz der Institute und eine nachhaltige Stabilisierung
der Finanzmärkte zu sichern.

a) Verbot insbesondere von spekulativen Geschäften mit
Ausnahme von Geschäften als Dienstleistung für andere
sowie Verbot von Geschäften mit Hedgefonds

CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Instituts-
gruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Fi-
nanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat ange-
hören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, (im
Weiteren nur noch als „CRR-Kreditinstitut“ bezeichnet) soll,
wenn ihre entsprechenden Geschäfte den im Gesetzentwurf
genannten Grenzwert überschreiten und sie so besonders ge-
fährdet sind, das Betreiben des Eigengeschäfts, also des
Handels mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten
im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG im eigenen Namen für
eigene Rechnung, der keine Dienstleistung für andere dar-
stellt, untersagt werden; dies seien namentlich Geschäfte mit
dem Ziel, kurzfristige Marktpreisschwankungen auszunut-
zen.

Außerdem soll CRR-Kreditinstituten das Betreiben von Kre-
dit- und Garantiegeschäften mit Hedgefonds und sonstigen
Unternehmen mit hohem Fremdkapitaleinsatz untersagt
werden, um zu verhindern, dass die Solvenz des Instituts bei
einem Ausfall der Darlehens- und Garantienehmer beein-
trächtigt wird.

Des Weiteren soll der BaFin die Befugnis eingeräumt wer-
den, einem CRR-Kreditinstitut Market-Making-Tätigkeiten
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerver-
käufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps und
sonstige vergleichbar risikoreiche Geschäfte zu verbieten,
wenn diese die Solvenz des Instituts gefährden können.

b) Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit

CRR-Kreditinstitute sollen die spekulativen Geschäfte wei-
ter betreiben dürfen, wenn sie diese in ein wirtschaftlich und
rechtlich eigenständiges Unternehmen (Finanzhandelsinsti-
tut) überführt haben. Damit soll es den Instituten weiterhin
ermöglicht werden, potenzielle Größen- und Verbundvortei-
le durch die eigentumsrechtliche Verbindung zu realisieren.
Das Finanzhandelsinstitut müsse sich aber eigenständig und
ohne Garantien des übergeordneten Unternehmens refinan-
zieren („stand alone-Basis“), dürfe nicht nach § 2a KWG be-
freit werden und müsse spezifische Informationspflichten
gegenüber der Aufsicht erfüllen. Außerdem soll sich das
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des übergeordneten Un-
ternehmens regelmäßig und anlassbezogen über die Ge-
schäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbun-
denen Risiken informieren und die Einhaltung der
Anforderungen überwachen müssen. Das Finanzhandels-
bereitung und den Erlass einer Übertragungsanordnung nach
den §§ 48a bis 48s umfassen.

institut soll keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das
E-Geld-Geschäft im Sinne des Gesetzes über die Beaufsich-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13539

tigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetz – ZAG) betreiben dürfen.

3. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

Der Gesetzentwurf strebt zudem die Normierung von Si-
cherstellungspflichten der Geschäftsleiter von Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunterneh-
men für die Einhaltung der gesetzlichen Risikomanagement-
vorgaben sowie die Schaffung der Möglichkeit, Pflicht-
verletzungen der Geschäftsleiter im Risikomanagement
strafrechtlich zu sanktionieren, an.

Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen
folgende Regelungen vor:

a) Auf Grundlage der bestehenden Vorgaben für das Risiko-
management der Institute (§ 25a KWG) und Versi-
cherungsunternehmen (§ 64a des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, Versi-
cherungsaufsichtsgesetz – VAG) sollen konkrete Sicher-
stellungspflichten der Geschäftsleiter in Bezug auf das
Risikomanagement als Mindeststandard geregelt werden.

b) Zur Einhaltung dieser Sicherstellungspflichten soll die
BaFin Anordnungen treffen können. Zuwiderhandlungen
gegen diese Anordnungen sollen als Ordnungswidrigkeit
mit Bußgeldern bis zur Höhe von 200 000 Euro geahndet
werden.

c) Pflichtverletzungen der Geschäftsleiter im Risikoma-
nagement sollen strafrechtlich geahndet werden, wenn in
der Folge das Institut in seinem Bestand (KWG) oder die
Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge (VAG) gefährdet
ist. Für Geschäftsleiter von Instituten und Versicherungs-
unternehmen sollen vergleichbare gesetzliche Vorgaben
gelten.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag streben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Feststellung durch den Deutschen Bun-
destag an, dass es mehr als vier Jahre nach der Lehman-Plei-
te in Deutschland immer noch Banken gebe, die zu groß, zu
komplex oder zu stark mit dem Finanzsektor verwoben sind,
als dass man sie im Krisenfall ohne Gefährdung der Finanz-
stabilität abwickeln könne. Noch immer könnten Banken mit
Einlagen von Privatkunden spekulative Geschäfte auf eigene
Rechnung tätigen. Noch immer könnten Banken mit Hin-
weis auf Einlagen und die Kreditvergabe an die Realwirt-
schaft im Krisenfall staatliche Rettungsmaßnahmen einfor-
dern. Das Erpressungspotenzial systemrelevanter Banken
müsse verringert werden.

Weltweit würden Vorschläge unterbreitet, wie durch struktu-
relle Reformen im Sinne eines Trennbankensystems die
Steuerzahler vor Risiken des Bankensektors besser geschützt
werden könnten. Die Bundesregierung ginge das Problem
aber zu zögerlich und zu spät an.

– Das Verbot des Eigenhandels und anderer riskanter Ge-
schäfte müsse sich auf alle Banken erstrecken, die Han-
delsgeschäfte in nennenswertem Umfang durchführen.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehe-

– Der Finanzierung des Eigenhandels und anderer riskanter
Geschäfte durch Einlagenbanken müssten schärfere
Grenzen gesetzt werden. Lediglich innerhalb einer Hol-
ding die internen Geschäfte wie Geschäfte mit Dritten zu
behandeln sei nicht ausreichend. Einlagen sollten grund-
sätzlich nicht zur Finanzierung kurzfristiger und poten-
ziell riskanter Handelsgeschäfte verwendet werden, son-
dern vorrangig der Finanzierung der Realwirtschaft
dienen. In der Finanzkrise habe sich zudem gezeigt, dass
wechselseitige Geschäfte auf dem Interbankenmarkt An-
steckungsgefahren zwischen den Banken bergen würden.
Für Kredite, Garantie- und sonstige Finanzgeschäfte zwi-
schen Einlagenbanken und Finanzhandelsinstituten in-
nerhalb oder außerhalb einer Holding müssten daher
strengere aufsichtsrechtliche Maßstäbe gelten als für Fi-
nanzbeziehungen zu anderen Einlagenbanken oder Un-
ternehmen – bis hin zu einem Verbot der Finanzierung
reiner Eigenhandelsinstitute. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung strebe aber beispielsweise bei einem
Kredit einer Einlagenbank an ein Finanzhandelsinstitut
prinzipiell die gleichen Größenbegrenzungen wie für
einen realwirtschaftlichen Unternehmenskredit an.

– Die Abschirmung des Einlagen- und Kreditgeschäfts von
Eigenhandel und anderen riskanten Geschäften müsse
konsequent durchgeführt werden. Die Bundesregierung
strebe aber mit ihrem Gesetzentwurf zu viele Ausnahmen
an und lasse den Instituten zu viel Spielraum für spekula-
tive und riskante Geschäfte. Die hochrangige Experten-
gruppe der EU unter Vorsitz von Erkki Liikanen habe in
ihren Vorschlägen zu einem Trennbankensystem aus-
drücklich das Market-Making als riskantes und dem
Eigenhandel ähnliches Handelsgeschäft eingeschlossen,
da sie eine Abgrenzung für impraktikabel halte. Market-
Making erfülle zwar eine wichtige Funktion im Finanz-
system, sei aber vom Eigenhandel kaum abzugrenzen.
Daher solle auch Market-Making nicht durch staatlich
garantierte Einlagen, sondern von Marktakteuren finan-
ziert werden, die Risiken im Einzelfall bewerten würden
und im Schadensfall dafür haften müssten.

– Ein Grundprinzip der Marktwirtschaft sei, dass Risiko
und Haftung einhergehen müssten. Geschäftsversagen
müsse auch zur Geschäftsaufgabe führen können. Wer
Bankgeschäfte ausübe, solle nicht nur einen tragfähigen
Geschäftsplan vorweisen können, sondern auch ein
glaubwürdiges Testament. Eine Bank, die zu groß, zu
komplex oder zu vernetzt sei, um scheitern zu können, sei
mit den Prinzipien einer Marktwirtschaft nicht vereinbar.
Es sei die Verantwortung der Banken nachzuweisen, dass
ihr Geschäftsmodell in einer Marktwirtschaft funktionie-
re und dass sie im Zweifelsfall auch abwicklungsfähig
sei. Der Antrag verweist auf die USA und die Schweiz:
Banken müssten dort diesen Nachweis selbst erbringen.
Die im Gegensatz dazu im Gesetzentwurf vorgesehene
Umkehr der Beweislast zu Lasten der BaFin stelle nicht
nur eine immense Anforderung an Personalbedarf und
Expertise der BaFin dar, sondern auch eine hohe Hürde
für ein tatsächliches Eingreifen der BaFin, und verringere
so die Glaubwürdigkeit des Abwicklungsregimes. Nur
ein glaubwürdiges Abwicklungsregime könne aber dafür
sorgen, dass Risiken korrekt bewertet und eingepreist
nen Schwellenwerte und Größengrenzen seien zu hoch,
da sie nur wenige große Banken erfassen würden.

werden, so dass im Zweifelsfall eine Bankenpleite auch
verkraftbar sei.

Drucksache 17/13539 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Der Antrag verweist im Weiteren auf den Vorschlag für
eine Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kre-
ditinstituten und Wertpapierfirmen der Europäischen
Kommission vom 12. Juni 2012. Der vorliegende Gesetz-
entwurf bleibe jedoch als nationaler Alleingang an ent-
scheidenden Stellen hinter diesem Vorschlag zurück und
schwäche so gegenüber dem Kommissionsvorschlag die
Position der BaFin. So dürften Banken beispielsweise
mehrfach Nachbesserungen bei BaFin-Maßnahmen ver-
langen, was die Position der BaFin eindeutig schwäche
und notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Abwick-
lungsfähigkeit unnötig hinauszögere. Während im Kom-
missionsvorschlag bei der Erstellung von Abwicklungs-
plänen nicht von einer außerordentlichen Unterstützung
aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden dürfe, solle
dies laut Gesetzentwurf nur noch „vermieden“ werden.
Während der Kommissionsvorschlag die Absetzung der
Geschäftsleitung bei gescheiterten Banken fordere, for-
muliere die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf da-
für zahlreiche Ausnahmeregelungen. Statt die Vorschläge
der Kommission aufzugreifen und in der noch andauern-
den europäischen Diskussion eine stärkere Bringschuld
seitens der Banken einzufordern, verweigere sich die
Bundesregierung durch den abgeschwächten nationalen
Alleingang zudem auch dem dringend notwendigen euro-
päischen Abwicklungsmechanismus.

– Die Strafbarkeit von Geschäftsleitern müsse sich auch
auf Verstöße gegen das Verbot des Eigenhandels und an-
derer riskanter Geschäfte sowie gegen die Sicherstellung
der Abwicklungsfähigkeit mit strafrechtlichen Konse-
quenzen für die Geschäftsleitung erstrecken. Die Anfor-
derungen des Gesetzesentwurfs beträfen aber vor allem
die Dokumentation, das Berichtswesen sowie die Prozesse
in der Banksteuerung und im Risikomanagement, nicht
jedoch den spekulativen Charakter des Geschäftsmo-
dells.

Vor diesem Hintergrund strebt der Antrag die Aufforderung
des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung an

1. ein internes Trennbankensystem für alle Banken einzu-
richten, die in nennenswertem Umfang Handelsgeschäfte
tätigen. Innerhalb eines Bankenkonzerns müsse unter
dem Dach einer Holding-Struktur eine Separierung zwi-
schen der Einlagenbank und dem Finanzhandelsinstitut
eingeführt werden. Für die Einlagenbank solle der Eigen-
handel sowie andere riskante Geschäfte verboten sein;

2. das Eigenhandelsverbot für Einlagenbanken auch auf
Market-Making auszuweiten. Market-Making solle unter
dem Dach des Finanzhandelsinstituts angesiedelt wer-
den;

3. die Finanzierung von Finanzhandelsinstituten mit Eigen-
handel durch Einlagenbanken stärker zu begrenzen. Die
Bundesregierung solle daher insbesondere prüfen, wie
verringerte Großkreditobergrenzen für Forderungen ge-
genüber einzelnen Finanzhandelsinstituten oder eine
konsolidierte Großkreditobergrenze für die Gesamtsum-
me aller Forderungen an Finanzhandelsinstitute umge-
setzt werden können;

4. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die

zu einer Abtrennung des Eigenhandels und anderer signi-
fikanter Handelsgeschäfte umgesetzt werden;

5. das Erbringen des Nachweises der Abwicklungsfähigkeit
zur Bringschuld der Banken zu machen. Jede Bank müs-
se gegenüber der Aufsicht den Nachweis erbringen, dass
sie im Fall eines Geschäftsversagens auch abgewickelt
oder im Rahmen eines Haftungsverbundes saniert wer-
den könne;

6. Verstöße gegen das Verbot des Eigenhandels und anderer
riskanter Geschäfte sowie gegen die Sicherstellung der
Abwicklungsfähigkeit mit strafrechtlichen Konsequen-
zen für die Geschäftsleitung zu versehen.

III. Öffentliche Anhörungen

In seiner 127. Sitzung am 27. Februar 2013 hat der Finanz-
ausschuss ein öffentliches Fachgespräch zu dem „Schlussbe-
richt der hochrangigen Expertengruppe für Strukturreformen
im EU-Bankensektor (Liikanen-Report)“ durchgeführt. Fol-
gende Sachverständige hatten Gelegenheit zur Stellungnah-
me:

– Dr. Andreas Dombret, Deutsche Bundesbank,

– Dr. Elke König, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht,

– Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen, Goethe-Universität Frank-
furt am Main,

– Prof. Dr. Michael Hüther, Institut der deutschen Wirt-
schaft Köln.

Konkret zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/12601 hat der Finanzausschuss dann in seiner
138. Sitzung am 22. April 2013 eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V., Dr. Birgit Übelhack,

– Atkinson, Paul

– BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

– Deutsche Bundesbank,

– Deutscher Gewerkschaftsbund,

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.,

– Die Deutsche Kreditwirtschaft,

– Finance Watch,

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. GDV,

– Heemann, Dr. Manfred, Ernst & Young Law GmbH,

– Hickel, Prof. Dr. Rudolf, Universität Bremen,

– Huber, Prof. Dr. Joseph, Martin-Luther-Universität,

– Rocholl, Prof. Jörg, European School of Management
and Technology,

– Schabert, Dr. Tim, KPMG AG Wirtschaftsprüfungs-
Vorschläge der Expertengruppe zu strukturellen Reformen
im EU-Bankensektor unter Leitung von Erkki Liikanen

gesellschaft,

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13539

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.,

– Vickers, Sir John, Vorsitzender der Independent Com-
mission on Banking, Großbritannien,

– WEED – Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e. V.

Das Ergebnis von öffentlichem Fachgespräch sowie öffent-
licher Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegan-
gen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schrift-
lichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12601 in seiner 131. Sitzung
am 15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf den Drucksachen 17/12601 und 17/13035
in seiner 122. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zustimmung in geänder-
ter Fassung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den Drucksachen
17/12601 und 17/13035 in seiner 106. Sitzung am 15. Mai
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/12687
ebenfalls in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/12687
ebenfalls in seiner 122. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den An-
trag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 17/12687 ebenfalls in seiner 106. Sitzung
am 15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/12687 in seiner 90. Sit-

gen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Beratungsverlauf

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12601 erstmalig in seiner
131. Sitzung am 20. März 2013 beraten und die Durchfüh-
rung einer öffentlichen Anhörung am 22. April 2013 be-
schlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Nach der Anhörung
hat er die Beratung zum Gesetzentwurf in seiner 139. Sit-
zung am 24. April 2013 fortgesetzt und diese unter Einbezie-
hung der Unterrichtung der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/13035 in seiner 141. Sitzung am 15. Mai 2013
abgeschlossen.

Zu Buchstabe b

Den Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/12687 hat der Finanzaus-
schuss in seiner 141. Sitzung am 15. Mai 2013 erstmalig und
abschließend beraten.

Beratungsergebnisse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf den
Drucksachen 17/12601 und 17/13035 einschließlich der an-
genommenen Änderungsanträge.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Ab-
lehnung des Antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/12687.

Beratung

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, der Gesetzentwurf der Bundesregierung, bestehe aus
drei Teilen:

1. Es sei unstrittig, dass die Abwicklungs- und Sanierungs-
planung nun gesetzlich kodifiziert werden müsse.

2. Mit der Abtrennung von Risiken würde man – gemein-
sam mit anderen Mitgliedstaaten – einer europarecht-
lichen Regelung vorausschreiten. Hier sei im Laufe der
Beratungen deutlich geworden, wie schwierig es wegen
der Grenzziehung im Einzelnen sei, eine gesetzliche
Regelung zu normieren. Über diese Grenze der abzu-
trennenden Risiken werde in den kommenden Jahren
kontrovers diskutiert werden – insbesondere auch auf
europäischer Ebene bei der Umsetzung des Schlussbe-
zung am 15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. ge-

richts der hochrangigen Expertengruppe für Struktur-
reformen im EU-Bankensektor (Liikanen-Report).

Drucksache 17/13539 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Bezüglich der strafrechtlichen Vorschriften des Gesetz-
entwurfs (Artikel 3 und 4) sei in der vom Ausschuss zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung durchgeführten An-
hörung (vgl. Abschnitt III.) deutlich geworden, dass die
MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanage-
ment) bzw. die entsprechenden Vorschriften nicht so klar
gefasst seien, dass ein Verstoß gegen sie einen eindeuti-
gen Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Sanktionen
böte. Durch die Zwischenschaltung der Anordnungsbe-
fugnis für die BaFin sei aber nun eine sichere Regelung
gefunden worden. Die Verantwortlichen in den Instituten
hätten nun eine klare Regelung an der Hand. Nun müss-
ten Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung gesam-
melt werden.

Damit stelle der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP insbesondere bezüglich der Abwick-
lungsplanung einen wichtigen Baustein im Regulierungsge-
füge dar. Es weise in die selbe Richtung wie das Gesetz zur
Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kredit-
instituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für
Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist
der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
(Drucksachen 17/3024 (Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung), 17/3407 (Beschlussempfehlung) und 17/3547 (Be-
richt des Finanzausschusses), Bundesgesetzblatt Teil I 2010
Nr. 63 14.12.2010 S. 1900ff.).

Hier würden die Änderungen zur Abwicklungsplanung gro-
ße Bedeutung erlangen: Geschäftsleiter könnten auf Grund
einer unternehmerischen Fehlentscheidung wieder mit ihrem
Unternehmen scheitern, selbst wenn es sich um ein sys-
temrelevantes Kreditinstitut handele. Würden jedoch Vor-
schriften missachtet, sei dies nun strafbewehrt. Das sei mit
den von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
vorgelegten Änderungsanträgen sehr präzise herausgearbei-
tet worden. Davon abgesehen müsse aber weiterhin ein nor-
males Bankgeschäft möglich sein, denn es könne nicht Ziel
der Politik einer Marktwirtschaft sein, Banken von „Regulie-
rungsanwendern“ statt von Unternehmern führen zu lassen.

Zur Frage der Abschirmung von Risiken sei eine gute Lö-
sung gefunden worden, die sich an dem französischen Mo-
dell des Trennbankensystems orientiere. Damit sei mit einem
bedeutenden Nachbarstaat ein Level Playing Field geschaf-
fen. Das sei wichtig für die Stabilität des Finanzsystems. Zu-
dem stelle es ein gutes Instrument für die Bundesregierung
bei den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene
dar.

In Summe sei der Gesetzentwurf in der nun vorliegenden
Fassung sehr zu begrüßen und verdiene die Zustimmung al-
ler Fraktionen.

Die Fraktion der SPD bezeichnete den vorliegenden Ge-
setzentwurf auch und gerade in der von den Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP angestrebten Fassung als
Placebo-Gesetz: Es trage das Etikett „Trennbanken“, besetz-
te jedoch lediglich den Begriff, ohne tatsächlich spekulative
Geschäfte vom Einlagengeschäft abzutrennen. Auch kundi-
ge Journalisten hätten das mittlerweile erkannt und einer
breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Problem lie-
ge darin, dass Banken spekulative Geschäfte durch Einlagen

ausgelagert werden müsste. Der Gesetzentwurf leiste dies je-
doch nicht.

Außerdem seien die Schwellenwerte für die Notwendigkeit
einer Trennung viel zu hoch und bestimmte Formen von
Market Making blieben zulässig, obwohl klar und in den
vom Ausschuss durchgeführten Anhörungen noch einmal
deutlich geworden sei, dass eine Trennung im Eigenhandel
faktisch nicht möglich sei. Damit bewege sich der Gesetzent-
wurf nicht auf der Ebene des „Schlussbericht der hochrangi-
gen Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Banken-
sektor (Liikanen-Report)“, sondern auf der für diese von den
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP getragenen
Bundesregierung üblichen Ebene der „Regulierung light“.
Die Zielsetzung, Risiken effektiv abzutrennen, werde nicht
erreicht.

Zudem werde das Inkrafttreten noch einmal effektiv um ein
Jahr hinausgeschoben. Das entspreche dem auch für diese
Bundesregierung üblichen Bemühen, Aktionismus bei der
Regulierung der Finanzmärkte zu zeigen, ohne jemandem
weh zu tun. Dies reiche jedoch angesichts der Problematik
nicht aus.

Bezüglich der Regelungen zur Strafbarkeit von Geschäftslei-
tern im Risikomanagement seien die mit den Änderungsan-
trägen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP an-
gestrebten Klarstellung dringend nötig. Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung sei hier viel zu sehr im Allgemeinen
verhaftet geblieben. Die Zwischenschaltung einer konkreten
Anordnungsbefugnis der BaFin sei der richtige Schritt. Eine
fundierte rechtliche Prüfung der angestrebten Änderungen
sei aber, wie auch bezüglich der anderen, mitunter sehr kurz-
fristig von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
vorgelegten Änderungsanträge, wegen der großen Eile nicht
möglich gewesen. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht abschließend bewertet werden, ob diese strafrecht-
lichen Vorschriften ausreichend seien, um dem angestrebten
Ziel der Risikominderung gerecht zu werden.

Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vorgelegte Antrag beschreibe, anders als der
Gesetzentwurf der Bundesregierung, konsistent ein Trenn-
bankensystem und orientiere sich durchgängig am Prinzip
der Holding. Nur so könne eine effektive Trennung von
„Casino und Einlagenbank“ erreicht werden. Der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung bleibe jedoch weit dahinter zu-
rück und müsse daher abgelehnt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich die Bedeutung des
Finanzmarktes für die Finanzierung der Realwirtschaft, kri-
tisierte aber, dass viel zu häufig Spekulation im Mittelpunkt
von Bankgeschäften stehen würde. Dies müsse nicht nur
vom Einlagengeschäft abgetrennt, sondern heruntergefahren
bzw. grundsätzlich verboten werden. Daher sei der von der
Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf völlig unzurei-
chend. Auch die von den Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP vorgelegten Änderungsanträge würden daran
nicht substantiell etwas ändern. Das gesamte Gesetzge-
bungsverfahren stelle lediglich den letzten Versuch des Ak-
tionismus dieser Legislaturperiode dar.

Zwar würden die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit dem von ihnen vorgelegten Antrag ein kon-
finanzieren würden. Das müsse unterbunden werden. Dazu
müsste genau definiert werden, was in ein eigenes Institut

sistenteres Trennbankensystem fordern. Dennoch werde die
Fraktion DIE LINKE. auch diesen Antrag ablehnen, da sie,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13539

genau wie die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, einem
Trennbankensystem gegenüber grundsätzlich sehr ableh-
nend gegenüberstehe. Es wäre besser, die entsprechenden
Teile des Finanzmarkts stillzulegen. Sie lediglich abzutren-
nen reiche nicht aus. Gerate der eine Teil in Schieflage, wür-
de auch der andere Teil mit in den Abgrund gerissen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedauerte,
dass lediglich zum „Schlussbericht der hochrangigen Ex-
pertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor
(Liikanen-Report)“ der Auftrag an zwei Kreditinstitute ver-
geben worden sei, die Wirkung eines Trennbankensystems
abzuschätzen, und es nicht möglich sei, die Ergebnisse auf
die Wirkung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu
übertragen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe
bereits vor zwei Jahren die Einrichtung einer Kommission
gefordert. Wäre man diesem Ansinnen gefolgt, lägen nun In-
formationen vor, auf deren Grundlage man fundiert entschei-
den könne.

Die Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens gliedere sich
in die drei Teile:

1. Sanierungs-/Abwicklungsplanung

Grundsätzlich seien die angestrebten Regelungen richtig.
Allerdings liege die Beweislast der Abwicklungsfähigkeit
bedauerlicherweise bei der BaFin statt beim Kreditinstitut.

2. Trennbankensystem

Hier werde die Gesetzesänderung nicht seine positive Wir-
kung erzielen, da keine wirkliche Abtrennung der spekula-
tiven Geschäfte erreicht werde.

3. Strafrechtliche Normen

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hätten mit
den hierzu vorgelegten Änderungsanträgen ihre Stoßrich-
tung umgekehrt. Ursprünglich sei klar gewesen, für den, der
eine Bank führe und mit massiven Fehlern in die Krise steu-
ere, habe das persönliche Konsequenzen. Davon sei nichts
mehr erkennbar. Vielmehr habe nun die BaFin die Verant-
wortung, Schwierigkeiten zu erkennen und Anordnungen zu
formulieren, damit Zuwiderhandlungen strafrechtliche Kon-
sequenzen haben können. Die Vergangenheit zeige aber
deutlich, dass damit kein übermäßig riskantes Verhalten ver-
hindert werden könne. So habe beispielsweise die UBS rele-
vante Geschäfte an ihrem eigenen Risikocontrolling vorbei
getätigt. Auch die Aufsicht habe dies nicht bemerkt. Aber
genau diese Geschäfte hätten die Bank in Schieflage ge-
bracht. Die Bundesregierung könne kein Beispiel aus der
Vergangenheit nennen, wo die von den Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP vorgeschlagene Regelung, wenn sie
damals bestanden hätte, Wirkung entfaltet hätte. Die Neu-
regelung müsse daher abgelehnt werden, auch wenn die ur-
sprüngliche Regelung in der Tat nachvollziehbaren juristi-
schen Bedenken unterliege.

Zum Begriff „Finanzmarktinfrastrukturen“

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
bei Finanzmarktinfrastrukturen handele es sich um multila-
terale Systeme, die von den Instituten für Zwecke der Verbu-
chung, Verwahrung, Leistungs- und Zahlungsabwicklung im

den. Sie würden die Einrichtungen des Zahlungsverkehrs,
der Zentralverwahrer und Wertpapiersammelbanken (central
securities depositories, CSDs), Abwicklungssysteme für
Wertpapiertransaktionen (securities settlement systems,
SSSs), zentrale Gegenparteien (central counterparties,
CCPs) und Transaktionsregister (trade repositories, TRs)
einschließen. Diese Finanzmarktinfrastrukturen seien durch
ihre besondere Bedeutung für die Gewährleistung der für die
Finanzmarktstabilität kritischen Funktionen des Instituts ge-
kennzeichnet.

Zur Ausgestaltung von Sanierungsplänen

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
im Sanierungsplan seien alle dem Kreditinstitut zur Verfü-
gung stehenden Handlungsoptionen darzustellen. Die Hand-
lungsoptionen könnten bezogen auf bestimmte, nach § 47a
Absatz 2 Nummer 6 KWG vom Institut darzustellende Sze-
narien dargestellt werden. Da es für die Institute aber im Ein-
zelfall sachgerechter sein könne, die Handlungsoptionen
nicht ausschließlich szenariobezogen darzustellen, müsse
die Darstellung nicht in jedem Fall zwingend auf Szenarien
bezogen werden.

Zur Prüfung der Abwicklungsfähigkeit bei kleinen Banken

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
es sei davon auszugehen, dass die Prüfung der Abwicklungs-
fähigkeit kleine Banken nicht unangemessen belasten werde.
Die BaFin müsse bei jedem Institut prüfen, ob es potentiell
systemgefährdend sei. Dabei prüfe die BaFin insbesondere
die Abwicklungsfähigkeit, das heiße die Möglichkeit, das
Institut abzuwickeln ohne eine Bestandsgefährdung auszulö-
sen. Ein Institut, das sich als nicht abwicklungsfähig erweise,
sei potentiell systemgefährdend. Eine substantielle Mehrbe-
lastung für kleine Institute dürfte mit der Prüfung der Ab-
wicklungsfähigkeit voraussichtlich nicht verbunden sein.
Die (ggf. pauschalierenden) Kriterien, anhand derer die
BaFin die potentielle Systemgefährdung prüfe, wie zum
Beispiel Größe und Vernetzung, erlaubten es, eine eingehen-
de Prüfung der Abwicklungsfähigkeit auf Institute zu be-
schränken, die eine bestimmte Größe oder besondere Risiko-
merkmale aufweisen würden. Bei kleineren und mittleren
Verbundinstituten sei dies in der Regel nicht der Fall. Die Be-
gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung weise
ausdrücklich darauf hin, dass es der BaFin unbenommen
bleibe, eine pauschalierende Betrachtung mittels bestimmter
Erheblichkeitsschwellen, die geringe Ansteckungseffekte
vermuten lassen würden, anzustellen.

Zu den Abwicklungszielen

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
in dem Abwicklungsplan sollten neben dem wesentlichen
Abwicklungsziel (Vermeidung oder erleichterte Beseitigung
einer Systemgefährdung) weitere Ziele berücksichtigt wer-
den, die in § 47f Absatz 2 Satz 2 KWG genannt werden wür-
den. Zu den weiteren Zielen würde auch das Bemühen gehö-
ren, die Kosten der Abwicklung für die Allgemeinheit
möglichst gering zu halten und die Gelder und Vermögens-
werte von Kunden zu schützen. Daneben, und soweit es nicht
im Widerspruch zu den ausdrücklich genannten Zielen stehe,
Zusammenhang mit Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten
oder anderen Finanzgeschäften betrieben oder genutzt wür-

seien gemäß allgemeinen Grundsätzen weitere Abwick-
lungsziele zu beachten. Unter anderem sei es auch Ziel der

Drucksache 17/13539 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Abwicklungsplanung, eine unnötige Vernichtung von Wer-
ten zu vermeiden, weil die Abwicklungsbehörde gehalten
sei, stets das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr zu ergrei-
fen.

Zu den Grundsätzen für den Abwicklungsplan

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
der in § 47f Absatz 4 Nummer 7 KWG enthaltene Hinweis
auf eine mögliche Haftung der Geschäftsleiter für Schäden
nach allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Grundsätzen sei
rein deklaratorisch. Durch diese Regelung würden keine
neuen und eigenständigen Haftungstatbestände begründet.

Zu den Publizitätspflichten

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP baten die
Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen der einschlä-
gigen europäischen Rechtssetzung dafür einzusetzen, dass
die Ziele der Abwicklungsplanung angemessen in Einklang
gebracht werden würden mit den auf europäischer Ebene ge-
regelten Publizitätspflichten von Emittenten.

Zu den möglichen steuerrechtlichen Auswirkungen der
Abtrennung

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP baten be-
züglich der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen
Folgen im Falle einer Abtrennung die Bundesregierung, dem
18. Deutschen Bundestag Mitte 2014 umfassend Bericht zu
erstatten und möglichen Nachsteuerungsbedarf entspre-
chend zu erläutern.

Zur Abwesenheit von Auswirkungen des Gesetzes auf die
Finanzierung des Mittelstands und von Bürgerenergiepro-
jekten

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
der Gesetzentwurf sehe vor, dass bestimmte Kredit- und Ga-
rantiegeschäfte insbesondere mit Hedgefonds bei Über-
schreiten der in dem Entwurf vorgesehenen Schwellenwerte
von dem Einlagenkreditinstitut nicht mehr betrieben werden
dürften und abzutrennen seien. Dabei sollten Geschäfte, die
der Finanzierung kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie
von Bürgerenergieprojekten dienten, in der Regel nicht er-
fasst sein.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungs-
anträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetz-
entwurf sind aus der Zusammenstellung in der Beschluss-
empfehlung des Finanzausschusses erkenntlich. Die Begrün-
dungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter
„B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP 16 Änderungsanträge
ein.

Voten der Fraktionen zu den mehrheitlich angenommenen
Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Sanierungs-
planung; Vertraulichkeit)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: keine

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Haftung des
übernehmenden Rechtsträgers nach einer Rückübertra-
gungsanordnung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: keine

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Anfechtung
einer Rückübertragungsanordnung)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Aufhebung
einer Rückübertragungsanordnung)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Ordnungswid-
rigkeiten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: keine

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung,
dass Unternehmen der Realwirtschaft nicht von dem Gesetz
erfasst werden)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Ausnahme von
Geschäften mit Verbund-Instituten; Übergangsregelung; Er-
weiterung der Eingriffsbefugnis)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: SPD

Enthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
Folgeänderungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Folgeände-
rung in § 53b KWG für EWR-Zweigniederlassungen von
Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunterneh-
men)
Enthaltung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: keine

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13539

Enthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Änderung
des § 64q KWG; Übergangsregelungen)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: SPD

Enthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Anordnungs-
befugnis des BaFin; redaktionelle Folgeänderungen)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Redaktionel-
le Folgeänderung aufgrund CRD IV-Umsetzungsgesetz;
Konkretisierung der Pflichten der Geschäftsleiter von Kredit-
instituten und Finanzgruppen gemäß § 25c Absatz 4a und 4b;
Anordnungsbefugnis der BaFin; Streichung der Regelung
für Tochterinstitute im Ausland; Maßnahmen bei organisato-
rischen Mängeln (§ 45b KWG); sofortige Vollziehbarkeit
(§ 49 KWG))

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle
Folgeänderung des Verweises auf § 25c; redaktionelle Ände-
rung des Gruppenbegriffs; Strafausschließungsgrund der
Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung der BaFin)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Redaktionel-
le Änderung; Regelung der Befreiungsbefugnis der BaFin
(Berichterstattung und interne Revision); Geschäftsleiter-
pflichten; Anordnungsbefugnis; sofortige Vollziehbarkeit
(§ 89a VAG))

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: keine

Enthaltung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Berücksichti-
gung der Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge)

Enthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Strafaus-
schließungsgrund der Zuwiderhandlung gegen vollziehbare
Anordnung der BaFin; Tatbestandsmerkmal der Zahlungs-
unfähigkeit oder Überschuldung des Versicherungsunter-
nehmens)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: keine

Enthaltung: DIE LINKE.,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Petition

Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss eine Bür-
gereingabe übermittelt.

Mit der am 10. Juli 2011 eingereichten Petition (Ausschuss-
drucksache 17(7)529) wird die Einführung eines Trennban-
kensystems sowie eine Öffnung des Kreditwesengesetzes
von darin definierten Bankgeschäften für kleine Unterneh-
men gefordert.

Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss
den federführenden Finanzausschuss zur Stellungnahme zu
den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Pe-
titionen in seine Beratungen einbezogen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ins-
besondere spekulative Geschäfte (außer Geschäfte als
Dienstleistung für andere) und Geschäfte mit Hedgefonds,
wenn sie einen bestimmten Grenzwert überschreiten, inner-
halb des Instituts verboten werden und nur noch nach Über-
führung in ein wirtschaftlich und rechtlich eigenständiges
Finanzhandelsinstitut, das sich eigenständig und ohne Ga-
rantien des übergeordneten Unternehmens refinanzieren
muss („stand alone-Basis“), weiter betrieben werden dürfen.
Market-Making-Tätigkeiten sollen durch die BaFin verboten
werden können, wenn diese die Solvenz des Instituts gefähr-
den. Der Finanzausschuss empfiehlt, diesem Entwurf zuzu-
stimmen.

Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zudem vorgelegte Antrag strebt u. a. die Auffor-
derung an die Bundesregierung an, ein internes Trenn-
bankensystem für alle Banken einzurichten, die in nennens-
wertem Umfang Handelsgeschäfte tätigen, und das
Eigenhandelsverbot für Einlagenbanken auch auf Market-
Making auszuweiten und dieses unter dem Dach des Finanz-
handelsinstituts anzusiedeln sowie die Finanzierung von Fi-
nanzhandelsinstituten mit Eigenhandel durch Einlagebanken
stärker zu begrenzen. Der Finanzausschuss empfiehlt je-
doch, diesen Antrag abzulehnen.

Eine Öffnung des Kreditwesengesetzes von darin definierten
Bankgeschäften für kleine Unternehmen wurde jedoch nicht
im Ausschuss diskutiert.
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP

Ablehnung: keine
Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird
auf den vorstehenden Bericht verwiesen.

Drucksache 17/13539 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 6 (§§ 47 bis 47j)

Zu § 47 Absatz 1

Zu Satz 2

Der an zahlreichen Stellen des Gesetzentwurfs verwendete
unbestimmte Rechtsbegriff „Krisenfall“ wird in § 47 Absatz 1
Satz 2 definiert. Die bisherige Definition stellt nur auf eine
wesentliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts ab
und ist damit sehr weit und unbestimmt, könnte zum Beispiel
auch eine vorübergehende starke Verschlechterung der Er-
tragssituation erfassen, die weit davon entfernt ist, ein Sanie-
rungsbedürfnis auszulösen. Der Begriff wird daher weiter
dahingehend konkretisiert, dass die Verschlechterung poten-
tiell eine Bestandsgefährdung des Instituts auslösen können
muss, um von einem Krisenfall zu sprechen.

Zu Satz 3

Bei der Ergänzung handelt es sich um eine Klarstellung. Da-
durch wird deutlich gemacht, dass ein gesonderter Sanie-
rungsplan für ein potentiell systemgefährdendes Kreditinsti-
tut nur dann erforderlich ist, wenn dieses Kreditinstitut nicht
Teil einer inländischen Finanzgruppe ist. Ist das potentiell
systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer inländischen Fi-
nanzgruppe, dann hat das übergeordnete Unternehmen einen
Sanierungsplan aufzustellen, der sich auf die gesamte Fi-
nanzgruppe, also auch auf das potentiell systemrelevante
Kreditinstitut, bezieht. § 47 Absatz 1 Satz 3 ist somit Spe-
zialfall zu § 47 Absatz 1 Satz 1.

Zu § 47a

Zu Absatz 2 Nummer 7

Durch die Ergänzung wird Bedenken der Deutschen Kredit-
wirtschaft Rechnung getragen, wonach die bisherige Formu-
lierung von Sanierungs(früh)indikatoren den Eindruck er-
wecken könnte, das Stadium der Sanierungsbedürftigkeit
werde vorverlagert. Nunmehr wird deutlich gemacht, dass es
sich um Indikatoren handelt, die deutlich vor einem Krisen-
fall greifen können.

Zu Absatz 4 Satz 2 – neu –

Durch die Ergänzung wird Bedenken der Deutschen Kredit-
wirtschaft Rechnung getragen, wonach die Frist für die Vor-
lage von Sanierungsplänen insbesondere bei der erstmaligen
Vorlage zu kurz bemessen sei.

Zu § 47d

Zu Absatz 1

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klar-
stellung. § 47d Absatz 1 adressiert durchwegs nicht nur Kre-
ditinstitute, sondern auch Finanzgruppen.

Zu Absatz 3 Satz 2 Nummer 1

Ebenso impliziert die in § 47d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
vorgesehene Zuordnung von Geschäftsaktivitäten an be-
stimmte rechtliche Einheiten bereits das Vorhandensein einer

Zu § 47i

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Die Sanierungspläne unterfallen der in § 9 KWG geregelten
Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der Aufsichtstätigkeit,
da ihre Geheimhaltung stets im Interesse des Instituts liegt
und sie regelmäßig in bedeutendem Umfang Geschäftsge-
heimnisse enthalten. Eine gesonderte Erwähnung in § 47i
Absatz 1 war deswegen nicht erforderlich. Im Hinblick auf
die gerade im Hinblick auf einen möglichen Krisenfall be-
sonders sensiblen vertraulichen Informationen sollen diese
aber durch die Änderung zu § 47i Absatz 2 Satz 1 ebenso wie
die Ergebnisse der Abwicklungsplanung in die Anordnung
der Geheimhaltungsbedürftigkeit gemäß § 99 Absatz 1 Satz 2
VwGO einbezogen werden. Diese Vertraulichkeit des Sanie-
rungsplans sichert die Erreichung des Zwecks eines solchen
Plans. Ein erfolgversprechender Sanierungsplan erfordert eine
substantielle Menge an sehr vertraulichen Informationen.

Zu den Sätzen 2 und 3 – weggefallen

Die gestrichenen Sätze sahen eine Ausnahme von der Veröf-
fentlichungspflicht nach § 15 WpHG vor. Eine solche Aus-
nahme erscheint jedoch vor dem Hintergrund der bestehen-
den gemeinschaftsrechtlichen Transparenzpflichten und der
künftigen Marktmissbrauchsverordnung, deren Entwurf kei-
nen Raum für Ausnahmen lässt, nicht angezeigt. Überdies ist
zweifelhaft, ob es sich bei der den betreffenden Informatio-
nen um publizitätspflichtige Informationen handelt. Durch
die gesetzliche Anordnung könnte aber der irreführende Ein-
druck entstehen, dies sei der Fall. Daher wird dem gesetzge-
berischen Anliegen durch eine enge Auslegung der Publi-
zitätsvorschriften, die die Interessen der Sanierungs- und
Abwicklungsplanung berücksichtigt, besser Rechnung ge-
tragen.

Zu Absatz 3 Satz 1

Zu Nummer 2

In § 47i Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wurde ein Verweis auf-
genommen auf die auch in § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 ge-
nannten zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europä-
ischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die
BaFin im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusam-
menarbeitet. Die Möglichkeit dieser grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden ist auch im Rahmen
der Abwicklungsplanung erforderlich.

Zu Nummer 3

Bei der Änderung von § 47i Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 han-
delt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
Die Behörden, auf die Bezug genommen werden soll, sind in
§ 47e Absatz 2 Satz 3 und nicht in § 47e Absatz 2 Satz 2 ge-
nannt.

Zu Absatz 4 – neu –

In dem neu eingefügten § 47i Absatz 4 wird das besondere
Geheimhaltungsinteresse an dem Sanierungsplan geregelt.
Hierfür ist neben der vertraulichen Behandlung durch die
Finanzgruppe und ergibt deswegen bei einem Einzelinstitut
keinen Sinn.

Aufsicht erforderlich, dass auch das Kreditinstitut selbst den
Sanierungsplan vertraulich behandelt. Auch diese Vertrau-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13539

lichkeit des Sanierungsplans sichert die Erreichung des
Zwecks des Plans im Hinblick auf die darin enthaltenen
vertraulichen Informationen. Dies betrifft insbesondere die
verfügbaren Handlungsoptionen, die Indikatoren sowie die
Beurteilung der Auswirkungen von bestimmten Belastungs-
szenarien auf das Kreditinstitut. Bei Kenntnis der Sanie-
rungspläne wären sowohl Markt als auch Wettbewerber in
der Lage zu erkennen, dass bestimmte Handlungsoptionen
unter Zugzwang durchgeführt werden (zum Beispiel der
Verkauf von Tochtergesellschaften, Geschäftsbereichen oder
Portfolien, Kapitalerhöhungen). Hierdurch könnte wieder-
um ein Preisdruck entstehen, der sowohl den Wert der Hand-
lungsoption erheblich einschränken könnte als auch die Fä-
higkeit des Kreditinstitutes, sich aus eigener Kraft aus der
Krise zu befreien, deutlich reduzieren würde. Denkbar er-
scheint auch, dass allein schon durch die Kenntnis des
Markts von Szenarien, bei denen ein Institut für sich den Ein-
tritt in die Sanierungsphase annimmt, das Institut als Sanie-
rungsfall erachtet und ihm damit das Vertrauen entzogen
wird, was eine Sanierung erheblich erschweren oder sogar
unmöglich machen könnte.

Zu § 47j Satz 1

Bei der Änderung handelt es sich um die Korrektur eines re-
daktionellen Versehens. Die Vorschriften zum Rechtsschutz
sollen für Anordnungen der BaFin gelten, durch die Abwick-
lungs- oder Sanierungshindernisse beseitigt werden, nicht
aber für die Aufforderung der BaFin, einen Sanierungsplan
vorzulegen.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 48k)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 4)

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens. Der Verweis auf die Regelungen in § 48j Absatz 3 Satz 4
bis 6 ging fehl, insbesondere hat § 48j Absatz 3 keinen Satz
6. Die entscheidenden Regelungen, um deren analoge An-
wendung es in § 48k Absatz 2 geht, finden sich in § 48j
Absatz 3 Satz 3 bis 5.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2 – neu)

Es handelt sich um die Bereinigung einer Lücke, die wohl
ebenfalls aufgrund eines Redaktionsversehens besteht. § 48h
Absatz 1, § 48j Absatz 4 und § 48k Absatz 3 sehen jeweils
Haftungen vor, die einen hypothetischen Kausalverlauf im
Zuge der Übertragung von Vermögensgegenständen unter-
stellen. § 48h Absatz 1 und § 48j Absatz 4 enthalten jedoch
jeweils einen zweiten Satz, der die entsprechende Haftung
mit einem Subsidiaritätsgrundsatz versieht, d. h. der Rechts-
träger, bei dem sich der entsprechende Vermögensgegen-
stand nicht (mehr) befindet, haftet nur, soweit der Gläubiger
von dem Rechtsträger, bei dem sich der entsprechende Ver-
mögensgegenstand (mittlerweile) befindet, keine Befrie-
digung erlangen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum eine
vergleichbare Regelung in § 48k Absatz 3 fehlt; die Interes-
senlage ist identisch. Insbesondere zog bereits die Begrün-
dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten
Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Re-
strukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlänge-

der Erläuterung der Regelung zu § 48k Absatz 3 die Parallele
zur entsprechenden Vorschrift in § 48j (ebd., S. 68). Im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung waren in § 48h Absatz 1,
§ 48j Absatz 4 und § 48k Absatz 3 jeweils noch keine Subsi-
diaritätsklauseln enthalten. Während diese im weiteren Ge-
setzgebungsverfahren in § 48h Absatz 1 und § 48j Absatz 4
eingefügt wurden, ist dies in § 48k Absatz 3 versehentlich
unterblieben (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzaus-
schusses, Drucksache 17/3407, S. 38, 40 und 41). Die unter-
schiedliche Behandlung im Wesentlichen gleicher Sachver-
halte ist zu korrigieren. Es besteht kein nachvollziehbarer
Grund, warum sich der übernehmende Rechtsträger im Rah-
men von § 48k Absatz 3 eher einer Haftung ausgesetzt sehen
soll als im Rahmen von § 48j Absatz 4.

Zu Nummer 10 – neu – (§ 48r Absatz 1)

Die Ergänzung zu § 48r Absatz 1 präzisiert die Vorschrift
entsprechend dem Zweck dieser Vorschrift. Die gesetzgebe-
rische Intention, die mit der Regelung in § 48r Absatz 1 hin-
sichtlich der besonderen Bedingungen für den Rechtsschutz
gegen eine Übertragungsanordnung verfolgt wurde, gilt glei-
chermaßen für die Rückübertragungsanordnung. Insofern
bedarf es freilich einer Klarstellung des Gesetzestextes: Die
Begriffe „Übertragungsanordnung“ und „Rückübertragungs-
anordnung“ sind jeweils in § 48a Absatz 1 und § 48j Absatz 1
Satz 1 legaldefiniert, sodass sich nur schwer argumentieren
ließe, der Begriff „Übertragungsanordnung“ umfasse auch
eine Rückübertragungsanordnung.

Mit Blick auf die Beschwer durch eine mögliche Rücküber-
tragungsanordnung ist potentiell nicht nur das Kreditinstitut,
sondern auch der übernehmende Rechtsträger betroffen. In
§ 48r wird jedoch bislang nur das Kreditinstitut benannt,
nicht aber der übernehmende Rechtsträger, sodass insofern
Folgeänderungen erforderlich waren.

Eine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen zu je-
dem dieser Verwaltungsakte ist abzulehnen. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass die BaFin den entsprechenden Verwal-
tungsakt, wenn sie ihn mit einer Nebenbestimmung versieht,
auch ohne eine solche Nebenbestimmung erlassen hätte.
Dementsprechend ginge bei der Möglichkeit einer isolierten
Anfechtung unter Umständen die Gesamtkonzeption des
Verwaltungsaktes verloren.

§ 48r Absatz 1 in seiner neuen Fassung wahrt weiterhin die
verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes. Soweit § 48r Absatz 1 nun auch
Rückübertragungen umfasst und eine isolierte Anfechtung
von Nebenbestimmungen ausschließt, ist eine eingeschränk-
te Rechtsschutzgewährung sachlich durch die Notwendig-
keit einer schnellen und rechtssicheren und – soweit die iso-
lierte Anfechtung von Nebenbestimmungen betroffen ist –
vollständigen Umsetzung der Maßnahmen gerechtfertigt
und schränkt den Zugang zu den Gerichten für die Betroffe-
nen nicht unzumutbar ein.

Die Erwähnung der Rückübertragung in § 48r Absatz 1 führt
auch nicht dazu, dass Dritten Rechtsschutz gänzlich ver-
wehrt würde, weil die Regelung nur das Kreditinstitut und
den übernehmenden Rechtsträger als Anfechtungsberechtig-
te vorsieht. Gläubiger oder Schuldner, deren Ansprüche von
rung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaf-
tung (Restrukturierungsgesetz)“ (Drucksache 17/3024) bei

einer Rückübertragung betroffen werden, werden durch eine
Rückübertragung nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Drucksache 17/13539 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zwar mag es (insbesondere für Gläubiger des bestands-
gefährdenden Instituts) zunächst vorteilhaft sein, wenn der
entsprechende Vermögenswert, die entsprechende Verbind-
lichkeit oder das entsprechende Rechtsverhältnis ganz oder
teilweise (vgl. § 48j Absatz 3 letzter Satz in Verbindung mit
§ 48k Absatz 2 letzter Satz) von der Übertragungsanordnung
erfasst werden. Eine gesicherte Rechtsposition entsteht da-
durch freilich noch nicht, da § 48j ausdrücklich die Möglich-
keit einer Rückübertragung eröffnet. Im Übrigen belegt be-
reits § 48j Absatz 3 letzter Satz in Verbindung mit § 48k
Absatz 2letzter Satz, dass kein Rechtsanspruch auf Übertra-
gung auf den übernehmenden Rechtsträger besteht.

Die BaFin kann die Übertragungsanordnung und die Rück-
übertragungsanordnung mit Nebenbestimmungen versehen;
insbesondere besteht auf diese Verwaltungsakte kein An-
spruch, sodass § 36 Absatz 1 VwVfG keine Anwendung fin-
det. Ein Bedürfnis, die Übertragungsanordnung oder die
Rückübertragungsanordnung mit Nebenbestimmungen zu
versehen, kann sich aus vielerlei Gründen ergeben. So mag
es unter Umständen erforderlich werden, unbekannte Gläu-
biger zu identifizieren und ein entsprechendes Verfahren
vorzusehen. Ferner könnten zum Beispiel die Wirkungen des
§ 48j Absatz 5 bereits durch eine auflösende Bedingung her-
beigeführt werden. Durch die Neufassung des § 48r Absatz 1
wird der Rechtsschutz gegen solche Nebenbestimmungen
auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird klargestellt, dass
eine Nebenbestimmung nicht isoliert ohne den zugehörigen
Verwaltungsakt angefochten werden kann.

Für Anfechtungsklagen, die gegen eine Übertragungsanord-
nung oder eine Rückübertragungsanordnung gerichtet wer-
den, ist nach § 48r Absatz 1 in erster und letzter Instanz das
für die BaFin zuständige Oberverwaltungsgericht zuständig.

Anlässlich der vorgenannten Änderungen wird entsprechend
einer Forderung des Bundesrates die Anfechtungsfrist von
vier Wochen auf einen Monat festgesetzt, was eher im Ein-
klang mit den üblichen verwaltungsprozessualen Fristen
steht.

Zu Nummer 11 – neu – (§ 48s)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Es handelt sich um die Korrektur eines fehlgehenden Quer-
verweises; die Veröffentlichung im elektronischen Bundes-
anzeiger ist in § 48b Absatz 6 Satz 3 geregelt.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 – neu)

Der neu angefügte Absatz 3 ist eine Folgeänderung der An-
passung von § 48r Absatz 1 (Nummer 10 – neu). Die Rege-
lung in Satz 2 war erforderlich, weil die Beseitigung der
Vollzugsfolgen die beiden betroffenen Rechtsträger (Kredit-
institut und übernehmender Rechtsträger) betreffen kann:
Zwar ist die Anordnung in § 48j Absatz 2 letzter Satz eindeu-
tig. Das Zusammenspiel aus Übertragung und Rückübertra-
gung kann aber rein faktisch insbesondere dazu führen, dass
der übernehmende Rechtsträger in der Zwischenzeit Dispo-
sitionen hinsichtlich des Vermögensgegenstandes getroffen
(z. B. Absicherungsgeschäfte abgeschlossen) hat, die sich
mit Erlass der Rückübertragungsanordnung als vergeblich

Der an einen Anspruch des Kreditinstituts anzulegende
Maßstab ist insofern noch höher: Es kann sich insbesondere
nicht darauf berufen, dass es in der Zwischenzeit günstiger
über den Vermögensgegenstand hätte verfügen können als
nach einer Rückübertragung; dies ist ein Risiko, das das Ge-
setz dem Kreditinstitut zuweist. Frustrierte Aufwendungen
oder Kosten sind auf Seiten des Kreditinstituts in der Zeit
zwischen Übertragung und Rückübertragung kaum vorstell-
bar.

Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§ 56 Absatz 3 Nummer 14 und 15 – neu)

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Verse-
hens (fehlgehender Querverweis). Sanktioniert werden soll
die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung
zur Beseitigung eines Abwicklungshindernisses (ebenso wie
gemäß § 56 Absatz 3 Nummer 14 die Zuwiderhandlung ge-
gen eine Anordnung zur Beseitigung eines Sanierungshin-
dernisses), jedoch gemäß § 56 Absatz 5 mit einem höheren
Bußgeldrahmen.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Kredit-
wesengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a (Angabe zu § 25f)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhalts-
übersicht.

Zu Buchstabe c (neue Angabe zu § 64r)

Die Übergangsvorschrift wird § 64r sein, da durch das
CRD- IV-Umsetzungsgesetz § 64q belegt werden wird.

Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1a Sätze 3 bis 5 – neu)

Der Gesetzentwurf wird geändert um auszuschließen, dass
Unternehmen der Realwirtschaft der Erlaubnispflicht nach
dem Kreditwesengesetz unterworfen werden.

Zu Nummer 3 Buchstabe b
(§ 3 Absatz 2, Absatz 3 – neu – und Absatz 4)

Zum Änderungsbefehl

Redaktionelle Folgeänderung durch Einfügung des neuen
Absatz 3.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Es handelt sich um eine Änderung hinsichtlich des Inkraft-
tretens des Gesetzes und einer Übergangsfrist für Sachver-
halte, in denen die in § 3 Absatz 2 Satz 1 festgelegten
Schwellenwerte nach dem Jahr 2014 überschritten werden.

Zu Satz 2

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommis-
sion vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie
2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im
herausstellen. Gleichwohl sind an einen Ausgleichsanspruch
hohe Anforderungen zu stellen.

Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Aus-
übung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13539

Transparenz und Beaufsichtigung ist zwischenzeitlich be-
kanntgemacht worden (ABl. L 83 vom 22. März 2013, S. 1).

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Satz 3

Um die Risiken aus Geschäften mit Unternehmen im Sinne
des Satzes 2 Nummer 2 wirksam abzuschirmen, dürfen diese
Unternehmen nicht durch die Bereichsausnahme in § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 Nummer 1 privilegiert werden. Griffe diese
Rückausnahme für Geschäfte mit den genannten Unterneh-
men, bestünde die Möglichkeit, dass die Kundeneinlagen zu-
mindest implizit dazu genutzt würden, Absicherungsge-
schäfte zu subventionieren, denen Hochrisikogeschäfte
zugrunde liegen.

Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts- und Kre-
ditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Instituts-
gruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanz-
holding-Gruppe oder des Verbundes dienen, werden von den
unter Absatz 2 Satz 2 fallenden Geschäften ausgenommen.
Hinsichtlich der Verbünde steht die Bestimmung in einer
sachlichen Linie mit den anderen Privilegierungstatbestän-
den zugunsten der Verbünde im Genossenschafts- und Spar-
kassensektor. Erfasst sind genau die genossenschaftliche Fi-
nanzGruppe und die Sparkassen-Finanzgruppe. Das stellt
der Verweis auf Artikel 108 Nummer 7 Buchstabe c der Ver-
ordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapier-
firmen, die die bisherige Regelung unter § 10c Absatz 2
KWG ablösen wird, sicher.

Zu Absatz 3 – neu –

Mit § 3 Absatz 3 wird auch für Sachverhalte, in denen die in
§ 3 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Schwellenwerte nach dem
Jahr 2014 überschritten werden, eine Übergangsfrist ge-
schaffen, um zu vermeiden, dass Institute die dann verbote-
nen Geschäfte sofort einstellen müssen. Der vorgesehene § 3
Absatz 3 Satz 3 dient dazu, Unternehmen, die die in § 3
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Frist nicht einzuhalten
vermögen, genügend Zeit für die angemessene Umsetzung
der besonderen Anforderungen an die ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation zu gewähren.

Zum neuen Absatz 4

Zu Satz 1 Nummer 2

Die Befugnis der BaFin zum Einschreiten wird auf – bei
Überschreiten der Schwellenwerte verbotene – Geschäfte im
Sinne von Absatz 2 Satz 2 erweitert, da sie sich nach dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung nur auf das Market
Making und sonstige risikoreiche Geschäfte bezieht. Die
Erweiterung der Eingriffsbefugnis ist systematisch und te-
leologisch konsistent und sachgerecht.

Zu Nummer 4 (§ 25f Absatz 1, 4 und 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle (grammatikalische)
Änderung.

Zu Nummer 7 (§ 49)

Es handelt sich um die Änderung eines Verweises.

Zu Nummer 8 – neu – (§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird klargestellt, dass
auf Zweigniederlassungen aus dem EWR die Regelungen
des neuen § 3 Absatz 2 und 3 mangels europarechtlicher
Grundlagen nicht angewendet werden dürfen.

Zu Nummer 9 (§ 64r)

Es handelt sich um erforderliche Anpassungen wegen der
Änderungen in § 3 (Artikel 2 Nummer 3).

Zudem werden der Erlaubnistatbestand und das Inkrafttreten
des Verbots (§ 3 Absatz 2) sowie die Verpflichtung zur Risi-
koanalyse (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) und zur Abtren-
nung bzw. Beendigung der verbotenen Geschäfte (§ 3 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2) um ein Jahr verschoben. Das
Inkrafttreten der Anordnungsbefugnis der BaFin zur Abtren-
nung im Einzelfall (§ 3 Absatz 4) wird um ein Jahr auf den
1. Juli 2016 verschoben. Bei der Identifizierung und Abtren-
nung der verbotenen Geschäfte handelt es sich um einen
ökonomisch, organisatorisch und rechtlich hochkomplexen
Vorgang. Es ist sachgerecht und geboten, den betroffenen In-
stituten für die Umsetzung und Anwendung der gesetzlichen
Verpflichtungen ein Jahr mehr Zeit zu gewähren.

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Kreditwesen-
gesetzes)

Zu Nummer 2 – entfällt – (§ 25a Absatz 2 Satz 2)

§ 25c Absatz 4c (neue Nummer 2) regelt eine eigenständige
Anordnungsbefugnis der BaFin in Bezug auf die neu ge-
schaffenen § 25c Absätze 4a und 4b (ebenfalls neue Num-
mer 2). Damit entfällt die in der alten Nummer 2 vorgesehe-
ne Ergänzung der Anordnungsbefugnis in § 25a Absatz 2
Satz 2 KWG. Diese wird deshalb gestrichen.

Zu Nummer 2 (§ 25c Absatz 4a und 4b sowie
Absatz 4c – neu)

Zum Änderungsbefehl

Die Absätze 3a und 3b des Gesetzes werden durch Ergän-
zung eines neuen Absatzes 2 durch das CRD-IV-Umset-
zungsgesetz zu den Absätzen 4a und 4b.

Zu Absatz 4a

Die Änderung in Nummer 3 Buchstabe f ergänzt die Anfor-
derung, dass Stresstests auch für das Gesamtrisikoprofil des
Instituts durchgeführt werden müssen, und geht insoweit
über die gegenwärtigen Anforderungen der MaRisk hinaus.

In Nummer 3 Buchstabe g wird durch die Ergänzung der
zeitliche Abstand der Berichterstattung konkretisiert. Mit
Zu Satz 2

Die zu streichenden Worte sind überflüssig.
der Berichterstattung auch an das Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgan wird der Bedeutung der internen Revision Rech-

Drucksache 17/13539 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nung getragen. Diese Anforderung geht über die gegenwär-
tigen Anforderungen der MaRisk hinaus.

Mit der Regelung in der neuen Nummer 6 soll vermieden
werden, dass Risikomanagementanforderungen durch die
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen umgangen wer-
den.

Zu Absatz 4b

Zu Satz 1

Redaktionelle Änderungen.

Zu Satz 2

Vgl. hierzu die Begründung zu Absatz 4a Nummer 3.

Zu Satz 3 – entfällt –

Es wird die Regelung betreffend Tochtergesellschaften der
Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat gestrichen. Geschäftslei-
ter von Tochtergesellschaften der Gruppe mit Sitz in einem
Drittstaat sind von den Regelungen des § 25c Absatz 4b
nicht betroffen.

Zu Absatz 4c – neu –

Der neue Absatz 4c ermächtigt die BaFin zum Erlass von
Anordnungen in Bezug auf die in § 25c Absätze 4a und 4b
KWG geregelten Geschäftsleiterpflichten. Die Anordnung
der BaFin kann sowohl an das beaufsichtigte Unternehmen
als auch an alle oder einzelne Geschäftsleiter gerichtet wer-
den. Durch die Wörter „unabhängig von anderen Maßnah-
men nach diesem Gesetz“ wird klargestellt, dass durch die
neue Anordnungsbefugnis die bisherigen Eingriffsmöglich-
keiten der Aufsichtsbehörde nicht eingeschränkt werden.
Weitere Maßnahmen sind also grundsätzlich auch möglich,
wenn die in einer Anordnung nach dieser Norm gesetzte
Frist noch nicht abgelaufen ist oder wenn die in einer solchen
Anordnung getroffene Feststellung noch nicht rechtskräftig
ist.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 45b Absatz 1 Satz 1)

Die Regelung des § 45b Absatz 1 wird um den Verweis auf
Anordnungen der BaFin auf Grundlage des neuen § 25c Ab-
satz 4c (Nummer 2) ergänzt.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 49)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der
BaFin auf Grundlage des § 25c Absatz 4c (Nummer 2) haben
keine aufschiebende Wirkung. § 49 wird entsprechend er-
gänzt.

Zu Nummer 5 (§ 54a – neu)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Ver-
weises auf § 25c Absätze 4a und 4b (Nummer 2). § 48o Ab-
satz 2 entsprechend wird für die Bestandsgefährdung auf das

Zu Absatz 3 – neu –

Der neue Absatz 3 ergänzt als Strafausschließungsgrund,
dass sich Geschäftsleiter nach § 54a nur strafbar machen,
wenn einer vollziehbaren Anordnung der BaFin nach § 25c
Absatz 4c (Nummer 2) zuwider gehandelt und hierdurch die
Bestandsgefährdung herbeigeführt wird.

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Ergänzung
des § 142 erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 64a)

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Die Änderung in Satz 2 erstreckt die Befreiungsbefugnis der
Aufsicht gemäß § 64a Absatz 5 Satz 2 auch auf die Ge-
schäftsleiterpflichten gemäß § 64a Absatz 7 (Buchstabe c).
Dies ist erforderlich, um bei Ergehen einer Befreiung
Gleichklang zwischen den Pflichten des Versicherungsunter-
nehmens nach § 64a Absatz 1 und den Pflichten der Ge-
schäftsleiter des betreffenden Versicherungsunternehmens
nach § 64a Absatz 7 herzustellen.

Zu Buchstabe c (Absatz 7 und 8 – neu)

Die Änderung des neuen Absatz 7 des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung konkretisiert die Sicherstellungspflichten
der Geschäftsleiter gemäß § 64a Absatz 7. Es handelt sich
überwiegend um sprachliche Anpassungen bzw. Präzisierun-
gen.

Der neue Absatz 8 Satz 1 ermächtigt die BaFin zum Erlass
von Anordnungen in Bezug auf die in § 64a Absatz 7 gere-
gelten Geschäftsleiterpflichten. Die Anordnung kann sowohl
an das beaufsichtigte Unternehmen als auch an alle oder
einzelne Geschäftsleiter gerichtet werden. Satz 2 stellt klar,
dass durch die neue Anordnungsbefugnis die bisherigen
Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde nicht einge-
schränkt werden. Weitere Maßnahmen sind also grundsätz-
lich auch möglich, wenn die in einer Anordnung nach dieser
Norm gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist oder wenn die
in einer solchen Anordnung getroffene Feststellung noch
nicht rechtskräftig ist.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 89a)

Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der BaFin, die auf
Grundlage des § 64a Absatz 8 (Nummer 2 Buchstabe c) er-
gehen, haben keine aufschiebende Wirkung. § 89a wird ent-
sprechend ergänzt.

Zu den Nummern 4 und 5 – neu –
(§ 113 Absatz 2 Nummer 6 und § 118b Absatz 1 Satz 2)
übergeordnete Unternehmen bzw. ein gruppenangehöriges
Institut Bezug genommen.

Die Änderungen passen die Regelungen über Pensionsfonds
und Pensionskassen an die neuen Regelungen in § 64a Ab-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13539

sätze 7 und 8 (Nummer 2 Buchstabe c) an. Bei den Anforde-
rungen an interne Steuerungs- und Kontrollsysteme gemäß
§ 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 3
sind die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung
zu berücksichtigen. Damit wird den bestehenden Vorgaben
nach der MaRisk (VA) entsprochen, die dem in der Regel
eingeschränkten Geschäftsbetrieb und dem weniger kom-
plexen Geschäftsmodell der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung Rechnung tragen.

Zu Nummer 6 (§ 142 – neu)

Der Straftatbestand knüpft nicht mehr an das Merkmal der
Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungs-
verträge, sondern an die Überschuldung oder Zahlungsunfä-
higkeit des Unternehmens an. Im Fall einer Gefährdung der

Berlin, den 15. Mai 2013

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

M
B

ard Schick
tatter
der BaFin nach § 64a Absatz 8 (Nummer 2 Buchstabe c) zu-
wider gehandelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung des Unternehmens herbeigeführt bzw. diese
nur durch Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen abgewen-
det wird.

anfred Zöllmer
erichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerh
Berichters
dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge greifen
verschiedene aufsichtsrechtliche Maßnahmen (unter ande-
rem gemäß § 89 VAG), die auf die Abwendung der Gefähr-
dung und die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens gerich-
tet sind. Mit der Anpassung des Straftatbestandes soll dieser
erst greifen, wenn diese Maßnahmen scheitern und es zur
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unterneh-
mens kommt.

Die Regelung in den neuen Absätzen 3 und 4 des § 142 re-
gelt als Strafausschließungsgrund, dass sich Geschäftsleiter
nur strafbar machen, wenn einer vollziehbaren Anordnung

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