BT-Drucksache 17/10013

Evaluierung der §§ 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuchs

Vom 14. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10013
17. Wahlperiode 14. 06. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich, Jens Petermann,
Kathrin Senger-Schäfer, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Evaluierung der §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs

Mit den Stimmen der Großen Koalition beschloss der Deutsche Bundestag am
28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Straftat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung
einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuchs
(StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“.
Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten
oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur strafbaren Handlung er-
klärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar Ausführung einer sol-
chen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps
kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn
Jahren Haft geahndet werden. Vonseiten der Opposition und Juristenverbänden
war damals die Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prin-
zip des Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und
Vertreter der Fraktionen der FDP und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode
wurde vereinbart, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten bis zur Mitte der Legislaturperiode zu evaluie-
ren. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4988 wurde eine entsprechende Stu-
die an die Kriminologische Zentralstelle e. V. Wiesbaden und die Ruhr-Univer-
sität Bochum vergeben. Der Forschungsbericht sollte demnach zum 31. Oktober
2011 vorgelegt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

§ 89a StGB

1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Einführung des
Gesetzes eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden we-
gen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder
von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgege-
ben?
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden
später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Drucksache 17/10013 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89 a StGB zugleich wegen § 129a
„Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle
und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,

a) die von Deutschen begangen wurden,

b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche
begangen wurden und

c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen
Deutsche begangen wurden?

d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das
Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

3. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,

a) die von Deutschen begangen wurden und

b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche
begangen wurden?

c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das
Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO)
und

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu
Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre/Monate) verurteilt?

5. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen

a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaf-
fen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder
sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschädli-
chen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrich-
tungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat dienen;

b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waf-
fen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art;

c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die
für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a
bezeichneten Art wesentlich sind und

d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheb-
lichen Vermögenswerten?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10013

6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele
Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten Ter-
rorcamps?

a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?

b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw. wel-
chen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils
zugeordnet?

c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzel-
nen?

d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen
über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-
verfahren eröffnet?

c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?

e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder
§ 129b StGB erhoben?

8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7
StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgese-
hen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und
erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie aus-
führen abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die
Vollendung dieser Tat verhinderte?

d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeord-
net?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129b StGB?

9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

Drucksache 17/10013 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

10. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps
beantworten.

§ 89b StGB

11. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden seit Inkrafttreten
des Gesetzes eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a
StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kri-
minelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

12. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-
Ausland

a) von Deutschen und

b) von Ausländern?

c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
eine Verfolgungsermächtigung?

13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB ge-
gen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der
Mitgliedstaaten der EU

a) von Deutschen und

b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?

c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
eine Verfolgungsermächtigung?

14. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO) und

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre/Monate) verurteilt?

15. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-
verfahren eröffnet?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10013

c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?

e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder
§ 129b StGB erhoben?

16. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB
von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?

d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeord-
net?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§129a oder § 129b StGB?

17. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

§ 91 StGB

18. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden seit Einführung des
Gesetzes eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91
StGB ermittelt?

c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach §129a oder
§ 129b StGB ermittelt?

d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

Drucksache 17/10013 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

19. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt Unter-
suchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO) und

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre/Monate) verurteilt?

20. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-
verfahren eröffnet?

c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?

e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die ver-
folgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst
und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähn-
lichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruf-
licher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln
aufführen)?

f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b
StGB erhoben?

21. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten
Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklä-
rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über
die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln auf-
führen)?

c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen ver-
hängt?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB
wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?

f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer

Strafmilderung?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10013

g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder
§ 129b StGB?

22. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel ein-
gelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

Evaluierung

23. In welcher Form erfolgte die im Koalitionsvertrag für Mitte der Legislatur-
periode vereinbarte Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorberei-
tung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten?

a) Wann und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung, die Ergebnisse
der Evaluation öffentlich zu machen?

b) Seit wann liegt der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4988
angekündigte Forschungsbericht zur Evaluation des Gesetzes zur Verfol-
gung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
der Bundesregierung vor?

c) Inwieweit und für welchen Zeitpunkt ist eine Veröffentlichung des For-
schungsberichts vorgesehen?

d) Inwieweit und durch welche Gremien erfolgte eine Auswertung des For-
schungsberichts?

e) Welche anderen Formen der Evaluation außer dem genannten For-
schungsbericht hat die Bundesregierung vorgenommen?

24. Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die praktische
Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer
staatsgefährdender Gewalttaten?

25. Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die Auswirkun-
gen der §§ 89a, 89b und 91 StGB auf die Bürgerrechte?

26. Inwieweit teilt die Bundesregierung die anlässlich der Beschlussfassung im
Deutschen Bundestag im Mai 2009 von der damaligen Oppositionsfraktion
der FDP geäußerte Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich um „Ge-
sinnungsstrafrecht“?

27. Inwieweit sieht die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die Notwen-
digkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91
StGB?

Berlin, den 14. Juni 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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