BT-Drucksache 17/11607

Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Vom 21. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11607
17. Wahlperiode 21. 11. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Herbert Behrens, Dr. Rosemarie
Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Petra Pau, Jens Petermann, Dr. Petra
Sitte, Kathrin Senger-Schäfer, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion
DIE LINKE.

Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Am 29. August 2012 hat das Bundeskabinett das umstrittene Leistungsschutz-
recht für Presseverlage auf den Weg gebracht. Zu dem vorgelegten Gesetz-
entwurf hat der Bundesrat bereits in der Sitzung vom 12. Oktober 2012 ent-
sprechend Stellung genommen. Die Debatte über das Leistungsschutzrecht
selbst wird seit mehr als drei Jahren von einer digitalen Öffentlichkeit im Netz
kritisch begleitet, während davon in den Publikationsorganen der klassischen
Presse, die von einem solchen Recht profitiert, nur am Rande die Rede ist und
in überwiegender Zahl kritiklos und affirmativ berichtet wird. Hintergrund ist,
dass ein Monopolrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung von kleinsten
Textausschnitten im Internet für Presseverlage geschaffen wird, das die Kom-
munikationsfreiheit empfindlich beeinträchtigt.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf stellt zwar heraus,
betroffen seien lediglich „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder
gewerbliche Anbieter von Diensten […], die Inhalte entsprechend aufbereiten.“
Demzufolge würden die Rechte und Interessen der Nutzerinnen und Nutzer im
Internet nicht berührt, ein Verbot der Verlinkung nicht ermöglicht und die Zi-
tierfreiheit gewahrt. Doch werden bei näherem Hinsehen erhebliche „Kollate-
ralschäden“ sichtbar. Die Begründung des Gesetzentwurfs gibt hierüber inso-
weit Aufschluss, dass analog zum Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller
und dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Metall auf Metall“ (Urteil vom
20. November 2008 – I ZR 112/06) bereits kleinste Textfetzen dem Leistungs-
schutzrecht für Presseverlage unterliegen sollen. Damit stellte künftig nicht nur
die Übernahme einzelner Worte aus einem Presseerzeugnis eine Rechts-
verletzung dar, sondern auch die bloße Wiedergabe von Links, die, wie es heute
oft üblich ist, im Pfad der URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presse-
erzeugnis – etwa: www.heise.de/newsticker/meldung/CDU-Rechtspolitiker-haelt-
Leistungsschutzrecht-fuer-Mogelpackung-1736375.html – enthielten.

Auch gestattet es die Zitierfreiheit nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs
nicht, „ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der All-

gemeinheit zu bringen.“ (Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10).
Zusammen mit dem schwammigen und unbestimmten Rechtsbegriff „gewerb-
liche Anbieter von Diensten […], die Inhalte entsprechend aufbereiten“ und
deren – wie es weiter heißt – „Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf aus-
gerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung
zuzugreifen“, würden Anbieter wie Facebook und Twitter, nahezu das gesamte
Social Web, dem Leistungsschutzrecht unterworfen. Für sie wäre das bloße

Drucksache 17/11607 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Posten und Verbreiten von Links, die im Pfad der URL die Überschrift eines
Presseartikels enthielten, lizenzierungspflichtig. Das Social Web – das die
Presseverlage im Übrigen über diverse Kanäle selbst nutzen und ihre Online-
nutzerinnen und Onlinenutzer zu Facebook Likes, Tweet Counts und Google+
Shares auffordern – würde von einer massiven Rechtsunsicherheit erfasst. Eine
Abmahnwelle und zahlreiche Gerichtsprozesse mit erheblichen Kosten ergösse
sich über die Diensteanbieter, innovative Geschäftsmodelle würden am Markt-
zugang gehindert, Suchmaschinenbetreiber könnten Teile ihrer Dienste ein-
stellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Sind soziale Netzwerke wie Facebook gewerbliche Anbieter, die Inhalte ent-
sprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung
von Presseverlagen zugreifen?

a) Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines
Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht?

b) Fällt die unkommentierte Wiedergabe von URLs, die im Pfad die Über-
schrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das
Leistungsschutzrecht?

c) Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines
Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht,
wenn diese durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst
erfolgt?

d) Fällt das unkommentierte Teilen einer unkommentierten, verlinkten
Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Wiedergabe durch den
Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?

e) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Soziale Netzwerke
sind der Bundesregierung bekannt?

2. Sind Mikroblogging-Dienste wie Twitter gewerbliche Anbieter, die Inhalte
entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung
von Presseverlagen zugreifen?

a) Fällt die Wiedergabe von unkommentierten URLs, die im Pfad die Über-
schrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das
Leistungsschutzrecht?

b) Fällt das referenzierte Wiederholen von unkommentierten URLs, die im
Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten,
unter das Leistungsschutzrecht?

c) Fällt die Wiedergabe von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der
Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?

d) Fällt die Verbreitung von unkommentierten URLs in den genannten Fäl-
len der Fragen 2a und 2c unter das Leistungsschutzrecht, wenn die origi-
näre Wiedergabe durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses
selbst erfolgt?

e) Fällt das referenzierte Wiederholen von unkommentierten URLs in den ge-
nannten Fällen der Fragen 2a und 2c unter das Leistungsschutzrecht, wenn
die originäre Verbreitung durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses
selbst erfolgt?
f) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Mikroblogging sind
der Bundesregierung bekannt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11607

3. Sind Kurz-URL-Dienste (URL Shortener) wie Bitly gewerbliche Anbieter,
die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf
die Leistung von Presseverlagen zugreifen?

a) Fällt das Bereitstellen von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der
Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?

b) Fällt die Weiterleitung von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der
Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
enthalten, zu Sozialen Netzwerken, Mikroblogging-Diensten oder ande-
ren Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, unter das Leistungs-
schutzrecht?

c) Fällt das öffentliche Zugänglichmachen von Traffic-Statistiken zu Kurz-
URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus
einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?

d) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie URL Shortener sind
der Bundesregierung bekannt?

4. Sind soziale Nachrichten-Zeitschriften (Social Network-Aggregatoren im
Magazinformat) wie Flipboard gewerbliche Anbieter, die Inhalte ent-
sprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung
von Presseverlagen zugreifen?

a) Fallen soziale Nachrichten-Apps, insofern dort Beiträge aus Presse-
erzeugnissen abgerufen werden, unter das Leistungsschutzrecht?

b) Fallen soziale Nachrichten-Zeitschriften, insofern dort über Kanäle von
sozialen Netzwerken und Mikroblogging-Dienste Beiträge aus Presse-
erzeugnissen eingebunden werden, unter das Leistungsschutzrecht?

c) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Soziale Nachrichten-
Zeitschriften sind der Bundesregierung bekannt?

5. Sind Social-Media-Aggregatoren wie Rivva gewerbliche Anbieter, die In-
halte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die
Leistung von Presseverlagen zugreifen?

a) Fällt der Dienst rivva.de, betrieben von Frank Westphal, unter das Leis-
tungsschutzrecht?

b) Fällt der Dienst sz.de/leserempfehlen, betrieben vom Verlag der Süddeut-
schen Zeitung, unter das Leistungsschutzrecht?

c) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social-Media-
Aggregatoren sind der Bundesregierung bekannt?

6. Sind Social-Media-Monitoring-Dienste wie Topsy gewerbliche Anbieter,
die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf
die Leistung von Presseverlagen zugreifen?

a) Fällt das öffentliche Zugänglichmachen von Social-Media-Monitoring-
Ergebnissen im Web unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte
Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift
eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?

b) Fallen persönliche E-Mail-Benachrichtigungen (Alerts) auf Basis von
Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald
dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem
Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad

die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?

Drucksache 17/11607 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Fallen Benachrichtigungen (Alerts) an soziale Netzwerke auf Basis von
Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald
dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem
Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad
die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?

d) Fallen Benachrichtigungen (Alerts) an Mikroblogging-Dienste auf Basis
von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht,
sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus
einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im
Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?

e) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social-Media-Moni-
toring sind der Bundesregierung bekannt?

7. Sind Really Simple Syndication (RSS)-Dienste gewerbliche Anbieter, die
Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die
Leistung von Presseverlagen zugreifen?

a) Fallen Feedreader, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen wieder-
gegeben werden, unter das Leistungsschutzrecht?

b) Fällt die Verarbeitung von RSS-Feeds, insofern dort Beiträge aus Presse-
erzeugnissen wiedergegeben werden, durch spezialisierte Suchmaschinen
und Alert-Dienste unter das Leistungsschutzrecht?

c) Fällt die Weiterleitung von Beiträgen aus Presseerzeugnissen über RSS-
Channels zu sozialen Netzwerken, Mikroblogging-Diensten oder anderen
Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, unter das Leistungs-
schutzrecht?

d) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie RSS sind der
Bundesregierung bekannt?

8. Sind audiovisuelle Social-Media-Dienste wie YouTube und Last.fm gewerb-
liche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wert-
schöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?

a) Fallen Internet-Videoportale, insofern dort in Kanalkommentaren ver-
linkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presse-
erzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die
Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das
Leistungsschutzrecht?

b) Fallen Internetradios auf Basis sozialer Software, insofern dort in Foren
verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem
Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad
die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter
das Leistungsschutzrecht?

c) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie audiovisuelles Social
Media sind der Bundesregierung bekannt?

9. Sind Social-Bookmarking-Dienste wie Delicious gewerbliche Anbieter, die
Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die
Leistung von Presseverlagen zugreifen?

a) Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines
Beitrags aus einem Presseerzeugnis in öffentlich zugänglichen Lese-
zeichen im Web unter das Leistungsschutzrecht?

b) Fällt die unkommentierte Wiedergabe von URLs, die im Pfad die Über-
schrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, in öffentlich

zugänglichen Lesezeichen im Web unter das Leistungsschutzrecht?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11607

c) Fällt in den genannten Fällen der Fragen 9a und 9b die Nutzung in Ver-
bindung mit Linkblogs unter das Leistungsschutzrecht?

d) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social Book-
marking sind der Bundesregierung bekannt?

10. Sind gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen in Hinsicht auf das zu leis-
tende Vergütungsaufkommen unabhängig von unmittelbar in ihren Treffer-
listen generierten Links auf Beiträge aus Presseerzeugnissen von Verlags-
webseiten auch für solche heranzuziehen, die – etwa in den genannten
Fällen der Fragen 1a bis 1d, 2a bis 2e, 3c, 4a und 4b, 5a und 5d, 6a, 6c
und 6d, 7b, 8a und 8b und 9a bis 9c – mittelbar generiert werden?

11. Inwieweit und in welchem Umfang greifen gewerbliche Anbieter von
Suchmaschinen nach Kenntnis der Bundesregierung für die eigene Wert-
schöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zu?

a) Wie viel Prozent der in Deutschland generierten Suchanfragen ver-
weisen nach Kenntnis der Bundesregierung auf deutsche Verlagsinhalte?

b) Auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten schaltet Google nach Kennt-
nis der Bundesregierung im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten
Werbung, und wie hoch ist die entsprechende Wertschöpfung?

c) Auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten schaltet Bing (Microsoft)
nach Kenntnis der Bundesregierung im Umfeld von deutschen Verlags-
inhalten Werbung, und wie hoch ist die entsprechende Wertschöpfung?

d) Wie viel Prozent der Visits auf den Onlineangeboten deutscher Presse-
verlage wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch Suchmaschinen
generiert?

e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechende
Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deut-
schen Presseverlage?

f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechende
Wertschöpfung der durch Bing generierten Visits auf Seiten der deut-
schen Presseverlage?

12. Inwieweit und in welcher Form werden Blogs, die eine verlagstypische
Leistung darstellen und als solche in der Begründung des Gesetzentwurfs
benannt sind, vom Leistungsschutzrecht erfasst?

a) Welche Kriterien muss ein Blogger erfüllen, um nach dem Leistungs-
schutzrecht vergütungsberechtigt zu sein?

b) Welche Handlungen muss ein Blogger nach Frage 12a ausschließen, um
nach dem Leistungsschutzrecht nicht vergütungspflichtig zu sein

aa) auf einem von ihm unterhaltenen Blog mit eigener Domain,

bb) auf einem von ihm unterhaltenen Blog mit der Second-Level-
Domain eines gewerblichen Blog-Anbieters,

cc) auf einem von ihm unterhaltenen Facebook-Account,

dd) auf einem von ihm unterhaltenen Twitter-Account,

ee) auf einem von ihm unterhaltenen RSS-Channel?

c) Wie kann ein Blogger nach Frage 12a das Leistungsschutzrecht gegen-
über Suchmaschinen und anderen Anbietern von Diensten geltend
machen, die einen Beitrag aus seinem Blog öffentlich zugänglich
machen?

Drucksache 17/11607 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Wie kann ein Blogger nach Frage 12a das Leistungsschutzrecht gegen-
über anderen Blogs geltend machen, die einen Beitrag aus seinem Blog
öffentlich zugänglich machen und die er als gewerblich betrachtet?

13. Inwieweit und in welcher Form fällt Content Syndication durch Presse-
verleger unter das Leistungsschutzrecht?

a) Wer ist zur Inanspruchnahme des Leistungsschutzrechts berechtigt,
wenn der Austausch und die Übernahme von Beiträgen zwischen meh-
reren, unternehmerisch nicht miteinander verbundenen Presseverlagen
erfolgen?

b) Wer ist zur Inanspruchnahme des Leistungsschutzrechts berechtigt,
wenn der Austausch und die Übernahme von Beiträgen zwischen meh-
reren, unternehmerisch miteinander verbundenen Presseverlagen zeit-
gleich erfolgen?

c) Besteht in den Fällen der Fragen 13a und 13b jeweils ein eigenständiges
Leistungsschutzrecht, wenn Beiträge inhaltsgleich, aber mit unter-
schiedlichen Überschriften wiedergegeben werden?

d) Begründet die Übernahme einer Agenturmeldung in einem Presse-
erzeugnis ein Leistungsschutzrecht für den Hersteller dieses Presse-
erzeugnisses?

14. Inwieweit und in welcher Form wird durch die ausdrückliche Bezugnahme
auf das Urteil des Bundesgerichtshof „Metall auf Metall“ (I ZR 112/06)
sichergestellt, dass die Ausgestaltung und die Höhe des Schutzgegenstands
eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage in künftigen Gerichts-
verfahren zureichend und rechtssicher ausgelegt werden?

a) Was bildet im Falle von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon die Ent-
sprechung zum herangezogenen Bundesgerichtshofurteil, nach dem be-
reits die Entnahme „kleinster Tonfetzen“ dem ausschließlichen Recht
des Tonträgerherstellers unterliegen: der Schutz kleinster Buchstaben-,
kleinster Silben- oder kleinster Wortfetzen?

b) Gilt das Verbot der Nutzung eines Teils eines Presseerzeugnisses – bei-
spielsweise einer Überschrift oder eines Textausschnittes – auch dann,
wenn die Nutzung in keinem engen Zusammenhang – beispielsweise in
Form einer Verlinkung – mit dem jeweiligen Presseerzeugnis steht?

c) Was bildet im Falle von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon die Ent-
sprechung zum zweiten Leitsatz des Bundesgerichtshofurteils, wonach
das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers nicht zur Anwendung
kommt, „wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete
Tonfolge selbst einzuspielen“?

15. Inwieweit und in welcher Form wird die Zitierfreiheit durch das Leistungs-
schutzrecht nicht eingeschränkt?

a) Reicht es zur Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 des Urheber-
rechtsgesetzes (UrhG) aus, die verlinkte Wiedergabe der Überschrift
eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder die Wiedergabe einer
URL, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Pres-
seerzeugnis enthält, in sozialen Netzwerken oder Mikroblogging-Diens-
ten mit einem Kommentar wie „wtf“ oder „hm“ zu versehen?

b) Durch welche beispielhafte Formulierungen kann insbesondere in Mikro-
blogging-Diensten – in denen nach Abzug der Zeichenzahl für die
Wiedergabe einer URL weniger als 140 Zeichen zur Verfügung stehen –
sichergestellt werden, dass „der Zitierende eine innere Verbindung zwi-

schen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11607

Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Aus-
führungen des Zitierenden erscheint“ (BGH, Urteil vom 30. November
2011 – I ZR 212/10)?

c) Muss auch das Teilen oder referenzierte Wiederholen einer verlinkten
Wiedergabe der Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
oder der Wiedergabe einer URL, die im Pfad die Überschrift eines Bei-
trags aus einem Presseerzeugnis enthält, jeweils mit einem eigenständi-
gen Kommentar versehen sein, der eigene Gedanken des Zitierenden
zum fremden Werk zum Ausdruck bringt?

16. Inwieweit und in welcher Form wird durch das Leistungsschutzrecht
sichergestellt, dass der Anspruch der Presseverlage auf Unterlassung un-
erlaubter Nutzungen keine Abmahnwelle bewirkt?

a) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 1a bis 1d genutzt werden?

b) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 2a bis 2e genutzt werden?

c) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 3a bis 3c genutzt werden?

d) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 4a und 4b genutzt werden?

e) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 5a und 5b genutzt werden?

f) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 6a bis 6d genutzt werden?

g) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 7a bis 7c genutzt werden?

h) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 8a und 8b genutzt werden?

i) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von Diensten in den Fällen der Fragen 9a bis 9c genutzt werden?

j) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter
von gewerblichen Blogs in den Fällen der Fragen 12b und 12d genutzt
werden?

Berlin, den 21. November 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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