BT-Drucksache 17/11583

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10975 - Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Vom 22. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11583
17. Wahlperiode 22. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (17. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10975 –

Entwurf eines Gesetzes
zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998

A. Problem

Die auf der Überprüfungskonferenz in Kampala von den Vertragsstaaten des
Römischen Statuts angenommenen Änderungen des Römischen Statuts des In-
ternationalen Strafgerichtshofs schließen mit der Normierung des Aggressions-
tatbestandes eine wesentliche Lücke der völkerrechtlichen Strafbarkeit. Durch
die Änderung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe e des Römischen Statuts in
Bezug auf Kriegsverbrechen wird außerdem der Einsatz bestimmter Waffen
und Geschosse, der bereits im Fall ihrer Verwendung in internationalen bewaff-
neten Konflikten ein Kriegsverbrechen darstellt, im Einklang mit dem Völker-
gewohnheitsrecht und dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch auch im nicht
internationalen bewaffneten Konflikt unter Strafe gestellt. Durch den vorlie-
genden Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10975 will die Bundesregierung die
Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die
Ratifikation der am 10. und 11. Juni 2010 verabschiedeten Änderungen des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs schaffen.

B. Lösung

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Drucksache 17/11583 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11583

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10975 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe

Tom Koenigs
Vorsitzender

Michael Frieser
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Marina Schuster
Berichterstatterin

Annette Groth
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, dass nun der nächste Schritt anstehe, nämlich die Veran-

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Die Fraktion der FDP betonte, dies sei ein Meilenstein des
Völkerstrafrechts und man freue sich, dass das Gesetz vor-

kerung des Tatbestands des Aggressionsverbrechens in die
deutsche Rechtsordnung. Man brauche einen Tatbestand im
Völkerstrafgesetzbuch und werde dieses Anliegen auch
weiterhin verfolgen.
Drucksache 17/11583 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Frieser, Christoph Strässer, Marina Schuster,
Annette Groth und Volker Beck (Köln)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10975 in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012
beraten und an den Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe zur federführenden Beratung und an den
Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss, den Rechts-
ausschuss und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die auf der Überprüfungskonferenz in Kampala von den
Vertragsstaaten des Römischen Statuts angenommenen Än-
derungen des Römischen Statuts des Internationalen Straf-
gerichtshofs schließen mit der Normierung des Aggres-
sionstatbestandes eine wesentliche Lücke der völkerrecht-
lichen Strafbarkeit. Durch die Änderung des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe e des Römischen Statuts in Bezug auf
Kriegsverbrechen wird außerdem der Einsatz bestimmter
Waffen und Geschosse, der bereits im Fall ihrer Verwen-
dung in internationalen bewaffneten Konflikten ein Kriegs-
verbrechen darstellt, im Einklang mit dem Völkergewohn-
heitsrecht und dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch auch
im nicht internationalen bewaffneten Konflikt unter Strafe
gestellt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10975 will die Bundesregierung die Voraussetzun-
gen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für
die Ratifikation der am 10. und 11. Juni 2010 verabschiede-
ten Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs schaffen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/10975 in seiner 66. Sitzung, der Innenaus-
schuss in seiner 85. Sitzung, der Rechtsausschuss in seiner
98. Sitzung und der Verteidigungsausschuss in seiner
124. Sitzung am 24. Oktober 2012 beraten. Alle mitberaten-
den Ausschüsse empfehlen mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10975 in
seiner 68. Sitzung am 24. Oktober 2012 beraten. Er emp-

Die Fraktion der SPD pflichtete bei, dass dies tatsächlich
eine bemerkenswerte Entwicklung sei auch wenn die Um-
setzung zwei Jahre gedauert habe. Trotzdem sei es gut und
richtig. Man wolle aber auch eine kritische Bemerkung ma-
chen – nicht in Richtung des Gesetzes, sondern des Statuts
und der Änderung. Man sollte versuchen, den Kompromiss
zu verändern. Und zwar gehe es um die sogenannte Opting
Out-Klausel beim Aggressionstatbestand. Diese Klausel sehe
vor, dass der Gerichtshof von sich aus ermitteln könne bei
den Vertragsstaaten des Römischen Statuts, es sei denn, der
Vertragsstaat schließe die Anwendung dieses Aggressions-
tatbestandes für sein Herrschaftsgebiet aus. Das bedeute,
dass es mehrere Grade der Mitgliedschaft im Römischen
Statut gebe und insbesondere bei diesem Tatbestand sei dies
schwierig. Dennoch habe die FDP recht, dass dies ein
Durchbruch, ein Meilenstein, sei, der umsetze, was in den
Nürnberger Prozessen begonnen wurde und was man auch
teilweise ins Grundgesetz geschrieben habe, nämlich das
Verbot der Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges.
Und dass dies nun auf internationaler Ebene gelte, sei ein
Quantensprung. Deshalb sei man sehr froh, dass man hof-
fentlich einstimmig diesem Gesetzentwurf zustimmen werde.

Die Fraktion der CDU/CSU legte dar, dass auch wenn die
Normierung des Aggressionstatbestandes ein Kompromiss
sei, sei er von herausragender Bedeutung, um das Völker-
strafrecht zu einem wichtigen und effizienten Instrument der
Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf Völker-
rechtsverbrechen zu machen. Ohne die Definition der Ag-
gression, bliebe die Norm eine „leere Hülle“, die ihre
Funktion zur Friedenssicherung durch Abschreckung nicht
ausführen könne. Die Vertragsstaaten sollten nicht den lei-
sesten Zweifel an ihrem Willen aufkommen lassen, die Ge-
richtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unmittel-
bar nach dem 1. Januar 2017 zu aktivieren, denn es dürfe in
einem so wesentlichen Punkt keine internationale Gesetz-
losigkeit geben. Ziel müsse ein umfassendes System inter-
nationaler Strafgerichtsbarkeit sein, die die nationale Straf-
verfolgung wirksam ergänze.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, auch
sie finde, dass es ein Durchbruch sei und man unterstütze
deshalb den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Es sei
sehr wichtig, dass der Internationale Strafgerichtshof, wenn
auch erst ab 2017, über Verbrechen des Angriffskrieges ur-
teilen könne. Im Nachhinein sei es ein bisschen schade, dass
der eigene Antrag, den die Fraktion vor einiger Zeit zur Un-
terstützung der deutschen Delegation in Kampala einge-
reicht hatte, so wenig Unterstützung gefunden habe, sowohl
bei der Koalition als auch leider bei der SPD. Nichtdesto-
trotz freue man sich jetzt über dieses Ergebnis und denke,
liege und es zügig im Bundestag verabschiedet werden
könne.

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, dass der neue
Straftatbestandteil auch die Vorbereitung eines Angriffs be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11583

treffen müsse. Der jetzige Begriff sei sehr eingeengt, da
Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn tatsächlich
ein Angriff durchgeführt werde. Aber auch die Fraktion
DIE LINKE. halte die Änderung des Römischen Statuts für
einen Durchbruch und werde dem Gesetzentwurf zustim-
men.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Michael Frieser
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Marina Schuster
Berichterstatterin

Annette Groth
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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