BT-Drucksache 17/1117

Reformbedarf des Kinderzuschlags Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundesdrucksache 17/968

Vom 18. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1117
17. Wahlperiode 18. 03. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun
Dittrich, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Ingrid Remmers,
Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Reformbedarf des Kinderzuschlags
Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/968

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Reformbe-
darf des Kinderzuschlags“ hat die Bundesregierung die Fragen auf Bundestags-
drucksache 17/968 nicht vollständig beantwortet. Allein deswegen ergibt sich
ein Bedarf an Nachfragen und Klarstellungen. Die fehlenden Antworten bzw.
die mangelhaften statistischen Daten sind aber auch angesichts der Aussage der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina
Schröder, alle Familienleistungen zu überprüfen und ihren „effizienten Einsatz“
sicherzustellen, erklärungsbedürftig. Insbesondere scheint hier die Frage ange-
bracht, wie eine Überprüfung der Familienleistungen angestrebt werden kann,
wenn bisher nicht alle verfügbaren Daten statistisch ausgewertet werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Daten werden bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag erhoben?

Werden diese Daten elektronisch erhoben?

2. Welche Daten werden bei der nachträglichen Prüfung, ob die Voraussetzun-
gen des Kinderzuschlags im Bewilligungszeitraum durchgängig vorlagen,
erhoben?

Werden diese Daten elektronisch erhoben?

3. Werden im Rahmen der Antragstellung sowie der nachträglichen Prüfung
die Einkünfte der Eltern und der Kinder erhoben?

Werden diese Daten individuell und elektronisch erhoben?

4. Wieso werden die Daten der sogenannten laufenden Fälle lediglich einge-
schränkt statistisch erhoben?

Wieso werden nicht die angerechneten Einkommen der Eltern sowie der

Kinder überhaupt oder gar individuell statistisch erhoben, obwohl diese
Daten bei der Antragstellung erfasst werden?

5. Wieso werden die nicht laufenden Fälle statistisch gar nicht erhoben?

Drucksache 17/1117 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

6. Auf welcher empirischen Grundlage fußt die Annahme der Bundesregie-
rung, dass sie die gemittelten und geschätzten Daten zu den laufenden Fäl-
len des Kinderzuschlags auf die nicht laufenden Fälle hochrechnen kann,
und von welcher statistischen Abweichung geht sie bei der Hochrechnung
der geschätzten Zahlen aus?

7. Wieso werten sowohl die Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit
als auch die Familienkassen die zur Antragstellung erhobenen persön-
lichen Daten statistisch nur sehr eingeschränkt aus?

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, diese sowieso erhobenen
Daten anonymisiert statistisch auszuwerten?

Falls nichts dafür spricht, was spricht aus Sicht der Bundesregierung dann
dagegen, diese Daten statistisch auszuwerten?

8. Welche Kosten würden schätzungsweise entstehen, wenn die bei Antrag-
stellung erhobenen Daten zum Kinderzuschlag statistisch ausgewertet wer-
den würden?

Welche Kosten würden schätzungsweise entstehen, wenn die Daten zum
Kinderzuschlag durch eine eigenständige Evaluation oder Studie erhoben
werden würden?

Welche Kosten entstanden durch die in der Antwort zu Frage 3a auf Bun-
destagsdrucksache 17/968 angegebene Evaluation des Kinderzuschlags?

Welche Kosten entstanden durch die im Rahmen dieser Evaluation durch-
geführte Befragung durch Forsa?

9. Wieso werden die Daten zum Kinderzuschlag nicht nach Geschlecht ge-
trennt erhoben oder ausgewertet?

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass sie den Anforderungen
des Gender-Mainstreaming nachkommt, wenn sie die Daten nicht ge-
schlechtsspezifisch erhebt und somit eine Ungleichbehandlung nicht er-
kennen kann?

10. Auf welche empirischen Grundlagen stützt die Bundesregierung ihre Re-
formvorhaben zum Kinderzuschlag?

Aus welchem Grund geht sie davon aus, dass die geplanten Änderungen
insbesondere den Kostenanteil der Verwaltungskosten relativ senken könn-
ten (bitte getrennt für die einzelnen Maßnahmen angeben)?

11. Wieso hat die Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 8 und 9
auf Bundestagsdrucksache 17/968 lediglich Fälle für Kinder unter sechs
Jahren ausgerechnet?

12. Würden Paare mit einem Einkommen von 800, 850 bzw. 900 Euro (i. S. d.
§ 6a Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes) und einem, zwei,
drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den durchschnitt-
lichen KDU (Kosten der Unterkunft) des jeweiligen Haushaltstyps ent-
sprechen und zu 80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kinder-
geld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überwinden (bitte getrennt für
die einzelnen Fälle und nach Altersgruppen der Kinder bis unter sechs
Jahre, sechs bis unter 14 Jahre sowie über 14 Jahre angeben; bitte auch die
jeweiligen angenommenen KDU des Haushaltstyps angeben)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1117

Um welchen Betrag liegt das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug
des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den
jeweiligen Haushaltstypen unterhalb oder oberhalb des Einkommens bei
Bezug des SGB II (bitte den Erwerbstätigenfreibetrag, die Höhe des
Kinderzuschlags sowie das Wohngeld für die jeweiligen Haushaltstypen
angeben)?

13. Würde eine Alleinerziehende mit einem Einkommen von 500, 550 bzw.
600 Euro (i. S .d. § 6a Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes)
und einem, zwei, drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den
durchschnittlichen KDU des jeweiligen Haushaltstyps entsprechen und zu
80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kindergeld, Kinderzu-
schlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II über-
winden (bitte getrennt für die einzelnen Fälle und nach Altersgruppen der
Kinder bis unter sechs Jahre, sechs bis unter 14 Jahre sowie über 14 Jahre
angeben; bitte auch die jeweiligen angenommenen KDU des Haushaltstyps
angeben)?

Um welchen Betrag liegt das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug
des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den
jeweiligen Haushaltstypen unterhalb oder oberhalb des Einkommens bei
Bezug des SGB II (bitte den Erwerbstätigenfreibetrag, die Höhe des
Kinderzuschlags sowie das Wohngeld für die jeweiligen Haushaltstypen
angeben)?

14. Wie fielen die Antworten zu den Fragen 12 und 13 aus, wenn der Kinder-
zuschlag für unter sechsjährige Kinder auf 200 Euro, für sechs- bis unter
14-jährige Kinder auf 236 Euro und für über 14-jährige Kinder auf
272 Euro angehoben würde, und wie fielen die Antworten aus, wenn
ergänzend zur Anhebung des Kinderzuschlags ein Erhöhungsbetrag analog
dem Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGB II zum Kinderzuschlag
gewährt würde?

15. Ist es richtig, dass nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 17/968 das Haushaltseinkommen eines Paares mit
800 Euro Einkommen und einem Kind unter sechs Jahren 94 Euro unter-
halb der Regelleistung (Regelsatz plus KDU) liegt?

16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch die Einführung des Wahlrechts
beim Kinderzuschlag im Zusammenspiel mit der Absenkung des Min-
desteinkommens auf 800 Euro in bestimmten Fallkonstellationen Familien
auch dann berechtigt wären Kinderzuschlag zu beziehen, wenn das Haus-
haltseinkommen unterhalb des Regelbedarfs nach dem SGB II läge?

Wie würde die Bundesregierung die Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
17/686 in diesen Fällen und nur für diese Fälle beantworten?

17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Wahlrecht zumindest
dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass das Haushaltseinkommen
oberhalb des Existenzminimums im Sinne des SGB II (Regelbedarf) liegen
müsste, bevor ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht?

Berlin, den 18. März 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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