BT-Drucksache 17/13468

Entwurf eines Gesetzes zur Dopingbekämpfung im Sport (Anti-Doping-Gesetz - ADG)

Vom 14. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13468
17. Wahlperiode 14. 05. 2013

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dagmar Freitag, Martin Gerster, Christine Lambrecht, Sabine
Bätzing-Lichtenthäler, Gabriele Fograscher, Petra Ernstberger, Iris Gleicke,
Ute Kumpf, Caren Marks, Thomas Oppermann, Axel Schäfer (Bochum), Ute Vogt,
Brigitte Zypries, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Dopingbekämpfung im Sport
(Anti-Doping-Gesetz – ADG)

A. Problem

Die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag sieht sich den ethisch-morali-
schen Werten des Sports und der Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern
verpflichtet. Doping zerstört diese Werte, täuscht die Mitstreitenden im Wett-
kampf, die Öffentlichkeit sowie die Veranstalter und gefährdet nicht zuletzt die
Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler in hohem Maße.

Immer neue Dopingskandale erschüttern die Glaubwürdigkeit des Sports. Der
Öffentlichkeit und den Nachwuchsathletinnen und -athleten vermittelt sich zu-
nehmend der Eindruck, dass es dem Sportler insbesondere in bestimmten Kraft-
und Ausdauersportarten nicht gelingen kann, in den Spitzensport vorzudringen,
wenn er nicht zu Dopingmitteln und Dopingmethoden greift. Die Problematik
ist jedoch nicht auf den Spitzensport beschränkt.

Mit dem Missbrauch von Dopingmitteln und -methoden sind schwerwiegende
Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Sportlers verbunden. Dafür lie-
fern wissenschaftliche Erkenntnisse und bekannt gewordene Fälle von Dauer-
schädigungen nach langjährigem Doping sowie eine Reihe von Todesfällen, die
auf Doping zurückgeführt werden, deutliches Zeugnis. Schädliche Wirkungen
hat das Doping aber nicht nur für die Sportler selbst, sondern für die gesamte Ge-
sellschaft. Der Sport nimmt in der modernen Gesellschaft einen herausragenden
Stellenwert ein und wird dementsprechend vielfältig, auch staatlich, gefördert.
Wird in breitem Umfang gedopt, so geht die Legitimation für die Förderung ver-
loren. Hinzu kommt, dass Spitzensportler Vorbildfunktion für junge Menschen
haben. Verfestigt sich der Eindruck, dass der Spitzensport von Manipulationen
geprägt ist, so geht diese Vorbildfunktion verloren bzw. wirkt sich negativ im
Sinne eines Anreizeffekts auf Nachwuchsportlerinnen und -sportler aus, selbst
zum Doping zu greifen.

Trotz erhöhter Anstrengungen einzelner Sportverbände ist es bislang nicht ge-

lungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Auch aus dem Sport
wird unter Hinweis auf spezifische Anti-Doping-Gesetze in anderen Staaten ge-
setzgeberisches Tätigwerden gefordert. Das gilt umso mehr, als beim Vertrieb
von Dopingmitteln netzwerkartige Strukturen festgestellt worden sind. Es ist
darüber hinaus angezeigt, gegen den Sportler selber, der Nachfrager nach Do-
pingmitteln sowie Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Gesche-
hens ist, strafrechtlich vorgehen zu können.

Drucksache 17/13468 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dieser Gesetzentwurf enthält deshalb sowohl Regeln, die eine wirksame Be-
kämpfung der kriminellen Netzwerke zum Ziel haben, als auch neue Straftatbe-
stände, die das Eigendoping sowie den Erwerb und Besitz von Dopingmitteln
für Sportler unter Strafe stellen. Darüber hinaus sind Regelungen zur Prävention
und zur Verbesserung der Zusammenarbeit der verschiedenen an der Dopingbe-
kämpfung beteiligten Institutionen Inhalt des Entwurfs.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht Folgendes vor:

• Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Doping-
mitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und banden-
mäßiges Handeln;

• Strafbarkeit des Besitzes, des Erwerbs oder der sonstigen Beschaffung von
Dopingmitteln;

• Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen;

• Strafbarkeit des Eigendopings;

• Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten
schweren Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz;

• Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren
des Dopings;

• turnusmäßige Berichtspflichten der Bundesregierung über die gegen Doping
gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven
Bereich.

C. Alternativen

Beibehaltung des unzureichenden Rechtszustandes.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwar-
ten.

E. Sonstige Kosten

Entfällt.

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Nummer 1 erwirbt, besitzt, einführt oder sich sonst ver-

Arzneimittel, Wirkstoffe und Methoden in den Anhang zu
diesem Gesetz aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im
Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht thera-
peutischer Bestimmung gesundheitsgefährdend ist oder die
Chancengleichheit und Fairness von Sportwettkämpfen be-
einträchtigt. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
Arzneimittel, Wirkstoffe und Methoden aus dem Anhang zu

schafft,

4. entgegen § 2 Absatz 4 als Sportler Dopingmittel nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 zum Zweck des Eigendopings im
Training oder Wettkampf anwendet, aufnimmt, injiziert
oder einnimmt oder Dopingmethoden nach § 1 Absatz 4
zum Zweck des Eigendopings im Training oder Wett-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13468

Entwurf eines Gesetzes zur Dopingbekämpfung im Sport
(Anti-Doping-Gesetz – ADG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Anti-Doping-Gesetz (ADG)

§ 1

Gegenstand und Zweck des Gesetzes;
Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Arzneimitteln,
Wirkstoffen und Methoden, die zu Dopingzwecken im Sport
eingesetzt werden und deren Einsatz die Gesundheit von
Menschen gefährdet oder die Chancengleichheit und Fair-
ness von Sportwettkämpfen beeinträchtigt.

(2) Doping ist die Aufnahme, Injektion, Einnahme oder
sonstige Anwendung eines Dopingmittels im Sinne des Ab-
satzes 3 oder die Anwendung einer Dopingmethode im Sin-
ne des Absatzes 4, sofern dies nicht im Einzelfall therapeu-
tischen Zwecken dient.

(3) Als Dopingmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten

1. Arzneimittel und Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem
Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten oder

2. Arzneimittel und Wirkstoffe, die in der jeweils geltenden
Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Do-
ping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen
vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II
S. 334) genannte Stoffe sind oder enthalten oder Stoffe
enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten
verbotenen Methoden bestimmt sind.

(4) Als Dopingmethoden im Sinne dieses Gesetzes gelten
die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz
vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. No-
vember 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) in der je-
weils geltenden Fassung aufgeführten Methoden, insbeson-
dere zur Erhöhung des Sauerstofftransfers und zur
Steigerung der sportlichen Leistung durch nichttherapeuti-
sche Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der
Regulierung der Genexpression (Gendoping).

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechts-

(6) In der Packungsbeilage und in der Fachinformation
von Arzneimitteln ist folgender Warnhinweis anzugeben:
„Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arz-
neimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven
Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arz-
neimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung
folgen, ist dies zusätzlich anzugeben.

§ 2

Dopingverbot im Sport

(1) Es ist verboten, mit Dopingmitteln nach § 1 Absatz 3
Nummer 2 zu Dopingzwecken im Sport Handel zu treiben,
sie, ohne Handel zu treiben einzuführen, auszuführen, zu
veräußern, zu verschreiben, abzugeben, zu verabreichen,
zum unmittelbaren Gebrauch zu überlassen, bei anderen an-
zuwenden oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(2) Ebenso ist es verboten, Dopingmethoden nach § 1 Ab-
satz 4 zu Dopingzwecken im Sport bei anderen anzuwenden.

(3) Es ist verboten, Dopingmittel nach § 1 Absatz 3 Num-
mer 1 zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, zu erwerben,
einzuführen oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

(4) Es ist Sportlern, die an organisierten Sportwettkämp-
fen teilnehmen, verboten, Dopingmittel nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 zum Zweck des Eigendopings im Training oder
Wettkampf anzuwenden, aufzunehmen, zu injizieren oder
einzunehmen oder Dopingmethoden nach § 1 Absatz 4 zum
Zweck des Eigendopings im Training oder Wettkampf anzu-
wenden.

§ 3

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1 mit Dopingmitteln nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 2 zu Dopingzwecken im Sport Handel
treibt, sie, ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, ver-
äußert, verschreibt, abgibt, verabreicht, zum unmittelba-
ren Gebrauch überlässt, bei anderen anwendet oder sonst
in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Dopingmethoden nach § 1 Absatz 4
zu Dopingzwecken im Sport anwendet,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Dopingmittel nach § 1 Absatz 3
diesem Gesetz gestrichen werden, wenn die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.

kampf anwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Drucksache 17/13468 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen

a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
fährdet,

b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schwe-
ren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt
oder

c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

a) Dopingmittel nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu
Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren
abgibt oder

b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a) Dopingmethoden nach § 1 Absatz 4 zu Doping-
zwecken im Sport bei Personen unter 18 Jahren an-
wendet,

b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-
sig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.

§ 4

Hilfe zur Aufklärung von Dopingstraftaten

Das Gericht kann in Fällen des § 3 die Strafe nach § 49
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mildern oder, wenn der Täter
keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat,
von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich
dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle of-
fenbart, dass Straftaten nach § 3, von deren Planung er
weiß, noch verhindert werden können.

§ 5

Dopingprävention

(1) Die ständige Aufklärung über die Gefahren des Do-
pings für die Gesundheit und für die Fairness im Sport ist
Aufgabe der zuständigen staatlichen Behörden in enger Zu-
sammenarbeit mit den Sportorganisationen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit plant in Zu-
sammenarbeit mit der Nationalen Anti Doping Agentur
Deutschland und den Anti-Doping-Kommissionen der Sport-

§ 6

Ermittlungen und Zusammenarbeit

(1) Die Ermittlungen bei Straftaten nach diesem Gesetz
sollen zur sachdienlichen und schnellen Verfolgung nach
Möglichkeit von Schwerpunktstaatsanwaltschaften nach
§ 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes geführt wer-
den.

(2) Die Ermittlungen sollen nach Möglichkeit in enger
Zusammenarbeit mit den Anti-Doping-Agenturen sowie
weiteren verbandsrechtlichen, an der Dopingbekämpfung
beteiligten Institutionen erfolgen.

§ 7

Erweiterter Verfall und Einziehung

(1) § 73d des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden in den Fäl-
len des § 3 Absatz 3.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 3 Ab-
satz 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
gesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 8

Berichtspflicht

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Ab-
stand von drei Jahren unter Einbeziehung der Länder über
die in diesem Zeitraum nach diesem Gesetz ergriffenen Maß-
nahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport und deren
Bewährung.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I
S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 100a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 3 Absatz 3,“.

2. In § 110a Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Be-
täubungsmittel-“ das Wort „ ,Dopingmittel-“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zu-
letzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April
2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 6 a wird aufgehoben.

2. § 95 wird wie folgt geändert:
verbände Präventionsprogramme für einen dopingfreien
Sport, setzt diese um, wertet diese aus und überwacht sie.

a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13468

Artikel 4

Einschränkung von Grundrechten

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 14. Mai 2013

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Drucksache 17/13468 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anhang

Stoffe gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 sind:

I. Anabole Stoffe

1. Anabol-androgene Steroide

a) Exogene anabol-androgene Steroide

1-Androstendiol

1-Androstendion

Bolandiol

Bolasteron

Boldenon

Boldion

Calusteron

Clostebol

Danazol

Dehydrochlormethyltestosteron

Desoxymethyltestosteron

Drostanolon

Ethylestrenol

Fluoxymesteron

Formebolon

Furazabol

Gestrinon

4-Hydroxytestosteron

Mestanolon

Mesterolon

Metandienon

Metenolon

Methandriol

Methasteron

Methyldienolon

Methyl-1-testosteron

Methylnortestosteron

Methyltestosteron

Metribolon, synonym Methyltrienolon

Miboleron

Nandrolon

19-Norandrostendion

Norboleton

Norclostebol

Norethandrolon

Oxabolon

Oxandrolon

Oxymesteron

Quinbolon

Stanozolol

Stenbolon

1-Testosteron

Tetrahydrogestrinon

Trenbolon

Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe

b) Endogene anabol-androgene Steroide

Androstendiol

Androstendion

Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron

Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)

Testosteron

2. Andere anabole Stoffe

Clenbuterol

Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)

Tibolon

Zeranol

Zilpaterol

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte
Stoffe

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

Erythropoetin human (EPO)

Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge
rekombinante humane Erythropoetine

Darbepoetin alfa (dEPO)

Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym
PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis

Receptor Activator (CERA)

Hematide, synonym Penginesatide

2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes
Hormon (LH)

Choriongonadotropin (HCG)

Choriogonadotropin alfa

Lutropin alfa

3. Insuline

4. Corticotropine

Corticotropin

Tetracosactid

5. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasing-
peptide und Wachstumsfaktoren
Oxymetholon

Prostanozol
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth
Hormone (GH)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13468

Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human

Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth
Hormone Releasing Hormones (GHRH)

Sermorelin

Somatorelin

Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth
Hormone Releasing Peptides (GHRP)

Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor
1, Insulin-like Growth Factor-1 (IGF-1)

IGF-1-Analoga

III. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren

1. Aromatasehemmer

Aminoglutethimid

Anastrozol

Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion, synonym Androstatriendion

4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo)

Exemestan

Formestan

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren
(SERMs)

Raloxifen

Tamoxifen

Toremifen

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

Clomifen

Cyclofenil

Fulvestrant

4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe

Myostatinhemmer

Stamulumab

IV. Stoffe für ein Gendoping

PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-
Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten

GW 501516, synonym GW 1516

AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-
Agonisten

Aminoimidazole Carboxamide Riboside (AICAR).

Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester,
Letrozol

Testolacton
Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate mit ein.

bauenden sozialen Gesamtsystems oder dem Funktionieren Absatz 2 umschreibt das Phänomen des Dopings. Wesens-

dieses Systems selbst nützlich sind. Strafrechtlich schützens-
wert sind verfassungsrechtlich zulässige Zwecke von einigem
Gewicht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-

merkmal ist, dass der Gebrauch bzw. die Anwendung der
fraglichen Substanzen ohne medizinische Indikation erfolgt.
Gebrauch bzw. Anwendung zu therapeutischen Zwecken
Drucksache 17/13468 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Der Bereich des Dopings im Sport nimmt eine deutlich zu
erkennende Sonderstellung als soziales Phänomen der
„versportlichten“ Gesellschaft ein und ist hinsichtlich der
verschiedenen Sportformen bis hin zu den immensen wirt-
schaftlichen Implikationen so vielschichtig, dass es bei der
rechtlichen Behandlung einer eigenständigen Behandlung
bedarf. Die Einordnung in bestehende Gesetze, die jeweils
nur eine isolierte Betrachtung am Zweck des Zuordnungsge-
setzes wie z. B. im AMG zulassen, können den spezifischen
und differenzierten Problemen des Doping im Sport nicht
gerecht werden. Diese sind vielmehr zu bündeln und in einer
gesetzlichen Einheit zusammenzufassen. Daher sind die ge-
setzlichen Bestimmungen zur Dopingbekämpfung spezi-
fisch auf den Gegenstand zu beziehen und systematisch ab-
gestimmt in einem besonderen Gesetz zu lösen.

Gegen die Regelung der staatlichen Anti-Doping-Gesetzge-
bung im AMG spricht schon die Zielvorgabe des AMG, die
Sicherheit des Arzneimittelverkehrs zu gewährleisten. Die
spezifische Dopingbekämpfung der Einnahme von leis-
tungssteigernden Mitteln zu Dopingzwecken im Sport wird
nicht erfasst und so bleibt dieser Sonderteil im AMG bloßer
deplatzierter Annex ohne besondere Beachtung bzw. ein auf
die Ziele des AMG zurechtgestutzter Gegenstand. Die Be-
deutung des Dopingverbots in Sport und Gesellschaft
kommt so nicht zum Vorschein.

Die Notwendigkeit der offenen Übernahme den sportlichen
Wettkampf schützender Aspekte folgt schon aus den in
Deutschland verbindlichen internationalen Grundlagen des
erforderlichen ADG: In der Präambel des Europäischen
Übereinkommens von 1989 wird neben dem Gesundheits-
schutz insbesondere der Grundsatz des fairen Spiels hervor-
gehoben. Im UNESCO-Übereinkommen von 2005 wird
„Ethos und Ansehen des Sports“ als eine Grundlage für die
staatliche Gesetzgebung genannt. Herunter gebrochen auf
die Vergegenständlichung dieser Werte geht es um die Ab-
wehr wettbewerbsverzerrender Manipulationen und den An-
spruch auf einen dopingfreien Wettbewerb im Interesse der
benachteiligten Mitbewerber.

Die in diesem Sinn konsequente Prüfung, inwieweit Doping
im Sport auch in der Form des Eigendopings strafbar sein
kann, wird allen Anforderungen gerecht, die das Bundesver-
fassungsgericht (BVerfG) dazu entwickelt hat. Ein straf-
rechtliches Verbot ist legitim, wenn es ein geeignetes, erfor-
derliches und angemessenes Mittel ist, um ein in der Regel
aus der Verfassung abzuleitendes und gegen andere abgewo-
genes Rechtsgut, hier der Schutz des fairen Wettbewerbs, zu
schützen. Daraus folgt als kriminalpolitische Leitlinie für
die Gesetzgebung: Rechtsgüter sind Gegebenheiten oder
Zwecksetzungen, die dem einzelnen und seiner freien Ent-
faltung im Rahmen eines auf dieser Zielvorstellung auf-

des Einzelnen und der Allgemeinheit, betont im Gegenteil
häufig die Notwendigkeit gerade des ausreichenden Ge-
meinschafts- und Sozialbezuges für die Zulässigkeit des
Strafrechtsschutzes.

Mit dem Blick auf die vielfältigen Zusammenhänge sachlich
differenzierter Dopingverbote ist es offenkundig, dass die
gesetzliche Regelung nicht zerstreut sein sollte. Die aufge-
zeigten vielfältigen Probleme lassen sich sachgerecht nur im
spezifischen Zusammenhang diskutieren und lösen.

Das neue ADG will auf der Basis dieser Grundsätze das Do-
pingverbot differenziert auf verschiedenen Ebenen erfassen
und so eine jeweils der spezifischen Problemlage angemes-
sene und in sich schlüssige Lösung erreichen:

• die spezielle Kontrolle des Arzneimittelmarktes zum Ge-
sundheitsschutz der Bevölkerung bei der Verteilung von
Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport (bisher § 6a
Absatz 1; neu § 2 Absatz 1 ADG ergänzt durch einige
weitere Handlungsalternativen; neu § 2 Absatz 2 ADG),

• die Kontrolle des Besitzes bei allen Sportlern als Indiz für
erfolgte verbotene Verteilung von Dopingmitteln und
daraus resultierender konkreter Gesundheitsgefahr (bis-
her § 6 Absatz 2a; neu § 2 Absatz 3 ADG, reduziert um
die nicht geringe Menge und ergänzt durch den Erwerb
und die Einfuhr),

• die Kontrolle der Anwendung von Dopingmitteln und
- methoden im sportlichen Wettkampf durch Athleten
zum Schutz des fairen Wettbewerbs und der Gesundheit
(neu § 2 Absatz 4).

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Entwurf eines ADG)

Zu § 1

In Absatz 1 sind nun erstmals die schon im AMG angelegten
Ziele und Aufgaben des ADG offen genannt und festgelegt.
Da insoweit recht große gesellschaftliche und politische
Einigkeit bei der Dopingbekämpfung herrscht, ist das Spek-
trum vom Schutz des Arzneimittelmarkts über den Schutz
der Gesundheit der Sportler bis hin zur Herstellung eines re-
gelgerechten lauteren Wettbewerbs kaum streitig. Der
Schutz des fairen Wettbewerbs wird zur Hauptlegitimation
des neuen Verbots. Gegen die Annahme des neuen Schutz-
guts bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist offenkun-
dig, dass Doping ein direkter Angriff auf die Grundwerte des
Sports wie natürliche Leistung, Chancengleichheit und Zu-
fall ist. Bedroht ist die Eigenwelt des Sports, dessen Ansehen
als hohes soziales Gut der Gemeinschaft und dessen wich-
tiger geordneter Wirtschaftsbereich.
gerichts macht dabei hinsichtlich der Verhaltenskriminalisie-
rung keinen graduellen Unterschied zwischen dem Schutz

sind damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus-
gegrenzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13468

Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage zum Ge-
setz benennt die derzeit wichtigsten Arzneimittel und Wirk-
stoffe, die als Dopingmittel in Betracht kommen. Sein Um-
griff geht über das geltende Recht hinaus, indem nicht mehr
ausschließlich an den – ohnehin erhebliche Anwendungspro-
bleme aufwerfenden – Begriff des Arzneimittels angeknüpft
wird (vgl. § 6a AMG), sondern auch Wirkstoffe an sich er-
fasst werden. Dies erscheint erforderlich, weil die fraglichen
Substanzen auch etwa in Nahrungsergänzungsmitteln oder
gar Zahnpasta enthalten sein und zugeführt werden können.

Absatz 3 Nummer 2 benennt unter Anknüpfung an das Über-
einkommen gegen Doping alle Arzneimittel und Wirkstoffe,
die als Dopingmittel in Betracht kommen. Im Gegensatz zu
Absatz 1 erfolgt hier keine Selektion der derzeit wichtigsten
Arzneimittel und Wirkstoffe, sondern es werden alle im An-
hang der jeweils gültigen Fassung des Internationalen Über-
einkommens gegen Doping im Sport (Gesetz vom 2. März
1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 ge-
gen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) erfassten Arzneimittel
und Wirkstoffe erfasst.

Absatz 4 benennt unter Anknüpfung an das Übereinkommen
gegen Doping die Dopingmethoden. Die derzeit wichtigste
ist das Blutdoping. Umfasst ist aber auch das Gendoping.
Die Formulierung des Tatbestands ist angelehnt an § 26 des
Sportförderungsgesetzes Österreichs.

Die Auflistung der strafbewehrten Arzneimittel, Wirkstoffe
und Methoden erfolgt in einem zusammenfassenden Anhang
zu diesem Gesetz entsprechend der Auflistung im Arznei-
mittelgesetz sowie durch Bezugnahme auf die entsprechende
Verbotsliste der WADA und NADA, die ihren Niederschlag
im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz
vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. No-
vember 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) finden.

Wie schon in § 6a Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 AMG ist in
Absatz 5 eine Verordnungsermächtigung für das Bundes-
ministerium für Gesundheit zur Aufnahme weiterer Arznei-
mittel, Wirkstoffe oder Methoden vorgesehen. Damit wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass die Entwicklung von
Dopingmitteln und Dopingmethoden ständiger Veränderung
unterworfen ist. Weggefallen ist im Entwurf des ADG aller-
dings die Voraussetzung des erheblichen Anwendungsum-
fangs eines Stoffes zu Dopingzwecken. Der Nachweis einer
Anwendung zu Dopingzwecken in erheblichem Umfang ist
bei in der Verbotsliste neu nachgetragenen Stoffen schwierig
zu führen und kann daher häufig nicht zeitnah erbracht wer-
den. Die genannte Voraussetzung ist deshalb aus Praktika-
bilitätsgründen zur Optimierung der Sicherstellung eines
zeitnahen Schutzes zu streichen.

Zu § 2

§ 2 regelt die Verbotsnormen für Doping im Sport. Um der
schon beschriebenen Komplexität des gesamten Feldes ge-
recht zu werden, beziehen sich die verschiedenen Normen
auf unterschiedliche Listen von verbotenen Stoffen und/oder
Methoden. Diese sind in § 1 Absatz 3 definiert.

Absatz 1 erweitert die Verbotshandlungen gegenüber § 6a
Absatz 1 AMG und will so Strafbarkeitslücken schließen.
Die Absätze 1, 2 und 3 betreffen im Wesentlichen die „Ab-
gabeseite“, also Ärzte, Trainer, Funktionäre und Gehilfen,

Handeltreiben, Ein- und Ausführen, Veräußern, die Abgabe
sowie Handlungen im Vorfeld auszudehnen. Die Formu-
lierungen sind angelehnt an den Katalog des § 29 Absatz 1
Satz 1 BtMG.

Die Verbotshandlung des Inverkehrbringens von Arzneimit-
teln zu Dopingzwecken in Absatz 1 ist hinsichtlich markt-
relevanter Akte relativ weit, indem entsprechend der Legal-
definition in § 4 Absatz 17 AMG sämtliches „Vorrätighalten
zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das
Feilbieten und die Abgabe an andere“ erfasst wird. Diese
Definition erfasst all jene Vorgänge, bei denen die Akteure
die Dopingmittel tatsächlich „in die Hand“ nehmen. Außen
vor bleiben diejenigen, die es z. B. als Hintermänner nicht
nötig haben, die verbotenen Gegenstände körperlich in die
Hand zu nehmen, mit den zugrunde liegenden Geschäften
und Verschiebungen aber dennoch viel Geld verdienen. Das
ist eine schmerzliche Lücke im Kampf gegen das besonders
gefährliche organisierte Verbrechen im internationalen Do-
pinghandel, die geschlossen werden sollte.

Die Legitimation für eine Erfassung auch mittelbarer Tat-
modalitäten wie Anbahnung der illegalen Geschäfte,
Verkaufsverhandlungen und Abschluss von Geschäften,
Zahlungsvorgänge mit Geldwäsche u. a. folgt aus den in-
zwischen gefestigten Feststellungen zum Dopinghandel.
Danach unterscheidet er sich nicht mehr vom illegalen Dro-
genhandel – allenfalls durch noch höhere Gewinnmargen. Es
muss daher gesichert sein, dass gerade die Hintermänner und
nicht nur die unmittelbaren Verteiler erreicht werden. Das
Ziel, die organisierte Kriminalität im Dopinghandel zu tref-
fen, wird mit der Aufnahme einer Verbotshandlung des Han-
deltreibens erreicht, da in der parallelen Situation des Dro-
genhandels dieses Merkmal grundsätzlich greift und vor
allem auch die Zahlungsvorgänge bis hin zu unterstützenden
Finanztransaktionen erfasst werden. Unter diese Tathand-
lung fallen insbesondere auch die modernen Formen des
Dopingmittelvertriebs im Wege des E-Commerce wie Inter-
net, E-Mail und Telefon. Das Handeltreiben setzt nach der
Rechtsprechung keinen auf Dauer gerichteten Geschäftsbe-
trieb oder wiederholtes Verhalten voraus, so dass hier ein
umfassender Schutz besteht. Die Übernahme dieser Tathand-
lung aus dem BtMG begegnet keinen grundsätzlichen Be-
denken, sondern ist mit Blick auf die parallele Gefährdungs-
situation zwingend erforderlich.

Auch bei Arzneimitteln zu Dopingzwecken ist inzwischen
bekannt, dass sie ähnlich wie auf dem Rauschgiftmarkt in
großem Umfang und organisiert nach Deutschland einge-
führt werden. Im Hinblick auf diese wichtige Versorgungs-
quelle für Dopingmittel in Deutschland sind die spezifischen
Möglichkeiten, illegale Einfuhren abzuwenden und effektive
Grenzkontrollen durchzuführen, unzureichend. Bisher ent-
hält nur § 96 Absatz 1 Nummer 4 AMG einen entsprechen-
den Tatbestand mit einer Höchststrafdrohung von nur einem
Jahr Freiheitsstrafe und noch dazu nur, wenn die Einfuhr aus
Nicht-EU- oder Nicht-EWG-Staaten kommt und sie ge-
werbs- oder berufsmäßig erfolgt (§ 72 Absatz 1 AMG). Aus
anderen Staaten des EU-Raums ist die Tathandlung nur als
Ordnungswidrigkeit nach § 97 Absatz 2 Nummer 8 AMG zu
werten. Um effektiver gegen die internationalen Vertriebs-
wege des organisierten Dopinghandels vorgehen zu können,
muss die Bestrafung der Einfuhr dieser Stoffe und Methoden
wobei eine Ausweitung der strafbewehrten Verbote geboten
erscheint. Der Entwurf sieht vor, die Strafbarkeit auf das

deutlicher und ohne die kaum zu überwindenden Einschrän-
kungen erfolgen. In jedem Fall liegt darin ein wichtiger

Drucksache 17/13468 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Punkt der Bekämpfung des Dopinghandels, der bisher offen
war und nun mit § 2 Absatz 1 ADG geregelt wird.

Absatz 2 verbietet, Dopingmethoden, die in dem Anhang des
Übereinkommens gegen Doping aufgeführt sind, zu Doping-
zwecken im Sport anzuwenden. Erfahrungen der letzten Jah-
re haben deutlich gemacht, dass neben den Dopingmitteln
auch Dopingmethoden in gleicher Weise betrachtet und ge-
gebenenfalls in die staatliche Dopingkontrolle aufgenom-
men werden müssen. So wurde im Zuge der Prüfung der
Rechtmäßigkeit der „UV-Behandlung von Eigenblut“ im
Rahmen der „Causa Erfurt“ deutlich, dass es divergierende
Rechtsansichten gibt, ob diese auf der Basis der Formulie-
rung in der Verbotsliste der World Anti-Doping Agency
(WADA) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 nach
sportrechtlichen Regelungen strafbar gewesen ist oder nicht.

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 hatte die WADA
dann klargestellt, dass die sukzessive Entnahme, Manipula-
tion und Widerzufuhr von Vollblut in das Kreislaufsystem
verboten ist. Für die Regelung ab dem 1. Januar 2012 erfolg-
te dann noch zur weiteren Klarstellung die Ergänzung, dass
es dabei nicht auf die reinfundierten Blutmenge ankommt.

Unabhängig hiervon hat die „Causa Erfurt“ jedoch auch ge-
zeigt, dass sich im Bereich der staatlichen Anti-Doping-Re-
gelungen des Arzneimittelgesetzes Strafbarkeitslücken bei
der Anwendung von Dopingmethoden ergeben. Nach derzeit
gültigem Recht ist es gemäß § 6a Absatz 1 AMG lediglich
verboten, Arzneimittel nach § 6a Absatz 2 Satz 1 AMG zu
Dopingzwecken in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben
oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping beim Men-
schen erfolgt oder erfolgen soll. Dopingmethoden sind in
§ 6a AMG nicht genannt, so dass lediglich eine Strafbarkeit
nach den allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches
(Körperverletzungsdelikte, gegebenenfalls auch Tötungs-
delikte) in Frage kommt.

Absatz 3 übernimmt die Besitzstrafbarkeit § 6a Absatz 2a
Satz 1 AMG mit Verzicht auf die nicht geringe Menge und
verbietet zusätzlich den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige
Sich-Verschaffen von Dopingmitteln. Erfasst und bestraft
werden soll zukünftig jegliche aufgeführte Tathandlungen,
unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob das
Dopingmittel lediglich zum Eigengebrauch bestimmt ist.

Durch die Aufhebung der Straffreiheit des Besitzes geringer
Mengen wird eine Lücke geschlossen, die im Gesamtsystem
der Verfolgung von Dopingvergehen als problematisch emp-
funden wurde. Einerseits werden durch die Änderung die
materiellen Regelungen im Verbandsrecht und im allgemei-
nen Strafrecht in diesem zentralen Bereich angeglichen. Da-
rüber hinaus können in Zukunft auch schon bei jeglichem
Besitz von Dopingmitteln zu Dopingzwecken im Sport Er-
mittlungen eingeleitet werden, was bisher aufgrund eines
nicht ausreichenden Anfangsverdachtes häufig nicht mög-
lich war. Mit der Einführung der Tathandlung des Erwerbs
wird auch die Vorstufe des Besitzes der dem Besitzverbot
unterliegenden Arzneimittel und Wirkstoffe erfasst. Dies
dient der effektiveren Strafverfolgung im Bereich der Besitz-
verbotsregelung.

Der Entwurf stand dabei – wie auch das geltende Recht und
ausländische Rechtsordnungen – vor dem Problem, dass es
sich bei den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten

in den Verkehr gebracht, verschrieben, abgegeben, besessen
usw. werden dürfen.

Im Ansatz ebenso wie das geltende Recht löst der Entwurf
die Problematik dadurch, dass die relevanten Tathandlungen
subjektiv eingegrenzt werden. Strafbarkeit besteht nur dann,
wenn sie „zu Dopingzwecken im Sport“ erfolgen. Damit im
Einzelfall verbundene Nachweisprobleme müssen in Kauf
genommen werden.

Als grundlegende Neuerung ist in Absatz 4 die Strafbarkeit
des Eigendopings vorgesehen. Im Hintergrund steht ein
Bündel von schützenswerten Interessen. Zu nennen ist die
Gesundheit der Sportler, der Gedanke der Fairness und
Chancengleichheit im Sport, der Schutz von Konkurrenten
und, insbesondere im Spitzensport, der Schutz von Förde-
rern einschließlich des Staates sowie von Arbeitgebern und
Veranstaltern.

Im Wesentlichen stützt sich das Eigendopingverbot auf den
legitimen Zweck der Anti-Dopinggesetzgebung, den laute-
ren sportlichen Wettkampf zu schützen. Daher tritt der
Rechtsgrundsatz, dass Selbstschädigungen nicht zu verbie-
ten sind, ausnahmsweise zurück.

Die Strafbarkeit in Absatz 4 erstreckt sich deshalb bewusst
nur auf den Bereich des organisierten Wettkampfsports, da
eine weitergehende Strafbarkeit das Selbstverantwortlich-
keitsprinzip verletzen könnte.

Zu § 3

§ 3 überführt die Strafvorschriften des § 95 Absatz 1 Num-
mer 2 und 2a AMG unter Anpassung an die Verbotsnormen
des § 2 in das ADG. Die Änderungen bei den Strafvorschrif-
ten im neuen ADG bestehen zum einen in den notwendigen
Konsequenzen, die Erweiterungen hinsichtlich der verbote-
nen Methoden gemäß § 2 Absatz 2 ADG sowie der Verbots-
handlungen gegenüber dem früheren § 6a Absatz 1 und § 6a
Absatz 2a AMG in dem neuen § 2 Absatz 1 und 3 ADG auf-
zunehmen sowie das neue Verbot des Eigendopings aus § 2
Absatz 4 ADG mit einer entsprechenden Strafe zu versehen.
Die neue Sonderstellung der Strafnormen im ADG betrifft
nicht nur die Normpräsentation, sondern ist von der sach-
lichen Frage begleitet, wie die Strafdrohung auszusehen hat.
Bisher sind dazu bei der Einordnung der Dopingstraftaten
keine besonderen Überlegungen erfolgt, sondern sie waren
einfach in den üblichen Kontext der vielen Varianten des
Arzneimittelstrafrechts eingeordnet. Nur am Unrecht der
Verstöße gegen den Arzneimittelverkehr orientiert war der
Strafrahmen in § 95 AMG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe festgelegt.

Die zu aktualisierende Unrechtsbestimmung für die Tatbe-
stände des Dopings in § 3 ADG verlangt insbesondere hin-
sichtlich des bisher nicht gewürdigten Handlungsunrechts
(Handeln zu Dopingzwecken, d. h. mit der Absicht, sport-
liche Wettbewerbe unter Missachtung sportlicher Werte zu-
gunsten unfairer Sportler zu verfälschen) eine Neubewer-
tung. In diesem Rahmen muss berücksichtigt werden, dass
das Handlungsunrecht beim Doping darauf gerichtet ist,
Chancengleichheit und Fairness im Sport sowie die Belange
von ehrlichen Konkurrenten zu beeinträchtigen. Daraus folgt
eine Erhöhung der Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstra-
Dopingmitteln häufig um Arzneimittel im Sinne des Arznei-
mittelgesetzes handelt, die dem gemäß zu Therapiezwecken

fe wie dies bei vergleichbaren Delikten mit Schädigungsab-
sicht bei den §§ 263, 267 StGB der Fall ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13468

Es erscheint geboten – wie in Absatz 2 vorgesehen –, in den
Fällen des Absatzes 1 schon den Versuch unter Strafe zu stel-
len.

Die Ausgestaltung der besonders schweren Fälle des § 3 Ab-
satz 3 ADG zum Verbrechenstatbestsand i. S. d. § 12 Absatz 1
StGB mit der Folge einer Verjährungsverlängerung ist be-
reits aus Strafverfolgungsgründen wünschenswert. Darüber
hinaus liegt in den aufgeführten Fällen schweres Unrecht
vor, das die Kennzeichnung als Verbrechen rechtfertigt.

Eine Qualifizierung des gewerbs- und bandenmäßigen Do-
pingmittelhandels als Verbrechen eröffnet zudem den Weg
zu § 30 StGB (Verabredung zum Verbrechen).

Zu § 4

§ 4 sieht die Einführung einer Kronzeugenregelung im ADG
vor.

Kronzeugenregelungen finden sich im staatlichen Recht in
diversen Gesetzen, beispielsweise im Bereich des Betäu-
bungsmittelrechts in § 31 BtMG. Darüber hinaus finden sich
in den Regelungen des NADA- und WADA-Codes Privile-
gierungen für Sportler, die in sportrechtliche Dopingverfah-
ren bei der Aufklärung Hilfe leisten (Artikel 10.5.3 WADA-
Code, Artikel 11.6 WADA-Code).

Gerade im Bereich internationaler Netzwerke, wie sie beim
ungesetzlichen Handel mit Medikamenten und Dopingsub-
stanzen nicht selten vorkommen, könnte eine Kronzeugenre-
gelung helfen, um in die Organisationsstrukturen dieser
Netzwerke einzudringen. Diesen Strukturen ist immanent,
dass sie sich nach außen systematisch abschotten und damit
schwer zugänglich sind.

Auf der Basis der Regelung des § 31 BtMG konnten interna-
tionale Netzwerke des Drogenhandels enttarnt werden. Zu-
dem konnten bereits in einigen sportrechtlichen Dopingver-
fahren aufgrund der Anwendung von Privilegierungen für
„aussagewillige“ Sportler wichtige Informationen über das
hinter dem Dopenden liegende System ermittelt werden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Effekt einer Kron-
zeugenregelung nicht nur im repressiven, sondern gerade
auch im präventiven Bereich liegen kann, da für das Netz-
werk die Gefahr einer Aussage eines seiner Mitglieder deut-
lich erhöht wird.

Zu § 5

§ 5 erfasst die Dopingprävention und die Aufklärungspflich-
ten der zuständigen staatlichen Behörden. Die Vorschrift
verpflichtet die zuständigen öffentlichen Stellen (namentlich
die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbe-
sondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung), die Bevölkerung über die gesundheitlichen Gefahren
von Doping, vor allem über die Nebenwirkungen, Risiken
von Dauerschädigungen und Todesfolgen sowie über die Ge-
fahren für die Fairness im Sport aufzuklären und eine dies-
bezügliche Beratung anzubieten. Doping ist nicht nur im
Spitzensport verbreitet, sondern inzwischen auch im Brei-
tensport und im Fitnessbereich angekommen. Vielen Men-
schen, vor allem Kindern und Jugendlichen, fehlt aber das
Bewusstsein, dass Medikamentenmissbrauch zur Steigerung

Zu § 6

§ 6 befasst sich mit den Ermittlungen und der Zusammen-
arbeit bei Dopingdelikten.

Zu Absatz 1: Die Zahl der Ermittlungstätigkeiten in den ers-
ten Jahren nach Einführung und Inkrafttreten des § 6a in das
AMG im Jahre 1998 haben gezeigt, dass ohne ein ausrei-
chendes Verständnis und entsprechende Fachkenntnisse eine
effektive Verfolgung von Delikten nach § 6a AMG kaum
möglich ist. Das Fehlen spezieller Ermittlungszuständigkei-
ten dürfte für die geringe Zahl an Strafverfahren eine wesent-
liche Rolle gespielt haben.

Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu-
nächst in Bayern und im Jahr 2012 auch in Baden-Württem-
berg hat gezeigt, dass in der Folge die Zahl der Strafverfahren
wegen Dopingstraftaten gerade bei diesen Staatsanwalt-
schaften deutlich zugenommen hat. Dies sollte als Vorbild
für andere Bundesländer dienen.

Zu Absatz 2: Die Koordination zwischen staatlicher und
sportrechtlicher Dopingbekämpfung, d. h. zwischen Staats-
anwaltschaft, Polizei- und Zollbehörden auf der einen Seite
und den Anti-Doping-Agenturen sowie weiteren verbands-
rechtlichen, an der Dopingbekämpfung beteiligten Institu-
tionen auf der anderen Seite sollte dringend verbessert wer-
den.

Zu § 7

§ 7 trifft Regelungen zum erweiterten Verfall und zur Einzie-
hung. Dieser Vorschlag der Einbeziehung der Dopingstrafta-
ten ist eine zwingende Konsequenz aus der Erkenntnis, dass
der Dopinghandel ähnliche Strukturen wie der Drogenhan-
del hat. Letzterer unterfällt schon lange dieser Regelung.

Zu Artikel 2 (Änderung der StPO)

Die Einbeziehung der Dopingkriminalität in die Telekom-
munikationsüberwachung ist bereits geltendes Recht (§ 100a
Absatz 2 Nummer 3). Hier erfolgt lediglich die Anpassung
der Norm und die Erweiterung auf alle besonders schweren
Fälle nach dem ADG.

Eine Erweiterung hinsichtlich der Wohnraumüberwachung
nach § 100c StPO scheidet hingegen aus, weil der dort ver-
langte besondere Schweregrad hinsichtlich der dort genann-
ten Straftaten nicht erreicht wird.

Zu Artikel 3 (Änderungen des Arzneimittel-
gesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die He-
rausnahme von Dopingstraftaten aus dem AMG und deren
Übernahme und Erweiterung im neuen Anti-Doping-Gesetz.

Zu Artikel 4 (Einschränkung von Grundrechten)

Die Vorschrift trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1
Satz 2 GG Rechnung, da der Entwurf die Überwachung der
Telekommunikation erweitert (Artikel 2).
der Leistungsfähigkeit die Gesundheit beeinträchtigt und zu
Dauerschädigungen ggf. sogar zum Tode führen kann.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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