BT-Drucksache 17/11219

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10039, 17/10424 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG)

Vom 25. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11219

dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit zur Mitberatung sowie dem Haushaltsausschuss
gemäß § 96 GO überwiesen.

das Erfordernis einer schriftlichen Übertragung der Steuer-
entrichtungspflicht beseitigt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Versicherungsteuer

1. Sicherung des Versicherungsteueraufkommens

a) Erweiterung und Konkretisierung der Regelungen zur
Steuerentrichtungspflicht

Eine Maßnahme zur Sicherung des Versicherungsteuerauf-
kommens ist die Erweiterung des Kreises der Steuerentrich-
tungspflichtigen um Bevollmächtigte und um das Prämien-
inkasso durchführende Personen mit Sitz in der Europäischen
Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, denen im Fall
der Mitversicherung die Steuerentrichtungspflicht für das für

Darüber hinaus wird die Steuerentrichtungspflicht als eigen-
ständige Steuerentrichtungsschuld des Entrichtungspflichti-
gen ausgestaltet. Die Verpflichtung des Versicherers zur An-
meldung und Abführung der Steuer resultiert nicht mehr aus
dessen Stellung als für die Steuer Haftender, sondern aus
einer ihn originär betreffenden Steuerentrichtungsschuld.

b) Anpassung der Haftungsregelungen, Erweiterung des Krei-
ses der Haftenden

Neuer Bezugspunkt der Haftungsregelungen ist die Steuer-
entrichtungsschuld. Zugleich wird der Kreis der Personen,
die für eine ordnungsgemäße Steuerentrichtung einstehen
müssen, im Interesse der Erhaltung des Steueraufkommens
auf Personen ausgedehnt, die
sachen 17/10039, 17/10424 in seiner 187. Sitzung am
28. Juni 2012 dem Finanzausschuss zur federführenden Be-
ratung sowie dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss,
dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und

der Steuerentrichtungspflicht vom Versicherer auf einen Be-
vollmächtigten lediglich einen formlosen und damit im Ver-
waltungsvollzug schwer nachprüfbaren Übertragungsakt vo-
raus. Zukünftig werden diese Beweisschwierigkeiten durch
17. Wahlperiode 25. 10. 2012

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10039, 17/10424 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips, Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Dr. Daniel Volk und Lisa
Paus

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-

triert wird und in jedem Fall sicherzustellen ist, dass eine
solche Person mit Sitz in der EU bzw. im Europäischen
Wirtschaftsraum existiert.

Zum anderen setzte nach bisherigem Recht die Übertragung
alle Mitversicherer entgegengenommene Versicherungsent-
gelt auferlegt wird, sowie denen die Steuerentrichtungs-
pflicht vom Versicherer schriftlich übertragen wurde.

Neu ist dabei zum einen, dass in den Fällen der Mitversiche-
rung die Steuerentrichtungspflicht auf eine Person konzen-

– das Versicherungsentgelt entgegennehmen,

– im Fall der Mitversicherung das Inkasso durchführen,

– gegen Entgelt aus einer Versicherung für fremde Rech-
nung Versicherungsschutz erlangen.

* Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 17/11183 gesondert verteilt.

Drucksache 17/11219 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Größere Rechtssicherheit

Mit Blick auf so genannte Versicherungspakete, deren steu-
erliche Behandlung in der Praxis sehr streitanfällig ist, wird
gesetzlich festgelegt, dass Ausnahmen von der Besteuerung
und besondere – d. h. vom Regelsatz abweichende – Steuer-
sätze oder Bemessungsgrundlagen nur dann bei den grund-
sätzlich begünstigten Versicherungsarten Anwendung fin-
den, wenn diese Gegenstand eines rechtlich selbständigen
Versicherungsverhältnisses sind. Das Gesetz nennt die
rechtlichen Kriterien für eine selbständige Versicherung und
stellt das zusätzliche Erfordernis auf, dass bei Zusammen-
fassung mehrerer Versicherungen in einer Vertragsurkunde
die Kriterien für rechtlich selbständige Verträge offenkun-
dig erfüllt sein müssen.

Erstmals im Versicherungsteuerrecht wird zudem der Zeit-
punkt der Entstehung der Steuer ausdrücklich gesetzlich ge-
regelt. Zugleich wird festgelegt, dass die Rechnung des Ver-
sicherers den Steuerbetrag, den Steuersatz sowie die vom
Bundeszentralamt für Steuern vergebene Versicherungsteu-
ernummer auszuweisen hat. Dies sorgt für mehr Transpa-
renz und stellt zugleich eine erhebliche Erleichterung für
Prüfungen dar.

Kraftfahrzeugsteuer

Um den finanziellen Anreiz zur Anschaffung eines bisher
noch teureren umweltfreundlichen Elektrofahrzeuges zu er-
höhen, wird die derzeit auf Personenkraftwagen mit reinem
Elektroantrieb beschränkte fünfjährige Kraftfahrzeugsteuer-
befreiung ausgedehnt auf alle Fahrzeugarten, sofern diese
rein elektrisch angetrieben werden, d. h. gespeist aus me-
chanischen oder elektrochemischen Energiespeichern. Um
zugunsten der raschen Entwicklung dieses Marktes einen
besonderen Impuls zu geben, wird die Förderdauer zunächst
um weitere fünf auf insgesamt zehn Jahre ausgedehnt. Be-
günstigt sind danach alle Fahrzeuge, die vom 18. Mai 2011
bis zum 31. Dezember 2015 erstmals zum Verkehr zugelas-
sen werden. Fahrzeuge, die im Folgezeitraum vom 1. Januar
2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wer-
den, erhalten wieder eine Steuerbefreiung über fünf Jahre.

Mit dem Gesetz wird darüber hinaus zukünftig die Fest-
stellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen
und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
vereinfacht. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sieht unterschied-
liche Tarife für verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor.

Die Anwendung der mitunter rein kraftfahrzeugsteuerrecht-
lichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des Fahr-
zeugs führt regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von ver-
kehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen abweicht. Durch
das Gesetz wird zukünftig die verkehrsrechtliche Klassi-
fizierung der Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke
grundsätzlich unter Berücksichtigung der umweltpolitischen
Lenkungswirkung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 102. Sitzung am 15. Okto-
ber 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf

1. Albrecht, Jürgen, ADAC e. V.,

2. Borgdorf, Reinold, Bund Deutscher Finanzrichterinnen
und Finanzrichter,

3. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

4. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.,

5. Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

6. Deutsche Umwelthilfe e. V.,

7. Deutscher Bauernverband e. V.,

8. Drüen, Prof. Dr. Klaus-Dieter, Heinrich-Heine-Univer-
sität Düsseldorf,

9. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. GDV,

10. Lottsiepen, Gerd, Verkehrsclub Deutschland (VCD)
e. V.,

11. Musil, Prof. Dr. Andreas, Universität Potsdam,

12. Verband der Automobilindustrie (VDA) e. V.,

13. Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) e. V.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 85. Sit-
zung am 24. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
Annahme mit Änderungen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 98. Sit-
zung am 24. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 81. Sitzung am 24. Oktober
2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD Annahme mit Ände-
rungen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf in seiner 82. Sitzung am 24. Ok-
tober 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD Annahme mit Än-
derungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 96. Sit-
zung am 10. September 2012 erstmalig beraten und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 15. Oktober
2012 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Anschließend
hat er den Gesetzentwurf in seiner 104. Sitzung am 17. Okto-
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und
Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

ber 2012 erneut beraten und die Beratung in seiner 109. Sit-
zung am 24. Oktober 2012 abgeschlossen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11219

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10039 in geänderter
Fassung zu empfehlen.

Beratungsergebnisse

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP dankten
den anderen Fraktionen und den Mitarbeitern des Bundes-
ministeriums der Finanzen für die konstruktiven Beratungen
zum Gesetzentwurf.

Zu § 6 Absatz 1 Nummer 5 VersStG betonten die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP, mit der Ergänzung die-
ser Vorschrift werde der besondere Steuersatz von 3 Prozent
für die Seeschiffskaskoversicherung unter anderem an die
Voraussetzung geknüpft, dass das versicherte Schiff „aus-
schließlich gewerblichen Zwecken“ diene. Man gehe auf
Grundlage entsprechender Erläuterungen des Bundesminis-
teriums der Finanzen davon aus, dass geringfügige private
Nutzungen von dem gesetzlichen Merkmal abgedeckt und
daher für den Schiffseigner steuerunschädlich seien.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, Klarheit in den Krite-
rien, damit verbunden eine erhöhte Rechtssicherheit sowie
die Sicherung des Steueraufkommens seien die fiskalische
Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs. Insgesamt wer-
de in Zukunft damit vieles transparenter.

Im politischen Fokus des Kfz-Steuer-Bereiches dürfte die
geplante Verlängerung der Steuerbefreiung bei der Elek-
tromobilität von bisher 5 auf 10 Jahre stehen, inklusive der
Befreiung für vergleichbare, emissionsfrei betriebene Ener-
giewandler. Dies sei ein Element im Rahmen des Gesamtpro-
gramms „Elektromobilität“ der Bundesregierung, das selbst-
verständlich weiterer „Stellschrauben“ in anderen Bereichen
zu einer erfolgreichen Umsetzung bedürfe. Damit sei ein
Elektroauto praktisch für seine gesamte durchschnittliche
Lebensdauer von der Kfz-Steuer befreit. Bei diesem Schritt
seien sich vermutlich auch alle einig. Neben immer mehr pri-
vaten Nutzern würden Fahrzeugflotten z. B. bei der Bahn
und beim Carsharing diese Antriebstechnologie vermehrt
einsetzen. Dennoch bleibe die Zielsetzung, Deutschland zu
einem Leitanbieter und -markt für Elektromobilität zu entwi-
ckeln, ein sehr ambitioniertes Ziel.

Zuviel Unsicherheit herrsche noch vor, die Anschaffungs-
kosten seien vergleichsweise hoch und gerade in ländlichen
Bereichen mit teilweise weiten Wegstrecken verlasse sich
mancher doch eher auf konventionelle Antriebsarten. Die
Befreiung von der Kfz-Steuer sei deshalb ein wichtiger
Baustein von mehreren.

Man könne natürlich an dieser Stelle das Gesetz weit öff-
nen, um Steuerfreiheit für zahlreiche weitere, emissions-
arme Antriebe zu fordern. Dies werde nicht nur vom Bun-
desrat angeregt, sondern auch von Teilen der Opposition. Es
finde sich in der Tat auch als ergänzende Absicht im Regie-
rungsprogramm „Elektromobilität“. Allerdings habe man
erst Mitte 2009 die Kfz-Steuer auf den CO2-Ausstoß im
Schwerpunkt umgestellt und damit einen wichtigen Schritt
in Richtung steuerliche Anreize gesetzt. Im Ergebnis seien

günstigt. Ein Pkw mit Dieselantrieb könne eine steuerliche
Differenz von 300 Euro zu 40 Euro zu einem Pkw mit Erd-
gas aufweisen. Kleinere Pkw bleiben hinsichtlich CO2 immer
häufiger heute schon steuerfrei. Nur die Mindestbelastung
beim Hubraum von regelmäßig sogar weniger als 40 Euro
bleibe bestehen. Im Verhältnis zu den Anschaffungskosten
sei der Anreiz deutlich.

Man müsse deshalb bei einer Ausweitung der Steuerbefrei-
ung die Frage beantworten, ob eine solche Forderung nur
der politischen Opportunität gelte, oder ob ein messbar ver-
stärkter Absatz stattfinden würde.

Dem Bundesrat gehöre in diesem Zusammenhang wie im-
mer der Respekt der Fraktion der CDU/CSU. Aber: Bis vor
kurzem sei die Kfz-Steuer eine Ländersteuer gewesen, ohne
dass es zu vergleichbaren Ideen aus den Ländern gekommen
sei. Gleichermaßen sei man davon überzeugt, dass der Bun-
desrat manchen Vorschlag nicht machen würde, wären die
damit verbundenen Mindereinnahmen zu seinen Lasten. Im
Tausch zur Kfz-Steuer erhielten die Länder einen fixen Be-
trag von 9 Mrd. Euro, alle Mindereinnahmen gingen zu Las-
ten des Bundes. Auch dies gehöre zur Aufrichtigkeit dazu.

Durchaus bedauerlich sei die Bitte des Bundesministeriums,
die Überführung der Altfahrzeuge in die Neuausrichtung der
Kfz-Steuer von 2009 ab Januar 2013 aus dem Gesetz heraus-
zunehmen. Man habe sich damals darauf verständigt, die
Neuregelung zunächst für Neufahrzeuge in Kraft zu setzen,
für die Masse der Altfahrzeuge infolge der notwendigen
Datenerfassung erst ab 2013. Nun müsse man – mit durchaus
nachvollziehbaren Argumenten – zur Kenntnis nehmen, dass
diese Umstellung nicht vorgenommen werden könne. Zum
einen sei die Datenerfassung über teilweise viele Jahre zu-
rück äußerst kompliziert, nicht zuletzt durch den hohen An-
teil von Pkw ausländischer Marken. Zum anderen gebe es
keine geeignete Messtechnik. Beides sei auch demgemäß in
der Anhörung zur Sprache gekommen und zusammen ge-
nommen führe dies zu einer Situation, dass eine Überführung
vor allem nicht rechtssicher gestaltet werden könne. Für
diese Fahrzeuge bleibe die Regelung vor 2009 bestehen, bis
auch sie sukzessive von den Haltern ausgetauscht würden.

Für die allermeisten Altfahrzeuge wäre vermutlich eine
(leichte) Steuererhöhung mit einer Eingliederung in die
2009er-Regelung verbunden gewesen. Man müsse auch fra-
gen: Wer und aus welchem Grund fährt diese Pkws? Das Prin-
zip sei immer gewesen: Anreize setzen und nicht strafen.

Unabhängig von allem bisher vorgetragenen möchte man
daran erinnern, dass man zur Zeit eine Umstellung der Kfz-
Steuer auf den Zoll vornehme, und das Verfahren noch nicht
abgeschlossen sei, zusätzlich zu Änderungen, die vom
Deutschen Bundestag zusätzlich in diesen Prozess „hinein
beschlossen“ würden.

Im Bereich der Versicherungsteuer seien die Selbstbehalte
bei der Kfz-Versicherung verworfen worden. Unabhängig
von dem damit verbundenen Aufwand bei der (dann ver-
pflichtenden) Schadensmeldung und Neukalkulationen der
Verträge überwiege die Einschätzung, dass es zu einem Sys-
tembruch kommen würde.

Der Versicherungsmarkt habe eine wichtige Stabilisierungs-
funktion für die Wirtschaft, da er Risiken, denen sowohl die
beispielsweise heute Hybrid-Fahrzeuge oder Antriebe mit
Erdgas deutlich gegenüber konventionellen Antrieben be-

Bürger als auch die Unternehmen ausgesetzt seien, absi-
chern würde. Der Abschluss von Versicherungen, abgese-

Drucksache 17/11219 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hen von einzelnen Ausnahmen gemäß § 6 Absatz 2 des Ver-
sicherungsteuergesetzes, werde mit einer Versicherungsteuer
von 19 Prozent belastet.

Das Aufkommen der Versicherungsteuer habe im Jahr 2011
rund 10,8 Mrd. Euro betragen. Die Versicherungsteuer trage
dabei maßgeblich zu den Einnahmen der öffentlichen Haus-
halte bei.

Die Bundesregierung lege nun eine Änderung des Versiche-
rungsteuergesetzes vor, mit der zum einen Bürokratie abge-
baut und zum anderen auch ein Beitrag zur Steuervereinfa-
chung geleistet werden solle. Dies sichere den öffentlichen
Haushalten das Aufkommen und führe zu einer Vereinfa-
chung bei der Erhebung der Versicherungsteuer.

Anlass der Änderung des Versicherungsteuergesetzes sei
eine Vielzahl von offenen Fragen, die in der Verwaltungs-
praxis festgestellt worden seien. Ziel des Gesetzes solle es
ferner sein, zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige oder das
Versicherungsunternehmen Umgehungstatbestände konstru-
ieren könnten, die dem Fiskus Einnahmen entzögen.

Die Bundesregierung sei bestrebt – wie im Koalitionsver-
trag zwischen CDU, CSU und FDP festgelegt – die Büro-
kratie weiter abzubauen. Daher sei es zu begrüßen, dass die
Gesetzesänderung eine Verdoppelung der Schwellenwerte
für die vierteljährliche Abgabe der Steueranmeldung enthal-
te – von 3 000 auf 6 000 Euro.

Das Gesetz verfolge ferner das Ziel, einzelne Versiche-
rungstatbestände eindeutiger im Hinblick auf den Steuersatz
und die Bemessungsgrundlage zu regeln, insbesondere bei
sogenannten Versicherungspaketen. Das Ziel der beleglosen
Steuererklärung werde durch die Einräumung der Möglich-
keit der Abgabe einer elektronischen Steuerklärung weiter
vorangetrieben. Durch diese Regelung werde laut Prognosen
des Bundesministeriums der Finanzen der Erfüllungsaufwand
um 370 000 Euro verringert. Dadurch, dass ein jährlicher
Anmeldezeitraum möglich gemacht werde, werde die Wett-
bewerbsfähigkeit kleiner Versicherungsunternehmen gestärkt.

Beim steuerrechtlichen Umgang mit sog. Versicherungspa-
keten werde von einer Änderung abgesehen. Hier gelte die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein
getrennter Ausweis der einzelnen Prämien ausreichend sei.
Im Zuge dessen sei beschlossen worden, die versicherung-
steuerliche Begünstigung der Hagelversicherung auf andere
wetterbedingte Elementargefahren (Hagelschlag, Sturm,
Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen) auszu-
dehnen. Aufgrund dieser Ausweitung werde der Steuersatz
für jedes Versicherungsjahr von 0,2 Promille auf 0,3 Pro-
mille der Versicherungssumme erhöht. Ziel dieser Regelung
sei, dass Landwirte die eigene Risikovorsorge verbessern
und die öffentliche Hand bei größeren Schadensfällen nicht
belastet werde. Hiermit werde ein Wettbewerbsnachteil ge-
genüber anderen europäischen Ländern ausgeglichen, die
teilweise einen ermäßigten Steuersatz für Elementargefah-
ren hätten.

Die Fraktion der SPD erinnerte daran, dass bereits der Re-
ferentenentwurf des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom
Dezember 2011 die Versicherungswirtschaft in helle Aufre-
gung versetzt habe. Mit dem erklärten Ziel, dem Trend der
Branche zu steuerminimierenden Versicherungsprodukten

rige BFH-Rechtsprechung zu überschreiben. Nun würden
die Koalitionsfraktionen kurzerhand sämtliche der umstrit-
tenen, partiell sogar verfassungswidrigen Vorschläge aus
dem Gesetzentwurf streichen und versuchen, das fachlich
ehrgeizige Vorhaben in ein – Zitat – „gutes technisches Ge-
setz“ umzudeuten.

Mit dieser Bewertung unvereinbar sei im Übrigen die Neu-
regelung der Besteuerung der Elementargefahrenversiche-
rungen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Bundesrates weise die Bundesregierung selbst darauf hin,
dass die Ausweitung der Steuervergünstigung für die Hagel-
versicherung eine neue Subvention wäre, die mit dem Ziel
der Haushaltskonsolidierung unvereinbar sei. Sie berge au-
ßerdem die Gefahr, weitere Begehrlichkeiten zu wecken.
Die Fraktion der SPD hätte es begrüßt, wenn die Koalitions-
fraktionen an der im Berichterstattergespräch dargelegten
Haltung festgehalten hätten, die nationale Rechtslage erst
auf Basis der sich abzeichnenden europäischen Regelung
anzupassen. Die politische Motivation des buchstäblich in
letzter Sekunde vorgelegten Änderungsantrages sei erkenn-
bar.

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Ausdehnung
der Förderung der Elektromobilität bei der Kraftfahrzeug-
steuer sei ein lediglich lapidarer Beitrag zur notwendigen
Energiewende. Die wichtigste Botschaft für die deutschen
Fahrzeughalter sei, dass die Bundesregierung nunmehr ein-
gestehe, dass sie den Auftrag des Deutschen Bundestages aus
der letzten Wahlperiode nicht erfüllen könne, den Fahr-
zeugaltbestand auf die Systematik der neuen CO2-Besteue-
rung umzustellen. Obwohl dieser Umstand bereits länger be-
kannt sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der SPD zu den Kosten der Mobilität,
Drucksache 17/10062, Fragen 59 ff.), sei dieser Änderungs-
antrag erst in letzter Sekunde vorgelegt worden.

Das vorliegende Gesetzgebungsverfahren sei als Farce zu be-
zeichnen. Ehrlich wäre es gewesen, es nicht weiterzuverfol-
gen und die verbliebenen Rechtsänderungen in das Jahres-
steuergesetz 2013 zu übernehmen – wie es faktisch auch bei
der Plenardebatte geschehe. Die Fraktion der SPD stimme da-
her dem Gesetzentwurf nicht zu, sondern enthalte sich.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN lehne die Fraktion der SPD ab. Eine Umstellung
der Kraftfahrzeugbesteuerung allein auf den CO2-Ausstoß
sei im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerreform 2009 sorg-
fältig geprüft und im Interesse der Sicherung des Steuer-
aufkommens abgelehnt worden. Die vorgeschlagene Aus-
nahme von der geltenden Steuersystematik sei rechtlich
bedenklich und auch in der Höhe keine wirksame Maß-
nahme zur Förderung effizienter Fahrzeugtechnik.

Die Fraktion der FDP betonte es sei ihr wichtig gewesen,
die nötigen Umsetzungen zu Vereinfachungen, Klarstellun-
gen oder Bürokratieabbau für Wirtschaft und Verwaltung zu
unterstützen, ohne dabei die berechtigten Interessen der
Steuerpflichtigen zu vernachlässigen. Sinnvolle Änderun-
gen für die Verwaltung habe man unterstützt, ohne die be-
rechtigten Belange der Steuerpflichtigen zu vernachlässigen.

Die Hagelversicherung werde auch künftig nur mit einem
geringeren Steuersatz besteuert. Dies gelte auch dann, wenn
entgegenzuwirken und das Steueraufkommen zu stabilisie-
ren, habe die Bundesregierung vorgeschlagen, teils langjäh-

sie in einem Paket enthalten sei, sofern dies gesondert aus-
gewiesen werde. Man folge damit nicht der ursprünglich im

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11219

Kabinettsentwurf geplanten Änderung zu den kombinierten
Versicherungen bzw. Versicherungspaketen, sondern berufe
sich auf die gültige BFH-Rechtsprechung. Der BFH gehe
immer dann von einem einheitlichen zu besteuernden Pro-
dukt aus, wenn der Preis der Einzelversicherung nicht sepa-
rat ausgewiesen werde. Ebenso habe man die Ausweitung
der Hagelversicherung auf andere Elementarschäden unter-
stützt, um den geänderten klimatischen Bedingungen Rech-
nung zu tragen. Dies helfe den Betroffenen und sorge für
einen verbesserten Versicherungsschutz.

Man habe sich dafür eingesetzt, dass es bei steuerrecht-
lichen Gesetzesänderungen kein rückwirkendes Eingreifen
in bestehende Verträge gebe. Dies halte man für verfas-
sungsrechtlich bedenklich, auch in Fällen, in denen die Fest-
setzungsverjährung noch nicht eingetreten sei.

Ebenso komme für die Fraktion der FDP eine Besteuerung
von fiktiven „Prämien“, die kein vom Versicherungsunter-
nehmen getragenes Risiko widerspiegelten, nicht in Betracht.
Der im Schadenfall verwirklichte Selbstbehalt in der Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherung bei Großkunden (Fahrzeug-
flotten) könne nicht als Besteuerungsgrundlage dienen.

Innerhalb der Seeschiffskaskoversicherungen sei eine ge-
ringfügige nicht gewerbliche Nutzung nicht schädlich für
das Vorliegen eines steuerbegünstigten Tatbestands. Uner-
lässlich bleibe aber, dass das versicherte Schiff als Seeschiff
in das amtliche Register eingetragen sei.

Auf Grund der Änderung im Jahressteuergesetz (§ 171 Ab-
satz 5 der Abgabenordnung (AO)), werde auch für das Ver-
sicherungsteuergesetz (VersStG) die Akzessorietät beibehal-
ten. § 7 Absatz 8 letzter Satz VersStG – neu – werde daher in
der Praxis keine nachteilige Bedeutung haben.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte, dass die Bundesregie-
rung durch die eingereichten Änderungsanträge einige Ver-
besserungen bei dem die Versicherungsteuer betreffenden
Teil des Gesetzentwurfs vornehme. Zu nennen wäre vor
allem die Zurücknahme der ursprünglich vorgesehenen steuer-
lichen Einbeziehung von Selbstbehalten bei der Kfz-Haft-
pflichtversicherung. Die Stellungnahmen zahlreicher Sach-
verständiger in der Anhörung hätten deutlich gemacht, dass
diese Maßnahme zu erheblichen Erhebungskosten insbeson-
dere bei den Finanzbehörden, aber auch bei Versicherern
und Versicherten geführt hätte. Diese Maßnahme hätte da-
her definitiv keine Steuervereinfachung dargestellt. Sofern
Selbstbehalte bei der Kfz-Haftpflichtversicherung tatsäch-
lich zur Umgehung der Versicherungsteuer genutzt würden,
seien zur deren Vermeidung versicherungsrechtliche Maß-
nahmen zielgenauer und angemessener.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüße außerdem, dass künftig
Versicherungen gegen Elementargefahren ermäßigt besteu-
ert würden.

Teil des Gesetzentwurfs seien Neuformulierungen und Klar-
stellungen zur Haftung und Steuerschuldnerschaft bzw. Steu-
erentrichtungsschuldnerschaft bei der Versicherungsteuer.
Die Fraktion DIE LINKE. unterstütze im Grundsatz die Maß-
nahmen, da sie der besseren Verständlichkeit des Gesetzes-
texts und der Sicherstellung des Aufkommens dienen wür-
den. Allerdings bleibe abzuwarten, wie sich diese, auch

Der die Kraftfahrzeugsteuer betreffende Teil des Gesetzent-
wurfs enthalte einige Maßnahmen, die von der Fraktion DIE
LINKE. befürwortet würden. Allerdings könnten diese Ver-
besserungen aus der Sicht der Fraktion die Kritik an der
Ausweitung der steuerlichen Subventionierung von Elek-
trofahrzeugen nicht ausgleichen.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüße zum einen die vor-
genommene Angleichung des Kraftfahrzeugsteuerrechts an
das Verkehrsrecht bei der Klassifizierung von Kraftfahrzeu-
gen. Dies sei eine sinnvolle Steuervereinfachung. Zum an-
deren werde die Aufhebung des Auftrags zur Umstellung des
Altbestands an Kraftfahrzeugen auf die neue Systematik der
Kraftfahrzeugsteuer mit CO2-Bezug unterstützt. DIE LINKE.
setze sich für eine klimapolitisch motivierte Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer ein. Nötig sei eine vollständige Umstel-
lung der Kraftfahrzeugsteuer auf den CO2-Ausstoß, flankiert
durch Zu- und Abschläge entsprechend der Emissionsklas-
sen. Dies könne, einerseits weil die Daten nicht für alle Fahr-
zeuge vorliegen würden, andererseits aus sozialen Gründen
des Bestandsschutzes, aber nur für neu zugelassene Fahr-
zeuge gelten. Damit würden für den Neuwagenkauf wirk-
same Anreize gesetzt, zukünftig verbrauchsarme Modelle zu
beschaffen.

Vor dem Hintergrund der Forderung der Fraktion nach einer
grundlegenden Reform der Kraftfahrzeugsteuer sei die im
Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der steuerlichen
Subventionierung von Elektrofahrzeugen abzulehnen. Die
einseitige Orientierung der Bundesregierung auf die Förde-
rung von Elektroautos verstoße gegen das Prinzip der Tech-
nologieneutralität. Fahrzeuge sollten nicht danach gefördert
werden, welchen Antrieb sie hätten oder welchen Energie-
träger sie nutzen würden, sondern nach der durch ihre Nut-
zung verursachten Wirkung auf die Umwelt und die Ge-
sundheit der Menschen. Daher könne mit dieser einseitigen
Förderung von Elektroautos auch nicht die klimapolitisch
notwendige Senkung des Schadstoffausstoßes beim Indivi-
dualverkehr erreicht werden. Die Fraktion kritisiere in die-
sem Zusammenhang insbesondere, dass die Bundesregie-
rung nicht bereit gewesen sei, den diesbezüglichen Vor-
schlag des Bundesrats aufzugreifen. Dieser habe in seiner
Stellungnahme angeregt, die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
auf alle Fahrzeuge mit weniger als 50 g/km CO2-Ausstoß
auszuweiten. Zum Ausgleich der dadurch verursachten
Steuerausfälle schlage der Bundesrat die Umstellung der
Kraftfahrzeugsteuer auf einen deutlicheren CO2-Bezug vor.

Elektroautos, die neben der erweiterten Kraftfahrzeug-
steuer-Befreiung auch von den im Vergleich wesentlich
niedrigeren Energiesteuern auf Strom profitieren würden,
seien nicht per se umweltfreundlicher als herkömmlich be-
triebene Fahrzeuge. Einen Umweltvorteil könnten sie nur
erlangen, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien be-
trieben würden. Die Entwicklung, Produktion und der Ab-
satz von Elektrofahrzeugen werde bereits heute mit Milliar-
den Euro von Bund, Ländern und Kommunen gefördert.
Einen Bedarf für weitere direkte Subventionen sehe die
Fraktion DIE LINKE. daher nicht.

Insgesamt könnten die genannten Verbesserungen im Ge-
setzentwurf nicht die Ablehnung des weiteren Ausbaus der
einseitigen steuerlichen Subventionierung von Elektrofahr-
insbesondere nach den vorliegenden Änderungsanträgen, in
der Praxis auswirken würden.

zeugen aufwiegen. Daher lehne die Fraktion DIE LINKE.
den Gesetzentwurf ab.

Drucksache 17/11219 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte die Ein-
schätzung der Fraktion der SPD, dass es letztlich dieses Ge-
setzes als eigenständiges Vorhaben nicht mehr bedurft hätte.
Die wenigen Änderungen hätte man im Jahressteuergesetz
unterbringen können.

In der Substanz beurteile man die Änderungen bei der Versi-
cherungsteuer insgesamt als in Ordnung.

Stark zu kritisieren sei allerdings der Umgang mit dem
Thema der Hagelversicherung bzw. der Versicherung gegen
Elementargefahren. Im Berichterstattergespräch sei man
sich noch einig gewesen, dass diese Frage nicht steuerrecht-
lich sondern besser versicherungsrechtlich behandelt wer-
den sollte. Sogar die Fraktion der FDP habe bei der Frage
einer Pflichtversicherung nachdenklich gewirkt. Der Unter-
schied anderer Elementargefahren zur Gefahr von Hagel-
schäden sei, dass es bei Hagelschäden in der Regel keine
öffentliche Unterstützung etwa durch Landesregierungen
gebe, bei den anderen klimabedingten Schäden durch Ex-
tremwetter sei es bisher aber so, dass Landwirte oft mit Ent-
schädigung aus den Kassen der Länder, des Bundes oder der
EU rechnen könnten. Solange sich an dieser Praxis nichts
ändere, würden auch die drastisch reduzierten Steuersätze
auf Versicherungen gegen Starkregen, Sturm und Über-
schwemmungen vermutlich nicht dazu führen, dass mehr
dieser Versicherungen abgeschlossen würden. Die vorlie-
gende Lösung, die die Koalitionsfraktionen kurzfristig er-
stellt habe, sei jedenfalls nicht gut. Man brauche eine grund-
sätzlichere Herangehensweise an das Thema. Deswegen
werde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sich zu
dem Änderungsantrag enthalten.

Zum Bereich der Kfz-Steuer wies die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN darauf hin, dass die Bundesregierung
selbst in ihrem eigenen Regierungsprogramm Elektromobi-
lität eine technologieneutrale Förderung emissionsarmer
Fahrzeuge eingefordert habe. Auch die Grenze von 50 g CO2/
km sei in diesem Zusammenhang genannt worden. Entgegen
dem Petitum des Bundesrates sehe der Gesetzentwurf jedoch
eine entsprechende Regelung nicht vor. Die technologie-
offene Förderung von Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß
von weniger als 50 Gramm pro Kilometer durch die Befrei-
ung von der Kfz-Steuer sei ein wichtiger Beitrag, um For-
schung und Entwicklung hocheffizienter Antriebe wie auch
die Innovationsdynamik bei herkömmlichen Antrieben und
den Trend zu immer mehr Hybridfahrzeugen voranzubrin-
gen. Die Bundesregierung verpasse hier eine Gelegenheit,
wirklich sinnvolle Maßnahmen für eine Senkung der CO2-
Emissionen im Straßenverkehr zu ergreifen. Auch die einge-
brachte Erweiterung auf Brennstoffzellen sei nicht hinrei-
chend. Deshalb habe man einen Änderungsantrag einge-
bracht, der eine technologieneutrale Förderung im Bereich
der Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von
weniger als 50 g CO2 pro Kilometer vorsehe. Man könne
nicht verstehen, dass die Fraktion der SPD den Antrag ableh-
nen wolle, zumal er eins zu eins eine Bundesratsinitiative
übernehme. In der Tat würde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eine grundsätzliche Umstellung der Kfz-Steuer
auf eine CO2-Basierung anstreben. Dies sei aber nicht Gegen-
stand des Änderungsantrags.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Verlängerung der

gewesen sei, die Umstellung der Besteuerung des Altbe-
standes der Fahrzeuge auf die derzeitige Regelung zu errei-
chen. Die diesbezügliche Blockade des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung habe man wahrge-
nommen. Die Begründung der Bundesregierung, wonach
die Daten nicht verfügbar seinen, sei unglaubwürdig. Man
werden der Frage sicherlich weiter nachgehen.

Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hätte man zustim-
men können, wenn die Koalitionsfraktionen sich den Ände-
rungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
eigen gemacht hätten. So müsse man den Gesetzentwurf ab-
lehnen.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Ge-
setzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses erkenntlich. Die
Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Be-
richt unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die
Koalitionsfraktionen neun Änderungsanträge ein.

Voten zu den mehrheitlich angenommenen Änderungsanträ-
gen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Verzicht auf
die Besteuerung verwirklichter Selbstbehalte im Bereich
des Kfz-Pflichtversicherungsgesetzes.):

Zustimmung: Alle Fraktionen.

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Verzicht auf
die Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Rückversi-
cherung):

Zustimmung: Alle Fraktionen.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Verzicht auf
eine gesetzliche Regelung zu sog. Versicherungspaketen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Beibehaltung
des Wahlrechts der Mitversicherer, ob sie die Steuer für das
ihren Anteil betreffende Versicherungsentgelt selbst entrich-
ten oder einen anderen Mitversicherer mittels schriftlicher
Bevollmächtigung mit dieser Aufgabe betrauen wollen.)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Konzentrie-
rung der Pflicht zur Nachversteuerung nach § 9 Absatz 3
VersStG auf Fälle der Versicherung von Schiffen):

Zustimmung: CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Stimmenthaltung: SPD, DIE LINKE.

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Verzicht auf
die vorgesehene echte Rückwirkung; Änderungen in der
Übergangsregelung und beim Inkrafttreten):

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE
Steuerbefreiung auf zehn Jahre trage man mit. Man kriti-
siere jedoch, dass die Bundesregierung nicht in der Lage

GRÜNEN.

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11219

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung
des Begriffs „Elektrofahrzeug“ für Brennstoffzellen-Kfz):

Zustimmung: CDU/CSU, SPD.

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Regelung der
Besteuerung von Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009
(sog. Altbestand) ab 2013):

Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

Stimmenthaltung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Steuerliche
Behandlung der Mehrgefahrenversicherung):

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.

Stimmenthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnter Änderungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte folgen-
den Änderungsantrag ein:

Änderung

In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 3d Absatz 1 Satz 1 nach der
Angabe „§ 9 Absatz 2“ die Wörter „und Fahrzeugen, die
weniger als 50 g/km CO2 ausstoßen“ einzufügen.
Begründung
Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm Elektro-
mobilität vom Mai 2011 den Benchmark für Zukunftstechno-
logie mit 50 g/km CO2 festgelegt. Demnach soll die Kfz-
Steuer für alle Fahrzeuge mit weniger als 50 g/km für zehn
Jahre entfallen. Damit wird ein Prinzip angewendet, dass
sich schon bei der frühzeitigen Durchsetzung von Euro-
Schadstoffnormen bewährt hat und Technologieoffenheit si-
cherstellt.
Die Bundesregierung hat die Erweiterung auf Fahrzeuge
mit besonders geringen kombinierten Prüfwerten von weni-
ger als 50 Gramm Kohlendioxidausstoß je Kilometer im
Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes in Aussicht
gestellt.
Auf der Europäischen Ebene werden stufenweise CO2-
Grenzwerte für Pkw fortgeschrieben. Die technologieoffene
Förderung von Fahrzeugen mit 50 g/km CO2 durch die Be-
freiung von der Kfz-Steuer ist ein wichtiger Beitrag, um
Forschung und Entwicklung hocheffizienter Antriebe wie
auch die Innovationsdynamik bei herkömmlichen Antrieben
und den Trend zu immer mehr Hybridfahrzeugen voranzu-
bringen.
Zum Ausgleich der durch technologieoffenen Förderung
von Fahrzeugen mit 50 g/km CO2 entstehenden Steueraus-
fälle soll die Kfz-Steuer vollständig auf CO2-Bezug umge-
stellt werden. Im Rahmen der reformierten Kfz-Steuer sollen
Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß stärker besteuert wer-
den.
Votum

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3 – neu)

In § 3 Absatz 3 VersStG war vorgesehen, verwirklichte
Selbstbehalte im Bereich des Kfz-Pflichtversicherungsgeset-
zes als Teil des Versicherungsentgelts versicherungsteuerlich
zu erfassen. Angesichts des Ergebnisses der öffentlichen
Anhörung zum Gesetzentwurf wird auf diese Regelung ver-
zichtet.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 4 Absatz 1 Nummer 1)

Die ursprünglich vorgesehene Ergänzung der Nummer 1
sollte lediglich der Klarstellung im Hinblick auf den Begriff
der Rückversicherung dienen und ist wegen des rein dekla-
ratorischen Charakters der Regelung entbehrlich. Die vorge-
sehene Neufassung der Nummer 1 wird daher gestrichen.

Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 – neu)

Von einer gesetzlichen Regelung zu sog. Versicherungspa-
keten wird angesichts der hierzu ergangenen Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs abgesehen. Der neue Absatz 2
ist zu streichen. Die Absatzangabe im Text ist deshalb zu
streichen.

Zu Nummer 5 (§ 5 Absatz 1 Nummer 2)

Nicht zuletzt aufgrund des Klimawandels, wegen einer ver-
gleichsweise hohen Schadensfrequenz, starker Schwan-
kungen im Schadensverlauf und einer jeweils hohen Total-
schadensgefahr sollen die Gefahren aufgrund extremer
Wetterlagen wie etwa Hagelschlag oder Sturm gleich behan-
delt werden und soll die Bemessungsgrundlage für derartige
Versicherungen die Versicherungssumme sein, wie es be-
reits jetzt bei der Hagelversicherung der Fall ist.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Nummer 4)

Wegen der Ausweitung der besonderen Bemessungsgrund-
lage für die Hagelversicherung auf weitere Wettergefahren
wird im Gegenzug der Steuersatz von derzeit 0,2 Promille
auf 0,3 Promille erhöht.

Zu Buchstabe c (§ 6 Absatz 3 und 4 – neu)

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen des Verzichts
einer gesetzlichen Regelung der sog. Versicherungspakete
in § 4 VersStG.

Zu Nummer 7

Zu § 7 Absatz 4

In Fällen der Mitversicherung bleibt es beim Wahlrecht der

schlossen, den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Mitversicherer, ob sie die Steuer für das ihren Anteil betref-
fende Versicherungsentgelt selbst entrichten oder einen an-

Drucksache 17/11219 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

deren Mitversicherer mittels schriftlicher Bevollmächtigung
mit dieser Aufgabe betrauen.

Zu § 7 Absatz 7 Nummer 3 und 4

Die Streichung der Nummer 3 ist eine Folgeänderung der
Änderung des § 7 Absatz 4 VersStG. Die Regelung der
Haftung des Inkassobevollmächtigten in Fällen der Mitver-
sicherung ist im Hinblick auf die Neufassung des § 7 Ab-
satz 4 VersStG entbehrlich geworden.

Durch die Streichung der Nummer 3 ist der Verweis im
Satzteil vor Nummer 1 entsprechend anzupassen und wird
die bisherige Nummer 4 zu Nummer 3.

Zu Nummer 9

Zu § 8 Absatz 1 Satz 1

§ 8 Absatz 1 VersStG bestimmt den jeweiligen Steuerent-
richtungsschuldner zum Anmeldepflichtigen. Konkret kann
es immer nur einen Steuerentrichtungsschuldner geben. Im
Regelfall ist das der Versicherer (§ 7 Absatz 2 VersStG), Al-
ternativen dazu sind in § 7 Absatz 3 bis 5 VersStG geregelt.
Eine Differenzierung in der Bezeichnung des Steuerentrich-
tungsschuldners ist entbehrlich.

Zu § 9 Absatz 1 Satz 2

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des
§ 7 Absatz 4 VersStG.

Zu § 9 Absatz 3

Die Pflicht zur Nachentrichtung wird im Hinblick auf die in
der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Mo-
tive auf Fälle der Versicherung von Schiffen konzentriert, in
denen die Voraussetzungen der Steuerbarkeit erst nach Ent-
richtung des Versicherungsentgelts eintreten.

Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 9

Folgeänderungen wegen der Streichung des § 3 Absatz 3
(neu).

Zu § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4

Die in § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 geregelten Aufzeich-
nungspflichten wurden an die gegenüber dem Gesetzent-
wurf geänderte Fassung des § 7 Absatz 4 angepasst.

Zu Nummer 10

Zu § 12

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird mit der Neufassung
des § 12 VersStG von der ursprünglich vorgesehenen echt
rückwirkenden Regelung abgesehen, wonach für Zwecke
der Inanspruchnahme des Steuerentrichtungspflichtigen der
Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuld-
ner als gehemmt gelten sollte, soweit einer der in § 171 AO
genannten Gründe für eine Ablaufhemmung hinsichtlich
des Steuerentrichtungspflichtigen zum Zeitpunkt des In-
krafttretens der Übergangsregelung bereits vorlag.

treten des § 1 Absatz 4 VersStG zum 1. Januar 2014 verbun-
denen Rechtswirkungen.

In Absatz 2 wird geregelt, dass die Vorschriften über die
Rechnung (§ 5 Absatz 4 VersStG) erstmals für Versiche-
rungsentgelte anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezem-
ber 2013 fällig werden. Hierdurch wird dem zeitlichen Um-
stellungsbedarf der Betroffenen Rechnung getragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 4 – neu – (§ 9 Absatz 2)

Die Einfügung stellt klar, dass die kraftfahrzeugsteuerrecht-
liche Begriffsbestimmung „Elektrofahrzeug“ nicht nur Kraft-
fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren
umfasst, die ganz oder überwiegend z. B. durch Batterie oder
Schwungradspeicher (elektrochemische oder mechanische
Energiespeicher) gespeist werden, sondern auch solche mit
regenerativen oder reversiblen Brennstoffzellen als Energie-
quelle. Das entspricht der Rechtspraxis bei im Verkehr be-
findlichen Personenkraftwagen mit Brennstoffzelle, für die
bereits Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG gewährt wurde.
Damit sind alle bisher nach dem Stand der Technik verfüg-
baren so genannten Null-Emissions-Fahrzeuge mit elektri-
schem Antriebssystem von der Steuerbefreiung erfasst.

Zu Artikel 3 – neu – (Artikel 4 – aufgehoben –
Änderung des Gesetzes zur Neu-
regelung der Kraftfahrzeugsteuer
und Änderung anderer Gesetze)

Mit dem am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur
Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung ande-
rer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wurde die
Kraftfahrzeugsteuer für neue Personenkraftwagen auf eine
CO2- und hubraumbezogene Bemessung umgestellt. Für
davor erstmals zugelassene Personenkraftwagen blieb es bei
der Steuerbemessung nach Schadstoffemissionen, anknüp-
fend an die so genannten Euro-Normen, und nach Hubraum.
Artikel 4 des Gesetzes beinhaltet den Auftrag, die Besteue-
rung dieser Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2013 auf die Syste-
matik der CO2-orientierten Neuregelung umzustellen.

Umfangreiche Prüfungen der hierzu notwendigen CO2-Da-
tenbasis haben ergeben, dass rechtssichere, belastbare Werte
für rund zwei Drittel des so genannten Altbestandes nicht
vorliegen und mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden
können. Eine sachgerechte, geeignete Unterscheidung in-
nerhalb dieser Fahrzeuggruppe ist ebenfalls nicht möglich.
Die Maßnahme kann demzufolge nicht umgesetzt werden.
Der Auftrag ist aus rechtlichen Gründen aufzuheben.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Absätze 2 bis 4 des § 10 VersStG treten im Hinblick auf

§ 12 Absatz 1 VersStG in der geänderten Fassung konkreti-
siert im Interesse der Rechtssicherheit die mit dem Inkraft-

die an § 7 VersStG angepasste Terminologie zeitgleich mit
dieser Vorschrift in Kraft.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11219

Zu Absatz 2 (neu)

Bestimmte Regelungen treten erst zum 1. Januar 2014 in
Kraft. Dies gilt für die Konkretisierung des Anwendungs-
bereichs des Versicherungsteuergesetzes in § 1 Absatz 4
VersStG sowie die erweiterten Aufzeichnungspflichten des
§ 10 Absatz 1 VersStG. Damit wird u. a. dem Zeitbedarf für
Umstellungsmaßnahmen der Wirtschaft Rechnung getragen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 und regelt das
Inkrafttreten für die übrigen Regelungen des Gesetzes.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Patricia Lips
Berichterstatterin

Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Berichterstatterin

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin

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