BT-Drucksache 17/12532

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/12375 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)

Vom 27. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12532
17. Wahlperiode 27. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/12375 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)

A. Problem

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts besteht fachlich zwin-
gend erforderlicher Gesetzgebungsbedarf. Hierzu gehören Anpassungen an
Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union – insbesondere an die
Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) – und des Bundesverfassungsge-
richts sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf strebt die Umsetzung des Gesetzgebungsbedarfs an. Der Re-
gelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht
und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen dienen der
Sicherung des Steueraufkommens oder der Funktionsfähigkeit des Besteue-
rungsverfahrens.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wirkt sich auf die öffentlichen Haus-
halte der Gebietskörperschaften wie folgt aus:

* Dem Bericht ist als Anlage 1 der gemeinsame Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beigefügt.

Drucksache 17/12532 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Die Aufteilung der Summen auf die einzelnen Maßnahmen findet sich im allge-
meinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs.

E. Erfüllungsaufwand

Für die Verwaltung ändert sich zudem der Vollzugsaufwand durch

– das neue EU-Amtshilfegesetz,

– die Änderungen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer.

Der beim Bundeszentralamt für Steuern durch das EU-Amtshilfegesetz ent-
stehende Vollzugsaufwand ist bereits im Haushaltsaufstellungsverfahren 2012
berücksichtigt worden.

Sämtlicher ggf. beim Bund darüber hinaus entstehender Mehrbedarf an Sach-
und Personalmitteln, der noch nicht in der geltenden Finanzplanung enthalten
ist, soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.

Das zukünftig für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwal-
tung erforderliche Personal soll nach Maßgabe des Beschlusses des Haus-
haltsauschusses (Beschluss 17/2952 vom 23. März 2011) aus den Personalüber-
hängen anderer Bundesbehörden gewonnen werden. Die Länder erhalten nach
§ 18a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Verwaltung der Kraft-
fahrzeugsteuer im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Ver-
waltungskosten vom Bund für die Jahre 2010 bis 2013 jährlich 170 Mio. Euro
und für die Jahre 2009 und 2014 jeweils 85 Mio. Euro. Mit Ende der Organleihe
entfällt diese Erstattung. Bei der Zollverwaltung werden zukünftig Verwaltungs-
kosten in vergleichbarer Höhe anfallen.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Steuermehr- (+)/Mindereinnahmen (–) in Mio. Euro

Gebiets-
körperschaft

Volle Jahres-
wirkung *

Kassenjahr

2013 2014 2015 2016 2017

Insgesamt + 70 – 20 + 20 + 20 – 30

Bund + 39 – 9 + 13 + 15 + 6 – 6

Länder + 31 – 8 + 13 + 12 + 4 – 9

Gemeinden – 3 – 6 – 7 – 10 – 15

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12532

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12375 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 27. Februar 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Olav Gutting
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Mindeststandards festgelegt. Außerdem wird der OECD-
Standard für Transparenz und effektiven Informations-

gesetzt.
austausch für Besteuerungszwecke, wie er sich insbesondere
aus Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ergibt
(OECD-Standard) verbindlich für alle Mitgliedstaaten im-
plementiert. Dieser OECD-Standard verpflichtet die Mit-

Neben diesen zwingend umzusetzenden Rechtsanpassungen
enthält der Gesetzentwurf auch folgende besonders hervor-
zuhebende materiellrechtliche Änderungen:

– Als eine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungspro-
Drucksache 17/12532 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Lothar Binding (Heidelberg),
Dr. Barbara Höll und Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/12375 in
seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013 dem Finanzaus-
schuss zur federführenden Beratung und dem Rechtsaus-
schuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, dem Ausschuss für Gesundheit, dem
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien zur Mit-
beratung überwiesen. Zudem wurde der Haushaltsausschuss
gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Gesetz dient der Anpassung des Steuerrechts an Recht
und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie an inter-
nationale Entwicklungen (OECD) und der Umsetzung wei-
terer Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des
deutschen Steuerrechts.

Weitere Maßnahmen erfolgen wegen der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, dienen der Sicherung des
Steueraufkommens oder der Funktionsfähigkeit des Besteu-
erungsverfahrens.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

1. Schaffung eines EU-Amtshilfegesetzes

Mit dem EU-Amtshilfegesetz wird die „Richtlinie 2011/16/
EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG“ (Amtshil-
ferichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Amtshilfe-
richtlinie ersetzt die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwi-
schen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Be-
reich der direkten Steuern (EG-Amtshilfe-Richtlinie).
Gleichzeitig tritt das damit überholte EG-Amtshilfe-Gesetz
(EGAHiG) außer Kraft.

Mit der Amtshilferichtlinie soll vor allem die effiziente – in
Teilbereichen auch neue – Verwaltungszusammenarbeit
zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten gestärkt
werden, um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten
ordnungsgemäß festsetzen zu können. Dazu werden durch
die Amtshilferichtlinie gewisse Prüfungsmöglichkeiten und

tionen zu erteilen. Beweisausforschungen („fishing expe-
ditions“) sind jedoch ausgeschlossen. Eine Übermittlung
von Informationen kann nicht mehr deshalb abgelehnt wer-
den, weil der übermittelnde Mitgliedstaat kein eigenes Inte-
resse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer
Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtig-
ten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigen-
tumsanteile einer Person beziehen. Damit wird ein in sich
schlüssiges System des zwischenstaatlichen Informations-
austauschs bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten
etabliert.

Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen neben der Ein-
richtung so genannter zentraler Verbindungsbüros in allen
Mitgliedstaaten sowie der Einführung elektronischer Stan-
dardformblätter und Übermittlungsfristen auch die stufen-
weise Entwicklung eines automatischen Informationsaus-
tauschs und die Verbesserung der Verwaltungszusammenar-
beit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahme-
möglichkeiten an behördlichen Ermittlungen.

Die Funktionsfähigkeit der in der Amtshilferichtlinie vorge-
sehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unterliegt zu-
dem einer Evaluation durch die Europäische Kommission.

2. Änderung von Steuergesetzen

Eine unmittelbare Umsetzung von EU-Recht erfolgt darüber
hinaus durch folgende Rechtsänderungen:

– Mit den Änderungen des § 43b EStG, der Anlage 2 zum
EStG, des § 8b Absatz 9 und § 34 Absatz 7 KStG sowie
des § 9 Nummer 4 GewStG wird die Regelung zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividenden-
zahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von
Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften an die
Neufassung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom
30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie)
angepasst.

– Im Umsatzsteuergesetz wird durch die Änderung des § 3a
Absatz 3 Nummer 2 UStG Artikel 4 der Richtlinie 2008/
8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienst-
leistung fristgerecht umgesetzt.

Zugleich wird durch Änderungen der §§ 14 und 14a UStG
die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungs-
vorschriften (sogenannte Rechnungsstellungsrichtlinie) um-
gliedstaaten, sich auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsver-
fahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informa-

gramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuer-
gesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die pri-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12532

vate Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und
Hybridelektrofahrzeugen aufgenommen.

– Neutralisierung des steuerlichen Gewinns im Zusam-
menhang mit der Überwachung und Sicherung des Luft-
verkehrs durch die beauftragte Flugsicherungsorganisa-
tion im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgeset-
zes (LuftVG). Dadurch wird sichergestellt, dass die
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben zur sicheren,
geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs
zur Steuerneutralität führen kann.

– Mit der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leis-
tungsempfängers auf Lieferungen von Erdgas und Elek-
trizität durch Wiederverkäufer sollen Umsatzsteueraus-
fälle – insbesondere durch Umsatzsteuerbetrug – verhin-
dert werden.

– Änderung bei der Ermittlung von ausländischen Einkünf-
ten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Aufwen-
dungen für den Erwerb von Umlaufvermögen dürfen für
Zwecke des Progressionsvorbehalts künftig erst im Zeit-
punkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter als Be-
triebsausgabe abgezogen werden.

Außerdem wird eine Rechtsgrundlage für die künftige Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung
nach dem Ende der Organleihe geschaffen sowie die Einfüh-
rung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale (ELStAM-Verfahren) und des sich bis dahin erge-
benden (Übergangs-)Zeitraums geregelt.

Insgesamt greift dieses Gesetz notwendige, vornehmlich
rechtstechnische Maßnahmen auf, die zunächst im Jahres-
steuergesetz 2013 enthalten waren.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
119. Sitzung am 27. Februar 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
116. Sitzung am 27. Februar 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 94. Sitzung am 27. Februar 2013
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 101. Sitzung am 27. Februar 2013 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzent-
wurfs.

2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 91. Sitzung am
27. Februar 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf in seiner 83. Sitzung am
27. Februar 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf in seiner 81. Sitzung am 27. Februar 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des
Gesetzentwurfs.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12375 in seiner 126. Sitzung am 27. Februar 2013 erstma-
lig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Annahme des Gesetzentwurfs.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, der vorliegende Gesetzentwurf konzentriere sich auf
diejenigen Maßnahmen aus dem ursprünglichen Entwurf
zum Jahressteuergesetz 2013 (Drucksache 17/10000), die
dringend notwendig, europarechtlich geboten und partei-
politisch unstrittig seien. Die konkrete Ausgestaltung spie-
gele die schwierigen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat
wider. Man habe sich bewusst auf wenige Maßnahmen
beschränkt, um Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-
Kommission zu vermeiden.

Die nun vorgelegten Maßnahmen seien nicht abschließend.
Man habe beim Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 mit
der Opposition im Finanzausschuss gemeinsam viele Punkte
beraten. Themen wie die sogenannte Cash-GmbHs seien für
die Koalitionsfraktionen wichtig. Natürlich wolle man miss-
bräuchliche Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer verhin-
dern. Der dazu im Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemachte Vorschlag, der auf
den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss beruhe, führe
letztlich dazu, dass vorhandene Liquidität in mittelständi-
schen Betrieben automatisch unter Missbrauchsverdacht ge-
stellt werde. Eine solche Lösung wolle man nicht mittragen.
Man dürfe nicht über das Ziel hinaus schießen und diejeni-
gen Unternehmen, die mit einer guten Eigenkapitaldecke
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 95. Sitzung am 27. Februar

ausgestattet seien, aber keine missbräuchliche Gestaltung
betrieben, durch entsprechende Maßnahmen negativ treffen.

Drucksache 17/12532 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Eine angemessene Regelung liege auch im Interesse des Mit-
telstandes, damit nicht durch vereinzelten Missbrauch die
gesamte Wirtschaft diskreditiert werde. Es bestehe Einigkeit,
dass auf jeden Fall die missbräuchlichen Fälle gesetzgebe-
risch erfasst werden müssten. Genau das gleiche gelte für
den Fall der sogenannte RETT-Blocker. Es könne allerdings
nicht sein, dass sogenannte RETT-Blocker per Gesetz ver-
hindert würden, gleichzeitig aber vorgesehen werde, für
öffentlich-rechtliche Körperschaften eine Befreiung von der
Grunderwerbsteuer einzuführen.

Der vorliegende Gesetzentwurf sei nicht das letzte Vorhaben
der Koalitionsfraktionen in der laufenden Legislaturperiode.
Man wolle unmittelbar nach Abschluss des vorliegenden
Gesetzgebungsverfahrens prüfen, wie die noch nicht berück-
sichtigten Anliegen möglichst zeitnah umgesetzt werden
könnten. Das gelte ebenfalls für Maßnahmen wie z. B. die
von der Opposition angesprochene Umsatzsteuerbefreiung
für Betreuungsleistungen oder für Leistungen von Bühnen-
regisseuren.

Die vorgelegten Maßnahmen im Entwurf zum Amtshilfe-
richtlinie-Umsetzungsgesetz seien diejenigen, die möglichst
schnell beschlossen werden müssten und von denen man
ausgehe, dass sie parteipolitisch unstrittig seien. Dass die
Oppositionsfraktionen den Entwurf zum Amtshilfericht-
linie-Umsetzungsgesetz mit der Begründung ablehnen wür-
den, die Maßnahmen gingen nicht weit genug, sei nicht
nachvollziehbar. Bei den enthaltenen Punkten bestehe Kon-
sens, und deshalb sollten die Oppositionsfraktionen dem
Gesetz in unveränderter Form zustimmen. Alles Weitere wie
die im Änderungsantrag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN enthaltenen zusätzlichen Maßnahmen könne zu
einem späteren Zeitpunkt an geeigneter Stelle besprochen
werden und sei Gegenstand der nachfolgenden Verfahren.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass aus ihrer Sicht
der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom
12. Dezember 2012 Grundlage der Beratungen hätte sein
müssen. Jenseits des Dissens zur Frage der Eingetragenen
Lebenspartnerschaften habe es dort eine große Übereinstim-
mung in Bezug auf viele als notwendig erachtete Änderun-
gen gegeben. Der Entwurf der Koalitionsfraktionen zum
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz lasse vieles davon
aus. Dies begründe den gemeinsamen Änderungsantrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der mit
Ausnahme des Punktes der eingetragenen Lebenspartner-
schaften den Einigungsvorschlag im Vermittlungsausschuss
wiederherstelle.

Die politischen Randbedingungen des Änderungsantrags
seien folgende: Wenn Union und FDP bei der Frage der Ein-
getragenen Lebenspartnerschaften einig gewesen und dem
Koalitionsvertrag gefolgt wären, wäre der Gesamtvorschlag
im Vermittlungsausschuss beschlossen worden. Es sei ein lo-
gischer Widerspruch, mit dem Entwurf zum Amtshilfericht-
linie-Umsetzungsgesetz nun nur eine kleine Teilmenge der
konsensfähigen Maßnahmen vorzulegen und eine Lücke zu
den damaligen Beschlüssen offen zu lassen. Das von Seiten
der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen geäußerte
mangelnde Vertrauen in die Opposition aufgrund des Ab-
laufs der Abstimmung im Vermittlungsausschuss könne sich

Man halte es für unabdingbar, die eigentlich unstrittigen
Punkte zu regeln, insbesondere um steuerliche Gestaltungen
auszuschalten. Schlupflöcher wie die sogenannte Cash-
GmbHs fügten Deutschland schweren Schaden zu. Man ver-
stehe nicht, dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen trotz
eines diesbezüglichen Konsens nicht beschlossen werden
könnten. Viele Einzelfragen wie z. B. bei der Umsetzbesteu-
erung der Bühnenregisseure seien ebenfalls dringend zu
regeln.

Man appelliere an die Koalitionsfraktionen, dem Ände-
rungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zuzustimmen. Dies könne ohne Gesichtsverlust
geschehen, denn der Antrag enthalte diejenigen Maßnah-
men, die man gemeinsam in Finanzausschuss und Vermitt-
lungsausschuss erarbeitet habe.

Die Fraktion DIE LINKE. bezeichnete das Vorgehen der
Koalitionsfraktionen aus vier Gründen als problematisch.
Sie kritisierte zunächst das Verfahren, den Gesetzentwurf in-
nerhalb einer Woche im Parlament behandeln zu lassen. Es
bleibe keine ausreichende Zeit, zum Vorhaben Stellung zu
nehmen und insbesondere die vorgenommene Auswahl der
Maßnahmen aus dem ursprünglichen Entwurf zu einem
Jahressteuergesetz 2013 sinnvoll zu bewerten.

Die Frage der steuerlichen Behandlung der Eingetragenen
Lebenspartnerschaften, die zum Scheitern des Jahressteuer-
gesetzes 2013 im Vermittlungsausschuss geführt habe,
werde derzeit innerhalb der Koalitionsfraktionen öffentlich
diskutiert. Man vernehme immer zahlreichere Stimmen, die
eine steuerliche Gleichstellung befürworten würden. Vor
diesem Hintergrund sei das Verhalten der Koalitionsfraktio-
nen in diesem Punkt unglaubwürdig.

Außerdem seien die Koalitionsfraktionen offenbar nicht
mehr bereit, die im Vermittlungsausschuss selbst unterstüt-
zen Ergänzungen zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes
2013 weiter zu vertreten. Es würden im Entwurf zum Amts-
hilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nun zahlreiche wichtige
Maßnahmen fehlen, die die Koalition ursprünglich selber
umsetzen wollte. Beispiele seien die Umsatzsteuerbefreiung
für Bühnenregisseure sowie für Bühnenchoreographen oder
die Sicherstellung der Besteuerung von Familienstiftungen
im Ausland. Desweiteren habe das Vermittlungsergebnis
wichtige Änderungen enthalten, die von Bundesländern
eingebracht worden seien. Hervorzuheben seien beispiels-
weise die Einschränkungen von Steuergestaltungen bei der
Erbschaftsteuer über sogenannte Cash-GmbHs und die Ver-
hinderung der Nichtbesteuerung von Erträgen bei hybriden
Finanzierungen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die
Koalition hier ihre bereits erteilte Zustimmung zurückziehe.

Schließlich hätten die Koalitionsfraktionen nicht einmal am
ursprünglichen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 fest-
gehalten. Im Begründungsteil führe die Koalition an, dass
der Gesetzentwurf „der Anpassung des Steuerrechts an
Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie
an internationale Entwicklungen (OECD)“ dienen solle. Es
stelle sich daher die Frage, warum die Koalition z. B. den
neuen OECD-Ansatz zur internationalen Betriebsstättenbe-
steuerung ausgelassen oder die Umsatzsteuerbefreiung für
BerufsbetreuerInnen nicht übernommen habe. Letztere sei
nicht auf die hier diskutierten steuerpolitischen Fachfragen
beziehen.

ursprünglich mit der gefestigten Rechtsprechung des EuGH
begründet worden. Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12532

seien auch drei Maßnahmen zugunsten von Eingetragenen
Lebenspartnerschaften vorgesehen gewesen. Im vorliegen-
den Entwurf zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sei
dagegen nur noch die vom Bundesverfassungsgericht vorge-
gebene rückwirkende Gleichstellung bei der Grunderwerb-
steuer enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. lehne daher den vorliegenden
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ab und stimme dem
Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu, obwohl man auch einzelne der dort ent-
haltenen Regelungen kritisch sehe. Insgesamt enthalte das
Vermittlungsergebnis aber viele sinnvolle und dringliche
Maßnahmen, deren Umsetzung wichtig sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN warb ange-
sichts der Ankündigung der Koalitionsfraktionen, die im
Entwurf zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausge-
klammerten Themen zum Gegenstand eines weiteren Ge-
setzgebungsverfahrens zu machen, um Zustimmung für den
Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN. Eine Zustimmung der Koalitionsfraktionen
würde ein aufwendiges weiteres Verfahren weitgehend über-
flüssig machen. Insbesondere hoffe man, dass die Koali-
tionsfraktionen auf eigene Initiative und nicht erst aufgrund
des zu erwartenden Urteils des Bundesverfassungsgerichtes
im Falle der sogenannte Cash-GmbHs tätig würden. Dies
gelte im Übrigen ebenso bei der Frage der Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften.

Der Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sei keine einfache Wiederholung des Ent-
wurfs zum Jahressteuergesetz 2013, sondern beinhalte eben
auch die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses mit
Ausnahme der Regelungen zur Eingetragenen Lebenspart-
nerschaft. In vielen Punkten seien hierbei gegenüber dem
Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 Veränderungen und
Ergänzungen vorgenommen worden. Es sei inkonsistent,
dass die Koalitionsfraktionen nun offenbar dem gefundenen
Kompromiss zur Regelung der sog Cash-GmbHs und der so-
genannte RETT-Blocker nicht mehr zustimmen wollten.
Man solle offen sagen, wenn man nicht mehr zu diesen Ver-
mittlungsergebnissen stehe und die Frage neu verhandeln
wolle. Dies müsse deutlich werden. Die Lösung dieser wich-
tigen Fragen würde so unterbleiben. Das gelte auch für an-
dere wichtige Punkte wie etwa die Gewerbesteuerzerlegung
bei Windkraftanlagen, die Teil des „Jahrhundertprojekts“ der
Energiewende sei. Die Koalitionsfraktionen würden mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf versäumen, an wichtigen Stell-
schrauben zu drehen.

Die Regierungskoalition habe insofern versagt, als dass viele
notwendige Maßnahmen wie die Regelungen zu den soge-
nannte Cash-GmbHs und den sogenannte RETT-Blockern
unterbleiben würden. Deshalb könne man dem Gesetzent-
wurf der Koalitionsfraktionen nicht zustimmen.

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnter Änderungsan-
trag

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
brachten folgenden gemeinsamen Änderungsantrag ein:

Änderung

Begründung

Der Gesetzentwurf auf der Drucksache 17/12375 soll so ge-
fasst werden, dass der Gesetzesbeschluss des Bundestages
zum Jahressteuergesetz 2013 in der Fassung der Beschluss-
empfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 17/11190)
einschließlich des Einigungsvorschlages des Vermittlungs-
ausschuss zum Jahressteuergesetz 2013 vom 12. Dezember
2012 (Drucksache 17/11844) mit den Änderungen durch die
Nummern I bis X umgesetzt wird.
Das Jahressteuergesetz 2013 diente der dringend notwen-
digen Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtspre-
chung der Europäischen Union sowie an internationale
Entwicklungen (OECD) und der Umsetzung weiterer
Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deut-
schen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen sollten Empfehlun-
gen des Bundesrechnungshofes aufgreifen, der Sicherung
des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im
Besteuerungsverfahren dienen.
Im Vermittlungsverfahren wurden Maßnahmen zur Miss-
brauchsbekämpfung einvernehmlich ergänzt. Dies gilt
insbesondere für folgende Maßnahmen:
• Verhinderung der Nichtbesteuerung von Erträgen bei

hybriden Finanzierungen (§§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1
Satz 2 KStG)

• Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Wertpa-
pierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG)

• Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten
(§ 2 Abs. 4 UmwStG)

• Maßnahmen gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer
(„Cash-GmbHs“ - §§ 13a, 13b ErbStG)

• Maßnahmen gegen Rett-Blocker-Gestaltungen bei der
Grunderwerbsteuer

• Weitere Maßnahmen zur Sicherung des deutschen
Besteuerungsrechts (§§ 50d Abs. 9, 50d Abs. 10, 50i
EStG)

Da diese einvernehmlichen Regelungen mit einem Norm-
komplex verbunden wurden, der die steuerliche Gleichstel-
lung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe
umgesetzt hätte, wurde der Einigungsvorschlag vom Bun-
destag nicht beschlossen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilfe-
richtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften soll
einen Teil des Jahressteuergesetzes 2013 umsetzen. Darin
sind allerdings wesentliche einvernehmliche Ergebnisse des
Vermittlungsausschusses – vor allem die oben genannten
Maßnahmen – nicht enthalten. Der vorliegende Antrag dient
dazu, das gesamte Jahressteuergesetz 2013 umzusetzen, so-
weit darüber Einvernehmen im Vermittlungsausschuss er-
zielt wurde. Damit sollen erhebliche Steuermindereinnah-
men vermeiden werden.
Die steuerliche Gleichstellung der Eingetragenen Lebens-
partnerschaft (XI des Einigungsvorschlages des Vermitt-
lungsausschusses) bleibt einem gesonderten Gesetzgebungs-
verfahren vorbehalten.
Das EU-Amtshilfegesetz setzt die Amtshilferichtlinie um.
Der Änderungsantrag ist im Wortlaut als Anlage 1 zu diesem
Bericht beigefügt.

Das Außerkrafttreten des damit überholten EG-Amtshilfe-
Gesetzes ist in Artikel 31 Absatz 8 dieses Gesetzes geregelt.

Drucksache 17/12532 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Ablehnung: CDU/CSU, FDP.

Stimmenthaltung: keine.

Berlin, den 27. Februar 2013

Olav Gutting
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.
Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12532

ANLAGE 1 zum Bericht des Finanzausschusses zu Drucksache 17/12375 (AmtshilfeRLUmsG)

Änderungsantrag 25. Februar 2013
der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (Amthilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)
– Drucksache 17/ 12375-

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12375 ist in der folgenden Fassung anzunehmen:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften 1

vom . . .

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 der
Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). Artikel
10 Nummer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli
2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1).

Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). Artikel
10 Nummer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli
2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1).

Drucksache 17/12532 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 28 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 29 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 30 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu Artikel 2 Nummer 44 (zu § 43b)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12532

Artikel 1

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
A b s c h n i t t 2
Ü b e r m i t t l u n g v o n I n f o r m a t i o n e n a u f E r s u c h e n
§ 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 5 Fristen
§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
A b s c h n i t t 3
W e i t e r e Ü b e r m i t t l u n g v o n I n f o r m a t i o n e n
§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen
§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten
§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten
A b s c h n i t t 4
S o n s t i g e F o r m e n d e r V e r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t
§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Gleichzeitige Prüfung
§ 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
Drucksache 17/12532 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A b s c h n i t t 5
W e i t e r e V o r s c h r i f t e n
§ 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten
§ 16 Rückmeldungen
§ 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 18 Informationsübermittlung an Drittstaaten
§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
§ 20 Anwendungsbestimmung

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
(1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in

Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Mitgliedstaaten). Es ist anzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder für einen
Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden
erhoben werden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
2. Zölle,
3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des

Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
genannt werden,

4. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem
Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen, dem
Aufwendungsausgleichsgesetz und

5. Gebühren.
(3) Dieses Gesetz berührt nicht
1. die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen und
2. die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten, die Deutschland in Bezug auf eine

umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten erwachsen,
einschließlich bi- oder multilateraler Abkommen.
(4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung

entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12532

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Person im Sinne dieses Gesetzes ist

1. eine natürliche Person,
2. eine juristische Person,
3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die

Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt oder
4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die

Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte
einer der von § 1 erfassten Steuern unterliegen.
(2) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, der

Abgabenordnung, des Außensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des
Gewerbesteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes und sonstiger Steuergesetze bezeichnet die
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
(ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die auf Grund der
Amtshilferichtlinie erlassenen europarechtlichen Durchführungsbestimmungen gelten in der im
jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuellen Fassung.
(3) Auf elektronischem Weg im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die Verwendung elektronischer

Anlagen zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten, einschließlich der Datenkomprimierung, und zum
Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischen Technologien oder anderen
elektromagnetischer Verfahren.
§ 3
Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
(1) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie ist das

Bundesministerium der Finanzen.

(2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der

Amtshilferichtlinie ist in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das
Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben weitere
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 und zuständige Bedienstete im Sinne von Artikel
4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro übernimmt die Kommunikation mit den anderen

Mitgliedstaaten und prüft eingehende und ausgehende Ersuchen auf Zulässigkeit nach diesem Gesetz.
Eingehende zulässige Ersuchen und Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro an die
Finanzbehörden weitergeleitet. Zulässige Ersuchen und Informationen der Finanzbehörden werden
vom zentralen Verbindungsbüro an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Drucksache 17/12532 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(4) Gehen Ersuchen nach diesem Gesetz bei einer anderen Stelle als dem zentralen
Verbindungsbüro ein, so sind diese Ersuchen letzterem unverzüglich zuzuleiten.

(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in
Anspruch nehmen. Sie gelten insoweit als Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes.

A b s c h n i t t 2
Ü b e r m i t t l u n g v o n I n f o r m a t i o n e n a u f E r s u c h e n
§ 4
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von

Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich sind. Die Antworten werden durch das zentrale
Verbindungsbüro an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige Finanzbehörde erstellt
die Antworten nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des § 117 Absatz 4 der
Abgabenordnung. Verfügt die Finanzbehörde nicht über die betreffenden Informationen, so führt sie
nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen
Ermittlungen durch.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung bestimmter behördlicher Ermittlungen. Ist

die Finanzbehörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie dies
unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen
Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine Informationen, wenn

1. die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder die Beschaffung der betreffenden
Informationen nach deutschem Recht nicht möglich ist,

2. der andere Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur
Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels
zu gefährden,

3. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden
würde oder

4. die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermittlung von Informationen zudem ablehnen,
wenn der andere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung
entsprechender Informationen in der Lage ist.
(5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Übermittlung von

Informationen nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer
Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden
oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12532

(6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die zu übermittelnden
Informationen nach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke benötigt werden. Lehnt das zentrale
Verbindungsbüro ein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem anderen Mitgliedstaat die
Gründe hierfür mitzuteilen.
§ 5
Fristen
(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die Informationen nach § 4 unverzüglich, spätestens

jedoch sechs Monate nachdem es das Ersuchen erhalten hat. Ist die Finanzbehörde bereits im Besitz
der entsprechenden Informationen, verkürzt sich die Frist auf zwei Monate. In besonders gelagerten
Fällen können das zentrale Verbindungsbüro und der andere Mitgliedstaat abweichende Fristen
vereinbaren.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens

jedoch sieben Arbeitstage nachdem es das Ersuchen erhalten hat, möglichst auf elektronischem Weg
den Erhalt dieses Ersuchens.
(3) Weist das Ersuchen Mängel auf, so unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro den anderen

Mitgliedstaat darüber innerhalb eines Monats nachdem es das Ersuchen erhalten hat und fordert
gegebenenfalls zusätzliche Hintergrundinformationen an. Die Fristen nach Absatz 1 beginnen am Tag
nach dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Hintergrundinformationen.
(4) Ist die Finanzbehörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt das

zentrale Verbindungsbüro dies dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch drei
Monate nachdem das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten hat, unter Nennung der Gründe
und des voraussichtlichen Erledigungsdatums mit.
(5) Ist die Finanzbehörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen oder lehnt sie das Ersuchen

aus den in § 4 Absatz 3 oder 4 genannten Gründen ab, so teilt das zentrale Verbindungsbüro dies dem
anderen Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nachdem das zentrale
Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten hat, unter Nennung der Gründe mit.
§ 6
Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
(1) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro

dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterleitet. Darin kann um
sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldokumente können erbeten werden,
soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind.
(2) Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat sie alle nach der Abgabenordnung

vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn, die Durchführung der
Ermittlungen wäre mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich als nicht
Erfolg versprechend dar.

Drucksache 17/12532 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A b s c h n i t t 3
W e i t e r e Ü b e r m i t t l u n g v o n I n f o r m a t i o n e n
§ 7
Automatische Übermittlung von Informationen
(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf

elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfügbaren Informationen über in
anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen:
1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über

den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, und
5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung
keine Anhörung erforderlich.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden

der Länder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung von Informationen in einem Schreiben
fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12532

§ 8
Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten
(1) Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Ersuchen alle Informationen an

das zentrale Verbindungsbüro übermitteln, die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein
können. Das zentrale Verbindungsbüro entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die
Übermittlung der Informationen an die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Informationen nach § 1 Absatz 1 sind zu übermitteln, wenn
1. Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,
2. ein Sachverhalt vorliegt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt

worden ist und die zu übermittelnden Informationen für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung
oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnten,

3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem in Deutschland Steuerpflichtigen und einem in einem
anderen Mitgliedstaat Steuerpflichtigen über ein oder mehrere weitere Staaten in einer Weise
geleitet werden, die in einem oder beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann,

4. Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch künstliche Gewinnverlagerungen zwischen
verbundenen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt oder

5. ein Sachverhalt, der im Zusammenhang mit der Informationserteilung eines anderen Mitgliedstaats
ermittelt wurde, auch für die zutreffende Steuerfestsetzung in einem weiteren Mitgliedstaat
erheblich sein könnte.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 soll unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch einen Monat

nachdem die Informationen verfügbar geworden sind.
§ 9
Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten
Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen, die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt
haben, den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. Es bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch
sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, dem anderen Mitgliedstaat möglichst auf
elektronischem Weg deren Erhalt.

Drucksache 17/12532 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A b s c h n i t t 4
S o n s t i g e F o r m e n d e r V e r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t
§ 10
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
(1) Das zentrale Verbindungsbüro kann zum Zweck des Informationsaustauschs mit einem

anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den von der Finanzbehörde festgelegten
Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats
1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben

sowie
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet

durchgeführt werden.
(2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass
Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4
übermittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen
die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dieser
Unterlagen ausgehändigt.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, dass Bedienstete der anderen Mitgliedstaaten

im Beisein inländischer Bediensteter Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Personen der Befragung und Prüfung zustimmen. Verweigert eine
Person die Mitwirkung, gilt diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber inländischen
Bediensteten.
(4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf

deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der
ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

§ 11
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete
in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.
§ 12
Gleichzeitige Prüfung
(1) Auf Vorschlag der Finanzbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder

mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung
einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Soweit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12532

dies nach § 4 zulässig ist, sind die hierbei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der
Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige

Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten
darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung
durchgeführt werden soll.
(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die

Finanzbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro
teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen Bediensteten, der für die Beaufsichtigung und die

Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.

(5) Von der Anhörung des Steuerpflichtigen kann bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

abgesehen werden, wenn sonst der Prüfungserfolg gefährdet werden würde.
§ 13
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde beantragt das zentrale Verbindungsbüro bei

einem anderen Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen der Finanzbehörde,
die mit einer Steuer nach § 1 zusammenhängen.
(2) Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn
1. die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustellung nach den Vorschriften des

Verwaltungszustellungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzunehmen oder
2. die Zustellung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre.
(3) Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzugeben:
1. der Gegenstand des zuzustellenden Dokuments oder der zuzustellenden Entscheidung,
2. der Name und die Anschrift des Adressaten sowie
3. alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.
(4) Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person kann jedes Dokument per
Einschreiben oder auf elektronischem Weg direkt zugestellt werden.
(5) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer

Mitgliedstaaten den Finanzbehörden, die die Informationen verwenden, weiter.

Drucksache 17/12532 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 14
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen werden alle Dokumente zugestellt, die mit einer Steuer gemäß § 1

zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem anderen Mitgliedstaat
stammen. Das zentrale Verbindungsbüro leitet hierzu der Finanzbehörde das Ersuchen zwecks
Zustellung zu. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche

Maßnahme auf Grund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde. Diese Mitteilung beinhaltet
insbesondere die Angabe, an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Dokument
zugestellt worden ist.

A b s c h n i t t 5
W e i t e r e V o r s c h r i f t e n
§ 15
Verwendung von Informationen und Dokumenten
(1) Übermittelt das zentrale Verbindungsbüro einem anderen Mitgliedstaat Informationen, so

gestattet es diesem auf Anfrage, die Informationen für andere als die in § 19 Absatz 2 Satz 1
genannten Zwecke zu verwenden, wenn die Verwendung für einen vergleichbaren Zweck nach
deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist.
(2) Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass Informationen und Dokumente von einem
anderen Mitgliedstaat einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke
von Nutzen sein könnten, so kann es diese Informationen und Dokumente weitergeben, wenn
1. die Weitergabe im Einklang mit den in diesem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren steht,
2. es dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen und Dokumente stammen, seine Absicht mitteilt,

diese einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben und
3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen

nach Eingang der Mitteilung nach Nummer 2 der Weitergabe widerspricht.
(3) Sollen Informationen und Dokumente für andere als die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten
Zwecke nach Absatz 2 weitergegeben oder verwendet werden, so muss hierfür die Einwilligung jenes
Mitgliedstaates eingeholt werden, von dem die Auskünfte und Dokumente stammen. Die Weitergabe
darf nur erfolgen, wenn die Verwendung für einen vergleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter
Beachtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist.
(4) Sämtliche Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieses Gesetzes erlangt werden,

können von den Behörden, die die Informationen verwenden, wie vergleichbare inländische
Informationen und Dokumente angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12532

(5) Von der Berichtigung übermittelter unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung
unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten sind alle Mitgliedstaaten, die diese Daten
im Rahmen einer Auskunft erhalten haben, durch das zentrale Verbindungsbüro unverzüglich zu
unterrichten und anzuhalten, ebenfalls die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten
vorzunehmen.
§ 16
Rückmeldungen
(1) In den Fällen der §§ 4 und 8 kann das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat um

Rückmeldung über die Verwendung der erbetenen Information bitten.

(2) Bittet in den Fällen der §§ 6 und 9 der andere Mitgliedstaat um Rückmeldung, so übermittelt

das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die Rückmeldung unverzüglich, spätestens
jedoch drei Monate nachdem das Ergebnis über die Verwendung der erbetenen Information bekannt
geworden ist. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn ihr die Vorschriften zum Datenschutz und zum
Schutz des Steuergeheimnisses insbesondere nach § 30 der Abgabenordnung nicht entgegenstehen.
Die zuständige Finanzbehörde teilt dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen Angaben mit.
§ 17
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Ersuchen nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1, spontane Übermittlungen von

Informationen nach § 8 Absatz 1 und 2 und § 9, Zustellungsersuchen nach § 13 Absatz 1 und § 14
Absatz 1, Rückmeldungen nach § 16 sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils mittels eines
zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten Standardformblatts auf elektronischem Weg übermittelt.
(2) Den Standardformblättern können Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder

beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informationen und Unterlagen, die nach den §§ 10 und 11

erlangt werden.

(4) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Weg durch Standardformblätter, so berührt

dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Informationen oder der im Rahmen eines Ersuchens um
Amtshilfe ergriffenen Maßnahmen.
§ 18
Informationsübermittlung an Drittstaaten
(1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittstaat Informationen, die für die

Anwendung und Durchsetzung des deutschen Rechts über die in § 1 genannten Steuern
voraussichtlich erheblich sind, kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen an andere

Drucksache 17/12532 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein können, und an alle ersuchenden
Behörden weitergeben, sofern dies auf Grund einer Vereinbarung mit dem Drittstaat zulässig ist.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit diesem Gesetz erhaltenen

Informationen an einen Drittstaat weitergeben, wenn
1. die Weitergabe im Einklang mit den deutschen Bestimmungen über die Weitergabe

personenbezogener Daten an Drittstaaten steht,
2. die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittstaat erheblich sein können,
3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, mit der Weitergabe einverstanden ist und
4. sich der Drittstaat zum Informationsaustausch verpflichtet hat.
§ 19
Datenschutz und Zweckbestimmung
(1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden,

unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die Abgabenordnung für
Informationen dieser Art gewährt.
(2) Diese Informationen können für folgende Zwecke verwendet werden:

1. zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts über die in § 1 genannten
Steuern,

2. zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse,
3. zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben nach § 1 des EU-

Beitreibungsgesetzes sowie
4. zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen

wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können; hierbei sind die allgemeinen
Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Personen, gegen die sich das jeweilige Verfahren
richtet, und Zeugen in solchen Verfahren zu beachten.

Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Einwilligung des anderen
Mitgliedstaats einzuholen.
§ 20
Anwendungsbestimmung
Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015
vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014
anzuwenden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/12532

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S.
3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom . . . . . . 2013 (BGBl. I S. . . . . ) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 42g Lohnsteuer-Nachschau“.
b) Die Angabe zu § 45b wie folgt gefasst:
„§ 45b (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 50h wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von

Doppelbesteuerungsabkommen“.
d) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen

Lohnsteuerabzugsmerkmale“.

2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember

1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie
gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des

Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes

erhalten,
c) der nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes an Soldaten im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Wehrsoldgesetzes gezahlte Wehrsold,
d) die an Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr im Sinne des § 1 des

Reservistinnen- und Reservistengesetzes gezahlten Bezüge,

Drucksache 17/12532 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende
nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,

f) das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten
Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung;“.
b) Nummer 40 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert

haben."
bb) In Satz 3 werden die Wörter "soweit die" durch die Wörter "soweit eine" ersetzt.'
4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „ ; § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;“ ersetzt.
b) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter

„Europäischen Union“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei der privaten Nutzung von

Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei
betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern
aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die
darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des
Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte
Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für
in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro kWh der
Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser
Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich
500 Euro.“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei der privaten Nutzung von
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei
betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern
aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu
legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe
festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern.“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/12532

„(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
1. bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei

der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu
legen und

2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7
entsprechend anzuwenden.“
6. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort „herstellt“ durch das Wort „hergestellt“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
7. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden."

8. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3

zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und sofern auf die Leistungen ein

Anspruch besteht“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , auf die ein Anspruch besteht“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. geleistet werden an

a) Versicherungsunternehmen,
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben
dürfen, oder

bb) denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die
eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer
13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien
Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer
2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn ein
Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 Satz 1 erwirbt,

b) berufsständische Versorgungseinrichtungen,

Drucksache 17/12532 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) einen Sozialversicherungsträger oder
d) einen Anbieter im Sinne des § 80.“
c) Dem Absatz 4b werden folgende Sätze angefügt:

„Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die
einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer
2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser
Vorschrift erstatten (übermittelnde Stelle), haben der zentralen Stelle jährlich die zur
Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ein
Steuerbescheid ist zu ändern, soweit Daten nach Satz 4 vorliegen und sich hierdurch oder durch
eine Korrektur oder Stornierung der entsprechenden Daten eine Änderung der festgesetzten
Steuer ergibt. § 22a Absatz 2 sowie § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend.“
10. In § 10b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem

Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“
durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
11. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „oder erzielt.“ durch die Wörter „oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt
entsprechend.“ ersetzt.
b) In Satz 7 wird das Wort „bezieht.“ durch die Wörter „bezieht; § 10d Absatz 4 gilt

entsprechend.“ ersetzt.

12. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten
abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2
entsprechend.“
13. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch die
Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung und eines Erststudiums“ durch die Wörter

„Berufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.

14. § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/12532

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen. § 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
15. In § 32d Absatz 2 Nummer 4 werden das Wort "sonstige", die Angabe "Satz 2" und die Angabe

"Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen sowie die Wörter "soweit die" durch die Wörter "soweit
eine" ersetzt.
16. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug
ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige
Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in
dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
17. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „ ; ein angemessenes Hausgrundstück im
Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberücksichtigt“ eingefügt.
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor
dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen
Referenzkurs umzurechnen.“
18. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der
Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.“
19. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 32d

Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6“ ersetzt.

20. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem

Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts“
durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
21. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Lohnsteuermerkmal“ durch das Wort

„Lohnsteuerabzugsmerkmal“ ersetzt.

Drucksache 17/12532 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

22. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme
von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines
Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge
wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für
das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des
Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten
ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt
umgehend anzuzeigen.“
23. In § 39f Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 38b Satz 2 Nummer 5)“ durch die Wörter „(§ 38b

Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)“ ersetzt.

24. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personalcomputer“ durch das Wort

„Datenverarbeitungsgeräte“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/12532

25. § 40a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“
gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der einheitlichen Pauschsteuer“ die Wörter „sowie die

Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer“
eingefügt.
26. § 42d Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995

(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,“ gestrichen.
27. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt:
㤠42g
Lohnsteuer-Nachschau
(1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung

und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung
steuererheblicher Sachverhalte.

(2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten
statt. Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und
außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen
des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten werden.

(3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau
Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden
Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer
steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben,
kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-
Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird
schriftlich hingewiesen.

Drucksache 17/12532 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die
Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der
Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten
Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.“
28. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Aktien“ die Wörter „und Genussscheinen“ und nach
dem Wort „Dividendenscheine“ die Wörter „oder sonstigen Erträgnisscheine“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz

angefügt:
„Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a

geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
a) die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur

Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur
Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,

b) die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes
gesondert aufbewahrt werden oder

c) die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der
Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;“.
29. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage
2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8) zum Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent
unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie 90/435/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
2011/96/EU“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/12532

30. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung
erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die
Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne
des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese
zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.“
31. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die

Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug
vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder
2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft

ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, einem von der
Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer
inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden, und

3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen.

Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der
Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes sowie frühere
Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den
Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der
Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf
Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. Bei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem
unbeschränkten einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d
Absatz 6 keine Steuer entsteht.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie
Satz 2“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2“
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/12532 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a bis 7c“ durch die Wörter
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „der Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „des

Satzes 1“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um

Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Namensaktien
nicht börsennotierter Aktiengesellschaften handelt, sowie von Erträgen aus
Genussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass diese
Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden, und bei Kapitalerträgen im Sinne des §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,
3 und 7a“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
f) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11“ durch die Wörter „§ 50d
Absatz 1 Satz 3 bis 12“ ersetzt.
g) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“
ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“
ersetzt.
32. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 44a Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter „§ 44a
Absatz 7 Satz 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44a Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44a
Absatz 8 Satz 2“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a
Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte
Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. Die Erstattung ist unter den
Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang
zu gewähren.“
33. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/12532

„Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d
erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge

auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3, und
3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle.“
34. § 45b wird aufgehoben.

35. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b

Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt“ gestrichen.

36. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge
oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats
nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder
Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne
einer ansässigen Person zugerechnet werden.“
b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie Absatz 8
und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die
Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken."
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1
zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche
Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der
Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil
des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters. Satz 1 gilt auch für die
durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. Die Vergütung
des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte
derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der
Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und
Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in
den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4
einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der

Drucksache 17/12532 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach,
dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer
anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und
gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen
Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf
diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. Satz 5 gilt nicht, wenn
das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für
solche Einkünfte enthält. Die Sätze 1 bis 6
1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;

2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im

Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle
des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“
37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt:
㤠50i
Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem …
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] in das
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder
überführt worden, und ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung
oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertrags-staat ansässig ist, aus
der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet
entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
versteuern. Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf
die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt wurden, sind
ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu versteuern. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter
vor dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im
nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche
Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.“
38. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/12532

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wörter „und des
Geburtsdatums“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage bei

Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden an das
Bundeszentralamt für Steuern richten.“

cc) Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine

Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim
Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Alle übrigen Sperrvermerke können
nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des
Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind. Dies gilt für den Widerruf
entsprechend.“
b) Absatz 2e wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.

bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden

Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe
einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. Das
Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der
Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift
des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, an den im Fall des Absatzes 2c Nummer 3 auf
Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3
Satz 6 mitgeteilt worden ist. Das Wohnsitzfinanzamt fordert den
Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz
1 und 2 der Abgabenordnung auf.“
39. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf
den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2012
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.
Dezember 2012 zufließen.“
b) Dem Absatz 4d werden folgende Sätze angefügt:

„§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des
Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des

Drucksache 17/12532 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vorliegenden Änderungsgesetzes]) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2012 begonnen hat.“
c) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt:

„(4g) § 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist vorbehaltlich
des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 3 Nummer 5 in der
Fassung des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, ist
weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem
1. Januar 2013 begonnen haben.“
d) Der bisherige Absatz 4g wird Absatz 4h.
e) Absatz 16 Satz 11 wird wie folgt gefasst:

㤠6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist
für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei
betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge, anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft werden.“
f) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 24a in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes

Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) werden dem Absatz 24a in der
Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2592) angefügt.
g) Absatz 24a in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli

2009 (BGBl. I S. 1959) wird aufgehoben.
h) Dem Absatz 24b wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I S.
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für
die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2015 anzuwenden.“
i) In Absatz 32b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der Fassung des Artikels… des Gesetzes vom … (BGBl. I S.
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] die
Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.“
j) In Absatz 40 wird nach Satz 9 folgender Satz eingefügt:

„§ 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden;
Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011
angetreten hat.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/12532

k) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:
„§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 2012 (Tag des
Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags über das Jahressteuergesetz 2013)
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.“
l) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:

„(45) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt
für Bezüge oder Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.“
m) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:

„(46) § 33a Absatz 1 in der Fassung des Artikels… des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist.“
n) Nach Absatz 50g wird folgender Absatz 50h eingefügt:

„(50h) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a
Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen.“
o) Absatz 55a wird wie folgt gefasst:

„(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes
vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2011 zufließen.“
p) Die Absätze 55c und 55d werden aufgehoben.
q) Absatz 59a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
㤠50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] erfolgen.“

bb) Nach dem neuen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:
㤠50d Absatz 9 Satz 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.
...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt worden ist. § 50d Absatz 10 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom
... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und
Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.“

Drucksache 17/12532 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

r) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d eingefügt:
„(59d) § 50i ist auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer
Entnahme anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] stattfinden. Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der
Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.“
s) Die bisherigen Absätze 59d und 59e werden die neuen Absätze 59e und 59f.'

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/12532

40. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
㤠20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...

[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf
Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche
Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31.
Dezember 2011 erfolgt.“
b) Nach Absatz 16b werden die folgenden Absätze 16c und 16d eingefügt:

„(16c) § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.
... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
§ 44 Absatz 1a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals anzuwenden auf
Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 44a Absatz 1,
2, 5, 7, 8 und 10 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
§ 44b Absatz 1 bis 4 ist letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor
dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45b ist letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem
Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des
Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. § 45d Absatz 1 in der Fassung des
Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
(16d) § 44b Absatz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...

[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.“
c) In Absatz 18 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe „31. Dezember

2014“ ersetzt.
Drucksache 17/12532 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

41. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
㤠52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3)

gelten mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom
Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber (Übergangszeitraum). Voraussetzung ist, dass
dem Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug vorliegt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte
2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

1. während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten;

2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie

3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.

Nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum (Absatz 5 Satz 2) folgenden Kalenderjahres darf
der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
vernichten. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und ist die
Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei
fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im
Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die
Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind.

(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der
Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug umgehend durch das
Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des
jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese
Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b)
im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach,
so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die
Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanzamt auf
Verlangen vorzulegen.

(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr
2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden
oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers
eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster
(Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle
der Lohnsteuerkarte 2010.

(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger
Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/12532

kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der
Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und
die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und
schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto
aufzubewahren.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder einem späteren
Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den
Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichen ist. Darin ist für die Einführung des Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Zeitraum zu bestimmen (Einführungszeitraum). Der Arbeitgeber
oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum die nach § 39e gebildeten
ELStAM abzurufen und für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste Lohnabrechnung
anzuwenden. Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber oder sein Vertreter zu
authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des
Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn
des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), die Identifikationsnummer und den Tag der
Geburt des Arbeitnehmers sowie, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis
handelt, mitzuteilen. Er hat ein erstes Dienstverhältnis mitzuteilen, wenn auf der Lohnsteuerkarte
2010 oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eine der Steuerklassen I bis V (§ 38b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5) eingetragen ist oder wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach
Absatz 4 gebildet worden sind. Ein weiteres Dienstverhältnis (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6)
ist mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 nicht vorliegen. Der Arbeitgeber hat die
ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen
Gültigkeitsangabe anzuwenden.

(5a) Nachdem der Arbeitgeber die ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
angewandt hat, sind die Übergangsregelungen in Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2 bis 5
nicht mehr anzuwenden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010
und der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gelten nicht mehr. Wenn die nach § 39e Absatz
1 Satz 1 gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale den tatsächlichen Verhältnissen des
Arbeitnehmers nicht entsprechen, hat das Finanzamt auf dessen Antrag eine besondere
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug)
mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Änderungen
einzutragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2) und die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszusetzen. Die
Gültigkeit dieser Bescheinigung ist auf längstens zwei Kalenderjahre zu begrenzen. § 39e Absatz
5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Besonderen
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nur
dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt
oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 vorgelegen hat oder eine Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt. Abweichend
von Absatz 5 Satz 3 und 7 kann der Arbeitgeber nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM die

Drucksache 17/12532 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lohnsteuer im Einführungszeitraum längstens für die Dauer von sechs Kalendermonaten weiter
nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, der Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug oder den nach Absatz 4 maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen erheben,
wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die ELStAM im
Einführungszeitraum erstmals angewandt hat.

(6) bis (8) (weggefallen)

(9) Ist der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen
nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht nachgekommen und kommt eine Veranlagung zur
Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nicht in Betracht, kann das Finanzamt den
Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern und eine Veranlagung zur
Einkommensteuer durchführen.“
42. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 28 Nummer 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch“ sowie die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
43. In § 3 Nummer 40 Satz 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und § 43a Absatz 2 Satz 5

werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
44. Die Anlage 2 erhält die als Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.
I S. 4144), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom . . . . . . 2013 (BGBl. I S. . . . ) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht
gemindert haben.“
b) In Absatz 9 werden die Wörter „Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das

gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/12532

2004 Nr. L 7 S. 41)“ durch die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November
2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L vom 29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr
Absatz 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die
Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht
anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz
7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen
sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung
gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen
werden. Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter
an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten
diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für
die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
Absatz 5 sind nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die
Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus
den ihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen
Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür
erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiter verleiht. Die Sätze 1 bis 6 gelten
entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer
Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere
Personengesellschaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile als an die
Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend,
wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer
Personengesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer
2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende
Körperschaft Anwendung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der
Investmentanteil im Sinne von § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.“
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom

19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter
„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

Drucksache 17/12532 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 10 werden die Wörter „Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990

über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16
S. 98), zuletzt geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33)“ durch die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU
des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S.
8)“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S

… [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren ist § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2012 begonnen hat. § 8b Absatz 10
Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
für nach dem 31. Dezember 2012 überlassene Anteile anzuwenden. § 8b Absatz 10 Satz
6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S …) [einsetzen: Datum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf alle offenen Fälle
anzuwenden.“
b) In Absatz 8a wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:

㤠9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.“
c) In Absatz 10b Satz 3 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Artikels 48

des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Artikels 54
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/12532

6. In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26 Absatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 4

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.
Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-
Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli

1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S.
98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 129)“ durch die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.
November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.
2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen
Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie im Sinne des §
3 Nummer 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien betreiben, zu drei Zehntel
das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die
Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der
Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in
allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht.“
3. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
Drucksache 17/12532 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen
gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei
aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1

Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen,
bb) Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2

Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.
Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des
Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die
Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen,“.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8b wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
㤠9 Nummer 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d eingefügt:

„(9d) § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels… des Gesetzes vom… (BGBl. I
S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist
vorbehaltlich Satz 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. Für die
Erhebungszeiträume 2013 bis 2022 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben, die
ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme
aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Gesetzes für den Vorrang
Erneuerbarer Energien betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:

„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen
Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3
des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien betreiben,

a) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am
Steuermessbetrag zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu
sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden
Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und
Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau
(maßgebendes Sachanlagenvermögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem
Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht, und

b) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am
Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.

Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am
Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem

a) die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für Neuanlagen und

b) die Summe des übrigen maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen
Anlagen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/12532

zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht.

Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 zur Erzeugung von Strom und
anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden.
Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagenvermögen des
Betriebs.“
c) Absatz 10a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.“

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels …
des Gesetzes vom… (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes])“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2010
(BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des
Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
unterliegen, sowie bei Zahlungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden
und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die
Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfallen. Satz 1 ist
nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent
auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf
Zahlungsdienste entfallen.“

Drucksache 17/12532 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Semikola durch jeweils einen Punkt ersetzt.

b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ...
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.“
c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes])“
ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Personengesellschaft oder eine
Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst
nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Leistungsempfängers“ die Wörter „unter

Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze“ eingefügt.
cc) In Satz 9 werden die Wörter „unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater

Kapitalisierungszinssätze“ gestrichen.
dd) Satz 13 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/12532

„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind

1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge
(Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person,

a) die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall einer ausländischen
nahestehenden Person anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im
Inland ereignet hätte, und

b) denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt;

2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in
einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche
Beziehungen).

Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuldrechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist
davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten oder bestehende
Rechtspositionen geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, es
sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.“
e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine
Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen,
insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem
inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der
Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich
zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die
inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen
Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges
Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum
Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte wie ein
eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten
Schritt zuzuordnen:

1. die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden
(Personalfunktionen),

2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten
Funktionen benötigt,

3. die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten
Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie

4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).

Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in einem zweiten Schritt die Art der
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsstätte und die

Drucksache 17/12532 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Verrechnungspreise für diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 sind
entsprechend auf ständige Vertreter anzuwenden. Die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten
nach § 4g des Einkommensteuergesetzes zu bilden, wird nicht eingeschränkt. Auf
Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft oder
zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4
nicht anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht;
für diese Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1. Ist ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung anzuwenden und macht der Steuerpflichtige geltend, dass dessen
Regelungen den Sätzen 1 bis 7 widersprechen, so hat das Abkommen nur Vorrang, soweit
der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat sein Besteuerungsrecht entsprechend
diesem Abkommen ausübt und deshalb die Anwendung der Sätze 1 bis 7 zu einer
Doppelbesteuerung führen würde.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne
der Absätze 1, 3 und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie
Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3
Nummer 4 festzulegen.“
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche

Einkünfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steuersatzes bleiben Einkünfte aus
Kapitalvermögen außer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes unterliegen. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a
des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden. § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.“
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 7

Absatz 2 oder Absatz 6“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter
„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/12532

„Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem
Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen
Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil
zugerechnet.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 12 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Für Steuern auf die nach

Absatz 11 befreiten Zuwendungen gilt § 12 Absatz 3 entsprechend.“
c) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG“ durch die Wörter
„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 11 ersetzt:

„(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes
ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. Ergibt sich ein
negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.
(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person

zuzurechnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre Einkünfte nicht nach dem
Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer
9 des Einkommensteuergesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt
unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind
nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der
zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären.
Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen
handelt, die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2
des Körperschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 und 2 des
Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei
unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des
Absatzes 1 anzuwenden wäre.
(9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im
Sinne des Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist
(ausländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die Einkünfte dieser Gesellschaft in
entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 14 mit dem Teil zu den Einkünften der
Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft
entfällt. Auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich
bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Drucksache 17/12532 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(10) Einer ausländischen Familienstiftung werden Vermögen und Einkünfte einer
anderen ausländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt,
entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den
Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar
bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausländischen Stiftung,
denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1
nicht anzuwenden.
(11) Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im

Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde
liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind.“
5. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15

entsprechend.“
6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:
„(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 und 6 in der Fassung des Artikels ...

des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 1 Absatz 1
Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle noch nicht
bestandskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes
vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
(21) § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...

[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der
Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes]) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden,
bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder zu ändern. § 8 Absatz 2 in der
Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals anzuwenden

1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2012
beginnt. § 15 Absatz 1, 5 bis 11 sowie § 18 Absatz 4 sind in der Fassung des Artikels ... des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals anzuwenden für den
Veranlagungszeitraum 2013.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/12532

Artikel 7

Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

§ 7 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S.
2296), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
㤠7

Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und
Mitunternehmerschaften
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

1. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des
Außensteuergesetzes Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen
ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen haben,

2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des
Außensteuergesetzes Einkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens
zu ermitteln haben, sowie

3. für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Außensteuergesetzes anzuwenden ist.“

Artikel 8

Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1“

durch die Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes

bezeichneten“ durch die Wörter „nach dem Einkommensteuergesetz erforderlichen “ersetzt.

3. In § 17a Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977

über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt

Drucksache 17/12532 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.
129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:
„(22) § 7 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels ... des

Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) sind erstmals anzuwenden auf Erträge aus Investmentanteilen, die dem
Anleger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen oder als ihm zugeflossen gelten. § 17a Satz 2 in
der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.“

Artikel 9

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Artikels 54 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers
im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht
ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht zulässig. Ist
übernehmender Rechtsträger eine Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder
eine Verrechnung beim Organträger entsprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine
Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei den
Gesellschaftern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn übertragender Rechtsträger
und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene
Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind.“
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S.
…) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/12532

Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das
für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach dem 13. Dezember
2012 erfolgt. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches
Register voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] erstmals anzuwenden,
wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 13.
Dezember 2012 übergegangen ist."

Artikel 10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S.
386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
„§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich
nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische
Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht
für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines
Gesellschafters bestimmt sind.“
b) In Absatz 3 werden der Nummer 2 folgende Sätze angefügt:

„Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2
anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen
die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an
dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem
Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung
an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung
gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des
Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.“
Drucksache 17/12532 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von

aa) Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach
§ 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten
ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bestehen, oder

bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bestehen,

erbracht werden;“.

bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e wird
eingefügt:

„e) die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen,
erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den
Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre
Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem
Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz
8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;“.

b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur
Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder
Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch besteht,“.

bbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ gestrichen.

ccc) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:

„k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen
handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/12532

ddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und in diesem wird die Angabe „40
Prozent“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Buchstaben b bis k“ durch die Wörter „nach den
Buchstaben b bis l“ ersetzt.

c) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 werden nach den Wörtern „der Ehegatte,“ die Wörter „der
eingetragene Lebenspartner,“ eingefügt.
d) In Nummer 20 Buchstabe a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an
Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,
dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.“
e) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach
§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind;“.
4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und
Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind,
die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem
Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte
Beförderungen durchführen;“.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2
bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den
Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der
Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;“.
c) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

d) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:

Drucksache 17/12532 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„12. die Einfuhr der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2
bezeichneten Gegenstände;

13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der
Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a) vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden
oder

b) von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a
Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb) von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer
geliefert wurden oder

cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben.“
6. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Lieferungen

a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen
Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und

b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in
den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 genannten Fällen schuldet
der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein
Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Bei den
in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas
erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität
schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde
Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des §
3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn die Leistung für
den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei
dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben
wird.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/12532

c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein
Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz,
seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer
ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber
seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den
Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem
Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat;
dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber
seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat.
Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im
Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem
Umsatz nicht beteiligt ist.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

‚10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder
durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe
„Gutschrift“.‘
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der
Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland
weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz
ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in
Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so
gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des
Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine

Drucksache 17/12532 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift
gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist.“
8. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

‚(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von
der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, und führt er einen Umsatz in einem anderen
Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist
er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem
Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2
vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a
Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.
In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die
des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14
Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im
Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1
und 5 schuldet, sind Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.‘

b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung
einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der
Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

‚(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der
Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer
Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet;
Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.‘

d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

‚In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe
„Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die
Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder
„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten.‘
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/12532

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein
Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland
bewirkt wird;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei
sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet
ausgeführt werden;“.

bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei
wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese
Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet
ausgeführt werden.“
10. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

11. § 18d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober
2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
12. Nach § 25a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln
oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit
30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt.“
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Drucksache 17/12532 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

㤠26
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsortium, das auf der Grundlage der Verordnung
(EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen
für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009,
S. 1) durch einen Beschluss der Kommission gegründet wurde, vom Bundeszentralamt für
Steuern vergütet, wenn

1. das Konsortium seinen satzungsgemäßen Sitz im Inland hat,

2. es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die in Rechnung gestellt
und gesondert ausgewiesen wurde,

3. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die das
Konsortium für seine satzungsgemäße und nichtunternehmerische Tätigkeit in
Anspruch genommen hat,

4. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und

5. die Steuer gezahlt wurde.

Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Konsortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und
von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt.
Die Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit satzungsgemäßem Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung durch
die in § 4 Nummer 7 Satz 5 genannte Bescheinigung nachgewiesen wird. Mindert sich die
Bemessungsgrundlage nachträglich, hat das Konsortium das Bundeszentralamt für Steuern
davon zu unterrichten und den zuviel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein
Gegenstand, den ein Konsortium für seine satzungsgemäße Tätigkeit erworben hat und für
dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder
unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer,
der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert
des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu
entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im
Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt
werden.“
14. In § 26b Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“
ersetzt.
15. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7.

Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S.
1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/12532

16. In § 1 Absatz 2a Satz 1, § 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1, § 13b
Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch
die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
17. In § 5 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2, Absatz 3 und § 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter

„des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „des Rates
der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.
3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst:

„§ 275 (weggefallen)“.
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.

3. § 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“
4. § 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsvorstand“ durch das Wort „Alleinerziehenden“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die
sonstigen Haushaltsangehörigen haben“ durch die Wörter „aller Haushaltsangehörigen“
ersetzt.
5. § 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen,“.
6. § 87a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 97“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/12532 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit
sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder
Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“
7. § 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die
Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
betroffen sind.“
8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
Versicherungsteuer betrifft.“
9. § 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorlage richtet sich nach § 97.“
10. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des
zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden.
§ 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunftspflichtige“ ein Komma und das Wort
„Vorlagepflichtige“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflicht“ durch die Wörter „Auskunfts- oder
Vorlagepflicht“ ersetzt.
12. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-
Gesetzes“ durch die Wörter „Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „betroffen“ ein Komma sowie die Wörter „es
findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt“ eingefügt.
13. In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verkehrsteuern“ die Wörter „mit Ausnahme

der Luftverkehrsteuer“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/12532

14. § 141 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
15. § 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es
nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und
Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.“
16. § 152 Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“

Drucksache 17/12532 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

18. Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und
abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist
gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem
Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.“
19. § 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.“
20. In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 97 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
21. In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder Postanweisung“ gestrichen.

22. § 259 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 275 wird aufgehoben.
24. In § 288 werden die Wörter „eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt

ist“ durch die Wörter „ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger
Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person“ ersetzt.
25. § 337 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

26. In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Europäischen Gerichtshof“ durch

die Wörter „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

27. § 382 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Verordnungen des Rates der
Europäischen Union oder der Europäischen Kommission“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
28. In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367
Absatz 2b Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils
die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/12532

Artikel 12

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Dem § 10 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 2011
(BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom

... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für
alle am …[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht
abgelaufenen Festsetzungsfristen.“

Artikel 13

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 164b folgende Angabe eingefügt:

„§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder“.
2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 4 Nummer 11 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3“ durch die Wörter

„§ 10 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

Drucksache 17/12532 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:
㤠164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird,
richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die
durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst
oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als
Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die
Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen auf
Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des
Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die
durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines
Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen.“

Artikel 14

Änderung des Feuerschutzgesetzes

Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 18), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter

„Europäischen Union“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines
Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er
die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat
(Steueranmeldung) und“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“ durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400
Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/12532

Artikel 15

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch
die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung und eines Erststudiums“ durch die Wörter
„Berufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist
in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten
hat.“

Artikel 16

Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2012 und die
Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst“.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

Drucksache 17/12532 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ , erstmals für das Veranlagungsjahr 2001,“ durch die
Wörter „für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des
Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über
deren Inanspruchnahme aufbereitet.“
3. § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004
bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem
Statistischen Bundesamt übertragen.“
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich für die Angaben nach § 3“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.

b) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

„g) über die Gewerbesteuer 1995,

h) über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002.“
6. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt
und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik
nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen
beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen
zusammenführen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 2
und 2a“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/12532

Artikel 17

Änderung Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S.
846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7.

Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter „Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1) in der ab 1. Januar 1993“ durch die
Wörter „Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2010/88/EU (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils“ und die Wörter „Europäische Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäische
Union“ ersetzt.
c) In Nummer 18 Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a des

Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
d) In Nummer 20 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“

gestrichen.

e) In Nummer 21 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7.

Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer,“ die Wörter „der Luftverkehrsteuer,“
eingefügt.

Drucksache 17/12532 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die
Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz
1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig,
um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu
ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige
Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine
schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die
Hauptzollämter ist möglich.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Luftverkehrsteuer,“ die Wörter „der

Kraftfahrzeugsteuer,“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 18 wird wie folgt gefasst:
㤠18
Verwaltung der Umsatzsteuer
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach

Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die
Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.“
5. § 18a wird aufgehoben.

6. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/12532

Artikel 18

Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des

Arbeitnehmers,“.
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt
und die Wörter „(§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)“ gestrichen.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft
begründet“ eingefügt.

c) In Nummer 4 erster Halbsatz werden nach den Wörtern „nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern „dem er oder der
Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
3. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten
Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter
vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartner abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der
Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf
der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag
abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist.“
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er
gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in

Drucksache 17/12532 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein
Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:“.
b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „von Ehegatten“ gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage
ist aufzuheben und die Arbeitnehmer-Sparzulage ist nachträglich festzusetzen, wenn der
Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheides geändert wird und
dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1
unterschritten sind. Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage endet in
diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten
Steuerbescheides. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der geänderten
Einkommensteuerfestsetzung kein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer
Arbeitnehmer-Sparzulage vorangegangen ist.

(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein
Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von §
1 Satz 2 Nummer 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes eine Wohnungsbauprämie beantragt,
endet die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠15
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung,

Anrufungsauskunft, Außenprüfung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat
spätestens bis zum 28. Februar des der Anlage der vermögenswirksamen
Leistungen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung im Rahmen einer elektronischen
Vermögensbildungsbescheinigung folgende Daten zu übermitteln, wenn der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/12532

Arbeitnehmer gegenüber dem Mitteilungspflichtigen in die Datenübermittlung
eingewilligt hat:“.

bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer (§
139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers,“.

ccc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Einwilligung nach Satz 1 ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anlage der vermögenswirksamen
Leistungen folgt, zu erteilen. Dabei hat der Arbeitnehmer dem Mitteilungspflichtigen
die Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die
übermittelnde Stelle den Arbeitnehmer schriftlich darüber informiert, dass vom
Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird und die Daten übermittelt werden,
wenn der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt
dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht. Die Einwilligung gilt auch für
die folgenden Kalenderjahre, es sei denn, der Arbeitnehmer widerruft diese schriftlich
gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss der übermittelnden Stelle vor
Beginn des Kalenderjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll,
vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat den Arbeitnehmer über den Inhalt der
Datenübermittlung nach Satz 1 zu unterrichten. Wird die Einwilligung nach Ablauf
des Kalenderjahres der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen, jedoch innerhalb
der in Satz 2 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres zu übermitteln.“
7. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:
„(13) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels… des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist
erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012
angelegt werden. § 4 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des
Artikels… des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2012
anzuwenden.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom…
(BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) durch ein
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die
§§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl.
I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes, das vor dem vorliegenden
Änderungsgesetz ausgefertigt wurde]) weiter anzuwenden.“

Drucksache 17/12532 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 19

Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“ durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1“

ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠5
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

d) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „elektronischen

Vermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.

e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen“

durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.

f) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bescheinigung über vermögenswirksame

Leistungen“ durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.

g) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Bescheinigung“ durch die Wörter „elektronische

Vermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“
ersetzt.
4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/12532

„Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2
Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes])
durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die § 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels ... des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
Änderungsgesetzes, das vor dem vorliegenden Änderungsgesetz ausgefertigt wurde]) weiter
anzuwenden.“

Artikel 20

Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S.
230), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48a wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der
Nummern 1 bis 3 genutzt hat.“
2. Dem § 205 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 48a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen:

Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Bewertungsstichtage ab dem
1. Januar 2013 anzuwenden.“

Artikel 21

Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
wird wie folgt gefasst:
„1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem

Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem
Aufwendungsausgleichsgesetz;“.

Drucksache 17/12532 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 22

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 759 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden die Wörter „eine zu seiner Familie gehörige oder
in dieser Familie dienende erwachsene Person“ durch die Wörter „ein erwachsener
Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger
Mitbewohner“ ersetzt.
Artikel 23

Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 76 Absatz 1 Satz 4 und § 85 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird jeweils nach der
Angabe „§ 97“ die Angabe „Abs. 1 und 3“ gestrichen.
Artikel 24

Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung

In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 Satz 3 der Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1680) werden jeweils die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
Artikel 25

Änderung des Zerlegungsgesetzes

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/12532

In § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a“ die Wörter „oder Nummer 2 Satz 4“ eingefügt.
Artikel 26

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl.
I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als
Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger
unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche
Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren
Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, erwirbt. Die wirtschaftliche Beteiligung
ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder
am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die
Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1, 2, 3
oder 3a" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. der Übergang von Grundstücken gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und von
Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge
eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung
der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über
Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer
Gemeinde;"
b) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.
Drucksache 17/12532 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.
3. In § 6a Satz 1 werden die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3" durch die Wörter
"§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2a, 3 oder 3a" ersetzt.

4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer
Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung erwirbt.“
6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter "§ 1 Abs. 2, 2a und 3" durch die Wörter "§ 1 Absatz 2, 2a, 3

und 3a" ersetzt.

7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "§ 1 Abs. 2a und 3" durch die Wörter "§ 1

Absatz 2a, 3 und 3a" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95
vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück
gehört, erwirbt (§ 1 Absatz 3a);".
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe "§ 4 Nr. 9" durch die Angabe "§ 4 Nummer 5"

ersetzt.

9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht."

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81 – Drucksache 17/12532

„Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht
bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Juli 2001 verwirklicht werden.“
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) § 1 Absatz 3a, 6 Satz 1, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, §
16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a, § 20 Absatz
2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom (BGBl. I S. …) [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden."

Artikel 27

Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb
unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe
dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte
hat.“
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Lohnsummen" die Wörter "und die Anzahl der

Beschäftigten" eingefügt.

2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden

Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen
Forderungen, soweit er 10 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des
Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten
Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder
eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1375) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der

Drucksache 17/12532 – 82 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,
unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren
Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes) besteht;“.
b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt:

„bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen
(Satz 2 Nummer 4a) ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und
der entnommenen Wirtschaftsgüter.“
c) In Satz 7 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt:

„bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens erfolgt keine
Beschränkung auf den Wert des Anteils.“
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember
2012 entsteht.“

Artikel 28

Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. April
2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23

wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b“ ersetzt.

2. Folgender § 24 wird angefügt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83 – Drucksache 17/12532

㤠24

Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle
Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten übermittelnden
Stellen haben der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung oder der
Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung von solchen
Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres folgende Daten zu übermitteln:

1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Anschrift des Steuerpflichtigen;

2. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien
Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach
Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen;

3. Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der
Vorsorgeaufwendungen erfolgt ist;

4. Jahr des Zuflusses oder Abflusses;

5. Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden Stelle sowie deren Ordnungsbegriff.

Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die übermittelnde Stelle der
Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und
der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch
mitzuteilen hat. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle übermittelten
Daten unzutreffend sind, ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die
zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Die übermittelnde Stelle hat den
Steuerpflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zentralen Stelle mitgeteilt werden.
Hierbei ist die Höhe der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem
Verwaltungsakt ergibt.“

Artikel 29

Änderung des Börsengesetzes

Dem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen

Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung
der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden.“
Drucksache 17/12532 – 84 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 30

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von Absatz 1 bleibt der positive oder negative
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den
Gebühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis nach den gebührenrechtlichen Vorschriften
aus Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.“
2. In § 73 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem … [einsetzen:
Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] enden.“

Artikel 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 13, 29 und 39 Buchstabe j, o und p, Nummer 44 sowie Artikel 3 Nummer

1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und
Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6, 11, 12, 14, 17, 24, 25

Buchstabe a, 27, Nummer 36, 39 Buchstabe i, k, m, q und r, Nummer 40 Buchstabe a, Nummer 42, 43,
Artikel 3 Nummer 5 und 6, Artikel 4 Nummer 3, 4 Buchstabe c, Artikel 5, Artikel 9, Artikel 10
Nummer 1 bis 4, Nummer 6 Buchstabe d, Nummer 7 bis 11 und 13 bis 17, Artikel 11 Nummer 1 bis
11, 13 bis 28, Artikel 12 Nummer 1, Artikel 13, 14 Nummer 1 und Artikel 16, 17 Nummer 1
Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2 und 6 und Artikel 18 bis 20, 22, 23, 26 und 30 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 8 und 39 Buchstabe e

tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 6 oder
nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85 – Drucksache 17/12532

über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom
22.3.1999, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wurde, entscheidet. Der Tag, an dem die in Satz 1
genannten Vorschriften in Kraft treten, ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu machen.
(5) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b tritt in Kraft zu Beginn des zweiten Monats, der dem

Tag der Veröffentlichung entweder des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union
zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der Änderung der Richtlinie 2006/112/EG,
mit der diese Regelung unionrechtlich abgesichert wird, je nach dem, was früher vorliegt, im
Amtsblatt EU Reihe L folgt. Der Tag der entsprechenden Veröffentlichung ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt zu geben.
(6) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(7) Artikel 10 Nummer 5 und 12 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(8) Artikel 17 Nummer 3 bis 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, tritt am
1. Januar 2013 außer Kraft.

Drucksache 17/12532 – 86 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 2 zu Artikel 2 Nummer 44

Anlage 2
(zu § 43b)

Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU

Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

1. eine der folgenden Formen aufweist:

a) Eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des
Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde sowie eine Genossenschaft,
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut
der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates
vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich
der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde,

b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze
vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op
aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve
vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité
illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom
collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone
commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten
Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „ɫɴɛɢɪɚɬɟɥɧɨ ɞɪɭɠɟɫɬɜɨ“,
„ɤɨɦɚɧɞɢɬɧɨ ɞɪɭɠɟɫɬɜɨ“, „ɞɪɭɠɟɫɬɜɨ ɫ ɨɝɪɚɧɢɱɟɧɚ ɨɬɝɨɜɨɪɧɨɫɬ“, „ɚɤɰɢɨɧɟɪɧɨ
ɞɪɭɠɟɫɬɜɨ“, „ɤɨɦɚɧɞɢɬɧɨ ɞɪɭɠɟɫɬɜɨ ɫ ɚɤɰɢɢ“, „ɧɟɩɟɪɫɨɧɢɮɢɰɢɪɚɧɨ ɞɪɭɠɟɫɬɜɨ“,
„ɤɨɨɩɟɪɚɰɢɢ“, „ɤɨɨɩɟɪɚɬɢɜɧɢ ɫɴɸɡɢ“ oder „ɞɴɪɠɚɜɧɢ ɩɪɟɞɩɪɢɹɬɢɹ“, die nach
bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,

d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoleþnost“ oder
„spoleþnost sruþením omezeným“,

e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“.
Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr
steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die
„aktieselskaber“ ermittelt und besteuertwird,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87 – Drucksache 17/12532

f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,
„Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder
„Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere
nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer
unterliegen,

g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,
„osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,

h) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and
Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act
gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings
Banks Act von 1989,

i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ĮvȫvȣȝȘ İIJĮȚȡİȓĮ“ oder „İIJĮȚȡİȓĮ
ʌİȡȚȦȡȚıȝȑvȘȢ İȣșȪvȘȢ (Ǽ.Ȇ.Ǽ.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen,

j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad
comanditaria por acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ und die öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach
spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer
(„impuesto sobre sociedades“) unterliegen,

k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en
commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions
simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“,
„sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“,
„unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe, die öffentlichen
Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach französischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,

l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in
accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“ oder
„società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren
Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist,

m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „İIJĮȚȡİȓİȢ“ im Sinne der
Einkommensteuergesetze,

n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrƯba“ oder „sabiedrƯba
arierobežotu atbildƯbu“,

o) Gesellschaften litauischen Rechts,

p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en
commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société
coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“,
association d'épargnepension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de

Drucksache 17/12532 – 88 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres
personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti
társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelĘsségĦ társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“
oder „szövetkezet“,

r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabilita'
Limitata“ oder „Soƛjetajiet en commandite li l-kapital tagƫhom maqsum f'azzjonijiet“,

s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“,
„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire
vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene
rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge
grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem
Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen,

t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“,
„Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ sowie andere nach österreichischem
Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen,

u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spóáka akcyjna“ oder „spóáka z
ograniczoną odpowiedzialnoĞcią“,

v) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder
zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche
Unternehmen,

w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăĠi pe acĠiuni“, „societăĠi în
comandită pe acĠiuni“ oder „societăĠi cu răspundere limitată“,

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna
družba“ oder „družba z omejeno odgovornostjo“,

y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoloþnosĢ“,
„spoloþnosĢ sruþením obmedzeným“ oder „komanditná spoloþnosĢ“,

z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“,
„osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und
„vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,

aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“,
„försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga
försäkringsbolag“ und „försäkringsföreningar“,

bb) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;

2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 89 – Drucksache 17/12532

Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der
Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern unterliegt oder irgendeiner Steuer, die eine

dieser Steuern ersetzt, ohne davon befreit zu sein:

– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
– ɤɨɪɩɨɪɚɬɢɜɟɧ ɞɚɧɴɤ in Bulgarien,
– daĖ z pĜíjmĤ právnických osob in der Tschechischen Republik,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– tulumaks in Estland,
– corporation tax in Irland,
– ijȩȡȠȢ İȚıȠįȒȝĮIJȠȢ ȞȠȝȚțȫȞ ʌȡȠıȫʌȦȞ țİȡįȠıțȠʌȚțȠȪ ȤĮȡĮțIJȒȡĮ in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– ijȩȡȠȢ İȚıȠįȒȝĮIJȠȢ in Zypern,
– uzƼƝmumu ienƗkuma nodoklis in Lettland,
– pelno mokestis in Litauen,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
– taxxa fuq l-income in Malta,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
– impozit pe profit in Rumänien,
– davek od dobiþka pravnih oseb in Slowenien,
– daĖ z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich.
Begründung
Der Gesetzentwurf auf der Drucksache 17/12375 soll so gefasst werden, dass der
Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2013 in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 17/11190) einschließlich des
Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschuss zum Jahressteuergesetz 2013 vom 12.12.2012
(Drucksache 17/11844) mit den Änderungen durch die Nummern I bis X umgesetzt wird.
Drucksache 17/12532 – 90 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das Jahressteuergesetz 2013 diente der dringend notwendigen Anpassung des Steuerrechts an
Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie an internationale Entwicklungen
(OECD) und der Umsetzung weiterer Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des
deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen sollten Empfehlungen des Bundesrechnungshofes
aufgreifen, der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im
Besteuerungsverfahren dienen.

Im Vermittlungsverfahren wurden Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung einvernehmlich
ergänzt. Dies gilt insbesondere für folgende Maßnahmen:

x Verhinderung der Nichtbesteuerung von Erträgen bei hybriden Finanzierungen (§§ 3

Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 Satz 2 KStG)
x Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG)
x Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten (§ 2 Abs. 4 UmwStG)
x Maßnahmen gegen Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer („Cash-GmbHs“ - §§ 13a,

13b ErbStG)
x Maßnahmen gegen Rett-Blocker-Gestaltungen bei der Grunderwerbsteuer
x Weitere Maßnahmen zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts (§§ 50d Abs. 9,

50d Abs. 10, 50i EStG)

Da diese einvernehmlichen Regelungen mit einem Normkomplex verbunden wurden, der die
steuerliche Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe umgesetzt hätte,
wurde der Einigungsvorschlag vom Bundestag nicht beschlossen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften soll einen Teil des Jahressteuergesetzes 2013 umsetzen. Darin sind
allerdings wesentliche einvernehmliche Ergebnisse des Vermittlungsausschusses – vor allem
die oben genannten Maßnahmen – nicht enthalten. Der vorliegende Antrag dient dazu, das
gesamte Jahressteuergesetz 2013 umzusetzen, soweit darüber Einvernehmen im
Vermittlungsausschuss erzielt wurde. Damit sollen erhebliche Steuermindereinnahmen vermeiden
werden.

Die steuerliche Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (XI des
Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschusses) bleibt einem gesonderten
Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Das EU-Amtshilfegesetz setzt die Amtshilferichtlinie um. Das Außerkrafttreten des damit
überholten EG-Amtshilfe-Gesetzes ist in Artikel 31 Absatz 8 dieses Gesetzes geregelt.

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