BT-Drucksache 17/1141

Gesetz zur Entfristung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Vom 23. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1141
17. Wahlperiode 23. 03. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Matthias W.
Birkwald, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Diana Golze, Katja Kipping, Cornelia
Möhring, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung der freiwilligen Weiterversicherung
in der Arbeitslosenversicherung

A. Problem

Mit Ablauf des Jahres 2010 endet die seit Februar 2006 bestehende Möglichkeit
der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige (§ 28a des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Wer heute den Schritt in die Selbständig-
keit macht, kann sich bisher unter bestimmten Bedingungen freiwillig in der ge-
setzlichen Arbeitslosenversicherung weiter versichern. Diese Regelung gilt aber
nur für diejenige, die zuvor einen bestimmten Zeitraum in die Arbeitslosenver-
sicherung eingezahlt oder eine Versicherungsleistung wie das Arbeitslosengeld
I bezogen haben. Große Teile der Selbständigen sind von dieser Regelung dem-
nach nicht erfasst: langjährige Selbständige, Menschen, die sich nach dem Stu-
dium selbständig machen oder Menschen, die zuvor Leistungen nach dem
SGB II bezogen haben. Dennoch ist die vorhandene Regelung ein erster Schritt
hin zu einer Einbeziehung der Selbständigen in die gesetzliche Arbeitslosenver-
sicherung.

Das mögliche Ende der freiwilligen Arbeitslosenversicherung betrifft auch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz aufnehmen oder ausüben, also
beispielsweise in Slowenien oder den USA.

Ohne eine Entfristung droht ein Ende dieser freiwilligen Weiterversicherung.
Selbständigen und im Ausland Tätigen muss es jedoch möglich sein, sich gegen
Arbeitslosigkeit abzusichern. Jenseits der kollektiv organisierten Arbeitslosen-
versicherung haben die wenigsten die Möglichkeit, für den Fall der Arbeitslo-
sigkeit finanziell Rücklagen zu bilden. Denn bei den vielen Solo-Selbständigen
(Selbständige ohne Beschäftigte) handelt es sich oft um prekäre Selbständigkeit,
unsicher und mit Einkünften an der Armutsgrenze. Seit Jahren wächst die Zahl
der Selbständigen, die auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Mit der
Arbeitslosigkeit steigt auch die Zahl der Existenzgründungen aus dem Arbeits-

losengeld-I-Bezug heraus. Im Krisenjahr 2009 gingen monatlich über 8 000
Menschen diesen Weg, im Bemühen, sich so eine neue wirtschaftliche Existenz
aufzubauen.

Es ist deshalb sozialpolitisch dringend geboten, die bestehende Möglichkeit zur
freiwilligen Weiterversicherung schnell zu entfristen. Die freiwillige Arbeits-
losenversicherung ist eine der wichtigsten Vorsorgeleistungen für Selbständige
und im Ausland Tätige, insbesondere in weltweit wirtschaftlich schwierigen

Drucksache 17/1141 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zeiten. In einem darauffolgenden separaten Schritt ist der Gesetzgeber gefor-
dert, die freiwillige Arbeitslosenversicherung für weitere Kreise der Selbständi-
gen zu öffnen, insbesondere die langjährig Selbständigen und für Selbständige,
die vorher Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.

B. Lösung

Die Entfristung ermöglicht es Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben
oder die in ausgewählten Ländern im Ausland tätig sind, sich weiterhin frei-
willig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Nicht bezifferbar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1141

Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III ) – Arbeitsförderung –

In § 28a Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes zur
Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997, BGBl. I

S. 594), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur verbes-
serten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwen-
dungen vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 4 aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. März 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 17/1141 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung muss erhalten bleiben. Nur auf
diesem Weg kann gewährleistet werden, dass Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten und kei-
nen anderen Versicherungsregulierungen unterliegen oder
Selbständige gegen das Risiko Arbeitslosigkeit, abgesichert
werden.

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, also die frei-
willige Weiterversicherung, können Pflegepersonen, selb-
ständig tätige Personen und Personen, die eine Beschäfti-
gung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben,
begründen. Das SGB III schreibt in § 28a Absatz 2 vor, wann
das Versicherungsverhältnis endet. Im Falle von Selbständi-
gen und von im Ausland Tätigen schreibt das Gesetz die Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses zusätzlich mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2010 vor (§ 28a Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 SGB III). Dadurch endet ohne sachlichen Grund
mit Zeitablauf das Versicherungsverhältnis in der Arbeitslo-
senversicherung, gerade für Personen, die im Falle des

Scheiterns ihrer beruflichen Existenz ein Auffangsystem wie
die Arbeitslosenversicherung dingend benötigen.

Die Befristungsregel ist ursprünglich geschaffen worden,
um Erfahrungen mit diesem Instrument zu sammeln und
entsprechende Auswertungen vorzulegen. Dies ist bisher
allerdings nicht geschehen. Für die Notwendigkeit der
Beendigung dieser freiwilligen Versicherung gibt es keine
Anhaltspunkte, zumal eine ersetzende oder alternative Re-
gelung nicht vorhanden ist.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförde-
rung)

Durch die Streichung der Befristungsregelung wird die frei-
willige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
für den begünstigten Personenkreis weiterhin möglich.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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