BT-Drucksache 17/11397

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10748, 17/11055 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. November 2012


Bericht der Abgeordneten Bettina Hagedorn, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Gesine Lötzsch und Priska Hinz (Herborn)
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ankündigung
der Bundesregierung umgesetzt werden, den vom Bund zu
übernehmenden Anteil an den Nettoausgaben in der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2013
auf 75 Prozent und ab dem Jahr 2014 auf 100 Prozent zu er-
höhen und dabei auf eine Erstattung der Nettoausgaben des
Jahres, in dem die Erstattung gezahlt wird, überzugehen.

Ferner sind im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Änderungen vorzunehmen, die sich im Wesentlichen aus
der Einführung einer weiter entwickelten Bundesstatistik
für das Vierte Kapitel SGB XII ergeben.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Bundeshaushalt

Durch die Anhebung der bisherigen Beteiligung des Bundes

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

2. Haushalte von Ländern und Kommunen

Entsprechend ergeben sich Mehreinnahmen in den Haushal-
ten der Länder.

Da es aus verfassungsrechtlichen Gründen keine direkten
Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen als
Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung gibt, kann der Bund Zahlungen nur an die Länder leis-
ten. Es liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit eines
jeden Landes, die ihm zufließende Erstattungszahlung des
Bundes auf die mit der Ausführung des Vierten Kapitels

Jahr 2013 2014 2015 2016

Mehrausgaben Bund
(in Mio. Euro)

3 175 4 769 5 104 5 462
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11397
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10748, 17/11055 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
nach § 46a SGB XII von 45 Prozent der Nettoausgaben des
Vorvorjahres im Jahr 2012 auf 75 Prozent im Jahr 2013 und
auf 100 Prozent der Nettoausgaben des jeweiligen Kalen-
derjahres ab dem Jahr 2014 entstehen gegenüber dem bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht, das für die Jahre
ab 2012 eine Bundesbeteiligung in Höhe von 16 Prozent der
Nettoausgaben des Vorvorjahres vorsah, folgende Mehraus-
gaben des Bundes:

SGB XII von den Ländern zu bestimmenden Träger im
Land aufzuteilen und an diese weiterzuleiten. Entsprechend
ergeben sich Mehrausgaben bei den Ländern.

Für Kommunen als für die Ausführung des Vierten Kapitels
SGB XII zuständige Träger ergeben sich im Ausmaß von
Weiterleitung und Verteilung durch die Länder entspre-
chende Mehreinnahmen.

Drucksache 17/11397 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie
für die Wirtschaft

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für
Bürgerinnen und Bürger oder für die Wirtschaft eingeführt,
verändert oder abgeschafft. Veränderungen beim Erfül-
lungsaufwand ergeben sich folglich nicht.

2. Erfüllungsaufwand für den Bund

Der Eintritt von Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85
des Grundgesetzes (GG) hat neben einer von der Bundes-
regierung auszuübenden Rechts- und Fachaufsicht gegen-
über den Ländern nach dessen Absatz 4 auch ein Weisungs-
recht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ge-
genüber den Behörden der Länder nach dessen Absatz 3 zur
Folge. Dies stellt eine Veränderung gegenüber dem gelten-
den Recht dar.

Für den Erfüllungsaufwand steht im Jahr 2013 die Beglei-
tung der Umsetzung der Neuregelungen in der Praxis im
Vordergrund. Ferner sind Koordinierungsgremien mit Län-
dern und kommunalen Spitzenverbänden einzurichten, um
Auslegungsfragen und Abstimmungen zum Verwaltungs-
verfahren zu klären sowie die Erstellung von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften vorzubereiten.

Ebenfalls ab dem Jahr 2013 ist die Einführung der zum 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft tretenden weiter entwickelten Statistik
für das Vierte Kapitel SGB XII vorzubereiten. Mit Inkraft-
treten der Statistikvorschriften ergibt sich zusätzlicher lau-
fender Erfüllungsaufwand in Form von Auswertungen der
Statistik und der Bewertung der Ergebnisse. Mit dem Vor-
liegen statistischer Daten und der Verabschiedung allgemei-
ner Verwaltungsvorschriften werden die Voraussetzungen
für eine Wahrnehmung der Aufsicht geschaffen. Damit wird
ab dem Jahr 2015 weiterer Erfüllungsaufwand entstehen.

Mit der im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Weiter-
entwicklung der Statistik für das Vierte Kapitel SGB XII
soll von der bisher durchgängigen Praxis bei Erhebungen
im Rahmen der Sozialhilfestatistik abgewichen werden. Die
Meldungen der statistischen Daten von den Trägern der So-
zialhilfe sollen in diesem Ausnahmefall von den Leistungs-
trägern nicht an die statistischen Ämter der Länder und von
dort an das Statistische Bundesamt erfolgen, sondern unmit-
telbar an das Statistische Bundesamt. Dadurch wird beim
Statistischen Bundesamt der laufende Erfüllungsaufwand
gegenüber der bisherigen Bundesstatistik erheblich anstei-
gen. So ist beim Statistischen Bundesamt die Zusammen-
führung und Prüfung der Daten aus den Meldungen von 295
Landkreisen und 107 kreisfreien Städten vorzunehmen.
Hinzu kommen weitere Meldestellen, weil Kreise eine grö-
ßere Anzahl an kreisangehörigen Gemeinden als sogenannte
Delegationsgemeinden bestimmt haben, die in deren Auf-
trag Leistungen nach dem SGB XII erbringen. Zu berück-
sichtigen sind ferner die Sozialhilfeträger in den Stadtstaa-
ten. Daneben wird der Erfüllungsaufwand auch durch eine
punktuelle Erweiterung der zu erhebenden Merkmale je
Leistungsfall und die Umstellung auf Quartalsstatistiken er-
höht.

Für den Bund entsteht deshalb aus dem Eintritt von Bundes-

die Administration im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand für bis zu
sechs Beschäftigte im gehobenen und höheren Dienst. Der
Personalbedarf im gehobenen Dienst kann teilweise aus
dem Personalüberhang des Bundes gedeckt werden. Im Üb-
rigen soll er im Einzelplan 11 aufgefangen werden. Beim
Statistischen Bundesamt entstehen Personalmehrbedarfe
von bis zu 14 Stellen, die im Umfang von bis zu 12 Stellen
sowie den damit verbundenen Personalmitteln aus den Per-
sonalüberhängen des Bundes gedeckt werden können. Die
pro Planstelle erforderlichen Gemeinkosten (Sachkosten-
pauschalen) werden aus dem Einzelplan 11 in den Einzel-
plan 06 umgeschichtet. Bis auf die Personalmittel und die
Stellen für Überhangpersonal sollen die Mehrbedarfe beim
Statistischen Bundesamt finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 11 ausgeglichen werden.

3. Erfüllungsaufwand für die Länder

Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung bestehende
Berichtspflicht der für das Vierte Kapitel SGB XII zustän-
digen obersten Landesbehörden führt zu einem zusätzlichen
laufenden Erfüllungsaufwand.

Hinsichtlich der möglichen Weiterleitung der viermal jähr-
lich möglichen Abrufe der Erstattungszahlungen des Bundes
an die für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII
zuständigen Träger ist aus Sicht der Bundesregierung ge-
genüber der einmaligen Zahlung nach geltendem Recht mit
keinem nennenswert erhöhten laufenden Erfüllungsaufwand
zu rechnen. Da die Weiterleitung und damit auch die kon-
krete Verteilung auf die Kommunen in die alleinige Zustän-
digkeit der Länder fällt, ist jedoch für die Bundesregierung
keine abschließende Einschätzung möglich. Gleiches gilt
für den mit den laufenden Verwendungsnachweisen sowie
dem jährlichen Verwendungsnachweis verbundenen Durch-
führungsaufwand.

Aufgrund der Meldung der statistischen Daten von den für
die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen
Trägern unmittelbar an das Statistische Bundesamt vermin-
dert sich der laufende Erfüllungsaufwand für die statis-
tischen Ämter der Länder, da diese im Unterschied zum gel-
tenden Recht nicht mehr die landesweite Zusammenfassung
und Prüfung der von den für die Ausführung des Vierten
Kapitels SGB XII zuständigen Trägern gemeldeten Daten
vorzunehmen haben.

4. Erfüllungsaufwand für die Kommunen

Für die Kommunen, soweit sie für die Ausführung des Vier-
ten Kapitels SGB XII zuständige Träger sind, ergibt sich im
Wesentlichen ein erhöhter laufender Erfüllungsaufwand
durch die Änderungen in der Bundesstatistik für das Vierte
Kapitel SGB XII. Dieser erhöhte Aufwand ist durch den ge-
stiegenen Informationsbedarf bedingt und hat zur Folge,
dass sich die Bundesstatistik für das Vierte Kapitel SGB XII
den in anderen bundesgesetzlichen Sozialleistungen für So-
zialberichterstattung und Ähnlichem üblichen und erforder-
lichen Standards angleicht.

Darüber hinaus ist nach Einschätzung der Bundesregierung
wegen der Aufsichts- und Weisungsrechte mit keinem zu-
auftragsverwaltung für das Vierte Kapitel SGB XII ein zu-
sätzlicher schwer quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Für

sätzlichen Erfüllungsaufwand aufseiten der Kommunen zu
rechnen, da sich Aufsicht und Weisungen nach Artikel 85

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

rlsruhe-Land)
012

Bettina Hagedorn
Berichterstatterin

Axel E. Fischer (Ka
Berichterstatter

Dr. Claudia Winterstein
Berichterstatterin

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11397

Absatz 3 Satz 2 GG an die obersten Landesbehörden richten
und nach dieser Vorschrift nur in Ausnahmefällen (bei
Dringlichkeit) an die Kommunen richten können.

Eine Verminderung des laufenden Erfüllungsaufwands er-
gibt sich durch die Leistungen nach dem für das Vierte Ka-
pitel SGB XII künftig wegfallenden Erstattungen zwischen
den nach Landesrecht für die Gewährung von Geldleistun-
gen nach dem Vierten Kapitel zuständigen Trägern.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Un-
ternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittel-
baren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der
federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales keine Än-
derungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen emp-
fiehlt.

Berlin, den 7. November 2

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