BT-Drucksache 17/10810

Privatisierung der öffentlichen Sicherheit rückgängig machen

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10810
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Antrag
der Abgeordneten Jan Korte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Nicole Gohlke,
Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Petra Pau, Jens
Petermann, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Privatisierung der öffentlichen Sicherheit rückgängig machen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Branche der privaten Wach- und Sicherheitsdienste stellt nach dem Bun-
desverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) – Wirtschafts- und Arbeitge-
berverband e. V. – mit 3 700 Unternehmen, 171 000 Beschäftigten und einem
jährlichen Umsatz von 4,6 Mrd. Euro einen boomenden Wirtschaftszweig
dar.

2. Zunehmend findet eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf pri-
vate Wach- und Sicherheitsdienste statt, öffentliche Ordnungs- und Sicher-
heitsaufgaben werden privatisiert, das staatliche Gewaltmonopol wird vom
Gesetzgeber selbst zugunsten kommerzieller Interessen aufgeweicht. Im
Rahmen von „Public Private Partnerships“ und „Police Private Partnerships“
werden dabei private Sicherheitsunternehmen in eigentlich dem Staate vor-
behaltenen Aufgabenbereichen eingesetzt, die Staatsquote bei Personal und
Dienstleistungen wird abgesenkt.

3. Durch § 34a Absatz 5 der Gewerbeordnung (GewO) ist festgeschrieben, dass
private Sicherheitsdienste, außer in den Fällen der gesetzlichen Übertragung
hoheitlicher Befugnisse, keine über die sog. Jedermannsrechte hinausgehen-
den Maßnahmen ausüben dürfen. Dieses Faktum und seine genaue Bedeu-
tung im Alltag sind jedoch vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht bekannt.
Sie räumen oftmals privatem Sicherheitspersonal spontan gleiche Rechte wie
staatlichem Personal ein.

4. Der Gesetzgeber hat bereits in verschiedenen Bereichen hoheitliche Befug-
nisse gesetzlich auf Private übertragen. So können z. B. nach § 1 Absatz 3 des
Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter
Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) Mitarbeiter und Mit-

arbeiterinnen von Bewachungsunternehmen, die militärische Liegenschaften
überwachen, Personen durchsuchen oder unmittelbaren Zwang anwenden.
Nach § 5 Absatz 5 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) können die Perso-
nen- und Gepäckkontrollen auf Flughäfen durch private Sicherheitsdienste
durchgeführt werden.

Drucksache 17/10810 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Die privaten Wach- und Sicherheitsdienste sind nicht dem Gemeinwohl, son-
dern wie jedes andere Unternehmen auch den Interessen ihrer Auftraggeber
verpflichtet. Eine intensive und objektive Kontrolle des Handelns der Sicher-
heitsunternehmen und der Wahrung der Bürgerrechte ist durch deren Zusam-
menarbeit mit kommunalen Gewerbe- und Ordnungsämtern genauso wenig
ausreichend gewährleistet wie auf Bahnhöfen und Flughäfen in der Sicher-
heitszuständigkeit des Bundes.

6. Die in der Branche der privaten Wach- und Sicherheitsdienste z. T. vorherr-
schenden Arbeitsbedingungen werden den im öffentlichen Sektor existieren-
den Standards bezüglich der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten, Vergü-
tung, aber auch Aus- und Weiterbildung nicht gerecht. Insbesondere
Letzteres birgt dabei Gefahren für die durch das Eingreifen privater Sicher-
heitsdienste betroffenen Bürgerinnen und Bürger, da Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste im Arbeitsalltag tatsächlich mitunter
zu Maßnahmen greifen, die nicht zulässig sind. Die bisherigen durch die Ge-
werbeordnung und Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen An-
forderungen an die fachliche Eignung des Personals des Bewachungsgewer-
bes sind nicht ausreichend.

7. Auch in Bereichen, die den Kompetenzen der Länder unterfallen, werden
zunehmend private Wach- und Sicherheitsdienste eingesetzt, so z. B. bei der
Gefahrenabwehr oder im Strafvollzug.

8. Diese bisher kaum gebremste Privatisierung und Kommerzialisierung der
öffentlichen Sicherheit führen inzwischen selbst zu einer Verschlechterung
der Sicherheit in den entsprechenden Bereichen, wie exemplarisch die Ge-
fährdung der Luftfrachtsicherheit im Jahr 2011 gezeigt hat.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. eine Politik zu verfolgen, die die Staatsquote in den Bereichen der öffent-
lichen Sicherheit erhöht. Besonders und vordringlich soll dies im Bereich der
Bahn und Flughäfen in den sicherheitsrelevanten Bereichen sichergestellt
werden;

2. sicherzustellen, dass innerhalb der eigenen Geschäftsbereiche Verwaltungs-
richtlinien erlassen werden, die garantieren, dass keine in Grundrechte ein-
greifenden Aufgaben auf Private übertragen werden, damit die bestehende
Rechtslage eingehalten und dem Prinzip des staatlichen Gewaltmonopols
hinreichend Rechnung getragen wird;

3. bereits in Kraft getretene Gesetze, die es privaten Sicherheitsdiensten gestat-
ten, Maßnahmen vorzunehmen, welche in Grundrechte eingreifen, dahinge-
hend zu ändern, dass solche Maßnahmen wieder primär durch die öffentliche
Hand ausgeführt werden;

4. durch entsprechende Änderungen der Gewerbeordnung und der Bewa-
chungsverordnung sicherzustellen, dass künftig erhöhte Standards für die
Aus- und Fortbildung des Personals von Sicherheitsfirmen gelten, und dafür
zu sorgen, dass die Tarife des öffentlichen Dienstes entsprechend gelten. Ne-
ben guter Bezahlung muss insbesondere durch nachhaltige Vermittlung der
rechtlichen Rahmenbedingungen und die Schulung in deeskalierender Kon-
fliktlösung dafür gesorgt werden, dass Gewaltanwendung tatsächlich nur auf
den Bereich der Jedermannsrechte beschränkt und das Gewaltmonopol des
Staates unangetastet bleibt. Das gilt auch für den Fall, dass Private statt eines
Bewachungsunternehmens eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Be-
wachungsaufgaben abstellen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10810

5. einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 10 Euro pro
Stunde einzuführen und sich dafür einzusetzen, die Einhaltung von arbeits-
rechtlichen Vorgaben aus dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz bes-
ser zu kontrollieren, um den in diesem Bereich weit verbreiteten Niedrig-
löhnen und unmenschlichen Arbeitsbedingungen ein Ende zu setzen;

6. sich dafür einzusetzen, dass die Landesregierungen in ihrem Zuständigkeits-
bereich dafür sorgen, dass das staatliche Gewaltmonopol unangetastet bleibt
und bereits erfolgte Übertragungen sicherheitsrelevanter hoheitlicher Befug-
nisse auf private Unternehmen zurückgenommen werden.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Betrachtet man die Entwicklung des Marktes für private Wach- und Sicherheits-
dienste, wird eine stetig steigende Tendenz in den Bereichen Unternehmensan-
zahl, Beschäftigtenanzahl und Umsatz sichtbar. Betrug die Anzahl der in der
Branche tätigen Unternehmen im Jahr 1980 noch 542, waren es im Jahr 2010
nahezu siebenmal so viele, nämlich 3 700. Auch die Zahl der Beschäftigten ver-
sechsfachte sich annähernd von im Jahr 1980 31 000 Angestellten auf bis zu
171 000 Tätige im Jahr 2010. Im Vergleich zum Jahr 1980 erzielte die Branche
im Jahr 2010 mit einem Umsatz von 4,6 Mrd. Euro nahezu das Neunfache. Die
Branche der privaten Wach- und Sicherheitsdienste stellt somit einen stetig
wachsenden Wirtschaftssektor der Bundesrepublik Deutschland dar, was zu be-
grüßen wäre, würde es sich optimal qualifiziert auf private Bereiche von Sicher-
heitsaufgaben beschränken.

Durch die zunehmende Beauftragung von privaten Wach- und Sicherheitsdiens-
ten durch Städte und Kommunen kommt es zu einer schleichenden Privatisie-
rung von ursprünglich öffentlichen Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben, die eine
Aufwertung privater Sicherheitsdienstleistungen und eine Aushöhlung des staat-
lichen Gewaltmonopols zur Konsequenz hat. Obwohl private Sicherheitsfirmen
eigentlich keine Sonderrechte haben, die über die Jedermannsrechte hinausge-
hen, führen sie immer häufiger Tätigkeiten aus, die hoheitliche Befugnisse bzw.
Amtsträgerschaften erfordern und nicht durch das geltende Recht gedeckt sind.
Eine ausreichende und objektive Kontrolle der Sicherheitsunternehmen – ge-
setzlich durch die kommunalen Gewerbe- und Ordnungsämter vorgesehen – ist
de facto nicht gewährleistet, wenn öffentliche Stellen immer häufiger selbst als
Auftraggeber agieren.

Das vermehrte Aufkommen von „Police Private Partnerships“, bei denen das
Sicherheitspersonal beispielsweise Platzverweise erteilt, Personalien aufnimmt
und begangene Ordnungswidrigkeiten mit Warn- und Bußgeldern belegt, führt
zunehmend zu einer Verwässerung von festgesetzten Grenzen zwischen öffent-
lichen und privaten Zuständigkeiten. Bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht
oft der Eindruck, dass die privaten Wach- und Sicherheitsdienste mit den glei-
chen Rechten wie die Polizei auftreten. Für sie ist kaum ersichtlich, welche
Rechte sie gegenüber dem Privatpersonal haben und geltend machen können.

Das staatliche Gewaltmonopol findet seinen Niederschlag in Artikel 20 Absatz 3
und Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) und darf nur in wenigen Aus-

nahmefällen, bei denen es der einzelnen Person gestattet sein kann, Gewalt
gegen andere Personen oder Sachen anzuwenden, durchbrochen werden.

Drucksache 17/10810 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Namentlich handelt es sich bei diesen Ausnahmen um die Notwehrrechte nach
§ 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 32 des Strafgesetzbuchs
(StGB), die Notstandsrechte gemäß den §§ 228 und 904 BGB bzw. den §§ 34
und 35 StGB und die Selbsthilferechte der §§ 229 und 859 BGB. Diese nur unter
bestimmten, jeweils sehr eng gesteckten Voraussetzungen jedermann zustehen-
den Rechte, Gewalt anzuwenden, sind abschließend und bestätigen das staatli-
che Gewaltmonopol.

Polizeiliche Funktionen können privaten Bewachungsunternehmen nicht über-
tragen werden (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 58. Ergänzungslieferung
2011, § 34a Rn. 12). So erklärte auch der Vorsitzende der Gewerkschaft der
Polizei, Bernhard Witthaut: „Der Staat darf keinesfalls das Gewaltmonopol aus
der Hand und seinen Strafverfolgungsanspruch aufgeben. Wir bleiben dabei:
Private Sicherheitsdienste dürfen nicht in Grundrechte der Bürger eingreifen,
also keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen“ (Interview WAZ vom 2. August
2011).

Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 sind jedoch z. B. auch Kontrollgänge
im öffentlichen Verkehrsraum oder in Bereichen, die dem Hausrecht unterstehen,
mit tatsächlich öffentlichem Verkehr vom gesetzlich zulässigen Einsatzbereich
privater Sicherheitsdienste umfasst. Zum einen gehören Streifen im öffentlichen
Verkehrsraum jedoch zum Kernbereich polizeilicher Tätigkeit. Zum anderen
führt ein Patrouillieren privater Sicherheitsdienste im öffentlichen Verkehrs-
raum zu Rechtsunsicherheit und Denunziantentum. Der einzelnen Bürgerin und
dem einzelnen Bürger ist nämlich oftmals nicht bewusst, welche Maßnahmen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes durchführen
dürfen und welche nicht.

Nach Artikel 33 Absatz 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als
ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu über-
tragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Zu den hoheitlichen Befugnissen gehören hier all jene Aufgaben, deren Wahr-
nehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlich-
keitsgarantien des Beamtentums erfordert (Maunz/Dürig, Grundgesetz 62. Er-
gänzungslieferung 2011 Rn. 55).

Eine intensivere Kontrolle der Privaten ist auch hinsichtlich der Einhaltung ar-
beitsrechtlicher Standards vonnöten. Obwohl sich die Branche seit Beginn ihrer
Existenz positiv entwickelte, sich in einem Bundesverband organisiert und mitt-
lerweile Tarifverträge für ihre Beschäftigten aushandelte, sind ihre Standards
hinsichtlich Vergütung und Ausbildung längst nicht auf dem Niveau der öffent-
lichen Sicherheitsdienste. So beträgt der durchschnittliche Stundenlohn einer
Wachperson selbst nach tarifvertraglicher Vergütung im Jahr 2011 lediglich
7,03 Euro brutto (Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheits-
dienstleistungen vom 11. Februar 2011). Folglich muss ein nicht unerheblicher
Teil der im privaten Wach- und Sicherheitsdienst Beschäftigten ergänzend Ar-
beitslosengeld II beziehen. Hinzu kommt die durch befristete Arbeitsverhält-
nisse ausgelöste Belastung der permanenten existenziellen Unsicherheit.

Im Gegensatz zur Polizei sind die privaten Wach- und Sicherheitsdienste nicht
dem Gemeinwohl, sondern den Interessen ihrer Auftraggeberinnen und Auftrag-
geber verpflichtet, was eine besonders intensive Kontrolle hinsichtlich ihres
Handelns bezüglich der Wahrung von Bürgerrechten fordert.

Die privaten Wach- und Sicherheitsdienste führen verantwortungsvolle Tätig-
keiten aus (beispielsweise die Kontrolle von Flugpassagieren und Gepäck-
stücken), die zur höchsten Qualitätssicherung eine aufgabenspezifische und fun-
dierte Ausbildung sowie regelmäßige Fortbildungen erfordern. Tatsächlich
erhält das Personal in vielen Fällen jedoch nur kurze, unzureichende Schulungen

und kann die ihnen übertragenen Aufgaben nicht zufriedenstellend erfüllen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10810

Eine Fehlerquote von 30 Prozent bei Fluggast- und Gepäckkontrollen an Flug-
häfen durch Private belegt dies und ist inakzeptabel. Die bisherigen Anforderun-
gen an die fachliche Eignung des Personals von Sicherheitsfirmen nach GewO
und BewachV sind – durchaus der kommerziellen Logik folgend – unzurei-
chend, werden den im bereichsspezifischen Arbeitsalltag auftretenden Konflikt-
situationen nicht gerecht und führen zu latenten und manifesten Sicherheitsrisi-
ken.

Die Übertragung staatlicher Aufgaben auf private Dienstleister wird unter-
schiedlich begründet. In bestimmten Fällen mag es organisatorische oder auch
im Fachwissen Externer begründete Motivationen geben, die eine Aufgaben-
übertragung vorteilhaft erscheinen lassen. Fakt ist jedoch, dass ein Outsourcing
von Aufgaben im öffentlichen Bereich an private Dienstleister hauptsächlich
finanziellen Interessen der klammen öffentlichen Haushalte geschuldet ist. Dies
ist bereits grundsätzlich fragwürdig. Vor dem Hintergrund des für Grundrechts-
eingriffe maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsprinzips können finanzielle Inte-
ressen in keinem Fall die Übertragung staatlicher Befugnisse im grundrechts-
relevanten Bereich rechtfertigen.

Der Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr fällt nach Artikel 70 Absatz 1, Arti-
kel 30 Absatz 1 GG bis auf die in den Artikeln 73 und 74 GG geregelten Aus-
nahmen in den Kompetenzbereich der Bundesländer. Dementsprechend ist die
Ausübung polizeilicher Funktionen durch private Sicherheitsdienste häufig ein
landesrechtliches Problem. In verschiedenen Bereichen haben Länder und Kom-
munen hoheitliche Befugnisse bereits auf private Sicherheitsdienste übertragen.

So zeichnet sich z. B. im Bereich des in der Kompetenz der Länder liegenden
Strafvollzugs eine Entwicklung zu weitreichenden Privatisierungen nach dem
Vorbild der USA und England – wie an den neuen teilprivatisierten Justizvoll-
zugsanstalten in Hessen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt zu beobach-
ten ist – ab. Der Rückzug des Staates und die Durchführung von Public-Private-
Partnership-Verfahren sind aber gerade auf dem stark grundrechtsrelevanten Ge-
biet des Strafvollzugs bedenklich und von der Verfassung nicht gestützt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 18. Januar
2012 (Az. 2 BvR 133/10) noch einmal bekräftigt, dass Einbußen an institutio-
neller Absicherung qualifizierter und gesetzestreuer Aufgabenwahrnehmung
umso weniger hinnehmbar sind, je intensiver eine bestimmte Tätigkeit Grund-
rechte berührt. Es bedarf demnach für die Rechtfertigung einer Ausnahme eines
besonderen sachlichen Grundes. Das BVerfG stellt in diesem Zusammenhang
noch einmal fest, dass rein fiskalische Erwägungen für die Begründung einer
Ausnahmeregelung nicht in Betracht kommen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.