BT-Drucksache 17/12722

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10422 - Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Vom 13. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12722
17. Wahlperiode 13. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10422 –

Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

A. Problem

Eine für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung transparente und
nachvollziehbare Gebührenerhebung ist derzeit auf Grund der stark zersplitter-
ten und heterogenen Struktur des Verwaltungsgebührenrechts des Bundes in
weit über 200 Gesetzen und Rechtsverordnungen nur bedingt möglich. Darüber
hinaus bestehen rechtliche Unsicherheiten bei der Kalkulation der Gebühren, die
mitunter im Zuge verwaltungsgerichtlicher Überprüfung zu erheblichen Min-
dereinnahmen des Bundes führen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, mehr
Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen sowie Büro-
kratie abzubauen.

B. Lösung

Im Zuge einer grundlegenden Strukturreform soll das gesamte Gebührenrecht
des Bundes mit folgenden Schwerpunkten modernisiert, bereinigt und verein-
heitlicht werden:

– Durch Konzentration der allgemeinen Regelungen im Bundesgebühren-
gesetz (BGebG) und Schaffung einer zentralen Ermächtigungsgrundlage für
die Gebührennormierung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die
Fachgesetze und -verordnungen von gebührenrechtlichen Regelungen zu ent-
lasten. Mit der grundsätzlichen Bündelung der bisherigen fachrechtlichen
Bestimmungen in einheitlich aufgebauten Besonderen Gebührenverordnun-
gen soll mehr Transparenz und weniger Bürokratie für Bürgerinnen und Bür-
ger sowie für Wirtschaft und Verwaltung erreicht werden.

– Durch handhabbare und klare Vorgaben für die Kalkulation der Gebühren

soll eine rechtssichere und nachvollziehbare Grundlage für die Gebühren-
erhebung geschaffen werden. Zu diesem Zweck soll das auch im EU-Recht
geltende Kostendeckungsprinzip gestärkt und das Gebührenrecht auf die
Erfordernisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze ausgerichtet werden. Eine
praxisgerechte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Kostendeckungs-
prinzip wird durch die Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregie-
rung gewährleistet.

Drucksache 17/12722 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Durch weitgehende Trennung des bislang stark verflochtenen Gebühren-
rechts von Bund und Ländern soll mehr Transparenz geschaffen und die
Rechtsanwendung vereinfacht werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ohne eine zentralere Ausrichtung des Gebührenrechts sowie die Schaffung von
verbindlichen und transparenten Vorgaben für die Gebührenbemessung können
die erheblichen Schwierigkeiten und Nachteile des bisherigen Gebührenrechts
des Bundes nicht ausgeräumt werden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehreinnahmen für den Bund durch den Wegfall der Gebührenbefreiung der
Länder und Gemeinden gegenüber dem Paul-Ehrlich-Institut, dem Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie dem Bundesarchiv werden
sich voraussichtlich in Höhe von rund 128 000 Euro ergeben. Dem stehen
voraussichtlich Mehrausgaben der Länder und Gemeinden in vergleichbarer
Größenordnung gegenüber.

Im Übrigen hat das Gesetz keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haus-
haltsausgaben, da zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben noch zahlreiche
Regelungen, insbesondere in Form der Allgemeinen Gebührenverordnung der
Bundesregierung und der Besonderen Gebührenverordnungen der Bundesmi-
nisterien notwendig sind. Für den Strukturwandel ist eine drei- bzw. fünfjährige
Übergangsfrist zur Ablösung des bisherigen fachspezifischen Gebührenrechts
vorgesehen. Bis dahin werden durch die Strukturreform – unbeschadet der fort-
bestehenden Notwendigkeit zur Aktualisierung der Gebührentatbestände –
keine Veränderungen in der Gebührenhöhe ausgelöst.

Nach der Umsetzung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes durch
eine Allgemeine und mehrere Besondere Gebührenverordnungen des Bundes ist
durch die Stärkung des Kostendeckungsprinzips in der Tendenz mit einem
Ansteigen des Gebührenaufkommens zu rechnen. Aber erst mit der Verab-
schiedung dieser Verordnungen wird sich zeigen, inwieweit die Umsetzung der
Strukturreform zu Mehr- bzw. Mindereinnahmen für den Bund führen wird.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf leistet durch die Aufhebung von einer Informationspflicht
für die Bürgerinnen und Bürger einen Beitrag zur Reduzierung der Bürokratie-
kosten.

Im Übrigen ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar durch die
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes noch keine Änderungen des Er-
füllungsaufwands, da Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand im Wesent-
lichen erst nach Erlass der Allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesregie-
rung und der Besonderen Gebührenverordnungen der Ressorts entstehen. Dies
gilt grundsätzlich auch für die auf Grund der Strukturreform zu erwartenden Er-
leichterungen durch die einfachere und transparentere Gestaltung des Gebühren-
rechts. Erst mit der Verabschiedung dieser Verordnungen wird sich daher zeigen,

inwieweit die Umsetzung der Strukturreform im Übrigen zu Veränderungen von
Kosten- oder Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger führen wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12722

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf leistet durch die Aufhebung von einer Informationspflicht
für die Wirtschaft einen Beitrag zur Reduzierung der Bürokratiekosten.

Im Übrigen ergeben sich für die Wirtschaft unmittelbar durch die Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes noch keine Änderungen des Erfüllungsauf-
wands, da Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand im Wesentlichen erst
nach Erlass der Allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesregierung und der
Besonderen Gebührenverordnungen der Ressorts entstehen. Dies gilt grundsätz-
lich auch für die auf Grund der Strukturreform zu erwartenden Erleichterungen
durch die einfachere und transparentere Gestaltung des Gebührenrechts. Erst mit
der Verabschiedung dieser Verordnungen wird sich daher zeigen, inwieweit die
Umsetzung der Strukturreform im Übrigen zu Veränderungen von Kosten- oder
Zeitaufwand für die Wirtschaft führen wird.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands für Bundesbehörden um
ca. 95 000 Euro ist durch die Aufhebung der persönlichen Gebührenbefreiung
gegenüber dem Paul-Ehrlich-Institut, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte und dem Bundesarchiv zu erwarten. Dadurch entfallen die bis-
herigen in diesem Zusammenhang erforderlichen aufwendigen Prüfungen.

Mit unmittelbar durch dieses Gesetz reduziertem Erfüllungsaufwand ist auch bei
den Ländern zu rechnen: Durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs des
Bundesgebührengesetzes auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden des Bundes wird
die Rechtsanwendung für die Verwaltungen der Länder und Kommunen ein-
facher, da das Nebeneinander von allgemeinem Gebührenrecht des Bundes und
der Länder entfällt. Dies gilt auch für die auf Grund der Strukturreform zu
erwartenden Erleichterungen durch die einfachere und transparentere Gestal-
tung des Gebührenrechts.

Mittelfristig können sich durch die Umsetzung der Strukturreform Entlastungen
für Bundesbehörden daraus ergeben, dass die Regelungen zur Bestimmung von
Gebühren durch die Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung und
die Besonderen Gebührenverordnungen der Ressorts im Einzelfall klarer und
einfacher handhabbar werden. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die neuen
transparenten und rechtssicheren Vorgaben für die Gebührenkalkulation in den
Gebührenverordnungen eine Verminderung des Aufwands für rechtliche und
gerichtliche Auseinandersetzungen bewirken. Erst mit der Verabschiedung der
Allgemeinen und der Besonderen Gebührenverordnungen werden sich die
Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Verwaltung im Einzelnen
ergeben.

F. Weitere Kosten

Durch die Strukturreform des Gebührenrechts werden Vorgaben für die Neu-
bzw. Nachkalkulation der Gebührensätze geschaffen, die im Wesentlichen der
Umsetzung in Form von Gebührenverordnungen bedürfen. Unmittelbar durch
dieses Gesetz werden daher die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht
berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Drucksache 17/12722 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10422 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 13. März 2013

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

§ 14 u n v e r ä n d e r t

§ 15 u n v e r ä n d e r t

§ 16 u n v e r ä n d e r t

§ 17 u n v e r ä n d e r t

§ 14 Fälligkeit

§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

§ 16 Säumniszuschlag

§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 u n v e r ä n d e r t

§ 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 u n v e r ä n d e r t

§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 18 Zahlungsverjährung

§ 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung

§ 20 Rechtsbehelf

§ 21 Erstattung

§ 22 Gebührenverordnungen
§ 23 Übergangsregelung

§ 24 Außerkrafttreten
5 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


reform des Gebührenrechts des Bundes

es (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(Bundesgebührengesetz – BGebG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 u n v e r ä n d e r t

§ 3 u n v e r ä n d e r t

§ 4 u n v e r ä n d e r t

§ 5 u n v e r ä n d e r t

§ 6 u n v e r ä n d e r t

§ 7 u n v e r ä n d e r t

§ 8 u n v e r ä n d e r t

§ 9 u n v e r ä n d e r t

§ 10 u n v e r ä n d e r t

§ 11 u n v e r ä n d e r t

§ 12 u n v e r ä n d e r t

§ 13 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Struktur
– Drucksache 17/10422 –
mit den Beschlüssen des Innenausschuss

Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(Bundesgebührengesetz – BGebG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

§ 1 Grundsatz; Gebührenerhebung
§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

§ 5 Gebührengläubiger

§ 6 Gebührenschuldner

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit

§ 9 Grundlagen der Gebührenbemessung

§ 10 Gebühren in besonderen Fällen

§ 11 Gebührenarten

§ 12 Auslagen

§ 13 Gebührenfestsetzung
§ 23 u n v e r ä n d e r t

§ 24 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 6

E n t w u r f

§ 1

Grundsatz; Gebührenerhebung

(1) Für alle individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses
Gesetzes vorzusehen.

(2) Der Gebührengläubiger hat für alle individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen vom Gebührenschuld-
ner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes
und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 zu
erheben.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öf-
fentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des
Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses
Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3
und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Ausla-
gen vorsehen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden
nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort
nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. in Verfahren nach der Abgabenordnung,

2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbe-
amtenkrankenkasse,

3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung
sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bun-
deskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie
als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirt-
schaftsgesetzes auftritt,

4. der Bundespolizei,

5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der
Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdi-
sches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-
Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsi-
dent-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung Bundeskanzler-
Adenauer-Haus und der Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation,

6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Ver-
ordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds,

7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentan-
waltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschafts-
prüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie

8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßen-
bauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßen-

mautgesetz und dem Mautsystemgesetz.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das
Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren
oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 1

Gebührenerhebung

(1) entfällt

(2) Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuld-
ner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes
und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.

§ 2

u n v e r ä n d e r t

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öf-
fentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des
Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses
Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3
und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Ausla-
gen vorsehen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden
nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort
nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen

1. in Verfahren nach der Abgabenordnung,

2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbe-
amtenkrankenkasse,

3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung
sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bun-
deskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie
als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirt-
schaftsgesetzes auftritt,

4. der Bundespolizei,

5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der
Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdi-
sches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-
Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsi-
dent-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung Bundeskanzler-
Adenauer-Haus und der Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation,

6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Ver-
ordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds,

7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentan-
waltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschafts-
prüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie

8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßen-
bauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstra-

ßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das
Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren
oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind

1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlun-
gen,

2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund
oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen
sowie von Bundeswasserstraßen, soweit die Ermöglichung
der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist,

3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersu-
chungen sowie

4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-
rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden,

soweit ihnen Außenwirkung zukommt.

(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,

1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genom-
men wird,

2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht
wird,

3. die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst
wurde oder

4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von
der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für
Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach an-
deren Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Euro-
päischen Union besonders angeordnet sind und von dem
Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht.

(3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-
meinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und
Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemein-
kosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.

(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen,
die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.

(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten,
die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.

(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese
Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Be-
kanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebühren-

schuld,

1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen
wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zu-
rücknahme oder der sonstigen Erledigung und
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 3

u n v e r ä n d e r t

(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind

1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlun-
gen,

2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund
oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen
sowie von Bundeswasserstraßen, soweit die Ermöglichung
der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist,

3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersu-
chungen sowie

4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-
rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden,

soweit ihnen Außenwirkung zukommt.

(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,

1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genom-
men wird,

2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht
wird,

3. die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst
wurde oder

4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von
der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für
Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach an-
deren Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Euro-
päischen Union besonders angeordnet sind und von dem
Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht.

(3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-
meinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und
Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemein-
kosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.

(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen,
die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.

(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten,
die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.

(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 4

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese
Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Be-
kanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebühren-

schuld,

1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen
wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zu-
rücknahme oder der sonstigen Erledigung und

Drucksache 17/12722 – 8

E n t w u r f

2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht
zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder ab-
gebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbrin-
gung der Leistung festgesetzten Termins oder des Ab-
bruchs der Leistung.

§ 5

Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung von diesem erbracht wird.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,

1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,

2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegen-
über der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-
rung übernommen hat oder

3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.

§ 7

Sachliche Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben

1. für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,

2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,

3. in Gnadensachen,
4. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
5. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegen-

über bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

6. im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst-
oder Amtsverhältnisses,

7. im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetz-
lichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle
der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

8. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von
Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang
erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchfüh-
rungskontrollen,
9. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstat-
tung von Gebühren,

10. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des
Bundes nichts anderes bestimmt ist.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht
zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder ab-
gebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbrin-
gung der Leistung festgesetzten Termins oder des Ab-
bruchs der Leistung.

§ 5

u n v e r ä n d e r t

§ 6

u n v e r ä n d e r t

§ 7

Sachliche Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben

1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektroni-
sche Auskünfte,

2. u n v e r ä n d e r t

3. für einfache elektronische Kopien,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

§ 8

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bun-
des getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit.

(2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren
Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder
teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, so-
wie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebühren-
befreit, wenn der Empfänger der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit
einräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen
der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu
machen. Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des
Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.

(3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Ab-
satz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären,
dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen
oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 oder 2 Ge-
nannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu
machen.

(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebühren-
pflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:

1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

4. Bundessortenamt,

5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft,

7. Bundesamt für Strahlenschutz,

8. Akkreditierungsstelle,

9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes ge-
nannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich
der Flugsicherung,

10. Paul-Ehrlich-Institut,

11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne
der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 8

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren
Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder
teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, so-
wie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebühren-
befreit, soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit
einräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen
der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu
machen. Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des
Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebühren-
pflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände er-
bracht werden,

11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffent-

lichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände erbracht werden,

12. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 10

E n t w u r f

§ 9

Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leis-
tung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Aus-
lagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die
Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen
Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr nach
Satz 1 sind die Kosten im Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde
zu legen.

(2) Kommt der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert
oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen für
den von der Leistung Betroffenen zu, kann dieser Wert oder
Nutzen zusätzlich zu den Kosten angemessen berücksichtigt
werden.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe
darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nicht außer Verhältnis stehen.

(4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der
Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Absät-
zen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefrei-
ung bestimmt werden.

(5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -ermä-
ßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

(6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzu-
gerechnet werden.

§ 10

Gebühren in besonderen Fällen

(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7
festzusetzen, wenn

1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewie-
sen wird,

2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen
wird,

3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird
oder sich auf sonstige Weise erledigt,

4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus
Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum
festgesetzten Termin erbracht werden kann oder aus die-
sen Gründen abgebrochen werden muss und

5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist
auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt.

Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Absatz 1.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit

kann eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung
bestimmt werden.

(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine
Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die beantragte in-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 9

Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe
darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein we-
sentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leis-
tung durch den Gebührenschuldner darstellen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 10

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7
festzusetzen, wenn

1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewie-
sen wird,

2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen
wird,

3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird
oder sich auf sonstige Weise erledigt,

4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus
Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum
festgesetzten Termin erbracht werden kann oder aus die-
sen Gründen abgebrochen werden muss und

5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist
auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt.

Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Absatz 1.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit

kann eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung
bestimmt werden.

(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine
Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die beantragte in-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

dividuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.
Wird der Antrag allein wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, so-
weit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der
Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung vorgese-
hen ist. Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Fest-
setzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Ge-
bühr bis zu 25 Prozent des Betrages, hinsichtlich dessen dem
Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Hat der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfah-
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwal-
tungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine
Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungs-
aktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vor-
gesehenen Gebühr zu erheben.

(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er
sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare
öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu
75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr zu
erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder er-
ledigt er sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchs-
bescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent
des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt
wurde. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit
der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit
sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.

(6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht
zum festgesetzten Termin erbracht werden oder muss sie aus
diesen Gründen abgebrochen werden, ist eine Gebühr bis zur
Höhe des für die vollständige Leistung vorgesehenen Be-
trags zu erheben.

(7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer be-
stimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen
gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für
den durch den Ablauf der Frist ersetzten Verwaltungsakt vor-
gesehen ist.

§ 11

Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1. durch feste Sätze (Festgebühren),

2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare
öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder

3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

§ 12

Auslagen

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in

die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert
in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher
oder Übersetzer,
– Drucksache 17/12722

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dividuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.
Wird der Antrag allein wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, so-
weit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der
Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung vorgese-
hen ist. Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Fest-
setzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Ge-
bühr bis zu 25 Prozent des Betrages, hinsichtlich dessen dem
Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Hat der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfah-
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwal-
tungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine
Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungs-
aktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vor-
gesehenen Gebühr zu erheben.

(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er
sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare
öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu
75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr zu
erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder er-
ledigt er sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchs-
bescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent
des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt
wurde. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit
der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit
sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.

(6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht
zum festgesetzten Termin erbracht werden oder muss sie aus
diesen Gründen abgebrochen werden, ist eine Gebühr bis zur
Höhe des für die vollständige Leistung vorgesehenen Be-
trags zu erheben.

(7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer be-
stimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen
gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für
den durch den Ablauf der Frist ersetzten Verwaltungsakt vor-
gesehen ist.

§ 11

u n v e r ä n d e r t

§ 12

Auslagen

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in

die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert
in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 12

E n t w u r f

2. Leistungen anderer Behörden und Dritter,

3. Dienstreisen und Dienstgänge,

4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und

5. Ausfertigungen und Kopien, die auf besonderen Antrag
erstellt werden.

Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Ab-
satz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die
Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden,
dass

1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht geson-
dert erhoben werden,

2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Auslagen gesondert erhoben werden,

3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erho-
ben werden und

4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben wer-
den, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6,
§ 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21
entsprechend.

§ 13

Gebührenfestsetzung

(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder
elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zu-
sammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die
bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Num-
mer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.

(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung
ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelau-
fen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenan-
spruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab,
solange

1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Auf-
hebung oder Änderung der Festsetzung oder einen einge-
legten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden wor-
den ist oder

2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-
ten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt
werden kann.

§ 14
Fälligkeit

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der
Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, so-
fern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen
Antrag erstellt werden.

Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Ab-
satz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die
Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden,
dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für
einfache elektronische Kopien,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 13

u n v e r ä n d e r t

(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder
elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zu-
sammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die
bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Num-
mer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.

(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung
ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelau-
fen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenan-
spruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab,
solange

1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Auf-
hebung oder Änderung der Festsetzung oder einen einge-
legten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden wor-
den ist oder

2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-
ten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt
werden kann.

§ 14
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

§ 15

Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

(1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der
Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer
Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen abhängig machen.

(2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vor-
schusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

§ 16

Säumniszuschlag

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fällig-
keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abge-
rundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumnis-
zuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag
50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage be-
trägt.

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der
rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.

(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am
Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zu-
ständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hin-
gabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage
nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zustän-
digen Kasse,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zu-
ständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder
Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse
gutgeschrieben wird, oder

3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeits-
tag.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszu-
schläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insge-
samt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten,
als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem
Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 17

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten
Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsord-
nung.

§ 18

Zahlungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt
nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig

geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch
wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 15

u n v e r ä n d e r t

§ 16

u n v e r ä n d e r t

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fällig-
keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abge-
rundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumnis-
zuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag
50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage be-
trägt.

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der
rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.

(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am
Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zu-
ständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hin-
gabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage
nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zustän-
digen Kasse,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zu-
ständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder
Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse
gutgeschrieben wird, oder

3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeits-
tag.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszu-
schläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insge-
samt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten,
als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem
Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 17

u n v e r ä n d e r t

§ 18

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 14

E n t w u r f

§ 19

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch

1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2. Zahlungsaufschub,

3. Stundung,

4. Aussetzung der Vollziehung,

5. Sicherheitsleistung,

6. Vollstreckungsaufschub,

7. eine Vollstreckungsmaßnahme,

8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gericht-
lichen Schuldenbereinigungsplan,

10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder

11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder
dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in
Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis

1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der
Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangs-
hypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befrie-
digung das entsprechende Recht erloschen ist,

3. das Insolvenzverfahren beendet ist,

4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,

5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder
das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat,
vorzeitig beendet wird oder

6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem
Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbre-
chung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unter-
brochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

§ 20

Rechtsbehelf

(1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der
Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der
Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich
auch auf die Gebührenfestsetzung.

(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefoch-
ten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als
selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 21
Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind
unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren
aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 19

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch

1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2. Zahlungsaufschub,

3. Stundung,

4. Aussetzung der Vollziehung,

5. Sicherheitsleistung,

6. Vollstreckungsaufschub,

7. eine Vollstreckungsmaßnahme,

8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gericht-
lichen Schuldenbereinigungsplan,

10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder

11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder
dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in
Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis

1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der
Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangs-
hypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befrie-
digung das entsprechende Recht erloschen ist,

3. das Insolvenzverfahren beendet ist,

4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,

5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder
das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat,
vorzeitig beendet wird oder

6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem
Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbre-
chung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unter-
brochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

§ 20

u n v e r ä n d e r t

§ 21
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung,
wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gel-
tend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs
folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unan-
fechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.

§ 22

Gebührenverordnungen

(1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4
sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe
des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des
§ 11 zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. Des
Weiteren kann die Stelle bestimmt werden, die die Gebühren
und Auslagen einzieht.

(2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein
völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte
Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen ent-
hält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von
Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder
Vertrages durch Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4
zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverordnung fol-
gende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bun-
desverwaltung einheitlich gelten sollen:

1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1
einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren nach
§ 11 Nummer 2,

2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheini-
gungen sowie

3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Num-
mer 3.

(4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des
Bundesrates Besondere Gebührenverordnungen für ihren
Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die
Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen
wurden. Regelungen der Besonderen Gebührenverordnun-
gen nach Satz 1 finden keine Anwendung, soweit nach
Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Bestimmungen durch Allgemeine
Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.

(5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens
alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, an-
zupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine individuell
zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder
begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die
bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverord-
nungen nach Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt ist.

§ 23

Übergangsregelung
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem
… [einsetzen: Tag nach der Verkündung] beantragt oder be-
gonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 22

u n v e r ä n d e r t

(1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4
sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe
des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des
§ 11 zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. Des
Weiteren kann die Stelle bestimmt werden, die die Gebühren
und Auslagen einzieht.

(2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein
völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte
Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen ent-
hält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von
Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder
Vertrages durch Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4
zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverordnung fol-
gende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bun-
desverwaltung einheitlich gelten sollen:

1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1
einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren nach
§ 11 Nummer 2,

2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheini-
gungen sowie

3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Num-
mer 3.

(4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des
Bundesrates Besondere Gebührenverordnungen für ihren
Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die
Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen
wurden. Regelungen der Besonderen Gebührenverordnun-
gen nach Satz 1 finden keine Anwendung, soweit nach Er-
lass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Bestimmungen durch Allgemeine
Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.

(5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3
oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens
alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, an-
zupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine individuell
zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder
begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die
bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverord-
nungen nach Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt ist.

§ 23

u n v e r ä n d e r t
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem
… [einsetzen: Tag nach der Verkündung] beantragt oder be-
gonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das

Drucksache 17/12722 – 16

E n t w u r f

Verwaltungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch
die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach Rechtsvor-
schriften, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes] erlassen wur-
den, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebüh-
rensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwal-
tungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einer-
seits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis
besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind
die Gebührensätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun-
denen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht ange-
wendet. § 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung ist weiter anzuwenden.

(4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu be-
rechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung maßgeb-
lich. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, ist § 9 Ab-
satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt
ist. § 13 Absatz 2 wird nicht angewendet.

(5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung,
Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für die
Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] weiter anzu-
wenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Rück-
weisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs
sind die Rechtsvorschriften, die vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses
Gesetzes] erlassen wurden, weiter anzuwenden.

(6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für die
Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten nicht
für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen Amts und der
Vertretungen des Bundes im Ausland.

(8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung

1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes vom … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle des Mantelgesetzes] ge-
änderten Regelungen nach dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 2] und
2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes vom … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle des Mantelgesetzes] ge-
änderten Regelungen nach dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 3].
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Verwaltungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch
die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach Rechtsvor-
schriften, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes] erlassen wur-
den, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebüh-
rensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwal-
tungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einer-
seits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis
besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind
die Gebührensätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun-
denen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht ange-
wendet. § 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung ist weiter anzuwenden.

(4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu be-
rechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung maßgeb-
lich. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, ist § 9 Ab-
satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt
ist. § 13 Absatz 2 wird nicht angewendet.

(5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung,
Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für die
Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] weiter anzu-
wenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Rück-
weisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs
sind die Rechtsvorschriften, die vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses
Gesetzes] erlassen wurden, weiter anzuwenden.

(6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für die
Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten nicht
für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen Amts und der
Vertretungen des Bundes im Ausland.

(8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung

1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes vom … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle des Mantelgesetzes] ge-
änderten Regelungen nach dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 2] und
2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes vom … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle des Mantelgesetzes] ge-
änderten Regelungen nach dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 3].

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

Durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4
kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7 bereits zu
einem früheren als den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten für
den jeweiligen Anwendungsbereich der Besonderen Gebüh-
renverordnung nicht anwendbar sind.

§ 24

Außerkrafttreten

§ 23 Absatz 2 bis 8 tritt am … [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens nach Artikel 5 Absatz 3] außer Kraft.

Artikel 2

Folgeänderungen

(1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Gebüh-
renverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die durch Artikel 20
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskos-
tengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II
S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I
S. 519) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6
und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Aus-
lagen nach dieser Verordnung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert er-
hoben.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4
kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7 bereits zu
einem früheren als den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten für
den jeweiligen Anwendungsbereich der Besonderen Gebüh-
renverordnung nicht anwendbar sind.

§ 24

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Folgeänderungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6
und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Aus-
lagen nach dieser Verordnung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert er-
hoben.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung

Drucksache 17/12722 – 18

E n t w u r f

nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antrag-
steller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus an-
deren Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt
wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder
widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch ein-
gelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antrag-
steller zurückgenommen wird.“

d) In Absatz 4 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes
außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Ge-
bühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Ar-
beitszeit liegen oder von dem Bundesamt
besonders abgegolten werden,

2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner ver-
ursacht hat.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich be-
fristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagen-
pflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der
Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.“

5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage wird
das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebühren- und
auslagenfrei“ ersetzt.

(4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auslagen können abweichend von § 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt
werden.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antrag-
steller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus an-
deren Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt
wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder
widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch ein-
gelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antrag-
steller zurückgenommen wird.“

d) In Absatz 4 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes
außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Ge-
bühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Ar-
beitszeit liegen oder von dem Bundesamt
besonders abgegolten werden,

2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner ver-
ursacht hat.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich be-
fristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagen-
pflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der
Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.“

5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage wird
das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebühren- und
auslagenfrei“ ersetzt.

(4) u n v e r ä n d e r t

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auslagen können abweichend von § 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt
werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungs-
akt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, be-
trägt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Wider-
spruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen
nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Wider-
spruchsstelle nach billigem Ermessen.“

2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

(5) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine An-
wendung.“

(6) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar
2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt.

(7) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfah-
ren“ ersetzt.

(8) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009
(BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die

Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das
Wort „Leistungen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungs-
akt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, be-
trägt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Wider-
spruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen
nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Wider-
spruchsstelle nach billigem Ermessen.“

2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

(5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012
(BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

2. In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift
das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert
worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in
Verfahren“ ersetzt.

(9) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 20

E n t w u r f

(9) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in
Form von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest-
oder Zeitgebühren“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(10) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenverordnung
vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird jeweils im Satzteil
vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(11) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die
Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(12) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalaus-
weisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2959) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ver-
waltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(13) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 gestri-
chen.

2. § 72 wird aufgehoben.

(14) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I
S. 331), die durch die Verordnung vom 5. April 2011 (BGBl. I
S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entschei-
dungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die
Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arz-
neimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von
Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öf-

fentliche Leistungen nach dem Arzneimittelgesetz Ge-
bühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme ei-
ner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(15) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entschei-
dungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die
Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arz-
neimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von
Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öf-

fentliche Leistungen nach dem Arzneimittelgesetz Ge-
bühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme ei-
ner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung wer-
den Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.“

2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

3. In § 6 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ er-
setzt.

4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005
geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in
denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a und 4b vor-
genommen worden sind und die Gebührenerhebung im
Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem
Arzneimittelgesetz um einen entsprechenden Gebühren-
tatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller vor
Abschluss der Leistungen über die voraussichtliche Ge-
bührenhöhe informiert worden ist.“

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kostenent-
scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er-
setzt.

7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

㤠11

Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 12

(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 gel-
tenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen
vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind
und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergän-
zung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebüh-
rentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die
voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.

(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 gel-
tenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen
vor dem 12. April 2011 individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen im Sinne des § 4b Absatz 3 des Arznei-
mittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Ge-
bührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehr-
lich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbe-

stand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die
voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.“

(15) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung wer-
den Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.“

2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

3. In § 6 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ er-
setzt.

4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005
geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in
denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a und 4b vor-
genommen worden sind und die Gebührenerhebung im
Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem
Arzneimittelgesetz um einen entsprechenden Gebühren-
tatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller vor
Abschluss der Leistungen über die voraussichtliche Ge-
bührenhöhe informiert worden ist.“

6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kostenent-
scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er-
setzt.

7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

㤠11

Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 12

(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 gel-
tenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen
vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind
und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergän-
zung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebüh-
rentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die
voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.

(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 gel-
tenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen
vor dem 12. April 2011 individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen im Sinne des § 4b Absatz 3 des Arznei-
mittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Ge-
bührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehr-
lich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbe-

stand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die
voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.“

(16) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 22

E n t w u r f

vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Gebühren- und Auslagenerhebung“.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zu-
lassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheini-
gungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Aus-
künfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes
werden Gebühren und Auslagen erhoben.“

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen“ durch
das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshand-
lung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

4. Absatz 3 wird aufgehoben.

(16) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung
vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Arti-
kel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erhe-
ben für die in dieser Verordnung genannten individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und
Auslagen nach dieser Verordnung.“

2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Gebühren- und Auslagenerhebung“.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zu-
lassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheini-
gungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Aus-
künfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes
werden Gebühren und Auslagen erhoben.“

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen“ durch
das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts-
handlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

4. Absatz 3 wird aufgehoben.

(17) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erhe-
ben für die in dieser Verordnung genannten individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und
Auslagen nach dieser Verordnung.“

2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(17) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Gebühren- und Auslagenerhebung“.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zu-
lassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheini-
gungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Aus-
künfte des Bundesamtes werden Gebühren und
Auslagen erhoben.“

b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen“ durch
das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshand-
lung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

(18) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im
Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Le-
bens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648)
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und Aus-
lagenschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“
ersetzt.

3. In § 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Verwaltungskostenge-
setzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ einge-
fügt.

(19) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011
(BGBl. I S. 821) geändert worden ist, wird wie folgt geän-

dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt
gefasst:

„§ 25 Gebühren und Auslagen“.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(18) u n v e r ä n d e r t

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Gebühren- und Auslagenerhebung“.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zu-
lassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheini-
gungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Aus-
künfte des Bundesamtes werden Gebühren und
Auslagen erhoben.“

b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen“ durch
das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshand-
lung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

(19) u n v e r ä n d e r t

(20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geän-

dert:

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 24

E n t w u r f

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
dizinprodukte erhebt für seine individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen Gebühren und Auslagen.“

(20) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Ju-
ni 2009 (BGBl. I S. 1675) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelver-
kehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vor-
schriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.“

2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt
die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für
den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Ermäßigungen

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in
den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teil-
weise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen,
analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-
genden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder
wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missver-
hältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebühren-
schuldner steht.“

5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amts-

handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(21) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306) wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

(21) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelver-
kehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vor-
schriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.“

2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt
die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für
den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Ermäßigungen

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in
den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teil-
weise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen,
analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-
genden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder
wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missver-
hältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebühren-
schuldner steht.“

5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amts-

handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(22) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

(22) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffver-
kehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“

2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

㤠6

Gebühren in Widerspruchsverfahren

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Ge-
bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-
losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchs-
tens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Ge-
bühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder
Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder
Satz 4 mindestens 25 Euro.

§ 7

Gebühren- und Auslagenermäßigung,
Gebühren- und Auslagenbefreiung

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in
den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen
werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von beson-
derer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen
Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

§ 8

Übergangsvorschrift

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, kön-
nen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen
unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Ver-

ordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbe-
halten worden ist.“

(23) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zu-
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(23) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffver-
kehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“

2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

㤠6

Gebühren in Widerspruchsverfahren

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Ge-
bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-
losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchs-
tens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Ge-
bühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder
Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder
Satz 4 mindestens 25 Euro.

§ 7

Gebühren- und Auslagenermäßigung,
Gebühren- und Auslagenbefreiung

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in
den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen
werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von beson-
derer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen
Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

§ 8

Übergangsvorschrift

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, kön-
nen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen
unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Ver-

ordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbe-
halten worden ist.“

(24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zu-

Drucksache 17/12722 – 26

E n t w u r f

letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt
gefasst:

„§ 33 Gebühren und Auslagen“.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠33

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für
die Entscheidungen über die Zulassung, über die Ge-
nehmigung von Gewebezubereitungen, über die Ge-
nehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien,
über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung
von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung
und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Wi-
derspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder § 39d Ab-
satz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Aus-
lagen sowie für andere individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen einschließlich selbständiger Beratun-
gen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht
um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im
Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 Gebühren und Auslagen.“

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf
Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33
Absatz 1 in Verbindung mit der Therapieallergene-
Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Be-
kanntgabe der abschließenden Entscheidung über die
Zulassung.“

3. In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und § 105b
wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ ersetzt.

(24) Die Kostenverordnung für die Registrierung homö-
opathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arz-
neimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2157) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

letzt durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(25) u n v e r ä n d e r t
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung ei-
nes homöopathischen Arzneimittels sowie für andere mit
der Registrierung homöopathischer Arzneimittel verbun-
dene oder auf sie bezogene individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser
Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme ei-
nes Verwaltungsaktes sowie in den Fällen der Zurück-
nahme eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungs-
aktes werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.

4. In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1 dieser Ver-
ordnung findet entsprechende Anwendung.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Kostenverordnung für die Re-
gistrierung homöopathischer Arzneimittel durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) vorgenommen
worden sind, können Gebühren und Auslagen nach
Maßgabe des Artikels 1 erhoben werden, soweit bei
diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorste-
henden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfest-
setzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“

(25) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch die Verordnung
vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und

Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Ge-
bührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebüh-
ren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung
von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, die
Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung ei-
nes homöopathischen Arzneimittels sowie für andere mit
der Registrierung homöopathischer Arzneimittel verbun-
dene oder auf sie bezogene individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser
Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme ei-
nes Verwaltungsaktes sowie in den Fällen der Zurück-
nahme eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungs-
aktes werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.

4. In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1 dieser Ver-
ordnung findet entsprechende Anwendung.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Kostenverordnung für die Re-
gistrierung homöopathischer Arzneimittel durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) vorgenommen
worden sind, können Gebühren und Auslagen nach
Maßgabe des Artikels 1 erhoben werden, soweit bei
diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorste-
henden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfest-
setzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“

(26) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und

Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Ge-
bührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebüh-
ren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung
von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, die
Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von

Drucksache 17/12722 – 28

E n t w u r f

Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen
auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwal-
tungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und
Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen.“

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen
Amtshandlung“ durch die Wörter „gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ und die
Wörter „Amtshandlung festzusetzenden“ durch die Wör-
ter „Leistung festzusetzenden“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung“ ersetzt.

4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor
dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können
Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistun-
gen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass
dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung aus-
drücklich vorbehalten worden ist.“

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenverzeich-
nisses wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.

c) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

d) In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter
„Gebühren- und Auslagenentscheidungen“ durch die
Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzungen“ er-

setzt.

(26) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen
auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwal-
tungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und
Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen.“

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen
Amtshandlung“ durch die Wörter „gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ und die
Wörter „Amtshandlung festzusetzenden“ durch die Wör-
ter „Leistung festzusetzenden“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung“ ersetzt.

4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2)Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor
dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können
Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistun-
gen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass
dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung aus-
drücklich vorbehalten worden ist.“

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenverzeich-
nisses wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.

c) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

d) In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter
„Gebühren- und Auslagenentscheidungen“ durch die
Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzungen“ er-

setzt.

(27) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt
gefasst:

„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24

Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und den zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der
Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den
in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes
bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig an-
erkannten Forschungseinrichtungen befreit.“

(27) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I
S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebüh-
ren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die
in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung be-
zeichneten Auslagen erhoben.“

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller
zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
digkeit abgelehnt oder

3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
fen,

so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in

der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat,
beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt
gefasst:

„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24

Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und den zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der
Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den
in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes
bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig an-
erkannten Forschungseinrichtungen befreit.“

(28) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebüh-
ren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die
in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung be-
zeichneten Auslagen erhoben.“

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller
zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
digkeit abgelehnt oder

3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-
fen,

so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in

der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat,
beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme

Drucksache 17/12722 – 30

E n t w u r f

eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens
die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Ver-
waltungsakt festgesetzte Gebühr.

(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch er-
hoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Wider-
spruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindes-
tens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt
festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch aus-
schließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die
Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des
mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betra-
ges. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr min-
destens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte
Gebühr.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“
durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen
sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Ab-
satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichne-
ten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten
Forschungseinrichtungen befreit. “

5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-
gabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen
Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass
dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrück-
lich vorbehalten worden ist.“

(28) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2277), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. August 2008
(BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu
erheben.“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 8

Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand-
lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens
die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Ver-
waltungsakt festgesetzte Gebühr.

(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch er-
hoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Wider-
spruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindes-
tens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt
festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch aus-
schließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die
Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des
mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betra-
ges. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr min-
destens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte
Gebühr.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“
durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen
sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Ab-
satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichne-
ten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten
Forschungseinrichtungen befreit. “

5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-
gabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen
Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass
dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrück-
lich vorbehalten worden ist.“

(29) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

(29) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom
28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit abgelehnt oder

3. eine Genehmigung zurückgenommen oder wider-
rufen,

werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung erhoben.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch
erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Wider-
spruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen
wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr
beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Ver-
waltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, je-
doch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach
Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem
Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Wi-
derspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt
werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich
gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr
mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betra-
ges, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht
wurde.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Übergangsregelung

Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor In-
krafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden
sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden
Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistun-
gen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten
worden ist.“
(30) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird das Wort
„Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-
rengesetz“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(30) u n v e r ä n d e r t

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit abgelehnt oder

3. eine Genehmigung zurückgenommen oder wider-
rufen,

werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung erhoben.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch
erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Wider-
spruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen
wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr
beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Ver-
waltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, je-
doch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach
Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem
Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Wi-
derspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt
werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich
gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr
mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betra-
ges, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht
wurde.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Übergangsregelung

Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor In-
krafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden
sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden
Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistun-
gen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten
worden ist.“
(31) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 32

E n t w u r f

(31) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

(32) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

(33) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2558), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter
„gebühren- und auslagenfrei“ ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei
bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraus-
sichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu
informieren.“

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
findet keine Anwendung“.

(34) Die Verbraucherinformationsgebührenverordnung
vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die

Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die

Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

(35) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(32) u n v e r ä n d e r t

(33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenverord-
nung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346) wird wie
folgt geändert:

1. entfällt

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

2. entfällt
(36) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das
Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit er-
heben für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Aus-
lagen.“

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten (Ge-
bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

(36) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch die Verord-
nung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Ab-
fallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6 000
Euro.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenentschei-
dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

4. § 4 wird aufgehoben.

(37) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes
vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 65 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.

(38) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren und Auslagen“.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das
Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit er-
heben für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Aus-
lagen.“

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten (Ge-
bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

(37) u n v e r ä n d e r t

(38) u n v e r ä n d e r t

(39) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 34

E n t w u r f

2. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ ersetzt.

3. Satz 2 wird aufgehoben.

4. In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvorschriften“
durch das Wort „Gebührenvorschriften“ ersetzt.

(39) Die Umweltinformationskostenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
S. 2247), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Gebühren und Auslagen
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des
Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformations-

gebührenverordnung – UIGGebV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund
des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren
und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagen-
pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren
und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Ge-
bühren- und Auslagenverzeichnis.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ und das Wort „Kostenverzeichnisses“ durch die
Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses“ er-
setzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnisses“
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver-
zeichnisses“ ersetzt.

3. In § 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebüh-
ren und Auslagen“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder
wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt
zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebüh-
ren und Auslagen erhoben.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(40) u n v e r ä n d e r t

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Gebühren und Auslagen
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des
Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformations-

gebührenverordnung – UIGGebV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund
des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren
und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagen-
pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren
und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Ge-
bühren- und Auslagenverzeichnis.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ und das Wort „Kostenverzeichnisses“ durch die
Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses“ er-
setzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnisses“
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver-
zeichnisses“ ersetzt.

3. In § 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebüh-
ren und Auslagen“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder
wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt
zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebüh-
ren und Auslagen erhoben.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenver-
zeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis“ ersetzt.

(40) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgeset-
zes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt
durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠35

Gebühren- und Auslagenregelung“.

2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

(41) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach
dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen“.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind
die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar,
soweit diese Verordnung keine besonderen Regelun-
gen enthält.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebührenverzeichnis“.

b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rück-
nahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zu-
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenver-
zeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis“ ersetzt.

(41) u n v e r ä n d e r t

(42) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren und Auslagen“.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2)Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die
§§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2
des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit
diese Verordnung keine besonderen Regelungen ent-
hält.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebührenverzeichnis“.

b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rück-
nahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zu-

Drucksache 17/12722 – 36

E n t w u r f

rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Geneh-
migung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23
Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes
erhoben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Kostenentscheidung“
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren- und Auslagenbefreiung

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaft-
lichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von
Gebühren und Auslagen abgesehen werden.“

(42) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das
zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der

Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠36

Gebühren und Auslagen“.

b) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(43) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungskosten-
gesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung

eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Geneh-
migung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23
Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes
erhoben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Kostenentscheidung“
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren- und Auslagenbefreiung

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftli-
chen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Ge-
bühren und Auslagen abgesehen werden.“

(43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

fahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebüh-
renfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
Ablehnung und Rücknahme von Anträgen

Für

1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungs-
aktes,

2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Be-
hörde sowie

3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-
digung,

wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzen-
den Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der
vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht.“

4. In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(44) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

(45) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004
(BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Kostenlose Zuteilung“.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(45) u n v e r ä n d e r t

(46) u n v e r ä n d e r t

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Kostenlose Zuteilung“.

Drucksache 17/12722 – 38

E n t w u r f

b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen nach diesem
Gesetz“.

3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten
der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠23

Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz“.

b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend
von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung zu erstatten.“

(46) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠12

Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.

3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen von informa-
tionspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und
Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Ab-
satz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebühren-
gesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von
Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellen-
den Person Gebühren- und Auslagenerstattung entspre-
chend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 ver-
langen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und
Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung
nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen von informationspflich-
tigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“

(47) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠22

Gebühren und Auslagen“.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen nach diesem
Gesetz“.

3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten
der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠23

Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz“.

b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend
von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung zu erstatten.“

(47) u n v e r ä n d e r t

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠12

Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.

3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen von informati-
onspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Ausla-
gen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und
2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes
finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von
Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellen-
den Person Gebühren- und Auslagenerstattung entspre-
chend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 ver-
langen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und
Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung
nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen von informationspflich-
tigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“

(48) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.

4. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ ersetzt.

(48) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kosten-
verordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden
Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührenge-
setzes erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der
beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die
den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Be-
kanntgabe eines Gebührenbescheids ist der An-
trag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines
Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu
stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührener-
mäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids“ durch
das Wort „Gebührenbescheids“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
stehen unter der Bedingung, dass die Vorausset-
zungen für ihre Gewährung nicht binnen eines
Jahres nach Antragstellung durch Änderung der
jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(49) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden
Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührenge-
setzes erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der
beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die
den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Be-
kanntgabe eines Gebührenbescheids ist der An-
trag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines
Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu
stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührener-
mäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids“ durch
das Wort „Gebührenbescheids“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
stehen unter der Bedingung, dass die Vorausset-
zungen für ihre Gewährung nicht binnen eines
Jahres nach Antragstellung durch Änderung der
jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Drucksache 17/12722 – 40

E n t w u r f

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
erhoben.“

(49) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt
gefasst:

„§ 14 Gebühren und Auslagen“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Gebühren und Auslagen“.

b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch das
Wort „Leistung“ ersetzt.

(50) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch die
Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden
Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebühren-
gesetzes erhoben.“

2. In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das
Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie

in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vor-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden
Gebühren nach Maßgabe der §§ 15, 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
erhoben.“

(50) u n v e r ä n d e r t

(51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch die
Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie

in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vor-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden
Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2
des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

5. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amtshand-
lung“ durch die Wörter „den Verwaltungsakt“ ersetzt.

d) In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentscheidung“
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

(51) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-
zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 32 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Aus-
lagen erhoben.“

(52) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Absatz 34 des Geset-
zes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch das
Wort „Leistung“ ersetzt.

3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-
zes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die
Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vor-
schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“

(53) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die
Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten
der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.

(54) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

(52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-
zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I
S. 95) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Aus-
lagen erhoben.“

(53) u n v e r ä n d e r t

(54) u n v e r ä n d e r t
(55) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 42

E n t w u r f

Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. Satz 3 wird aufgehoben.

(55) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch die Verordnung
vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Aus-
lagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem
anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.“

3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kostenschuld-
ners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche
und einfache schriftliche Auskünfte.“

b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren-
und Auslagenverzeichnis“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnisses“
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeich-
nisses“ ersetzt.

5. § 5 wird aufgehoben.

6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenver-
zeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis“ ersetzt.

(56) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3106, 2012 I S. 442) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt
gefasst:

„§ 42 Gebühren und Auslagen“.

3. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠42
Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(56) u n v e r ä n d e r t

1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Aus-
lagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem
anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.“

3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kostenschuld-
ners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche
und einfache schriftliche Auskünfte.“

b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren-
und Auslagenverzeichnis“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnisses“
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeich-
nisses“ ersetzt.

5. § 5 wird aufgehoben.

6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenver-
zeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis“ ersetzt.

(57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠42
Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber
nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung
mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32
und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Gebühren und Auslagen zu erheben. In
den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme
eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu
erheben.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wör-
ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskosten-
gesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.

(57) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S. 1241), die durch die Verordnung vom
8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Geltungsbereich

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokra-
tischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13
bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach
den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich
nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenver-
zeichnis.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren- und Auslagenbefreiung“.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber
nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung
mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32
und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Gebühren und Auslagen zu erheben. In
den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder Zu-
rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme ei-
nes Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu er-
heben.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wör-
ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskosten-
gesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.

(58) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Geltungsbereich

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokra-
tischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13
bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach
den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich
nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenver-
zeichnis.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren- und Auslagenbefreiung“.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/12722 – 44

E n t w u r f

㤠5

Gebührenschuldner“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird
jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-
bühren“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld“
durch das Wort „Gebührenschuld“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses“
durch das Wort „Vorschusses“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-
nommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist,
oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwal-
tungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt
sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann
bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermä-
ßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen wer-
den, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem
erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten
Gebühr erhoben.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßi-
gung“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagener-
mäßigung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billig-
keitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unter-
lagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und

Auslagenverzeichnisses ermäßigen.“

7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenver-
zeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

㤠5

Gebührenschuldner“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird
jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-
bühren“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld“
durch das Wort „Gebührenschuld“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses“
durch das Wort „Vorschusses“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-
nommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist,
oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwal-
tungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt
sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann
bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermä-
ßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen wer-
den, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem
erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten
Gebühr erhoben.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßi-
gung“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagener-
mäßigung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billig-
keitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unter-
lagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und

Auslagenverzeichnisses ermäßigen.“

7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenver-
zeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
verzeichnis“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

(58) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(59) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung fin-
det mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen
Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung) beim Er-
lass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2
entsprechend gelten.“

(60) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2a

Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und
Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.

3. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

(61) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I
S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kos-

ten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen, Umlagen
und Kostenerstattung“ ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠11

Gebühren, Auslagen,

Umlagen und Kostenerstattung“.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Februar
2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(60) u n v e r ä n d e r t

(61) u n v e r ä n d e r t

(62) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 46

E n t w u r f

c) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

„(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesminis-
terium der Finanzen und das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils
ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung
durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des
Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu be-
stimmen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach der
Angabe „Absatz 4“ wird jeweils die Angabe „und 5“
eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

(62) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebühren-
verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Pro-
zent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-
setzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den
angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine
Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“

(63) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt
gefasst:

„§ 47 Gebühren und Auslagen“.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(63) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebühren-
verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

(64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I
S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

2. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠47

Gebühren und Auslagen“.

b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Ab-
satz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der
§§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6 Gebühren
und Auslagen. Das Bundesministerium der Finanzen
bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und
die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

(64) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch die Verordnung
vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührenge-
setzes.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Ab-
satz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2
wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt.

(65) § 28 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

(66) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

gen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

(65) u n v e r ä n d e r t

(66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 48

E n t w u r f

㤠2

Gebühren

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen
sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anlie-
genden Gebührenverzeichnis.“

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Pro-
zent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-
setzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den
angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-
sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine
Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“

(67) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung fin-
det mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen
Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung) beim Er-
lass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4
entsprechend gelten.“

(68) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-
bruar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.

(69) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Ver-

brauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend an-
zuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwal-
tungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Die
§§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

(68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2415) geändert worden ist, wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(69) u n v e r ä n d e r t

(70) u n v e r ä n d e r t

(71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49

E n t w u r f

zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung finden keine Anwendung.“

2. § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107
Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeld-
bescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gelten
§ 227 Absatz 1 und § 261 dieses Gesetzes.“

(70) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom
6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

(71) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die
Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(72) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen“
durch die Wörter „der Leistung“ ersetzt.

3. In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

(73) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Satel-
litendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I
S. 807) wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(74) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.“

2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(75) Die Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Bun-
desgesetzbl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

(72) u n v e r ä n d e r t

(73) u n v e r ä n d e r t

(74) u n v e r ä n d e r t

(75) u n v e r ä n d e r t

(76) u n v e r ä n d e r t

(77) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 50

E n t w u r f

setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskos-
tengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(76) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wör-
ter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(77) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;“.

2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des
Bundeskriminalamtes erlassen.“

(78) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt
gefasst:

„§ 35 Gebühren und Auslagen“.

2. § 35 wird wie folgt gefasst:

㤠35

Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren
und Auslagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 37 Absatz 9 zu erheben.“

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zu-
letzt durch die Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wör-
ter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51

E n t w u r f

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

b) In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

(79) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebüh-
ren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.“

2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendi-
gung dieser Leistung zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
digkeit abgelehnt oder

3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,

so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat,
beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Gebühr
für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den
widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt
festgesetzte Gebühr.

(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von
50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt
festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War
für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht
vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird

eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
mer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amtshandlun-
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(81) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Anwendungsbereich

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebüh-
ren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.“

2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendi-
gung dieser Leistung zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
digkeit abgelehnt oder

3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,

so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat,
beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Gebühr
für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den wi-
derrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt
festgesetzte Gebühr.

(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von
50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt
festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War
für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht
vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird

eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
mer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amtshandlun-

Drucksache 17/12722 – 52

E n t w u r f

gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Gebührenbemessung

Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vor-
sieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr
nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührenge-
setzes.“

6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch
das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das
Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

8. In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“
durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-
gabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden,
soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den be-
vorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebühren-
festsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“

(80) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wör-
ter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes
in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung genannten Auslagen sind
vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die
durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.“

(81) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklich-
keitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die Wör-

ter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Gebührenbemessung

Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vor-
sieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr
nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührenge-
setzes.“

6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch
das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das
Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

8. In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“
durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-
gabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden,
soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den be-
vorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebühren-
festsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“

(82) u n v e r ä n d e r t

(83) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53

E n t w u r f

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu
erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftra-
gung eines Fachinstituts entstehen.“

(82) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I
S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen

und Untersuchungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Kostenschuld-
ner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Ver-

waltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung; die
in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengeset-
zes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung bezeichneten Auslagen
werden jedoch nicht gesondert erhoben.“

4. In § 6 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in
Nummer 4 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

5. Abschnitt III der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Amtshandlungen,

insbesondere Prüfungen und Untersuchungen“ durch
die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

b) Die Nummern 2, 3, 4 und 6 werden wie folgt gefasst:
DM

von bis

„2. Widerruf oder Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, zu dem der Berechtigte Anlass
gegeben hat

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
Vornahme des widerrufenen oder
zurückgenommenen Verwaltungs-
aktes vorgesehen ist oder zu
erheben wäre

3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständig-
keitsgründen oder bei Zurücknahme von
Anträgen auf Vornahme von individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
beantragte individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung vorge-
sehen ist

4. Teilweise oder vollständig erfolglose Wider-
spruchsverfahren

Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung, mindestens jedoch
DM 50,–, soweit nicht für die
Leistung eine niedrigere Gebühr
vorgesehen ist. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder

Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbe-
achtlich ist

6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines
Widerspruches gegen eine Gebührenfestset-
zung in einem waffenrechtlichen Verfahren

Gebühr bis zu 10 Prozent des
streitigen Betrages“.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(82) entfällt

DM

von bis

„2. Widerruf oder Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, zu dem der Berechtigte Anlass
gegeben hat

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
Vornahme des widerrufenen oder
zurückgenommenen Verwaltungs-
aktes vorgesehen ist oder zu
erheben wäre

3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständig-
keitsgründen oder bei Zurücknahme von
Anträgen auf Vornahme von individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
beantragte individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung vorge-
sehen ist

4. Teilweise oder vollständig erfolglose Wider-
spruchsverfahren

Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung, mindestens jedoch
DM 50,–, soweit nicht für die
Leistung eine niedrigere Gebühr
vorgesehen ist. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder

Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbe-
achtlich ist

6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines
Widerspruches gegen eine Gebührenfestset-
zung in einem waffenrechtlichen Verfahren

Gebühr bis zu 10 Prozent des
streitigen Betrages“.

Drucksache 17/12722 – 54

E n t w u r f

(83) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt
gefasst:

„§ 50 Gebühren und Auslagen“.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠50

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Ge-
bühren und Auslagen erhoben.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen,
Prüfungen oder Untersuchungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebüh-
ren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubiger-
schaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der
zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Bundesgebüh-
rengesetzes geregelt werden.“
(84) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II
S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Gebühren und Auslagen“.

b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 60 Übergangsvorschrift“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Folgender § 60 wird angefügt:

㤠60

Übergangsvorschrift

Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geän-
dert worden ist, gilt in den Ländern bis zum … [ein-
setzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres]
fort, solange die Länder keine anderweitigen Rege-
lungen getroffen haben; für die Erhebung von Ausla-
gen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 in der bis zum … [einsetzen: Tag

der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“

(85) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55

E n t w u r f

zember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1821) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Aus-
lagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.

2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

㤠10

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1. wer die Nutzleistung beantragt,

2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundes-
anstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung
übernommen hat,

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-
setzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.

§ 11

Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervor-
gehen:

1. der Gebührenschuldner,

2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,

3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren
sowie deren Berechnung,

5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Ge-
bührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig,
wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt
bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der
Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer
angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der vor-
aussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht
werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Be-
kanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt
werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Ge-
bühren bezahlt sind.“

3. In § 12 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebüh-
ren“ ersetzt.

4. In § 13 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ und das Wort „Kostenschuldners“

durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das
Wort „Gebühren“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Aus-
lagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.

2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

㤠10

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1. wer die Nutzleistung beantragt,

2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundes-
anstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung
übernommen hat,

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-
setzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.

§ 11

Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervor-
gehen:

1. der Gebührenschuldner,

2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,

3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren
sowie deren Berechnung,

5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Ge-
bührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig,
wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt
bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der
Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer
angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der vor-
aussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht
werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Be-
kanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt
werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Ge-
bühren bezahlt sind.“

3. In § 12 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebüh-
ren“ ersetzt.

4. In § 13 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ und das Wort „Kostenschuldners“

durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das
Wort „Gebühren“ ersetzt.

Drucksache 17/12722 – 56

E n t w u r f

b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenentschei-
dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das
Wort „Gebühren“ und das Wort „Kostenentschei-
dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

(85) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠37

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Ge-
bühren und Auslagen erhoben.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen,
Prüfungen und Untersuchungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebüh-
ren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu er-
stattenden Auslagen und die Gebührenerhebung ab-
weichend von den Vorschriften des Bundesgebühren-
gesetzes geregelt werden.“

2. In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenentschei-
dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das
Wort „Gebühren“ und das Wort „Kostenentschei-
dung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“
durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

(86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:

㤠47b

Übergangsvorschrift zur Kostenordnung
zum Sprengstoffrecht

Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum …

[einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres]
fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen
Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von
Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostenge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57

E n t w u r f

(86) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen

und Untersuchungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Kostenschuld-
ner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6

des Bundesgebührengesetzes.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann

auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen
der Billigkeit geboten ist.“

5. Abschnitt III der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Amtshandlungen,

Prüfungen und Untersuchungen“ durch die Wörter
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

b) Die Nummern 2, 3, 4 und 6 werden wie folgt gefasst:

(87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I
S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli

DM

von bis

„2. Widerruf oder Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, zu dem der Berechtigte Anlass
gegeben hat

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
Vornahme des widerrufenen oder
zurückgenommenen Verwaltungs-
aktes vorgesehen ist oder zu
erheben wäre

3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständig-
keitsgründen oder bei Zurücknahme von
Anträgen auf Vornahme von individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
beantragte individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung vorge-
sehen ist

4. Teilweise oder vollständig erfolglose Wider-
spruchsverfahren

Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung, mindestens jedoch
DM 50,–, soweit nicht für diese
Leistung eine niedrigere Gebühr
vorgesehen ist. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbe-
achtlich ist

6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Wi-
derspruches gegen eine Gebührenfestsetzung
in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren

Gebühr bis zu 10 Prozent des
streitigen Betrages“.
2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

setzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“

(86) entfällt

(87) u n v e r ä n d e r t

DM

von bis

„2. Widerruf oder Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, zu dem der Berechtigte Anlass
gegeben hat

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
Vornahme des widerrufenen oder
zurückgenommenen Verwaltungs-
aktes vorgesehen ist oder zu
erheben wäre

3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständig-
keitsgründen oder bei Zurücknahme von
Anträgen auf Vornahme von individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung

Gebühr bis zu 75 Prozent des
Betrages, der als Gebühr für die
beantragte individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung vorge-
sehen ist

4. Teilweise oder vollständig erfolglose Wider-
spruchsverfahren

Gebühr bis zu der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene
individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung, mindestens jedoch
DM 50,–, soweit nicht für die
Leistung eine niedrigere Gebühr
vorgesehen ist. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbe-
achtlich ist

6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines
Widerspruches gegen eine Gebührenfestset-
zung in einem waffenrechtlichen Verfahren

Gebühr bis zu 10 Prozent des
streitigen Betrages“.

Drucksache 17/12722 – 58

E n t w u r f

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch
in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand,“ durch die
Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt.

(88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch die Verordnung
vom 19. Januar 2012 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so
sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berech-
nen für

1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegol-
ten werden,

2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht
worden sind.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Auslagen

Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Ver-
waltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht ge-
sondert erhoben.“

(89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember
1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch die Verordnung
vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

(90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkostenverordnung
vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch die
Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.
(91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(88) u n v e r ä n d e r t

(89) u n v e r ä n d e r t

(90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkostenverordnung
vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ver-
waltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
(91) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59

E n t w u r f

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt
gefasst:

„§ 16 Gebühren und Auslagen“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠16

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Ge-
bühren und Auslagen erhoben.“

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshand-
lung, Prüfung oder Untersuchung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
und wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebüh-
ren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubiger-
schaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der
zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Bundesgebüh-
rengesetzes geregelt werden.“

(92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des Ver-
waltungskostengesetzes“ gestrichen.

b) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung“.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, so-
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das
Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.“

4. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠135

Gebühren- und Auslagenermächtigung“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134
werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(92) u n v e r ä n d e r t

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des Ver-
waltungskostengesetzes“ gestrichen.

b) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung“.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, so-
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das
Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.“

4. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠135

Gebühren- und Auslagenermächtigung“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134
werden Gebühren und Auslagen erhoben.“

Drucksache 17/12722 – 60

E n t w u r f

c) In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch das
Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.

d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit
den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden.“

e) Satz 4 wird aufgehoben.

(93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 74 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10

Gebühren und Auslagen“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und
Auslagen erhoben.“

(94) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
(LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld
Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme ei-
ner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie
in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung
gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer

Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfah-
rensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein
Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, je-
doch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch das
Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.

d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit
den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden.“

e) Satz 4 wird aufgehoben.

(93) u n v e r ä n d e r t

(94) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61

E n t w u r f

(95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Absatz 1
Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, werden jeweils nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.

(96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenverordnung
zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August
2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, werden jeweils
nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I
S. 74) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

(98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom
29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠16

Gebühren und Auslagen“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.“

3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

(99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai
2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskosten-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-

lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(95) u n v e r ä n d e r t

(96) u n v e r ä n d e r t

(97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2013
(BGBl. I S. 346) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

(98) u n v e r ä n d e r t

(99) u n v e r ä n d e r t

(100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 62

E n t w u r f

(101) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt
gefasst:

„§ 11 Gebühren und Auslagen“.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠11

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und
Auslagen erhoben.“

(102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der
Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die durch die Verordnung
vom 23. Februar 2009 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.“

2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

㤠2

Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Ge-
bühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-
losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchs-
tens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, je-
doch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 3

Widerruf, Rücknahme, Ablehnung
und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(101) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch das Gesetz vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der
Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. September 2012 (BGBl. I S. 1875)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63

E n t w u r f

Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-
ben.“

3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1 und 2
wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

(103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 14

und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwal-
tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung“ ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.

(104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504,
1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2 und 3
wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

(103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504,
1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Fe-
bruar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 64

E n t w u r f

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbarer öffentlicher
Leistungen“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in
den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vor-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines
Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines
Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.“

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines
gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern
der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis
zur Höhe der für den Verwaltungsakt im Zeitpunkt des
Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Ge-
bühr erhoben.“

d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal-
tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen
Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder
wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr
bis zu 1 500 Euro erhoben.“

4. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „§ 18 des Verwal-
tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 16 des Bun-
desgebührengesetzes“ ersetzt.

5. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den Glie-
derungsangaben 1 bis 9.2 und den Nummern 1, 1.1, 1.1.3,
1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 2, 3, 3.1,
3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.11, 4.1.2.1,
4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6, 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5
und 9.2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

(105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Umlage-
verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt
durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I
S. 2606) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 18 des

Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 16 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. entfällt

4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den Glie-
derungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1, 1.1, 1.1.3,
1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 2, 3, 3.1,
3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.11, 4.1.2.1,
4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6, 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5,
9.2 und 10 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

(105) u n v e r ä n d e r t
(106) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65

E n t w u r f

Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes
und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur
Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Aus-
lagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer
unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um
die gesetzliche Umsatzsteuer.“

2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

(107) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle
vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964) wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Auslagen

Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.“

3. In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

(108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠54

Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren und Ausla-
gen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der
Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr
abweichend von den Vorschriften des Bundesgebühren-
gesetzes geregelt werden.“
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(107) u n v e r ä n d e r t

(108) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 66

E n t w u r f

5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskosten-
gesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.

(109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠33

Gebühren und Auslagen“.

2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und
Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der
Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr
abweichend von den Vorschriften des Bundesgebühren-
gesetzes geregelt werden.“

5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskosten-
gesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.

(110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundes-
sortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 451) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut
hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermeh-
rungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Aus-
gangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgut-
gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der
jeweils geltenden Fassung;“.

2. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Kos-
ten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.
3. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(109) u n v e r ä n d e r t

(110) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67

E n t w u r f

4. Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der Anlage 2
werden wie folgt gefasst:

(111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148) wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „In-
haltsübersicht“ ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt
gefasst:

„§ 56 Gebühren und Auslagen“.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠56

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebüh-
ren und Auslagen von demjenigen zu erheben,
der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners,
Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und
Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes.“

d) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskosten-
gesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ er-

Gebühren-
nummer

Gebührentatbestand Bezogene Gebühr
Vorschrift

(SaatG) (Euro)

„310 Rücknahme oder Widerruf eines
Verwaltungsaktes in den Fällen der
Gebührennummern 121, 221, 244,
245 und 246

75 v. H. der Gebühr für die indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leis-
tung; Ermäßigung bis zu 25 v. H. der
Gebühr für Leistungen

320 Rücknahme eines Antrags, nachdem
mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen worden ist, in den Fällen
der Gebührennummern 101, 121,
201, 221, 231, 244, 245 und 246

oder Absehen von der Gebühren-
erhebung, wenn dies der Billigkeit
entspricht.

330 Ablehnung eines Antrags aus anderen
Gründen als wegen Unzuständigkeit
in den Fällen der Gebührennummern
121, 221, 231, 244, 245 und 246

(§ 15 Absatz 2 VwKostG vom 23. Juni
1970 in der am … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung)“.
setzt.

(112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

(111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Gebühren-
nummer

Gebührentatbestand Bezogene Gebühr
Vorschrift

(SaatG) (Euro)

„310 Rücknahme oder Widerruf eines
Verwaltungsaktes in den Fällen der
Gebührennummern 121, 221, 244,
245 und 246

75 v. H. der Gebühr für die indivi-
duell zurechenbare öffentliche Lei-
stung; Ermäßigung bis zu 25 v. H. der
Gebühr für Leistungen

320 Rücknahme eines Antrags, nachdem
mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen worden ist, in den Fällen
der Gebührennummern 101, 121,
201, 221, 231, 244, 245 und 246

oder Absehen von der Gebühren-
erhebung, wenn dies der Billigkeit
entspricht.

330 Ablehnung eines Antrags aus anderen
Gründen als wegen Unzuständigkeit
in den Fällen der Gebührennummern
121, 221, 231, 244, 245 und 246

(§ 15 Absatz 2 VwKostG vom 23. Juni
1970 in der am … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung)“.
(112) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 68

E n t w u r f

Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Aus-
lagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

(113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren für eine individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung nach der Anlage können auf
Antrag des Gebührenschuldners

1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder
Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit

a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
bringen des Mittels auf Grund des Anwen-
dungsgebietes besteht und der Antragsteller
infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle
einen im Verhältnis zu der nach der Anlage
vorgesehenen Gebühr angemessenen wirt-
schaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen nicht
erwarten kann, oder

b) im Falle der Änderung der Zulassung eines Mit-
tels ein öffentliches Interesse an der Änderung
zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,

2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder
Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Be-
deutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige
Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner
dies rechtfertigen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Betragen die für eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden
Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungs-
handelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet
werden.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzu-
wenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder
5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen
worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten

und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die
voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.“

4. In der Anlage wird in den Überschriften der Abschnitte 1
und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(113) u n v e r ä n d e r t

1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren für eine individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung nach der Anlage können auf
Antrag des Gebührenschuldners

1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder
Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit

a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-
bringen des Mittels auf Grund des Anwen-
dungsgebietes besteht und der Antragsteller
infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle
einen im Verhältnis zu der nach der Anlage
vorgesehenen Gebühr angemessenen wirt-
schaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen nicht
erwarten kann, oder

b) im Falle der Änderung der Zulassung eines Mit-
tels ein öffentliches Interesse an der Änderung
zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,

2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder
Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Be-
deutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige
Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner
dies rechtfertigen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Betragen die für eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden
Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungs-
handelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet
werden.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzu-
wenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder
5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen
worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten

und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die
voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.“

4. In der Anlage wird in den Überschriften der Abschnitte 1
und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69

E n t w u r f

Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

(114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

c) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostenge-
setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

(115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(116) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Ok-
tober 2009 (BGBl. I S. 3534) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

(114) u n v e r ä n d e r t

(115) u n v e r ä n d e r t

(116) u n v e r ä n d e r t

(117) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 70

E n t w u r f

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Kosten“
durch das Wort „Gebühren“ und jeweils das Wort
„Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebühren-
schuldner“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen“
durch das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-
tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

2. § 41 Absatz 3 wird aufgehoben.

(118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge-
bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

(119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom
30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch die Verordnung vom
5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1

Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(118) u n v e r ä n d e r t

(119) u n v e r ä n d e r t

(120) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71

E n t w u r f

tungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes
Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“

2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.

3. In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-
zes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ einge-
fügt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren-
pflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor de-
ren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen
oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zu-
rückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren
nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebüh-
renfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.“

5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
und das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

6. In der Anlage wird in der Überschrift das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(121) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 72

E n t w u r f

b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der
Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr
abweichend von den Vorschriften des Bundesgebühren-
gesetzes geregelt werden.“

(122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I
S. 629), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September
2011 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist , wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch das
Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das
Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Gebühren in besonderen Fällen

Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vor-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
(124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(122) u n v e r ä n d e r t

(123) u n v e r ä n d e r t
(124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73

E n t w u r f

1. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für
seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach
den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in
der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grund-
lage erlassenen Verordnungen in der jeweils gelten-
den Fassung Gebühren und Auslagen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskosten-
gesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ er-
setzt.

2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

(125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 24. Feb-
ruar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie
folgt gefasst:

„§ 25a Gebühren und Auslagen“.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25a

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach
EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Ab-
satz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

(126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008
(BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(126) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 74

E n t w u r f

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„In die Gebührensätze sind die Auslagen nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus
dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes
ergibt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Widerruf und Rücknahme

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines
Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurück-
nahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren
nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
desgebührengesetzes erhoben.“

3. In § 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebüh-
ren und Auslagen“ ersetzt.

4. In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

(127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-
verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt
durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Gebühren- und auslagenpflichtige individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Auslagen

Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.“
(128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebührenver-
ordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt
durch die Verordnung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 130)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(127) u n v e r ä n d e r t
(128) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75

E n t w u r f

(129) Die Telekommunikations-Nummerngebührenver-
ordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch die Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 582)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Gebühren in besonderen Fällen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme ei-
ner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie
im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme ei-
ner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach
§ 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5
Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B, D, E
und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

b) In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.

(130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbeitrags-
verordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt
durch die Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2451) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

(131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt
gefasst:

„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung;
Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu
Anlass gegeben hat

bis zu 75 % der Gebühr für den
beantragten Verwaltungsakt“.
㤠8

Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.

b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“
durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(129) u n v e r ä n d e r t

(130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbeitrags-
verordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2012
(BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, werden jeweils nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.

(131) u n v e r ä n d e r t

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung;
Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu
Anlass gegeben hat

bis zu 75 % der Gebühr für den
beantragten Verwaltungsakt“.

Drucksache 17/12722 – 76

E n t w u r f

3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-
fahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Ge-
bühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Ver-
fahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streitfrage,
mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des
Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivil-
prozessordnung entsprechende Anwendung. Über die
Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Be-
rücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbei-
legungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr
durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten
selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis 19,
21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bun-
desgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung entspre-
chende Anwendung.“

(132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebührenverord-
nung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die durch
Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustim-
mung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen
nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengeset-
zes.

(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme
einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenz-
übertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur
Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes und
Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundes-
gebührengesetzes erhoben.“

(133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2958) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(132) u n v e r ä n d e r t

(133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77

E n t w u r f

aa) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 2 bis

4“ durch die Wörter „Sätze 2 und 3“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch

die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort

„Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bun-
desgebührengesetzes“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18
und 19 des Bundesgebührengesetzes.“

2. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23
Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebüh-
rengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.“

(134) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach
§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Organisationen, die mit Behörden und Organi-
sationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind,
werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die
Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die
ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-
rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

3. Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie folgt
gefasst:

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung;
Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu

bis zu 75 % der Gebühr
für den beantragten Ver-
waltungsakt“.
4. Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste Satz
unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie folgt ge-
fasst:

Anlass gegeben hat
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

aa) entfällt

bb) entfällt

cc) entfällt

dd) entfällt

c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bun-
desgebührengesetzes“ ersetzt.

d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18
und 19 des Bundesgebührengesetzes.“

2. u n v e r ä n d e r t

(134) u n v e r ä n d e r t

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der
sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung;
Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu

bis zu 75 % der Gebühr für den
beantragten Verwaltungsakt“.
Anlass gegeben hat

Drucksache 17/12722 – 78

E n t w u r f

„Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden
Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung gesondert erhoben.“

(135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das
Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen“
ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren, Auslagen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgen-
den individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen Gebühren und Auslagen:“.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wör-
ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

(136) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung vom
15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

b) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kosten“
durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bun-
desgebührengesetzes erhoben.“

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …

[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“
durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(135) u n v e r ä n d e r t

(136) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79

E n t w u r f

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch das
Wort „Gebühren“ ersetzt.

b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22
Abs. 1 des Signaturgesetzes“ werden durch die Wör-
ter „Gebühren für individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturge-
setzes“ ersetzt.

c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird je-
weils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“
ersetzt.

d) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort „Kostennum-
mer“ durch das Wort „Gebührennummer“ ersetzt.

e) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amtshand-
lung“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.

(137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Absatz 2 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen
erhoben.“

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh-
rengesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Februar
2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22 Absatz 3 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠18

Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Ge-
bühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach
§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“

(139) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen
nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funk-
anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom
16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch § 22 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“
ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(137) u n v e r ä n d e r t

(138) u n v e r ä n d e r t

(139) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 80

E n t w u r f

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amts-
handlung“ durch die Wörter „den angefochtenen Ver-
waltungsakt“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch
das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung
und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
erhoben.“

4. In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204 der
Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.

(140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommu-
nikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt
gefasst:

„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung“.

2. § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen
über die Anerkennung von benannten Stellen und für
Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und
Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠16

Gebühren- und Auslagenregelung“.

b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
(141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002
(BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22 Absatz 4 des Geset-
zes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(140) u n v e r ä n d e r t
(141) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81

E n t w u r f

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt
gefasst:

„§ 10 Gebühren und Auslagen“.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebüh-
ren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verord-
nung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe
des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebühren-
gesetzes erhoben.“

3. In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19 je-
weils wie folgt gefasst:

„Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von
sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung, sofern
diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen
werden.“

(142) § 15 der Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August
2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 3 Absatz 20 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

(143) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträg-
lichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt
gefasst:

„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung“.

2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17

Gebühren- und Auslagenregelung“.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(142) u n v e r ä n d e r t

(143) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 82

E n t w u r f

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort
„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ und das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

(144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠6a

Gebühren und Auslagen“.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten
(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird wie folgt

gefasst:
„für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten –“.

bb) In Buchstabe d wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort „Stillegung“ durch das
Wort „Außerbetriebssetzung“ ersetzt.

3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung wird ermächtigt,
1. für den Bereich der Bundesverwaltung die gebühren-
pflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen sowie die Gebührensätze für die einzel-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. entfällt

2. entfällt

1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei-
nes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
tens fünf Ländern beim Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag
oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des
Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung
einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands
auffordern.“

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses

Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“

1. entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83

E n t w u r f

nen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – durch Rechts-
verordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen,

2. für den Bereich der Landesverwaltung im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a für
a) die Untersuchungen von Fahrzeugen,
b) die Prüfungen von Bewerbern um eine Fahrer-

laubnis und die Untersuchungen der amtlich aner-
kannten Begutachtungsstellen für Fahreignung,

c) die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Ausnah-
megenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ord-
nung,

d) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
der Ferienreiseverordnung

die Gebührensätze für die damit in Zusammenhang
stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, dass der mit diesen Leistungen
– ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten – verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden.

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können
die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebüh-
rengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der
Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebühren-
erhebung abweichend von den Vorschriften des Bundes-
gebührengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, dass die für die einzelnen individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen zulässigen Ge-
bühren auch erhoben werden dürfen, wenn diese Leistun-
gen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Leistun-
gen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder An-
tragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
konnten oder abgebrochen werden mussten.“

4. In Absatz 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

5. In Absatz 7 wird das Wort „entsprechend“ gestrichen.
6. Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Für die Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar
2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, gelten fol-
gende Maßgaben:

a) Gebühren nach den Unterabschnitten 2 und 4 des Ab-

schnittes A des ersten Abschnittes der Anlage (zu § 1)
werden teilweise für den Bund durch Behörden der
Länder erhoben.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. entfällt

(3) entfällt

(4) entfällt

4. entfällt

5. entfällt

6. entfällt

Drucksache 17/12722 – 84

E n t w u r f

b) Die Verordnung gilt für die Gebühren, die durch Be-
hörden der Länder erhoben werden, in den Ländern
bis spätestens zum … [einsetzen: Angabe des Tages
und Monats des fünften auf die Verkündung dieses Ge-
setzes folgenden Jahres] fort, solange der Bund für
die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b keine anderweitige
Regelung getroffen hat oder solange die Länder für
die übrigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen nach Absatz 1 keine anderweitigen Rege-
lungen getroffen haben.“

(145) Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie
folgt gefasst:
„§ 34a Gebühren und Auslagen“.

2. § 34a wird wie folgt gefasst:
㤠34a

Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und
Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. im Bereich der Bundesverwaltung und
2. im Bereich der Landesverwaltung für die Fahrlehrer-

prüfung einschließlich der Erweiterungsprüfungen
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Die Gebührensätze sind so
zu bemessen, dass der mit der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sach-

aufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen sind die Bedeu-
tung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen
für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksich-
tigen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage
eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder
die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Per-
sonal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung
einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands
auffordern.“

2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung“ eingefügt.

2. entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85

E n t w u r f

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-
stimmt werden, dass die für die Prüfung zulässige Gebühr
auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung ohne Ver-
schulden der prüfenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden konnte. Ferner können in
der Rechtsverordnung die Gebühren- und Auslagenbefrei-
ung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuld-
nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012
(BGBl. I S. 103) geändert worden ist, gilt in den Ländern
bis spätestens zum … [einsetzen: Angabe des Tages und
Monats des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Jahres] fort, solange der Bund für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 6a Absatz 2
Satz 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes keine
anderweitige Regelung getroffen hat oder solange die
Länder für diese Leistungen keine anderweitigen Rege-
lungen getroffen haben.“
(146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom

22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠18
Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beru-
henden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen
erhoben.

(2) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
kehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I
S. 103) geändert worden ist, gilt für die Gebühren, die durch
Behörden der Länder erhoben werden, in den Ländern bis
spätestens zum … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats
des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Jahres] fort, solange die Länder keine anderweitigen Rege-
lungen getroffen haben.“

(147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 56 wird wie folgt gefasst:

㤠56

Gebühren und Auslagen

Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen der Bundesverwaltung nach diesem Gesetz und
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Geset-
zes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“ durch
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.

2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage
eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder
die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Per-
sonal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung
einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auf-
fordern.“

(147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in

der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“

Drucksache 17/12722 – 86

E n t w u r f

sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in
Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften werden von dem-
jenigen, der die Leistung veranlasst oder zu dessen Guns-
ten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen
erhoben. Gebührengläubiger ist der Rechtsträger, dessen
Behörde die Leistung vornimmt, bei Auslagen auch der
Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstan-
den sind.“

2. § 57 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die für den Bereich der Bundesverwaltung die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr
und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und
feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen;
die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro,
im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht über-
schreiten“.

3. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:
㤠64b

Übergangsvorschrift
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im ent-

geltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 152 des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt in
den Ländern bis spätestens zum … [einsetzen: Angabe
des Tages und Monats des fünften auf die Verkündung
dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Län-
der keine anderweitigen Regelungen getroffen haben.“
(148) Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch
die Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch

die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „kostenfrei“ durch die

Wörter „gebühren- und auslagenfrei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter

„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden
übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Absatz 1
Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder
einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme
sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachauf-
wands zu begründen. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen
Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung
des Personal- und Sachaufwands auffordern.“

„10. entfällt

3. entfällt

(148) entfällt

(149) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach den Wörtern
„Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821)“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(150) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4 und
621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei
der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990
(BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „§ 15 des Verwaltungskosten-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

8 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsak-
tes nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betrof-
fene dazu Anlass gegeben hat

bis zur Höhe der für den
Verwaltungsakt vorgesehe-
nen Gebühr

9 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines
Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
ist

bis zur Höhe der für die indi-
viduell zurechenbare öffent-
liche Leistung vorgesehenen
Gebühr

11 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich
gegen eine Gebührenfestsetzung richtet

bis zu 30 % des streitigen
Betrages“.

(151) Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 43 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben zu
den §§ 24 bis 26 angefügt:

㤠24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Übergangsvorschrift“.

2. § 22 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87

E n t w u r f

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Spaltenüberschrift wird das Wort „Amtshand-

lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

c) Die Nummern 7, 8, 9 und 11 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr.

Gebührenpflichtige individuell
zurechenbare öffentliche Leistung

Gebühr in Euro

„7 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer

bis zu 75 % der Gebühr für
die Vornahme der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung
(148) u n v e r ä n d e r t

(149) u n v e r ä n d e r t

individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

8 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsak-
tes nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betrof-
fene dazu Anlass gegeben hat

bis zur Höhe der für den
Verwaltungsakt vorgesehe-
nen Gebühr

9 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines
Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
ist

bis zur Höhe der für die indi-
viduell zurechenbare öffent-
liche Leistung vorgesehenen
Gebühr

11 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich
gegen eine Gebührenfestsetzung richtet

bis zu 30 % des streitigen
Betrages“.

(150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskos-
tengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Lfd.
Nr.

Gebührenpflichtige individuell
zurechenbare öffentliche Leistung

Gebühr in Euro

„7 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer

bis zu 75 % der Gebühr für
die Vornahme der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung
entwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der
Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme
von mindestens fünf Ländern beim Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der
Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schät-

Drucksache 17/12722 – 88

E n t w u r f

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-

tungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Ge-
setz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechts-
akten der Europäischen Union sowie auf Grund
internationaler Abkommen und diese ergänzender
nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und
Auslagen nach den Bestimmungen des Bundesgebüh-
rengesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 2
zu erheben.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesrates“ die
Wörter „für den Bereich der Bundesverwaltung“ ein-
gefügt.

3. Folgender § 26 wird angefügt:
㤠26

Übergangsvorschrift
Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom

22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, gilt in den Ländern bis
spätestens zum … [einsetzen: Angabe des Tages und
Monats des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Jahres] fort, solange die Länder keine ander-
weitigen Regelungen getroffen haben.“
(152) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im ent-

geltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November
2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Gebühren und Auslagen werden für die im anliegenden

Gebührenverzeichnis aufgeführten individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen erhoben.“

2. In § 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

3. In § 3 wird das Wort „Kostenpflicht“ durch das Wort
„Gebührenpflicht“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amts-

handlung“ durch die Wörter „den angefochtenen Ver-

waltungsakt“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch
das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

zung des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur
Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sach-
aufwands auffordern.“

a) entfällt

b) entfällt

3. entfällt

(152) entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 89

E n t w u r f

㤠5
Widerruf, Rücknahme, Ablehnung
und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
erhoben.“

6. In Teil IV der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(153) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-

verkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I
S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
im Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes und
des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes wer-
den Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prü-
fungen oder Untersuchungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtshandlung,
Prüfung oder Untersuchung“ durch die Wörter „indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3
Gebührengläubiger“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gebührengläubiger ist der Rechtsträger, des-

sen Stelle eine gebührenpflichtige individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung vornimmt.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostengläubiger“ durch
das Wort „Gebührengläubiger“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠4
Gebührenschuldner“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zu-
letzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Januar 2013
(BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung“ eingefügt.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

4. entfällt

Drucksache 17/12722 – 90

E n t w u r f

„(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist
verpflichtet,
1. wer die individuell zurechenbare öffentliche Leis-

tung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorge-
nommen wird,

2. wer die Gebühren und Auslagen durch eine vor
der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mit-
geteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inha-
ber des Betriebs Gebührenschuldner.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Amtshand-

lungen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 5.
d) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „Amts-

handlungen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

6. § 6 wird aufgehoben.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührennummer 231 wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „Individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) Die Gebührennummer 400 wird wie folgt gefasst:

c) In der Fußnote zum 2. Abschnitt wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(154) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das durch Artikel 2
Absatz 121 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I

Gebühren-Nummer Gegenstand Gebühr Euro

„400 Zurückweisung eines Wider-
spruchs oder Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung

Gebühr in Höhe der Gebühr
für den beantragten oder
angefochtenen Verwaltungs-
akt, mindestens jedoch
25,60 Euro; bei gebühren-
freien angefochtenen Ver-
waltungsakten 25,60 Euro.

Von der Festsetzung einer
Gebühr ist abzusehen, soweit
durch die Rücknahme des
Widerspruchs das Verfahren
besonders rasch und mit
geringem Verwaltungsauf-
wand abgeschlossen werden
kann, wenn dies der Billig-
keit nicht widerspricht.“
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bun-
desgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz
oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. entfällt

6. entfällt

7. entfällt

(152) u n v e r ä n d e r t

Gebühren-Nummer Gegenstand Gebühr Euro

„400 Zurückweisung eines Wider-
spruchs oder Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung

Gebühr in Höhe der Gebühr
für den beantragten oder
angefochtenen Verwaltungs-
akt, mindestens jedoch
25,60 Euro; bei gebühren-
freien angefochtenen Ver-
waltungsakten 25,60 Euro.

Von der Festsetzung einer
Gebühr ist abzusehen, soweit
durch die Rücknahme des
Widerspruchs das Verfahren
besonders rasch und mit
geringem Verwaltungsauf-
wand abgeschlossen werden
kann, wenn dies der Billig-
keit nicht widerspricht.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 91

E n t w u r f

verordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Ab-
satz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag
erhoben werden kann,

1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rück-
ständigen Betrages jährlich beträgt und

2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fäl-
ligkeit der Maut zu entrichten ist.“

(155) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 122 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 7h wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7h

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „Amtshandlungen, Prüfun-
gen und Untersuchungen“ werden durch
die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.

bbb) Das Wort „Kosten“ wird durch die Wör-
ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
„kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prü-
fungen und Untersuchungen“ durch die Wörter
„gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest-
oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner kön-
nen die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die
Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuld-
nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Ausla-
gen und die Gebührenerhebung abweichend von
den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ge-
regelt werden.“
a) entfällt

b) entfällt

Drucksache 17/12722 – 92

E n t w u r f

2. § 32 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-

chenbaren öffentlichen Leistungen.“

(156) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ und
werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbarer öffent-
licher Leistungen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch
das Wort „Gebührenschuldner“ und das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amts-
handlung“ durch die Wörter „den angefochtenen Ver-
waltungsakt“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch
das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Widerruf, Rücknahme, Ablehnung
und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung so-
wie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-
ben.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Auslagen

Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner
Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) in der am … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gesondert

erhoben.“

6. In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen,“.

(154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 93

E n t w u r f

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7
und 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

cc) In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9
wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „Individuell zurechenbare öffentli-
che Leistung“ ersetzt.

dd) In der Überschrift des Abschnitts 11 wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

8. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

b) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

c) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

bb) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

cc) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und
9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 94

E n t w u r f

cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „Indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

b) In der Überschrift des Teils II wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6
und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „Indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6
und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das
Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „Indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.
(157) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom
19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t
(155) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 95

E n t w u r f

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechts-
verordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die
Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Ver-
waltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaft-
lichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung
für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners
festzusetzen.“

2. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Gebühren und Auslagen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-
Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.“

(158) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwebe-
bahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I
S. 3486), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„2. über die Gebühren und Auslagen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen der Behörden des Bun-
des nach diesem Gesetz.“

(159) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 124 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und
Auslagen erhoben.“

b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshand-
lung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebüh-
ren und Auslagen erhoben.“

b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshand-
lung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ ersetzt.

(160) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠47

Gebühren- und Auslagenregelung“.

2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(156) u n v e r ä n d e r t

(157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2012
(BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(158) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 96

E n t w u r f

gen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und
Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(161) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßen-
gesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ und werden die Wörter
„einer Amtshandlung“ durch die Wörter „einer indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ und die
Wörter „die Amtshandlung“ durch die Wörter „die in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ und das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenver-
zeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesge-
bührengesetzes) der Träger des Vorhabens.“

4. Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt
gefasst:

Lfd.
Nr.

Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr

„26 Ablehnung oder Rücknahme nach
Beginn der sachlichen Bearbei-
tung eines Antrags auf Vornahme
einer gebührenpflichtigen indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen
Leistung, soweit nicht speziell
geregelt

§ 1 Absatz 2
WaStrG-KostV

bis zu 75 v. H. der Gebühr,
die für die beantragte indi-
viduell zurechenbare öffent-
liche Leistung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre

27 Vollständige oder teilweise Zu-
rückweisung von Widersprüchen
– auch Dritter – gegen gebühren-
pflichtige individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen oder
die Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn der

§ 1 Absatz 3
WaStrG-KostV

50 Euro bis zu dem Betrag,
der für die Vornahme der
angeforderten individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre“.
(162) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 des Ge-

sachlichen Bearbeitung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(159) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Lfd.
Nr.

Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr

„26 Ablehnung oder Rücknahme nach
Beginn der sachlichen Bearbei-
tung eines Antrags auf Vornahme
einer gebührenpflichtigen indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen
Leistung, soweit nicht speziell
geregelt

§ 1 Absatz 2
WaStrG-KostV

bis zu 75 v. H. der Gebühr,
die für die beantragte indi-
viduell zurechenbare öffent-
liche Leistung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre

27 Vollständige oder teilweise Zu-
rückweisung von Widersprüchen
– auch Dritter – gegen gebühren-
pflichtige individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen oder
die Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn der

§ 1 Absatz 3
WaStrG-KostV

50 Euro bis zu dem Betrag,
der für die Vornahme der
angeforderten individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Lei-
stung vorgesehen ist oder zu
erheben wäre“.
(160) u n v e r ä n d e r t

sachlichen Bearbeitung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 97

E n t w u r f

setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren und Auslagen“.

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Ab-
satz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverord-
nungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die
Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach
§ 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die
Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungs-
zeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen ent-
fallende Umsatzsteuer.“

3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(163) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38
Absatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebühren-
schuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die
Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes bei der Vornahme von individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr
nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prü-
fungsausschusses, als Sachverständige.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ und das Wort „Kostenschuldner“ durch

das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 98

E n t w u r f

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen,
nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen
wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder
wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-
zuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt
zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die
vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein
Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der
Billigkeit entspricht.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Zurückbehaltungsrecht an Urkunden

Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflich-
tigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und
Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuld-
ner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt
werden.“

4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhebung“
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenerhebung
bei“ ersetzt.

b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kosten“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

6. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das
Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

c) In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird jeweils in
Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungskostengesetz“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Bundesgebüh-
rengesetzes“ ersetzt.

(164) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38
Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Kos-

ten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠12

Gebühren und Auslagen“.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99

E n t w u r f

b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

(165) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der
§§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c und 11
erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung
umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erheben-
den Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen
nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.“

2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung
eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen
Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheits-
leistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entste-
henden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.“

(166) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das
Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bb) In den Nummern 15 und 28 werden jeweils die
Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
– Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

bb) In der Gebührennummer 12 wird das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

(163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2013
(BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 10

E n t w u r f

cc) In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die
Amtshandlungen“ durch die Wörter „Die Gebühren
und Auslagen für die individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(167) Die Verordnung zur Durchführung des Seesicher-
heits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I
S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kos-
ten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Amtshandlungen“ wird durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.

bb) Das Wort „Amtshandlung“ wird durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.

(168) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠1

Gebühren und Auslagen“.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch

die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(165) u n v e r ä n d e r t

(166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Amtshandlungen“ wird durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.

bb) Das Wort „Amtshandlung“ wird durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.

(168) entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

c) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9010 wird das Wort „Amtshandlungen“

durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.

b) Die Nummern 10001 bis 10003 werden wie folgt
gefasst:

(169) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der
See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4241), die durch die Verordnung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gebührenverordnung für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft

für Transport und Verkehr (GebV-BGTV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicher-
heit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der
Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Ent-
schädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Unter-
suchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der
Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro

„10001 Widerruf oder Rücknahme eines
Verwaltungsaktes, soweit der Be-
troffene dazu Anlass gegeben hat

Bis zu 75 Prozent, mindestens
25 Prozent des Betrages, der als
Gebühr für die Vornahme des
widerrufenen oder zurückgenomme-
nen Verwaltungsaktes vorgesehen
ist oder zu erheben wäre.

10002 Ablehnung oder Rücknahme eines
Antrages auf Vornahme einer indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen
Leistung

Gebühr für die Vornahme der indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen
Leistung unter Berücksichtigung des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
desgebührengesetzes. Aus Billigkeit
kann von einer Erhebung abgesehen
werden.

10003 Zurückweisung des Widerspruchs
oder Rücknahme des Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, soweit sich der Wider-
spruch nicht ausschließlich gegen
eine Gebührenfestsetzung richtet

20 bis zu dem Betrag, der für die
Vornahme des angefochtenen Ver-
waltungsaktes vorgesehen ist oder
zu erheben wäre.“
Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
nung.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
1 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(167) u n v e r ä n d e r t

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro

„10001 Widerruf oder Rücknahme eines
Verwaltungsaktes, soweit der Be-
troffene dazu Anlass gegeben hat

Bis zu 75 Prozent, mindestens
25 Prozent des Betrages, der als
Gebühr für die Vornahme des
widerrufenen oder zurückgenomme-
nen Verwaltungsaktes vorgesehen
ist oder zu erheben wäre.

10002 Ablehnung oder Rücknahme eines
Antrages auf Vornahme einer indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen
Leistung

Gebühr für die Vornahme der indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen
Leistung unter Berücksichtigung des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-
desgebührengesetzes. Aus Billigkeit
kann von einer Erhebung abgesehen
werden.

10003 Zurückweisung des Widerspruchs
oder Rücknahme des Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, soweit sich der Wider-
spruch nicht ausschließlich gegen
eine Gebührenfestsetzung richtet

20 bis zu dem Betrag, der für die
Vornahme des angefochtenen Ver-
waltungsaktes vorgesehen ist oder
zu erheben wäre.“

Drucksache 17/12722 – 10

E n t w u r f

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die
Durchführung mehrerer individuell zurechen-
barer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird
die Summe der jeweiligen Gebühren für diese
Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erho-
ben.“

cc) In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenossen-
schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehr“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erfordert eine individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung im Ausland eine Verlängerung des
Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufs-
genossenschaft für Transport und Verkehr, die der
Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer
zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reise-
kosten für die dadurch entstandene Warte- und
Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediens-
teten und je angefangene Stunde, höchstens je-
doch 595 Euro je Tag erhoben.“

c) In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossen-
schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehr“ ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird
jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.

b) In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klassenzer-
tifikat wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossen-
schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für

Transport und Verkehr“ ersetzt.

d) In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

e) In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ und das Wort „See-Berufsgenos-
senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehr“ ersetzt.

f) Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt ge-
fasst:

(170) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I
S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. März
2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 wird wie folgt ge-
fasst:

„Unterabschnitt 4

Gebühren und Auslagen“.

2. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

(171) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I
S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro

„1301 Widerruf oder Rücknahme eines
Verwaltungsaktes, soweit der Be-
troffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 vom Hundert der Gebühr
für den Verwaltungsakt

1302 Antragsablehnungen aus anderen
Gründen als wegen Unzuständig-
keit oder Rücknahme eines Antrags
auf Vornahme einer individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach Beginn der sachlichen Bearbei-
tung, jedoch vor deren Beendigung

bis zu 75 vom Hundert der Gebühr
für die individuell zurechenbare
öffentliche Leistung

1303 Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung des Widerspruchs, soweit
sich der Widerspruch nicht aus-
schließlich gegen eine Gebühren-
festsetzung richtet.

Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes unbeachtlich ist.

10

bis zu dem Betrag, der für die Vor-
nahme des angefochtenen Verwal-
tungsaktes vorgesehen ist“.
erhoben werden.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt.
3 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I
S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. März
2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie
folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4

Gebühren und Auslagen“.

2. u n v e r ä n d e r t

(169) u n v e r ä n d e r t

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro

„1301 Widerruf oder Rücknahme eines
Verwaltungsaktes, soweit der Be-
troffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 vom Hundert der Gebühr
für den Verwaltungsakt

1302 Antragsablehnungen aus anderen
Gründen als wegen Unzuständig-
keit oder Rücknahme eines Antrags
auf Vornahme einer individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach Beginn der sachlichen Bearbei-
tung, jedoch vor deren Beendigung

bis zu 75 vom Hundert der Gebühr
für die individuell zurechenbare
öffentliche Leistung

1303 Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung des Widerspruchs, soweit
sich der Widerspruch nicht aus-
schließlich gegen eine Gebühren-
festsetzung richtet.

Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes unbeachtlich ist.

10

bis zu dem Betrag, der für die Vor-
nahme des angefochtenen Verwal-
tungsaktes vorgesehen ist“.

Drucksache 17/12722 – 10

E n t w u r f

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vor-
gesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr
nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bun-
desgebührengesetzes zu bemessen.“

3. Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt
gefasst:

(172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I
S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Au-

Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro

„55 Widerruf oder Rücknahme eines
Verwaltungsaktes, soweit der Be-
troffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr für den Verwaltungs-
akt

56 Antragsablehnung aus anderen
Gründen als wegen Unzuständig-
keit oder Rücknahme eines An-
trages auf Vornahme einer in-
dividuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung

bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr für die individuell
zurechenbare öffentliche Lei-
stung

57 Teilweise oder vollständige
Zurückweisung des Widerspruchs,
soweit sich der Widerspruch nicht
ausschließlich gegen eine Gebüh-
renfestsetzung richtet

Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich ist.

10 bis zu dem Betrag, der für
die Vornahme des angefoch-
tenen Verwaltungsaktes vor-
gesehen ist“.
gust 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(170) § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) wird wie folgt
gefasst:

㤠7

Gebühren und Auslagen

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und
Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses
Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.“

(171) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-
verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797)
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.

(172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I
S. 367), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Okto-

Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro

„55 Widerruf oder Rücknahme eines
Verwaltungsaktes, soweit der Be-
troffene dazu Anlass gegeben hat

bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr für den Verwaltungs-
akt

56 Antragsablehnung aus anderen
Gründen als wegen Unzuständig-
keit oder Rücknahme eines An-
trages auf Vornahme einer in-
dividuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung

bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr für die individuell
zurechenbare öffentliche Lei-
stung

57 Teilweise oder vollständige
Zurückweisung des Widerspruchs,
soweit sich der Widerspruch nicht
ausschließlich gegen eine Gebüh-
renfestsetzung richtet

Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich ist.

10 bis zu dem Betrag, der für
die Vornahme des angefoch-
tenen Verwaltungsaktes vor-
gesehen ist“.
ber 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10

Gebühren und Auslagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen“ durch die
Wörter „Die Gebühren und Auslagen für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

(173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen
erhoben werden.“

2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zu-
letzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Abschnitt 5
Gebühren und Auslagen“.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-

handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

(175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
5 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

(173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

(174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zu-
letzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Fünfter Abschnitt

Gebühren und Auslagen“.

2. u n v e r ä n d e r t
(175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt

Drucksache 17/12722 – 10

E n t w u r f

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I
S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „71 - 73“ durch

die Angabe „71 - 74“ ersetzt.

2. In § 27e Absatz 3 wird das Wort „Kostengläubiger“ durch
das Wort „Gebührengläubiger“ ersetzt.

3. § 31b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Absatz 4
Satz 1 Nummer 7 ist die Flugsicherungsorganisation
Gebührengläubigerin, soweit nicht etwas anderes be-
stimmt ist.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenbefreiungen“
durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenbe-
freiungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Buchstabe b wird das Wort „Kosten“
durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

4. In § 31c Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

5. § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden
von den Beauftragten dieses Unterabschnitts Gebüh-
ren und Auslagen erhoben. Zu den nach § 10 Ab-
satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum
… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf
die Gebühren und Auslagen nach Satz 2 entfallende,
gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurech-
nen.“

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„die Gebühren und Auslagen für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen im Bereich der
Bundesverwaltung nach diesem Gesetz, dem Gesetz
über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf
diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostengläubiger“ durch
das Wort „Gebührengläubiger“ ersetzt.

cc) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell

zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können die Gebühren-
und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubiger-
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

schaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang
der zu erstattenden Auslagen und die Gebühren-
erhebung abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden,“.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Kosten (Gebüh-

ren und Auslagen) für Amtshandlungen“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen für individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

bb) Die Nummern 7 und 7a werden wie folgt gefasst:

„7. die Gebühren und Auslagen für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen zur
Durchführung der Flugsicherung;

7a. die Gebühren und Auslagen für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen im Zu-
sammenhang mit

a) der Übertragung von Aufgaben nach
§ 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorgani-
sationen oder

b) der Fortsetzung der übertragenen Tätig-
keiten sowie

c) der Wahrnehmung von Unterstützungs-
diensten durch Dienstleister nach § 27c
Absatz 2 Satz 3;“.

c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach Absatz 4 Nummer 6 sind
die Gebührensätze so zu bemessen, dass der
mit den Leistungen verbundene Verwal-
tungsaufwand für die Flughafenkoordinie-
rung gedeckt wird.“

bbb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“

durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.

bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
7 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, Rechtsverordnungen über die Erhebung von
Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen, welche die Landes-
luftfahrtbehörden auf Grund von § 31 Absatz 2 im
Auftrag des Bundes nach diesem Gesetz oder nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
schriften ausführen, zu erlassen. Die Ermächti-
gung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung
weiter übertragen werden.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 10

E n t w u r f

viduell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen“ ersetzt.

ccc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühren- und Auslagenbefreiung,
die Gebührengläubigerschaft, die Gebüh-
renschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Gebührener-
hebung können abweichend vom Bundes-
gebührengesetz geregelt werden.“

ddd) In Satz 6 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

eee) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung zu erhebenden
Auslagen ist eine für die individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen nach
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 nach dem
Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatz-
steuer hinzuzurechnen.“

fff) In Satz 8 wird das Wort „Kostenpflicht“
durch das Wort „Gebührenpflicht“ ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach Absatz 4 Nummer 7a sind
die Gebührensätze so zu bemessen, dass der
mit den Leistungen verbundene Verwal-
tungsaufwand gedeckt wird. Dabei können
Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorgese-
hen werden.“

bbb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

1. den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeug-
nisses bedürfen,

2. den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,

3. Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen
über den Nachweis von Kenntnissen der eng-
lischen Sprache sowie

4. für den Bereich der Bundesverwaltung über die
Gebühren und Auslagen für die damit zusammen-
hängenden individuell zurechenbaren öffentlichen

Leistungen.

Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 be-
dürfen der Zustimmung des Bundesrates.“
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen

1. über den Kreis der Personen, die eines Flugfunk-
zeugnisses bedürfen,

2. über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,

3. über Berechtigungsausweise und Bescheinigun-
gen über den Nachweis von Kenntnissen der eng-
lischen Sprache sowie

4. u n v e r ä n d e r t
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 10

E n t w u r f

7. Folgender § 74 wird angefügt:

㤠74

(1) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, sowie § 18 der Ver-
ordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008
(BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 180
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum …
[einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort,
solange die Länder insoweit keine anderweitigen Rege-
lungen getroffen haben.

(2) Von der Kostenverordnung der Luftfahrtverwal-
tung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, und der Verord-
nung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008
(BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 180
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ge-
ändert worden ist, kann durch Landesrecht abgewichen
werden.“

(176) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch die
Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftver-
kehrsgesetzes erheben für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen im Bereich der Luftfahrtver-
waltung Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
nung.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“
durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Ge-
bührenpflicht nach Abschnitt III oder Abschnitt IV
des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere
9 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

7. Folgender § 74 wird angefügt:

㤠74

(1) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, sowie § 18 der Ver-
ordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008
(BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum …
[einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort,
solange die Länder insoweit keine anderweitigen Rege-
lungen gemäß § 32 Absatz 2a getroffen haben.

(2) Von der Kostenverordnung der Luftfahrtverwal-
tung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] geändert worden ist, und der Verord-
nung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008
(BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ge-
ändert worden ist, kann durch Landesrecht gemäß § 32
Absatz 2a abgewichen werden.“

(176) § 107 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008
(BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(177) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I
S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 11

E n t w u r f

Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Ge-
bühren und Auslagen bereit, findet § 5 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
Anwendung.“

3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erheben,
soweit nichts anderes bestimmt ist.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Gebühren und Auslagen der für die Flugsicherung und
für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen

(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flug-
sicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII
Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeich-
nisses genannten individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisa-
tion unmittelbar von dem Gebührenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsport-
geräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlass der in
den Abschnitten I, II, III, IV, VI und VII des Gebühren-
verzeichnisses genannten individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen zustehen, erheben die Stellen
unmittelbar von dem Gebührenschuldner.

(3) Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhebenden
Auslagen ist die auf die Gebühren und Auslagen nach den
§§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatz-
steuer hinzuzurechnen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5

Gebühren- und Auslagenermäßigung
sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung“.

b) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt.

6. In der Überschrift des § 6 wird das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Zurückbehaltung von Urkunden

Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Geneh-
migungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammen-

hang mit der gebührenpflichtigen individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung erteilt werden, können bis
zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten
oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter
Postnachnahme übersandt werden.“
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

8. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

9. In § 9 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-
lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung“ ersetzt.

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num-
mer VII das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.

b) In den Nummern I.4 und VII wird jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.

c) Die Nummern VII.34 und VII.34a werden wie folgt
gefasst:

(177) Die FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April
1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Kostenbe-
freiung“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-

Gebührentatbestand Gebühr

„34. Widerruf oder Rücknah-
me eines Verwaltungs-
aktes, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus an-
deren Gründen als der Un-
zuständigkeit der Behörde

bis zu 8/10 der für den Verwaltungsakt vorge-
sehenen Gebühr

34a. Erfolglose Widerspruchs-
verfahren

Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis
zur Höhe der für den angefochtenen Verwal-
tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für den angefoch-
tenen Verwaltungsakt eine Gebühr nach diesem
Verzeichnis nicht vorgesehen, war die individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung gebühren-
frei oder ist der Widerspruch von einem Dritten
eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500
EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Wider-
spruch, der sich ausschließlich gegen eine
Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr
höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sät-
zen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr
jedoch mindestens 40 EUR“.
lagenbefreiung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Kostenermäßigung“ durch die Wörter „Gebühren-
und Auslagenermäßigung“ ersetzt.
1 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

(178) u n v e r ä n d e r t

Gebührentatbestand Gebühr

„34. Widerruf oder Rücknah-
me eines Verwaltungs-
aktes, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus an-
deren Gründen als der Un-
zuständigkeit der Behörde

bis zu 8/10 der für den Verwaltungsakt vorge-
sehenen Gebühr

34a. Erfolglose Widerspruchs-
verfahren

Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis
zur Höhe der für den angefochtenen Verwal-
tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für den angefoch-
tenen Verwaltungsakt eine Gebühr nach diesem
Verzeichnis nicht vorgesehen, war die individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung gebühren-
frei oder ist der Widerspruch von einem Dritten
eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500
EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Wider-
spruch, der sich ausschließlich gegen eine
Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr
höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen, beträgt die
Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sät-
zen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr
jedoch mindestens 40 EUR“.

Drucksache 17/12722 – 11

E n t w u r f

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu
erhebenden Auslagen ist die auf die Gebühren und
Auslagen nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich ge-
schuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“

(178) Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom
28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die
Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2802) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren
und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu
erhebenden Auslagen ist die auf die Gebühren und
Auslagen nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich ge-
schuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“

2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das
Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“
durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Kostenbefreiung“ durch
die Wörter „Gebühren- und Auslagenbefreiung“ er-
setzt.

(179) In § 1 Nummer 5, § 2 Nummer 5, § 3 Nummer 5,
§ 3a Nummer 5, § 4 Nummer 5 und § 4a Nummer 4 der Ver-
ordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Ar-
tikel 4 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

(180) § 18 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeug-
nisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl.
I S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“

durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(179) Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom
28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(180) u n v e r ä n d e r t

(181) § 18 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom
20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
2. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

(181) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsgesetzes
vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungs-
kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.

(182) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenverord-
nung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erheben, soweit
nichts anderes bestimmt ist.“

(183) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte
oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungs-
kosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der
Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des
Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden
Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erhoben werden können.“

Artikel 3

Anpassung an das Bundesgebührengesetz
im Zuständigkeitsbereich

des Bundesministeriums des Innern

(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I
S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

2. § 15c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(3) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(182) u n v e r ä n d e r t

(183) u n v e r ä n d e r t

(184) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Anpassung an das Bundesgebührengesetz
im Zuständigkeitsbereich

des Bundesministeriums des Innern

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012
(BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 dieses

Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/12722 – 11

E n t w u r f

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „sowie die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebüh-
ren nach Absatz 3“ gestrichen.

(4) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird aufgehoben.

(5) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

(6) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 8 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(7) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(8) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012
(BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 10 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

(10) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 77 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie und mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-
fahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.“

(11) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklich-
keitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(12) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I
S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012
(BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. u n v e r ä n d e r t

(12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklich-
keitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I
S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

(13) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 83 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt
gefasst:

„§ 50 (weggefallen)“.

2. § 50 wird aufgehoben.

(14) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(15) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt
gefasst:

„§ 16 (weggefallen)“.

2. § 16 wird aufgehoben.

3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 4

Anpassung an das Bundesgebührengesetz
im Zuständigkeitsbereich der übrigen

Bundesministerien sowie Änderung von
Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

(1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalaus-
weisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 12 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Auslandskostengesetz“
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Angabe des Tages
und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jah-
reszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres]
geltenden Fassung“ eingefügt.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I
S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung
vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
5 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 84 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

(17) u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Anpassung an das Bundesgebührengesetz
im Zuständigkeitsbereich der übrigen

Bundesministerien sowie Änderung von
Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

(1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalaus-
weisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Auslandskostengesetz“
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Angabe des Tages
und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jah-
reszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres]
geltenden Fassung“ eingefügt.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I
S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung
vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

Drucksache 17/12722 – 11

E n t w u r f

(5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im
Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in
Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I
S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 18 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 19 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt
gefasst:

„§ 25 (weggefallen)“.

2. § 25 wird aufgehoben.

(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 20 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Ab-
satz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 22 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt
gefasst:

„§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte“.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠33

Aufwendungsersatz und Entgelte“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 1.

d) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe 㤠33
Absatz 1“ die Wörter „Arzneimittelgesetz in der bis
zum … [einsetzten: Tag der Verkündung] geltenden
Fassung“ eingefügt.

e) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt
oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach
diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige

Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die
Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs
vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu
deren Mittelwert, erstattet.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im
Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in
Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I
S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Ab-
satz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

f) Absatz 5 wird Absatz 3.

g) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „fin-
det Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „finden die für
Gebühren geltenden Regelungen“ ersetzt.

3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühren
und Auslagen und“ gestrichen.

4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.

(12) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-
möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2157), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt
gefasst:

„§ 24 (weggefallen)“.

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im
Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsver-
fahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die
Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei
können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sach-
aufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zu-
grunde gelegt werden.“

3. § 24 wird aufgehoben.

4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Dul-
dungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmi-
gungsverfahren und Überwachung entstehenden eigenen
Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.“

(15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
(BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 2.
(17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom
28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Artikel 2
Absatz 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
7 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(12) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-
möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2157), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
(BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
(17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom
28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Artikel 2
Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

Drucksache 17/12722 – 11

E n t w u r f

(18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 30 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt
gefasst:

„§ 24 (weggefallen)“.

2. § 24 wird aufgehoben.

(19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung
vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgehoben.

(20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18 die
Wörter „, Gebühren und Auslagen“ gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „, Gebühren
und Auslagen“ gestrichen.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 1
Satz 2 werden aufgehoben.

(22) § 19 Absatz 3 Satz 3 der Trinkwasserverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011
(BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 36 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. Septem-
ber 1988 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 3 wird aufgehoben.

(25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgeset-
zes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 40 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. Sep-
tember 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t

(20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011
(BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. Septem-
ber 1988 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 38 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgeset-
zes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. Sep-
tember 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 42 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

(28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt
gefasst:

„§ 22 (weggefallen)“.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren nach
§ 22“ durch die Wörter „Gebühren nach dem Bundesge-
bührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes“ ersetzt.

3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.

(29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004
(BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 45 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt
gefasst:

„§ 23 (weggefallen)“.

2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses Ge-
setzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ gestrichen.

3. § 23 wird aufgehoben.

(30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 47 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenver-
ordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 49 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt
gefasst:

„§ 14 (weggefallen)“.

2. § 14 wird aufgehoben.

(33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
㤠7

Gebührenschuldnerschaft

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesminis-
teriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
9 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004
(BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 46 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenver-
ordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
㤠7

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 12

E n t w u r f

nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für
den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldner-
schaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebüh-
rengesetzes geregelt werden.“

(35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom
7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die
Wörter „nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist,“ gestrichen.

(36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufgehoben.

(38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988
(BGBl. I S. 62), das zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Gesetzes
vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zu-
ständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut beim Bun-
desarchiv zu regeln.“

(39) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt
gefasst:

„§ 42 (weggefallen)“.

2. § 42 wird aufgehoben.

(41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. Sep-
tember 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5. Abschnitt

Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
§ 25

Gebühren und Auslagen

Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im
Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Ge-
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom
7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die
Wörter „nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist,“ gestrichen.

(36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(37) u n v e r ä n d e r t

(38) u n v e r ä n d e r t

(39) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. Sep-
tember 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5. Abschnitt

Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
§ 25

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

bühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 25a

Gebühren- und Auslagenerhebung
der Honorarkonsularbeamten

(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so
ist dieser Gebührengläubiger.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen
Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem
Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt
werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die
Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Um-
ständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren
Erstattung beanspruchen.

§ 25b

Gebühren- und Auslagenbemessung
(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere

für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes
im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, kann auch
der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der
Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Für die Bemes-
sung der Gebühr gelten die Vorschriften des Ersten Teils der
Kostenordnung entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärti-
gen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur
Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1
bestimmt werden. Danach kann insbesondere angeordnet
werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl
sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.

§ 25c

Wertgebühren

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswär-
tigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes
(Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung
des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

§ 25d

Zuschläge

Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen
Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann
bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und

den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kauf-
kraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebühren-
sätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent
der Gebühren betragen kann, erhoben werden kann.
1 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 25a

u n v e r ä n d e r t

§ 25b

Gebührenbemessung

(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere
für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes
im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, kann auch
der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der
Gebührenbemessung berücksichtigt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 25c

u n v e r ä n d e r t

§ 25d

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 12

E n t w u r f

§ 25e

Auslagen

Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden,
wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
eine Gebühr nicht vorgesehen ist.

§ 26

Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde
keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf
Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro
übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde ge-
leistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorar-
konsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine ge-
bührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür
geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.“

(43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978
(BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3
Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3189) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille
nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober
1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872),
die durch Artikel 7 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠2

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die
Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens
beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von
Gebühren und Auslagen

1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz,
der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere
Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-
Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung.“

(46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 60 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der An-

lage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden
ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch
die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsular-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 25e

u n v e r ä n d e r t

§ 26

u n v e r ä n d e r t

(43) u n v e r ä n d e r t

(44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch die
Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(45) u n v e r ä n d e r t

(46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der An-

lage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden
ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch
die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsular-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

gesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG“ ersetzt.

(48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338)
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskos-
tengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des Bundesgebühren-
gesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Be-
sonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der An-
lage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
S. 898) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Aus-
landskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem
5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen
Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22
Abs. 4 BGebG“ ersetzt.

(50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(51) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter
„Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,
Auslagen,“ gestrichen.

b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und die Angabe
„Absatzes 3“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesminis-
terium der Finanzen und das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils
ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung
durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des
Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu be-
stimmen.“
(52) Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 20
Absatz 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
3 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

gesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Aus-
wärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG“ ersetzt.

(48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418)
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskos-
tengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des Bundesgebührenge-
setzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Be-
sonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der An-
lage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter
„dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12
BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der
Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts
nach § 22 Abs. 4 BGebG“ ersetzt.

(50) u n v e r ä n d e r t

(51) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
(52) entfällt

Drucksache 17/12722 – 12

E n t w u r f

(53) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebühren-
verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(54) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt
gefasst:

„§ 47 (weggefallen)“.

2. § 47 wird aufgehoben.

(55) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(56) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt
gefasst:

„§ 28 (weggefallen)“.
2. § 28 wird aufgehoben.

(57) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 68 dieses Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter
„dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des
Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsular-
gesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Aus-
wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes“ ersetzt.

(59) In § 8a Absatz 6 in dem Satzteil vor Nummer 1, Num-
mer 1, 2 erster und zweiter Halbsatz und Nummer 3 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert

worden ist, werden jeweils die Wörter „die Erhebung von
Gebühren und“ gestrichen.

(60) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebühren-
verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 66 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt
gefasst:

„§ 33 (weggefallen)“.

2. § 33 wird aufgehoben.

(56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)“.

2. § 27 wird aufgehoben.

(58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter
„dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des
Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsular-
gesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Aus-
wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes“ ersetzt.

(59) entfällt
(59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

Artikel 2 Absatz 72 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(61) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die durch
Artikel 2 Absatz 73 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(62) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfah-
ren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der
Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten so-
wie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Waren-
spielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen,
und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen
Prüfmethoden erforderlich machen, regeln.“

(63) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 78 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt
gefasst:

„§ 35 (weggefallen)“.

2. § 35 wird aufgehoben.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird aufgehoben.

b) Absatz 10 wird Absatz 9.

c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die
Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter „Absät-
zen 1 bis 9“ ersetzt.

d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6 und 10“
durch die Wörter „Absätzen 6 und 9“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Ab-
satz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.

(64) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(65) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
5 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die durch
Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. u n v e r ä n d e r t

(62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Drucksache 17/12722 – 12

E n t w u r f

(66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De-
zember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 84 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(67) § 44 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-

nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschrif-
ten über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundes-
anstalt zu erlassen.“

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

(68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970
(BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 89 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie
folgt gefasst:

„§ 135 (weggefallen)“.

2. § 135 wird aufgehoben.

(72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(73) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom
29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 98 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
folgt gefasst:

„§ 60 (weggefallen)“.

2. § 60 wird aufgehoben.

(66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De-
zember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 85 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. § 47b wird aufgehoben.

(68) u n v e r ä n d e r t

(69) u n v e r ä n d e r t

(70) u n v e r ä n d e r t

(71) u n v e r ä n d e r t

(72) u n v e r ä n d e r t

(73) u n v e r ä n d e r t
(74) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

(75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai
2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz
101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt
gefasst:

„§ 11 (weggefallen)“.

2. § 11 wird aufgehoben.

(78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der
Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 102 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:

„§ 17b (weggefallen)“.

2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 16“
durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des Bundesgebüh-
rengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.

4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden die
Wörter „die Erhebung von Gebühren und“ gestrichen.
(80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren

und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504,
1847), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung von
Gebühren und“ gestrichen.

2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) wer-
den aufgehoben.
(81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch die Verordnung
7 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(75) u n v e r ä n d e r t

(76) u n v e r ä n d e r t

(77) u n v e r ä n d e r t

(78) u n v e r ä n d e r t

(79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. entfällt

(80) u n v e r ä n d e r t
(81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der

Drucksache 17/12722 – 12

E n t w u r f

vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5
Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 4
Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
zes,“.

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3
Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapier-
prospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen
nach § 27 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierprospektge-
setzes sowie“.

(82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom
21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2
Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠54

Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesminis-
teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt
des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend
von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
werden.“

(85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠33

Gebühren

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesminis-
teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt
des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend
von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
werden.“
(86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundes-
sortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3
Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapier-
prospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen
nach § 33 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierprospektge-
setzes sowie“.

(82) u n v e r ä n d e r t

(83) u n v e r ä n d e r t

(84) u n v e r ä n d e r t

(85) u n v e r ä n d e r t
(86) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 12

E n t w u r f

1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“ durch
die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.

2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufge-
hoben.

3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1b)“.

(87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148), das durch Artikel 2 Absatz 111 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt
gefasst:

„§ 56 (weggefallen)“.

2. § 56 wird aufgehoben.

(88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I
S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 115 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Ok-
tober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Absatz 116
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Absatz 6 wird Absatz 5.

(94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

(95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettierungsver-
ordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden aufgehoben.

(96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November
2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
(97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom
8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
9 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(87) u n v e r ä n d e r t

(88) u n v e r ä n d e r t

(89) u n v e r ä n d e r t

(90) u n v e r ä n d e r t

(91) u n v e r ä n d e r t

(92) u n v e r ä n d e r t

(93) u n v e r ä n d e r t

(94) u n v e r ä n d e r t

(95) u n v e r ä n d e r t

(96) u n v e r ä n d e r t
(97) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 13

E n t w u r f

㤠7

Gebühren und Auslagen

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesminis-
teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt
des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend
von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt
werden.“

(98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I
S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt
gefasst:

„§ 53 (weggefallen)“.

2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.

(101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie
folgt gefasst:

„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.

2. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25a

Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.

(102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenver-
ordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997
(BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(105) Die Telekommunikations-Nummerngebührenver-
ordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(98) u n v e r ä n d e r t

(99) u n v e r ä n d e r t

(100) u n v e r ä n d e r t

(101) u n v e r ä n d e r t

(102) u n v e r ä n d e r t

(103) u n v e r ä n d e r t

(104) u n v e r ä n d e r t
(105) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

(106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 131 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt
gefasst:

„§ 8 (weggefallen)“.

2. § 8 wird aufgehoben.

3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10,12 bis 19, 21 des
Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung entspre-
chende Anwendung.“

(107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar
2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 132
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 133
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142

Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zutei-
lung

1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und

2. eines Nutzungsrechts an Rufnummern auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4

sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebühren-
gesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck
die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Ge-
setzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter
sicherstellen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirt-
schaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder
vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie bestimmt die Gebühren für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz mit Ausnahme der Gebühren und Aus-
lagen nach § 145 durch Besondere Gebührenverordnung
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf
die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverord-
nung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundes-
ministerium der Finanzen.
(3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständig-
keitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich
die Verwaltungskosten abdekkende Gebühren und Aus-
lagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden
1 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(106) u n v e r ä n d e r t

(107) u n v e r ä n d e r t

(108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 133
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142

Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zutei-
lung

1. u n v e r ä n d e r t

2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4

sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebühren-
gesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck
die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Ge-
setzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter
sicherstellen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirt-
schaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder
vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 13

E n t w u r f

nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erho-
ben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.“

2. In § 143 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 16 des
Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations-
endeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)“
durch die Wörter „nach dem Bundesgebührengesetz und
der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21 des
Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung entspre-
chende Anwendung.“

(109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 2 Ab-
satz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Numme-
rierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141)
werden die Wörter „der Telekommunikations-Nummernge-
bührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ durch
die Wörter „des Bundesgebührengesetzes und der Beson-
deren Gebührenverordnung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes“ ersetzt.

(111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt
gefasst:

„§ 22 Beiträge“.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠22

Beiträge“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie“
gestrichen.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten
sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Ge-
bühren nach § 142 oder nach der Besonderen Gebüh-
renverordnung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220) und der auf dieser Vorschrift beruhenden
Rechtsverordnung erhoben werden.“

3. u n v e r ä n d e r t

(109) u n v e r ä n d e r t

(110) u n v e r ä n d e r t

(111) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

(112) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 136
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12 und
Anlage 2 wie folgt gefasst:

㤠12 (weggefallen)

Anlage 2 (weggefallen)“.

2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
wird jeweils in der Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 1“ die
Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

(113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 137
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005
(BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 138 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5. den Ausbildungsfunkbetrieb und

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedin-
gungen für die Durchführung des Amateurfunk-
dienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen
für die im Frequenznutzungsplan für den Ama-
teurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche
(Anlage 1).“

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben.

(115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen
nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funk-
anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom
16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 139 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-
kationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt
gefasst:

„§ 16 (weggefallen)“.

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „sowie die
Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im
Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung
von Auslagen festzulegen“ gestrichen.
3. § 16 wird aufgehoben.

(117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002
(BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 141
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3 – Drucksache 17/12722

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(112) u n v e r ä n d e r t

(113) u n v e r ä n d e r t

(114) u n v e r ä n d e r t

(115) u n v e r ä n d e r t

(116) u n v e r ä n d e r t
(117) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 13

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1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10 und
Anlage 3 wie folgt gefasst:

㤠10 (weggefallen)

Anlage 3 (weggefallen)“.

2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben.

(118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August
2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 142 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt
gefasst:

„§ 15 (weggefallen)“.

2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben.

(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträg-
lichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt
gefasst:

„§ 17 (weggefallen)“.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entsprechend gelten jedoch

1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 sowie
die Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14
Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie die Beson-
dere Gebührenverordnung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes und

3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6
bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere Ge-
bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bun-
desgebührengesetzes entsprechend.“

3. § 17 wird aufgehoben.

4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „der Besonderen Gebührenverord-
nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „der Besonderen Gebührenverord-
nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes“ ersetzt.

(120) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(118) u n v e r ä n d e r t

(119) u n v e r ä n d e r t
(120) entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, für den Bereich der
Landesverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a
1. für die Untersuchungen von Fahrzeugen,
2. die Prüfungen von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

und die Untersuchungen der amtlich anerkannten Be-
gutachtungsstellen für Fahreignung,

3. die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Ausnahme-
genehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung,

4. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der
Ferienreiseverordnung

die Gebührensätze für die damit in Zusammenhang
stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass die mit der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung – ausgenommen Verwarnungen im
Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – verbun-
denen Kosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt
werden. In die Gebühr sind die mit der Leistung regel-
mäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermitt-
lung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-
schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten
zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Per-
sonal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu-
grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die
Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.“

2. In Absatz 3 werden die Wörter „In den Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 können“ durch die Wörter „In der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann“ ersetzt.

3. In Absatz 4 werden die Wörter „In den Rechtsverord-
nungen nach Absatz 2“ durch die Wörter „In der Rechts-
verordnung nach Absatz 2“ ersetzt.

4. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Gebühren des Kraftfahrtbundesamtes werden

teilweise für den Bund durch Behörden der Länder erho-
ben.“
(121) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969

(BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 145
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, für den Bereich der
Landesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände für die Fahrlehrerprüfung

einschließlich der Erweiterungsprüfungen näher zu be-
stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die
mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten
5 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(121) entfällt

Drucksache 17/12722 – 13

E n t w u r f

gedeckt werden. In die Gebühr sind die mit der Leistung
regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur
Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und
Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbe-
sondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische
Kosten, zugrunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen
auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.
(122) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom

22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 146 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(123) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Nummer 11 wird Nummer 10.

2. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 wird im Satzteil nach Buch-
stabe b die Angabe „§ 57 Abs. 1 Nr. 11“ durch die Wörter
„§ 57 Absatz 1 Nummer 10“ ersetzt.

3. § 64b wird aufgehoben.
(124) Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 148 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(125) Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 151 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 22

und 26 wie folgt gefasst:
㤠22 (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)“.

2. Die §§ 22 und 26 werden aufgehoben.
(126) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im ent-

geltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 152 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(127) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im
Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Straßen-
verkehrsgesetzes und des § 34a Absatz 2 Satz 1 des Fahr-
lehrergesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung
erhoben.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(122) entfällt

(123) entfällt

(124) entfällt

(125) entfällt

(126) entfällt

(127) entfällt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1)

1. Abschnitt

Gebühren der Behörden im Länderbereich1
Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro

A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung

101 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vor-
schrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/
Person

10,20 bis 511,00

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aus-
nahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge
bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-
gung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine
verminderte Gesamtgebühr berechnet werden;
dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens
von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden.

102 Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch
Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5
StVG)

30,70

B. Straßenverkehrs-Ordnung

111 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO

Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhn-
lich hohem Verwaltungsaufwand

10,20 bis 767,00

767,00 bis
2 301,00

112 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vor-
schrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je
Fahrzeug/Person

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aus-
nahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/
Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter
Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf-
wandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet
werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.

10,20 bis 767,00

C. Ferienreiseverordnung

121 Entscheidung über eine Ausnahme von dem Ver-
kehrsverbot für Lastkraftwagen

10,20 bis 179,00

D. Fahrlehrergesetz

131 Fahrlehrerprüfung

131.1 für die Klasse BE

– für die fahrpraktische Prüfung 169,00

– für die Fachkundeprüfung

a) schriftlicher Teil 266,00

b) mündlicher Teil 164,00

– für die Lehrproben

a) im theoretischen Unterricht 99,70

b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70

131.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die
Klasse A

– für die fahrpraktische Prüfung 169,00

– für die Fachkundeprüfung

a) schriftlicher Teil 148,00

b) mündlicher Teil 164,00

131.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die
Klasse CE oder DE

– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder
DE

220,00

– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE

a) schriftlicher Teil 148,00

b) mündlicher Teil 164,00

Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme
der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu
entrichten für Teile, die ohne Verschulden des
Prüfungsausschusses und ohne ausreichende

Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt
werden konnten.

1 Die Behörden im Länderbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im
Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
7 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro

A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung

101 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vor-
schrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/
Person

10,20 bis 511,00

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aus-
nahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge
bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-
gung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine
verminderte Gesamtgebühr berechnet werden;
dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens
von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden.

102 Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch
Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5
StVG)

30,70

B. Straßenverkehrs-Ordnung

111 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO

Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhn-
lich hohem Verwaltungsaufwand

10,20 bis 767,00

767,00 bis
2 301,00

112 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vor-
schrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je
Fahrzeug/Person

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aus-
nahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/
Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter
Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf-
wandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet
werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.

10,20 bis 767,00

C. Ferienreiseverordnung

121 Entscheidung über eine Ausnahme von dem Ver-
kehrsverbot für Lastkraftwagen

10,20 bis 179,00

D. Fahrlehrergesetz

131 Fahrlehrerprüfung

131.1 für die Klasse BE

– für die fahrpraktische Prüfung 169,00

– für die Fachkundeprüfung

a) schriftlicher Teil 266,00

b) mündlicher Teil 164,00

– für die Lehrproben

a) im theoretischen Unterricht 99,70

b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70

131.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die
Klasse A

– für die fahrpraktische Prüfung 169,00

– für die Fachkundeprüfung

a) schriftlicher Teil 148,00

b) mündlicher Teil 164,00

131.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die
Klasse CE oder DE

– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder
DE

220,00

– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE

a) schriftlicher Teil 148,00

b) mündlicher Teil 164,00

Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme
der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu
entrichten für Teile, die ohne Verschulden des
Prüfungsausschusses und ohne ausreichende

Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt
werden konnten.

Drucksache 17/12722 – 13

E n t w u r f

2. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen
und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen
nach der Fahrzeugteileverordnung und der Begutach-
tungsstellen für Fahreignung

E. Weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs

141 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rück-
nahme des Widerspruchs nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung

Gebühr in Höhe
der Gebühr für die

beantragte oder
angefochtene
individuell zu-

rechenbare öffent-
liche Leistung,

mindestens jedoch
25,60 Euro; bei
gebührenfreien
angefochtenen
individuell zu-

rechenbare öffent-
liche Leistung
25,60 Euro.

Von der Festset-
zung einer Gebühr

ist abzusehen,
soweit durch die
Rücknahme des

Widerspruchs das
Verfahren beson-

ders rasch und mit
geringem Verwal-

tungsaufwand
abgeschlossen

werden kann, wenn
dies der Billigkeit
nicht widerspricht.

142 Für sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit den in diesem Abschnitt genannten Maßnah-
men stehen, können Gebühren nach den Sätzen für
vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche
nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit
12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeits-
zeit erhoben werden.

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro

1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 211 bis 213 schlie-
ßen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-
zeugverkehr ein.

211 Theoretische Prüfung
211.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30

Werden mehrere Prüfungen an einem Termin
durchgeführt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

211.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken-
fahrstuhl) 3,80

211.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 211.1 und
211.2 werden erhoben für
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV

(Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 6,50
– Prüfung am PC 8,20
– Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC

nebst Auswertung in Fremdsprachen 20,20
– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sach-

verständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch
vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dol-
metscher/Übersetzer

je angefangene
Viertelstunde

Gebühr entspre-
chend Nummer 299

– fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10

212 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder
eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen
Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastro-
phenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theore-
tischen und praktischen Teil der Prüfung auf

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt
wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil
der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prü-
fungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Ver-
schulden des amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfer und ohne ausreichende Ent-
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen
und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen
nach der Fahrzeugteileverordnung und der Begutach-
tungsstellen für Fahreignung

E. Weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs

141 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rück-
nahme des Widerspruchs nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung

Gebühr in Höhe
der Gebühr für die

beantragte oder
angefochtene
individuell zu-

rechenbare öffent-
liche Leistung,

mindestens jedoch
25,60 Euro; bei
gebührenfreien
angefochtenen
individuell zu-

rechenbare öffent-
liche Leistung
25,60 Euro.

Von der Festset-
zung einer Gebühr

ist abzusehen,
soweit durch die
Rücknahme des

Widerspruchs das
Verfahren beson-

ders rasch und mit
geringem Verwal-

tungsaufwand
abgeschlossen

werden kann, wenn
dies der Billigkeit
nicht widerspricht.

142 Für sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit den in diesem Abschnitt genannten Maßnah-
men stehen, können Gebühren nach den Sätzen für
vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche
nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit
12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeits-
zeit erhoben werden.

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro

1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 211 bis 213 schlie-
ßen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-
zeugverkehr ein.

211 Theoretische Prüfung
211.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30

Werden mehrere Prüfungen an einem Termin
durchgeführt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

211.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken-
fahrstuhl) 3,80

211.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 211.1 und
211.2 werden erhoben für
Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV
(Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 6,50
Prüfung am PC 8,20
Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC
nebst Auswertung in Fremdsprachen 20,20
Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachver-
ständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom
Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/
Übersetzer

je angefangene
Viertelstunde

Gebühr entspre-
chend Nummer 299

fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10

212 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder
eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen
Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastro-
phenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theore-
tischen und praktischen Teil der Prüfung auf

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt
wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil
der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prü-
fungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Ver-
schulden des amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfer und ohne ausreichende Ent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 139 – Drucksache 17/12722

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Ter-
min nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prü-
fungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der
praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3
oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entspre-
chend.

212.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klasse A 94,80

212.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klasse A1 71,40

212.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen B, BE 71,40

212.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen C, CE 118,00

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro

schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Ter-
min nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prü-
fungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der
praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3
oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entspre-
chend.

212.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klasse A 94,80

212.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klasse A1 71,40

212.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen B, BE 71,40

212.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen C, CE 118,00

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
212.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung
für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerweh-
ren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes 118,00

212.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen D, D1 118,00

212.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen DE, D1E 111,00

212.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen M, S 47,40

212.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klasse T 94,80

213 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40

2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

221 Prüfung einzelner Fahrzeuge

Hauptuntersuchung
(HU) nach § 29
StVZO2,3,4,5,6

Sicherheits-
prüfung (SP)

nach § 29 StVZO4

1 2

Euro Euro

221.1 Anhänger ohne Bremsen 11,80 bis 22,00 –

221.2 Krafträder 21,40 bis 32,30 –

221.3 Kraftfahrzeuge ohne Anhän-
ger mit einer zulässigen
Gesamtmasse …

221.3.1 … von nicht mehr als 3,5 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.2
genannt 27,80 bis 43,50 23,00 bis 28,10

221.3.2 … von nicht mehr als 7,5 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.3.1
genannt 47,20 bis 59,80 40,90 bis 51,10

221.3.3 … von nicht mehr als 12 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.3.2
genannt 59,40 bis 75,10 46,00 bis 58,80

221.3.4 … von nicht mehr als 18 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.3.3
genannt 64,50 bis 82,70 51,10 bis 63,90

2 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage
VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Haupt-
untersuchungen (Spalte 1) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen
(Spalte 2) zu bilden.

3 Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zu-
lässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden
übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung
die Gebührennummer 221.3.1.

4 Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichsel-
anhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf
den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

5 Die Gebührennummern 221.2 und 221.3 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd-
oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 221.4
entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach

Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeug-
werkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII
StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2
der Anlage VIIIa StVZO).

6 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 221.1
bis 221.3.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa
StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
212.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung
für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerweh-
ren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes 118,00

212.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen D, D1 118,00

212.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen DE, D1E 111,00

212.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klassen M, S 47,40

212.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der
Klasse T 94,80

213 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40

2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

221 Prüfung einzelner Fahrzeuge

Hauptuntersuchung
(HU) nach § 29
StVZO2,3,4,5,6

Sicherheits-
prüfung (SP)

nach § 29 StVZO4

1 2

Euro Euro

221.1 Anhänger ohne Bremsen 11,80 bis 22,00 –

221.2 Krafträder 21,40 bis 32,30 –

221.3 Kraftfahrzeuge ohne Anhän-
ger mit einer zulässigen
Gesamtmasse …

221.3.1 … von nicht mehr als 3,5 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.2
genannt 27,80 bis 43,50 23,00 bis 28,10

221.3.2 … von nicht mehr als 7,5 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.3.1
genannt 47,20 bis 59,80 40,90 bis 51,10

221.3.3 … von nicht mehr als 12 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.3.2
genannt 59,40 bis 75,10 46,00 bis 58,80

221.3.4 … von nicht mehr als 18 t,
soweit nicht unter den
Nummern 221.1 bis 221.3.3
genannt 64,50 bis 82,70 51,10 bis 63,90

Drucksache 17/12722 – 14

E n t w u r f

221.3.5 … von nicht mehr als 32 t,
soweit nicht unter den Num-
mern 221.1 bis 221.3.4
genannt 72,20 bis 90,40 56,20 bis 71,60

221.3.6 … über 32 t, soweit nicht
unter den Nummern 221.1
bis 221.3.5 genannt 85,00 bis 106,00 69,00 bis 86,90

221.4 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge
entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung
der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich
der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplika-
tion der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.

221.4.1 Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder

221.4.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am
Auspuffendrohr 21,20 bis 98,00

221.4.1.2 Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am
Auspuffendrohr 11,95 bis 55,20

221.4.2 Krafträder 8,20 bis 24,50

221.5 Gasanlageprüfungen

221.5.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen
der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne
vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte
Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur
Gebühr nach den Nummern 221.2 und 221.3 fol-
gende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00

222 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der
Nummern 221.1 bis 221.5

1,50 Euro bis 2/3
der Gebühr nach

den Nummern
221.1 bis 221.5.1

223 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 221 fol-
gende zusätzliche Gebühren erhoben:

223.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60

223.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80

223.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 223.1

beziehungsweise
223.2

Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in
einem Land bei den Gebührennummern 221 bis
223 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben
werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von
der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes zuständigen Behörde abhän-
gig gemacht werden.

224 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf
Grund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50

225 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die
Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüf-
bescheinigung über die Abgasuntersuchung nach
§ 47a StVZO 2,80

226 Kann eine der unter den Nummern 221, 222 und
223 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag
nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachver-
ständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die
für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren
mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die
Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortset-
zung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist
eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu
berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen
der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am
festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.

3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begut-
achtungsstellen für Fahreignung

231 medizinisch-psychologische Gutachten nach den
§§ 2a und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3,
den §§ 13 und 14 FeV

231.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11
Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen
neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen 204,00

231.2 neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
(§ 11 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV) 289,00

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
231.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11
Absatz 3 Nummer 3 FeV) 220,00

231.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebüh-
rennummern 231.5 und 231.6; § 11 Absatz 3 Num-
mer 4 und 5, Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a
Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 10 StVG) 292,00
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

221.3.5 … von nicht mehr als 32 t,
soweit nicht unter den Num-
mern 221.1 bis 221.3.4
genannt 72,20 bis 90,40 56,20 bis 71,60

221.3.6 … über 32 t, soweit nicht
unter den Nummern 221.1
bis 221.3.5 genannt 85,00 bis 106,00 69,00 bis 86,90

221.4 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge
entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung
der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich
der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplika-
tion der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.

221.4.1 Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder

221.4.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am
Auspuffendrohr 21,20 bis 98,00

221.4.1.2 Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am
Auspuffendrohr 11,95 bis 55,20

221.4.2 Krafträder 8,20 bis 24,50

221.5 Gasanlageprüfungen

221.5.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen
der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne
vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte
Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur
Gebühr nach den Nummern 221.2 und 221.3 fol-
gende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00

222 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der
Nummern 221.1 bis 221.5

1,50 Euro bis 2/3
der Gebühr nach

den Nummern
221.1 bis 221.5.1

223 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 221 fol-
gende zusätzliche Gebühren erhoben:

223.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60

223.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80

223.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 223.1

beziehungsweise
223.2

Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in
einem Land bei den Gebührennummern 221 bis
223 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben
werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von
der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes zuständigen Behörde abhän-
gig gemacht werden.

224 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf
Grund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50

225 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die
Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüf-
bescheinigung über die Abgasuntersuchung nach
§ 47a StVZO 2,80

226 Kann eine der unter den Nummern 221, 222 und
223 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag
nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachver-
ständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die
für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren
mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die
Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortset-
zung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist
eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu
berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen
der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am
festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.

3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begut-
achtungsstellen für Fahreignung

231 medizinisch-psychologische Gutachten nach den
§§ 2a und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3,
den §§ 13 und 14 FeV

231.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11
Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen
neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen 204,00

231.2 neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
(§ 11 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV) 289,00

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
231.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11
Absatz 3 Nummer 3 FeV) 220,00

231.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebüh-
rennummern 231.5 und 231.6; § 11 Absatz 3 Num-
mer 4 und 5, Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a
Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 10 StVG) 292,00

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

(128) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.

231.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV) 338,00

231.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige
(§ 14 FeV) 338,00

Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Dro-
genscreening durchgeführt wird, erhöht sich der
Betrag um 128, 00 Euro.

231.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen
(§ 11 Absatz 6 FeV)

für die Fragestel-
lung mit der höchs-

ten Gebühr den
vollen Satz; für alle

weiteren Frage-
stellungen insge-

samt 1/2 der
hierfür geltenden
höchsten Gebühr

231.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der
jeweiligen Gebühr

nach den Num-
mern 451.1 bis

451.6

232 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
über die Befreiung von den Vorschriften über das
Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)

232.1 Klassen M, L, T 92,50

232.2 alle übrigen Klassen 106,00

233 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33
Absatz 3 FahrlG

233.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körper-
liche und geistige Eignung 185,00

233.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körper-
liche und geistige Eignung 292,00

234 Kann eine der unter den Gebührennummern 231,
232 und 233 genannten Untersuchungen ohne Ver-
schulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung
und ohne ausreichende Entschuldigung der zu
untersuchenden Person am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die
für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig.
Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen
Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der
vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

4. Terminzuschläge

241 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der
normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber ver-
einbart sind, werden auf die Gebühren oder den
Stundensatz

– an normalen Werktagen
zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 Prozent,

– an dienstfreien Werktagen
zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 Prozent,

– in den Nachtstunden
zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 Prozent,

– an Sonntagen
zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 Prozent,

– an Feiertagen
zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 Prozent

als Zuschlag erhoben.

5. Weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs

299 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführ-
ten Prüfungen und Untersuchungen können
Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prü-
fungen oder Untersuchungen der Gebührennum-
mern 201 bis 241 oder, soweit solche nicht
bewertet sind, je angefangene Viertelstunde min-
destens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro
erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen
wird mit 70 Prozent des vorgenannten Satzes
berechnet. “

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7h wird wie folgt gefasst:

㤠7h

231.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV) 338,00

231.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige
(§ 14 FeV) 338,00

Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Dro-
genscreening durchgeführt wird, erhöht sich der
Betrag um 128, 00 Euro.

231.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen
(§ 11 Absatz 6 FeV)

für die Fragestel-
lung mit der höchs-

ten Gebühr den
vollen Satz; für alle

weiteren Frage-
stellungen insge-

samt 1/2 der
hierfür geltenden
höchsten Gebühr

231.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der
jeweiligen Gebühr

nach den Num-
mern 451.1 bis

451.6

232 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
über die Befreiung von den Vorschriften über das
Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)

232.1 Klassen M, L, T 92,50

232.2 alle übrigen Klassen 106,00

233 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33
Absatz 3 FahrlG

233.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körper-
liche und geistige Eignung 185,00

233.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körper-
liche und geistige Eignung 292,00

234 Kann eine der unter den Gebührennummern 231,
232 und 233 genannten Untersuchungen ohne Ver-
schulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung
und ohne ausreichende Entschuldigung der zu
untersuchenden Person am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die
für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig.
Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen
Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der
vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

4. Terminzuschläge

241 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der
normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber verein-
bart sind, werden auf die Gebühren oder den Stun-
densatz

an normalen Werktagen
zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 Prozent,

an dienstfreien Werktagen
zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 Prozent,

in den Nachtstunden
zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 Prozent,

an Sonntagen
zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 Prozent,

an Feiertagen
zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 Prozent

als Zuschlag erhoben.

5. Weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs

299 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführ-
ten Prüfungen und Untersuchungen können
Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prü-
fungen oder Untersuchungen der Gebührennum-
mern 201 bis 241 oder, soweit solche nicht
bewertet sind, je angefangene Viertelstunde min-
destens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro
erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen
wird mit 70 Prozent des vorgenannten Satzes
berechnet. “

Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags
bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern
nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die vor-

Drucksache 17/12722 – 14

E n t w u r f

2. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird Nummer 3.
(129) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom

27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 156 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(130) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom
19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

(131) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung
im Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes
oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit-
nehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen über den Bau und den
Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die
Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise
nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neues-
ten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen
Abmachungen einheitlich zu regeln.“

2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 1“
gestrichen.

(132) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundeseisen-
bahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 159 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden auf-
gehoben.

(133) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

aussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen
vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräu-
men, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzu-
schränken.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ gestri-
chen.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

(121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27.
März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

(122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom
19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundeseisen-
bahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 157 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden auf-
gehoben.

(125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 160 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(134) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßen-
gesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(135) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 162 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(136) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(137) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 164 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 und 3“ durch die Wörter „einer Besonderen Gebühren-
verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
bührengesetzes“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des
§ 12“ durch die Wörter „einer Besonderen Gebührenver-
ordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes“ ersetzt.

3. § 12 wird aufgehoben.

4. § 13 wird § 12.

5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.

(138) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.

2. § 13 wird aufgehoben.

(139) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird aufgehoben.

(140) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15“ durch die Wör-
ter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

lung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.

2. § 15 wird aufgehoben.

3. § 15a wird § 15.
3 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 158 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

(126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßen-
gesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.

(127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 6“ durch die Wörter „einer Besonderen Gebüh-
renverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
bührengesetzes“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

(130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(131) u n v e r ä n d e r t

(132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 14

E n t w u r f

4. In § 16 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Angabe „§ 15“
ersetzt.

(141) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur
Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wer-
den aufgehoben.

(142) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

(143) Die Gebührenverordnung für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehr vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(144) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 170
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(145) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I
S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 171 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(146) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I
S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10“ durch die Wör-
ter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.

3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13.

(147) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

(133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur
Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert worden ist, wer-
den aufgehoben.

(134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

(142) entfällt

(135) Die Gebührenverordnung für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehr vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 167 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 168
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I
S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das durch Artikel 2
Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 7 wird aufgehoben.

2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

(139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-
verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797),
die durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(140) u n v e r ä n d e r t
(141) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 14

E n t w u r f

das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

(148) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 174
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(149) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf
dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.
S. 9285), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai
2003 (BAnz. S. 11853) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(150) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 175 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „71 - 74“ durch
die Angabe „71 - 73“ ersetzt.

2. § 31c Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Erhebung von Gebühren und Auslagen nach einer
Besonderen Gebührenverordnung des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.“

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 13 wird aufgehoben.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Nummern 3,
5 und 13“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3
und 5“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Nummer 9a“
durch die Wörter „nach Satz 1 Nummer 9a“ er-
setzt und die Wörter „und nach der Nummer 13“
gestrichen.

dd) In Satz 5 werden die Wörter „den Nummern 15
und 16“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 15
und 16“ ersetzt.

ee) In Satz 6 werden die Wörter „nach Nummer 17“
durch die Wörter „nach Satz 1 Nummer 17“ er-
setzt.

b) Absatz 4 Nummer 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Nummer 6, 7 und 7a“ durch die Wörter „Num-
mer 7 und 7a“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
und 2.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

lung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bestimmungen über

1. den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeug-
nisses bedürfen,
5 – Drucksache 17/12722

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(142) u n v e r ä n d e r t

(143) u n v e r ä n d e r t

(144) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 175 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

lung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12722 – 14

E n t w u r f

2. den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sowie

3. Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen
über den Nachweis von Kenntnissen der engli-
schen Sprache.“

4. § 74 wird aufgehoben.

(151) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 176 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

(152) In § 1 Nummer 5, § 2 Nummer 5, § 3 Nummer 5,
§ 3a Nummer 5, § 4 Nummer 5 und § 4a Nummer 4 der
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 179 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „nach der Kostenverordnung der Luft-
fahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung“ durch die
Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(153) Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom
20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 180 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18“
durch die Wörter „der Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-
zes“ ersetzt.

2. § 18 wird aufgehoben.

3. Die Anlage 2 wird aufgehoben.

(154) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkom-
men vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni
1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 183 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März
2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Angabe des Tages und
Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahres-
zahl des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres] in
Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am … [einsetzen: Angabe des Tages und
Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahres-
zahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] in
Kraft.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. Berechtigungsausweise und Bescheinigungen
über den Nachweis von Kenntnissen der engli-
schen Sprache.“

4. u n v e r ä n d e r t

(145) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 177 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

(146) In § 1 Nummer 5, § 2 Nummer 5, § 3 Nummer 5,
§ 3a Nummer 5, § 4 Nummer 5 und § 4a Nummer 4 der Ver-
ordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 180 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „nach der Kostenverordnung der Luft-
fahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung“ durch die
Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.

(147) Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20.
August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 181 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(148) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkom-
men vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni
1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 184 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Angabe des Tages und
Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahres-
zahl des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres] in
Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am … [einsetzen: Angabe des Tages und
Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahres-
zahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] in
Kraft.

Durch die Aufhebung des bisherigen Absatzes 1 wird klar- Gebühren erhoben werden können.
gestellt, dass keine ausnahmslose Verpflichtung zur Gebüh-
rennormierung für alle individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen begründet wird. Der Verordnungsgeber
hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über das „Ob“

Elektronische Kopien sind alle Kopien, die nicht in Papier-
form perpetuiert werden. Dies ergibt sich aus der im Bundes-
recht üblichen weiten Fassung des Begriffs „elektronisch“
(vgl. beispielsweise §§ 3a, 33 Absatz 4 des Verwaltungsver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 147 – Drucksache 17/12722

Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Kirsten Lühmann, Manuel Höferlin,
Frank Tempel und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10422 wurde in der
219. Sitzung am 31. Januar 2013 an den Innenausschuss fe-
derführend sowie an den Rechtsausschuss und den Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 119. Sitzung am 27. Fe-
bruar 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)675 empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 117 Sitzung am
13. März 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)675 an-
zunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 96. Sit-
zung am 13. März 2013 abschließend beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)675.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(4)675 mit demselben Stimmenergebnis angenom-
men.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksache 16/
10422 hingewiesen. Die auf Grundlage des Änderungsan-
trags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
17(4)675 vom Innenausschuss vorgenommenen Änderun-
gen begründen sich wie folgt:

Zu Artikel 1 (Gesetz über Gebühren und Auslagen
des Bundes (Bundesgebührengesetz –
BGebG))

Zu § 1

Rahmen kann er insbesondere nach § 9 Absatz 4 und § 12
Absatz 2 Nummer 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses
oder der Billigkeit von der Normierung von Gebühren und
Auslagen absehen. Da sich dies bereits aus § 22 Absatz 1 er-
gibt, kann der bisherige § 1 Absatz 1 entfallen.

Durch die Streichung des Wortes „alle“ in der Regelung der
zentralen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhe-
bung von Gebühren und Auslagen in Absatz 2 des bisherigen
Gesetzentwurfs wird klargestellt, dass durch das Bundesge-
bührengesetz keine ausnahmslose Verpflichtung zur Gebüh-
renerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen begründet wird. Vielmehr hat die gebührenerhebende
Stelle diese Verpflichtung nach Maßgabe des Bundesgebüh-
rengesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Ab-
satz 3 und 4 auszuüben. Dies bedeutet, dass sie von der Ge-
bühren- bzw. der Auslagenerhebung absehen kann bzw.
muss, wenn sachliche und die persönliche Gebührenfreiheit
nach §§ 7 und 8 besteht, eine Gebühren- oder Auslagenbe-
freiung durch Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3
und 4 vorgesehen ist oder dies im Einzelfall aus Gründen der
Billigkeit nach § 9 Absatz 5 geboten ist.

Zu § 7

Zu Nummer 1

In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „oder elektronische“
eingefügt, um deutlich zu machen, dass auch einfache elek-
tronische Auskünfte gebührenfrei sind. Der Gesetzentwurf
sieht bislang die Gebührenfreiheit lediglich für „mündliche
und einfache schriftliche Auskünfte“ vor. Diese Regelung ist
im Hinblick auf die in § 37 Absatz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes getroffene Regelung zu elektronischen Verwal-
tungsakten zu eng. Sinn und Zweck der im Gesetzentwurf in
§ 7 Nummer 1 vorgesehenen Regelung ist es, Auskünfte, die
von der Behörde ohne größeren Rechercheaufwand erteilt
werden können, nicht mit Gebühren zu belegen. Maßgeblich
für die Gebührenfreiheit ist folglich die Einfachheit der Aus-
kunft, nicht die Form, in welcher sie dem Bürger gegenüber
erteilt wird.

Zu Nummer 3 – neu –

Der bisher im Gesetzentwurf vorgesehene Katalog von sach-
lich gebührenbefreiten individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen wird durch die Einfügung einer neuen
Nummer 3 um die Gebührenfreiheit von einfachen elektroni-
schen Kopien erweitert. Damit wird für die Fälle, in denen
die Kopie selbst als individuell zurechenbare öffentliche
Leistung zu qualifizieren ist (z. B. Anfertigung von Kopien
von Archivgut), für einfache elektronische Kopien (Scans)
eine Gebührenfreiheit begründet, während für Papierkopien
der Erhebung von Gebühren und Auslagen nach den Vorga-
ben des Bundesgebührengesetzes zu entscheiden. In diesem

fahrensgesetzes, § 130a der Zivilprozessordnung) sowie der
Formulierung im Gesetzesentwurf zur Förderung der elek-

Drucksache 17/12722 – 148 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vor-
schriften (Bundestagsdrucksache 17/11473).

Nummer 3 erfasst nur elektronische Kopien einfacher Art,
die Papierkopien in schwarz/weiß ersetzen. Aufwendige
elektronische Kopien, wie z. B. Scans auf Datenträger, Mi-
krofilm, CD oder Fotopapier sind dagegen nicht Gegenstand
der Regelung.

Die gebührenmäßige Privilegierung von einfachen elektro-
nischen Kopien gegenüber Papierkopien ist zur Förderung
des E-Government und der Entbürokratisierung sowie zur
Beschleunigung und Vereinfachung von Prozessen in der
Verwaltung angezeigt. Die Gebührenfreiheit von elektroni-
schen Kopien trägt dem Umstand Rechnung, dass die Her-
stellung und elektronische Übersendung von elektronischen
Kopien für die Verwaltung im Vergleich zu der Herstellung
und Übermittlung von Kopien in Papierform weniger Kosten
verursacht, insbesondere wenn es sich um umfangreichere
Unterlagen handelt. Deshalb soll durch die Gebührenfreiheit
von elektronischen Kopien ein zusätzlicher Anreiz gesetzt
werden, diese verstärkt in elektronischer Form in Anspruch
zu nehmen. Die durch elektronische Kopien ermöglichte
Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung dient nicht
nur dem fiskalischen Interesse an der Senkung der mit dieser
Leistung verbundenen Kosten, sondern ist auch unter dem
Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit angezeigt.

Die Möglichkeit, durch Besondere Gebührenverordnung
nach § 22 Absatz 4 bei Vorliegen eines öffentlichen Interes-
ses eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach § 9
Absatz 4 für von § 7 Nummer 3 nicht erfasste aufwendige
elektronische Kopien vorzusehen, bleibt unberührt. Zu den
eine Gebührenermäßigung oder -befreiung legitimierenden
öffentlichen Interessen gehört auch das Ziel, die Inanspruch-
nahme von elektronischen Kopien zu Zwecken der Ver-
waltungsvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Ent-
bürokratisierung zu fördern.

Zu § 8

Zu Absatz 2

Mit der Verwendung des Wortes „soweit“ statt „wenn“ in
Satz 1 wird klargestellt, dass die Gebührenbefreiung auf
Grundlage der Gegenseitigkeit in dem Umfang gilt, in dem
die Länder dem Bund nach ihren Verwaltungskostengeset-
zen Gebührenfreiheit gewähren. Damit wird im Hinblick auf
die unterschiedlichen Regelungen der Länder in der Frage
der persönlichen Gebührenfreiheit für den Bund sicherge-
stellt, dass in den Fällen, in denen ein Land eine Gebühren-
befreiung nur bei Forderungen bis zu einer Bagatellgrenze
vorsieht (z. B. bis zu 500 Euro in Baden-Württemberg), das
Land gegenüber dem Bund nur in dem Umfang zur Gebüh-
renzahlung verpflichtet ist, in dem es den Bund zur Zahlung
von Gebühren heranzieht.

Zu Absatz 4

Die Einfügung von Ausnahmeregelungen für Länder, Ge-
meinden und Gemeindeverbände von der im Gesetzentwurf
für Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Bun-
desinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
vorgesehenen generellen Gebührenpflicht in Artikel 1 § 8
Absatz 4 Nummern 10 und 11 trägt dem Vorschlag des Bun-

Die Änderungen greifen die Antragsbegründung des Bundes-
rates zu Nummer 3 auf („Die Gesetzesbegründung, nach der
den genannten Bundesbehörden bei der Beurteilung der per-
sönlichen Gebührenfreiheit ein Prüfungsaufwand entstünde,
dessen Kosten außer Verhältnis zu den letztlich gewährten
Gebührenbefreiungen steht, trifft – zumindest im Hinblick
auf Länder und Gemeinden beziehungsweise Gemeindever-
bände – nicht zu“). Bei Schaffung von Ausnahmeregelungen
für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände würde – wie
der Bundesrat in der Antragsbegründung zutreffend darlegt –
der bisherige unwirtschaftliche Aufwand bei der Prüfung der
Gebührenfreiheit vermieden, da sich dieser insbesondere im
Bereich der Universitäten und Universitätskliniken aus den
starken Verflechtungen zwischen öffentlichem und privatem
Sektor sowie den häufig sich ändernden Organisations- und
Finanzierungsformen ergibt. Daher könnte auch bei Be-
schränkung der Gebührenfreiheit auf Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbänden die Absenkung des Erfüllungsauf-
wands um ca. 75 000 Euro pro Jahr (Bundestagsdrucksache
17/10422, S. 86) realisiert werden. Die vollständige Strei-
chung des PEI und des BfArM aus dem Ausnahmekatalog
nach Artikel 1 § 8 Absatz 4 würde demgegenüber bedeuten,
dass die Zielsetzung der Neuregelung, den bisherigen un-
wirtschaftlichen Prüfaufwand bei der Prüfung der Gebühren-
freiheit für Leistungen des PEI und des BfArM zu vermei-
den, nicht erreicht würde. Zur näheren Begründung wird
auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 3
(Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 229) verwiesen.

Die Änderung (Gebührenfreiheit für Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände) führt im Vergleich zu der im Ge-
setzentwurf vorgesehenen Lösung zu einer erheblichen fi-
nanziellen Entlastung der Länder in Höhe von insgesamt
rund 94 000 Euro. Davon entfallen auf Leistungen des
BfArM rund 79 000 Euro und auf Leistungen des PEI rund
15 000 Euro.

Die Steigerung gegenüber den nach der Gesetzesbegründung
erwarteten Mehreinnahmen des Bundes in Höhe von
ca. 49 000 Euro für Leistungen auf Antrag der Länder (Bun-
destagsdrucksache 17/10422, S. 85) ergibt sich auf Grund
der Einführung neuer Leistungen auf Antrag der Länder
durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrecht-
licher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192). Für diese Leistungen (Entscheidungen
über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung nach
§ 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes) würden bei einem
unveränderten Inkrafttreten des Gesetzentwurfs zusätzlich
Mehreinnahmen des Bundes sowie entsprechende Mehraus-
gaben der Länder im Bereich des BfArM in Höhe von rund
30 300 Euro und für Leistungen des PEI in Höhe von rund
15 000 Euro entstehen.

Dagegen betragen die verbleibenden Mehreinnahmen des
Bundes bzw. die Mehrausgaben der Länder für Leistungen
des PEI und des BfArM gegenüber sonstigen Antragstellern
lediglich knapp 40 000 Euro (Bundestagsdrucksache 17/
10422, S. 85).

Eine vollständige Streichung des PEI und des BfArM aus
dem Ausnahmekatalog nach Artikel 1 § 8 Absatz 4 mit der
Folge, dass außer den Gebietskörperschaften auch Universi-
täten und Universitätskliniken, die aus dem Haushalt des
desrates zu Nummer 3 (Bundestagsdrucksache 17/10422,
S. 222) weitestgehend Rechnung.

Landes getragen werden, gebührenbefreit sind, soll demge-
genüber aus folgenden Gründen nicht erfolgen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 149 – Drucksache 17/12722

– Den Leistungen des PEI und des BfArM an Universitäten
und Universitätskliniken, die aus dem Haushalt des Lan-
des getragen werden, steht kein Leistungsäquivalent von
Universitäten und Universitätskliniken gegenüber, das
deren Gebührenfreiheit rechtfertigen könnte.

– Die Gebührenbefreiung für Universitätskliniken, die aus
dem Haushalt des Landes getragen werden, würde eine
Bevorzugung gegenüber anderen Kliniken darstellen, die
nicht öffentlich-rechtlich, sondern in privater Rechtsform
organisiert und damit nicht gebührenbefreit sind.

– Bei einer vollständigen Streichung könnte BMG seiner
Verpflichtung, Personal-kosten des PEI und des BfArM
durch entsprechende Gebühreneinnahmen zu refinanzie-
ren, nicht mehr nachkommen.

Zu § 9

Zu Absatz 3

Die Ergänzung des Absatzes 3 durch den 2. Halbsatz stellt
das Verbot prohibitiver Gebühren zweifelsfrei klar. Damit
regelt die Vorschrift ausdrücklich, was nach der Rechtspre-
chung schon bisher unter Beachtung der verfassungsrecht-
lichen Grenzen Eingang in die Gebührenbemessung gefun-
den hat (BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 12, 164, 170; 118,
128, 135; BVerwG, NVwZ 2000, 913, 914; vgl. auch EuGH
Rechtssache C-217/97 vom 9. September 1999). Danach
wird die Grenze der zulässigen Gebührenbemessung nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dann
überschritten, wenn der Verordnungsgeber einen so hohen
Gebührensatz bestimmt, dass der Gebührenschuldner von
der Beantragung bestimmter Leistungen abgeschreckt wird
und die Gebühr insoweit eine prohibitive Wirkung entfaltet
(vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs Bundestags-
drucksache 17/10422, S. 102 und 105). Dies ist der Fall,
wenn die Höhe der Gebühr für den Gebührenschuldner ein
wesentliches Hindernis im Sinne einer wirtschaftlichen Bar-
riere für die Inanspruchnahme der Leistung darstellt.

Spezialgesetzliche Regelungen von Gebühren zur Vermei-
dung von missbräuchlicher oder querulatorischer Inan-
spruchnahme der Verwaltung bleiben unberührt und gehen
der allgemeinen Regelung in § 9 Absatz 3 nach dem Grund-
satz des Vorrangs der spezialgesetzlichen Regelung vor.

Zu § 12

Zur Umsetzung des Regelungsziels, die Inanspruchnahme
von einfachen elektronischen Kopien zu fördern, wird durch
die Änderungen in § 12 für die Fälle, in denen die Kopien
nicht als individuell zurechenbare Leistung, sondern als mit
der Leistung im Zusammenhang stehende Auslagen zu qua-
lifizieren sind (z. B. Kopie von einer behördlichen Genehmi-
gung), in Ergänzung der Regelungen zur Gebührenfreiheit
nach § 7 Nummer 3 auch die Auslagenfreiheit von einfachen
elektronischen Kopien begründet. Zur näheren Erläuterung
des Regelungsziels wird auf die Begründung zu § 7 Num-
mer 3 – neu – (Gebührenfreiheit von einfachen elektro-
nischen Kopien) verwiesen.

§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sieht in der bisherigen Fas-
sung des Gesetzentwurfs eine Erhebung von Auslagen für
auf Antrag erstellte Kopien vor, wobei die Art der Herstel-

tung auf Papierkopien beschränkt und damit die Auslagen-
freiheit von einfachen elektronische Kopien begründet.

Durch die Ergänzung des § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird klar-
gestellt, dass auch durch Besondere Gebührenverordnung
nach § 22 Absatz 4 keine Auslagenerhebung für einfache
elektronische Kopien nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbin-
dung mit § 24 Absatz 1 Satz 3 angeordnet werden kann. Er-
fasst werden wie bei § 7 Nummer 3 nur elektronische Ko-
pien, die Papierkopien in schwarz/weiß ersetzen.

Aufwendige elektronische Kopien, wie z. B. Scans auf Da-
tenträger, Mikrofilm, CD oder Fotopapier sind dagegen nicht
Gegenstand der Regelung. Die Möglichkeit, durch Beson-
dere Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 bei Vorlie-
gen eines öffentlichen Interesses eine Auslagenermäßigung
oder -befreiung nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 12
Absatz 3 für von § 12 Absatz 2 Nummer 2 auch für diese
elektronische Kopien vorzusehen, bleibt unberührt. Zu den
eine Auslagenermäßigung oder -befreiung legitimierenden
öffentlichen Interessen gehört auch das Ziel, die Inanspruch-
nahme von elektronischen Kopien zu Zwecken der Verwal-
tungsvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Entbü-
rokratisierung zu fördern.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 5 – neu – (BDBOS-Kostenverordnung)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste BDBOS-
Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998) in
den Anwendungsbereich der Strukturreform des Gebühren-
rechts des Bundes fällt, ist der Gesetzentwurf um Folgeände-
rungen in dieser Verordnung zur Anpassung an Artikel 1 des
Entwurfs zu ergänzen. Zu diesem Zweck wird in § 1 der Ver-
ordnung sowie in der Tabellenüberschrift der Anlage zu § 1
jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt, da die-
ser Begriff nach Artikel 1 § 1 des Gesetzentwurfs den bishe-
rigen Begriff der „Amtshandlung“ als Anknüpfungspunkt
der Gebührenpflicht ersetzt bzw. erweitert.

Zu Absatz 35 (Verbraucherinformationsgebührenverord-
nung)

Die redaktionelle Anpassung der Änderungsbefehle war auf
Grund der Verkündung der neuen Verbraucherinformations-
gebührenverordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I
S. 2346) erforderlich.

Zu Absatz 51 (Projekt-Mechanismen-Gebührenverord-
nung)

Bei der Änderung handelt es sich um die Streichung des § 15,
der auf Grund eines Redaktionsversehens in der bisherigen
Drucksache enthalten ist.

Zu Absatz 63 (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-
gebührenverordnung)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste Änderung
der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögens-
anlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 25. Mai
2012 (BGBl. I S. 1216) in den Anwendungsbereich der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes fällt, ist der
lung keine Rolle spielt. Durch die Änderung in Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 wird die Verpflichtung zur Auslagenerstat-

Gesetzentwurf um Folgeänderungen in § 3a dieser Verord-
nung zur Anpassung an Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen.

Drucksache 17/12722 – 150 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu diesem Zweck wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt, da dieser Begriff nach Artikel 1 § 1 des Gesetz-
entwurfs den bisherigen Begriff der „Amtshandlung“ als An-
knüpfungspunkt der Gebührenpflicht ersetzt bzw. erweitert.

Zu Absatz 66 (Wertpapierprospektgesetz)

Es handelt sich um eine Anpassung an Artikel 6 des Geset-
zes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Ver-
mögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2481), das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Zu Absatz 68 – neu – (Vermögensanlagengesetz)

Die am 1. Juni 2012 in Kraft getretene Gebührenregelung des
§ 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481) ist bislang nicht vom Gesetz-
entwurf erfasst. Da die Vorschrift in den Anwendungsbereich
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes fällt, ist
der Gesetzentwurf um Folgeänderungen in dieser Verord-
nung zur Anpassung an Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen.
Zu diesem Zweck wird in § 27 Absatz 1 des Vermögensanla-
gengesetzes das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt, da
dieser Begriff nach Artikel 1 § 1 des Gesetzentwurfs den bis-
herigen Begriff der „Amtshandlung“ als Anknüpfungspunkt
der Gebührenpflicht ersetzt bzw. erweitert.

Zu Absatz 82 – alt – (Kostenverordnung zum Waffengesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 4
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 229 f.).

Zu Absatz 84 (Waffengesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 4
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 229 f.).

Zu Absatz 86 (Sprengstoffgesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 5
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 230).

Zu Absatz 86 – alt – (Kostenverordnung zum Spreng-
stoffgesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 5
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 230).

Zu Absatz 102 (Verordnung über Gebühren und Auslagen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle bei der Durchführung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)

Bei der Änderung in Nummer 3 (Anlagen 1 bis 3 zu § 1
Absatz 2 Satz 2) handelt es sich um Folgeänderungen zur
Anpassung der Verordnung über Gebühren und Auslagen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei
der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKGGebV) vom 23. Februar 2009 (BGBl. I S. 402)
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012
(BGBl. I S. 1875).

Zu Absatz 104 (Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

hebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz durch Artikel 3a
des Gesetzes zur Stärkung der Finanzaufsicht vom 28. No-
vember 2012 (BGBl. I S. 2369).

Bei der Änderung der bisherigen Nummer 5 (Nummer 4 –
neu) handelt es sich um Folgeänderungen zur Anpassung
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174).

Zu Absatz 133 (Telekommunikationsgesetz)

Die Regelung in Nummer 1 Buchstabe b ist auf Grund der
Legaldefinition in Artikel 1 § 3 Absatz 3 nicht erforderlich.
Bei den Änderungen zu Nummer 1 Buchstabe c und d han-
delt es sich um eine Folgeänderungen zur Anpassung des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1190) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012
(BGBl. I S. 958).

Zu Absatz 144 (Straßenverkehrsgesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 2 vor-
gesehenen Änderungen in § 6a des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) werden aufgehoben. Damit werden entsprechend der
Forderung des Bundesrates zu Nummer 1 (Bundestags-
drucksache 17/10422, S. 221) im Bereich des Straßenver-
kehrsrechts bundeseinheitliche Gebührenregelungen bei-
behalten.

Auf Grund der Beschränkung des Anwendungsbereichs des
Bundesgebührengesetzes auf Bundesbehörden ist § 6a StVG
damit – wie auch die übrigen gebührenrechtlichen Vorschrif-
ten, bei denen bereits auf Grundlage des Gesetzentwurfs
bundesrechtliche Gebührenvorschriften für individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen von Landesbehörden
wegen des Bedürfnisses nach bundeseinheitlichen Gebüh-
renregelungen ausnahmsweise weiterhin erforderlich sind
(vgl. hierzu Auflistung im Allgemeinen Teil der Begründung
des Gesetzentwurfs) – nicht Gegenstand der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes. Eine Harmonisierung mit
dem Bundesgebührengesetz ist daher außerhalb der Struk-
turreform zu regeln. Mithin findet die Ermächtigung zum
Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes im Bereich des Straßen-
verkehrsrechts keine Anwendung.

Vor diesem Hintergrund werden in § 6a StVG im Rahmen
dieser Reform nur solche Änderungen vorgenommen, die
zur Vermeidung von Unklarheiten und Vollzugsproblemen
zwingend erforderlich sind.

Zu Nummer 1

Der Vollzug des Straßenverkehrsrechts liegt ausschließlich
bei den Ländern. Nur die Länder können also einschätzen,
welche Kosten für die durchzuführenden Amtshandlungen
anfallen und durch verwaltungsorganisatorische Maßnah-
men Einfluss darauf nehmen, inwiefern die Effizienz opti-
miert und Kosten damit reduziert werden können.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung ist somit bei der Bewertung der Frage, ob Gebühren
kostendeckend sind – wie § 6a Absatz 2 dies fordert – maß-
geblich auf die Bewertung durch die Länder angewiesen.
Die Änderung in der bisherigen Nummer 4 entfällt auf
Grund der Aufhebung des § 12 der Verordnung über die Er-

Eigene Einschätzungen zum konkreten Verwaltungsablauf
sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 151 – Drucksache 17/12722

wicklung nicht möglich, zumal dies mit einer direkten Ein-
wirkung auf das Verwaltungshandeln der zuständigen Be-
hörden in den Ländern verbunden wäre.

Damit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung eine sachgerechte Gebührenfestsetzung vornehmen
kann, bedarf es also entscheidend der Mitwirkung der Länder
bei der Ermittlung und Beurteilung des Verwaltungsaufwan-
des. Insoweit gibt es zwei Möglichkeiten: Es ist – wie bei den
Gebühren der Technischen Prüfstellen, die von den Ländern
mit der Durchführung bestimmter Amtshandlungen beliehen
worden sind – möglich, dass die Träger einen Gebühren-
anpassungsantrag beim Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung stellen. Dann bedarf es einer Stellung-
nahme der Länder dazu. Die zweite Möglichkeit besteht
darin, dass die Länder selbst Anpassungen für erforderlich
halten. Dann bedarf es einer entsprechenden Initiative. Die
neue Vorschrift formalisiert dies und stellt auf die Bedingung
ab, dass mindestens fünf Länder den Antrag stellen bzw. die
Stellungnahme abgeben und eine Schätzung des Personal-
und Sachaufwandes zur Verfügung stellen. Damit wird der
unterschiedlichen Behördenstruktur (ländlicher Raum, Stadt,
Mischverwaltung) Rechnung getragen. Die Mitwirkungs-
pflicht der anderen Länder besteht darin, dem Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Aufforde-
rung Schätzungen des Personal- und Sachaufwandes zur
Verfügung zu stellen. Somit wird zum einen vermieden, dass
regionale Besonderheiten auf die bundesweite Gebührenhöhe
durchschlagen. Zum anderen wird so sichergestellt, dass eine
entsprechende Initiative auf eine repräsentative Schätzung
des Personal- und Sachaufwandes gestützt werden kann.

Satz 3 stellt im Übrigen klar, dass der Fünf-Länder-Antrag
allein das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung noch nicht zur Gebührenanpassung verpflichtet,
wenn es dazu die Stellungnahme der anderen Länder für er-
forderlich hält.

Zu Nummer 2

Die bisherige Verweisung auf das Verwaltungskostengesetz
wird als starre Verweisung auf die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Bundesgebührengesetzes geltende Fassung des
Verwaltungskostengesetzes ausgestaltet.

Zu Absatz 145 (Fahrlehrergesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 2
vorgesehenen Änderungen in § 34a des Fahrlehrergesetzes
werden aufgehoben. Damit werden entsprechend der Forde-
rung des Bundesrates zu Nummer 1 (Bundestagsdrucksache
17/10422, S. 221) im Bereich des Straßenverkehrsrechts
bundeseinheitliche Gebührenregelungen beibehalten. Eine
Harmonisierung mit dem Bundesgebührengesetz ist daher
außerhalb der Strukturreform zu regeln. Mithin findet die
Ermächtigung zum Erlass einer Besonderen Gebührenver-
ordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im
Bereich des Straßenverkehrsrechts keine Anwendung.

Zu Nummer 1

Auf die Begründung zu Absatz 144 Nummer 1 wird ver-
wiesen.

Zu Nummer 2 – neu –

Zu Absatz 146 (Kraftfahrsachverständigengesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 2
vorgesehenen Änderungen in § 18 des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes werden aufgehoben. Damit werden ent-
sprechend der Forderung des Bundesrates zu Nummer 1
(Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 221) im Bereich des
Straßenverkehrsrechts bundeseinheitliche Gebührenregelun-
gen beibehalten. Eine Harmonisierung mit dem Bundes-
gebührengesetz ist daher außerhalb der Strukturreform zu
regeln. Mithin findet die Ermächtigung zum Erlass einer
Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes im Bereich des Straßenverkehrs-
rechts keine Anwendung.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 144 Num-
mer 1 und 2 verwiesen.

Zu Absatz 147 (Personenbeförderungsgesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 2
vorgesehenen Änderungen in § 56 des Personenbeförde-
rungsgesetzes werden aufgehoben. Damit werden entspre-
chend der Forderung des Bundesrates zu Nummer 1 (Bun-
destagsdrucksache 17/10422, S. 221) im Bereich des
Straßenverkehrsrechts bundeseinheitliche Gebührenregelun-
gen beibehalten. Eine Harmonisierung mit dem Bundes-
gebührengesetz ist daher außerhalb der Strukturreform zu
regeln. Mithin findet die Ermächtigung zum Erlass einer
Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes im Bereich des Straßenverkehrs-
rechts keine Anwendung.

Zu Nummer 1

Der Vollzug des Personenbeförderungsrechts liegt bis auf
wenige Fälle im genehmigungspflichtigen grenzüberschrei-
tenden Omnibus-Gelegenheitsverkehr ausschließlich bei den
Ländern. Um für die nach Landesrecht zu treffenden Maß-
nahmen eine angemessene Höhe für die Gebühren der Län-
derbehörden ermitteln zu können, ist die Mitwirkung der
Länder bei der Schätzung des Personal- und Sachaufwandes
unerlässlich. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Ab-
satz 144 Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 2

Auf die Begründung zu Absatz 144 Nummer 2 wird ver-
wiesen.

Zu Absatz 148 – alt – (Kostenverordnung für den Güter-
kraftverkehr)

Entsprechend der Forderung des Bundesrates zu Nummer 1
(Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 221) werden im Be-
reich des Straßenverkehrsrechts bundeseinheitliche Ge-
bührenregelungen beibehalten. Die bislang im Gesetzent-
wurf im Rahmen des Artikels 2 vorgesehenen Änderungen
der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr werden
daher aufgehoben. Eine Harmonisierung mit dem Bundesge-
bührengesetz erfolgt außerhalb der Strukturreform des Ge-
bührenrechts des Bundes. Mithin findet die Ermächtigung
zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung nach
Auf die Begründung zu Absatz 144 Nummer 2 wird ver-
wiesen.

§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im Bereich des
Straßenverkehrsrechts keine Anwendung.

Drucksache 17/12722 – 152 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 150 (Güterkraftverkehrsgesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 2 vor-
gesehenen Änderungen in § 22 des Güterkraftverkehrsgeset-
zes werden aufgehoben. Damit werden entsprechend der For-
derung des Bundesrates zu Nummer 1 (Bundestagsdruck-
sache 17/10422, S. 221) im Bereich des Straßenverkehrs-
rechts bundeseinheitliche Gebührenregelungen beibehalten.
Eine Harmonisierung mit dem Bundesgebührengesetz ist da-
her außerhalb der Strukturreform zu regeln. Mithin findet die
Ermächtigung zum Erlass einer Besonderen Gebührenver-
ordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im
Bereich des Straßenverkehrsrechts keine Anwendung.

Zu Nummer 1

Auf die Begründung zu Absatz 144 Nummer 2 wird ver-
wiesen.

Zu Nummer 2

Der Vollzug des Güterkraftverkehrsrechts liegt in der Regel
bei den Ländern, z. B. bei der Erteilung der Erlaubnis für den
gewerblichen Güterkraftverkehr und bei der Erteilung von
Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden ge-
werblichen Güterkraftverkehr. Um für die nach Landesrecht
zu treffenden Maßnahmen eine angemessene Höhe für die
Gebühren der Länderbehörden ermitteln zu können, ist die
Mitwirkung der Länder bei der Schätzung des Personal- und
Sachaufwandes unerlässlich. Im Übrigen wird auf die Be-
gründung zu Absatz 144 Nummer 1 verwiesen.

Zu Absatz 152 – alt – (Kostenverordnung für Amtshand-
lungen im entgeltlichen oder ge-
schäftsmäßigen Personenverkehr
mit Kraftfahrzeugen)

Entsprechend der Forderung des Bundesrates zu Nummer 1
(Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 221) werden im Be-
reich des Straßenverkehrsrechts bundeseinheitliche Gebüh-
renregelungen beibehalten. Die bislang im Gesetzentwurf im
Rahmen des Artikels 2 vorgesehenen Änderungen der Kos-
tenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen Ge-
bührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden
daher aufgehoben. Eine Harmonisierung mit dem Bundes-
gebührengesetz erfolgt außerhalb der Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes. Mithin findet die Ermächtigung
zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im Bereich des
Straßenverkehrsrechts keine Anwendung.

Zu Absatz 151 (Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr)

Entsprechend der Forderung des Bundesrates zu Nummer 1
(Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 221) werden im Be-
reich des Straßenverkehrsrechts bundeseinheitliche Ge-
bührenregelungen beibehalten. Die bislang im Gesetzent-
wurf im Rahmen des Artikels 2 vorgesehenen Änderungen
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
werden daher aufgehoben. Eine Harmonisierung mit dem
Bundesgebührengesetz erfolgt außerhalb der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes. Mithin findet die Ermäch-
tigung zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 144 Num-
mer 2 verwiesen.

Zu Absatz 153 (Allgemeines Eisenbahngesetz)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen
bzw. Ergänzungen gebührenrechtlicher Vorschriften durch
Artikel 1 Nummer 11 des Siebten Gesetzes zur Änderung ei-
senbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1421) und Artikel 1 Nummer 4a und Nummer 7 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Achten Gesetzes zur Ände-
rung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 12. September
2012 (BGBl. I S. 1884).

Mit den Änderungen zu Nummer 1 und Nummer 2a werden
in dem durch Artikel 1 Nummer 4a des Achten Gesetzes zur
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften eingefügten
§ 7h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sowie in
dem durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstaben a Doppelbuch-
stabe bb dieses Gesetzes angepassten § 26 Absatz 1 Num-
mer 9 AEG die Vorschriften an die Begrifflichkeiten im Bun-
desgebührengesetz (Artikel 1) angepasst. Zu diesem Zweck
werden jeweils die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen
und Untersuchungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt, da dieser Begriff
als Oberbegriff den bisherigen Begriff der „Amtshandlung“
als Anknüpfungspunkt der Gebührenpflicht ersetzt und
gleichzeitig erweitert. Die weiteren Änderungen in § 7h und
§ 26 Absatz 1 Nummer 9 AEG dienen der Anpassung der
Begrifflichkeiten an den betriebswirtschaftlichen Kostenbe-
griff des Bundesgebührengesetzes.

Mit den Änderungen in Nummer 2b wird der neu in § 26b
AEG eingefügte Absatz 1a an das Bundesgebührengesetz
(Artikel 1) angepasst. Die Neufassung von Satz 1 ist eine
Folgeänderung zur Einführung von Zeitgebühren in Arti-
kel 1 § 11 Nummer 2. Der neue Satz 2 dient der Anpassung
der Begrifflichkeiten im Bundesgebührengesetz an den
betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff. Des Weiteren wird
die bisherige Verweisung auf das Verwaltungskostengesetz
an das neu geschaffene Bundesgebührengesetz angepasst.

Die im bisherigen Gesetzentwurf in Nummer 1 Buchstabe b
vorgesehene Aufhebung des § 21 Absatz 3 Satz 3 AEG ent-
fällt, da diese Regelung bereits durch Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe b des Achten Gesetzes zur Änderung eisenbahn-
rechtlicher Vorschriften aufgehoben wurde.

Die Änderung in Nummer 3 ist zur redaktionellen Anpassung
des § 32 AEG auf Grund der Streichung von Absätzen in Ar-
tikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Siebten Gesetzes zur
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften erforderlich.

Zu Absatz 154 (Bundeseisenbahngebührenverordnung)

Bei der Änderung handelt es sich um die Einfügung des
Satzendes der im Regierungsentwurf enthaltenen Regelung,
das auf Grund eines Redaktionsversehens nicht in der bishe-
rigen Drucksache enthalten ist.

Zu Absatz 162 (Sportbootführerscheinverordnung-
Binnen)

Durch die am 2. Oktober 2012 in Kraft getretene Verordnung
zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im Bereich
des Straßenverkehrsrechts keine Anwendung.

Binnenbereich (BGBl. I S. 2102) ist der Gesetzentwurf um
Folgeänderungen in dieser Verordnung zur Anpassung an

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 153 – Drucksache 17/12722

Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen. Zu diesem Zweck wird
das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt, da dieser Begriff
nach Artikel 1 § 1 des Gesetzentwurfs den bisherigen Begriff
der „Amtshandlung“ als Anknüpfungspunkt der Gebühren-
pflicht ersetzt bzw. erweitert. Die Ersetzung der Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-
bühren und Auslagen“ ist eine Folgeänderung auf Grund der
Anpassung der Begrifflichkeiten im Bundesgebührengesetz
an den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff.

Zu Absatz 166 – neu – (Gebührenverordnung für Amts-
handlungen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste Gebühren-
verordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1642) in den Anwendungsbereich der Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes fällt, ist der Gesetzentwurf um
Folgeänderungen in dieser Verordnung zur Anpassung an
Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen. Zu diesem Zweck wird
in § 1 und in den Absätzen 3 und 4 der Verordnung jeweils
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt, da dieser Be-
griff nach Artikel 1 § 1 des Gesetzentwurfs den bisherigen
Begriff der „Amtshandlung“ als Anknüpfungspunkt der Ge-
bührenpflicht ersetzt bzw. erweitert. In § 2 Absatz 2 wird die
bisherige Verweisung auf § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
und 8 VwKostG als starre Verweisung auf die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Bundesgebührengesetzes geltende
Fassung des Verwaltungskostengesetzes ausgestaltet. Dies
entspricht dem Regelungsgehalt des Artikels 1 § 23 Ab-
satz 6 und dient der Rechtsklarheit für die Übergangszeit bis
zur Ablösung des bisherigen gebührenrechtlichen Fach-
rechts durch Besondere Gebührenverordnung nach Artikel 1
§ 22 Absatz 4.

Zu Absatz 168 – alt – (Kostenverordnung für Amtshand-
lungen des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie)

Absatz 168 wird aufgehoben, da nach § 5 Absatz 2 der Ge-
bührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012
(BGBl. I S. 1642) die Kostenverordnung Gebührenverord-
nung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie außer Kraft getreten ist.

Zu Absatz 168 (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz)

Es handelt sich um eine Präzisierung in rechtsförmlicher
Hinsicht. Diese ist erforderlich, weil es im Seeunfallgesetz
mehrere Unterabschnitte 4 gibt.

Zu Absatz 170 – neu – (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetz)

Das am 12. Dezember 2012 in Kraft getretene EU-Fahrgast-
rechte-Schifffahrt-Gesetz (BGBl. I S. 2454) ist bislang nicht
vom Gesetzentwurf erfasst. Da die Vorschrift des § 7 in den
Anwendungsbereich der Strukturreform des Gebührenrechts
des Bundes fällt, ist der Gesetzentwurf um Folgeänderungen

handlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt, da dieser Begriff nach Artikel 1
§ 1 des Gesetzentwurfs den bisherigen Begriff der „Amts-
handlung“ als Anknüpfungspunkt der Gebührenpflicht er-
setzt bzw. erweitert. Die Ersetzung der Wörter „Kosten (Ge-
bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ist eine Folgeänderung auf Grund der Anpassung
der Begrifflichkeiten im Bundesgebührengesetz an den be-
triebswirtschaftlichen Kostenbegriff.

Zu Absatz 171 – neu – (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gebührenverordnung)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste EU-Fahr-
gastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2797) in den Anwendungsbereich
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes fällt, ist
der Gesetzentwurf um Folgeänderungen in dieser Verord-
nung zur Anpassung an Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen.
Zu diesem Zweck wird in § 1 und in der Anlage zu § 2 Ab-
satz 1 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt,
da dieser Begriff nach Artikel 1 § 1 des Gesetzentwurfs den
bisherigen Begriff der „Amtshandlung“ als Anknüpfungs-
punkt der Gebührenpflicht ersetzt bzw. erweitert.

Zu Absatz 173 (Flaggenrechtsgesetz)

Durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregis-
terordnung (BGBl. I S. 2792) ist der Gesetzentwurf um
Folgeänderungen in dieser Verordnung zur Anpassung an
Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen. Zu diesem Zweck wird
das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt, da dieser Begriff
nach Artikel 1 § 1 des Gesetzentwurfs den bisherigen Begriff
der „Amtshandlung“ als Anknüpfungspunkt der Gebühren-
pflicht ersetzt bzw. erweitert.

Zu Absatz 174 (Seelotsgesetz)

Es handelt sich um eine Anpassung in rechtsförmlicher
Hinsicht. Diese ist erforderlich, weil im Seelotsgesetz die
Nummerierung der Abschnitte nicht in Ziffern, sondern in
Wörtern ausgedrückt wird.

Zu Absatz 175 (Luftverkehrsgesetz)

Zu der Einfügung des Absatzes 2a in § 32 des Luftverkehrs-
gesetzes (LuftVG) und der Änderungen in § 74 LuftVG wird
auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 1
verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 225). Darin
hat die Bundesregierung angekündigt, im Luftverkehrsrecht
den Änderungsanliegen der Länder entsprechend den Emp-
fehlungen der Ausschüsse (Bundesratsdrucksache 305/1/12
Nummer 14 bis 16 und Nummer 20) in der Sache Rechnung
zu tragen und im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfah-
rens Formulierungsvorschläge unter anderem zur Änderung
des Luftverkehrsgesetzes zu unterbreiten.

Die Einfügung des Absatzes 2a in § 32 LuftVG und die
Änderungen in § 74 LuftVG übernehmen inhaltlich den
Vorschlag der Finanz-, Verkehrs- und Wirtschaftsaus-
schüsse des Bundesrates zur Schaffung einer ausdrückli-
in dieser Verordnung zur Anpassung an Artikel 1 des Ent-
wurfs zu ergänzen. Zu diesem Zweck wird das Wort „Amts-

chen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Gebüh-
renerhebung durch Länderbehörden im Luftverkehrsgesetz

Drucksache 17/12722 – 154 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

in modifizierter Form. Die Abweichungen gegenüber der
von den Ländern vorgeschlagenen Formulierungen tragen
den verfassungsrechtlichen und rechtsförmlichen Anforde-
rungen an die Ausgestaltung einer Ermächtigungsnorm
Rechnung. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht ver-
bunden: Die Einfügung des Absatzes 2a in § 32 des
LuftVG ermöglicht es den Ländern, unmittelbar eine
Rechtsverordnung zu erlassen. Gleichzeitig bleibt es den
Ländern nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes un-
benommen, die Gebührenerhebung durch Landesgesetz zu
regeln. Damit trägt sie dem Regelungsanliegen des Bundes-
rates umfassend Rechnung.

Bei den in § 32 Absatz 5 Satz 1 und 3 LuftVG vorgesehenen
Änderungen handelt es sich um die Korrektur eines Redak-
tionsversehens. Mit der Einfügung der Wörter „die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf“ in § 32 Absatz 5
Satz 1 LuftVG wird in Bezug auf die Zustimmungs-
bedürftigkeit die bisherige Rechtslage wieder hergestellt.
Das Gleiche gilt für die Streichung des Satzes 3 in § 32 Ab-
satz 5 LuftVG. Damit bedürfen – ebenso wie nach geltendem
Recht – Rechtsverordnungen auf Grund des § 32 Absatz 5
LuftVG nicht der Zustimmung des Bundesrates. Zudem
erfolgt eine sprachliche Anpassung.

Zu Absatz 176 – neu – (Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stel-
lungnahme des Bundesrates zu Nummer 1 (Bundestags-
drucksache 17/10422, S. 225) angekündigt, im Luftver-
kehrsrecht den Änderungsanliegen der Länder entsprechend
den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesratsdrucksache
305/1/12 Nummer 14 bis 17 und Nummer 20) in der Sache
Rechnung zu tragen und hierzu im Verlauf des weiteren Ge-
setzgebungsverfahrens Formulierungsvorschläge unter an-
derem zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
anzubieten.

Die Einfügung eines neuen Absatzes, mit der § 107 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgehoben wird, greift den
Vorschlag des Finanz-, Verkehrs- sowie des Wirtschaftsaus-
schusses des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 305/1/12
Nummer 17 und 20) auf. Im Hinblick auf den lediglich de-
klaratorischen Charakter der Norm erfolgt die Umsetzung
des Änderungsanliegens – wie vom Finanzausschuss vorge-
schlagen (Bundesratsdrucksache 305/1/12 Nummer 17) –
bereits in Artikel 2 des Gesetzentwurfs. Dies ermöglicht
– anders als die vom Verkehrs- sowie vom Wirtschaftsaus-
schuss des Bundesrates vorgeschlagene Aufhebung in Arti-
kel 4 (Bundesratsdrucksache 305/1/12 Nummer 20) – dass
die Länder schon vor Ablauf von fünf Jahren eine eigene Ge-
bührenverordnung erlassen.

Zu Absatz 181 (Verordnung über Flugfunkzeugnisse)

Durch die zum 1. Mai 2012 in Kraft getretene Zweite Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeug-
nisse vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) ist der Gesetz-
entwurf um eine Folgeänderung in dieser Verordnung zur
Anpassung an Artikel 1 des Entwurfs zu ergänzen. Zu
diesem Zweck wird in das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-

als Anknüpfungspunkt der Gebührenpflicht ersetzt bzw. er-
weitert.

Zu Artikel 3 (Anpassung an das Bundesgebühren-
gesetz im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums des Innern)

Zu Absatz 3 – neu – (BDBOS-Kostenverordnung)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste BDBOS-
Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998) in
den Anwendungsbereich der Strukturreform des Gebühren-
rechts des Bundes fällt, wird diese Verordnung infolge der in
Artikel 1 § 22 Absatz 4 des Gesetzentwurfs vorgesehenen
Ablösung der geltenden fachrechtlich geregelten Gebühren-
tatbestände in Besonderen Gebührenverordnungen der Res-
sorts aufgehoben.

Zu Absatz 13 (Kostenverordnung zum Waffengesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 4
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 229 f.).

Zu Absatz 16 (Kostenverordnung zum Sprengstoffge-
setz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 5
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 230).

Zu Artikel 4 (Anpassung an das Bundesgebühren-
gesetz im Zuständigkeitsbereich der
übrigen Bundesministerien sowie
Änderung von Regelungen für die
Gebührenerhebung der Länder)

Zu Absatz 22 (Trinkwasserverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Än-
derung in Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562).

Zu Absatz 42 (Konsulargesetz)

Die Überschrift des § 25b des Konsulargesetzes (KonsG)
wird dem Regelungsgehalt der Norm angepasst, da die Vor-
schrift lediglich Vorgaben für die Bemessung von Gebühren,
nicht jedoch von Auslagen enthält. Zudem wird der Verweis
auf die Kostenordnung durch § 25b Absatz 1 Satz 2 KonsG
gestrichen, da diese Regelung im Hinblick auf die Vorgaben
für die Gebührenbestimmung durch die Besondere Gebüh-
renverordnung des Auswärtigen Amts nach § 25b Absatz 2
KonsG nicht erforderlich ist.

Zu Absatz 52 – alt – (Verkaufsprospektgebührenverordnung)

Die bisherige Regelung, wonach die Verkaufsprospekt-
gebührenverordnung aufgehoben wird, ist im Hinblick auf
die Aufhebung dieser Verordnung durch Artikel 2 der Zwei-
ten Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-
Verkaufsprospektgebührenverordnung (BGBl. I S. 1217)
vom 25. Mai 2012 überholt.

Zu Absatz 55 (Wertpapierprospektgesetz)
gen“ ersetzt, da dieser Begriff nach Artikel 1 § 1 des Ge-
setzentwurfs den bisherigen Begriff der „Amtshandlung“

Auf die Begründung zu Artikel 2 Absatz 66 – neu – wird ver-
wiesen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 155 – Drucksache 17/12722

Zu Absatz 57 – neu – (Vermögensanlagengesetz)

Die Gebührenregelung des § 27 des Vermögensanlagen-
gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), die in
wesentlichen Teilen am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, ist
bislang nicht vom Gesetzentwurf erfasst. Da die Vorschrift in
den Anwendungsbereich der Strukturreform des Gebühren-
rechts des Bundes fällt, wird sie im Hinblick auf die in
Artikel 1 § 22 Absatz 4 des Gesetzentwurfs vorgesehene Ab-
lösung der geltenden fachrechtlich geregelten Gebührentat-
bestände in Besonderen Gebührenverordnungen der Res-
sorts aufgehoben. Im Einzelnen: § 27 Absatz 1 ist auf Grund
der Schaffung einer allgemeinen Vorschrift zur Gebührener-
hebung in Artikel 1 § 1 nicht mehr erforderlich und daher
aufzuheben. § 27 Absatz 2 Satz 1 kann im Hinblick auf die
Schaffung einer zentralen Ermächtigungsgrundlage für den
Erlass von Besonderen Gebührenverordnungen nach Arti-
kel 1 § 22 Absatz 4 ebenfalls entfallen. Der Gestaltungspiel-
raum des Verordnungsgebers umfasst nach Artikel 1 § 11
auch die Bestimmung von Fest- und Rahmengebühren. Die
Subdelegationsermächtigung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 ist
aufzuheben, da nach Artikel 1 § 22 Absatz 4 die Besonderen
Gebührenverordnungen durch die Bundesministerien zu er-
lassen sind. Unbeschadet der Verantwortung des zuständigen
Bundesministeriums für die Besondere Gebührenverord-
nung schließt dies eine Vorbereitung der Regelungen durch
eine andere Bundesbehörde nicht aus.

Zu Absatz 59 – alt – (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz)

Absatz 59 wird aufgehoben, da § 8a Absatz 6 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes durch Artikel 2b
des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom
28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) aufgehoben wurde.

Zu Absatz 65 – neu – (Waffengesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 4
wird verwiesen) Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 229 f.)

Zu Absatz 67 (Sprengstoffgesetz)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu Nummer 5
wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10422, S. 230).

Zu Absatz 79 (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Die Änderung in der bisherigen Nummer 4 entfällt auf
Grund der Aufhebung des § 16 Absatz 2 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 2a des Gesetzes zur
Stärkung der Finanzaufsicht vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369).

Zu Absatz 81 (Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht)

Auf die Begründung zu Artikel 2 Absatz 66 – neu – wird ver-
wiesen.

Zu Absatz 108 (Telekommunikationsgesetz)

Bei der Änderung in Nummer 1, mit der in § 142 Absatz 1
Nummer 2 das Wort „Rufnummern“ durch „Nummern“ er-
setzt wird, handelt es sich um eine Folgeänderung zur An-
passung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni

Die Änderung des § 143 Absatz 3 in Nummer 2 umfasst
– über die bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene
Folgeänderung zur Aufhebung des § 16 des Gesetzes über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
nach Artikel 4 Absatz 116 hinaus – auch die Anpassung der
Norm an die Aufhebung des § 17 des Gesetzes über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach Ar-
tikel 4 Absatz 119 Nummer 3 sowie der auf dieser Vorschrift
beruhenden Rechtsverordnung nach Artikel 4 Absatz 115.

Zudem wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Bezug-
nahme auf die Gebührenerhebung nach dem Bundesgebüh-
renrecht gestrichen, da die Rechtsgrundlage insoweit aus-
schließlich die Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes ist. Im Übrigen wird eine
redaktionelle Änderung vorgenommen.

Zu Absatz 120 – alt – (Straßenverkehrsgesetz)

Entsprechend der Forderung des Bundesrates zu Nummer 1
(Bundesratsdrucksache 305/12, S. 1) werden im Bereich des
Straßenverkehrsrechts bundeseinheitliche Gebührenregelun-
gen beibehalten. Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen
des Artikels 4 vorgesehenen Änderungen des Straßenver-
kehrsgesetzes werden aufgehoben, da weiterhin für alle ge-
bührenpflichtigen Leistungen von Landesbehörden nach
dem Straßenverkehrsgesetz bundesrechtliche Gebührenvor-
schriften erforderlich sind. Eine Harmonisierung mit dem
Bundesgebührengesetz erfolgt außerhalb der Strukturreform
des Gebührenrechts des Bundes.

Zu Absatz 121 – alt – (Fahrlehrergesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4 vor-
gesehenen Änderungen in § 34a des Fahrlehrergesetzes wer-
den aufgehoben, da weiterhin für alle gebührenpflichtigen
Leistungen von Landesbehörden nach dem Fahrlehrergesetz
bundesrechtliche Gebührenvorschriften erforderlich sind.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 120 ver-
wiesen.

Zu Absatz 120 (Allgemeines Eisenbahngesetz)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen
bzw. Ergänzungen gebührenrechtlicher Vorschriften durch
Artikel 1 Nummer 11 des Siebten Gesetzes zur Änderung ei-
senbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1421) und Artikel 1 Nummer 4a und Nummer 7 Buch-
stabe a Dopelbuchstabe bb des Achten Gesetzes zur Ände-
rung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 12. September
2012 (BGBl. I S. 1884).

Zu Nummer 1

Mit den Änderungen zu Nummer 1 werden in dem durch Ar-
tikel 1 Nummer 4a des Achten Gesetzes zur Änderung eisen-
bahnrechtlicher Vorschriften eingefügten § 7h des Allgemei-
nen Eisenbahngesetzes (AEG) die Regelungen in Absatz 1
aufgehoben und die Überschrift an die veränderte Reich-
weite der Norm angepasst.

Die allgemeine Vorschrift zur Gebührenerhebung in Satz 1
ist nicht mehr erforderlich und daher aufzuheben, da sich die
Gebührenerhebungspflicht aus Artikel 1 § 2 Absatz 1 ergibt.
2004 (BGBl. I S. 1190) durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958).

Die Regelungen in Satz 2 sind auf Grund der Einführung des
Kostendeckungsprinzips als vorrangiges Gebührenprinzip

Drucksache 17/12722 – 156 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 für Bundesbehörden ebenfalls zu
streichen. Auch die Sonderregelung für die Gebührenbemes-
sung bei begünstigenden öffentlichen Leistungen nach
Satz 3 ist obsolet, da nach Artikel 1 § 9 Absatz 2 eine
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes und des wirt-
schaftlichen Nutzens der öffentlichen Leistung durch Be-
sondere Gebührenverordnung nach Artikel § 22 Absatz 4
angeordnet werden kann. Der Gestaltungsspielraum des Ver-
ordnungsgebers erfasst auch Gebührenermäßigungen nach
Artikel 1 § 9 Absatz 4.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AEG
durch Buchstabe a war bereits durch Nummer 1 des bisheri-
gen Entwurfs vorgesehen und bleibt erhalten und wird durch
die Streichung des Verweises auf die Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Absatz 3 Satz 6 ergänzt.

Mit der Änderung in Buchstabe b wird § 26 Absatz 1a AEG
als Folgeänderungen zur Konzentration von allgemeinen ge-
bührenrechtlichen Regelungen im Bundesgebührengesetz
(Artikel 1) aufgehoben. Die Ermächtigung zur Festlegung
von Gebühren sowohl nach festen Sätzen als auch als Zeit-
gebühren (Satz 1) ist nicht mehr erforderlich, da sich die Be-
fugnis zur Bestimmung von Fest- und Zeitgebühren aus der
Artikel 1 § 11 ergibt. Ebenfalls nicht mehr erforderlich ist die
bisherige fachgesetzliche Ermächtigung in Satz 2 zu den dort
im Einzelnen genannten gebührenrechtlichen Regelungen
der Gebühren- und Auslagenbefreiung, des Umfangs der zu
erstattenden Auslagen und der Gebührenerhebung, da sich
dieser Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bereits
aus Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 ergibt. Die Möglich-
keit zur Bestimmung von vom Gebührengläubiger abwei-
chenden Stellen zum Einzug von Gebühren und Auslagen er-
gibt sich aus § 22 Absatz 1 Satz 4.

Bei der Änderung in Buchstabe c handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Aufhebung der Verordnungsermächti-
gung in § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AEG.

Zu Nummer 3

Die Anpassung in § 32 AEG ist auf Grund der Streichung
von Absätzen durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des
Achten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vor-
schriften vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) erfor-
derlich.

Zu Absatz 122 – alt – (Kraftfahrsachverständigengesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4 vor-
gesehene Aufhebung des § 18 des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes entfällt, da weiterhin auch für gebührenpflich-
tige Leistungen von Landesbehörden bundesrechtliche
Gebührenvorschriften erforderlich sind. Im Übrigen wird
auf die Begründung zu Absatz 120 verwiesen.

Zu Absatz 123 – alt – (Personenbeförderungsgesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4 vor-
gesehenen Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes
werden aufgehoben, da weiterhin auch für gebührenpflich-
tige Leistungen von Landesbehörden bundesrechtliche Ge-

Zu Absatz 124 – alt – (Kostenverordnung für den Güter-
kraftverkehr)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4
vorgesehene Aufhebung der Kostenverordnung für den Gü-
terkraftverkehr entfällt, da weiterhin auch für gebühren-
pflichtige Leistungen von Landesbehörden bundesrechtliche
Gebührenvorschriften erforderlich sind. Im Übrigen wird
auf die Begründung zu Absatz 120 verwiesen.

Zu Absatz 125 – alt – (Güterkraftverkehrsgesetz)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4
vorgesehenen Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
werden aufgehoben, da weiterhin auch für gebührenpflich-
tige Leistungen von Landesbehörden bundesrechtliche Ge-
bührenvorschriften erforderlich sind. Im Übrigen wird auf
die Begründung zu Absatz 120 verwiesen.

Zu Absatz 126 – alt – (Kostenverordnung für Amtshand-
lungen im entgeltlichen oder ge-
schäftsmäßigen Personenverkehr
mit Kraftfahrzeugen)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4 vor-
gesehene Aufhebung der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personen-
verkehr mit Kraftfahrzeugen entfällt, da weiterhin auch für
gebührenpflichtige Leistungen von Landesbehörden bundes-
rechtliche Gebührenvorschriften erforderlich sind. Im Übri-
gen wird auf die Begründung zu Absatz 120 verwiesen.

Zu Absatz 127 – alt – (Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr)

Die bislang im Gesetzentwurf im Rahmen des Artikels 4 vor-
gesehenen Änderungen der Gebührenordnung für Maßnah-
men im Straßenverkehr werden aufgehoben, da weiterhin für
alle gebührenpflichtigen Leistungen von Landesbehörden
nach dem Straßenverkehrsgesetz bundesrechtliche Gebüh-
renvorschriften erforderlich sind. Im Übrigen wird auf die
Begründung zu Absatz 120 verwiesen.

Zu Absatz 129 (Sportbootführerscheinverordnung-
Binnen)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ände-
rungen durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b der am 2. Ok-
tober 2012 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung
sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbe-
reich (BGBl. I S. 2102).

Zu Absatz 134 – neu – (Gebührenverordnung für Amts-
handlungen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste Gebühren-
verordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1642) in den Anwendungsbereich der Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes fällt, wird diese Verordnung
infolge der in Artikel 1 § 22 Absatz 4 des Gesetzentwurfs
vorgesehenen Ablösung der geltenden fachrechtlich geregel-
bührenvorschriften erforderlich sind. Im Übrigen wird auf
die Begründung zu Absatz 120 verwiesen.

ten Gebührentatbestände in Besonderen Gebührenverord-
nungen der Ressorts aufgehoben.

der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes fällt, durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und

wird diese Verordnung infolge der in Artikel 1 § 22 Absatz 4
des Gesetzentwurfs vorgesehenen Ablösung der geltenden

anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415)
wird die Angabe der letzten Änderung angepasst.

Berlin, den 13. März 2013

Helmut Brandt
Berichterstatter

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 157 – Drucksache 17/12722

Zu Absatz 138 – neu – (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetz)

Die Gebührenregelung des § 7 und § 8 Satz 1 Nummer 3 des
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2455) ist bislang nicht vom Gesetzentwurf
erfasst. Da die Vorschrift in den Anwendungsbereich der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes fällt, wird
sie im Hinblick auf die in Artikel 1 § 22 Absatz 4 des Gesetz-
entwurfs vorgesehenen Ablösung der geltenden fachrecht-
lich geregelten Gebührentatbestände in Besonderen Gebüh-
renverordnungen der Ressorts aufgehoben. Im Einzelnen:
§ 7 ist auf Grund der Schaffung einer allgemeinen Vorschrift
zur Gebührenerhebung in Artikel 1 § 1 nicht mehr erforder-
lich und daher aufzuheben. § 8 Satz 1 Nummer 3 kann im
Hinblick auf die Schaffung einer zentralen Ermächtigungs-
grundlage für den Erlass von Besonderen Gebührenverord-
nungen nach Artikel 1 § 22 Absatz 4 ebenfalls entfallen. Der
Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst nach
Artikel 1 § 11 auch die Bestimmung von Fest- und Rahmen-
gebühren.

Zu Absatz 139 – neu – (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gebührenverordnung)

Da die vom Gesetzentwurf bislang nicht erfasste EU-Fahr-
gastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2797) in den Anwendungsbereich

fachrechtlich geregelten Gebührentatbestände in Besonde-
ren Gebührenverordnungen der Ressorts aufgehoben.

Zu Absatz 142 – alt – (Kostenverordnung für Amtshand-
lungen des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie)

Absatz 142 wird aufgehoben, da nach § 5 Absatz 2 der
Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012
(BGBl. I S. 1642) die Kostenverordnung Gebührenverord-
nung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie außer Kraft getreten ist.

Zu Absatz 144 – neu – (Luftverkehrsgesetz)

Bei der in § 32 Absatz 5 Satz 1 LuftVG vorgesehenen Än-
derung handelt es sich – ebenso wie bei der Änderung zu
Artikel 2 Absatz 175 um die Korrektur eines Redaktionsver-
sehens. Mit der Einfügung der Wörter „die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf“ in § 32 Absatz 5 Satz 1
LuftVG wird in Bezug auf die Zustimmungsbedürftigkeit
die bisherige Rechtslage wieder hergestellt. Damit bedürfen
– ebenso wie nach geltendem Recht – Rechtsverordnungen
auf Grund des § 32 Absatz 5 LuftVG nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Zudem erfolgt eine sprachliche Anpassung.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Auf Grund der Änderung des Verwaltungskostengesetzes

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