BT-Drucksache 17/11119

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10040, 17/10252 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Vom 22. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11119
17. Wahlperiode 22. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10040, 17/10252 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

A. Problem

Die mit dem Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
tagsdrucksachen 14/7033 und 14/7088 (Gesetzentwurf der Bundesregierung)
sowie 14/8389 (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses),
BGBl. I 2002 Nr. 25, 25. April 2002, S. 1310) im Jahr 2002 neu aufgestellte
deutsche Finanzaufsicht muss weiter gestärkt und an europäische Entwicklun-
gen angepasst werden. Insbesondere sind hierzu eine Verbesserung der Auf-
sichtsstruktur, eine Veränderung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und eine stärkere Berücksichtigung von
Verbraucherschutzfragen notwendig.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf strebt zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der
Finanzstabilität die Errichtung eines Ausschusses für Finanzstabilität an, dem
Vertreter der Deutschen Bundesbank, des Bundesministeriums der Finanzen,
der BaFin sowie – ohne Stimmrecht – ein Vertreter der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung (FMSA) angehören sollen. Die Deutsche Bundesbank
soll aufgrund ihrer makroökonomischen und Finanzmarkt-Expertise den Auf-
trag erhalten, zur Wahrung der Finanzstabilität beizutragen, indem sie insbe-
sondere laufend die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analy-
siert, um Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren und gegebenenfalls
Vorschläge zu Warnungen vor diesen Gefahren bzw. zu Empfehlungen von
Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu erarbeiten. Der Ausschuss für Fi-
nanzstabilität soll auf dieser Grundlage die Finanzstabilität erörtern und ggf.
Warnungen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen aussprechen. Die für die
Analyse notwendigen Informationen soll die Deutsche Bundesbank von der
BaFin erhalten. Soweit die für die Analyse notwendigen Informationen bei der

BaFin nicht vorliegen, soll die Deutsche Bundesbank Wirtschafts- und Han-
delsdaten bei finanziellen Kapitalgesellschaften anfordern können. Eine Kon-
kretisierung der Einzelheiten und der Art der zu erhebenden Daten soll im
Wege einer vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung erfolgen.

Die bewährte Zusammenarbeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei
der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute soll

Drucksache 17/11119 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

beibehalten werden. Um aber auch bei schwierigen Aufsichtsfragen im Rah-
men der laufenden Überwachung stets eine einheitliche Sichtweise erreichen zu
können, strebt der Gesetzentwurf zudem an, einen Mechanismus zur Entschei-
dung von Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen
BaFin und Deutscher Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung ge-
setzlich zu regeln.

Aufgrund der ständig wachsenden Anforderungen an die Finanzaufsicht und
die dadurch steigenden Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Mit-
arbeiter der BaFin sowie den gleichzeitig bestehenden erheblichen Wettbewerb
im Finanzsektor um qualifizierte Mitarbeiter strebt der Gesetzentwurf außer-
dem die Erweiterung der Möglichkeiten zur Gewährung eines Personalgewin-
nungszuschlags und die Schaffung einer Stellenzulage für die Beschäftigten der
BaFin an, um so die von den Beschäftigten wahrgenommenen herausgehobe-
nen Funktionen zu honorieren und das notwendige Personal gewinnen zu kön-
nen.

Ferner sollen mit der Errichtung eines Verbraucherbeirats und der Regelung
eines Beschwerdeverfahrens für Verbraucher und andere Kunden beaufsichtig-
ter Unternehmen sowie für Verbraucherschutzorganisationen Verbraucherfragen
stärker in die Aufsichtstätigkeit einbezogen werden.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Verände-
rungen des Gesetzentwurfs:

– Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für die Umlage der BaFin,

– Schaffung einer Möglichkeit für den Ausschuss für Finanzstabilität, die Be-
hörden der Länder bei identifizierten Gefahren zu aktivem Handeln entspre-
chend einer Empfehlung des Ausschusses zu bewegen,

– Schaffung einer nationalen Regelung über die Zusammenarbeit des Aus-
schusses für Finanzstabilität mit dem Europäischen Ausschuss für System-
risiken.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Regelungen zur Stellenzulage für Beamte entstehen der BaFin Kosten
in Höhe von 3,957 Mio. Euro. Sofern die Stellenzulage auch Tarifbeschäftigten
gewährt wird, entstehen weitere Kosten in Höhe von 320 000 Euro. Diese Mehr-
ausgaben werden von den beaufsichtigten Instituten via Umlagen und Gebühren
getragen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu Erfüllungsaufwand bei
Bürgern führen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält als Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft eine Infor-
mationspflicht, die zu Kosten von 90 000 Euro führt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11119

Aus der Möglichkeit der Deutschen Bundesbank, Daten bei den Instituten an-
zufordern, können sich weitere Kosten für die Wirtschaft ergeben, wenn von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Inwieweit von dieser Möglichkeit
tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist derzeit nicht absehbar, da die Deutsche
Bundesbank primär auf bei ihr oder der BaFin vorliegende Daten zurückgreifen
soll.

In der vom Ausschuss empfohlenen Fassung werden auf Antrag der Institute
bestimmte Posten aus der Umlageberechnung für den Aufsichtsbereich Wert-
papierhandel ausgenommen. Der Wirtschaft entstehen dadurch Kosten aus
Informationspflichten nach § 16j Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes (FinDAG) (vgl. Beschlussempfehlung Nummer 3, Artikel 2a – neu –,
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, Nummer 3) von
98 000 Euro und ein einmaliger Aufwand zur IT-Umstellung von 115 000 Euro
(berechnet nach standardisierten Modellen). Der Mehraufwand ist verhältnis-
mäßig gering und die Ersparnis aus diesen Anträgen liegt um ein Vielfaches
über diesem Mehraufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die im Finanzstabilitätsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs) vorgese-
henen Aufgaben der Deutschen Bundesbank entstehen dieser Kosten in Höhe
von ca. 2,2 Mio. Euro. Weiter wird mit dem Finanzstabilitätsgesetz ein Aus-
schuss für Finanzstabilität errichtet, der den bisher bestehenden Ständigen Aus-
schuss für Finanzmarktstabilität ablöst und einen erweiterten Aufgabenbereich
erhält. Die (Personal-)Ausgaben für das Sekretariat des Ausschusses für Finanz-
stabilität belaufen sich auf ca. 160 000 Euro, die im Bundesministerium der Fi-
nanzen anfallen. Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben im Einzelplan 08
soll finanziell und stellenmäßig in diesem Einzelplan ausgeglichen werden.

Im Übrigen entsteht der BaFin durch zwei weitere Änderungen im Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz ein Aufwand von ca. 157 000 Euro. Diese Kosten wer-
den von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren getragen.

In der vom Ausschuss empfohlenen Fassung entstehen der BaFin durch die Um-
stellung nach § 16j Absatz 2 FinDAG (siehe E.2) im Saldo vermutlich keine
neuen Kosten. Der neue Aufwand für die Antragsbearbeitung der Wirtschaft ist
vermutlich nicht höher als der Wegfall von bisherigem Aufwand beim jetzigen
Verfahren.

F. Weitere Kosten

Über die von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren zu tra-
genden Kosten hinaus entstehen bei weiteren Wirtschaftsunternehmen, insbe-
sondere bei nicht der Finanzbranche angehörenden mittelständischen Unter-
nehmen und auch bei sozialen Sicherungssystemen, keine zusätzlichen Kosten.

Drucksache 17/11119 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10040, 17/10252 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu § 4 eingefügt:

„§ 4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für System-
risiken“.

bb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden die Angaben zu
den §§ 5 bis 7.

b) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„§ 3 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 6“ ersetzt.

bb) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 27“ und die
Angabe „§ 303“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.

cc) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.“

c) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest, dass seine Emp-
fehlung an eine öffentliche Stelle eines Landes nicht befolgt wurde
oder diese keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln ge-
geben hat, kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung
strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.“

bb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng mit dem Euro-
päischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den
für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die
Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, soweit
diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden.

(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen.

Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschrei-
tende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Fi-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11119

nanzstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er
die Warnung oder Empfehlung abgibt.“

e) Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 5 bis 7 und im neuen § 5 Absatz 1
Satz 3 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 27“, die Angabe
„§ 303“ durch die Angabe „§ 84“ und die Angabe „§ 6 genannten“ durch
die Angabe „§ 7 genannten“ ersetzt.

2. Artikel 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

‚9. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Geset-
zes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.‘

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

‚Artikel 2a
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen

§ 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse
der Vorjahre

§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und
sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16h Aufsichtsbereich Versicherungen

§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich
Wertpapierhandel

§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich
Wertpapierhandel

§ 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlage-
betrages und Fälligkeit

§ 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16n Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16o Festsetzungsverjährung

§ 16p Zahlungsverjährung

§ 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr
2012“.

Drucksache 17/11119 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Umlage

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte
Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen
und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Finanz-
dienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalanlage- und Invest-
mentaktiengesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Versi-
cherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emit-
tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse
zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die
bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q
umzulegen.“

3. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16q eingefügt:

㤠16a
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

(1) Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 die Ausgaben
eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Zu den Kosten gehören auch die Zu-
führungen zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 und
die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Absatz 2.

(2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach
Abzug der Einnahmen und Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht ein-
gegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. Zu den
Einnahmen gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie
Entnahmen aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberück-
sichtigt.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes.

§ 16b
Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen

(1) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils
nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bun-
desanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:

1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Invest-
ment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken
und sonstige Finanzdienstleistungen),

2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versicherungen) und

3. Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapierhandel).

Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleis-
tungen sowie des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine geson-
derte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen.

(2) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemein-
sam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie
sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis
aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen
unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind je-
weils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmit-
telbar entfallen.
(3) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Ab-
satz 1 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11119

gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls
gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend
dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den
Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen
Verteilung zuzurechnen sind.

(4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Auf-
sichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind.
Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden
können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichts-
bereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die kei-
nem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor
Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.

§ 16c
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge

und Überschüsse der Vorjahre

(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach
Maßgabe des § 16b sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht ein-
gegangenen Beträge und Überschüsse, die dem Umlagejahr 2009 und spä-
teren Umlagejahren zuzuordnen sind, den Aufsichtsbereichen zuzuordnen.
Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht einge-
gangenen Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hin-
zuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag für die Berücksichti-
gung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der
30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt
wurden. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den
nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.

(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge, die den Umlagejahren
2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum
25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, sind mit
den Überschüssen, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind
und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
wurden oder werden, zu verrechnen. Übersteigen die nach Satz 1 zu ver-
rechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht ein-
gegangenen Beträge, ist der übersteigende Betrag bei der Festsetzung der
Umlage für das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre vor Ver-
teilung der Gemeinkosten von diesen abzuziehen. Übersteigen die nach
Satz 1 zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge die
zu verrechnenden Überschüsse, ist der übersteigende Betrag bei der Fest-
setzung der Umlage für das Umlagejahr 2013 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzurechnen.

§ 16d
Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb
eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen er-
mittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen
oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. Die Um-

lagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbe-
reichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j.

Drucksache 17/11119 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 16e
Kostenermittlung und Umlagepflicht

im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienst-
leistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden
Gruppen zu erfolgen:

1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Fi-
nanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-
weit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht aus-
schließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne
des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach
§ 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wo-
bei

a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes
tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig
das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, aus-
schließlich als Kreditinstitute und

b) Finanzdienstleitungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kre-
ditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zah-
lungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsins-
titute

im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,

2. Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen: Finanzdienst-
leistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht
unter Nummer 1 fallen,

3. Gruppe bundesrechtliche Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes,

4. Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften: Kapitalan-
lagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes
und Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 des In-
vestmentgesetzes sowie

5. Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften: Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wagniskapitalbe-
teiligungsgesetzes.

Die Kosten des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleis-
tungen, die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden
können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entspre-
chend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die
den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Ab-
satz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.

(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Fi-

nanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Ab-
satz 1 genannten Gruppen angehört.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11119

(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind

1. vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes
nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

2. vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18 und Absatz 10 des
Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden
Einrichtungen und Unternehmen,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4
des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.

(4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fik-
tion der Erlaubnis oder im Falle einer Abwicklungsanstalt mit deren Er-
richtung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der Auf-
lösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres
der Erlaubnisumfang oder wird von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum
Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach
Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft
gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis be-
zieht.

§ 16f
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken

und sonstige Finanzdienstleistungen

(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufsichtsbereich
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen

1. in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring-
und Finanzierungsleasingunternehmen sowie bundesrechtliche Abwick-
lungsanstalten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16g jeweils nach
dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum
Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe.
Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rech-
nungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das
Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den bundesrecht-
lichen Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr en-
dende Geschäftsjahr maßgebend;

2. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften nach
dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sonder-
vermögen und der von den Investmentaktiengesellschaften zur gemein-
schaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mittel. Dabei ist
die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten
Sondervermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalte-
ten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des
Wertes zu setzen, den die Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflich-
tigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jah-
resbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr
vorausgeht. Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen im
Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder Mittel
von Investmentaktiengesellschaften, die keine Spezial-Investmentaktien-

gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes
sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;

Drucksache 17/11119 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach dem Ver-
hältnis des Wertes des vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten
Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Vermögen aller Umlage-
pflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Umla-
gejahr vorausgeht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme

1. für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungs-
institute,

a) die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als einem Fünftel Treu-
handgeschäfte im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser
Geschäfte gekürzte Bilanzsumme;

b) deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Absatz 3 oder Ab-
satz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis
der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankge-
schäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entspre-
chende Bruchteil der Bilanzsumme;

c) die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienst-
fremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflich-
tigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft
entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme;

d) die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns tätig sind, die um ein fik-
tives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschus-
ses und die Höhe der Bilanzsumme begrenzt ist, verminderte Bilanz-
summe;

2. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungs-
institute sowie Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen, die
ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufnehmen, die in der Plan-
bilanz für das erste Geschäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Ab-
satz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3
Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgewiesene Bilanz-
summe;

3. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungs-
institute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie bun-
desrechtliche Abwicklungsanstalten, die nicht das ganze Jahr umlage-
pflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes, ermittelten Bi-
lanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der ange-
fangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der
Monate des Umlagejahres entspricht.

Die abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Nummer 1 sind von der
Bundesanstalt nur zu berücksichtigten, wenn der Umlagepflichtige dies
vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres bean-
tragt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder
nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe des fiktiven
Geschäftsführergehalts im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist
durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppen Kapitalanlage- und Investment-
aktiengesellschaften sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11119

nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 der Bruchteil der jeweiligen Bemessungs-
grundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen
Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des
Umlagejahres entspricht.

(4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Fac-
toring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie bundesrechtliche
Abwicklungsanstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätestens zum
30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemes-
sung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, so-
fern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz
für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist
oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k
des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
ordnung genügt. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme
des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können
die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder
Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.

(5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor,
schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag
anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine
angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Ab-
satz 4 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung hat die Bundes-
anstalt im Regelfall die Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorange-
gangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten im
Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfol-
genden Geschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grundlage des arith-
metischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlage-
pflichtigen derselben nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d
oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.

§ 16g
Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken

und sonstige Finanzdienstleistungen

(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Banken
und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens

a) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandels-
banken, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Mil-
lionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungs-
unternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,

b) 3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und für Finanzdienstleis-
tungsinstitute mit einer Erlaubnis

aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kre-
ditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Be-
fugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen,

bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b oder 4 des Kreditwesen-
gesetzes oder

cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes,

wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf
eigene Rechnung zu handeln,

Drucksache 17/11119 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis

aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kre-
ditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis um-
fasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, oder

bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes,

d) 1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes
und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes,

e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort
genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von
100 000 Euro unterschreitet,

2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen min-
destens 1 300 Euro,

3. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften min-
destens 7 500 Euro und

4. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens
1 300 Euro.

(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
bis d erhöhen sich

1. ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,

2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,

3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,

4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,

5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,

6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,

7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,

8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,

9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,

10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,

11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,

12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.

§ 16h
Aufsichtsbereich Versicherungen

(1) Umlagepflichtig im Aufsichtsbereich Versicherungen ist die Ge-
samtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsun-
ternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. § 16e Absatz 4
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem
Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umla-

gepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen
Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Versicherungen in dem Ge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11119

schäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den
Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurück-
gewährten Überschusse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provi-
sionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent ab-
zuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die
Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.

(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig wa-
ren, ist abweichend von Absatz 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage
maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in
denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejah-
res entspricht.

(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Versiche-
rungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

§ 16i
Kostenermittlung und Umlagepflicht

im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine geson-
derte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1. Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Unternehmen, auf die § 2
Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist, sowie

2. Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere
an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind.

Die Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel, die einer Gruppe
nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert
zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis auf-
zuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar
zuzurechnen sind. § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden. § 16c ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Fehl-
beträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse erst nach der Auf-
teilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen sind.

(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel ist, wer
den in Absatz 1 genannten Gruppen angehört. Die Umlagepflicht in der
Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter
besteht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen einer oder
mehrerer Wertpapierdienstleistungen oder mit Erteilung der Erlaubnis zur
Erbringung der Dienstleistung Anlageverwaltung. Sie endet in dem Jahr
des Erlöschens der Erlaubnis. Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn
die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorliegen. Die Umlagepflicht in
der Gruppe der Emittenten erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein
Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen er-
füllt.

(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Um-
lageabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ge-

nannten Gruppen des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel gelten ab der
Abrechnung für das Umlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegangene

Drucksache 17/11119 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men und Anlageverwalter.

§ 16j
Bemessungsgrundlagen der Umlage

im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Ver-
hältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbe-
trag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe zu bemessen,
wobei sich die Nettoerträge aus folgenden Positionen der Anlagen 1 und 4
der Prüfungsberichtsverordnung (SON01 und SON04) zusammensetzen:

1. bei Kreditinstituten mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken aus

a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der
Betrag positiv oder Null ist,

b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäf-
ten mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage
SON01), wenn der Saldo positiv ist,

c) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäf-
ten mit Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01),
wenn der Saldo positiv ist, und

d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäf-
ten mit Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo
positiv ist;

2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf ei-
gene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
bei Wertpapierhandelsbanken aus

a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des
Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwen-
dungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Po-
sition 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und
Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwen-
dungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317
der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,

c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Po-
sition 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäf-
ten mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo
positiv ist;

3. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
aus den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage SON04) abzüglich
der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04).

Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausge-
henden Kalenderjahres.
(2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlage-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11119

relevanten Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergeb-
nis abzuziehen

1. Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,

2. Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,

3. Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft,

4. Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite,

5. Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und Ver-
sicherungsverträgen,

6. Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft,

7. Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagen-
geschäfte erhaltenen Vergütungen,

8. Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,

9. Nettoerträge für Electronic Banking Services,

10. Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und

11. Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten.

Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berück-
sichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Pro-
visionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die Nichtbe-
rücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden
Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch
Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspä-
tet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die
Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschafts-
prüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
schaft nachzuweisen.

(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig wa-
ren, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten
Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Mo-
nate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Um-
lagejahres entspricht.

(4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlage-
verwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Um-
lagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlage-
betrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu
diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für
das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei
Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Ge-
schäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigun-
gen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsge-
sellschaften vorgenommen werden. Liegen die Daten nach Satz 1 am 1. Juli
nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umlagebetrag
anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine
angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in
Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der Schätzung hat die Bundesan-
stalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegange-
nen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten im Sinne
des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden

Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der Umlagegruppe
mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. Bei Unternehmen,

Drucksache 17/11119 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die ihre
erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ent-
spricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.

(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag
nach dem Verhältnis der nach § 9 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in
den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichti-
gen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen
der Gruppe zu bemessen.

(6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Wertpa-
pierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindes-
tens 250 Euro.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestim-
men, auf welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nach-
weise nach Absatz 2 der Bundesanstalt zu übermitteln sind. Das Bundes-
ministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 16k
Entstehung der Umlageforderung,

Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das
die Umlagepflicht besteht.

(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Aus-
gaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bun-
desanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden
Umlagebetrag zu ermitteln.

(3) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektro-
nisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden
ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vor-
herige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.

(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an
den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall
einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebe-
träge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflich-
tigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schriftform ge-
genüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die
Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen
diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflich-
tigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum
Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekannt-
gabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlage-
pflichtigen ist insoweit entbehrlich.

§ 16l
Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag
eines Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr fest-

gestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt
ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haus-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11119

haltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16k Absatz 3 und 5
gilt entsprechend.

(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlage-
jahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung
umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfest-
setzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht
mehr umlagepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nach Satz 1 nicht frist-
gerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige den Vorauszahlungsbe-
trag auch dann für das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem Jahr
teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig sein wird. Eine antei-
lige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszah-
lungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse
des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16j
zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsver-
hältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie die Bemes-
sungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der
Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und
am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen anderen
Zeitpunkt bestimmt.

(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich über-
steigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine wei-
tere Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt
sich nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Ab-
satzes 3 zu verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbe-
trag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.

§ 16m
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszah-
lungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetra-
ges zu entrichten.

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Um-
lagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlage-
pflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.

(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absat-
zes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünf-
ten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem
die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszah-
lungsbescheides unanfechtbar geworden ist.

§ 16n
Säumniszuschläge; Beitreibung

(1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht
bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten
rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur er-
hoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis
länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgeho-

ben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge un-
berührt.

Drucksache 17/11119 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Be-
trag auf volle 50 Euro abzurunden.

(3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungs-
betrag gilt als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Ein-
gangs bei der für die Bundesanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse
oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch
drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen
Kasse,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse
und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an
dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder

3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegen-
über jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer
Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säum-
nis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(5) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungs-
beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist
das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu-
ständige Hauptzollamt.

§ 16o
Festsetzungsverjährung

(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn
die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festset-
zungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.

(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen
höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht
erfolgen kann.

(3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst
sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar
geworden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hin-
sichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt entsprechend für
vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Än-
derung der Festsetzung.

§ 16p
Zahlungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages ver-
jährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig
geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen
höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2. Zahlungsaufschub,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11119

3. Stundung,

4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

5. Aussetzung der Vollziehung,

6. Sicherheitsleistung,

7. Vollstreckungsaufschub,

8. eine Vollstreckungsmaßnahme,

9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsplan,

11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den
Umlageschuldner zum Ziel hat, oder

12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufent-
haltsort des Umlagepflichtigen.

(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Ab-
satz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die
Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet
ist,

2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder
einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende
Recht erloschen ist,

3. das Insolvenzverfahren beendet ist,

4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan er-
füllt ist oder hinfällig wird,

5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren,
das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder

6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufent-
halt des Umlagepflichtigen beendet ist.

(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbro-
chen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue
Verjährungsfrist.

(6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages angefochten, erlöschen
die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nach-
dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf
andere Weise erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungs-
unterbrechende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen werden.

§ 16q
Erstattung überzahlter Umlagebeträge

(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen
auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beru-
hen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.

(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträ-
gen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit;

Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Ab-
satzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.

Drucksache 17/11119 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträ-
gen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen
durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjah-
res geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.“

4. In § 17d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Auf die Erstattung von Überzahlungen und die Verjährung sind
§ 16m Absatz 2 und 3 sowie die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzu-
wenden.“

5. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:

㤠23
Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012

(1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013
geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umla-
gejahr 2013 anzuwenden. Auf die Erhebung der Vorauszahlung für das
Umlagejahr 2013, auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2012 und
die Abrechnung früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage
des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und
13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und § 8a Ab-
satz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes jeweils in der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist erstmals
auf die Erhebung der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 anzu-
wenden. Hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 im
Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gilt § 16l jedoch mit folgenden Maß-
gaben:

1. Von den im Aufsichtsbereich zu tragenden Vorauszahlungsbeträgen
hat die Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anla-
geverwalter 46 Prozent und die Gruppe der Emittenten 54 Prozent zu
tragen.

2. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlage-
verwalter ist vorauszahlungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungs-
festsetzung die Voraussetzungen des § 16i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erfüllt, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor
dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr um-
lagepflichtig sein wird.

3. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlage-
verwalter bemisst sich die Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der
Grundlage von Daten aus dem Jahr 2011.

4. Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge ist § 16j Absatz 2 und 4
nicht anzuwenden.

5. Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-
tern keine Daten für die Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbe-
trages vorliegen, ist ein Bemessungsbetrag von Null Euro anzusetzen;

der Vorauszahlungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Mindestumla-
gebetrag nach § 16j Absatz 6.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11119

4. Nach Artikel 2a wird folgender Artikel 2b eingefügt:

„Artikel 2b
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird aufgehoben.“

5. Nach Artikel 2b wird folgender Artikel 2c eingefügt:

,Artikel 2c
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „beauftragten“ die Wörter
„Exekutivdirektor oder“ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „beauftragten“
die Wörter „Exekutivdirektor oder“ eingefügt.‘

6. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a
Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung

von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die
zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufge-
hoben.“

Berlin, den 17. Oktober 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

nal. Um es gewinnen zu können, sollen die Möglichkei-
ten zur Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags

Informationen bei der BaFin nicht vorliegen, soll die
Deutsche Bundesbank Wirtschafts- und Handelsdaten
erweitert werden.

– Verbraucherschutz:

Die Aufsichtstätigkeit der BaFin solle zukünftig Ver-

bei finanziellen Kapitalgesellschaften anfordern können.
Eine Konkretisierung der Einzelheiten und der Art der
zu erhebenden Daten soll im Wege einer vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der
Drucksache 17/11119 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und
Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/10040, 17/10252 in seiner 188. Sitzung am
29. Juni 2012 dem Finanzausschuss zur federführenden Be-
ratung und dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie dem Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf strebt an, die im Jahr 2002 mit dem Gesetz
über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (Drucksa-
chen 14/7033 und 14/7088 (Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung) sowie 14/8389 (Beschlussempfehlung und Bericht des
Finanzausschusses), BGBl. I 2002 Nr. 25, 25. April 2002,
S 1310) neu aufgestellte deutsche Finanzaufsicht weiter zu
stärken und dabei auch den europäischen Entwicklungen
Rechnung zu tragen.

Daraus leitet der Gesetzentwurf Änderungsbedarf insbeson-
dere in folgenden Bereichen ab:

– Verbesserung der Aufsichtsstruktur:

Entwicklungen im Finanzsystem, die sich zu Gefahren
für die Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität)
entwickeln können, sollen zukünftig nicht nur frühzeitig
identifiziert werden. Vielmehr soll diesen Entwicklun-
gen auch mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden
können. Es bedürfe daher nicht nur einer laufenden
Überwachung der Finanzstabilität, sondern auch einer
stärkeren Zusammenarbeit der im Bereich der Finanz-
stabilität maßgeblichen Institutionen. Für eine effiziente
Bankenaufsicht müsse weiterhin sichergestellt sein, dass
auch bei schwierigen Aufsichtsfragen im Rahmen der
laufenden Überwachung eine einheitliche Sichtweise er-
reicht werden könne.

– Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (BaFin):

Die Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt soll – nach
der bereits auf Ebene des Direktoriums erfolgten Neu-
ausgestaltung – auch auf Mitarbeiterebene verbessert
werden. Die von den Beschäftigten der BaFin wahrge-
nommenen herausgehobenen Funktionen sollen durch
eine Stellenzulage honoriert werden. Eine leistungs-
starke Finanzaufsicht benötige hochqualifiziertes Perso-

stellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf
die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind.

Im Einzelnen strebt der Gesetzentwurf hierzu folgende Re-
gelungen an:

1. Verbesserung der Aufsicht

Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Fi-
nanzstabilität soll ein Ausschuss für Finanzstabilität er-
richtet wird. Diesem sollen mit Vertretern der Deutschen
Bundesbank, des Bundesministeriums der Finanzen, der
BaFin sowie – ohne Stimmrecht – einem Vertreter der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA)
die für den Bereich der Finanzstabilität maßgeblichen
Institutionen angehören. Die Deutsche Bundesbank soll
auf Grund ihrer makroökonomischen und Finanzmarkt-
Expertise den Auftrag erhalten, zur Wahrung der Finanz-
stabilität beizutragen, indem sie insbesondere laufend
die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte
analysiert, um Gefahren für die Finanzstabilität zu iden-
tifizieren und gegebenenfalls Vorschläge zu Warnungen
vor diesen Gefahren bzw. zu Empfehlungen von Maß-
nahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu erarbeiten. Der
Ausschuss für Finanzstabilität soll dann auf dieser
Grundlage die Finanzstabilität erörtern. Im Gleichklang
mit den Befugnissen des zum 1. Januar 2011 neu errich-
teten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB) soll der Ausschuss für Finanzstabilität ermäch-
tigt werden, frühzeitig vor Gefahren für die Finanzsta-
bilität zu warnen und gegebenenfalls Empfehlungen an
zuständige nationale Stellen zu ihrer Beseitigung aus-
zusprechen. Dies könnten neben den im Ausschuss für
Finanzstabilität vertreten Institutionen auch andere na-
tionale Stellen, wie z. B. Börsenaufsichtsbehörden, sein.
Durch den Ausschuss für Finanzstabilität soll in Fragen
der Finanzstabilität ein strukturierter und transparenter
Dialog zwischen den für Beaufsichtigung und Regu-
lierung des deutschen Finanzplatzes maßgeblichen Insti-
tutionen geschaffen werden, der an den bereits bestehen-
den Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität
anknüpfen und diesen ablösen soll. Die für die Analyse
notwendigen Informationen soll die Deutsche Bundes-
bank durch Auswertung eigenen Datenmaterials oder
von der BaFin erhalten. Gleichzeitig soll die Deutsche
Bundesbank verpflichtet werden, die im Rahmen der
Überwachung der Finanzstabilität gewonnenen Erkennt-
nisse mit der BaFin auszutauschen, damit diese von der
BaFin im Rahmen ihrer Institutsaufsicht berücksichtigt
werden können. Soweit die für die Analyse notwendigen
braucherfragen stärker berücksichtigen, ohne dass die
Aufsichtsziele beeinträchtigt werden, die auf die Sicher-

Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverord-
nung erfolgen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11119

Darüber hinaus wird angestrebt, dass auch bei schwieri-
gen Aufsichtsfragen im Rahmen der laufenden Überwa-
chung der Institute stets die notwendige einheitliche
Sichtweise erreicht werden kann. Daneben soll ist die
Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Deutschen
Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung
der Institute weiter verbessert werden. Diese Zusam-
menarbeit solle im Wesentlichen in der Aufsichtsricht-
linie geregelt werden. Daher werde die in diesen Gesetz-
entwurf mit der Schaffung des Ausschusses für Finanz-
stabilität vorgesehenen Änderungen der Aufsichtsstruk-
tur durch eine parallel zum Gesetzgebungsverfahren
erfolgende Überarbeitung der Aufsichtsrichtlinie beglei-
tet.

2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt

Der Gesetzentwurf basiert auf der Erkenntnis, dass die
BaFin zur Erfüllung ihrer anspruchsvollen Aufgaben gut
ausgebildetes und zu einem erheblichen Teil hochspezia-
lisiertes Personal benötige. Dabei stehe sie im Wettbe-
werb mit der Finanzindustrie. Dieser Wettbewerb werde
sich in den nächsten Jahren nicht zuletzt durch den
demografischen Wandel weiter verschärfen. Um das not-
wendige Personal für die BaFin gewinnen zu können,
sollen die Möglichkeiten zur Gewährung eines Personal-
gewinnungszuschlags erweitert werden. Des Weiteren
sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer Stellen-
zulage für die Beamten der BaFin vor, um so die von
den Beschäftigten wahrgenommenen herausgehobenen
Funktionen zu honorieren. Diese soll die BaFin mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministerium des Innern auch Tarifbeschäftigten
gewähren können.

3. Verbraucherfragen

Der Gesetzentwurf wird ferner von dem politischen Ziel
geleitet, dass die Aufsichtstätigkeit der BaFin zukünftig
Verbraucherfragen stärker berücksichtigen soll. Gleich-
zeitig dürften dadurch aber die der BaFin zugewiesenen
Primäraufgaben, die auf die Sicherstellung der Funk-
tionsfähigkeit der Kredit- und Versicherungswirtschaft
sowie der Wertpapiermärkte gerichtet sind, nicht beein-
trächtigt werden. Diese Primäraufgaben bedingten, dass
der Schutz des einzelnen Kunden und Anlegers nur
ein Rechtsreflex der Aufsichtstätigkeit der BaFin sein
könne. Anderenfalls würde die Gefahr von zu weit ge-
henden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Perso-
nen bestehen und damit letztlich die bisherige marktwirt-
schaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet. Dem-
entsprechend sei die BaFin ausschließlich im öffent-
lichen Interesse tätig; dieses umfasse auch das kollektive
Verbraucherinteresse. Das kollektive Interesse der Ver-
braucher sei dann berührt, wenn ein Verstoß eines Un-
ternehmens gegen Verbraucher schützende Rechtsvor-
schriften vorliegt, der in seinem Gewicht und seiner Be-
deutung über den Einzelfall hinausreicht und eine ge-
nerelle Klärung geboten erscheinen lässt. Die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur stärkeren
Berücksichtigung von Verbraucherfragen sollen sich in
diese Aufsichtskonzeption einfügen. So sieht der Geset-
zesentwurf zur angemessenen Berücksichtigung von

tigten Instituten und Unternehmen sowie Verbraucher-
schutzorganisationen bei der BaFin vor. Gleichzeitig soll
mit dem Verbraucherbeirat ein Gremium zur Beratung
der BaFin bei Verbraucherfragen errichtet werden. Diese
Maßnahmen hätten zum Ziel, Erkenntnisse von Verbrau-
chern und anderen Kunden von beaufsichtigten Unter-
nehmen, Verbraucherschutzorganisationen sowie ande-
ren Institutionen und Persönlichkeiten im Bereich des
Verbraucherschutzes für die BaFin besser nutzbar zu ma-
chen. Dies ermögliche eine stärkere Berücksichtigung
von kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor.

4. Stärkung der Unabhängigkeit der BaFin

Internationales Grundprinzip der Finanzaufsicht sei die
Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit von den beaufsich-
tigten Unternehmen. Um diese Unabhängigkeit der BaFin
zu stärken, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass anstelle
der zehn Vertreter der beaufsichtigten Unternehmen zu-
künftig sechs Persönlichkeiten mit Fachexpertise im Be-
reich der Finanz- und Versicherungsindustrie im Verwal-
tungsrat vertreten sind.

5. Sonstige Änderungen

Zur Stärkung einer an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
orientierten Haushaltsplanung der BaFin wird angestrebt,
Regelungen zur Steuerung der Entwicklung des Stellen-
plans der BaFin in das Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz aufzunehmen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Vorlage von
Urkunden oder Akten der BaFin in verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren nach § 99 der Verwaltungsgerichtordnung
soll vom bisher zuständigen Bundesministerium der Fi-
nanzen auf die BaFin übertragen werden.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 10. Sep-
tember 2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Ver-
bände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken e. V.

– Bundesverband deutscher Banken

– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Börse AG

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Deutsches Aktieninstitut e. V.

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Hickel, Prof. Dr. Rudolf, Universität Bremen
Verbraucherfragen ein gesetzliches Beschwerdeverfah-
ren für Verbraucher und andere Kunden von beaufsich-

– Krahnen, Prof. Dr. Jan Pieter, Goethe Universität Frank-
furt am Main

Drucksache 17/11119 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Paul, Prof. Dr. Stephan, Ruhr-Universität Bochum

– Stiftung Warentest, Hermann-Josef Tenhagen

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– VuV Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutsch-
land e. V.

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
82. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
95. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
102. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der durch
die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 80. Sitzung am 17. Oktober 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/10040 in seiner 76. Sitzung am
17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme mit
Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
93. Sitzung am 27. Juni 2012 erstmalig beraten und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 10. Septem-
ber 2012 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Anschlie-
ßend hat er die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung einschließlich der an-
genommenen Änderungsanträge.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, man könne bei der Regulierung der Finanzmärkte ent-
weder warten, bis die Fragen auf europäischer Ebene behan-
delt worden seien, bevor man nationale Regelungen
anschließt, oder sofort national auf den Weg bringen, was
national geregelt werden könne. Die Koalitionsfraktionen
würden – entgegen der Kritik, die mitunter von Seiten der
Oppositionsfraktionen geäußert würde – den Weg präfe-
rieren, den auch der vorliegende Gesetzentwurf der Bundes-
regierung beschreite, sofort nationale Regelungen rechtlich
zu normieren, um die nationale Aufsicht so schnell wie
möglich zu reformieren, statt abzuwarten, bis der Reform-
prozess auf europäischer Ebene abgeschlossen ist. Das sei
der Gesetzgeber den Bürgerinnen und Bürgern vor dem
Hintergrund der Erfahrungen der Jahre 2008/2009 schuldig,
als man Defizite im nationalen Aufsichtsbereich festgestellt
habe, die nun schnellstmöglich aufgearbeitet werden müss-
ten.

Das vorliegende Gesetz verbessere insbesondere die Auf-
sichtsstruktur, um Entwicklungen im Finanzsystem, die sich
zu Gefahren für die Finanzstabilität entwickeln könnten,
frühzeitig zu identifizieren und ihnen vor allen Dingen mit
geeigneten Maßnahmen begegnen zu können. Zudem werde
die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (BaFin) zukünftig Verbraucherfragen stär-
ker berücksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beein-
trächtigt würden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der
beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der
Finanzmärkte gerichtet seien. Des Weiteren werde die Be-
zahlungsstruktur der BaFin auch auf Mitarbeiterebene ver-
bessert, indem herausgehobene Funktionen durch eine Stel-
lungszulage honoriert würden. Dies sei insofern wichtig, da
eine gute Aufsicht entsprechend qualifiziertes Personal
brauche. Ferner werde die Unabhängigkeit der BaFin von
den beaufsichtigten Unternehmen gestärkt, indem statt des
Entsendungsrechts der beaufsichtigten Unternehmen der
Staat darüber entscheidet, wer Mitglied des Verwaltungsrats
der BaFin ist. Das sei der richtige Weg zur Stärkung der Un-
abhängigkeit der BaFin.

Zudem hoben die Koalitionsfraktionen hervor, sie würden
bei der Besetzung des Ausschusses für Finanzstabilität da-
von ausgehen, dass alle von der BaFin beaufsichtigten Be-
reiche – also Banken, Versicherungen, Wertpapierhäuser –
angemessen einbezogen würden.

Des Weiteren verwiesen die Koalitionsfraktionen auf die – ins-
besondere von der Versicherungswirtschaft – geäußerte Be-
sorgnis, dass die Erhebung von Wirtschafts- und Handels-
daten zu erhöhtem Mehraufwand insbesondere für kleine
Unternehmen führen könne, der zu Problemen führen könne.
Hierzu wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, der Ge-
setzentwurf sehe eindeutig vor, dass die Bundesbank die für
ihre Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforder-
lichen und durch Rechtsverordnung des Bundesministerium
99. Sitzung am 26. September 2012 vertagt und in seiner
104. Sitzung am 17. Oktober 2012 abschließend beraten.

der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank nach § 6 Absatz 2 des Finanzstabilitätsgesetzes benann-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11119

ten Daten nur erheben könne, soweit sie diese Daten nicht
durch einen Informationsaustausch mit anderen Behörden,
insbesondere der BaFin, erlangen könne (§ 6 Absatz 1 Satz 5
des Finanzstabilitätsgesetzes). Damit werde eine möglichst
geringe Belastung der betroffenen Unternehmen sicherge-
stellt. Auch sei es erheblich, dass der Grundsatz der Propor-
tionalität bei der Datenerhebung gewährleistet sei, damit klei-
nere Institute nicht übermäßig belastet würden.

Daraus leiteten die Koalitionsfraktionen die Bitte an das
Bundesministerium der Finanzen ab, ein Jahr nach Inkraft-
treten des Gesetzes unaufgefordert Bericht darüber zu er-
statten, welche Erfahrungen im Hinblick auf Versicherungs-
unternehmen beim Datenaustausch zwischen Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht und Deutscher Bundes-
bank nach § 5 des Finanzstabilitätsgesetzes (FSG) und bei
der Erhebung von Wirtschafts- und Handelsdaten durch die
Deutsche Bundesbank nach § 6 FSG gemacht worden seien.

Ferner stellten die Koalitionsfraktionen klar, dass das in
§ 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes geregelte Be-
schwerdeverfahren für Kunden keine Beschwerden von ein-
zelnen Anlegern erfasse, da zwischen Anlegern und Emit-
tenten regelmäßig keine Kundenbeziehungen bestünden.
Anleger hätten – wie bisher auch – über das Petitionsrecht die
Möglichkeit, sich bei der BaFin zu beschweren.

Schließlich wiesen die Koalitionsfraktionen die bereits bei
der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Deut-
schen Bundestages von den Oppositionsfraktionen geäu-
ßerte Kritik, dass dieses Gesetz angesichts der Bestrebun-
gen einer Neuordnung der europäischen Finanzaufsicht
überflüssig sei, zurück. Dies sei nicht der Fall. Es würden
wesentliche Teile in diesem Gesetz geregelt, die nichts mit
einer Neuordnung der europäischen Finanzaufsicht zu tun
hätten. Es würden der Verbraucherschutz, die Vergütungs-
verfahren, der Verwaltungsrat und anderes neu geregelt. Das
werde unabhängig davon, wie eine europäische Aufsichts-
struktur aussehen werde, Bestand haben. Zudem wisse man
bereits heute, dass die europäische Ebene nicht anstrebe, die
nationale durch eine europäische Aufsicht zu ersetzen. Viel-
mehr werde das, was auf europäischer Ebene vorgelegt wer-
den wird, in jedem Fall auch eine starke, unabhängige natio-
nale Aufsichtsbehörde erforderlich machen. Diese werde
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschaffen. Außerdem
sei Deutschland bezüglich der Regelungen zum Ausschuss
für Finanzstabilität aufgefordert, schnell Regelungen zu
treffen statt darauf zu warten, dass sich eine europäische
Regelung ergebe.

Die Fraktion der SPD betonte, mit der Verständigung über
die Etablierung einer europäischen Bankenaufsicht sei eine
neue Entwicklung entstanden, die erheblichen Einfluss auf
die zukünftige Struktur und den Aufgabenbereich der deut-
schen Finanzaufsicht haben werde. Im September diesen Jah-
res habe die Europäische Kommission hierzu ein Maßnah-
menpaket vorgelegt. Es werde gefordert, dass ein wirksamer
einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken unter Einbe-
ziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) eingerichtet
werden müsse. Die Fraktion der SPD sei der Auffassung, dass
erst wenn Klarheit über diese neue Struktur des europäischen
Aufsichtsregimes bestehe, sinnvoll über eine Reform der
deutschen Finanzaufsicht entschieden werden könne, da die

Bundesbank und die BaFin konzentrierten, fundamental verän-
dern würden. Welche Aspekte in nationaler Verantwortung
bleiben werden, sei derzeit noch völlig offen. Die Positionen
würden mitunter weit auseinander gehen.

Grundsätzlich halte man die vorgeschlagene Übertragung
von Aufsichtsfunktionen an eine europäische Aufsichtsbe-
hörde für besser geeignet, eine effektive und effiziente Kon-
trolle grenzüberschreitend tätiger, systemrelevanter Banken
sicherzustellen. Das wäre ein wichtiger Schritt, um im Rah-
men der makroprudenziellen Aufsicht systemische Risiken
frühzeitig aufzudecken und wirksam bekämpfen zu können.

Ein wichtiger Punkt der Kritik an dem vorliegenden Gesetz-
entwurf ziele zudem auf die Verbraucherpolitik. Im Rahmen
der Finanzmarktkrise sei deutlich geworden, dass die Be-
aufsichtigung der Finanzbranche nicht nur in Bezug auf de-
ren Solvenz notwendig sei, sondern auch ihr Marktverhalten
gegenüber den Verbrauchern beaufsichtigt werden müsse.
Hier gebe es erhebliche Defizite. Dabei gehe es nicht um ei-
nen individuellen Verbraucherschutz, sondern um die Aus-
gestaltung und Stärkung des von der BaFin mit durchzufüh-
renden kollektiven Verbraucherschutzes. Auf europäischer
Ebene sei der kollektive Verbraucherschutz Teil der Auf-
sichtsziele der European Supervisory Authorities (ESAs).
Dies solle für die BaFin entsprechend geregelt werden. Bei
der BaFin fehle aber eine vergleichbare Regelung. Sie falle
damit regulatorisch hinter das Niveau der europäischen
Aufsichtsregeln zurück. Die Koalitionsfraktionen hätten je-
doch deutlich gemacht, dass politisch – auch von der Bun-
desregierung – intendiert sei, dem Verbraucherschutz einen
niedrigeren Stellenwert zuzuweisen. Dies nehme die Frak-
tion der SPD zur Kenntnis, halte es jedoch für falsch. Im
vorliegenden Gesetzentwurf vermisse die Fraktion der SPD
daher auch genauere Regelungen zum neu geschaffenen Be-
schwerdeverfahren sowie genauere Angaben über mögliche
Anhörungsrechte und den Verbraucherbeirat. Das Auf-
sichtssystem müsse sicherstellen, dass Missstände, wie etwa
die Nichtbeachtung verbraucherschützender Normen, früh
entdeckt und behoben würden. Außerdem müsse geklärt
werden, unter welchen Bedingungen der Einsatz sogenann-
ter Testkunden in der Finanzberatung zulässig sei. Dem fol-
gend stimme die Fraktion der SPD dem von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Änderungsan-
trag, dass die BaFin bei der Wahrnehmung der Aufsichts-
aufgaben insbesondere auf eine ausreichende Berücksichti-
gung der kollektiven Belange der Kunden zu achten habe,
zu.

Die Fraktion DIE LINKE. verwies darauf, es sei derzeit
völlig offen, wie die BaFin nach den Verhandlungen auf
europäischer Ebene, die sehr schnell vorangetrieben werden
würden, aufgestellt werden müsse. Daher gehe das Argu-
ment der Koalitionsfraktionen für eine vorgezogene Verab-
schiedung in nationaler Verantwortung verbleibender Re-
gelungen fehl. Dennoch sei die Stoßrichtung des Gesetz-
entwurfs vernünftig. Der neu errichtete Ausschuss für
Finanzstabilität könne durchaus in der Lage sein, makropru-
dentielle Probleme zu identifizieren, falls er kontinuierlich
tagt. Zudem sei die Beteiligung der Länder sehr zu begrü-
ßen, da diese sowohl bezüglich der Börsenaufsicht als auch
Vorschläge der Europäischen Kommission die deutsche Fi-
nanzaufsicht, deren Strukturen sich bisher auf die Deutsche

als Träger der Landesbanken eine wesentliche Bedeutung
hätten und in der Verantwortung stünden.

Drucksache 17/11119 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Völlig unzureichend sei jedoch die Frage des Anleger- und
Verbraucherschutzes geregelt. Dieser werde nicht ernsthaft
verankert. Außerdem sei die fehlende Prüfung des Petitums
des Bundesrates zur Einrichtung einer unabhängigen Insti-
tution in Form eines Finanzmarktwächters ausgesprochen
bedauerlich. Zudem sei die Bestellung der Mitglieder des
Verbraucherbeirats durch das Bundesministerium der Finan-
zen unzureichend. Die mündliche Aussage von Regierungs-
vertretern, dies werde selbstverständlich nicht im Bundes-
ministerium der Finanzen alleine, sondern nur nach
intensiver Rücksprache mit dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erfolgen,
reiche nicht aus. Dies müsse gesetzlich normiert werden.
Der kollektive Verbraucherschutz in Deutschland sei damit
– abgesehen davon, dass die Fraktion DIE LINKE. weiter-
hin an ihrer Forderung nach einem Finanzmarkt-TÜV zur
Genehmigung von Produkten und Geschäftsmodellen fest-
halte – in keinster Weise zufriedenstellend geregelt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nannte die
Diskrepanz zwischen den Ankündigungen zu Beginn dieser
Legislaturperiode und dem, was nun umgesetzt wird, sehr
bemerkenswert. Auch der Reformbedarf, der bei der Befas-
sung mit der Krise der Hypo Real Estate gesehen worden
sei, habe in andere Dimensionen gedeutet. Dass es an vielen
Stellen nun nicht so einfach sei, wie man sich das ursprüng-
lich gedacht habe, sei verständlich, müsse aber klar einge-
standen werden.

Dessen ungeachtet sei es aber richtig, die nun vorliegenden
Fragen zu klären, auch wenn auf europäischer Ebene Pro-
zesse laufen würden, die weitere Veränderungen notwendig
machten. Die Auffassung, man müsse zunächst abwarten,
was auf europäischer Ebene entschieden werde, bevor man
national tätig werde, könne nicht geteilt werden, da die
meisten, nun vorliegenden Änderungen, wie beispielsweise
die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der deutschen
Aufsichtsbehörde oder die Kompetenzen des Verbraucher-
beirats, von der europäischen Ebene unabhängig seien.

Nicht ausgewogen sei hingegen das Verhältnis zwischen
makro- und mikroprudentieller Perspektive im Ausschuss
für Finanzstabilität. Das Gewicht des Bundesministeriums
für Finanzen sei zu stark, die makroprudentielle, unabhängi-
gere Sicht zu schwach. Außerdem würden an einigen Stel-
len die Vorschläge des European Systemic Risk Board nicht
ausreichend umgesetzt werden.

Darüber hinaus würden Verbraucherschutzbelange nicht
befriedigend berücksichtigt. Der Verbraucherbeirat werde
zahnlos sein, unter anderem weil er keine Möglichkeit ha-
ben werde, eigene Expertise heranzuziehen. Daher legte die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Änderungs-
antrag vor, um kollektive Kundenbelange als Aufsichtsziel
festzuschreiben. Es sei zwar bereits heute so, dass die BaFin
dem öffentlichen Interesse verpflichtet sei und somit ei-
gentlich kollektive Verbraucherinteressen berücksichtigen
müsse, die Frage sei aber, zu welchem Zeitpunkt dies zum
Tragen komme. Würde man kollektive Verbraucherinteres-
sen als Aufsichtsziel festschreiben, verändere das den Zeit-
punkt ihrer Berücksichtigung, da die Aufsicht im Zwei-
felsfall, ob es sich um kollektive oder individuelle Verbrau-
cherinteressen handele, dann ein klares Mandat hätte und

derzeit nicht gerecht werden könne. Das zeige, dass die bis-
herige Regelung nicht ausreichend sei. Außerdem würde die
Umsetzung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dem europäischen Regelungsregime ent-
sprechen. Diejenigen, die immer eine 1:1-Umsetzung forder-
ten, müssten dem Antrag folglich zustimmen.

Ferner müsse die Frage der Zulässigkeit von Testkäufen am
Finanzmarkt gesetzlich geklärt werden.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

1. Die Koalitionsfraktionen strebten mit der Vorlage des
sehr umfangreichen und komplexen Änderungsantrags
auf Umdruck Nummer 1 an, die Regelungen zur Umlage
der BaFin neu zu ordnen.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung
der Oppositionsfraktionen zu.

2. Mit dem Änderungsantrag auf Umdruck Nummer 2
strebten die Koalitionsfraktionen eine derartige Klarstel-
lung im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an,
dass der Präsident der BaFin weiterhin einen Exekutiv-
direktor mit der Leitung des Übernahmebeirates beauf-
tragen bzw. einem Exekutivdirektor auch weiterhin den
Vorsitz im Widerspruchsausschuss übertragen könne.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
zu.

3. Mit dem Änderungsantrag auf Umdruck Nummer 3
strebten die Koalitionsfraktionen an, das Petitum des
Bundesrats aufzugreifen, die Möglichkeit zu schaffen,
dass bei Nichtumsetzung einer Empfehlung des Aus-
schusses für Finanzstabilität seitens einer öffentlichen
Stelle eines Landes alle Landesregierungen unter Wah-
rung strikter Geheimhaltung in Kenntnis gesetzt werden
könnten. Das sei insbesondere sinnvoll, da die Wahrung
der Geheimhaltung die notwendige Grundlage für ein
konstruktives Zusammenwirken von Bund und Ländern
beim Umgang mit Gefahren für die Finanzstabilität sei.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

4. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Um-
druck Nummer 4 strebe an, eine Empfehlung der Euro-
päischen Zentralbank aufzugreifen und hiermit die für
eine grenzüberschreitende Wahrung der Finanzstabilität
notwendige enge Zusammenarbeit und den erforder-
lichen Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss
für Finanzstabilität und dem für die Wahrung der Fi-
nanzstabilität auf europäischer Ebene zuständigen Aus-
schuss für Systemrisiken (ESRB) sowie den für die
Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher-
zustellen.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag mit den

sich der Verbraucherinteressen annehmen müsste. Viele
Einzelfälle hätten gezeigt, dass die BaFin diesem Anspruch

Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11119

GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
zu.

5. Schließlich schlugen die Koalitionsfraktionen mit dem
Änderungsantrag auf Umdruck Nummer 5 die redaktio-
nelle Korrektur von Bezugnahmen im Gesetzentwurf der
Bundesregierung, die unter anderem aufgrund der Ver-
schiebung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu korrigieren seien, vor.

Der Ausschuss stimmte dem Änderungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Vom Ausschuss abgelehnte Änderungsanträge

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kundenbelange als Aufsichtsziel in § 4 FinDAG

Änderung

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

,2a. In § 4 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:

„Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben achtet sie insbe-
sondere auf eine ausreichende Berücksichtigung der kollek-
tiven Belange der Kunden.“‘

Begründung

Die deutsche Finanzmarktarchitektur entspricht nicht den
geltenden europäischen Vorgaben. Während im Europäi-
schen System der Finanzaufsicht (ESFS) die Vorgaben zum
Verbraucherschutz verbindlich definiert werden, blendet die
deutsche Finanzmarktstruktur sie bislang aus. Nach Artikel 2
Absatz 1 der Verordnungen des europäischen Parlaments
und des Rates Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010
besteht das „[…] Hauptziel des ESFS […] darin, die ange-
messene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden
Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu
erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt
und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Fi-
nanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.“
Nach Artikel 2 Absatz 2 lit. f der Verordnungen ist die natio-
nale Finanzaufsicht Bestandteil des ESFS.

Damit ein Gleichschritt von europäischer und deutscher
Aufsichtsarchitektur hergestellt wird und die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ihre Auf-
gaben nicht nur zur Wahrung der Finanzmarktstabilität
wahrnimmt, sondern bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen
und den Schutz der Kunden berücksichtigt, ist die Wahrung
der Belange der Kunden als generelles Aufsichtsziel in § 4
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) aus-
drücklich zu normieren.

Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt soll jedoch weiter-
hin nicht der Durchsetzung individueller Rechtsansprüche
der Kunden dienen. Lediglich das kollektive Kundeninter-
esse soll Teil der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sein.

Abstimmung

gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1 – Gesetz zur
Überwachung der Finanzstabilität (Finanz-
stabilitätsgesetz – FinStabG))

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe d.

Zu Buchstabe b (§ 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 5
Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 7)

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und betreffen Be-
zugnahmen auf Regelungen zu Verschwiegenheitspflichten
außerhalb und innerhalb des Finanzstabilitätsgesetzes. Die
Änderungen sind aus folgenden Gründen erforderlich: Mit
Wirkung zum 1. Juni 2012 ist die bis dahin in § 22 Absatz 1
des Wertpapierprospektgesetzes geregelte Verschwiegenheits-
pflicht in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes ge-
regelt. Weiterhin ist die Bezugnahme auf § 303 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-
sung des Artikel 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (Drucksache 17/9342) zu korri-
gieren, da diese Änderung nicht vor Inkrafttreten des Finanz-
stabilitätsgesetzes in Kraft treten wird.

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 10 – neu –)

Die Änderung stellt klar, dass der Ausschuss durch den Vor-
sitzenden und im Fall seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter vertreten wird.

Zu Buchstabe c (§ 3)

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates in sei-
ner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Anlage 3 des Ge-
setzentwurfs) auf. Sofern eine öffentliche Stelle eines Lan-
des eine Empfehlung des Ausschusses nicht umsetzt, stellt
die Möglichkeit, alle Landesregierungen davon in Kenntnis
zu setzen, ein Instrument dar, um die Behörden der Länder
bei identifizierten Gefahren zu aktivem Handeln zu bewe-
gen. Gleichzeitig schafft die Wahrung strikter Geheimhal-
tung die notwendige Grundlage für ein konstruktives Zu-
sammenwirken von Bund und Ländern beim Umgang mit
Gefahren für die Finanzstabilität. Die Information der Lan-
desregierungen steht dabei abhängig von der jeweiligen
Fallkonstellation im Ermessen des Ausschusses. Weiterhin
ist die Information der Bundesregierung nicht explizit vor-
geschrieben, da diese durch das Bundesministerium der Fi-
nanzen im Ausschuss bereits vertreten ist.

Zu Buchstabe d (§ 4 – neu –)

Die Änderung greift Empfehlungen der Europäischen Zen-

Der Finanzausschuss lehnte den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP

tralbank auf (vgl. Stellungnahme der Europäischen Zentral-
bank vom 17. Juli 2012 (CON/2012/55)) und stellt die für

Drucksache 17/11119 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

eine grenzüberschreitende Wahrung der Finanzstabilität not-
wendige enge Zusammenarbeit und den erforderlichen In-
formationsaustausch zwischen dem Ausschuss für Finanz-
stabilität und dem für die Wahrung der Finanzstabilität auf
europäischer Ebene zuständigen Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken (ESRB) sowie den für die Wahrung der
Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union sicher. Zwar sind die
im Ausschuss für Finanzstabilität vertretenen Institutionen
schon heute aufgrund geltenden Unionsrechts hierzu ver-
pflichtet (vgl. etwa Artikel 1 Absatz 4, Artikel 15 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1092/2010). Durch die Aufnahme einer
entsprechenden Regelung auf nationaler Ebene wird jedoch
eine Grundlage für ein konstruktives Zusammenwirken mit
dem ESRB und den für die Wahrung der Finanzstabilität zu-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union beim Umgang mit Gefahren für die Finanz-
stabilität geschaffen und die Bedeutung eines europaweit
abgestimmten Handelns zur Bekämpfung grenzüberschrei-
tender Systemrisiken unterstrichen.

Zu Buchstabe e (§§ 5 bis 7)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe d. Darüber hi-
naus erfolgen in § 5 Absatz 1 Satz 3 redaktionelle Änderun-
gen von Bezugnahmen auf Regelungen zu Verschwiegen-
heitspflichten außerhalb und innerhalb des Finanzstabilitäts-
gesetzes. Die Änderungen sind aus folgenden Gründen
erforderlich: Mit Wirkung zum 1. Juni 2012 ist die bis dahin
in § 22 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes geregelte
Verschwiegenheitspflicht in § 27 Absatz 1 des Wertpapier-
prospektgesetzes geregelt. Weiterhin ist die Bezugnahme auf
§ 303 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes in der Fassung des Artikel 1 des Zehnten Gesetzes zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Drucksache
17/9342) zu korrigieren, da diese Änderung nicht vor In-
krafttreten des Finanzstabilitätsgesetzes in Kraft treten wird.
Schließlich werden auf Grund der Einfügung des § 4 die bis-
herigen §§ 4 bis 6 zu den §§ 5 bis 7. Insofern ist die Bezug-
nahme in § 5 Absatz 1 Satz 3 anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 2 Nummer 9
– Änderung von § 16 Absatz 2 Satz 2
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz –
FinDAG)

Die Regelung ist eine Folgeänderung der Änderung in Arti-
kel 3.

Zu Nummer 3 (Artikel 2a – neu – Weitere Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes –
FinDAG)

Die Änderungen des FinDAG betreffen im Wesentlichen
die bisherigen Regelungen zur Umlageerhebung. Sie dienen
dazu, das Umlagerecht im Interesse der Normenklarheit neu
zu strukturieren. Infolge der Neustrukturierung des Umlage-
rechts werden die bisher in der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
und im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vorhandenen

Darüber hinaus werden die Umlagevorschriften für den
Aufsichtsbereich Wertpapierhandel den Änderungen der
Marktverhältnisse und den Entwicklungen in der Aufsicht
angepasst.

Die §§ 16 und 17d FinDAG regeln in Verbindung mit zwei
Rechtsverordnungen die Umlegung von Kosten der BaFin
auf die umlagepflichtigen Unternehmen und Einzelperso-
nen. Wegen der Sonderregelung des § 16 Absatz 2 Satz 2
FinDAG gelten für die Umlageerhebung auf der Grundlage
des § 16 FinDAG bisher neben den ausdrücklich im Gesetz
normierten Tatbeständen und den Verordnungsregelungen
ohne Gesetzesrang auch Teile der Verordnung mit Gesetzes-
rang. Im Interesse der Normenklarheit sind künftige Um-
lagen nur noch auf der Grundlage der gesetzlichen Umlage-
regelungen der §§ 16 bis 16q FinDAG zu erheben, die
inhaltlich im Wesentlichen dem § 16 FinDAG und dem
Umlageteil der FinDAGKostV entsprechen. Der neu einge-
fügte § 23 FinDAG bestimmt, welche Umlageabrechnungen
und Vorauszahlungen auf welcher Rechtsgrundlage vorzu-
nehmen sind.

Die Umlageregelungen für den Aufsichtsbereich Wertpa-
pierhandel sehen künftig nur noch zwei Umlagegruppen
vor.

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Aufgrund der neu einzufügenden Vorschriften zur Umlage
ist eine Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses des FinDAG
erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 16)

Die Regelung entspricht in verkürzter Form dem bisherigen
§ 16 Absatz 1, dessen Anwendungsbereich nach Maßgabe
des neu eingefügten § 23 zeitlich begrenzt ist. Im Unter-
schied zur bisherigen Rechtslage sind alle Regelungen, die
die Umlegung der Kosten betreffen, welche nicht vom An-
wendungsbereich des § 17d erfasst sind, im Gesetz selbst
enthalten. Diese Änderung erfolgt aus Gründen der Rechts-
klarheit. Sie beseitigt das bisherige Nebeneinander von ge-
setzlichen Bestimmungen und Verordnungsbestimmungen
mit und ohne Gesetzesrang zugunsten einer einheitlichen
gesetzlichen Normierung. Einer Verordnungsermächtigung
– wie in dem bisherigen § 16 Absatz 2 – bedarf es daher
nicht mehr. Im Unterschied zu dem bisherigen § 16 Absatz 1
erübrigt sich infolgedessen auch die Erwähnung eines ge-
eigneten Verteilungsschlüssels, da diese Einzelheiten sich
nunmehr aus den nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften
ergeben, auf die § 16d Satz 3 verweist. Die bundesrecht-
lichen Abwicklungsanstalten werden neu als Umlagepflich-
tige aufgeführt, ihre Umlagepflicht war bisher in § 8a Ab-
satz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gere-
gelt. Die Umlagebeträge werden von der BaFin weiterhin
nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.

Zu Nummer 3 (§§ 16a bis 16q – neu –)

Zu § 16a (Umlagefähige Kosten; Umlagejahr)
Regelungen zur Umlageerhebung aufgehoben und in das
FinDAG eingefügt.

Die Regelungen entsprechen § 5 Absatz 1 FinDAGKostV
a. F.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11119

Zu § 16b (Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und
Gruppen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 2 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 3 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 4 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 5 FinDAGKostV a. F.

Zu § 16c (Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
Überschüsse der Vorjahre)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 6 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Satz 1 und 2 entspricht § 16 Absatz 4 Satz 2
und 3 a. F.

Die Regelung im neuen Satz 3 des § 16c Absatz 2 bezweckt
die Umlagefähigkeit von Fehlbeträgen, die den Umlagejah-
ren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und erst nachträglich
entstehen. Sie schließt damit eine Regelungslücke, die in
§ 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 a. F. besteht.

§ 16c Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass bestimmte Fehlbeträge
und nicht eingegangene Beträge, die den Umlagejahren
2002 bis 2008 zuzuordnen sind, mit bestimmten Überschüs-
sen des gleichen Zeitraums zu verrechnen sind. Der beste-
hende Satz 2 konkretisiert diese Verrechnung für den Fall,
dass die zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnen-
den Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge überstei-
gen. Bisher nicht konkretisiert ist dagegen die Verrechnung
für den umgekehrten Fall, in dem die zu verrechnenden
Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge die zu ver-
rechnenden Überschüsse übersteigen. Die Konkretisierung
auch dieses Falles ist jedoch notwendig. Denn nach Inkraft-
treten des § 16 Absatz 4 hat es zum Beispiel erfolgreiche In-
solvenzanfechtungen zu Lasten der BaFin gegeben, infolge
derer auch für länger zurückliegende Umlagejahre Fehl-
beträge entstehen. Darüber hinaus ist nicht absehbar, ob in
Zukunft nicht auch noch aus anderen Gründen Fehlbeträge
entstehen können, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zu-
zuordnen sind. Diese Fehlbeträge könnten die Überschüsse
unter Umständen bei Weitem übersteigen. Um ein struktu-
relles Defizit im Haushalt der BaFin zu vermeiden, müssen
auch diese Fehlbeträge von den Umlagepflichtigen getragen
werden. Dies ist nur möglich, wenn die bisherige Regelung
über die Ausschüttung eines positiven Saldos in Satz 2

Zu § 16d (Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungs-
schlüssel)

Die Regelung entspricht § 6 Absatz 1 FinDAGKostV a. F.
Die Regelung in Satz 3 verweist darauf, dass sich die Be-
stimmung der Umlagepflichtigen und die Verteilung der
Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereiches nach den folgen-
den Paragraphen richten.

Zu § 16e (Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-
sichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienst-
leistungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 5 Absatz 7 FinDAGKostV a. F.
und § 8a Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
a. F. In Nummer 1 wurde eine redaktionelle Ergänzung vor-
genommen.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 7 Absatz 1 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 7 Absatz 2 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 7 Absatz 3 FinDAGKostV a. F.
und § 8a Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
a. F. Die redaktionellen Änderungen des Wortlauts der bis-
herigen Vorschriften dienen der Klarstellung.

Zu § 16f (Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-
sichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienst-
leistungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b
FinDAGKostV a. F. und § 8a Absatz 6 Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetz a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 8 Absatz 2 FinDAGKostV a. F.
In Nummer 1 Buchstabe a wurde eine Angabe und eine For-
mulierung präzisiert. In Nummer 1 Buchstabe d wird ergän-
zend als Begrenzung die Höhe der Bilanzsumme aufgeführt.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 8 Absatz 2a FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 1 und 3 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 2 FinDAGKostV a. F.
Der Verweis in Absatz 5 Satz 4 wurde an die neue Struktur
durch eine spiegelbildliche Regelung für die Umverteilung
eines negativen Saldos ergänzt wird.

der Regelung der Mindestumlagebeträge in § 16g Absatz 1
angepasst. Es bleibt bei fünf Referenzgruppen.

Drucksache 17/11119 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 16g (Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Absatz 3 Satz 1
bis 3 FinDAGKostV a. F. Die Mindestumlagebeträge stellen
weiterhin sicher, dass jeder Gruppenangehörige einen ange-
messenen, von der Größe des Unternehmens unabhängigen
Basisaufwand trägt.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 6 Absatz 4 FinDAGKostV a. F.
Die Finanzdienstleistungsinstitute sollen auch künftig in ei-
nem angemessenen Ausmaß zur Deckung der originär durch
sie verursachten Aufsichtskosten beitragen. Die Ausführun-
gen in der Gesetzesbegründung zur Fortentwicklung des
Pfandbriefrechts (Drucksache 16/11130, S. 50) behalten
ihre Gültigkeit.

Zu § 16h (Aufsichtsbereich Versicherungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 7 Absatz 4 und 5 sowie § 6 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 8 Absatz 1 Nummer 2
FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 8 Absatz 3 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 6 Absatz 3 Satz 4 FinDAGKostV
a. F.

Zu § 16i (Kostenermittlung und Umlagepflicht im
Aufsichtsbereich Wertpapierhandel)

Zu Absatz 1 (Ermittlung der Kosten nach Gruppen)

Das Instrumentarium der Kosten-Leistungs-Rechnung der
BaFin wird verfeinert, indem im Aufsichtsbereich Wert-
papierhandel zwei neue Empfänger geschaffen werden:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten. Die
Kosten für diese beiden Gruppen im Aufsichtsbereich Wert-
papierhandel werden wie die Kosten der einzelnen Auf-
sichtsbereiche sowie der Gruppen innerhalb des Aufsichts-
bereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen mit
Hilfe der Kosten-Leistungs-Rechnung der BaFin gesondert
ermittelt und den Bereichen bzw. Gruppen verursachungs-
gerecht zugeordnet. Übergeordnete Kosten der Wertpapier-
aufsicht, die beiden Umlagegruppen zuzuordnen sind, und
Gemeinkosten werden den Aufsichtsbereichen bzw. Grup-
pen entsprechend dem Verhältnis der ihnen unmittelbar zu-
zurechnenden Kosten zueinander zugeordnet. Auch die Ein-
nahmen werden entsprechend zugeordnet.

Die Zuordnung erfolgt in erster Linie nach der Verursa-
chung der Aufsichtstätigkeit, in zweiter Linie nach dem

haben die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Kos-
ten für die Wahrnehmung insbesondere folgender Auf-
sichtsaufgaben zu tragen: Meldewesen nach § 9 WpHG,
Aufsicht nach WpHG über Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und deren vertraglich gebundene Vermittler. Die
genannten Aufgaben werden ganz überwiegend durch Wert-
papierdienstleistungsunternehmen verursacht. Die Kosten
für die Wahrnehmung insbesondere folgender Aufsichtsauf-
gaben haben dagegen die Emittenten zu tragen: Überwa-
chung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei
bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Überwachung der Infor-
mationspflichten der Emittenten gemäß §§ 30a bis 30f
WpHG, Aufgaben nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz, Ad-hoc-Publizität, Directors’ Dealings, Auf-
sicht nach dem Wertpapierprospektgesetz. Die aufgezählten
Aufgaben werden ganz überwiegend durch Emittenten ver-
ursacht.

Kosten für künftig neu hinzukommende Aufgaben werden
den Gruppen – soweit wie möglich – unter den Gesichts-
punkten Verursachung des Aufsichtsaufwands und aus der
Beaufsichtigung folgender Nutzen für die umlagepflichti-
gen Gruppen zugeordnet. Hierbei sind Kosten für neue Auf-
sichtstätigkeiten, welche durch neue Pflichten der Emitten-
ten entstehen, ebenso von diesen zu tragen wie Kosten für
Aufsichtstätigkeiten, die durch die Überwachung von neuen
Pflichten (anderer Personen als Emittenten) entstehen, wel-
che in erster Linie an die Emission eines Wertpapieres und
das Eigentum am Wertpapier anknüpfen. Andere verpflich-
tete Personen als Emittenten können zum Beispiel natür-
liche Personen sein, die zu Meldungen über bedeutende
Stimmrechtsanteile verpflichtet sind. Demgegenüber trägt
die Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen die
Kosten jener neuen Aufsichtstätigkeiten, welche durch zu-
sätzliche Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men entstehen oder durch Pflichten, die an den Wertpapier-
handel anknüpfen. Bei Schaffung neuer Aufgaben für die
BaFin sollte zudem in den jeweiligen Gesetzesbegründun-
gen im Rahmen der Ausführungen zu den Kosten festgelegt
werden, welche Gruppe von Umlagepflichtigen die Kosten
für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe zu tragen hat.

Zu Absatz 2 (Umlagepflicht)

Veränderungen am Wertpapiermarkt, wie etwa insbesondere
die deutliche Verringerung der Anzahl der zum Handel zu-
gelassenen Börsenteilnehmer oder Verschiebungen zwi-
schen den in der FinDAGKostV normierten Gruppen, sowie
die erfolgte starke Senkung der Prospektgebühren und der
damit stark ansteigende Anteil der Umlagefinanzierung der
Kosten der Aufsicht über den Wertpapierhandel im Verhält-
nis zur Finanzierung durch Gebühren, haben dazu geführt,
dass die bisher bestehende prozentuale Verteilung der Um-
lage für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel auf die um-
lagepflichtigen Gruppen den tatsächlichen Nutzen der
Gruppen weniger genau als zuvor abbildet. Statt einer rei-
nen Anpassung der prozentualen Verteilung wird eine Neu-
einteilung der Umlagegruppen vorgenommen, die sich an
der Art des Interesses an einem geregelten Kapitalmarkt
orientiert, was künftig eine exaktere Aufteilung der Kosten
nach dem Prinzip der Kostenverursachung und dem Nutzen
der Gruppe aus der Beaufsichtigung des Marktes ermög-
Nutzen, der von den umlagepflichtigen Gruppen insgesamt
aus der Beaufsichtigung des Marktes gezogen wird. Dabei

licht. Daher gibt es künftig nur noch zwei Gruppen von um-
lagepflichtigen Instituten bzw. Unternehmen, die die Kosten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11119

des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel tragen. Zum einen
tragen diejenigen Unternehmen zur Finanzierung der Auf-
sicht bei, die als Intermediäre von einem beaufsichtigten
Markt profitieren, zum anderen die Unternehmen, die als
Herausgeber von Wertpapieren Nutzen aus der Aufsicht zie-
hen. Die Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Anlageverwalter vereint im Wesentlichen die bishe-
rigen Umlagegruppen der Kreditinstitute, börsenzugelasse-
nen Handelsteilnehmer und Finanzdienstleistungsinstitute.
Für Beginn und Ende der Umlagepflicht ist auf den Umfang
der nach Kreditwesengesetz erteilten Erlaubnis abzustellen.
Insoweit gilt weiterhin, dass es dabei nicht auf den Zeit-
punkt der tatsächlichen Aufnahme der Geschäfte ankommt.
Fingierte Erlaubnisse werden aus Klarstellungsgründen er-
teilten Erlaubnissen gleichgestellt. Die Gruppe der Emitten-
ten, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt oder im
Freiverkehr gehandelt werden, besteht unverändert fort.

Zu Absatz 3 (Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
und Überschüsse aus den Umlagejahren 2009
bis 2012)

Diese Regelung stellt eine erforderliche Übergangsvor-
schrift dar, um sicherzustellen, dass die bisherigen Umlage-
abrechnungen seit Gründung der BaFin weiter abgewickelt
werden können. Die alten drei Umlagegruppen der Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitute sowie der börsenzugelas-
senen Handelsteilnehmer entsprechen im Wesentlichen der
neuen Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Es ist daher sachgerecht, wenn die Fehlbeträge, nicht einge-
gangenen Beträge und Überschüsse aus den Umlagejahren
2009 bis 2012 dieser Gruppe zugeordnet werden.

Zu § 16j (Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-
sichtsbereich Wertpapierhandel)

Zu Absatz 1 (Bemessungsgrundlage für Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen)

Für die Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
wird künftig für die Verteilung der Umlage auf Netto-Er-
träge aus Wertpapiergeschäften abgestellt. Es wird damit
eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen geschaffen. Die Erträge aus
Wertpapiergeschäften sind geeignet, um den Anteil am
Wertpapiergeschäft und damit den Nutzen aus der Beauf-
sichtigung des Kapitalmarktes abzubilden. Die Definition
des Wertpapiergeschäfts folgt dabei grundsätzlich derje-
nigen der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 2 Absatz 3
Wertpapierhandelsgesetz. Durch das Abstellen auf Ertrags-
daten wird auch dem Gebot der Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

Als Datenbasis wird auf die Sonderkataloge gemäß § 60
Prüfungsberichtsverordnung zurückgegriffen. Damit wird
zusätzlicher Meldeaufwand für die Umlagepflichtigen ver-
mieden und gleichzeitig steht der Aufwand für die Erhe-
bung der Umlage in einem angemessenen Verhältnis zur
Höhe der Umlage. Die Wahl der Vorjahresdaten gewährleis-
tet eine bessere Datenqualität und sorgt für weniger Aus-
fälle bei der Datengrundlage im Vergleich zu den Daten des
Umlagejahres. Im Rahmen der Umlage im Aufsichtsbereich

Zu Absatz 2 (Abzugsposten bei Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen)

Zu den heranzuziehenden Nettoergebnissen gehören das
Provisionsergebnis sowie das Nettoergebnis aus Geschäften
des Handelsbestandes. Der Gesetzgeber verkennt nicht, dass
die Position Provisionsergebnis auch Erträge und Aufwen-
dungen enthält, die nicht aus dem Wertpapiergeschäft stam-
men. Die umlagepflichtigen Unternehmen können daher
beantragen, dass entsprechende Erträge und mit diesen kor-
respondierende Aufwendungen herausgerechnet werden. Zu
diesen Erträgen und Aufwendungen gehören insbesondere
solche aus dem Zahlungsverkehr, dem Außenhandels-
geschäft, Treuhandkrediten und Verwaltungskrediten sowie
aus Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Aufglie-
derung im Rechnungswesen revisionstechnisch nachprüfbar
erfolgt und dies sowie die Höhe der entsprechenden Posi-
tionen durch den Abschlussprüfer bestätigt werden. Die
Berücksichtigung der Abzugsposten wurde als freiwillige
Möglichkeit ausgestaltet, um die Bürokratiekosten mög-
lichst gering zu halten. Die Inanspruchnahme der Abzugs-
posten liegt damit im Ermessen der Unternehmen. Die Re-
gelung zur Antragsfrist ist dem bisherigen § 8 Absatz 2 Satz 2
FinDAGKostV nachgebildet. Die Bagatellgrenze von einem
Fünftel dient einer effizienten Abrechnung der Umlage.

Zu Absatz 3 (monatsanteilige Berücksichtigung der
Erträge)

Die Vorschrift ist § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nachge-
bildet. Eine Regelung zur monatsanteiligen Berücksichti-
gung der Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit der Monate,
in denen Umlagepflicht bestand, ist erforderlich, da für die
Bemessungsgrundlage Vorjahreszahlen herangezogen wer-
den. Ein Unternehmen, dessen Umlagepflicht im Umlagejahr
endet, würde ohne diese Regelung mit der Bemessungs-
grundlage für ein volles Umlagejahr herangezogen werden.

Zu Absatz 4 (Schätzvorschriften für Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen)

Eine Schätzregelung für die Bemessungsgrundlage bei
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist erforderlich, da
die Daten von den Unternehmen selbst gemeldet werden
müssen, aber erfahrungsgemäß nicht alle erforderlichen Da-
ten für die Bemessung der einzelnen Umlagebeträge der
BaFin rechtzeitig vor der Umlageabrechnung vorliegen. Um
die Abrechnung durchführen zu können, muss zwingend für
jedes Institut oder Unternehmen eine Bemessungsgrundlage
vorliegen. Für die Umlageberechnung wird die Bemes-
sungsgrundlage des einzelnen Umlagepflichtigen ins Ver-
hältnis zur Gesamtheit der Bemessungsgrundlagen aller
Umlagepflichtiger gesetzt. Die Vorschrift lehnt sich an den
bisherigen § 9 FinDAGKostV an. Bei einer Schätzung sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die von Bedeutung sind.
Ziel der Schätzung ist es, in einem Akt des Schlussfolgerns
aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die
die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich
haben. Das Schätzergebnis soll dem wahren Sachverhalt
möglichst nahe kommen. Die gewonnenen Schätzergeb-
nisse sollen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünf-
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen wird ebenfalls
auf Vorjahreszahlen abgestellt.

tig sein. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen als Grundlage
für die Schätzung in erster Linie Ertragsdaten des betroffe-

Drucksache 17/11119 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen Unternehmens aus vorhergehenden oder nachfolgenden
Jahren herangezogen werden, in zweiter Linie Daten ver-
gleichbar großer Unternehmen. Für die Bestimmung der
Größe stellt die Bilanzsumme nur eines von mehreren mög-
lichen Kriterien dar. Satz 7 bestimmt für den Fall, dass un-
zureichende Daten vorliegen, die Erhebung eines Mindest-
umlagebetrages. Die dabei in Bezug genommene Aufnahme
der Geschäftstätigkeit berührt nur die Bemessungsgrund-
lage, nicht aber die Umlagepflicht als solche.

Zu Absatz 5 (Bemessungsgrundlage für Emittenten)

Bei der Bemessungsgrundlage für die Gruppe der Emitten-
ten ergeben sich keine Änderungen. Die Umlagebeträge
werden weiterhin nach den gemäß § 9 Absatz 1 Wertpapier-
handelsgesetz gemeldeten Umsätzen verteilt.

Zu Absatz 6 (Mindestumlagebetrag)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3 Satz 4
FinDAGKostV. Nach dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 16. September 2009 (2 BvR 852/07) ist
der Mindestumlagebetrag mit Artikel 3 Absatz 1 GG verein-
bar. Es ist zu berücksichtigen, dass für die einzelnen Unter-
nehmen unabhängig von ihrer Größe durchschnittlich ein
bestimmter, wenn auch nur typisierend zu erfassender
Grundaufwand anfällt. Dass nicht in jedem Jahr für jedes
Unternehmen tatsächlich ein bestimmter Mindestkontroll-
aufwand anfällt, ist nicht entscheidend. Der Mindestbetrag
ist gerade nicht als Entgelt für bestimmte individuell zu-
rechenbare Kontrollleistungen zu verstehen, sondern soll
der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflich-
tige von den Kontrollleistungen profitiert, die ihm oder an-
deren Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und
zur Stabilität des Marktes beitragen, auf die er zur Entfal-
tung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist. Nach den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts schränkt die
Mindestumlage auch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Ar-
tikel 12 Absatz 1 GG) nicht unverhältnismäßig ein. Durch
sie wird das legitime gesetzgeberische Ziel einer verursa-
chungsgerechten Beteiligung an den Kosten der Aufsicht in
geeigneter und erforderlicher Weise verfolgt. Bei genereller
Betrachtung geht mit dem Mindestumlagebetrag angesichts
seiner relativ geringen Höhe auch keine unangemessene Be-
einträchtigung der Berufsfreiheit einher.

Zu Absatz 7 (Verordnungsermächtigung)

Der Erlass einer Rechtsverordnung zu den Meldungen über
die Abzugsposten soll eine Übermittlung in elektronischer
Form ermöglichen, damit auch eine sehr große Anzahl von
Anträgen rationell abgearbeitet werden kann.

Zu § 16k (Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung
des Umlagebetrages und Fälligkeit)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 12 Absatz 1 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 2 FinDAGKostV a. F.
Nach Satz 3 des Absatzes 3 ist eine vorherige Anhörung der
Umlagepflichtigen nicht erforderlich. Grundsätzlich ist vor
jedem belastenden Verwaltungsakt anzuhören. § 28 Absatz 2
Nummer 4 VwVfG ermöglicht grundsätzlich bei Massenbe-
scheiden von der Anhörung abzusehen, allerdings erfordert
dies jeweils eine Ermessensentscheidung, welche Ausfüh-
rungen dazu enthalten muss, aus welchen Gründen die BaFin
von der Anhörung absieht. Diese Ermessensentscheidung
wird durch die Neuregelung im Ergebnis vorweggenommen.
Bei Festsetzungsbescheiden mit außergewöhnlichem Inhalt,
z. B. einer sprunghaften Erhöhung der Umlageforderung ge-
genüber vergangenen Jahren, welche der Umlagepflichtige
nicht erwarten musste, wird im Einzelfall ausnahmsweise
gleichwohl eine vorherige Anhörung in Erwägung zu ziehen
sein.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 12 Absatz 2 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 3 FinDAGKostV a. F.
Absatz 5 Satz 2 sieht vor, dass Umlagefestsetzungen über
einen Verband bekanntgegeben werden, sofern sich die Um-
lagepflichtigen damit einverstanden erklären oder der Ver-
band erklärt, zum Empfang ermächtigt zu sein. Nach § 41
Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt dem Betroffenen
bekanntzugeben. Wenn hiervon abgewichen werden soll, ist
eine Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Durch die
Regelung in Absatz 5 wird es ermöglicht, dass sowohl die
Bekanntgabe der Umlagebescheide als auch die Abführung
der Umlagen gesammelt über einen Verband erfolgen kann.
Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Er-
klärung des betreffenden Verbands. Hierdurch können die
betreffenden Umlagen in einem kosteneffizienten Verfahren
über eine Verbandsstruktur eingezogen werden.

Zu § 16l (Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevoraus-
zahlungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 11a Absatz 1 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 11a Absatz 2 FinDAGKostV a. F.
Sie wird um eine Bestimmung ergänzt, die klarstellt, dass
die Leistung von anteiligen Umlagevorauszahlungsbeträgen
ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 11a Absatz 3 FinDAGKostV a. F.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht grundsätzlich § 11a Absatz 4
FinDAGKostV a. F. Abweichend von § 11a Absatz 4
FinDAGKostV a. F. kann die BaFin allerdings einen ande-
Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 11 Absatz 1 FinDAGKostV a. F.
ren Zeitpunkt als den 15. Januar oder 15. Juli als Fälligkeits-
termin bestimmen. Die BaFin ist zur Aufrechterhaltung ih-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/11119

rer Liquidität auf die Umlagevorauszahlung angewiesen.
Bei unvorhergesehenen, atypischen Entwicklungen der Zah-
lungsverpflichtungen kann es erforderlich sein, die Fällig-
keit der Umlagevorauszahlungen ausnahmsweise anzupas-
sen.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 11a Absatz 5 FinDAGKostV a. F.

Zu § 16m (Differenz zwischen Umlagebetrag und Voraus-
zahlung)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 11b Absatz 1 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 11b Absatz 2 FinDAGKostV
a. F. Es wird eine Erstattungspflicht der BaFin für Überzah-
lungen und Vorauszahlungen endgültig nicht Umlagepflich-
tiger statuiert.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, wann Ansprüche auf Erstattung von Über-
zahlungen im Sinne des Absatzes 2 gegen die BaFin verjäh-
ren.

Zu § 16n (Säumniszuschläge, Beitreibung)

Die Vorschrift orientiert sich an dem Vorbild des § 16 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebühren-
rechts des Bundes (BGebG-E, Bundesratsdrucksache 305/
12 vom 25. Mai 2012). Sie knüpft an § 18 VwKostG an und
entwickelt diesen in Anlehnung an die entsprechende Rege-
lung in der Abgabenordnung (§ 240 AO) fort. Die Beitrei-
bung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz erfolgt
weiterhin über die Hauptzollämter.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen und in wel-
cher Höhe Säumniszuschläge für Umlagebeträge und Umla-
gevorauszahlungsbeträge zu erheben sind. Als Druckmittel
eigener Art soll der Säumniszuschlag die rechtzeitige Zah-
lung sicherstellen. Satz 3 der Vorschrift übernimmt die Re-
gelung des § 240 Absatz 1 Satz 4 AO.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht § 16 Absatz 2 BGebG-E, der im
Wesentlichen auf § 18 Absatz 3 VwKostG zurückgeht. Der
eingeführte Euro-Betrag entspricht der Abgabenordnung.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 3 BGebG-E.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 16 Absatz 4 BGebG-E. Die Vor-

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 12 Absatz 4 FinDAGKostV a. F.

§ 16o (Festsetzungsverjährung)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 12a Absatz 1 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 12a Absatz 2 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 3

Der neu angefügte Absatz entspricht im Wesentlichen § 171
Absatz 3a Satz 1 und 2 AO. Er regelt die Ablaufhemmung
der Festsetzungsverjährung in den Fällen, in denen gegen
Umlagefestsetzungen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die
Frist von sechs Monaten soll es ermöglichen, innerhalb ei-
nes angemessenen Zeitraums nach einer gerichtlichen Ent-
scheidung Festsetzungen ändern zu können.

Zu § 16p (Zahlungsverjährung)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht § 12b Absatz 1 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 12b Absatz 2 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 12b Absatz 3 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht § 12b Absatz 4 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 12b Absatz 5 FinDAGKostV
a. F.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht § 12b Absatz 6 FinDAGKostV
a. F. Sie wird um eine klarstellende Regelung zur Verjäh-
rungsunterbrechung ergänzt, da Vollstreckungsvorgänge
nicht selten länger als sechs Monate dauern. Die BaFin
übergibt offene Forderungen zur Vollstreckung an das ört-
lich zuständige Hauptzollamt. Der dortige Ablauf kann
nicht von ihr beeinflusst werden. Führt eine Vollstreckung
schrift übernimmt den Regelungsgehalt des § 240 Absatz 4
AO.

nicht in den ersten sechs Monaten zum Erfolg, muss sicher-
gestellt sein, dass Ansprüche nicht verjähren.

Drucksache 17/11119 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 16q (Erstattung überzahlter Umlagebeträge)

Die Regelung dient der Schaffung von Rechtssicherheit und
ist nach dem Vorbild des § 21 BGebG-E formuliert worden.
Für alle dem Bereich der Umlage zuzurechnenden Verbind-
lichkeiten der BaFin gibt es bisher keine § 21 BGebG-E
(Erstattung) vergleichbare Spezialregelung. Eine solche Re-
gelung hat für die BaFin erhebliche praktische Bedeutung,
da vielfach die Erstattung von Geldern, die anderen zuste-
hen, zum Beispiel wegen fehlender Kontoverbindungen
oder Unauffindbarkeit von juristischen Personen, nicht ge-
lingt. Die Jahresrechnungen der BaFin sind von diesen Be-
trägen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu entlasten.

Zu Absatz 1

Der erste Absatz statuiert eine Erstattungspflicht der BaFin
für zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Über-
zahlungen, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung
beruhen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt den Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungs-
anspruchs fest.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, wann Ansprüche auf Erstattung gegen die
BaFin verjähren.

Zu Nummer 4 (§ 17d Absatz 2a – neu –)

Der neu eingefügte Absatz dient der Vereinheitlichung der
Verjährungsregelungen für Forderungen und Verbindlich-
keiten der BaFin auch im Hinblick auf die Aufgaben nach
Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes.

Zu Nummer 5 (§ 23 – neu –)

Zu Absatz 1

Die Regelung trifft eine Festlegung, bei welcher Umlageab-
rechnung die neuen Vorschriften des FinDAG erstmals An-
wendung finden. Die Abrechnung für das Umlagejahr 2013
wird im Herbst 2014 festgesetzt. Satz 2 legt fest, für welche
Umlageabrechnung und Vorauszahlung die bisherigen Re-
gelungen der FinDAGKostV letztmalig zur Anwendung
kommen. Die Abrechnung für das Umlagejahr 2012 erfolgt
im Herbst 2013.

Zu Absatz 2

Die Regelung trifft eine Festlegung, bei welcher Vorauszah-
lung die neuen Vorschriften des FinDAG erstmals Anwen-
dung finden.

Der Entwurf geht von einem Inkrafttreten der Regelungen
zum 1. Januar 2013 aus. Für die Zeit des Überganges von
den alten auf die neuen Umlagevorschriften wird eine Über-
gangsregelung benötigt. Da für die Vorauszahlung des Jah-
res 2014 noch keine Abrechnung nach dem neuen Verfahren
vorliegt, ist eine Sonderregelung erforderlich.

Die neuen Vorschriften sollen ab der Umlageabrechnung für

Abrechnung nach den neuen Regelungen zur Verfügung.
Für diese Vorauszahlung werden daher die auf den Auf-
sichtsbereich entfallenden Kosten nach dem im Jahr 2012
anhand von Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung der
BaFin geschätzten Verhältnis auf die beiden neuen Gruppen
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der Emit-
tenten verteilt. Für die Gruppe der Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen sind diejenigen vorauszahlungspflichtig,
die zum Stichtag die Kriterien der einschlägigen Umlage-
pflicht erfüllen. Die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge
innerhalb der Gruppen erfolgt nach den Grundprinzipien der
späteren Abrechnung. Die Vorauszahlung für das Jahr 2014
wird im Herbst 2013 festgesetzt.

Vor dem Hintergrund des Schätzcharakters von Vorauszah-
lungen wird zur Verfahrensvereinfachung abweichend vom
Abrechnungsmodus als Bemessungsgrundlage allerdings
auf die Berücksichtigung von Abzugspositionen im Sinne
des § 16j Absatz 2 verzichtet.

Die Schätzung der Kostenverteilung (46 Prozent Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen und 54 Prozent Emittenten)
erfolgte über eine Zuordnung von Aufgaben zu den beiden
Umlagegruppen und zu einzelnen Referaten. Dabei haben
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Kosten für
die Wahrnehmung insbesondere folgender Aufsichtsaufga-
ben zu tragen: Meldewesen nach § 9 WpHG, Aufsicht nach
WpHG über Wertpapierdienstleistungsunternehmen und de-
ren vertraglich gebundene Vermittler. Die genannten Auf-
gaben werden ganz überwiegend durch Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen verursacht. Die Kosten für die
Wahrnehmung insbesondere folgender Aufsichtsaufgaben
haben dagegen die Emittenten zu tragen: Überwachung der
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei bedeuten-
den Stimmrechtsanteilen, Überwachung der Informations-
pflichten der Emittenten gemäß §§ 30a bis 30f WpHG, Auf-
gaben nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
Ad-hoc-Publizität, Directors’ Dealings, Aufsicht nach dem
Wertpapierprospektgesetz. Kostenbasis waren im Wesent-
lichen die direkten Kosten nach Kosten-Leistungs-Rech-
nung, bezogen auf die Referate aus dem Jahre 2010, sowie
der in der Umlageabrechnung 2010 für den Aufsichtsbe-
reich Wertpapierhandel umgelegte Betrag. Die Gebühren-
einnahmen und die hierbei erwarteten Veränderungen wur-
den entsprechend berücksichtigt.

Zu Nummer 4 (Artikel 2b – neu –, Änderung von § 8a
Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetz)

§ 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
wird aufgehoben, da die bisher in dieser Vorschrift enthalte-
nen Regelungen zur Umlage der von den bundesrechtlichen
Abwicklungsanstalten verursachten Kosten Gegenstand der
§§ 16e und 16f FinDAG sind.

Zu Nummer 5 (Artikel 2c – neu –, Änderung des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes)

Mit der Änderung des § 9 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2427) stehen die nach dem 8. Dezem-
ber 2011 ernannten Mitglieder des Direktoriums der BaFin
das Jahr 2013 Anwendung finden. Für die Vorauszahlung
für das Jahr 2014 steht keine entsprechende vorhergehende

in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
Sie sind damit keine Beamten mehr. Die Änderungen in § 5

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/11119

Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes dienen der
Klarstellung, dass der Präsident der BaFin auch weiterhin
einen Exekutivdirektor mit der Leitung des Übernahmebei-
rates beauftragen bzw. einem Exekutivdirektor auch weiter-
hin den Vorsitz im Widerspruchsausschuss übertragen kann.

Zu Nummer 6 (Artikel 3a – neu –, Weitere Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
ren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Mit der Änderung in Artikel 3a werden die in der Verord-
nung enthaltenen Regelungen über die Umlegung von Kos-
ten nach dem FinDAG aufgehoben. Die Vorschriften wer-
den für die Zukunft nicht mehr benötigt, da die Regelungen
in §§ 16 ff. FinDAG aufgenommen werden.

Um eine unterjährige Änderung der Vorschriften zu vermei-
den und die Planungssicherheit für ein komplettes Haus-
haltsjahr zu gewährleisten, ist das Datum des Inkrafttretens
der Änderungen in den Artikeln 2a, 2b und 3a identisch mit
dem Beginn des Haushaltsjahres 2013.

Berlin, den 17. Oktober 2012

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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