BT-Drucksache 16/991

Basel-II-Umsetzung: Nullgewichtung von Intergruppenforderungen

Vom 15. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/991
16. Wahlperiode 15. 03. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster),
Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick
Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K.
Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-
Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde,
Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph
Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Basel-II-Umsetzung: Nullgewichtung von Intergruppenforderungen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenricht-
linie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (Bundesratsdrucksache
153/06) macht die Bundesregierung von dem in den EU-Richtlinien eröffneten
Wahlrecht (Artikel 80 Abs. 7a Bankenrichtlinie) Gebrauch, jetzt auch Haf-
tungsverbünde (§ 10c Abs. 2 des Kreditwesengesetzentwurfs – KWG-E) neben
– wie bisher – Institutsgruppen (§ 10c Abs. 1 KWG-E) in Bezug auf ihre Inter-
gruppenforderungen (IGE, intra-group exposures) unter bestimmten Vorausset-
zungen von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung freizustellen.

Im Grundsatz besteht die Pflicht, zur vorsorglichen Absicherung der Ausfall-
risiken Kredite durch Unterlegung mit Eigenkapital abzusichern. Somit ist eine
durchgängige Freistellung von Forderungen von der Eigenmittelunterlegung im
Wege einer Nullgewichtung nur dann zu rechtfertigen, wenn Ausfallrisiken
vernachlässigbar oder in keiner Weise vorhanden sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie hoch ist nach Erwartung der Bundesregierung die Anzahl der Haftungs-
verbünde, die die Privilegien nach § 10c Abs. 2 KWG-E nutzen werden?
2. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung Haftungsverbünde alle ihre
Mitglieder in eine konsolidierte Rechnungslegung einbeziehen?

3. Wenn nein, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung
dafür, von Haftungsverbünden keine konsolidierte Rechnungslegung zu ver-
langen, die einen Überblick über die Gesamtrisikosituation nach Konzern-
standards liefert?

Drucksache 16/991 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Wie gewährleistet der Regierungsentwurf eine geeignete Regelung dahin
gehend, dass eine Überwachung der unterschiedlichen Geschäftsstrategien
der Institute (Sparkassen- und Landesbanken) trotz fehlender Konzern-
Rahmenbedingungen möglich ist?

5. In welcher Weise soll durch den Regierungsentwurf eine einheitliche
Berichtsstruktur in Haftungsverbünden geschaffen werden, um somit im
Haftungsverbund einen regelmäßigen Überblick über die jeweilige Gesamt-
risikoposition zu gewinnen?

6. Durch welche öffentliche Stelle und in welcher Weise soll nach Vorstel-
lung der Bundesregierung die in Frage 5 genannte Berichtsstruktur erfasst
und beaufsichtigt werden?

7. In welcher Weise beabsichtigt die Bundesregierung, die gemäß der Banken-
richtlinie erforderliche unbedingte Haftungszusage gegenüber jedem Mit-
gliedsinstitut eines Haftungsverbundes, die unter keinem Vorbehalt stehen
darf, umzusetzen?

8. Sieht die Bundesregierung die Forderung der Bankenrichtlinie, dass ein
Haftungsverbund ein überwiegend homogenes Geschäftsbild aufweisen
muss, durch die unter Frage 1 erfassten Haftungsverbünde in Deutschland
gewährleistet?

9. Wie stellt sich die Bundesregierung eine etwaige, bei den Mitgliedsinsti-
tuten auch im Konfliktfalle durchsetzbare, Einflussnahme auf die Risiko-
situation bei jedem einzelnen Mitglied der Haftungsverbünde von Seiten
der zentralen Stelle vor?

10. Wie hoch waren die Intergruppenforderungen innerhalb der bei Frage 1
erfassten Haftungsverbünde in den Jahren 2000 bis 2005?

11. Wie hoch war bislang die Unterlegung der in Frage 10 genannten Kredite
nach Basel I?

12. Welche EU-Mitgliedstaaten machen nach Kenntnis der Bundesregierung
von ihrem Wahlrecht nach Artikel 80 Abs. 7 und 7a der Bankenrichtlinie
Gebrauch?

13. Sind der Bundesregierung sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) die internen Haftungsabreden innerhalb der in
Frage 1 erfassten Haftungsverbünde bekannt?

14. Inwieweit sind die Mitglieder der Haftungsverbünde bei Schieflagen oder
Kreditausfällen zu Stützungsmaßnahmen innerhalb des Stützungsverbun-
des heranzuziehen?

15. Sieht die Bundesregierung ein Haftungsrisiko für Deutschland, wenn die
Vorgaben für die Ausübung des Wahlrechts der Bankenrichtlinie nach
Artikel 80 Abs. 7 und 7a nicht vollständig umgesetzt werden?

16. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Haftungsverbünde über
geeignete Risikomessinstrumente verfügen, die einen vollständigen und
adäquaten Einblick in die Risikosituation des Verbundes zulassen?

Berlin, den 15. März 2006

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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