BT-Drucksache 16/978

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/643, 16/974- Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Vom 15. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/978
16. Wahlperiode 15. 03. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich, Diana Golze,
Dr. Gregor Gysi und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und der SPD
– Drucksachen 16/643, 16/974 –

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum
und Beschäftigung

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

Nummer 1 entfällt.

Nummer 2 entfällt.

Nummer 5 entfällt.

Nummer 7 entfällt.

Nummer 11 entfällt.

Nummer 12 wird wie folgt geändert:

,§ 33c wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, das das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden.

(2) Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beträgt 50 vom Hundert
des Gesamtbetrages der Ausgaben, höchstens 2 100 Euro je Kind.“‘

Berlin, den 14. März 2006
Dr. Barbara Höll
Dr. Axel Troost
Jörn Wunderlich
Diana Golze
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/978 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Gemäß dem Gesetzentwurf sollen Eltern, bei denen beide Elternteile erwerbs-
tätig sind bzw. erwerbstätige Alleinerziehende zwei Drittel der Kosten für die
Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bis in Höhe von 4 000 Euro
jährlich steuerlich absetzen können. Eltern, in deren Haushalt nur ein Elternteil
erwerbstätig ist, können – unter sonst gleichen Bedingungen – Betreuungskos-
ten ausschließlich für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren zum Abzug
bringen.

Grundsätzlich ist die Verbesserung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder-
betreuungskosten zu begrüßen. Allerdings ignoriert die vorgesehene Regelung
die Lebens- und Berufswirklichkeit zahlreicher Familien: In der Bundesrepu-
blik Deutschland ist ein verstärkt diskontinuierlicher Verlauf von Biografien zu
verzeichnen. Ausbildung, Berufstätigkeit, Praktika und Arbeitslosigkeit wech-
seln einander in schneller Folge ab. Unberührt von der jeweiligen Lebenssitua-
tion bleibt jedoch der Bedarf nach Kinderbetreuung. So sind z. B. erwerbslose
Eltern auf die Betreuung ihrer Kinder angewiesen, um dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung zu stehen. Eltern, die sich ehrenamtlich engagieren, können dies nur
im Falle, dass ihren Kindern Betreuungseinrichtungen offen stehen. Kinder-
betreuung durch Dritte ist die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bzw. die
Vorbereitung auf Erwerbstätigkeit oder anderweitiges Engagement der Eltern.
Weiterhin trägt die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Horten oder
die Betreuung der kulturellen und sportlichen Betätigung von Kindern ent-
scheidend zu deren Entwicklung bei.

Entsprechend entstehen den Eltern Kosten, die ihre Leistungsfähigkeit min-
dern.

Durch den vorgelegten Gesetzentwurf müssen Eltern mit geringeren Einkom-
men ebenso wie diejenigen mit hohen Einkommen ein Drittel der Kinder-
betreuungskosten selbst tragen. In zahlreichen Bundesländern und Gemeinden
hängt die Höhe der Kinderbetreuungskosten jedoch ausschließlich von der Be-
treuungszeit der Kinder, nicht von der Höhe des Einkommens der Eltern ab, so
dass Eltern mit unterschiedlich hohen Einkommen Gebühren bzw. Kosten in
identischer Höhe zu zahlen haben. Insbesondere in diesen Fällen werden gerin-
ger verdienende Eltern gemessen an ihren Einkommen überproportional mit
den Betreuungskosten belastet. Somit ist die Regelung in ihrer Wirkung sozial
ungerecht.

Durch die vorgeschlagene Ausweitung der Abzugsfähigkeit der Kinderbetreu-
ungskosten und ihrer Erstattung zu einem einheitlichen Steuersatz wird im
Ergebnis allen Familien – unabhängig von der Höhe ihres Einkommens – die
Hälfte ihrer Kinderbetreuungskosten erstattet.

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