BT-Drucksache 17/10168

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/8494 - Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10168
17. Wahlperiode 27. 06. 2012
Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/8494 –

Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Bericht der Abgeordneten Antje Tillmann, Martin Gerster, Dr. Barbara Höll und Lisa Paus
A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8494 in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Sportausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem
Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Gesetz flankiert den Ersten Staatsvertrag zur Änderung
des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutsch-
land (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) und strebt
an, das Steuerrecht für Sportwetten zu öffnen. Es sollen
Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich be-
steuert werden. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen
Gewinnquoten, für die die Erteilung einer Konzession in
Betracht kommt, sollen nunmehr sämtliche Sportwetten im

durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet,
erfolgt. Gegenüber klassischen Lotterieangeboten soll ein
eigenständiger Steuersatz gelten.

Eine Glücksspielbesteuerung insbesondere eine umfassen-
dere Besteuerung von Sportwetten als zurzeit – falle als Ver-
kehrssteuer in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes
nach Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel 72 des Grundge-
setzes (GG). Aus diesem Grunde sei eine Anpassung des be-
stehenden Rennwett- und Lotteriegesetzes notwendig.

Eine Zustimmung der Länder sei nach Artikel 105 Ab-
satz 3 GG zu dieser Gesetzesänderung erforderlich, weil das
Steueraufkommen den Ländern zusteht. Zugleich sei eine
Zerlegung des Steueraufkommens aus Sportwetten erforder-
lich, da Spieler bundeslandübergreifend Sportwettenangebote
gerade über das Internet nutzen können.

Infolge des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages ge-
nüge es nicht, die Vorschriften des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes nur im Bereich der Besteuerung anzupassen. Zu-
dem gelte es, im aktuellen Prozess der Fortentwicklung des
Glücksspielrechts in Deutschland im Hinblick auf die Pfer-
Geltungsbereich des Gesetzes der Besteuerung unterworfen
werden. Insofern würde es sich um eine eigenständige steu-
errechtliche Begriffsbestimmung handeln, die über den ord-
nungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. Hierbei
sei ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder

dewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden
und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen.
Dieses Ziel könne mit der Schaffung geeigneter Rahmenbe-
dingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des
Glücksspielwesens erreicht werden.

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/10112 verteilt.

Drucksache 17/10168 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 82. Sitzung am 21. März
2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Albers, Dr. Norman, Deutscher Buchmacher Verband e. V.

– Becker, Prof. Dr. Tilman, Universität Hohenheim

– Präventionsprojekt Glücksspiel – Fachstelle für Suchtprä-
vention im Land Berlin pad e. V.

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Eilers, Prof. Dr. Stephan, Freshfields Bruckhaus Deringer

– Frank, Andreas, FRANK Consultancy Services GmbH

– Hauptverband für Traberzucht e. V.

– Musil, Prof. Dr. Andreas, Universität Potsdam

– Papier, Prof. em. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen, Ludwig-
Maximilians-Universität München

– Reichert, Dr. Ronald, Redeker Sellner Dahs

– Tiedtke, Andreas, Direktorium für Vollblutzucht und Ren-
nen e. V.

– Vesper, Michael, Deutscher Olympischer Sportbund.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 58. Sit-
zung am 27. Juni 2012 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme in geänderter Fassung.

Die Protokollerklärung der Berichterstatter der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP im federführenden Fi-
nanzausschuss zur Ergänzung der Gesetzesbegründung zu
Nummer 6 des Gesetzentwurfs (Spreizung des Steuersatzes
auf Lotterien und Sport- bzw. Pferdewetten) (siehe hierzu
Ziffer V) hat der Sportausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Protokollerklärung Sport des federführenden Finanzaus-
schusses (siehe hierzu Ziffer V) hat der Sportausschuss ein-
stimmig angenommen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 89. Sit-
zung am 27. Juni 2012 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme in der Fassung der Änderungsan-
träge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 73. Sitzung am 27. Juni 2012 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 74. Sitzung
am 27. Juni 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 82. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Annahme.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 79. Sit-
zung am 7. März 2012 erstmalig beraten und die Durchfüh-
rung einer öffentlichen Anhörung am 21. März 2012 be-
schlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Anschließend hat er
den Gesetzentwurf in seiner 81. Sitzung am 21. März 2012,
in seiner 87. Sitzung am 9. Mai 2012, in seiner 89. Sitzung
am 23. Mai 2012 und seiner 90. Sitzung am 13. Juni 2012
erneut beraten und die Beratung in seiner 93. Sitzung am
27. Juni 2012 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme in
geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, das Gesetz regele die Besteuerung infolge der Änderun-
gen des Glücksspielstaatsvertrages zwischen den Ländern. Es
seien europarechtliche Fragen von großem Gewicht beraten
und verschiedene Änderungen des Gesetzentwurfs in einem
langwierigen, aber begrüßenswert konstruktiven Gesetzge-
bungsverfahren erarbeitet worden. Das nun vorliegende Er-
gebnis regele nicht nur die Besteuerung von Sportwetten,
sondern auch darüber hinausgehende Bereiche des Glücks-
spiels neu. Der Gesetzentwurf flankiere den Ersten Staats-
vertrag zur Änderung des Staatsvertrags über das Glücks-
spiel in Deutschland und öffne das Steuerrecht für Sport-
wetten. Damit werde die Besteuerungslücke, dass Internet-
Sportwetten bisher in großem Umfang nicht steuerpflichtig
gewesen seien, geschlossen.

Dabei sei aber beachtet worden, dass das vorkonstitutionelle
Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwLottG) eine Re-
gelung zugunsten der Tierzuchtvereine vorgesehen habe,
wonach ein Teil der Steuereinnahmen über einen sogenann-
ten Totalisator wieder den Tierzuchtvereinen zur Verfügung
gestellt werde. Der Staatszweck Pferdezucht bleibe damit
unangetastet. Die Rückerstattung an die Tierzuchtvereine
werde durch eine Veränderung des Rennwett- und Lotterie-
steuergesetz nicht behindert, indem eine notifizierungs-
pflichtige Beihilfe nach EU-Recht entstanden wäre. In um-
fangreichen Gesprächen mit der Europäischen Kommission
sei eine Lösung gefunden worden, die sowohl die Besteue-
rung sicherstelle als auch den Totalisator weitgehend sicher
nicht gefährde, sodass den Sportverbänden und Zuchtverei-
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme
mit Änderungen.

nen weitgehend zugesichert werden konnte, dass diese
Rückerstattung nicht auf der Strecke bleibe.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10168

Bedenken bezüglich des Gefahrenpotentials des Glücks-
spiels, wie z. B. der Spielsucht, würden zu Recht vorgetragen.
Allerdings läge dieses Thema in der originären Zuständig-
keit der Länder. Auf Bundesebene könne man die Folgege-
setzgebung nur in dem von den Ländern zugesagten Rahmen
vornehmen, auch was die Bekämpfung der Gefahren des
Glücksspiels anbelange.

Ferner seien Anregungen aus dem Sportbereich aufgegriffen
worden, einen Appell an die Länder zu richten, einen we-
sentlichen Teil der Einnahmen aus der Sportwettenbesteue-
rung dem Sport zur Verfügung zu stellen. Die Koalitions-
fraktionen begrüßten, dass sich die Oppositionsfraktionen
diesem Appell angeschlossen hätten. Man dürfe aber nicht
vergessen, dass die vom Gesetzentwurf geregelten Steuer-
einnahmen ausschließlich den Ländern zufließen würden.
Deshalb sei es nicht möglich, auf Bundesebene festzulegen,
dass bei den Steuereinnahmen ein Vorabzug, z. B. zugunsten
der Förderung des ehrenamtlichen Sports, vorgenommen
werden solle. Es werde aber begrüßt, dass vonseiten der Län-
der eine entsprechende Erklärung erfolgt sei, dass ein großer
Teil der Einnahmen der Sportförderung zugewendet werden
solle (siehe unten).

Darüber hinaus wäre aus Gründen der Suchtprävention zu
begrüßen, wenn durch Spreizung der Steuersätze solche
Steuersätze festgelegt werden könnten, dass suchtgefährdete
Personen vom Spielen abgehalten würden. Das sei aber eu-
roparechtlich aufgrund der Notwendigkeit eines kohärenten
Steuersystems gemäß Aussage der Ländervertreter nicht
möglich. Eine solche Ausgestaltung der Besteuerung, dass
beispielsweise gerade Internetwetten unattraktiv würden, sei
aufgrund des Wettbewerbs mit anderen europäischen Anbie-
tern nicht zulässig, sodass nun alternativ die Länder gebeten
würden, auf Suchtprävention besonderes Augenmerk zu
legen.

Dies solle neben der Frage der Austrocknung illegaler
Wettangebote im Jahr 2015 im Rahmen einer Evaluierung ei-
ner Überprüfung unterzogen werden.

Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs im Finanz-
ausschuss läge sehr knapp vor dem geplanten Inkrafttreten
des Gesetzes. Bei der Beratung des vom Bundesrat vorgeleg-
ten Gesetzentwurfs sei aber klar geworden, dass noch viele
europarechtliche Fragen zu klären gewesen seien, was
gründliche Arbeit erfordert hätte.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass das Gesetzgebungs-
verfahren endlich zu einem Abschluss komme und das Ge-
setz noch zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten könne. Be-
grüßt werde ferner, dass Schleswig-Holstein durch den
dortigen Regierungswechsel nun ebenfalls dem Glücksspiel-
Staatsvertrag und den Begleitgesetzen beitreten könne.
Dennoch habe die Fraktion der SPD große Bedenken gegen
Entwicklungen im Bereich des Glücksspiels und der Sport-
wetten, da es gesellschaftspolitisch an sich geboten sei,
Wettangebote einzuschränken. Durch die Einigung beim
Glücksspielstaatsvertrag und dem hier vorliegenden Be-
gleitgesetz entstehe jedoch die Gefahr, dass das Angebot
ausgeweitet werde und falsche Anreize gesetzt würden. Da-
mit verbunden sei die Sorge der Privatisierung der Gewinne
und Sozialisierung der Folgekosten. Der jüngste Bericht der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung mache die mitun-

Ausweitung der Sportwetten und des Angebots die Gefahr
der Spielmanipulationen in Deutschland steige. Daher sei es
auch nicht zielführend, möglichst niedrige Steuersätze zu
realisieren. Gesellschaftspolitisch wäre es angesagt, gerade
in diesem Bereich höhere Steuersätze zu verankern.

Im Forum Geldwäscheprävention beim Bundesministerium
der Finanzen sei zudem deutlich geworden, es sei zu be-
fürchten, dass durch die Neuregelungen das Risiko für Geld-
wäsche erheblich steigen werde. Außerdem habe man Zwei-
fel, ob es gelingen werde, durch dieses Gesetz illegale
Anbieter in die Legalität zu überführen. Daher sei es nicht
einfach, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Dennoch verwei-
gere sich die Fraktion der SPD nicht dieser Gesetzesände-
rung, lege aber Wert darauf, dass die Einnahmen aus den
Sportwetten auch weiterhin den guten Zwecken zur Verfü-
gung stehen würden.

Auf Nachfrage der Fraktion der SPD erläuterte die Bundes-
regierung zudem, dass ein steuerlicher Vorabzug aus dem
Aufkommen der Steuererträge der Länder für gemeinnützige
Zwecke nicht normiert werden könne, insbesondere nicht
auf Bundesebene, da es sich zum einen um eine Steuer han-
dele. Steueraufkommen könne, anders als das Aufkommen
aus Abgaben, nicht zweckgebunden werden. Zum anderen
würde es einen nicht zulässigen Eingriff des Bundes in die
Haushaltshoheit der Länder darstellen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dieses Gesetzgebungs-
projekt berge einige europarechtliche Fallstricke. Hinzu
komme, dass die Wirkung bestimmter Regelungen in Bezug
auf die Gefahr der Spielsucht schwer zu prognostizieren
seien. Daher enthalte sich die Fraktion DIE LINKE. der
Stimme zum vorliegenden Gesetzentwurf. Man unterstütze
jedoch den Versuch, durch die Regelung den Bereich illega-
ler Wetten in die Legalität zu überführen und einer Besteue-
rung zu unterwerfen. Trotzdem bleibe es dabei, dass auf dem
Gebiet des Glücksspiels ein Flickenteppich von konkurrie-
renden Gesetzgebungswerken bestehe. So seien Pferdewet-
ten Sache des Bundes, während Sportwetten Ländersache
seien. Geldspielgeräte würden wiederum ordnungsrechtlich
reguliert. Es sei noch nicht gelungen, die Probleme insge-
samt zu erfassen und zu regeln. Zudem seien die Regelung
von Online-Casinos und Online-Poker mit der Vorlage nicht
erfasst. Es bleibe damit eine Lücke bei der gesetzlichen Er-
fassung aller möglichen internetbasierten Glücksspiele.

Zudem stelle sich für die Fraktion DIE LINKE. die Frage, ob
der Steuersatz von 5 Prozent, der zwar mit internationalen
Gepflogenheiten begründet werde, nicht zu niedrig sei. Au-
ßerdem würden bei der Frage, wie der Markt insgesamt zu
regulieren sei, unterschiedliche Grundhaltungen bezüglich
der Wirkungsweise von Geboten bzw. von Verboten aufein-
anderprallen.

Ferner begrüßte die Fraktion DIE LINKE. den fraktions-
übergreifenden Konsens zur Frage der Suchtprävention.
Man müsse klarmachen, dass sich der gesamte Finanzaus-
schuss dafür einsetze, dass Gelder entsprechend eingesetzt
würden. Die Fraktion DIE LINKE. fordere jedoch darüber
hinaus, dass der in der Anhörung (siehe hierzu Ziffer III.)
vorgetragene Vorschlag aufgegriffen werde, das Problem
noch einmal insgesamt im Rahmen einer Gambling Com-
mission aufzugreifen, die das Glücksspiel deutschlandweit
ter dramatischen Entwicklungen bei der Spielsucht deutlich.
Außerdem habe die Fraktion der SPD Sorge, dass durch eine

regeln solle. Es seien noch viele Probleme offen, die mittel-
fristig angepackt werden müssten.

Drucksache 17/10168 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, es sei
deutlich, dass das gesamte Thema Glücksspiel und Sport-
wetten äußerst komplex und verschachtelt sei. Es sei im Rah-
men der vorliegenden Gesetzgebung nicht gelungen, dies zu
entwirren. Man habe sich unter schwierigen Rahmenbedin-
gungen lediglich dazu durchringen können, im Rahmen die-
ser Verschachtelung weitere Regelungen zu erlassen. Eine
Entwirrung habe nicht stattgefunden.

Einigkeit bestehe lediglich bezüglich der Forderung der Mit-
telverwendung für den Breitensport. Grundsätzlich wolle die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem vorliegenden
Gesetzentwurf nicht im Wege stehen, allerdings lege man
den Maßstab an, was das Gesetz zur Suchtprävention beitra-
gen würde. Das zentrale Thema der gespaltenen Steuersätze
für Sportwetten einerseits und für die Lotterie andererseits
sei nicht befriedigend gelöst. Eine offizielle Stellungnahme
der Bundesregierung bzw. der Länder hierzu stehe leider im-
mer noch aus.

Die Haltung der Koalitionsfraktionen zum Thema Spreizung
der Steuersätze sei der Position der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN entgegengesetzt. Denn die Legalisierung des
bisher illegalen Teils der Sportwetten stelle keinen Beitrag
zur Suchtprävention dar. Würde man dieser Argumentation
folgen, müsse man die Frage stellen, weswegen beim Thema
Cannabis nicht auf gleiche Weise argumentiert werde. Viel-
mehr müsse aber festgestellt werden, dass im letzten Bericht
der Bundesregierung zur Suchtprävention in Deutschland
dokumentiert worden sei, dass sich die Spielsucht im Be-
reich der Sportwetten massiv ausgeweitet habe. Es sei über
die Parteigrenzen hinweg umstritten, inwieweit das Thema
der Legalität beim Thema der Sucht eine Rolle spiele. Der
vorliegende Gesetzentwurf sei zwar ein Beitrag zur Entkri-
minalisierung der Sportwetten, jedoch kein Beitrag zur
Suchtprävention. Aus diesem Grund könne die Protokoller-
klärung der Koalitionsfraktionen zur Frage der Steuersatz-
spreizung nicht unterstützt werden.

Eilbedürftigkeit

Die Bundesregierung erläuterte, der neue § 25 Absatz 3
RennwLottG stelle eine Ermächtigungsnorm zum Erlass von
Länderregelungen dar. Diese werde durch § 27 des Glücks-
spieländerungsstaatsvertrags ausgeübt. Würde die mit die-
sem Gesetzentwurf angestrebte Änderung des Rennwett-
und Lotteriegesetzes nicht, der Glücksspieländerungsstaats-
vertrag aber schon zum 1. Juli 2012 in Kraft treten, würde
dem § 27 des Glücksspieländerungsstaatsvertrags die Er-
mächtigungsnorm fehlen. Das hätte zur Folge, dass § 27 des
Glücksspieländerungsstaatsvertrags unwirksam sei. Nach
Auffassung der Bundesregierung könne dies jedoch dann
auch durch ein späteres Inkrafttreten des § 25 Absatz 3
RennwLottG nicht mehr geheilt werden. Das würde bedeu-
ten, dass die Länder diese Regelung wieder neu verhandeln
müssten.

Zur Pflicht zur Notifizierung einer Änderung von § 10 Ab-
satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG)

Der Finanzausschuss stellte fest,

– eine Änderung von § 10 Absatz 1 RennwLottG sei nach

– nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG übermit-
telten die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission
vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikel 10 der Richt-
linie 98/34/EG unverzüglich jeden Entwurf einer techni-
schen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige
Übertragung einer internationalen oder europäischen
Norm handele;

– der Gesetzentwurf für eine Änderung von § 10 Absatz 1
RennwLottG erfülle diese Voraussetzungen;

– der Begriff „technische Vorschrift“ umfasse nach Artikel 1
Absatz 1 Nummer 9, Unterabsatz 2, 3. Gedankenstrich
auch technische Spezifikationen oder sonstige Vorschrif-
ten, „die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen
verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse
Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser techni-
schen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften för-
dern;

– unter „Erzeugnis“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG wür-
den gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie
98/34/EG auch landwirtschaftliche Erzeugnisse verstan-
den;

– Rennpferde seien landwirtschaftliche Erzeugnisse. Eine
Änderung des Steuersatzes nach Artikel 10 Absatz 1 des
RennwettLottG stelle eine Vorschrift dar, die mit steuer-
lichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sei, die
auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss habe, da die
Verringerung des Steuersatzes durch Verringerung der
steuerlichen Belastung Angebot und Nachfrage der Tota-
lisatorenwetten beeinflussen dürfte;

– die für Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG geltenden Aus-
nahmen des Artikel 10 der Richtlinie 98/34/EG seien
nicht erfüllt.

Daraus leitete der Finanzausschuss ab, dass der Staatspraxis
entsprechend diese Notifizierung, die im Gegensatz zur EU-
beihilferechtlichen Notifizierung keine sogenannte Suspen-
sivklausel mit Genehmigungsvorbehalt erfordere, in einer
Fußnote zum Gesetz kenntlich gemacht werden solle (vgl.
hierzu den Titel des Gesetzes in der gesondert verteilten Be-
schlussempfehlung sowie die Begründung „Zum Titel des
Gesetzes“ im folgenden Abschnitt B. Besonderer Teil).

Die Bundesregierung sagte zu, die Notifizierung des § 10
RennwLottG nach der Richtlinie 98/34/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/
EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
(Informationsrichtlinie) für den Deutschen Bundestag und
den Bundesrat auf Bitte des Finanzausschusses des Deut-
schen Bundestages zu übernehmen.

Auf Nachfrage der Oppositionsfraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN informierte die
Bundesregierung den Ausschuss mündlich wie schriftlich
über die Besprechung des für Fragen der europäischen Bei-
hilfekontrollpolitik federführenden Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie, begleitet vom für Pferderenn-
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG bei der Euro-
päischen Kommission zu notifizieren;

wetten zuständigen Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie von Vertretern

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10168

der Länder Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und
Bayern, mit der Generaldirektion Wettbewerb der Europä-
ischen Kommission auf Arbeitsebene zu den beihilferecht-
lichen Aspekten der geplanten Neuregelung für Pferdewet-
ten am 21. Mai 2012. Es sei mitgeteilt worden, dass die
Europäische Kommission zwei beihilferechtliche Themen-
kreise sehe:

– Differenzierung von Steuersätzen zwischen Casinos und
Sportwetten:

Da derzeit eine kommissionsinterne Prüfung zwischen
den verschiedenen Generaldirektionen und dem juristi-
schen Dienst laufe, um die Frage im Anschluss dem Kom-
missar vorzulegen, könne derzeit aus beihilferechtlicher
Sicht keine Pränotifizierung erfolgen. Da die Zuständig-
keit für beihilferechtliche Fragen ausschließlich bei der
Europäischen Kommission liege, müsse die Bundesregie-
rung abwarten.

– Finanzierung von Pferderennen durch Rückerstattung der
Steuern auf die Totalisatoren

Die Europäische Kommission vollziehe im Prinzip die
Ratio des vorliegenden Gesetzentwurfs nach, akzeptiere
aber einzelne Details nicht: Insbesondere fordere sie, dass
es dabei bleiben müsse, dass nur inländische Veranstalter
für Wetten auf nur inländische Veranstaltungen im Wege
der Rückerstattung aufkämen. Wetten auf ausländische
Rennen dürften nicht mit einbezogen werden, da die Ver-
anstalter ausländischer Rennen nicht von der Rückerstat-
tung profitieren würden. Zudem würde derzeit nur die
Steuer von Totalisator-Unternehmen für die Rückerstat-
tung verwendet werden, profitieren würden aber in glei-
cher Weise die Buchmacher, da deren Geschäftsgrundlage
die Existenz von Pferderennen sei. Um das System
schlüssig auszugestalten, sei daher auch eine Rückerstat-
tung mit Zweckbindung der Steuer auf Buchmacherwet-
ten auf Veranstaltungen im Inland notwendig. Ferner
wolle die Europäische Kommission sicherstellen, dass die
finanziellen Mittel zweckgemäß, also für die Veranstal-
tung von Pferderennen und alles, was damit in direktem
Zusammenhang steht (Dopingkontrollen, Videoübertra-
gung), Verwendung fänden. Sie erwarte von Deutschland,
dass sichergestellt werde, dass die Mittel nicht zugunsten
von Dingen, die nicht in direktem Zusammenhang dazu
stehen, verwendet würden.

Schließlich habe die Bundesregierung zugesagt, dass
Deutschland einen entsprechend geänderten § 16 Rennw
LottG verfassen, innerhalb der Bundesregierung und den
Ländern abstimmen und bei der Europäischen Kommission
anmelden werde. Die Europäische Kommission habe zügige
Prüfung, aber nicht bis zum 1. Juli 2012 zugesagt. Daher sei
eine Übergangsregelung notwendig. Die mit der Arbeits-
ebene der Europäischen Kommission abgestimmte Überle-
gung sei, diesbezüglich bis zur Genehmigung beim Status
Quo zu bleiben, damit die ununterbrochene Finanzierung der
Pferderennen gesichert bleibe.

Einen den Forderungen der Europäischen Kommission ent-
sprechenden Änderungsantrag legten die Koalitionsfraktio-
nen vor, mit dem unter anderem

gung der Buchmacherwetten auf inländische Pferderen-
nen,

– die Beschränkung der Totalisatorsteuer-Rückerstattung
zur Finanzierung von inländischen Pferderennen auf Auf-
kommen der Totalisatorsteuer, das mit Wetten auf inländi-
sche Veranstaltungen generiert wurde,

– die Normierung des Status quo als Übergangsregelung bis
zur Schaffung einer beihilferechtlich notifizierten Neu-
regelung für die Totalisatorsteuer-Rückerstattung zur
Sicherung der ununterbrochenen Finanzierung der Pferde-
rennen

angestrebt wird.

Die Koalitionsfraktionen betonten, damit werde der Versuch
unternommen, die Totalisatorsteuer-Rückerstattung beihilfe-
rechtlich weitgehend unangreifbar zu machen.

Dem Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men aller Fraktionen zu.

Protokollerklärung der Berichterstatter der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP im federführenden
Finanzausschuss zur Ergänzung der Gesetzesbegrün-
dung zu Nummer 6 des Gesetzentwurfs (Spreizung des
Steuersatzes auf Lotterien und Sport- bzw. Pferdewet-
ten)

Der Gesetzgeber sehe im Bereich der Sportwetten (§§ 10, 11
und 17 Absatz 2 RennwLottG) eine größere Suchtrelevanz
als im Bereich der Lotterien und Ausspielungen, aber auch
Kriminalitätsrisiken eigener Art (Sportwettbetrug, Geldwä-
sche). Dies hätten auch die Stellungnahmen der öffentlichen
Anhörung des Finanzausschusses am 21. März 2012 (vgl.
Abschnitt III) gezeigt. Darüber hinaus sei festzustellen, dass
sich ein erheblicher Sportwetten-Schwarzmarkt ausgebreitet
habe. Zur Suchtprävention sei es daher erforderlich, das vor-
herrschende illegale Wettangebot einem staatlich regulierten
und kontrollierten Markt zuzuführen, um geeignete Maßnah-
men zur Verminderung der genannten Risiken vornehmen zu
können. Dazu sei die vorgesehene Absenkung der Steuer-
sätze zwingend geboten. Anderenfalls verbliebe der Großteil
des Sportwetten-Angebots in der Illegalität und würde eine
erhebliche Suchtgefährdung darstellen. Eine Besteuerung
der Sportwetten mit höheren Steuersätzen vergleichbar den-
jenigen für Lotterien und Ausspielungen würde die ange-
strebte Kanalisierung vereiteln.

Eine Vergleichbarkeit von Lotterien und Ausspielungen mit
Sport- und Pferdewetten bestehe wegen der sehr unter-
schiedlichen Spielstruktur und den weit abweichenden
Höchstgewinnen und Gewinnchancen nicht.

Der Lotteriemarkt sei faktisch wie rechtlich von monopol-
bzw. oligopolartigen Strukturen geprägt, die eine stärkere
steuerliche Belastung wirtschaftlich zumutbar erscheinen
ließen. Das Risiko, dass sich ein dem Sportwettenmarkt ver-
gleichbarer Schwarzmarkt auch im Lotteriesektor ausbreite,
sei gering, denn auf ihm finde ein Quotenwettbewerb der
Anbieter praktisch nicht statt. Überdies mache die steuerli-
che Belastung gegenüber den zusätzlich erhobenen Zweck-
abgaben bzw. dem zweckgebunden zu verwendenden Anteil
der Einnahmen ohnehin nur einen Teil der Gesamtabschöp-
fung aus. Und schließlich führe die vergleichsweise geringe
– die Schaffung eines kohärenten Systems der Totalisator-
steuer-Rückerstattung durch gleichwertige Berücksichti-

Ausspielungshäufigkeit dazu, dass sich bei Lotterien die
letztendlich vom Verbraucher zu tragende Steuerbelastung

Drucksache 17/10168 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nicht in gleichem Maße potenziere wie bei Glücksspielen
mit höherer Wiederholungsfrequenz. Eine Absenkung des
Steuersatzes für Lotterien und Ausspielungen sei daher aus
Gründen der Suchtprävention nicht erforderlich und nicht
geboten. Das mit der Besteuerung verfolgte Ziel der Sucht-
eindämmung durch monopolisierte oder genehmigte Lotte-
rien und Ausspielungen gebiete und rechtfertige vielmehr
die höhere Abschöpfung der hieraus erlangten Erträge.

Sport- und Pferdewetten würden im Vergleich zu Lotterien
und Ausspielungen ein anderes Gefährdungspotential auf-
weisen. Zum einen sei das veranstaltete Ereignis von Mani-
pulation bedroht. Zum anderen habe sich im Bereich der
Sportwetten insbesondere im Internet ein Schwarzmarkt he-
rausgebildet, dessen Bekämpfung sich in der Vergangenheit
als schwierig erwiesen habe.

Der Gesetzgeber sei überzeugt, dass mit dem niedrigeren
Steuersatz für Sport- und Pferdewetten eine Austrocknung
des Schwarzmarktes und eine Lenkung hin zu den legalen
Angeboten erreicht werden könne.

Unterschiedliche Steuersätze seien in steuerrechtlich harmo-
nisierten Bereichen zu denen die Lotterie- und Wettbesteue-
rung nicht gehöre unionsrechtlich ohne Weiteres zulässig,
sofern die Glücksspielarten aus der Sicht des Durchschnitts-
verbrauchers nicht vergleichbar seien und nicht dieselben
Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen würden, wobei
insbesondere Gesichtspunkte wie die Mindest- und Höchst-
einsätze und -gewinne, sowie die Gewinnchancen zu berück-
sichtigen sein könnten (EuGH, Urteil vom 10. November
2011 C-259/10, Rz. 58).

Eine einheitliche Besteuerung sämtlicher Glücksspielarten
bestehe auch in Deutschland seit jeher nicht. Insbesondere
würden die Spielbanken und das gewerbliche Automaten-
spiel nicht unter die Vorschriften des Rennwett- und Lotte-
riegesetzes fallen, sondern unterlägen je eigenen steuerli-
chen Vorgaben. Die unterschiedliche Besteuerung von
Wetten und Lotterien sei zudem bereits im Rennwett- und
Lotteriegesetz mit seinen drei Steuertatbeständen (§§ 10, 11,
17 RennwLottG) angelegt. So habe die auf Buchmacherwet-
ten erhobene Steuer anfänglich nur 10 Prozent des Wettein-
satzes, die Lotteriesteuer hingegen 20 Prozent des Losprei-
ses ausschließlich der Steuer betragen.

Der konzessionierten Öffnung des Sportwettenmarktes liege
die Erwägung zugrunde, dass es im Bereich der Sportwetten,
insbesondere im Bereich der illegalen Wettangebote auslän-
discher Wettanbieter, nicht in dem avisierten Umfang erreicht
worden sei, die natürliche Spielleidenschaft der Bürger unter
staatliche Kontrolle zu nehmen. Das Konzessionsverfahren
ermögliche es, im Gegenzug zu den erteilten Konzessionen
das Sportwetten-Angebot des Konzessionsnehmers und des-
sen Ausgestaltung zu reglementieren. Um das mit der Öff-
nung des Sportwettenmarktes erwartete Ziel zu erreichen,
müsse dessen Besteuerung so angepasst werden, dass die
illegalen Wettanbieter auch tatsächlich in den legalen Be-
reich wechseln würden.

Die Spreizung der Steuersätze wahre schließlich auch das
Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG, denn es handele
sich um ungleiche Sachverhalte. Die voneinander abwei-
chenden gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingun-

anders als bei Spielautomaten in Spielbanken und gewerbli-
chen Geldgewinnspielgeräten (vgl. BVerwG-Beschluss vom
28. August 2007 9 B 14.07, Rz. 12; BFH-Beschluss vom 21.
Februar 1990 II B 98/89, BStBl. 1990 II, S. 510) auch ver-
fassungsrechtlich eine differenzierte steuerliche Behandlung
rechtfertigen.

Spreizung der Steuersätze für Casinos und Sportwetten

Zudem problematisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Frage der beihilferechtlichen Zulässigkeit un-
terschiedlicher Steuersätze für Casinos und Sportwetten.
Hierzu führten die Bundesländer aus, für die Europäische
Kommission sei das Differenzierungsmerkmal die Frage der
Einheitlichkeit des Marktes. Die Länder würden die Auffas-
sung vertreten, dass es sich um unterschiedliche Märkte han-
dele, da sich derjenige, der Sportwetten abschließe, gut aus-
kenne, während für den Casinobesucher möglicherweise das
gesellschaftliche Ereignis im Vordergrund stehe. Damit wäre
eine Unterschiedlichkeit der Steuersätze gegebenenfalls zu-
lässig.

Höhe des Steuersatzes

Hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes bedauerten alle Frak-
tionen, dass nicht weiter ein Steuersatz von 162/3 Prozent er-
hoben werden könne. Die Länder berichteten jedoch, dass
die Europäische Kommission, nachdem zunächst ein ein-
heitlicher Steuersatz von 162/3 Prozent angestrebt worden
sei, ausdrücklich davor gewarnt habe, an diesem Steuersatz
festzuhalten. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens habe
die Europäische Kommission in ihrer ausführlichen Stel-
lungnahme von 18. Juli 2011 erhebliche Bedenken unter an-
derem zu diesem Steuersatz geäußert. Sie habe angemerkt,
dass diese sehr hohe Konzessionsgebühr mehr als die durch-
schnittliche Marge eines Onlineglücksspielanbieters dar-
stelle. Gemeinsam mit den weiteren Begrenzungen er-
scheine es sehr schwierig, ein wirtschaftlich tragfähiges und
für Kunden attraktives Onlineangebot für Sportwetten be-
reitzustellen. Vor diesem Hintergrund seien die Erörterungen
erneut aufgenommen worden. In dem folgenden Gesetzent-
wurf und im Glücksspieländerungsstaatsvertrag seien dann
die verschiedenen Steuersätze verankert worden. Vor dem
Hintergrund der EU-rechtlichen Einwände betrage die Kon-
zessionsabgabe für Sportwetten nun 5 Prozent des Spielein-
satzes. Dabei seien die Länder davon ausgegangen, dass da-
durch zum einen eine wirksame Kanalisierung erreicht und
der bisherige Schwarz- bzw. Graumarkt von Sportwetten im
Internet legalisiert werden könne. Zum anderen werde der
Steuersatz, den andere europäische Mitgliedstaaten erheben
würden, berücksichtigt. Beispielsweise habe Frankreich die-
sen Kanalisierungseffekt mit 8 Prozent nicht erzielt.

Protokollerklärung Sport des federführenden Finanz-
ausschusses

Der Finanzausschuss regte mit Blick auf die grundlegende
Bedeutung des Sports für die Möglichkeit des Angebots von
Sportwetten gegenüber den Ländern an, sich ihrerseits für
eine angemessene Förderung des Breitensports sowie für die
Stärkung der Integrität des Sports einzusetzen. Letzteres be-
ziehe sich insbesondere auf die Förderung von Suchtpräven-
gen für die einzelnen Glücksspielarten sowie die unter-
schiedliche Spiel- und Veranstalterstruktur würden nicht

tion und den Kampf gegen Doping, wie auch auf die Be-
kämpfung von Spielmanipulation und Korruption im Sport.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10168

Er begrüßte ferner ausdrücklich den Beschluss der Konfe-
renz der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der
Länder vom 14. Juni 2012, mit dem sie die große Bedeutung
des Sports unterstrichen und sich dafür ausgesprochen hät-
ten, unter Berücksichtigung der länderspezifischen Beson-
derheiten auch in Zukunft einen angemessenen Teil der
staatlichen Einnahmen aus Glücksspielen mittelbar oder un-
mittelbar für Zwecke der Förderung insbesondere des Brei-
tensports und der Integrität des Sports zu verwenden. Ebenso
begrüßt worden sei die Bitte der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder an die Länder, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit nach dem Staatsvertrag sowie die Gesund-
heitsministerkonferenz, die Innenministerkonferenz und die
Wirtschaftsministerkonferenz bis zur Ministerpräsidenten-
konferenz am 6. Dezember 2012 jeweils einen Bericht zum
Vollzug des Staatsvertrags vorzulegen.

Billigkeitsregelung

Der Finanzausschuss war sich zudem einig, dass eine Verab-
schiedung des Gesetzes zum 30. Juni 2012 und ein Inkraft-
treten zum 1. Juli 2012 nicht unproblematisch für die betrof-
fenen Unternehmen sei.

Der Finanzausschuss betonte zudem, die Änderungen durch
§ 25 Absatz 1 Satz 1 RennwLottG in Verbindung mit dem
Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag stellten die Renn-
vereine vor große Herausforderungen bei der Umstellung ih-
rer derzeitigen Vertriebsstruktur. Um diese Anpassungen zu
unterstützen und einen wirtschaftlichen Rennwettbetrieb zu
gewährleisten, der ausreichende Mittel für die im Tierzucht-
gesetz staatlich beauftragte Pferdezucht generiert, kam der
Finanzausschuss überein, dass der Deutsche Bundestag den
Bundesländern empfehlen solle, über entsprechende Landes-
regelungen zu beraten. Solche Regelungen könnten sich bei-
spielsweise in angemessenen Billigkeitsregelungen ausdrü-
cken.

Evaluierung der Neuregelung

Der Ausschuss machte deutlich, es solle sichergestellt wer-
den, dass die Bemessungsgrundlage dahingehend beobachtet
werde, ob sich die von den Gegnern der Bemessungsgrund-
lage Rohertrag gefürchteten Verwerfungen bestätigen wür-
den.

Zudem flankiere das Gesetz zur Besteuerung von Sportwet-
ten den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertra-
ges zum Glücksspielwesen in Deutschland. Daher sei paral-
lel zur Evaluierung der Auswirkungen des Staatsvertrags die
Besteuerung der Sportwetten zu überprüfen.

Der Ausschuss kam daraufhin auf Basis eines von der Frak-
tion der SPD vorgelegten, jedoch nicht zur Abstimmung ge-
stellten Änderungsantrags überein, die Bundesregierung zu
beauftragen, in Abstimmung mit den Ländern dem Deut-
schen Bundestag zum 1. Juli 2015 zu berichten, ob die ange-
strebten Wirkungen der Neuregelungen des Gesetzes zur Be-
steuerung von Sportwetten erreicht wurden.

Steuerpflicht aller, auch illegaler Sportwetten

§ 12 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) re-
gelt, dass die Steuerschuld ohne Rücksicht darauf entstehe,

die Fraktion der SPD gesetzliche Regelungen an, dass auch
die Steuerschuld aus Sportwetten ohne Rücksicht darauf ent-
stehen solle, ob die Veranstaltung oder Vermittlung der
Sportwette nach § 4 des Staatsvertrages zum Glückspielwe-
sen in Deutschland erlaubt gewesen sei. Außerdem solle ne-
ben dem Steuerschuldner auch der Spieler für die Steuer haf-
ten, wenn ein Totalisatorunternehmen ohne Erlaubnis
betrieben, Wetten ohne Erlaubnis abgeschlossen oder ver-
mittelt oder Sportwetten ohne Erlaubnis nach § 4 des Staats-
vertrages zum Glückspielwesen in Deutschland veranstaltet
oder vermittelt werden würden. Sie begründete dies damit,
das Risiko für inländische Spieler, bei unerlaubten Renn-
oder Sportwetten für die Steuer haftbar gemacht zu werden,
vermindere die Attraktivität illegaler Wettangebote. Dies
flankiere die Maßnahmen der Länder, mit denen sie den vor-
handenen illegalen Markt für Renn- und Sportwetten ein-
dämmen wolle. Die Regelung diene damit dem Schutz der
Spieler und verbessere insbesondere bei ausländischen Ver-
anstaltern die Möglichkeiten, den Steueranspruch durchzu-
setzen.

Die Bundesregierung machte hierzu deutlich, die Regelung
des § 12 RennwLottG stamme in seiner aktuell gültigen Fas-
sung aus dem Jahr 1922 und damit aus einer anderen Ära des
Besteuerungs- und Ordnungsrechts. Nach heutiger Rechts-
praxis sei klar, dass grundsätzlich alle, auch illegal abge-
schlossene Wetten der Besteuerung unterlägen. Eine entspre-
chende gesetzliche Regelung sei daher nicht notwendig.

Zudem betonten die Koalitionsfraktionen mit Unterstützung
der Bundesregierung, dass eine Haftung des Spielers für die
Steuerschuld letztlich für die Steuerbehörden nicht vollzieh-
bar sei. Das daraus entstehende Vollzugsdefizit würde, wenn
man dies normieren würde, immanent sein und mache das
Gesetz verfassungsrechtlich angreifbar.

Die Fraktion der SPD stellte daraufhin explizit klar, dass also
davon auszugehen sei, dass die Steuerschuld ohne Rücksicht
darauf entstehe, ob eine Sportwette, eine Sportveranstaltung
oder ein Totalisatorunternehmen legal oder illegal sei bzw.
mit oder ohne Erlaubnis betrieben werde. Sie zog daraufhin
ihre Anträge, die Steuerpflicht auch illegaler Sportwetten ex-
plizit gesetzlich zu regeln, zurück.

Darüber hinaus fordere der Finanzausschuss die Bundes-
regierung und die Länder auf, illegales Wettangebot vehe-
ment zu bekämpfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
potentielle Spieler illegaler Angebote zu adressieren.

Geldwäsche

Die Fraktion der SPD verwies zudem auf die Entschließung
des Europäischen Parlaments zu Onlineglücksspielen im
Binnenmarkt. Hier werde eine bessere Zusammenarbeit der
Regulierungsstellen unter anderem zur Bekämpfung von
Geldwäsche gefordert (Ziffer 21 der Entschließung). Dies
stelle nun mit dem schleswig-holsteinischen Glücksspiel-
Staatsvertrag, durch den dort am 1. Januar 2012 ein liberali-
sierter Glücksspielmarkt entstanden sei, eine aktuelle He-
rausforderung dar.

Die Bundesregierung betonte, nach gegenwärtiger Rechts-
lage würden nur Spielbanken, also terrestrische Casinos,
vom Geldwäschegesetz erfasst, da bisher Onlineglücksspiel
ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der Buchmacher
zugelassen gewesen sei. Analog zu dieser Bestimmung regte

in Deutschland illegal gewesen sei. Daher habe kein Bedarf
bestanden, dies durch das Geldwäschegesetz (GWG) zu er-

Drucksache 17/10168 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

fassen. Durch das schleswig-holsteinische Spielbankenge-
setz sei eine andere Rechtslage entstanden. Nun müsse auf
bundesgesetzlicher Ebene nachgebessert werden. Hierzu er-
arbeite das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen
Referentenentwurf zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes.
Es reiche jedoch nicht aus, lediglich den Adressatenkreis zu
erweitern. Nachdem die Geldwäscherisiken bei der Abwick-
lung des Glücksspiels völlig andere seien als in anderen wirt-
schaftlichen Bereichen, müssten spezifische Vorschriften ge-
schaffen werden, um auch in diesem Bereich transparente
Geldflüsse zu schaffen.

Pflicht zur Bestellung inländischer Bevollmächtigter

Aufgrund unterschiedlicher Ansichten zwischen der Bun-
desregierung und den Ländern zu den inländischen Bevoll-
mächtigten legten die Koalitionsfraktionen zudem einen
Änderungsantrag vor, mit dem angestrebt wird, die Pflicht,
einen steuerlich Beauftragten im Inland zu benennen, auf
Veranstalter mit (Wohn-)Sitz außerhalb der Europäischen
Union bzw. des EWR zu beschränken. Dem stimmte der
Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu.

B. Besonderer Teil

Zum Titel des Gesetzes (Fußnote)

Die Bundesregierung übernimmt die Notifizierung des § 10
RennwLottG nach der Richtlinie 98/34/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/
EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
(Informationsrichtlinie) für den Deutschen Bundestag und
den Bundesrat auf Bitte des Finanzausschusses des Deut-
schen Bundestages.

Zur Inhaltsübersicht

Die Inhaltsübersicht wird ergänzt um die Angabe zu dem
nachfolgend neu eingefügten Artikel 4 „Weitere Änderung
des Rennwett- und Lotteriegesetzes“.

Zu Artikel 1 (Änderung des Rennwett- und
Lotteriegesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 3)

Die Buchmacher nach § 2 des Gesetzes sind ein in die Zu-
ständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie fallendes Gewerbe. Daher sollen Rechtsverord-
nungen, die die näheren Voraussetzungen und das Verfahren
für die Buchmachererlaubnis regeln, im Einvernehmen mit
diesem Ministerium erlassen werden. Außerdem soll die
Verordnungsermächtigung erweitert werden, um auch Rege-
lungen zur näheren Ausgestaltung der in § 16 enthaltenen
Steuerrückerstattung zu ermöglichen. Der Bund wird im
Rahmen dieser Rechtsverordnung näher erläutern, welche
Nettomehrkosten bei der Veranstaltung von Pferderennen im
Rahmen von § 16 finanziert werden können. Dabei wird den
beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission

bereich der Länder und auch nicht die Festlegung der Zuwei-
sungshöhe als solche. Ermöglicht werden sollen vielmehr
einheitliche Regelungen für das Verfahren zur Zuweisung
der Mittel an die Rennvereine und zur praktischen Umset-
zung der Nettokostenbegrenzung, sowie zur Verteilung des
letztlich ggf. an die Rennvereine zuzuweisenden Teils der
Buchmachersteuer auf die Länder.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 16 Absatz 2 – neu)

Aus beihilferechtlichen Gründen darf das Aufkommen der
Totalisatorsteuer, das aufgrund der Neureglung in § 1 Ab-
satz 4 Rennwett- und Lotteriegesetz mit Wetten auf auslän-
dische Veranstaltungen zusätzlich generiert wird, nicht zur
Finanzierung von inländischen Pferderennen herangezogen
werden.

Zu Nummer 7 (§ 17 Paragraphenüberschrift)

Aus redaktionellen Gründen wurden an dieser sowie an ver-
schiedenen anderen Stellen die im Gesetzentwurf des Bun-
desrates mitunter eingefügten Paragraphenüberschriften
zum Erhalt der rechtsförmlichen Konsistenz des Gesetzes
gestrichen.

Zu Nummer 8 (§ 19)

Zu Absatz 3 Satz 1

Aus europarechtlichen Gründen sollte sich die Pflicht nach
§ 19 Absatz 3 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes, einen steuerlichen Beauftragten
im Inland zu benennen, nicht auf Veranstalter mit Wohnsitz
oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum erstrecken.

Zu Absatz 4 – neu –

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann
nicht in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, sondern
nur im Gesetz selbst geregelt werden. Der neue Absatz 4 wird
folglich als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eingefügt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Ausführungs-
bestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz)

Zu Nummer 5 (§ 30 Absatz 1)

Wegen der Aufnahme der Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung in § 19 Absatz 4 des Rennwett- und Lot-
teriegesetzes wird auf die entsprechende Regelung in § 30
Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen verzichtet.

Zu Artikel 4 – neu – (Weitere Änderung des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes)

Die Europäische Kommission hat gegenüber der Bundes-
regierung und Ländervertretern deutlich gemacht, dass das
europäische Beihilferecht eine Änderung der bestandsge-
schützten Finanzierungsquellen und -modalitäten für Pferde-
rennen nur unter der Voraussetzung zulässt, dass ein kohä-
rentes System der Rückerstattung entsteht. Die Finanzierung
muss sich danach an dem Steueraufkommen orientieren, das
Rechnung getragen. Die Verordnungsermächtigung umfasst
nicht den in § 16 Absatz 1 Satz 3 skizzierten Zuständigkeits-

mit allen Unternehmen generiert wird, die mit Wetten auf in-
ländische Pferderennen Einkommen erzielen. Die Beschrän-

Deutscher Bundestag – 17 ucksache 17/10168

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Finanzausschuss

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Lisa Paus
Berichterstatterin
. Wahlperiode – 9 – Dr

kung auf das Aufkommen aus der Totalisatorsteuer wird da-
nach nicht mehr möglich sein. Vielmehr müssen auch die
Buchmacherwetten auf inländische Pferderennen im Rah-
men der Finanzierung gleichgewichtig berücksichtigt wer-
den, da sie ein ebenso großes wirtschaftliches Interesse an
der Durchführung von Pferderennen haben wie die Totalisa-
toren.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Der bisherige Wortlaut des alten Artikels 4 wird wegen der
Anfügung der neuen Absätze zu Absatz 1 und entsprechend
redaktionell ergänzt.

Zu Absatz 2 – neu –

Die Regelung lässt die Öffnungsklausel in § 25 RennwLottG
vor dem Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Ände-
rung des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutsch-
land, welcher von der Öffnungsklausel bereits Gebrauch
macht, in Kraft treten.

Zu Absatz 3 – neu –

Die aktuelle Fassung des § 16 RennwLottG stellt eine beste-
hende Beihilfe dar, die bis zur genehmigten Änderung des
§ 16 RennwLottG durch die Europäische Kommission be-
stehen bleiben kann. Dadurch wird eine Aussetzung der
Rückerstattung vermieden. Der Notifizierungsvorbehalt ga-
rantiert, dass der neue § 16 RennwLottG erst mit Entschei-
dung der Europäischen Kommission in Kraft tritt. Dieser
Notifizierungsvorbehalt wurde um ein festes Datum ergänzt,
um für die Betroffenen Rechtssicherheit herzustellen.

Martin Gerster
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

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