BT-Drucksache 17/12123

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/11316 - Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11632 - Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)

Vom 17. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12123
17. Wahlperiode 17. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/11316 –

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11632, 17/12037 –

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)

A. Problem

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zivilgesellschaftlichen Engagements be-
dürfen der Entbürokratisierung und Flexibilisierung, um steuerbegünstigten Or-
ganisationen und ehrenamtlich Tätigen zu ermöglichen, ihre gesamtgesell-
schaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen.

B. Lösung

Hierzu werden mit den gleichlautenden Gesetzentwürfen folgende Maßnahmen
angestrebt:

Abgabenordnung:

– Erleichterungen für die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage;

– Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die Wiederbeschaffungsrücklage;

– Verlängerung der Frist für die Verwendung ideeller Mittel;
– Festlegung des Zeitraums für die Rücklagenzuführung;

– Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu ge-
gründeten Stiftungen;

– Festlegung des Zeitraums für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen;

– gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzun-
gen.

Drucksache 17/12123 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einkommensteuerrecht:

– Entschärfung der Haftung der ehrenamtlich Tätigen;

– Erhöhung der Freibeträge nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergeset-
zes (EStG) („Übungsleiterpauschale“) und § 3 Nummer 26a EStG („Ehren-
amtspauschale“).

Zivilrecht:

– Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins-
mitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen; Festlegung, welche Anfor-
derungen an die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks zu stellen sind;

– Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die Abkürzung „gGmbH“ ver-
wendet werden kann.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen des Gesetzentwurfs:

– Änderung des Titels des Gesetzes;

– Etablierung eines Antragsverfahrens, mit dem sich Körperschaften, die mild-
tätige Zwecke unterstützen, unter bestimmten Voraussetzungen von der
Pflicht zur Erbringung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftig-
keit derer, die sie unterstützen, befreien lassen können;

– Einräumung eines Ermessensspielraums bei der Fristsetzung durch das
Finanzamt für Mittel, die ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
angesammelt wurden;

– Verlängerung des Zeitraums, in dem steuerbegünstigte Körperschaften Spen-
denbescheinigungen ausstellen dürfen;

– Schaffung der Möglichkeit für steuerbegünstigte Körperschaften, andere
steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen
Rechts unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang mit
Vermögen auszustatten;

– Normierung einer Beweislastregelung für die Haftungsbeschränkung für Ver-
einsorgane, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder;

– Neufassung der Anerkennungsvoraussetzung für Verbrauchsstiftungen;

– Änderung des Inkrafttretens unter anderem zur Vermeidung unterjährigen In-
krafttretens;

– weitere redaktionelle und klarstellende Änderungen.

Zusammenführung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 17/11316
und 17/11632, 17/12037 und Annahme der zusammengeführten Gesetzent-
würfe in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12123

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand durch

– den vereinfachten Nachweis der wirtschaftlichen Notlage,

– die Einführung eines Abzugsbetrages für Ehegatten bei Spenden in den Ver-
mögensstock einer Stiftung sowie

– die Erhöhungen der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für steuerbegünstigte Körperschaften verringert sich der Erfüllungsaufwand
durch

– die Änderung bei der Berücksichtigung von gezahlten Unterhaltsleistungen
und Unterhaltsansprüchen bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Hilfebe-
dürftigkeit von Personen, die durch mildtätige Körperschaften unterstützt
werden sollen,

– die Vereinfachung von Nachweispflichten, wenn mildtätige Körperschaften
Leistungen an Empfänger bestimmter Sozialleistungen erbringen,

– die Befreiung von Nachweispflichten mildtätiger Körperschaften sowie

– die Anhebung der Steuerfreibeträge in § 3 Nummer 26 und 26a EStG.

Soweit steuerbegünstigte Körperschaften wirtschaftlich tätig sind, verringert
sich für sie der Erfüllungsaufwand durch die Anhebung der Umsatzgrenze für
sportliche Veranstaltungen.

Durch die vom Ausschuss empfohlene Normierung einer Beweislastregelung
für die Haftungsbeschränkung für Vereinsorgane, besondere Vertreter und Ver-
einsmitglieder kann sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Vereine, Ver-
einsmitglieder oder Stiftungen ergeben, der allerdings nicht bezifferbar ist. Es
lässt sich nicht absehen, welche Schäden künftig Organmitglieder oder beson-
dere Vertreter von Vereinen oder Stiftungen bzw. wie oft künftig Vereinsmitglie-
der Schäden für Vereine verursachen und wie oft die Beweislastregelung dazu
führt, dass zwar die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorlie-
gen, die Vereine, Vereinsmitglieder oder Stiftungen aber nicht beweisen können,
dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Gebiets-
körperschaft

Volle Jahres-
wirkung*

Kassenjahr

2013 2014 2015 2016 2017

Insgesamt – 110 · – 85 – 110 – 110 – 110

Bund – 50 · – 39 – 50 – 50 – 50

Länder – 44 · – 34 – 44 – 44 – 44

Gemeinden – 16 · – 12 – 16 – 16 – 16

Drucksache 17/12123 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden weder bestehende Informationspflichten abgeschafft noch neue ge-
schaffen. Die Tatbestände, aus denen sich Informationspflichten ergeben, wer-
den lediglich neu nummeriert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Hinsichtlich der Steuerverwaltungen der Länder ist zu erwarten, dass es auf-
grund der Ausgestaltung der vorläufigen Bescheinigung als Verwaltungsakt und
der Einführung des Feststellungsverfahrens zu einem erheblichen Mehraufwand
kommen kann.

F. Weitere Kosten

Durch die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge entstehen der
Sozialversicherung bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in
einer Größenordnung von rund 115 Mio. Euro jährlich.

Folgeanpassungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verur-
sachen Mehrausgaben von rund 13 Mio. Euro jährlich. Folgeanpassungen im
Bereich der Sozialhilfe führen zwangsläufig zu Mehrausgaben bei den Trägern
der Sozialhilfe. Das Volumen kann nicht geschätzt werden, da die Zahl der
betroffenen Leistungsempfänger nicht bekannt ist. Im Bereich der Kriegsopfer-
fürsorge führt die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge für
Bund und Länder zu Mehrausgaben in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Sonstige Kosten für die Wirtschaft
fallen nicht an.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12123

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 17/11316 und 17/11632, 17/12037
zusammenzuführen und in der aus der nachstehenden Zusammenstellung
ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 16. Januar 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende und Berichterstatterin

Christian Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Petra Hinz (Essen)
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§60a Feststellung der satzungsmäßigen Vorausset-
zungen“.
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Rücklagen und Vermögensverwendung“.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


kratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
setz – GemEntBG)
7/12037–
ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/12123 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Entbüro
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsge
– Drucksachen 17/11316 und 17/11632, 1
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung
des Gemeinnützigkeitsrechts

(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz –
GemEntBG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung

Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamt-
liche Betätigung von Arbeitslosen

Artikel 12 Inkrafttreten
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene
Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Notlage ist bei
Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgeset-
zes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundes-
kindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die
Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jewei-
ligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungs-
zeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung
des Sozialleistungsträgers führen.“

3. In § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die Wörter
„dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirt-
schaftsjahr“ durch die Wörter „den auf den Zufluss fol-
genden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
– Drucksache 17/12123

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene
Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürf-
tigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfän-
gern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungs-
gesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den
Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids,
der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder
mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers füh-
ren. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ver-
zichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art
der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt
ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen
im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den
Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Ab-
satz 3 bis 5 entsprechend.“

3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mittel“ die
Wörter „vorbehaltlich des § 62“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „dem auf den Zufluss
folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr“ durch
die Wörter „den auf den Zufluss folgenden zwei
Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:

„3. eine Körperschaft ihre Überschüsse der Ein-
nahmen über die Ausgaben aus der Vermö-
gensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder
teilweise und darüber hinaus höchstens
15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1
Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel
einer anderen steuerbegünstigten Körper-
schaft oder einer juristischen Person des öf-
fentlichen Rechts zur Vermögensausstattung
zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu
verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke
müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßi-
gen Zwecken der zuwendenden Körperschaft
entsprechen. Die nach dieser Nummer zuge-
wandten Mittel und deren Erträge dürfen
nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne
des ersten Satzes verwendet werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 4 bis 6.

c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufgeho-
ben.

Drucksache 17/12123 – 8

E n t w u r f

b) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Num-
mern 6 bis 8.

c) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende
Nummer 9 ersetzt:
„9. eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesell-

schaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen
Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des
Zuflusses verwendet. Dieser Erwerb mindert die
Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Num-
mer 3.“

5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

㤠60a

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzun-
gen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festge-
stellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die
Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen,
die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitglieds-
beiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

1. auf Antrag der Körperschaft oder

2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körper-
schaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung
erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab
dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen
die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert wer-
den.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Ver-
hältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben.

(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über
die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem
Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe
der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entspre-
chend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach
der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines
obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.“

6. § 62 wird wie folgt gefasst:

㤠62

Rücklagen und Vermögensverwendung
(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teil-

weise

1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist,
um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwe-
cke nachhaltig zu erfüllen;

2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaf-

fung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Ver-
wirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen
Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbe-
schaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach
der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Num-
mern 7 bis 9.

e) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende
Nummer 10 ersetzt:

„10. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

㤠60a

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzun-
gen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festge-
stellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die
Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen,
die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitglieds-
beiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

1. auf Antrag der Körperschaft oder

2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körper-
schaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung
erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab
dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen
die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert wer-
den.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Ver-
hältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben.

(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über
die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Ka-
lenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der
Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entspre-
chend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach
der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines
obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.“

6. § 62 wird wie folgt gefasst:

㤠62

Rücklagen und Vermögensbildung

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Vorausset-
zungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;

3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein
Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwal-
tung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der
sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu
verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die
Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht aus-
geschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den
folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;

4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapi-
talgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser
Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3
mindert.

(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat
innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu
erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die
Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mit-
tel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5
Satz 3 zu verwenden.

(3) Eine Körperschaft kann folgende Mittel ihrem Ver-
mögen zuführen:

1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser
keine Verwendung für den laufenden Aufwand der
Körperschaft vorgeschrieben hat;

2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrück-
lich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körper-
schaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermö-
gens bestimmt sind;

3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der
Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersicht-
lich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens
erbeten werden;

4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermö-
gen gehören.

(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in
den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der
Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise
ihrem Vermögen zuführen.“

7. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, kann

das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die
Verwendung der Mittel setzen. Diese Frist soll zwei
Kalenderjahre nicht überschreiten.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dür-
fen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Ab-
satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung nur ausstellen, wenn
– Drucksache 17/12123

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen
nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Ab-
satz 1 Nummer 5:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

7. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der
Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das
Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwen-
dung der Mittel setzen.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dür-
fen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Ab-
satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung nur ausstellen, wenn

Drucksache 17/12123 – 10

E n t w u r f

1. das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbe-
scheid oder des Freistellungsbescheids nicht län-
ger als drei Jahre zurückliegt oder

2. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a
Absatz 1 nicht länger als zwei Kalenderjahre zu-
rückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid
oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbe-
scheid erteilt wurde.

Die Frist ist taggenau zu berechnen.“

8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „35 000 Euro“
durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 100 Euro“
durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro“
durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt.

2. § 10b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermögens-
stock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu
erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer
Stiftung“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ die
Wörter „, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen veranlagt werden, bis zu einem
Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro,“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in
das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei der
Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Ent-
nahme angesetzte Wert nicht überschritten werden“
durch die Wörter „so bemisst sich die Zuwendungs-
höhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt
wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Ent-
nahme entfällt“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
durch das Wort „oder“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbe-
scheid oder des Freistellungsbescheids nicht län-
ger als fünf Jahre zurückliegt oder

2. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a
Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zu-
rückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid
oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbe-
scheid erteilt wurde.

Die Frist ist taggenau zu berechnen.“

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl.
I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 100 Euro“
durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro“
durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt.

2. § 10b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermögens-
stock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu
erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer
Stiftung“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ die
Wörter „, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen veranlagt werden, bis zu einem
Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro,“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in
das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei der
Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Ent-
nahme angesetzte Wert nicht überschritten werden“
durch die Wörter „so bemisst sich die Zuwendungs-
höhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt
wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Ent-
nahme entfällt“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
durch das Wort „oder“ ersetzt.

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

geändert worden ist, werden nach dem Wort „Empfänger“
die Wörter „unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der
Abgabenordnung“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögensstock
einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu erhaltende
Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung“ ersetzt.

b) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

„Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das
verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“

c) Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach dem Wort
„Körperschaftsteuergesetzes“ wird ein Komma und
die Wörter „sowie die einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen“
eingefügt.

d) Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder wer“
durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:

㤠9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung des
Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einset-
zen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungs-
gesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013
anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
– Drucksache 17/12123

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

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Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

Drucksache 17/12123 – 12

E n t w u r f

10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“

2. § 31a wird wie folgt gefasst:

㤠31a

Haftung von Organmitgliedern
und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter
unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften
sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für
die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter
nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines
Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung
ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem
Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.“

3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

㤠31b

Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein
tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem
Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung
der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufga-
ben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder gro-
ber Fahrlässigkeit.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem
anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie
bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungs-
gemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können
sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.“

4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Stiftung, deren Vermögen zum Verbrauch
während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren be-

stimmt ist, erscheint die Erfüllung des Stiftungszwecks
dauerhaft gesichert.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 31a wird wie folgt gefasst:

㤠31a

Haftung von Organmitgliedern
und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter un-
entgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften
sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für
die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist
streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer
Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Ver-
einsmitglied die Beweislast.

(2) u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

㤠31b

Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein
tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem
Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung
der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufga-
ben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder gro-
ber Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem
anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie
bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungs-
gemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können
sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.“

4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errich-
tet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung ver-

braucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint
die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert,
wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft fest-
gelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn
Jahre umfasst.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „widmen“
ein Komma und die Wörter „das auch zum Verbrauch be-
stimmt werden kann“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:

‚Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abga-
benordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.‘

Artikel 8

Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweites Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „175“ durch die Angabe
„200“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölftes Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
geändert worden ist, wird die Angabe „175“ durch die An-
gabe „200“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

§ 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verord-
nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „175“ durch die Angabe „200“
ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „115“ durch die Angabe „140“
ersetzt.
– Drucksache 17/12123

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

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Artikel 8

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Artikel 9

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Artikel 10

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Drucksache 17/12123 – 14

E n t w u r f

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die eh-
renamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002
(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „154“ durch die Angabe „200“
ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 Buchstabe b, Arti-
kel 3, Artikel 6 Nummer 2 bis 5 und Artikel 7 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 6 Nummer 1 tritt am … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 und 7,
Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buch-
stabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014 in
Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Daneben soll im Einkommensteuerrecht die Veranlasserhaf-
tung bei zweckfremder Verwendung von Spenden auf die

Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensver-
ursachung beschränkt werden. Die Gesetzentwürfe streben
ferner an, die gesellschaftliche Anerkennung des bürger-
schaftlichen Engagements durch die Erhöhung des Übungs-

17. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.,

18. Zimmermann, Olaf, Bündnis für Gemeinnützigkeit.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12123

Bericht der Abgeordneten Christian Freiherr von Stetten, Petra Hinz (Essen),
Dr. Birgit Reinemund, Dr. Barbara Höll und Britta Haßelmann

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/11316 in
seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 dem Finanzaus-
schuss zur federführenden Beratung und dem Innenaus-
schuss, dem Sportausschuss, dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss
für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend sowie dem Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen. Zudem hat er den
Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages beteiligt.

Zu Buchstabe b

Den gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 17/11632, 17/12037 hat der Deutsche
Bundestag in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 im
vereinfachten Verfahren ohne Debatte an dieselben Aus-
schüsse überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die gleichlautenden Gesetzentwürfe streben zur Entbüro-
kratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts an, insbesondere
bisher im Erlasswege geregelte formelle und materielle Ge-
meinnützigkeitsfragen und offene Rechtsfragen nunmehr
verbindlich gesetzlich zu regeln. Dadurch sollen Rechts- und
Planungssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaf-
ten hergestellt, die Mittelverwendung erleichtert und damit
die Aufgabenerfüllung verbessert werden.

Die Gesetzentwürfe sehen zur Zielerreichung unterschied-
liche Maßnahmen bei den Regelungen der Abgabenordnung
und des Einkommensteuerrechts vor. Allen Maßnahmen ist
gemein, dass sie den steuerbegünstigten Organisationen
sowie ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten einen
flexibleren Umgang mit ideellen Mitteln ermöglichen sollen,
um dadurch eine dauerhafte Zweckerfüllung sicherzustellen.

Zum einen wird angestrebt, in der Abgabenordnung die Mit-
telverwendungsfrist um ein weiteres Jahr auszudehnen, um
den Handlungsdruck der Organisationen, die ideellen Mittel
zeitnah sinnvoll zu nutzen, zu senken. Des Weiteren soll
durch die Erleichterung der Zuführung der ideellen Mittel in
eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaf-
fungsrücklage die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten
Körperschaften langfristig und nachhaltig gesichert werden.

Ergänzend zu den Änderungen im Steuerrecht streben die
Gesetzentwürfe auch zivilrechtliche Änderungen an. Die
Regelung zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern von Ver-
einen und Stiftungen soll gesetzlich normiert werden. Die be-
sonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach
§ 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) soll auf Mitglie-
der anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Verei-
nen und Stiftungen erweitert werden. Auch für Vereinsmit-
glieder sollen besondere Haftungsvorschriften geschaffen
werden, die an § 31a BGB angelehnt sind. Außerdem streben
die Gesetzentwürfe besondere Regelungen an, die die Er-
richtung von Verbrauchsstiftungen erleichtern sollen. Für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die steu-
erbegünstigte Zwecke verfolgen, soll klargestellt werden,
dass sie die Abkürzung „gGmbH“ verwenden können.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 120. Sitzung am 10. De-
zember 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache
17/11316 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige,
Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

1. Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter,

2. Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege e. V., Werner Ballhausen,

3. Bundessteuerberaterkammer,

4. Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.,

5. Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

6. Deutscher Caritasverband e. V.,

7. Deutscher Olympischer Sportbund, Dr. Michael Vesper,

8. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamt-
verband e. V.,

9. Fleisch, Prof. Dr. Hans, Bundesverband Deutscher Stif-
tungen e. V.,

10. Hans, Stefan, Deutscher Fußball-Bund e. V.,

11. Hüttemann, Prof. Dr. Rainer, Universität Bonn,

12. Roth, Prof. Dr. Roland, Universität Magdeburg,

13. Schauhoff, Dr. Stephan, Bundesverband Deutscher Stif-
tungen e. V.,

14. Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V.,

15. Transparency International Deutschland e. V.,

16. Weitemeyer, Prof. Dr. Birgit, Bucerius Law School,
leiter- und des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nummer 26
und 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bekunden.

der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

Drucksache 17/12123 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
90. Sitzung am 16. Januar 2013 beraten. Er empfiehlt zu
beiden Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 17/11316
und 17/11632, 17/12037 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Annahme mit Änderungen.

Der Sportausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 68. Sit-
zung am 16. Januar 2013 beraten. Er empfiehlt zu beiden Ge-
setzentwürfen auf den Drucksachen 17/11316 und 17/11632,
17/12037 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit
Änderungen.

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
112. Sitzung am 16. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 17/11316 mit Änderungen. Außerdem
empfiehlt er, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/11632,
17/12037 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Gesetzentwürfe in seiner 89. Sitzung am 16. Januar 2013 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenhaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11316 mit Än-
derungen. Außerdem empfiehlt er, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/11632, 17/12037 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Gesetzent-
würfe in seiner 120. Sitzung am 16. Januar 2013 beraten. Er
empfiehlt zu beiden Gesetzentwürfen auf den Drucksachen
17/11316 und 17/11632, 17/12037 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Gesetzentwürfe in seiner 84. Sitzung am 16. Januar
2013 beraten. Er empfiehlt Zusammenführung beider Ge-
setzentwürfe und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme
mit Änderungen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Gesetz-
entwürfe in seiner 77. Sitzung am 16. Januar 2013 beraten.
Er empfiehlt zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/11632,
17/12037 in Verbindung mit dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/11316 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen

die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 10. De-
zember 2012 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Im
Anschluss an die Anhörung hat der Finanzausschuss diesen
Gesetzentwurf gemeinsam mit dem gleichlautenden Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 17/11632,
17/12037 in seiner 121. Sitzung am 12. Dezember 2012 wei-
ter beraten und die Beratung beider Gesetzentwürfe in seiner
122. Sitzung am 16. Januar 2013 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt, beide Gesetzentwürfe zu-
sammenzuführen und empfiehlt außerdem mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, das geplante Gesetz diene vor allem dem Bürokratie-
abbau und der Unterstützung von ehrenamtlich Tätigen.

Ein zentraler Punkt des Gesetzesvorhabens sei die Begren-
zung der Haftung der Ehrenamtlichen. Mit dem „Gesetz zur
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sei bereits eine
Reihe von wichtigen Maßnahmen auf den Weg gebracht
worden. Die Begrenzung der Haftung für Ehrenamtliche sei
damals aus Zeitgründen nicht in das Gesetz mit aufgenom-
men worden. Dies werde nun nachgeholt.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
außerdem die Stärkung des Stiftungswesens durch den vor-
gelegten Gesetzentwurf hervor. In Deutschland bestehe in
diesem Punkt im Vergleich zu vielen anderen Ländern Nach-
holbedarf. Deutschland müsse zum Land der Stiftungen und
Stifter werden.

Man wolle darüber hinaus insbesondere die Regelung zur
rechtsverbindlichen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit
bei Vereins- und Stiftungsgründungen herausstellen. Dieser
Punkt sei den Koalitionsfraktionen politisch so wichtig
gewesen, dass er im Gesetzentwurf aufgenommen worden
sei, obwohl diesbezüglich Diskussionen mit dem Bundesrat
zu erwarten seien. Die Regelung schaffe Sicherheit, insbe-
sondere Rechtssicherheit und sei von den Sachverständigen
bei der Anhörung begrüßt worden. Die Erhöhung von
Sicherheit und Rechtssicherheit im Bereich des Ehrenamtes
sei eine der wesentlichen Begründungen für den vorgelegten
Gesetzentwurf.

Die mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor-
gesehenen Anpassungen beim Inkrafttreten seien notwendig,
generell solle das Gesetz aber rückwirkend zum 1. Januar
2013 in Kraft treten, um die Unterstützung der Betroffenen
vor allem im Bereich der Einkommensteuer für das gesamte
Jahr 2013 wirksam werden zu lassen.

Die Koalitionsfraktionen würden sich zeitnah mit der Frage
befassen, ob die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach
§ 3 Nummer 26 EStG auch Anpassungen bei der steuer-
lichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Mit-
glieder der freiwilligen Feuerwehren nach sich ziehen sollte.
Auch wenn zwischen den Steuerbefreiungstatbeständen in
§ 3 Nummer 26 und § 3 Nummer 12 EStG kein unmittelbarer
rechtlicher Zusammenhang bestehe, sollte wegen der her-
ausragenden Bedeutung, welche die ehrenamtliche Mitarbeit
bei der Feuerwehr für das Gemeinwesen habe, geprüft wer-
der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/11316 in seiner
117. Sitzung am 28. November 2012 erstmalig beraten und

den, welche Pauschalierungen oder Vereinfachungen steuer-
licher Art für diesen Bereich möglich seien.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12123

Die ursprüngliche Bezeichnung des Gesetzes im Entwurf
als „Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützig-
keitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz –
GemEntBG) lasse erkennen, dass die Entbürokratisierung
bei diesem Vorhaben im Vordergrund stehe. Dennoch sei
man mit den Oppositionsfraktionen einig, dass dieser etwas
sperrige Titel geändert werden sollte. Die Koalitionsfrak-
tionen hätten sich auf die Bezeichnung „Gesetz zur Stärkung
des Ehrenamtes“ geeinigt. Der von der Opposition im Än-
derungsantrag der SPD geforderte Titel „Gesetz zur Stär-
kung des bürgerschaftlichen Engagements“ würde zu viele
Erwartungen wecken. Die vorgesehenen Maßnahmen seien
auf Teilbereiche des Ehrenamtes beschränkt. Obwohl man
stets unterstütze, bürgerschaftliches Engagement zu stärken,
könnte die im Antrag der SPD geforderte Bezeichnung zu
Enttäuschungen führen, so dass man den nun vorgesehenen
Titel „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ für angemesse-
ner halte.

Es sei klar zu erkennen, dass die Zielrichtung des Gesetzent-
wurfs die Förderung von kleinen Vereinen und Stiftungen
sowie der dort ehrenamtlich Tätigen sei. Man könne dies
z. B. an der vorgesehenen Beschränkung der Haftung für
Ehrenamtliche sehen, die alle Fraktionen einhellig begrüßt
hätten. Man verstehe vor diesem Hintergrund die Aufregung
der Oppositionsfraktionen bezüglich des Gesetzestitels
nicht. Man wolle fraktionsübergreifend bürgerschaftliches
Engagement stärken. Der vorliegende Gesetzentwurf habe
aber nur eine Teilmenge davon zum Gegenstand, nämlich
vor allem das Ehrenamt. Die Bezeichnung „Gesetz zur Stär-
kung des Ehrenamtes“ sei deshalb richtig.

Die Koalitionsfraktionen hätten sich beim vorliegenden
Gesetzesvorhaben intensiv bemüht, mit den Oppositions-
fraktionen und dem Bundesrat eine einvernehmliche Lösung
zu finden. Man sei froh, dass die im Finanzausschuss des
Bundesrates geäußerten Bedenken, vor allem gegen die ge-
plante Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf
720 Euro, vom Bundesrat insgesamt nicht geteilt worden
seien. Dies habe die Beratungen im Finanzausschuss des
Deutschen Bundestags erleichtert.

Die Koalitionsfraktionen hätten sich intensiv mit den Ände-
rungsanträgen der Fraktion der SPD beschäftigt. Einige der
dort aufgeführten Punkte seien schon im Vorfeld durch die
Stellungnahmen verschiedener Verbände bekannt gewesen.
Man habe aber in der Diskussion im Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages sehen können, dass es richtig gewe-
sen sei, diese Punkte nicht aufzunehmen.

Die Änderungsanträge 4 bis 7 der Fraktion der SPD lehne
man deshalb ab, weil sie den wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb von gemeinnützigen Organisationen ausweiten und die
Konkurrenz zu privaten Anbietern verschärfen würden. Eine
solche Wettbewerbsverzerrung wolle man nicht mittragen.

In der Anhörung seien die Inhalte des Gesetzentwurfs um-
fassend begrüßt worden. Einige Verbesserungsvorschläge
aus den Expertengesprächen sowie vom Bundesrat seien
aufgenommen worden, so z. B. die Fristenverlängerungen
und weitere technische Änderungen. Eine Ausweitung des
Gesetzespaketes habe man dagegen ablehnen müssen. Da-
gegen habe auch gesprochen, dass der vorliegende Gesetz-
entwurf weitgehend mit den Ländern abgestimmt sei. Es sei

halte. Die Koalitionsfraktionen baten, diese Beschränkung
der Arbeit im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
zu bedenken.

Insgesamt sei mit dem Gesetzesvorhaben ein guter Wurf ge-
lungen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
begrüßten die von der Fraktion der SPD signalisierte Zustim-
mung und baten auch die anderen beiden Oppositionsfrak-
tionen, ein gemeinsames Zeichen zu setzen. Gleichzeitig sei
klar, dass zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
für die Zukunft noch weiterer Gesetzgebungsbedarf bestehe.

Die Fraktion der SPD unterstrich zunächst, das Anliegen der
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements werde – an-
ders als im vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung und der Koalitionsfraktionen – in den von ihr vorgeleg-
ten Änderungsanträgen deutlich. Der Fokus des Gesetzent-
wurfs liege nicht nur lediglich auf Entbürokratisierung, wie
es der ursprüngliche Titel des Gesetzes ausdrücke, sondern
widerspreche auch dem im Jahr 2007 von den damaligen
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verabschiede-
ten Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements. Dieses Gesetz sei seinerzeit bewusst so ge-
nannt worden, um eine Einengung auf das reine Ehrenamt zu
vermeiden. Die Haltung der Koalitionsfraktionen könne da-
her so nicht geteilt werden. Auch die Sachverständigen hät-
ten bei der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen An-
hörung deutlich gemacht, dass sie dieser Auffassung der
Fraktion der SPD folgen würden. Jede Stärkung des bürger-
schaftlichen Engagements werde begrüßt. Eine Einengung
der Förderung auf das Ehrenamt sei abzulehnen. Ebenso
dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass sich die bei
der Enquete-Kommission „Zukunft des bürgerschaftlichen
Engagements“ in der 14. Legislaturperiode geäußerte Be-
fürchtung bewahrheite, dass das Ehrenamt dazu genutzt
werde, um fehlende Haushaltsmittel des öffentlichen Be-
reichs zu kompensieren. Dem folgend plädierte die Fraktion
der SPD sehr eindringlich, alle Maßnahmen in diesem Be-
reich dahingehend zu prüfen, ob sie das bürgerschaftliche
Engagement als Ganzes, und nicht nur das Ehrenamt an sich
förderten.

Zur Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ver-
wies die Fraktion der SPD darauf, dass diese zwar von den
Betroffenen angenommen werde. Dies sei aber nicht das
zentrale Anliegen bürgerschaftlich Engagierter, denn viele
kleine Vereine seien ohnehin nicht in der Lage, Übungs-
leiterhonorare in der Höhe des Freibetrags auszuzahlen.
Vielmehr wäre es notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass alle
Aufwendungen, die bürgerschaftlich Engagierten entstehen,
ohne bürokratische Hürden abgesetzt bzw. Erstattungen
steuerfrei vereinnahmt werden können.

So stelle der vorliegende Gesetzentwurf lediglich einen
kleinen Schritt zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements, insbesondere durch Entbürokratisierung, dar.
Als dieser werde er aber durchaus zur Ergänzung des Ge-
setzes zur weiteren Stärkung des Bürgerschaftlichen Enga-
gements aus dem Jahr 2007 begrüßt.

Nicht geteilt werde jedoch die Haltung der Koalitionsfrak-
tionen zu den Verbrauchsstiftungen. Zudem dürfe nicht zuge-
lassen werden, dass ein Zwei-Klassen-Engagement geschaf-
wichtig, dass dieser, für die ehrenamtlich Tätigen wichtige
Gesetzentwurf auch die Zustimmung des Bundesrates er-

fen werde, das das Engagement Einiger entlohne, Andere
aber aus rein systematischen Gründen außen vor lasse.

Drucksache 17/12123 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Schließlich betonte die Fraktion der SPD, es sei ihr ein gro-
ßes Anliegen, dieses Gesetz gemeinsam auf den Weg zu
bringen. Hierzu sei aber notwendig, den Charakter der Frei-
willigkeit zu erhalten und nicht auf materiellen Vorteil aus-
zurichten.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Vereinfachung der
Nachweispflicht von wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit, die
Einführung einer gesonderten Feststellung, ob eine Satzung
die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, und die
Haftungsentschärfung für Mitglieder des Vorstands und an-
dere Vereinsmitglieder. Allerdings hätte man die Haftungs-
frage sinnvoller gestalten können, indem man nicht nur das
jeweilige Mitglied von Ansprüchen freistellt, sondern den
Verein selbst in die Pflicht nimmt und über eine Pflichtversi-
cherung absichert. Nur so wären die finanziellen Interessen
der Vereine, der Mitglieder und Dritter hinreichend abgesi-
chert gewesen.

Grundsätzlich kritisiert wurde jedoch, dass weder die Bun-
desregierung noch die Koalitionsfraktionen dem Kern der
Enquete-Kommission „Zukunft des bürgerschaftlichen En-
gagements“ folgen würden, sondern die große Gefahr be-
stehe, dass bürgerschaftliches Engagement als Lückenbüßer
missbraucht werde. Auch dieser Gesetzentwurf werde wie-
der damit begründet, dass wegen des Rückgangs öffentlicher
Ressourcen das Ehrenamt gestärkt werden müsse. Das sei
nicht der richtige Ansatz, denn so entstehe die Gefahr, dass
über den Bereich des Ehrenamtes ein weiterer Niedriglohn-
sektor entstehe. Auch die vom Ausschuss durchgeführte öf-
fentliche Anhörung habe dies sehr deutlich gemacht.

Ferner sei ebenso wenig nicht hinnehmbar, dass bürgerschaft-
liches Engagement zentral über die Anhebung steuerlicher
Abzugsbeträge gefördert werde. Das gehe an den Interessen
eines großen Teils bürgerschaftlich Engagierter vorbei, da
entweder Vereine zum Teil finanziell nicht in der Lage seien,
Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen auszuzahlen, oder
Engagierte aufgrund keines oder lediglich eines geringen Er-
werbseinkommens keine Möglichkeit hätten, dies steuerlich
geltend zu machen. Zwar sei vorgeschlagen worden, die
Anrechnungsgrenzen etwas anzuheben, dennoch werde es
außerdem weiterhin dazu kommen, dass bürgerschaftlich en-
gagierte Transferleistungsempfänger schlechter gestellt wür-
den als bürgerschaftlich engagierte Erwerbstätige, da Teile
der Aufwandspauschale gegengerechnet würden. Eine Auf-
wandspauschale stelle allerdings keine Entlohnung dar und
dürfe daher auch nicht von Transferleistungen abgezogen
werden. Die rechtliche Grundlage sei hier unklar. Außerdem
sei diese Regelung kontraproduktiv für mehr bürgerschaftli-
ches Engagement von Transferleistungsempfängern, das so-
wohl gesellschaftlich als auch individuell sehr zu begrüßen
wäre. Zudem würde viel Engagement auch außerhalb von
Vereinen erbracht. Über die Anerkennung müsse grundsätz-
lich nachgedacht werden. Der Ansatz der Koalitionsfrak-
tionen sei rein konservativ und greife daher zu kurz.

Ebenfalls kritisch bewertet werde die Differenzierung
zwischen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale, nicht zu-
letzt aufgrund des Gender Aspekts, da der Bereich der
Übungsleiter männlich und der Bereich der Ehrenamts-
pauschale weiblich dominiert sei.

Schließlich würden viele Maßnahmen nicht Vereinen, son-

Stiftungen, so z. B. zur Alimentierung von Angehörigen und
zur Nutzung als Steuersparmodell. Es wäre, wenn man die
Bekämpfung von Steuerhinterziehung ernst nehme, drin-
gend geboten, dies zumindest in der nächsten Legislaturperi-
ode anzugehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, die
Entbürokratisierung einzelner Bereiche des Bürgerschaftli-
chen Engagements werde begrüßt, man hätte aber die
Chance nutzen müssen, über dieses Ziel hinauszugehen.
Zum ersten sei der Titel des Gesetzes keineswegs eine Mar-
ginalie. Vielmehr unterstreiche er die Einengung auf das
Ehrenamt, statt die in der Enquete-Kommission „Zukunft
des bürgerschaftlichen Engagements“ so zentral diskutierte
Ausweitung auf das bürgerschaftliche Engagement zu be-
tonen.

Zum zweiten sei die „Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements“ klar mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements als Gemeinnützigkeits-
kriterium normiert worden. Durch einen Anwendungserlass
des Bundesministeriums der Finanzen sei dies jedoch ent-
gegen dem Willen des Gesetzgebers aus dem Jahr 2007 ein-
geschränkt worden. Sowohl mit dem Titel des Gesetzes als
auch mit der Weigerung, diesen Anwendungserlass nun
gesetzlich zu revidieren, machten die Koalitionsfraktionen
deutlich, dass sie der Praxis des Bundesministeriums der
Finanzen folgen würden. Das sei bedauerlich und stelle ei-
nen Rückschritt gegenüber 2007 dar.

Außerdem hätte das Problem der bereits beim Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2013 (Drucksachen 17/10000 (Gesetz-
entwurf), 17/11190 (Beschlussempfehlung), 17/11220
(Bericht)) diskutierten Berichte des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz für die Frage der Gemeinnützigkeit (§ 51 Ab-
satz 3 AO) angegangen werden müssen. Dass dies unterblie-
ben ist, sei bedauerlich.

Schließlich hätte man die Debatte um ein Gemeinnützig-
keitsregister zur Herstellung von Transparenz bezüglich des
Kriteriums der Gemeinnützigkeit von Vereinen führen müs-
sen. Bisher gebe es nur freiwillige Verpflichtung, beispiels-
weise über das Spenden-Siegel des Deutschen Zentralinsti-
tuts für soziale Fragen. Dort könne man sich zertifizieren
und dies im Internet veröffentlichen lassen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei der Ansicht, dass es zum
Schutz der vielen Vereine, die gute Arbeit leisten, an der Zeit
sei, dies auch klar gesetzlich zu regeln, damit die notwendige
Transparenz hergestellt werde. Hierzu wäre eine Einigung
zwischen Bund und Ländern notwendig. Die Chance, das im
Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zu regeln, sei be-
dauerlicherweise vertan worden.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Ge-
setzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses erkenntlich. Die
Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die
Koalitionsfraktionen elf Änderungsanträge ein.
dern lediglich gemeinnützigen Stiftungen zu Gute kommen.
Hier fehle aber eine Festlegung über das Agieren von

Voten der Fraktionen zu den mehrheitlich angenommenen
Änderungsanträgen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12123

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Änderung des
Gesetzestitels)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Wirtschaft-
liche Hilfebedürftigkeit)

Zustimmung: alle Fraktionen

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Nachweis-
pflicht des § 53 AO)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

Ablehnung: SPD

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Mittelverwen-
dungsfrist)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD,FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Ausstattung
mit Vermögen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD,FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Rücklagen und
Vermögensbildung)

Zustimmung: alle Fraktionen

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Fristsetzung
durch Finanzamt, Ausstellen von Spendenbescheinigungen)

Zustimmung: alle Fraktionen

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Haftungsbe-
schränkung für Vereinsorgane und besondere Vertreter)

Zustimmung: alle Fraktionen

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Haftungsbe-
schränkung für Vereinsmitglieder, die Vereinsaufgaben
wahrnehmen)

Zustimmung: alle Fraktionen

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Anerken-
nungsvoraussetzung für Verbrauchsstiftungen)

Zustimmung: CDU/CSU, FDP

Ablehnung: SPD, DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Inkrafttreten)

Zustimmung: alle Fraktionen

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnte Änderungsan-
träge

Die Fraktion der SPD brachte folgende neun Änderungs-
anträge ein:

Der Titel des Gesetzes wird wie folgt gefasst.
„Gesetz zur Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements“
Begründung
Der Titel „Gesetz zur Stärkung des Bürgerschaftlichen En-
gagements“ gibt die Zielsetzung der gesetzlichen Maßnah-
men, die sich nicht nur auf die Entbürokratisierung be-
schränken, zutreffender wider. Die Verwendung des Begriffs
„Bürgerschaftliches Engagement“ verdeutlicht, dass über
das Ehrenamt hinaus auch Stiftungen und andere Formen
des zivilgesellschaftlichen Engagements erfasst werden.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

2. Gemeinnützige Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
Änderung
Artikel 1 wird wie folgt geändert.
Nach Nummer 1 wird die Nummer 1a eingefügt:
„1a § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO wird wie folgt gefasst:

,25. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engage-
ments zugunsten der Verwirklichung gemeinnützi-
ger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch an-
dere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch
Körperschaften des öffentlichen Recht.‘“

Begründung
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zuguns-
ten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist
2007 ausdrücklich in den neuen Zweckkatalog des § 52
Abs. 2 Nr. 25 AO eingefügt worden. Durch diese
Gesetzes änderung wurde das politische Signal transpor-
tiert, dass die Förderung bürgerschaftlichen Engagements
genauso wichtig ist wie das gemeinnützige Handeln selbst.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll sich aber an der
bisherigen Rechtslage nichts geändert haben: Die Förde-
rung des bürgerschaftlichen Engagements sei kein eigen-
ständiger gemeinnütziger Zweck, sondern nur in Kombina-
tion mit einem anderen Zweck anerkennungsfähig (vgl.
AEAO zu § 52 Tz. 2.5). Mit dieser Auffassung der Finanzver-
waltung wird der Zweck der Reform von 2007 negiert.
Um der Intention des Gesetzgebers zur Wirkung zu ver-
helfen, bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung des § 52
Abs. 2 Nr. 25 AO dahingehend, indem verdeutlicht wird, dass
auch eine bloße Unterstützung anderer steuerbegünstigter
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke ausreicht.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

3. Mildtätige Zwecke (§ 53 Abs. 2 neu AO)
Änderung
Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst.
1. Änderung des Gesetzestitels
Änderung

„2a) § 53 Nummer Satz 5 und 6 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

Drucksache 17/12123 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

,Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfan-
gene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Notlage
ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeld-
gesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzu-
sehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe
des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unter-
stützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der
Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen.

b) Die Sätze 1 bis 7 werden Absatz 1 und es wird folgender
Absatz 2 angefügt:
Auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürf-
tigkeit im Einzelfall kann verzichtet werden, wenn nach
den Gesamtumständen, insbesondere der Art der ge-
währten Unterstützungsleistungen davon auszugehen
ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen un-
terstützt werden.‘“

Begründung
Eine mildtätige Körperschaft muss sich von der Hilfsbedürf-
tigkeit der unterstützten Personen überzeugen und den
Nachweis ausnahmslos für alle unterstützten Personen er-
bringen. Dazu soll neben dem Einkommen auch nach dem
AEAO auch das Vermögen in die Prüfung einbezogen wer-
den (AEAO zu § 53 Nr. 9).
Die derzeitige gesetzliche Regelung stellt die mildtätigen
Körperschaften vor fast nicht überwindbare Hürden bzw.
erfordert einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand, da der
geforderte Nachweis in vielen Fällen aus praktischen Grün-
den gar nicht geführt werden kann, so z. B., wenn es sich um
die Versorgung mit Lebensmitteln durch die Tafeln handelt.
Dem kann mit einer gesetzlichen Klarstellung dahingehend
entgegengewirkt werden, dass die Nachweispflichten gemin-
dert sind, wenn sich ein vollständiger Nachweis aus tatsäch-
lichen Gründen nicht führen lässt.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: DIE LINKE.

4. Steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 1 AO)
Änderung
In Artikel 1 wird Nummer 4 wie folgt geändert.
1. Buchstabe a wie folgt gefasst:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise

für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
verwendet; die Verwendung von Mitteln für eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des
privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst
steuerbegünstigt ist,

3. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 4 wird das Wort „Räume“ durch „Vermö-

gensgegenstände“ ersetzt.
4. Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchsta-

ben d bis f.
Begründung
Durch die Ersetzung des Begriffs „beschafft“ bzw. „Be-
schaffung“ durch „verwendet“ bzw. „Verwendung“ wird
klargestellt, dass auch Förderstiftungen, die (eigene) Mittel
an andere Körperschaften weitergeben, ebenfalls nach § 58
Nr. 1 AO begünstigt sind. Ferner werden § 58 Nr. 1 und 2 AO
in einer Bestimmung zusammengefasst („ganz oder teil-
weise“). Einer Verankerung in der Satzung bedarf die Tätig-
keit nach § 58 Nr. 1 AO neu nur dann, wenn sie den
Hauptzweck der Tätigkeit der Körperschaft bilden soll.
Durch die Änderung in § 58 Nr. 4 AO wird die Regelung auf
die Zurverfügungstellung von Apparaten, Geräten etc. (z. B.
im Krankenhausbereich) erweitert.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: DIE LINKE.

5. Zweckbetrieb (§ 65 AO)
Änderung
Artikel 1 wird wie folgt geändert.
Nach Nummer 7 wird die Nummer 7a eingefügt:
„7a § 65 wird wie folgt geändert

a) In Nr. 3 werden nach dem Wort „Geschäftsbetrieb“
die Worte „nach den konkreten Umständen vor Ort“
eingefügt.

b) Es wird ein folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten nicht für
Zweckbetriebe im Sinne der §§ 66 bis 68.““

Begründung
§ 65 AO verliert in der Praxis zunehmend an Bedeutung, da
der Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft immer
mehr einer kommerziellen Konkurrenz gegenübersteht. Bis-
her zweifelsfrei als Zweckbetrieb behandelte Tätigkeiten
verlieren diese Zuordnung, da der Gesetzestext teilweise
dahingehend ausgelegt wird, dass bereits ein potenzieller
Wettbewerb ohne Beachtung der Verhältnisse am räumlich
relevanten Markt zu einer Versagung der Zweckbetriebs-
eigenschaft führt. § 65 Nr. 3 AO sollte daher in Anlehnung an
das Urteil des BFH v. 30.3.2000 (V R 30/99, BStBl II 2000,
705) konkretisiert werden.
Durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, dass die §§ 66
bis 68 der allgemeinen Zweckbetriebsregelung in § 65 AO
vorgehen.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: CDU/CSU, FDP
2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Die Nummer 2 wird gestrichen.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

6. Wohlfahrtspflege (§ 66 Abs. 3 Satz 1 AO)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12123

Änderung
Artikel 1 wird wie folgt geändert.
Nach Nummer 7a wird die Nummer 7b eingefügt:
„7b In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Leistungen“

das Wort „tatsächlich“ eingefügt.
Begründung
Nach Ansicht des BFH (I R 49/08) setzt ein „Zugutekom-
men“ voraus, dass Leistungen auf der Grundlage einer di-
rekten Vertragsbeziehung mit der hilfsbedürftigen Person
erbracht werden. Diese Einschränkung widerspricht dem
Sinn der Regelung. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich
nicht herleiten, dass für die Bejahung des „Zugutekom-
mens“ ein entsprechender Vertrag vorliegen muss. Im Übri-
gen geht dies auch an der tatsächlichen Rechtslage im Be-
reich der Daseinsvorsorge vorbei. Typischerweise weichen
Vertragspartner und Leistungsempfänger hier voneinander
ab (sog. sozialrechtliches Dreiecksverhältnis). So werden
z. B. Leistungen von Wohlfahrtsorganisationen „unmittel-
bar“ gegenüber bedürftigen Personen ausgeführt, beruhen
oft aber auf vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen
den Wohlfahrtsorganisationen und den zuständigen staat-
lichen Stellen. Würde man die Rechtsprechung des BFH für
diese Fälle fortdenken, dann käme eine Steuerbegünstigung
der Wohlfahrtsorganisation nur in Betracht, wenn sie auch
zugleich einen Vertrag mit der bedürftigen Person abschlie-
ßen würde. Eine solche Unterscheidung nach den vertrag-
lichen Beziehungen ergibt aber gemessen am Zweck der
steuerlichen Förderung der Wohlfahrtspflege keinen Sinn
und würde die steuerbegünstigten Organisationen mit zu-
sätzlichem Verwaltungsaufwand belasten. Daher ist in § 66
Abs. 3 Satz 1 ein klarstellender Hinweis aufzunehmen, dass
allein das tatsächliche „Zugutekommen“ entscheidend ist.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

7. Einzelne Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 1a AO)
Änderung
Artikel 1 wird wie folgt geändert.
Nach Nummer 8 wird Nummer 9 eingefügt:
„9 In § 68 Nr. 1a werden nach den Worten „Alten-, Alten-

wohn- und Pflegeheime“ die Worte „Wohn-, Pflege-
und Betreuungseinrichtungen“ und nach dem Wort
„Mahlzeitendienste“ die Worte „Hausnotrufdienste,
Einrichtungen des Betreuten Wohnens und des Behin-
dertenfahrdienstes“ eingefügt.

Begründung
Nach § 68 Nr. 1a AO zählen zu den steuerbegünstigten
Zweckbetrieben u. a. „Alten-, Altenwohn- und Pflege-
heime“. Im AEAO zu § 68 Nr. 1 (Textziffer 2) wird wegen des
Begriffs „Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime“ auf § 1
Heimgesetz verwiesen. Dieser Verweis läuft jedoch zuneh-
mend ins Leere, da diese Vorschrift außer Kraft gesetzt ist,
sobald die jeweiligen Bundesländer eigene Regelungen ver-
abschiedet haben, was in der Zwischenzeit weitgehend er-
folgt ist. Durch eine Anpassung der Zweckbetriebsdefinition

terhin eine bundeseinheitliche Anwendung der Zweckbe-
triebseigenschaft für Wohn-, Pflege- und Betreuungseinrich-
tungen gewährleistet werden. Zudem ist auch den neuen
konzeptionellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem
nicht nur die klassischen „Heime“ als Zweckbetriebe ge-
nannt werden, sondern auch moderne Wohnformen, wie z. B.
Wohngruppen oder Wohngemeinschaften.
Darüber hinaus sollte § 68 AO um die Zweckbetriebe des
Hausnotrufdienstes, des Betreuten Wohnens und des Behin-
dertenfahrdienstes erweitert werden. Die Tätigkeiten ent-
sprechen in ihrer Bedeutung den Zweckbetrieben in § 68
Nr. 1a AO. Sie stellen jedoch neuere und zeitgemäßer Be-
treuungsformen dar, die die Mobilität und Selbstständigkeit
der betroffenen Personen unterstützen und somit dem
Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgen.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

8. Abziehbare Aufwendungen (§ 9 Abs. 3 KStG)
Änderung
In Artikel 4 wird Nummer 1 wie folgt gefasst.
„1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“

durch das Wort „oder“ und die Zahl „30“ durch die
Zahl „15“ ersetzt.“

Begründung
Es entspricht den Grundprinzipien des deutschen Haftungs-
rechts, dass, solange kein spezieller Gefährdungstatbestand
vorliegt, eine verschuldenslose Schadenszufügung sank-
tionslos bleibt (= vom Geschädigten als „Schicksal“ hinge-
nommen werden muss). Eine Analogie zu den Gefährdungs-
haftungsbeständen (z.B. des Straßenverkehrs oder der
Arzneimittelhaftung) ist im Steuerrecht nicht zu begründen.
Daher ist, wie im Gesetzentwurf bereits vorgesehen, das
zweite „wer“ in § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG zu streichen.
Außerdem beträgt die Haftung des Zuwendungsempfängers
im KStG derzeit 30 %. Der Körperschaftsteuersatz liegt nach
§ 23 Abs. 1 KStG nur bei 15 %. Zudem erfolgt eine Haftung
des Zuwendungsempfängers im Rahmen des § 9 Nr. 5 Satz 15
bis 17 GewStG ohnehin gesondert. Die Haftung weicht also
deutlich vom Körperschaftsteuersatz ab und ist unverhält-
nismäßig. Daher sollte der Haftungssatz auf höchstens 15 %
reduziert werden.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD

Ablehnung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

9. Verbrauchsstiftungen (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 neu, 81 Abs. 1
Satz 2 EStG)

Änderung
In Artikel 6 werden die Nummern 4 und 5 gestrichen.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zulassung von Ver-
in § 68 Nr. 1a AO an die aktuellen Gegebenheiten können
Unsicherheiten in der Rechtsauslegung vermieden bzw. wei-

brauchsstiftungen soll gestrichen werden. Verbrauchsstif-
tungen, bei denen zur Verfolgung des Stiftungszwecks nicht

Drucksache 17/12123 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sondern auch
das Stiftungsvermögen eingesetzt werden dürfen, widerspre-
chen dem Wesensgehalt der selbständigen Stiftung, der in ih-
rer dauerhaften Existenz besteht. Es ist deshalb am Grund-
satz der Vermögenserhaltung festzuhalten, nach dem nur die
Erträge aus dem Grundstockvermögen zur Zweckverwirkli-
chung der Stiftung eingesetzt werden dürfen.
Die Zulassung von Verbrauchsstiftungen würde außerdem
zusätzlichen bürokratischen Aufwand bei den Stiftungsauf-
sichtsbehörden der Länder verursachen, der in keinem ange-
messenen Verhältnis zum Nutzen der neuen Rechtsform
stünde.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

B. Besonderer Teil

Zum Titel des Gesetzes
Der Titel „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ trägt der
Entwicklung des Vorhabens in den parlamentarischen Bera-
tungen Rechnung. Die Vielzahl der darin enthaltenen gesetz-
lichen Erleichterungen und Klarstellungen stärkt und unter-
stützt das Engagement aller ehrenamtlich Tätigen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b (Inhaltsübersicht zu § 62)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 53 Nummer 2)

Zu Satz 6

Redaktionelle Änderung.

Zu Satz 8 – neu –

Können auf Grund der besonderen Art der gewährten Leis-
tungen tatsächlich nur wirtschaftlich hilfebedürftige Perso-
nen unterstützt werden, dann kann die gewährende Körper-
schaft auf Antrag von der Nachweispflicht befreit werden.
Dadurch werden mildtätige Körperschaften von überflüssi-
ger Bürokratie entlastet.

Zu Nummer 3 (§ 55 Absatz 1 Nummer 5)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Der Verweis stellt den Ausnahmecharakter des § 62 AO vom
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung klar.

Zu Buchstabe b (Satz 3)

Wie Gesetzentwurf.

Zu Nummer 4 (§ 58)

Zu Buchstabe a (Nummer 3 – neu)

Die Regelung ermöglicht es steuerbegünstigten Körper-
schaften eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts zusätzlich

leichtert. Weitergegeben werden können die Überschüsse
der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensver-
waltung und die Gewinne aus den wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieben. Davon erfasst sind sowohl die Gewinne
aus den Zweckbetrieben als auch die Gewinne aus den steu-
erpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Ebenso
können 15 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Num-
mer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögens-
ausstattung weitergegeben werden. Voraussetzung ist aller-
dings immer, dass die Erträge aus den zugewandten Mitteln
nur für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwen-
det werden, die mit denen der zuwendenden Körperschaft
identisch sind.

Die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen vom Emp-
fänger nicht für weitere Mittelweitergaben verwendet werden.
Dadurch wird sichergestellt, dass Mittel nicht fortwährend
weitergeleitet werden, sondern letztlich auch zur Verwirk-
lichung von steuerbegünstigten Zwecken eingesetzt werden.

Zu den Buchstaben b bis e (Nummer 3 bis 5, 6 und 7 – auf-
gehoben –, 8 – alt – bis 10 – alt – , 10 – neu)

Redaktionelle Anpassung der Nummerierungen an die Ein-
fügung der neuen Nummer 3.

Zu Nummer 6 (§ 62)

Zur Überschrift

Die neue Überschrift präzisiert den Inhalt der Vorschrift.

Zu Absatz 3 Satz 1

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7 (§ 63)

Zu Buchstabe a (Absatz 4 Satz 1)

Sammelt eine Körperschaft Mittel an, ohne dass dafür die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, so hat das Finanz-
amt ihr für die Verwendung der Mittel eine Frist zu setzen.
Darüber hinaus wird nunmehr erstmals gesetzlich bestimmt,
dass die Frist nach § 63 Absatz 4 AO „angemessen“ sein
muss. Ziel ist, damit der steuerbegünstigten Körperschaft
individuell ausreichend Zeit zu geben, ihre Mittel auch
satzungsgemäß einsetzen zu können.

Zu Buchstabe b (Absatz 5 – neu)

Zu Nummer 1

Mit der Änderung erhalten steuerbegünstigte Körperschaf-
ten einen größeren und damit flexibleren Zeitrahmen für das
Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung erhalten steuerbegünstigte Körperschaf-
ten einen größeren und damit flexibleren Zeitrahmen für das
Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 2 (§ 31a Absatz 1 Satz 3 – neu)

Nach § 31a Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB sollen Mitglieder von

oder erstmals mit Vermögen auszustatten. Damit wird z. B.
die Einrichtung von sogenannten „Stiftungsprofessuren“ er-

Vereinsorganen und besondere Vertreter, die im Wesent-
lichen unentgeltlich für den Verein tätig sind, für Schäden,

1 BGB im Streitfall beweisen, dass sie einen Schaden nicht
vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verursacht haben.

Zu Nummer 3 (§ 31b – neu)

Zu Absatz 1 Satz 2 – neu –

Nach § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB sollen Vereinsmitglieder,
die im Wesentlichen unentgeltlich für den Verein Vereinsauf-
gaben wahrnehmen, für Schäden, die sie dabei verursachen,
nur haften, wenn sie diese Schäden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben. Ist streitig, ob ein Vereinsmit-
glied grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, soll der
Verein bei allen Schadenersatzansprüchen das Vorliegen von
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen müssen. Kann
der Verein im Streitfall nicht beweisen, dass das Vereins-
mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, soll
dies immer zu Lasten des Vereins gehen. Die Haftungsbe-
schränkung nach § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB soll bei allen
Schadenersatzansprüchen umfassend zugunsten der Vereins-
mitglieder wirken, insbesondere auch bei Schadenersatzan-
sprüchen wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB. Deshalb
soll durch § 31b Absatz 1 Satz 2 – neu – BGB eine besondere
Beweislastregelung zugunsten der Vereinsmitglieder getrof-
fen werden. Ohne diese Beweislastregelung müssten Ver-
einsmitglieder bei Ansprüchen nach § 280 Absatz 1 BGB im
Streitfall beweisen, dass sie einen Schaden nicht vorsätzlich
und auch nicht grob fahrlässig verursacht haben.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Redaktionelle Änderung auf Grund der Einfügung des
Absatzes 4.

Zu Absatz 2

Redaktionelle Änderung auf Grund der Einfügung des
Absatzes 4.

Zu Absatz 3

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a,
Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, um zu ver-
meiden, dass es bei einem unterjährigen Inkrafttreten zu
Überlagerungen und Kumulativwirkungen kommt.

Zu Absatz 4

Eine Ausnahme gilt nur für Artikel 6 Nummer 1 (§ 27 Ab-
satz 3 Satz 2 BGB), der regelt, dass Vorstandsmitglieder von
Vereinen und Stiftungen unentgeltlich tätig sind. Davon
kann nach § 40 Satz 1 Satz 1 BGB durch die Satzung ab-
gewichen werden. Damit Vereine und Stiftungen, die ihren
Vorstandsmitgliedern eine Vergütung gewähren wollen, aber
deren Satzung die Vergütungsmöglichkeit noch nicht vor-
sieht, die satzungsmäßigen Voraussetzungen schaffen kön-
nen, soll § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB erst am 1. Januar 2015 in
Kraft treten.

Berlin, den 16. Januar 2013

Christian Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Petra Hinz (Essen)
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Britta Haßelmann
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/12123

die sie dem Verein oder einem Vereinsmitglied bei ihrer
Tätigkeit verursachen, nur haften, wenn sie die Schäden vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dasselbe gilt
nach § 86 Satz 1 BGB auch für Stiftungen. Ist streitig, ob ein
Organmitglied oder besonderer Vertreter eines Vereins oder
einer Stiftung grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat,
sollen der Verein, das Vereinsmitglied oder die Stiftung bei
allen Schadenersatzansprüchen das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen müssen. Die Haftungs-
beschränkungen nach § 31a Absatz 1 und 2 BGB sollen bei
allen Schadenersatzansprüchen umfassend zugunsten des
Organmitglieds oder des besonderen Vertreters wirken, ins-
besondere auch bei Schadenersatzansprüchen nach § 280
Absatz 1 BGB. Ohne die besondere Beweislastregelung in
§ 31a Absatz 1 Satz 3 – neu – BGB müssten Organmitglieder
oder besondere Vertreter bei Ansprüchen nach § 280 Absatz

Zu Absatz 2 Satz 1

Durch die Ergänzung des § 31b Absatz 1 BGB ist als Folge-
änderung eine Anpassung der Verweisung in § 31b Absatz 2
Satz 1 BGB erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 80 Absatz 2 Satz 2 – neu)

Mit § 80 Absatz 2 Satz 2 – neu – BGB soll für Verbrauchs-
stiftungen die Anerkennungsvoraussetzung der „dauernden
Erfüllung des Stiftungszwecks“ näher konkretisiert werden.
Mit der Änderung soll eindeutig klargestellt werden, dass bei
Verbrauchsstiftungen nur dann von der dauernden Erfüllung
des Stiftungszwecks ausgegangen werden kann, wenn sie für
einen bestimmten Zeitraum errichtet werden, der mindestens
zehn Jahre umfassen muss.

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