BT-Drucksache 17/10158

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/7746 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10158
17. Wahlperiode 27. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/7746 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)

A. Problem

Das Meldewesen wurde mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des
Meldewesens füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führt das
bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahr 1980 mit
den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammen. Verbind-
lich wurden Änderungen des MRRG in der Vergangenheit erst, nachdem sie
auch in Landesrecht umgesetzt waren. Dieser Umstand hat sich als eine der
größten Schwachstellen des Melderechts erwiesen. So wurden zwar mit der
MRRG- Novelle 2002 die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung
moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Meldewesen ge-
schaffen. Aber in der Folgezeit verzögerte sich die Erschließung der daraus
resultierenden, noch weitgehend ungenutzten Potenziale, weil die Schaffung
notwendiger Voraussetzungen in Form von bundesweit gültigen technischen
Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich auf-
einander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich je-
doch schnell heraus, dass zum einen nicht alle Länder die MRRG-Novelle
gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle
Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten, d. h. über
kommunale Melderegister oder Landesmelderegister, die über Datennetze un-
tereinander verknüpft sind. Allein dies belegt, dass das Meldewesen in seiner
heutigen Funktion als aktivierendes Element einer sich stetig wandelnden In-
formationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Be-
züge bei Datenübermittlungen durch den Bund nicht mehr nur durch rahmen-
rechtliche Normen mit Richtliniencharakter regulierbar ist. Mit der durch das
Gesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit
und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie

für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das
auch durch die Vorgaben des MRRG nicht gänzlich zu verhindernde Auseinan-
derlaufen des Melderechts wird künftig kein Hindernis mehr sein für ein
modernes Meldewesen, das sich mit den Jahren zum „informationellen Rück-
grat“ aller Verwaltungsbereiche entwickelt hat und sich schon deshalb als Vor-
reiter für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunika-
tionstechnologien versteht. Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz

Drucksache 17/10158 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des
Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor al-
lem für den öffentlichen Bereich an. Durch die Schaffung der rechtlichen Vor-
aussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu beste-
henden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledi-
gung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen
auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für
Onlinezugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den
kommunalen Melderegistern angesetzt werden.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für ein ein-
heitliches Melderecht geschaffen und damit für einen effektiveren und effizien-
teren Vollzug des Melderechts.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsmittel ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen für die Anpassung von vorhandenen
Softwarelösungen einmalige Kosten, die angesichts der unterschiedlichen Ge-
staltung der jeweiligen Fachverfahren nicht beziffert werden können. Etwaiger
Mehrbedarf für den Bund soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Sonstige Kosten

Über die in Buchstabe F genannten Kosten aus Informationspflichten hinaus
werden die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft je nach Fallkonstellation
mit geringfügigen, nicht abschätzbaren zusätzlichen Kosten belastet, in anderen
Fällen entlastet. Geringfügige Kosten sind denkbar in Verbindung mit der Mit-
wirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung von Mietern sowie bei der
Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels durch
das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Person. Entlastungen der Un-
ternehmen ergeben sich insbesondere aus der Möglichkeit, elektronisch An-
träge auf Melderegisterauskünfte zu stellen sowie aus dem in Buchstabe F ge-
nannten Abbau von Bürokratiekosten. Eine überdurchschnittliche Betroffenheit
mittelständischer Unternehmen, die über die Betroffenheit aller Unternehmen
der Wirtschaft hinausgeht, ist nicht erkennbar. Auswirkungen auf das allge-
meine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht
zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10158

F. Bürokratiekosten

Durch das vorliegende Gesetz werden für die Wirtschaft vier Informations-
pflichten neu eingeführt. Eine Informationspflicht ersetzt dabei eine bereits auf
Grund von Landesmeldegesetzen bestehende. Zwei Informationspflichten wer
den abgeschafft, eine Informationspflicht wird vereinfacht.

Für die Bürgerinnen und Bürger werden sieben Informationspflichten neu ein-
geführt, wovon eine die auf Grund von Landesmeldegesetzen bereits beste-
hende entsprechende Informationspflicht übernimmt. Eine Informationspflicht
wird vereinfacht.

Für die Verwaltung werden insgesamt 14 Informationspflichten eingeführt.
Sechs von ihnen lösen Informationspflichten ab, die bereits in Landesmeldege-
setzen bestehen. Zwei Informationspflichten der Verwaltung werden erweitert,
eine Informationspflicht wird vereinfacht.

Die Saldierung erwarteter Mehrkosten und erwarteter Kostenreduzierungen
führt vor diesem Hintergrund für die Wirtschaft zu einer Entlastung von Büro-
kratiekosten von rund 117,1 Mio. Euro jährlich.

Drucksache 17/10158 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7746 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 12 werden die Wörter „derzeitige Anschriften und“
durch die Wörter „derzeitige Anschriften,“ und die Wörter „An-
schrift im Ausland“ durch die Wörter „Zuzugsanschrift im Aus-
land“ ersetzt.

bbb) Nummer 15 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Mel-
debehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
der Meldebehörde,“.

ccc) In Nummer 17 wird das Wort „Gültigkeitsdauer“ durch die
Wörter „letzter Tag der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „mit Einwil-
ligung der betroffenen“ durch die Wörter „nach Mitteilung durch die
betroffene“ ersetzt.

b) § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1
genannten Behörden ist.“

c) § 11 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Le-
benspartner oder zu minderjährigen Kindern, soweit für diesen Perso-
nenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.“

d) § 17 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt,
der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Ab-
meldung.“

bb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „unverzüglich die“ die Wörter
„Beurkundung der“ eingefügt.

e) In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „dem
Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpa-
pier sowie“ eingefügt und werden die Wörter „des entsprechenden Zuord-
nungsmerkmals“ durch die Wörter „dem entsprechenden Zuordnungs-
merkmal“ ersetzt.

f) § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leis-

ten, sofern die Unterkunft für nicht länger als sechs Monate bezogen
wird,“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10158

bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

g) Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehör-
den sind gebührenfrei.“

h) § 34 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 51“
ersetzt.

bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an
andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrecht-
liche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen
aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene
bleiben unberührt.“

i) In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Internet“ die Wörter „oder
über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder“ eingefügt.

j) In § 40 Absatz 1 Nummer 4 werden dem Wort „das“ die Wörter „soweit
vorhanden,“ vorangestellt.

k) In § 42 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter „Anschrift im Ausland“
durch die Wörter „Zuzugsanschrift im Ausland“ ersetzt.

l) § 43 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten
Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfah-
ren übermitteln:

1. Geschlecht,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.

Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach
§ 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen-
den Daten die folgenden verwenden:

1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere An-
schrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsan-
schrift im Ausland und den Staat,

2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch
den Staat.“

Drucksache 17/10158 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

m)§ 44 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 34 Absatz 1 Satz 1“ die An-
gabe „oder § 35“ eingefügt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adress-
handels verwendet werden, sind diese anzugeben.“

ccc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer
Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu widersprechen;
sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1
sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hin-
zuweisen.“

bb) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1 Satz 2 die betroffene Per-
son der Übermittlung für jeweils diesen Zweck nicht widerspro-
chen hat.“

cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu
Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,

1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfra-
ge angegeben wurde oder

2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils
diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat.

Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder
Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“

n) § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Ehegatten oder des Lebenspart-
ners“ durch die Wörter „gesetzlichen Vertreters“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter „gesetzlichen Vertreters“ durch die
Wörter „Ehegatten oder des Lebenspartners“ ersetzt.

o) In § 47 werden die Wörter „nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei
Melderegisterauskünften“ gestrichen.

p) In § 49 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

q) In § 50 Absatz 5 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

r) § 54 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 11 werden die Wörter „vorlegt oder“ durch das Wort
„vorlegt,“ ersetzt.

bbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. entgegen § 44 Absatz 4 Daten verwendet oder“.

ccc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

bb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Absätze 1 und 2 Nummer 12“

durch die Wörter „der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10158

s) § 55 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch die Angabe
„10, 11 und 40“ ersetzt.

bb) In Absatz 9 werden nach den Wörtern „§ 33 Absatz 1 bis 3“ die Wör-
ter „und 6, § 34 Absatz 6“ eingefügt.

t) In § 56 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 und“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4 sowie“ und die Wörter „§ 33 Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Melderechtsrahmengeset-
zes“ durch die Wörter „des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Vorschriften der Landesmeldegesetze“ ersetzt.

b) In Absatz 12 wird die Angabe „§§ 44 bis 46“ durch die Wörter „§§ 34 und
38 bis 41“ ersetzt.

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3
Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes

§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Suchdienstedatenschutzgesetzes vom
2. April 2009 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern „frühere Wohnanschriften,“ werden die Wörter „Ein-
zugsdatum und Auszugsdatum, bei Zuzug aus dem Ausland auch der
Staat,“ eingefügt.

2. Die Wörter „und akademische Grade“ werden durch die Wörter „akade-
mische Grade, Sterbedatum, Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch
der Staat“ ersetzt.‘

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz tritt am 1. November 2014 in Kraft.“

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

tionsfraktionen angenommen. bis 17“ ersetzt
b) Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)538 wurde
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Oppositionsfraktionen abgelehnt. Der Än-

b) in Absatz 3 wir die Angabe 㤠3 Absatz 1 Nummer 9,
15 und 16“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer
8, 14 und 15“ ersetzt

8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Drucksache 17/10158 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Gabriele Fograscher, Manuel Höferlin,
Frank Tempel und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7746 wurde in der
175. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. April 2012
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 27. Juni
2012 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Oppositionsfrak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)530
empfohlen.

Dabei wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 17(4)530 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen angenom-
men; der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)538 wurde mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Oppositionsfraktionen abgelehnt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 73. Sitzung am 27. Juni 2012 mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfrak-
tionen empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)530 an-
zunehmen.

Dabei wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)530 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Oppositionsfraktionen angenommen; der
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 17(4)538 wurde mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposi-
tionsfraktionen abgelehnt.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

a) Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
78. Sitzung am 27. Juni 2012 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Oppositionsfraktionen die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zuvor
wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 17(4)530 mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposi-

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird gestrichen
b) Nr. 15, Buchstabe d wird gestrichen
c) die bisherigen Buchstaben e bis i in Nr. 15 werden

die Buchstaben d bis h
d) die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden die Num-

mern 4 bis 18
2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 wird die Angabe „Nummer „§3 Absatz 1
Nummer 6 und 7“ wird ersetzt durch die Wörter „§3
Absatz 1 Nummer 5 und 6“

b) in Absatz 2 wird die Angabe „Nummer „§3 Absatz 1
Nummer 6 und 7“ wird ersetzt durch die Wörter „§3
Absatz 1 Nummer 5 und 6“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Angabe „§3 Absatz 1 Nummer 1

bis 10, 12 bis 16, 18 und 19“ ersetzt durch die Wörter
„§3 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, 11 bis 15, 17 und 18“

4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 4 wird gestrichen
bb) die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die

Nummern 4 bis 6
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) in Nummer 1 wird das Wort „Doktorgrad,“ ge-
strichen

5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 3 wird die Angabe 㤠3 Absatz 1 Nummer 1

bis 18“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 17“ ersetzt

b) in Absatz 4 wird die Angabe 㤠3 Absatz 1 Nummer 1
bis 18“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 17“ ersetzt

6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Angabe 㤠3 Absatz 1 Nummer 1

bis 18“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 17“ ersetzt

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 3 wird gestrichen
bb) die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die

Nummern 3 bis 7
7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 wird die Angabe 㤠3 Absatz 1 Nummer 1
bis 18“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1
derungsantrag hat einschließlich der Begründung folgen-
den Wortlaut:

a) Nr. 4 wird gestrichen
b) Nr. 10, Buchstabe c wird gestrichen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10158

c) die bisherigen Buchstaben d bis g in Nummer 10
werden die Buchstaben c bis f

d) die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden die Num-
mern 4 bis 13

e) die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 17“ wird ersetzt
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 16“

9. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 6 wird gestrichen
b) die bisherigen Nummern 7 bis 8 werden die Num-

mern 6 bis 7
10. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird gestrichen
b) Nr. 7, Buchstabe c wird gestrichen
c) die bisherigen Buchstaben d bis h in Nummer 7

werden die Buchstaben c bis g
d) die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die Num-

mern 4 bis 15
11. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird gestrichen
b) die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Num-

mern 3 und 4
12. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird gestrichen
b) die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Num-

mern 3 bis 7
13. § 49 Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) die Angabe „ausgenommen die Nummern 1 bis 4,
7, 10 und 11“ wird ersetzt durch die Wörter „aus-
genommen die Nummern 1 bis 3, 6, 9 und 10“

14. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 wird gestrichen
bb) die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die

Nummern 3 und 4
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 wird gestrichen
bb) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) die Worte „sowie Doktorgrad“ werden gestri-

chen.
Begründung:

A. Allgemeines
Die Speicherung des Doktorgrades im Melderegister ist für
die Zwecke des Meldewesens nicht notwendig. Der Doktor-
grad ist kein sinnvolles Identifikationsmerkmal und sollte
deswegen – wie andere akademische und sonstige beruf-
liche Qualifikationen – nicht im Melderegister gespeichert
werden. Die wesentliche Aufgabe der Meldebehörden, näm-
lich der Nachweis der Identität und der Wohnungen von
Personen, wird durch die Speicherung des Doktorgrades
nicht unterstützt. Auch bei der Datenweitergabe zur Durch-
führung sonstiger Rechtsvorschriften und Aufgaben ist nicht
zu erkennen, welcher Nutzen sich aus der Speicherung des
Doktorgrades ergeben soll.

oder einer ähnlichen Einrichtung gemäß § 32 auf die Erfas-
sung des Doktorgrades verzichtet wird, weist darauf hin,
dass dieses Kriterium für die Zwecke des Meldewesens ver-
zichtbar ist.
International ist es unüblich, den Doktorgrad in Personal-
dokumenten wie Reisepass oder Ausweis zu führen. Diese
Praxis sollte auch – wie bei der Einführung des elektroni-
schen Reisepasses auch ursprünglich vorgesehen – in
Deutschland beendet werden. Auch für die Zwecke der Aus-
stellung dieser Personaldokumente ist eine Speicherung des
Doktorgrades also überflüssig.

B. Einzelbegründung
zu Nummer 1
Durch die Änderung wird der Doktorgrad aus der Auf-
zählung der bei der Meldung zu speichernden Daten ge-
strichen, sowohl für die gemeldete Person wie auch für
deren Ehegatten oder Lebenspartner.
zu Nummer 4
Mit dieser Änderung wird die Nennung des Doktorgrades in
der Meldebescheinigung aufgehoben.
zu Nummer 6
Mit dieser Änderung wird die Nennung des Doktorgrades in
der Meldebestätigung aufgehoben.
zu Nummer 8
Mit dieser Änderung wird der Doktorgrad aus der Liste der
übermittelbaren Daten gestrichen.
zu Nummer 14
Mit dieser Änderung wird der Doktorgrad aus der Liste der
Daten gestrichen, die von den Meldebehörden einem Woh-
nungseigentümer bzw. Wohnungsgeber übermittelt werden
können.
zu den Nummern 2 und 3, 5, 7, 9 bis 13
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen, mit denen Re-
ferenzen auf die veränderten Nummerierungen angepasst
werden.

II. Zur Begründung
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 17/7746
verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Än-
derungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)530 vorgenommenen Änderungen begrün-
den sich wie folgt:

Zu Artikel 1 (Bundesmeldegesetz)

Zu Buchstabe a (§ 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Nummer 12)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Meldebe-
hörde die derzeitige Anschrift auch dann speichern darf,
wenn die betroffene Person nicht in ihrem Zuständigkeits-
bereich wohnt. Dies entspricht der gegenwärtigen Rechts-
lage. Die Vollständigkeit der Meldekette wird damit durch
Die Tatsache, dass bei der Meldung in einer Beherber-
gungsstätte gemäß § 29, bzw. in einem Krankenhaus, Heim

die Speicherung folgender drei Anschriftenkategorien
sichergestellt:

Drucksache 17/10158 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

• derzeitige Anschriften inner- und außerhalb des Zustän-
digkeitsbereichs der Meldebehörde,

• frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Mel-
debehörde und

• Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt-
wohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb
des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde.

Die weitere Änderung dient dazu klarzustellen, dass nach
dem Wegzug in das Ausland lediglich die Zuzugsanschrift
im Ausland zu speichern ist. Es ist nicht erforderlich und
praktisch auch nicht möglich, dass die Meldebehörden
Adressänderungen im Ausland nachvollziehen oder gar von
Amts wegen ermitteln.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 15 Buchstabe g)

Diese Präzisierung ist notwendig, da ansonsten sämtliche
frühere Anschriften des Ehegatten oder Lebenspartners im
Melderegister gespeichert werden müssten. Eine solch um-
fassende Speicherung ist nicht erforderlich. Die Änderung
entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (Nummer 17)

Mit der Änderung wird Einheitlichkeit mit den in § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 des Passgesetzes und in § 5 Absatz 2 des Ge-
setzes über Personalausweise und den elektronischen Identi-
tätsnachweis verwendeten Begriffen hergestellt. Die Ände-
rung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)

Zur Klarstellung, dass die Meldebehörde nicht verpflichtet
ist, von Amts wegen Änderungen der Anschrift im Ausland
zu ermitteln (vgl. zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Drei-
fachbuchstabe aaa), werden die Wörter „mit Einwilligung
der betroffenen“ durch die Wörter „nach Mitteilung durch
die betroffene“ ersetzt. Damit ist eindeutig geregelt, dass
eine Speicherung der Auslandsadresse mit Einwilligung der
betroffenen Person erfolgt und eine Fortschreibung von ihr
initiiert werden muss.

Zu Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Satz 3 – neu)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Meldebehör-
den bei Abrufen der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Be-
hörden nicht zur Auskunft verpflichtet sind, da sie mangels
Protokolldaten (vgl. § 40 Absatz 3) eine solche Verpflich-
tung nicht erfüllen könnten. Im Fall des § 40 Absatz 3 er-
folgt eine Protokollierung ausschließlich durch die in § 34
Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, nicht durch die Mel-
debehörden. Die Änderung entspricht einem Vorschlag des
Bundesrates.

Zu Buchstabe c (§ 11 Absatz 2 Nummer 3)

Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass ausschließ-
lich über die Daten, die den genannten Personenkreis betref-
fen, keine Auskunft erteilt werden darf. Eine Selbstauskunft
nach § 10 ohne die gesperrten Daten ist somit weiterhin
möglich. Die Aufzählung der Personen wurde der Reihen-

Zu Buchstabe d (§ 17)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Satz 3)

Die Meldepflicht des Vorsorgebevollmächtigten für den
Vollmachtgeber wurde gestrichen. Der Vorsorgebevoll-
mächtigte wird, anders als der Pfleger oder der Betreuer,
nicht gerichtlich bestellt, sondern im Außenverhältnis
rechtsgeschäftlich ermächtigt und für den Eintritt des Vor-
sorgefalls im Innenverhältnis beauftragt. Es wäre eine nicht
sachgerechte Überziehung der Pflichten des Vorsorgebe-
vollmächtigten, wenn ihm kraft Gesetzes eine Meldepflicht
für den Vollmachtgeber obläge. Vorsorgebevollmächtigte
können die Anmeldung des Vollmachtgebers entsprechend
den allgemeinen für die Vertretung gegenüber Behörden
geltenden Vorschriften vornehmen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4)

Erst nach Abschluss der Beurkundung einer Geburt ist eine
Mitteilung der Standesämter an die Meldebehörden sinn-
voll, da bis zu diesem Zeitpunkt die Namensführung noch
nicht überprüft wurde. Hierdurch wird auch der Gleichklang
mit der Regelung des § 57 Absatz 1 Nummer 3 der Verord-
nung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes herge-
stellt, wonach das Standesamt, das die Geburt beurkundet,
dies der Meldebehörde mitzuteilen hat. Die Änderung ent-
spricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Buchstabe e (§ 23 Absatz 1 Satz 1)

Für den Fall der persönlichen Anmeldung wird die Pflicht
zur Vorlage eines Personaldokuments verbindlich geregelt.
Nicht zuletzt zur Vermeidung von Scheinanmeldungen ist
eine zuverlässige Identitätsüberprüfung vorzunehmen. Dies
wird im Rahmen der elektronischen Anmeldung mit dem
elektronischen Identitätsnachweis vergleichbar sicherge-
stellt (vgl. § 23 Absatz 2 i. V. m. § 10 Absatz 3). Zusätzlich
erfolgt eine redaktionelle Änderung. Die Änderung ent-
spricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundes-
rates.

Zu Buchstabe f (§ 27 Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 5)

Durch die Änderung gilt in Bezug auf Berufs- und Zeitsol-
daten sowie Vollzugsbeamte der Bundespolizei die gegen-
wärtige Rechtslage (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 des Melde-
rechtsrahmengesetzes) fort. Für Vollzugsbeamte der Lan-
despolizei sehen einige Meldegesetze der Länder ebenfalls
bereits zurzeit eine solche Regelung vor.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 6 – neu)

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 7)

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe g (§ 33 Absatz 6)

Eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht schon heute

folge in § 3 Absatz 1 angeglichen. Die Änderung entspricht
einem Vorschlag des Bundesrates.

überwiegend zwischen den Meldebehörden. Die Änderung
entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10158

Zu Buchstabe h (§ 34)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 5 Satz 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 6 – neu)

Durch Satz 1 wird die Gebührenfreiheit von Datenübermitt-
lungen und Auskünften an andere öffentliche Stellen im In-
land festgelegt.

Satz 2 enthält einen Regelungsvorbehalt für die Kostenbe-
teiligung bei der Nutzung von zentralen Meldedatenbestän-
den, soweit diese in den Ländern vorhanden sind. Die Ein-
richtung und der Betrieb eines – optionalen – zentralen Mel-
dedatenbestandes oder Portales bedürfen ggf. einer Refinan-
zierung. Anderweitige Vorschriften zur Kostenfreiheit, zum
Beispiel nach § 64 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
sind von dieser Regelung unberührt. Die Änderung ent-
spricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundes-
rates.

Zu Buchstabe i (§ 39 Absatz 3 Satz 1)

Die Ergänzung eröffnet einen zweiten Zugangsweg zu den
zentralen Meldedatenbeständen, der mindestens das gleiche
Schutzniveau bietet und für einige Länder aus technischen
Gründen unerlässlich ist. Die Änderung entspricht einem
Vorschlag des Bundesrates.

Zu Buchstabe j (§ 40 Absatz 1 Nummer 4)

Die Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass auto-
matisierte Datenabrufe bereits vor Anlegen eines Aktenzei-
chens erforderlich sein können. Die Änderung entspricht in
modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Buchstabe k (§ 42 Absatz 1 Nummer 11)

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Drei-
fachbuchstabe aaa.

Zu Buchstabe l (§ 43)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 – neu)

Die Suchdienste nehmen wichtige humanitäre Aufgaben
wahr, für deren Erfüllung sie zwingend auf die Übermitt-
lung von Daten aus den Melderegistern angewiesen sind. Im
Jahre 2009 richteten sie zusammen rund 16 000 Anfragen
an die Meldebehörden in Deutschland. Typischerweise ver-
fügen die Suchdienste aber nur über lückenhafte oder zwei-
felhafte Angaben zu der gesuchten Person. Es bedarf daher
besonderer Regelungen für die Suchdienste zu Abruf- und
Auswahldaten bei Anfragen im Wege des automatisierten
Abrufs, damit sie eine gesuchte Person sicher identifizieren
können.

Zu Satz 1 (Abrufdaten)

Den Suchdiensten stehen häufig nur rudimentäre Angaben
zu einer gesuchten Person zur Verfügung, die zudem, sofern

zuverlässiger Angaben in Personaldokumenten, oft wenig
belastbar sind. Die Suchdienste erhalten daher bei automa-
tisierten Abrufen häufiger als andere öffentliche Stellen Da-
tensätze zu mehreren Personen und müssen dann in der
Lage sein, die gesuchte Person zu identifizieren. Hierzu be-
nötigen sie die in den Nummern 1 bis 4 genannten Daten.

Zu Nummer 1

Bei Anfragen zu Personen mit ausländischem Vornamen,
die nach deutschem Namensverständnis sowohl für einen
Mann als auch eine Frau stehen könnten, ist dieses Krite-
rium ein zusätzliches Bestätigungsmerkmal, welches die
Validität der Melderegisterauskunft bestätigt. Überdies ist
dieses Merkmal bereits Bestandteil der Daten, die nach § 3
Absatz 1 des Suchdienstedatenschutzgesetzes (SDDSG) vom
DRK- Suchdienst und vom Kirchlichen Suchdienst erhoben
werden können.

Zu Nummer 2

Die Übermittlung der derzeitigen Staatsangehörigkeiten ist
für die Suchdienste ein geeignetes Mittel, um einen Ab-
fragetreffer aufgrund des Namens durch den Abgleich mit
der Staatsangehörigkeit bestätigen oder ausschließen zu
können. Auch dieses Merkmal findet sich in § 3 Absatz 1
SDDSG.

Zu Nummer 3

Häufig sind den Suchdiensten frühere Anschriften bekannt;
entsprechend bilden solche Daten eine gute Möglichkeit der
Verifizierung eines Treffers. Entsprechend besteht auch
nach § 3 Absatz 1 SDDSG eine Erhebungsbefugnis für
diese Daten.

Zu Nummer 4

In vielen Suchfällen, bei denen nur rudimentäre Suchan-
gaben vorliegen, ist den Suchdiensten der Zeitpunkt des
Kontaktverlustes bekannt. Geschah dieser Kontaktverlust
im Ausland und bestehen Kontakte nach Deutschland, so
gibt es eine enge zeitliche Verknüpfung mit dem Einzugsda-
tum. Erfolgte hingegen der Kontaktverlust im Inland, steht
potentiell ein Auszugsdatum in zeitlichen Zusammenhang.
Diese Daten werden in der Erhebungsgrundlage des § 3 Ab-
satz 1 SDDSG ergänzt (vgl. Artikel 3 – neu).

Zu Satz 2 (Auswahldaten)

Wie bereits ausgeführt, sind den Suchdiensten oft die
Grunddaten einer Person nur unvollständig oder unzuverläs-
sig bekannt. Für die Arbeit der Suchdienste wie auch zur
Wahrung der Datensparsamkeit ist es daher erforderlich, ne-
ben Personengrunddaten weitere Merkmale, die in den Mel-
deregistern gespeichert sind, als Auswahldaten zuzulassen,
um so Falschtreffer im Vorfeld zu vermeiden.

Zu Nummer 1

Der Herkunftsstaat eines Gesuchten ist den Suchdiensten
regelmäßig bekannt. Gleiches gilt für ehemalige Anschrif-
ten. Auch die übrigen Angaben sind geeignet, eine ziel-
die gesuchte Person aus einem anderen Kulturkreis stammt,
z. B. wegen Transkriptionsproblemen des Namens oder un-

genaue Treffermenge zu erreichen und Falschtreffer auszu-
schließen.

Drucksache 17/10158 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 2

Diese Daten sind den Suchdiensten häufig genau oder an-
nähernd bekannt. Durch die Abfrage mit diesen Daten kann
die Treffermenge eingegrenzt werden, Falschtreffer werden
vermieden.

Zu Nummer 3

Derzeitige Staatsangehörigkeiten sind regelmäßig bekannt
und bilden ein gutes Abgrenzungskriterium in Gruppen na-
mensgleicher Personen.

Zu Nummer 4

Auch der Familienstand dient der Eingrenzung der Suche
und der Vermeidung von Falschtreffern.

Zu Nummer 5

Hierüber kann der letzte Wohnort einer Person zielgenauer
festgestellt werden, um anschließend Anschriften von An-
gehörigen zu ermitteln.

Die Daten in den Nummern 1, 2 und 5 werden in der Er-
hebungsgrundlage des § 3 Absatz 1 des Suchdienste-
datenschutzgesetzes ergänzt (vgl. Artikel 3 – neu).

Zu Buchstabe m (§ 44)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Satz 1)

§ 35 ordnet im Anwendungsbereich der Norm die Geltung
des § 34 Absatz 1 Satz 1 an. Deshalb muss in § 44 Absatz 1
Satz 1 auch eine Verweisung auf § 35 erfolgen, was mate-
riell der gegenwärtigen Rechtslage entspricht.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Satz 2)

Die anfragende Stelle hat anzugeben, wenn sie Daten aus
einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Wer-
bung oder des Adresshandels verwenden möchte. Die An-
gabe eines jeden gewerblichen Zwecks würde zu einem un-
angemessen hohen Aufwand bei der anfragenden Stelle und
auch bei der Meldebehörde führen. Zudem wäre unklar, wie
konkret der gewerbliche Zweck angegeben werden müsste
mit der Folge, dass bei einer sehr engen Zweckangabe die
anfragende Stelle gezwungen sein könnte, für jeden neuen
geschäftlichen Vorgang eine neue Auskunft einzuholen oder
bei einer sehr weiten Zweckangabe die Zweckbindung ins
Leere liefe. Durch die Konkretisierung der Zweckbindung
auf Werbung und Adresshandel wird sowohl die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006
(Az. 6 C 05.05) beachtet als auch eine Konkordanz zu § 28
des Bundesdatenschutzgesetzes hergestellt.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (Satz 3 – neu)

Die betroffene Person kann gegen die Erteilung einer sie be-
treffenden einfachen Melderegisterauskunft zu den genann-
ten Zwecken Widerspruch einlegen und ist über dieses
Recht zu unterrichten. Ein Widerspruchsrecht entspricht

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Nummer 2)

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
(Normierung eines Widerspruchsrechts in Absatz 1 Satz 3).

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 4 – neu)

Der neu angefügte Absatz stellt in Satz 1 sicher, dass die
Verwendung von Daten aus einfachen Melderegisteraus-
künften für Werbung oder Adresshandel verboten ist, wenn
ein solcher Zweck bei der Einholung der Auskunft nicht an-
gegeben wurde oder die betroffene Person dagegen Wider-
spruch eingelegt hat.

Satz 2 stellt eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1
dar. Wenn das Verbot nach Satz 1 für die in Satz 2 genann-
ten Fälle nicht gilt, richtet sich die Verwendung dieser Da-
ten allein nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zu-
vor erteilte Einwilligungen können somit im Rahmen von
§ 28 BDSG von der anfragenden Stelle weiterhin als Grund-
lage für Werbung oder Adresshandel genutzt werden.

§ 44 Absatz 4 – neu – ist bußgeldbewehrt.

Zu Buchstabe n (§ 45 Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Absatz 1
Nummer 7 und 8 wird umgestellt. In anderen Vorschriften
des Gesetzes erfolgen Regelungen zu gesetzlichen Vertre-
tern und Ehegatten bzw. Lebenspartnern in der nun genann-
ten Reihung (§ 3 Absatz 1 Nummer 9 und 15 sowie § 18
Absatz 2 Nummer 1).

Zu Buchstabe o (§ 47)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Neuregelun-
gen in § 44, durch die ein Widerspruchsrecht der betroffe-
nen Person gegen Melderegisterauskünfte für Zwecke der
Werbung und des Adresshandels geregelt wird.

Zu Buchstabe p (§ 49 Absatz 2 Satz 3 und 4)

Durch das Widerspruchsrecht gegen eine Melderegisteraus-
kunft durch automatisierten Abruf über das Internet kann
lediglich dieser technische Weg der Auskunftserteilung ver-
hindert werden, nicht jedoch die Auskunftserteilung an sich.
Diese Form der Melderegisterauskunft entspricht aber einer
langjährigen Praxis. Zudem ist durch die Pflicht zur Ver-
schlüsselung der Auskunft in § 49 Absatz 2 Satz 2 und die
Verweisung in § 49 Absatz 5 ein ausreichender Standard des
Datenschutzes und der Datensicherheit in diesem Verfahren
gewährleistet. Insofern ist ein Widerspruchsrecht zum
Schutze der betroffenen Person nicht erforderlich, während
eine Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf
über das Internet sowohl der anfragenden Stelle wie auch
der Meldebehörde im Vergleich zum schriftlichen Verfahren
Aufwände erspart.

Zu Buchstabe q (§ 50 Absatz 5)

Es handelt sich um eine Anpassung an weitere Wider-
spruchsregelungen, beispielsweise in § 36 Absatz 2 Satz 2
und § 49 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz. Nach diesen er-
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2006 (Az. 6 C 05.05).

folgt die ortsübliche Bekanntmachung jeweils jährlich ohne
den Zusatz „mindestens“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10158

Zu Buchstabe r (§ 54)

Folgeänderungen zu Buchstabe m Doppelbuchstabe cc.

Zu Buchstabe s (§ 55)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass bei Datenabrufen
aus zentralen Meldedatenbeständen die für diesen Datenbe-
stand verantwortliche Stelle die Protokollierung vorzuneh-
men hat. Die Änderung entspricht in modifizierter Form ei-
nem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 9)

Folgeänderung zu den Buchstaben g und h Doppelbuchstabe
bb. Durch diese Ergänzung werden die Regelungen in § 33
Absatz 6 und § 34 Absatz 6 abweichungsfest ausgestaltet, um
eine bundeseinheitliche Gebührenbefreiung sicherzustellen.

Zu Buchstabe t (§ 56 Absatz 1 Nummer 1)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nummer 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Absatz 12)

Die den Jobcentern bisher zur Verfügung stehende Meldere-
gisterauskunft ist für Behörden kein geeignetes Instrument.
Für öffentliche Stellen ist die Behördenauskunft nach § 34
die sachgerechte Lösung. Bei den als gemeinsame Einrich-
tungen organisierten Jobcentern handelt es sich um öffentli-
che Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bun-
desdatenschutzgesetzes, da sie der Bundesaufsicht unterlie-
gen, bei den zugelassenen kommunalen Trägern um öffent-
liche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Suchdienste-
datenschutzgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buch-
stabe l.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Vor dem Hintergrund der notwendigen bundes- und landes-
rechtlichen Folgeregelungen zum Bundesmeldegesetz, der
Vorbereitung des Vollzugs der Regelungen, der im Vorfeld
durchzuführenden Standardisierung sowie des anstehenden
technischen Anpassungsaufwands bei Meldeverfahren und
zentralen Landesmeldedatenbeständen ist ein Zeitraum von
etwa 24 Monaten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unter
Beachtung der Termine für reguläre Versionswechsel von
technischen Standards und Fachverfahrensprogrammen in
der Innenverwaltung (1. Mai und 1. November eines Jahres)
realistisch. Die Änderung greift einen Vorschlag des Bun-
desrates auf und konkretisiert diesen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP halten

zung des vorherigen Melderechtsrahmengesetzes verursacht
habe. Eine umfassende Abwägung habe einen ausgegliche-
nen Gesetzentwurf ermöglicht. Der Änderungsantrag sei zu-
kunftsweisend. Er setze neue Maßstäbe hinsichtlich des Da-
tenschutzes und berücksichtige die technische Infrastruktur.
Der Änderungsantrag verbessere die Nutzung von Daten
aus dem Melderegister. Er eröffne die Möglichkeit, die in der
Wirtschaft rechtmäßig erlangten Daten jetzt auch im Unter-
nehmen einzusetzen. Durch diese umfassenden Abwägun-
gen sei der gleiche Datenschutz erreicht, wie es das Bundes-
datenschutzgesetz vorsieht. Da ähnliche oder gleiche Rege-
lungen bereits in den Meldegesetzen der Länder existierten,
sei eine Verschlechterung des Datenschutzes auch durch die
Widerspruchslösung nicht zu erkennen. Durch den Ände-
rungsantrag werde auch nicht mehr zwischen Soldaten, die
einerseits in der Kaserne wohnten und andererseits in der
Kommune außerhalb der Kaserne eine Wohnung bezögen,
differenziert. Die in dieser Kommune ihren Dienst verse-
henden Soldaten benutzten gleichermaßen die von den
Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen.

Die Fraktion der SPD hält ebenfalls Neuerungen im Melde-
recht für erforderlich. Ansätze des Gesetzentwurfs wären
deshalb zu begrüßen gewesen, der Änderungsantrag jedoch
verkehre gerade diese ins Gegenteil. Bei der Verwendung
der Meldedaten werde nun nicht mehr wie im Gesetzent-
wurf richtigerweise von einer Einwilligungslösung ausge-
gangen, sondern durch den Änderungsantrag eine Wider-
spruchslösung festgelegt. Damit werde der Datenschutz
massiv verschlechtert. Auch die erweiterte Nutzung von
Daten durch Unternehmen sei durchaus kritisch zu betrach-
ten. Gute Gründe für die eine oder andere Regelung zur
Meldepflicht für die Soldaten gebe es sicherlich. Hier sei
aber wohl die vorgesehene Regelung ausschließlich durch
kommunale Interessen geleitet. Die Belange der Soldaten
dürften der Koalition aus dem Blick geraten sein. Die Ver-
mieterbescheinigung bedeute erheblichen Bürokratieauf-
wand und es sei fraglich, ob sich dieser Aufwand lohne, um
Scheinanmeldungen vorzubeugen. Der Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, welcher die
Streichung des Doktortitels aus den Meldedaten beinhalte,
werde hingegen befürwortet.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüße generell zwar eine Fort-
entwicklung des Meldegesetzes, jedoch habe ihrer Auffas-
sung nach in diesem Fall hinsichtlich des Datenschutzes ein
Rückschritt stattgefunden. Die erfassten Daten würden nicht
auf ihre Kernbestandteile, um Identität und Wohnsitz der
Einwohner festzustellen und zu registrieren, reduziert. So-
fern Erweiterungen bei der Datenerhebung vorgenommen
würden, hätten als Ausgleich Auskunftsrechte über die Da-
tenverwendung und Einspruchsmöglichkeiten für die be-
troffenen Bürger gestärkt werden müssen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wundert die
nunmehrige Eile beim Gesetzesabschluss, zumal seit der
Föderalismusreform I bis zur Vorlage des Gesetzentwurfs
und des jetzigen Änderungsantrags beträchtliche Zeit ver-
gangen sei. Dieser jetzt plötzlich für notwendig gehaltene
Gesetzesabschluss verhindere die erforderlichen ausführli-
chen Beratungen. Die Koalition habe auch nicht den Ein-
druck vermitteln können, dass diesem Gesetzgebungspro-
eine Fortentwicklung des Melderechts für notwendig. Diese
sei auch durch die Schwierigkeiten geboten, die die Umset-

zess nachvollziehbare Abwägungen zugrunde lägen. Auch
die Einwände des Wehrbeauftragten und des Bundesbeauf-

Drucksache 17/10158 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
hätten keine Beachtung gefunden. Die Widerspruchslösung
bezüglich der Verwendung von Daten sei höchst problema-
tisch. Auch bleibe offen, was eine Hotel-Meldepflicht für
die Kriminalitätsbekämpfung erreichen könne. Die jetzt im
Änderungsantrag vorgesehene Regelung der Meldepflicht
für Soldaten betreffe auch Polizeibeamte. Gerade Soldaten
mit nicht am Standort lebenden Familien hätten nun kein
Wahlrecht mehr hinsichtlich ihrer Anmeldung.

Berlin, den 27. Juni 2012

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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