BT-Drucksache 17/12103

Lizenzeinnahmen aus urheberrechtlich geschützten Werken des Bundes

Vom 15. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12103

17. Wahlperiode 15. 01. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Ulla Jelpke, Jan Korte, Jens Petermann, Kathrin
Senger-Schäfer, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Lizenzeinnahmen aus urheberrechtlich geschützten Werken des Bundes

Der Bund tritt als Ersteller von Inhalten in Erscheinung, die als Werke im urhe-
berrechtlichen Sinne zu betrachten sind. Der § 5 des Urheberrechtsgesetzes
(UrhG) regelt, dass eine bestimmte Art amtlicher Dokumente, wie Gesetze,
Verordnungen und Erlasse, gemeinfrei gestellt ist. Diese Vorschrift erfährt in
der Regel eine enge Auslegung, so dass viele Texte und sonstige Materialien
aus Parlament, Behörden und Bundesministerien in der Regel einem Urheber-
rechtsschutz unterliegen. Dies betrifft alle nichtamtlichen Texte und Materia-
lien – etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftlicher Politikberatung
und Ressortforschung oder erstelltes Bildmaterial. Für eigentlich gemeinfreie
Datenbanken kann ein Urheberschutzrecht unter bestimmten Bedingungen ent-
stehen.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundes-
tagsdrucksache 17/9374 stellt die Bundesregierung dar, dass sich die Rechte-
situation bei Werken der Bundesbehörden, -institute und Ministerien differen-
ziert darstellt. Für viele Werke ist auf Anfrage und nach individueller Genehmi-
gung bzw. in offener Lizenz eine kostenfreie Nutzung möglich, andere sind
nach Zahlung von Lizenzgebühren nutzbar. Im Rahmen der Untersuchungen
zur Studie „Open Government Data Deutschland“ wurde festgestellt, dass ge-
rade kleine Unternehmen und private Nutzerinnen und Nutzer Probleme damit
haben, Lizenzverträge zur Nutzung von Daten staatlicher Stellen abzu-
schließen. Eine ähnliche Situation dürfte auch bei Werken im urheberrecht-
lichen Sinne bestehen. Die Zahlung von Lizenzgebühren ist dabei häufig ein
Problem. Die Fragen richten sich auf die Einnahmesituation bei geschützten
Werken – on- und offline – und die Durchsetzung von Nutzungsrechten gegen-
über unrechtmäßiger Nutzung durch Dritte.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Einnahmen hat der Bund aus der Einräumung von Nutzungsrechten
von urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte erzielt?

Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen Ressorts, Bundes-

behörden oder Firmen, an denen der Bund Anteile hält?

2. Wie verteilen sich die Einnahmen auf die Einräumung von Nutzungsrechten
auf Verträge, bei denen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einge-
räumt wurden?

Drucksache 17/12103 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Welche Einnahmen erzielt der Bund aus der Einräumung von Nutzungs-
rechten, die sich aus verwandten Schutzrechten ergeben, insbesondere aus
dem Schutz von Lichtbildern, Schutz des Tonträgers, Schutz des Daten-
bankherstellers oder Schutz des Filmherstellers?

4. Erfolgen zwischen einzelnen Behörden des Bundes Zahlungen von Lizenz-
gebühren für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke?

Wenn ja, wo sind diese ausgewiesen?

5. Sind Werke des Bundes bei Verwertungsgesellschaften, etwa der Verwer-
tungsgesellschaft WORT (VG WORT), gemeldet?

Wenn ja, beteiligt sich der Bund als Webseitenbetreiber an Erfassungs- und
Meldeverfahren, wie etwa METIS?

6. Welche über die monetäre Vergütung hinausgehenden Bedingungen wer-
den seitens des Bundes bei Verträgen über die Einräumung von Nutzungs-
rechten an geschützten Werken formuliert?

7. Welche Erkenntnisse verschafft sich die Bundesregierung über die lizenz-
konforme bzw. nicht lizenzkonforme Nutzung von Werken, an denen sie
exklusive Nutzungsrechte hält?

8. An wie vielen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an Werken, an de-
nen der Bund Nutzungsrechte hält, war der Bund seit 2008 beteiligt (bitte
nach Jahren und Form der Rechtsdurchsetzung und Ausgang des Verfah-
rens und nach außergerichtlichter und gerichtlicher Klärung und Anzahl
der derzeit laufenden Verfahren aufschlüsseln)?

9. Wie hoch war die Summe der durch Gerichte oder außergerichtliche Ver-
gleiche dem Bund zugesprochenen Schadensersatzzahlungen, die aus der
Verfolgung von Verstößen gegen Nutzungsrechte von Werken, an denen
der Bund Nutzungsrechte hält, entstanden sind (dazu zählen auch nachträg-
liche Lizenzvereinbarungen, die nach Abmahnung durch den Rechteinha-
ber entstanden sind)?

10. Welche Aufwände sind dem Bund seit 2008 durch die Verfolgung von Ver-
stößen gegen Nutzungsbedingungen von Werken entstanden, an denen der
Bund Nutzungsrechte hält?

Welche Aufwände sind dem Bund seit 2008 durch die Verfolgung von Ver-
stößen gegen die Urheber-, Nutzungs- und verwandten Schutzrechte des
Bundes entstanden?

11. Hat der Bund seit 2008 Dienstleister beauftragt, die nach unlizenzierten
Nutzungen von Werken suchen, an denen der Bund Nutzungsrechte hält?

Wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen Ergebnissen?

12. Hat der Bund seit 2008 Dienstleister mit der Durchsetzung von Urheber-,
Nutzungs- und verwandten Schutzrechten beauftragt oder Software mit
diesem Funktionsumfang angeschafft?

Wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen Ergebnissen?

13. Hat der Bund seit 2008 die Anschaffung von Software oder Beauftragung
von Dienstleistern geprüft, deren Einsatzzweck oder Diensteportfolio die
technische, rechtliche oder logistische Unterstützung der Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen umfasst?

Wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen Ergebnissen?

14. Welche der auf Bundestagsdrucksache 17/9374 Anlage I genannten Daten-
sätze wurden jemals entgeltlich oder gegen Schutzgebühr Dritten zur

Nachnutzung weitergegeben (bitte aufschlüsseln nach Datensatz – Spalte 3

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12103

der Tabelle der Anlage –, jeweils wie viele Nutzungsrechte eingeräumt
wurden, welche Einnahmen dabei generiert wurden und wie groß die admi-
nistrativen Aufwendungen dafür waren)?

15. Welche Einnahmen (beispielsweise Bereitstellungsgebühren oder Gebüh-
ren für Reproduktionen, Vervielfältigungen oder Recherchekostenbeiträge)
generiert der Bund, die aus der Überlassung von Werken an Dritte entste-
hen, die entweder nach §5 UrhG gemeinfrei sind oder vom Bund unter
einer Lizenz veröffentlicht wurden, die die kostenfreie Nutzung durch je-
dermann vorsieht?

16. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu Wertschöpfungs-
prozessen durch Werke und Werksammlungen, die vom Bund erstellt wur-
den und entweder nach § 5 UrhG gemeinfrei sind oder vom Bund unter einer
Lizenz veröffentlicht wurden, die die kostenfreie Nutzung durch jedermann
vorsieht?

Berlin, den 15. Januar 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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