BT-Drucksache 17/12199

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11469 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12199
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11469 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt unter anderem darauf, Probleme
bei der Anwendung verschiedener Regelungen zu beheben, die das Recht der pri-
vaten Krankenversicherung betreffen. So soll § 12 Absatz 1a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes (VAG) dahingehend geändert werden, dass ein Versicherungs-
nehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif
ohne Selbstbehalt verlangen kann, wenn der im Basistarif vereinbarte Selbstbe-
halt nicht zu einer angemessenen Beitragsreduktion führt. Die Umstellung des
Vertrags soll innerhalb von drei Monaten erfolgen müssen. In § 204 Absatz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) soll klargestellt werden, dass es sich bei
einer Befristung der Krankentagegeldversicherung nach § 196 Absatz 1 VVG
nicht um eine Befristung im Sinne des § 204 VVG handelt. Die Kündigungsfrist
in § 205 Absatz 4 VVG soll von einem auf zwei Monate verlängert werden und
der vom wechselwilligen Versicherten geforderte Nachweis einer neuen Ver-
sicherung gemäß § 205 Absatz 6 VVG-E grundsätzlich innerhalb von zwei
Monaten ab der Kündigungserklärung geführt werden müssen. Dies soll zum
einen Erfahrungen in der Praxis Rechnung tragen, wonach der Neuabschluss
eines privaten Krankenversicherungsvertrages aufgrund der regelmäßig erfor-
derlichen Gesundheitspüfung mehr als einen Monat erfordern kann. Zum ande-
ren sollen Versicherer innerhalb eines dem wechselwilligen Versicherten zumut-
baren Zeitraums Klarheit darüber erlangen, ob der bisher bei ihnen Versicherte
wechselt oder nicht. Weitere Änderungen im VVG greifen die Anliegen aus zwei
vom Bundestag als Material überwiesenen Petitionen auf. So soll der Versiche-
rungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
2 000 Euro überschreiten werden, gemäß § 192 Absatz 8 VVG-E in Textform
vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die
beabsichtigte Heilbehandlung verlangen können. Ist die Auskunft innerhalb

einer Frist von vier Wochen – bei dringlicher Durchführung der Heilbehandlung
innerhalb von zwei Wochen – nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils
durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbe-
handlung notwendig ist. Zudem soll § 202 VVG erweitert werden. Der Versiche-
rungsnehmer oder die versicherte Person soll zukünftig selbst Auskunft oder
Einsichtnahme verlangen können; ein Arzt oder Rechtsanwalt ist nur noch in
Ausnahmefällen vorzuschalten. Ferner soll das Tarifwechselrecht nach § 204

Drucksache 17/12199 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

VVG dahingehend eingeschränkt werden, dass ein Wechsel aus einem ge-
schlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall
ist, ausgeschlossen sein soll. Zur vollständigen Umsetzung der Fernabsatz-
Richtlinie soll § 9 VVG ergänzt werden. Im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
sollen die Verweisungen auf EU-Richtlinien aktualisiert werden. Die Stellung
der Versicherungsnehmer bei Insolvenz ihres Haftpflichtversicherers soll durch
Beschränkung von Regressmöglichkeiten verbessert werden; Ansprüche, die
nicht vom Entschädigungsfonds (siehe § 12 PflVG) gedeckt sind, sollen be-
schränkt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
zum einen die Anpassung von § 9 Absatz 2 VVG-E sowie der entsprechenden
Musterwiderrufsbelehrung an die im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Bundesratsdrucksache 817/12 für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewählte
Formulierung zu zusammenhängenden Verträgen (vgl. dort § 360 BGB-E).
Zum anderen soll die in Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geregelte Befristung aufgehoben
werden. Insbesondere soll damit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a PflVG ent-
fristet werden. Nach dieser Regelung tritt der Entschädigungsfonds nach § 12
PflVG ein, wenn ein nicht der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug
(§ 2 Absatz 1 Nummer 6 PflVG) einen Schaden verursacht hat, den der Schädi-
ger nicht ersetzt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme des Gesetzentwurfs in unver-
änderter Fassung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12199

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11469 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Januar 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Drucksache 17/12199 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zusammenstellung

werden.“

2. u n v e r ä n d e r t 2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer
Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000
Euro überschreiten werden, in Textform vom Versiche-
rer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschut-
zes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist
die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der
Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft un-
verzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen,
ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versiche-

* Artikel 1 Nummer 1, 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Ar-
tikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz-

* Artikel 1 Nummer 1, 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Ar-
tikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz-
dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/
619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
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g versicherungsrechtlicher Vorschriften

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
versicherungsrechtlicher Vorschriften*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Wider-
rufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch
an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammen-
hängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zu-
sammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er ei-
nen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist
und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwi-
schen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt
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des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
– Drucksache 17/11469 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
versicherungsrechtlicher Vorschriften*

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wurde einem Versicherungsvertrag ein ande-
rer Vertrag hinzugefügt, der Dienstleistungen des
Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage ei-
ner Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem
Versicherer betrifft, so ist der Versicherungsnehmer
an diesen Zusatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn
er sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausübt; eine
Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt
werden.“
dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/
619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

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rungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere
Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit
Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist
die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis
zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer ver-
mutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehand-
lung notwendig ist.“

3. § 202 wird wie folgt gefasst:

㤠202
Auskunftspflicht des Versicherers;

Schadensermittlungskosten
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des

Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellung-
nahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leis-
tungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen
Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder
der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe
oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann
nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechts-
anwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch
kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem
gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-
nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat
der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.“

4. § 204 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz
angefügt:

„ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien
geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen
Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlos-
sen;“.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, be-
steht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.“

5. § 205 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „innerhalb eines Mo-
nats“ durch die Wörter „innerhalb von zwei Mona-
ten“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versi-
cherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach
der Kündigungserklärung nachweist, dass die versi-
cherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Un-
terbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die
Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Mo-
nate nach der Kündigungserklärung, muss der Nach-
weis bis zu diesem Termin erbracht werden.“

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Gestal-
tungshinweis 6 eingefügt:

, Wird der Versicherungsvertrag mit einem hinzuge-
fügten Vertrag abgeschlossen, ist am Ende des Ab-

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4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Gestal-
tungshinweis 6 eingefügt:

, Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusam-
menhängenden Vertrag abgeschlossen, ist am En-

6

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satzes zu „Widerrufsfolgen“ folgender Satz anzu-
fügen:

Wurde einem Versicherungsvertrag ein anderer
Vertrag hinzugefügt, der Dienstleistungen des Ver-
sicherers oder eines Dritten auf der Grundlage ei-
ner Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem
Versicherer betrifft, so sind Sie an diesen Zusatz-
vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie hinsicht-
lich des Versicherungsvertrags Ihr Widerrufsrecht
nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirk-
sam ausüben; eine Vertragsstrafe darf weder ver-
einbart noch verlangt werden.‘

b) Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungshinweis 7.

Artikel 2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1
Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom
24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der ent-
sprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103
S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 1 Nummer 3 der Richt-
linie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der ent-
sprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom
7.10.2009, S. 11)“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „führt der vereinbarte
Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung
der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Ver-
sicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den
Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung
muss innerhalb von drei Monaten erfolgen“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 9 Satz 2 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates

vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984
Nr. L 8 S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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de des Absatzes zu „Widerrufsfolgen“ folgender
Satz anzufügen:

„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirk-
sam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Ver-
trag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän-
gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug
zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine
Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten
auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt
werden.‘

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

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Artikel 3

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E n t w u r f

und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der
entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom
7.10.2009, S. 11)“ ersetzt.

2. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 3 Nr. 5“
durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ar-
tikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des
Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 5
Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ durch die Wörter
„Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/
EG“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter
„Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/
EG“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Artikel 23
Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch
die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter
„Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG“
durch die Wörter „Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 be-
stimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungs-
fonds nach der vereinbarten Versicherungssumme;
sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme.“

c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für dieje-
nigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungs-
pflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2
– Drucksache 17/12199

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Drucksache 17/12199 – 8

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und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzan-
sprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegen-
über dem Versicherungsnehmer auf insgesamt
2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen
ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die
Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.“

d) In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ gestrichen.

6. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch
die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2009/
103/EG“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 1
Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch die Wörter
„Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6
Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter
„Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
setzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 der
Richtlinie 72/166/EWG“ durch die Wörter „Artikel 1
Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der Richt-
linie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Artikels 24 der
Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1 Abs. 4
der Richtlinie 84/5/EWG“ durch die Wörter „Artikels 10
Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16

§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt
nicht für Ansprüche, die vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Geset-
zes] entstanden sind.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes
über die Haftpflichtversicherung für ausländische

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für auslän-
dische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom
24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667), das zuletzt durch Artikel 297
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die
§§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124
Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
finden Anwendung.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Artikel 4

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b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 des Pflicht-
versicherungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 115 Ab-
satz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
setzt.

2. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in
Kraft.
– Drucksache 17/12199

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

und anderer versicherungsrechtlicher
Vorschriften

Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versiche-
rungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in
Kraft.

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak Ingrid Hönlinger
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Finanzausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11469 in seiner 124. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11469 in seiner 114. Sitzung am 30. Januar 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der
CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und
einstimmig angenommen wurde.

Im Verlauf der Beratungen führte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN aus, sie nehme zwar wahr, dass die Stellung
von Versicherten durch den Gesetzentwurf verbessert werde.
Während der ursprüngliche Referentenentwurf aus dem Bun-
desministerium der Justiz in § 192 Absatz 8 VVG-E noch
vorgesehen habe, dass die Auskunft des Versicherers über
den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte
Heilbehandlung verbindlich sein solle, soweit sie auf der
Grundlage eines vom Versicherungsnehmer vorgelegten
Heil- und Kostenplanes beruht, fehle jedoch im Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/11469 eine solche Anordnung der
Verbindlichkeit der Auskunft des Versicherers. Im Vergleich
zum Referentenentwurf liege also eine Verschlechterung der
Position des Versicherten vor. Daher könne die Fraktion dem
Gesetzentwurf nicht zustimmen und werde sich bei der Ab-
stimmung enthalten.

Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 17/
11469 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsver-
tragsgesetzes – VVG)

Zu den Nummern 1 und 6 (Änderung des § 9 VVG und
der Musterwiderrufsbelehrung
– Anlage zum VVG)

Die Änderung greift die Formulierung aus dem Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtli-
nie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Woh-
nungsvermittlung auf (Widerrufsrecht nach § 360 BGB-E;
Bundesratsdrucksache 817/12). Die parallele Formulierung
im Versicherungsvertragsrecht, das Teil des besonderen
Schuldrechts ist, folgt der für das Bürgerliche Gesetzbuch
gewählten Formulierung. Gründe dafür, im Versicherungs-
vertragsrecht abweichend zu formulieren, bestehen nicht.

Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Pflichtversicherungs-
gesetzes und anderer versicherungs-
rechtlicher Vorschriften)

Die in Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungs-
rechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2833) geregelte Befristung wird aufgehoben; die befriste-
ten Regelungen, die sich – auch aus Sicht der betroffenen
Wirtschaftskreise – bewährt haben und deswegen nicht
mehr befristet werden müssen, gelten damit unbefristet. Ins-
besondere geht es um § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des
Pflichtversicherungsgesetzes; nach dieser Regelung tritt der
Entschädigungsfonds nach § 12 des Pflichtversicherungsge-
setzes ein, wenn ein nicht der Versicherungspflicht unterlie-
gendes Fahrzeug (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Pflichtversi-
cherungsgesetzes) einen Schaden verursacht hat, den der
Schädiger nicht ersetzt.

Berlin, den 30. Januar 2013
Drucksache 17/12199 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Ingo Egloff, Judith Skudelny, Halina
Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/11469 in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 be-

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Berichterstatterin Berichterstatterin

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