BT-Drucksache 16/975

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/634, 16/749- Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Vom 15. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/975
16. Wahlperiode 15. 03. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/634, 16/749 –

Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

A. Problem

Nach Ansicht der Bundesregierung werden in nicht unerheblichem Umfang gel-
tende Steuergesetze zwar legal, aber mit negativen Effekten für die Steuer-
einnahmen unterlaufen. Angesichts der angespannten Lage der öffentlichen
Haushalte sei dies nicht hinnehmbar.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere folgende Umgehungs- und Gestal-
tungsmöglichkeiten eingeschränkt werden:

– Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes (EStG): Berücksichtigung auch der Anschaffungskosten für Anteile
an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte
Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlauf-
vermögens als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Ent-
nahme.

– Beschränkung der Anwendung der 1-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des
notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

– Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücks-
spielen mit Geldeinsatz (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG).

– Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b
UStG) auf bestimmte Gebäudereinigungen.

Der Finanzausschuss empfiehlt folgende Änderungen:

– Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Berücksichtigung

der Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftgüter des Anlagever-
mögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleich-
bare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie
Gebäude des Umlaufvermögens als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt des
Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. bei Entnahme im Zeitpunkt der
Entnahme sowie Aufnahme dieser Wirtschaftgüter in ein besonderes Ver-
zeichnis.

Drucksache 16/975 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Verzicht auf die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsemp-
fängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Gebäudereinigungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten, im Übrigen unveränder-
ten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in den Kassenjahren
2006 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen:

Einzelheiten sind aus dem in Anlage 1 beigefügten Finanztableau ersichtlich.

Gebietskörper-
schaft

Steuermehreinnahmen in Mio. Euro in den Kassenjahren

2006 2007 2008 2009 2010

Bund 117 282 369 372 372

Länder 105 253 330 332 332

Gemeinden 33 85 111 111 111

insgesamt 255 620 810 815 815

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/975

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksachen 16/634, 16/749 – mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „nach Absatz 3
oder“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutz-
bare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an
Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare
nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und
Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im
Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei
Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen.“

bb) In Satz 5 werden die Wörter „nicht abnutzbaren Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens“ durch die Angabe „Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Um-
laufvermögens im Sinne des Satzes 4“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 wird die Angabe 㤠6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder 3“ ersetzt.‘

b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:

㤠4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seiten-
zahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erst-
mals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem … [einsetzen:
Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ange-
schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem … [einsetzen:
Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ange-
schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,
sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im
Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.“‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,

werden die Wörter „ , sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen
Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind“ gestrichen.‘

Drucksache 16/975 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Berlin, den 15. März 2006

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Olav Gutting
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Christine Scheel
Berichterstatterin

für die zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgü-
ter Grund und Boden und Gebäude könnten im Wirt-

Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatz-
steuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheide hierbei nicht,
schaftsjahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder
Einbringung in das Betriebsvermögen sofort und in vol-
ler Höhe als Betriebsausgaben abgezogen und daraus re-
sultierende Verluste mit anderen positiven Einkünften

ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder
gewillkürtes Betriebsvermögen handele. Durch die Aner-
kennung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Urteil des
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/975

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Dr. Hans-Ulrich Krüger, Carl-Ludwig
Thiele, Dr. Barbara Höll und Christine Scheel

1. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung – Drucksache 16/634 – in seiner 19. Sitzung am
16. Februar 2006 dem Finanzausschuss zur federführenden
Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie hat sich in seiner Sitzung am
15. März 2006 mit der Vorlage befasst. Der Finanzausschuss
hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am 15. Februar
2006 und abschließend am 15. März 2006 beraten. Der
Finanzausschuss hat am 8. März 2006 eine öffentliche
Anhörung zu der Thematik durchgeführt.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung im Bereich
der Steuerpolitik auf ein schnell wirksames Gesamtpaket
steuerlicher Maßnahmen, das dem Staat auf allen Ebenen
dauerhaft sichere Einnahmen garantieren und damit zur er-
forderlichen Stabilisierung der Haushalte beitragen soll. Die
Maßnahmen sollen auch der Sicherstellung einer gerechten,
gleichmäßigen und transparenten Besteuerung dienen. Darü-
ber hinaus sollen wirtschaftsfördernde Impulse gegeben und
somit die Attraktivität des Wirtschaftstandorts Deutschland
im internationalen Wettbewerb gesteigert werden. Im Einzel-
nen sieht der Gesetzentwurf insbesondere folgende Änderun-
gen vor:

– Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG soll so an-
gepasst werden, dass Anschaffungskosten für Wertpapie-
re, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rech-
te sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der Veräußerung
bzw. Entnahme berücksichtigt werden.

Damit soll einem Steuersparmodell begegnet werden,
durch das in einzelnen Ländern bereits Steuerausfälle
von mehreren 100 Mio. Euro verursacht worden seien.
Das Modell werde in der Rechtsform einer GbR mit einer
GmbH als geschäftsführender Gesellschafterin betrieben.
Erwerbe die GbR Wertpapiere als Umlaufvermögen,
könne sie die Anschaffungskosten als sofort abzugsfähi-
ge Betriebsausgaben behandeln. Den jeweiligen Ver-
lustanteil aus dem Wertpapierankauf verrechneten die
Gesellschafter mit ihren übrigen positiven Einkünften
und verminderten so ihre Steuerschuld.

Auch bei Steuerpflichtigen, die gewerblichen Grund-
stückshandel betrieben und zur Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG berechtigt seien, bestünden vergleichba-
re Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert

rung unterworfen, so dass ein ggf. langjähriger Steuer-
stundungseffekt eintrete.

– Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu § 5 Abs. 1a
EStG stellt klar, dass die handelsrechtliche Praxis zur
Bildung von Bewertungseinheiten auch weiterhin für die
steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich bleibt. Die
Bundesregierung erläutert zur Begründung, dass Unter-
nehmen Geschäfte (Grundgeschäfte), die einem Kursrisi-
ko unterlägen, in der Regel durch andere Geschäfte (Si-
cherungsgeschäfte) absicherten, die einem gegenläufigen
Risiko unterlägen, um Verluste zu vermeiden (Hedge). In
der handelsrechtlichen Rechnungslegung würden die
Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsge-
schäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zu-
sammengefasst. Führe die kompensatorische Bewertung
insgesamt zu einem positiven Ergebnis, bleibe dieses
nach § 252 Nr. 4 HGB außer Ansatz, ein negatives Er-
gebnis mindere dagegen den Gewinn. Die vorgeschlage-
ne Gesetzesänderung stelle klar, dass diese handelsrecht-
liche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten auch
weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeb-
lich bleibe. Sie beuge Bestrebungen vor, wirtschaftlich
zusammenhängende Bilanzpositionen einzeln zu bewer-
ten. Der handels- und steuerrechtliche Grundsatz der Ein-
zelbewertung und das Saldierungsverbot entsprächen bei
Sicherungsgeschäften im Rahmen von Portfolien nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis. Er führe
durch die isolierte imparitätische Bewertung (strenges
Niederstwertprinzip) zur Berücksichtigung von Verlus-
ten, die tatsächlich niemals einträten. Der Gesetzesvor-
schlag wirkt einer weiteren Differenzierung von Han-
dels- und Steuerrecht entgegen.

Ein nach der Bildung der Bewertungseinheiten verblei-
bendes negatives Ergebnis werde in der Handelsbilanz
oftmals als Rückstellung für drohende Verluste darge-
stellt. Tatsächlich handele es sich bei dieser Bilanzposi-
tion jedoch um die Zusammenfassung einer Vielzahl
unterschiedlichster Aufwendungen und Erträge. Die Ein-
fügung in § 5 Abs. 4a Satz 2 stelle klar, dass diese ledig-
lich technisch als Rückstellung für drohende Verluste be-
zeichnete Bilanzposition nicht dem Passivierungsverbot
nach Absatz 4a Satz 1 unterliege.

– Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung soll zukünftig
auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens be-
schränkt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist
die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden
Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listen-
preises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
verrechnet werden. Der Gewinn aus der Veräußerung der
Grundstücke werde häufig erst Jahre später der Besteue-

BFH vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) er-
gäben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die

Drucksache 16/975 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1-Prozent-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil
für den Steuerpflichtigen führe, weil der Gesetzgeber bei
der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen
privaten Nutzung von 30 Prozent bis 35 Prozent ausge-
gangen sei.

Befinde sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebs-
vermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 Pro-
zent bis zu 50 Prozent), sei der Entnahmewert nach § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die
geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzuset-
zen. Dieser Nutzungsanteil sei vom Steuerpflichtigen im
Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastrege-
lungen nachzuweisen (d. h. glaubhaft zu machen). Die
Führung eines Fahrtenbuches sei dazu nicht zwingend er-
forderlich.

– Die umsatzsteuerliche Neutralität bei Umsätzen aus
Glücksspielen mit Geldeinsatz soll durch eine Änderung
des § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG hergestellt wer-
den, indem die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der
zugelassenen öffentlichen Spielbanken in die Umsatz-
steuerpflicht einbezogen werden. Durch eine zumindest
mittelbare Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endver-
braucher (z. B. bei Serviceleistungen), könnten die Spiel-
banken die dadurch eintretenden Belastungen mindern.
Zudem könnte diesen durch eine Senkung der Spielbank-
abgabe, der Sonderabgaben oder der zusätzlichen Ge-
winnabschöpfungen entgegengewirkt werden.

Die Bundesregierung führt zur Begründung der Geset-
zesänderung das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2005
an, nach dem eine Umsatzsteuerbefreiung von Glücks-
spielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen
Spielbanken gemeinschaftsrechtlich unzulässig sei, wenn
gleichzeitig gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spiel-
banken umsatzsteuerpflichtig seien. Der Bundesfinanz-
hof habe in seinen Anschluss-Urteilen vom 12. Mai 2005
entschieden, dass die Kläger sich, da § 4 Nr. 9
Buchstabe b UStG mit der Bestimmung des Artikels 13
Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie unvereinbar sei,
in dem Sinne auf diese Bestimmung berufen könnten,
dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG keine
Anwendung finde.

Von der Umsatzsteuer zu befreien seien nach Artikel 13
Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie Wetten, Lotterien
und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den
Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem
Mitgliedstaat festgelegt würden. Im Hinblick auf den
umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz haben die Mit-
gliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
die Befugnis zur Einschränkung der Umsatzsteuerbefrei-
ung so auszuüben, dass gleichartige und deshalb mit-
einander in Wettbewerb stehende Glücksspielumsätze
umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Der Neutrali-
tätsgrundsatz verbiete daher die Besteuerung bestimmter
Glücksspielumsätze nicht, sofern alle gleichartigen
Glücksspielumsätze erfasst würden. Daraus folgt nach
Auffassung der Bundesregierung, dass der Neutralitäts-
grundsatz nicht verletzt sei, wenn Glücksspiele und
Glücksspielgeräte aller Art sowohl innerhalb als auch
außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken gleich

Um bei der Umsatzbesteuerung derartiger Umsätze
Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden und somit
die Rechtssicherheit für alle Wirtschaftbeteiligten zu er-
höhen, würden künftig nur noch die Umsätze, die unter
das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, von der Umsatz-
steuer befreit.

– Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
wird erweitert auf das steuerpflichtige Reinigen von
Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, Räu-
men und Inventar, Teppichreinigung und Fensterputzen,
wenn diese Leistung an Unternehmer erbracht wird
(§ 13b UStG). Nicht unter die Vorschrift fallen die vor-
genannten Umsätze an einen Unternehmer, dessen unter-
nehmerische Tätigkeit sich ausschließlich auf die Ver-
mietung von nicht mehr als zwei Wohnungen beschränkt.
Durch die Erweiterung sollen Umsatzsteuerausfälle ver-
hindert werden, die dadurch eintreten könnten, dass bei
diesen Umsätzen nicht sichergestellt werden kann, dass
diese von den leistenden Unternehmern vollständig im
allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw.
der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden reali-
sieren kann. Die Maßnahme sei EU-rechtlich abgesi-
chert. Die entsprechende Ermächtigung sei bis zum
31. Dezember 2008 beschränkt.

– § 379 der Abgabenordnung (AO) wird ergänzt um die
Ahndung der entgeltlichen Weitergabe von Belegen als
Steuerordnungswidrigkeit. Bei Internetauktionen würden
vermehrt Tankquittungen angeboten, die die Käufer dann
zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsaus-
gaben oder Werbungskosten nutzten. Nach geltender
Rechtslage könnten sich die Verkäufer der Tankbelege
darauf berufen, für die weitere Verwendung der Belege
durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Durch die
vorgeschlagene Ergänzung des § 379 AO werde den
Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unbe-
rechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungs-
widrigkeit zu verfolgen.

3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar
2006 beschlossen, insbesondere zu folgenden Punkten des
Gesetzentwurfs wie folgt Stellung zu nehmen:

– Es sei zu erwarten, dass die von der vorgesehenen Ände-
rung von § 4 Abs. 3 EStG Betroffenen den bestehenden
Steuerstundungseffekt fortführten. Dazu kauften sie
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens an, die nicht un-
ter die Neuregelung fallen sollten. Dies seien insbeso-
ndere Edelmetalle (vor allem Gold) und Rohstoffe. Der
Bundesrat schlägt deshalb die Erweiterung des Katalogs
um Edelmetalle, die nicht zur Verarbeitung im Betrieb
bestimmt sind (z. B. von Kunstschmieden oder Zahnärz-
ten), vor. Um auszuschließen, dass reguläre Schmuck-
händler von der Regelung betroffen würden, werde die
Erweiterung auf solche Edelmetalle beschränkt, die nicht
bereits verarbeitet seien. Der Kreis der Wirtschaftsgüter
werde zusätzlich auf Wirtschaftsgüter erstreckt, deren
körperlicher Besitz von vornherein nicht angestrebt wer-
de. In diesem Fall sei dieser Erwerb der Güter wirtschaft-
behandelt würden, indem sie der Besteuerung unterwor-
fen würden.

lich ein bloßer Erwerb von Rechten. Der Erwerb von
Rohstoffen werde, soweit sie nicht körperlich an den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/975

Betrieb geliefert werden, mit dieser Formulierung eben-
falls erfasst.

Weiterhin soll § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dahin gehend ge-
ändert werden, dass nicht mehr der Veräußerungszeit-
punkt, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-
rungserlöses für den Betriebsausgabenabzug maßgebend
sei. Ansonsten könne durch Verzögerung der Zahlung
über einen Jahreswechsel der bisherige Steuerstundungs-
effekt beibehalten werden. Darüber hinaus werde durch
eine solche Änderung bewirkt, dass die der Norm zuge-
dachte Gewinnglättungsfunktion in jedem Veräußerungs-
fall wirke, z. B. beim Verkauf vom im Anlagevermögen
befindlichen Grundvermögen.

Der Bundesrat schlägt außerdem vor, die Pflicht zur Auf-
zeichnung in einem gesonderten Verzeichnis auf den er-
weiterten Katalog der Wirtschaftgüter, die zu steuerlich
unerwünschten Gestaltungen führten, auszudehnen.

– Die Erweiterung von § 5 Abs. 4a EStG bezüglich der
Drohverlustrückstellungen ist nach Auffassung des Bun-
desrates entbehrlich und berge zudem erhebliche Haus-
haltsrisiken. Ein nach der Bildung der Bewertungsein-
heiten verbleibendes negatives Ergebnis, das in der
Handelsbilanz als Rückstellung ausgewiesen werde,
könne in der Steuerbilanz angesetzt werden, soweit es
auf Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für in der
Bewertungseinheit befindliche Wirtschaftsgüter oder
Schulden nachgewiesen werde. Insoweit handele es sich
begrifflich bereits nicht um eine „Drohverlustrückstel-
lung“, die unter den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4a
EStG falle.

– Zu der geplanten Umsatzbesteuerung öffentlicher Spiel-
banken hat der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom
17. Juni 2005 zum Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Bundesrats-
drucksache 326/05 (Beschluss)) verwiesen. Der EuGH
habe mit Urteil vom 17. Februar 2005 entschieden, dass
die Umsatzsteuerbefreiung der Veranstaltung von
Glücksspielen bzw. des Betriebs von Glücksspielgeräten
nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers
abhängig gemacht werden dürfe. Da § 4 Nr. 9
Buchstabe b UStG in seiner bisherigen Fassung die durch
den Betrieb der zugelassenen öffentlichen Spielbanken
bedingten Umsätze aller Art von der Umsatzsteuer be-
freie, während die Umsätze anderer Veranstalter von
Glücksspielen bzw. anderer Betreiber von Glücksspiel-
geräten umsatzsteuerpflichtig seien, werde hierdurch der
Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt. Dieser
Grundsatz lasse sich nach Auffassung des Bundesrates
nicht dadurch wiederherstellen, dass die Steuerbefreiung
für die zugelassenen öffentlichen Spielbanken aufgeho-
ben werde. Denn es sei zu beachten, dass nach Artikel 13
Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie „sonstiges
Glücksspiel mit Geldeinsatz“ grundsätzlich von der
Mehrwertsteuer zu befreien sei. Durch die in dem Gesetz-
entwurf der Bundesregierung vorgesehene Änderung des
§ 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG verbliebe dagegen in dieser
Norm keine Umsatzsteuerbefreiung der „sonstigen
Glücksspiele mit Geldeinsatz“ mehr. Damit würde das

ten, wonach diese lediglich die Bedingungen und Gren-
zen dieser Befreiung festlegen dürfen. Der General-
anwalt habe vor dem EuGH hervorgehoben, dass für
Glücksspielumsätze andere Formen der Besteuerung als
die Umsatzsteuer besser geeignet wären. Diesem Gedan-
ken folgend hat der Bundesrat den Entwurf eines Geset-
zes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spiel-
einsatzsteuergesetz – SpEStG) – Bundesratsdrucksache
479/05 (Beschluss) – vorgelegt.

Für den Fall, dass der Deutsche Bundestag die Umsatzbe-
steuerung der öffentlichen Spielbanken beschließe, weist
der Bundesrat darauf hin, dass eine Umsatzbesteuerung
im Bereich der öffentlichen Spielbanken durch die dann
zwingend notwendige Absenkung bei der Spielbank-
abgabe zu Belastungen der Länder führen werde. Der
Bundesrat könne daher ggf. der Umsatzsteuerlösung nur
dann zustimmen, wenn die Länder insgesamt einen ange-
messenen finanziellen Ausgleich für die dadurch beding-
ten Ausfälle bei der Spielbankabgabe erhielten. Der Bun-
desrat fordere von der Bundesregierung deshalb eine
Kompensation in Höhe des Anteils der wegfallenden
Spielbankabgabe, der nicht durch den Länderanteil bei
der Umsatzsteuer ausgeglichen wird. Forderungen des
Bundes nach einer Kompensation für die von den Län-
dern erhobene Spielbankabgabe weist der Bundesrat
zurück. Diese bezögen sich auf Steuern für Spiele in
Spielbanken, die nicht Gegenstand von Änderungen
durch dieses Gesetz sind. Die offenen Fragen sollen in
einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundes erör-
tert werden.

– Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Ände-
rung des § 13b UStG vor, wonach die Umsatzsteuer auf
steuerpflichtige Leistungen zum Reinigen von Gebäuden
und Gebäudeteilen nicht mehr vom leistenden Unterneh-
mer, sondern vom Empfänger der Leistung geschuldet
wird, sofern dieser Unternehmer ist und sich seine Unter-
nehmereigenschaft nicht nur aus der Vermietung von
höchstens zwei Wohnungen ergibt. Der Bundesrat weist
darauf hin, dass von einem Wechsel der Steuerschuldner-
schaft für Gebäudereinigungsleistungen eine nicht über-
schaubare Zahl von Unternehmern (wahrscheinlich meh-
rere Millionen) betroffen, die als Kleinunternehmer oder
Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen
umsatzsteuerlich bisher nicht geführt werden. Diese hät-
ten gemäß § 18 Abs. 4a UStG Umsatzsteuer-Voranmel-
dungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen nur für die
von ihnen nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer
abzugeben. Der damit verbundene administrative Auf-
wand stünde in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden
Steuermehreinnahmen.

Von der Gesetzesänderung seien ferner die Gebietskör-
perschaften betroffen. Da diese durchweg in abgegrenz-
ten Bereichen als Unternehmer tätig sind, wären sie Steu-
erschuldner für sämtliche Gebäudereinigungsleistungen,
die sie für ihre unternehmerischen und nichtunternehme-
rischen Liegenschaften beziehen.

Darüber hinaus bestünden keine gesicherten Erkenntnis-
se darüber, dass Reinigungsunternehmer unzuverlässiger
den Mitgliedstaaten durch Artikel 13 Teil B Buchstabe f
der 6. EG-Richtlinie zugewiesene Ermessen überschrit-

seien als andere Unternehmergruppen, beispielsweise
Gastwirte und Taxiunternehmer, so dass zu bezweifeln

Drucksache 16/975 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sei, ob eine Sonderregelung für die Gebäudereinigungs-
branche überhaupt erforderlich sei.

Die geplante Reverse-Charge-Regelung solle außerdem
nur für Umsätze mit einem Rechnungsbetrag von mehr
als 5 000 Euro gelten. Die Reverse-Charge-Regelung
werde deshalb weder die Gebietskörperschaften noch
Kleinunternehmer und steuerbefreite Institutionen und
Einrichtungen betreffen.

4. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 8. März 2006 zu der Vorlage zu-
sammen mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Verrin-
gerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen – Druck-
sache 16/520 – eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Dabei hatten folgende Sachverständige und Institutionen Ge-
legenheit zur Stellungnahme:

– Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand

– Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer

– Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband Automatenunternehmer e. V.

– Bundesverband der Deutschen Industrie

– Bundesverband der Freien Berufe

– Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

– DAGV Deutscher Automaten-Großhandels-Verband e. V.

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Deutscher Steuerberaterverband

– Forum für Automatenunternehmer in Europa e. V.

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

– Hauptverband des Deutschen Einzelhandels

– Matthias Hein, Spielbank SH GmbH

– Michael Seegert, Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co.
KG

– Prof. Dr. Karl-Georg Loritz

– Prof. Dr. Lorenz Jarass

– Prof. Dr. Martin Faust

– Prof. Dr. Norbert Herzig

– RA Dr. Joachim Krämer

– Verband der Automobilindustrie

– Verband der Deutschen Automatenindustrie

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband Deutsches Baugewerbe

– Zentralverband des Deutschen Handwerks

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-

5. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt:

Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss beschließt die Ablehnung des Änderungs-
antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 16(9)68 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss beschließt die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(9)57 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss beschließt die Annahme des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(9)56 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dem federführenden Ausschuss die
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Druck-
sachen 16/634 und 16/749) in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(9)56 zu empfehlen.

6. Ausschussempfehlung

I. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den Gesetz-
entwurf als schnell wirksames Maßnahmenpaket zur Stabili-
sierung der Haushalte und Stabilisierung der Steuerbasis
bezeichnet. Es sei eine Reaktion auf die Praxis, der im
Wesentlichen Vorschläge der Länder aufgreife. Es sei nicht
hinnehmbar, dass die Haushalte aller föderalen Ebenen auf-
grund von Steuersparmodellen Steuermindereinnahmen zu
verzeichnen hätten. Außerdem sei die Steuergerechtigkeit
zwischen denjenigen, die die Modelle nutzten und denjeni-
gen, die die Regelung sachgerecht anwendeten, nicht mehr
gewährleistet. Der Ehrliche könne nicht der Dumme sein, die
verfassungsrechtliche Gleichmäßigkeit der Besteuerung
müsse gewährleistet werden. Darüber hinaus sei es notwen-
dig, durch klarstellende Regelungen Transparenz im Steuer-
recht zu schaffen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben besonders
betont, dass bei aller Notwendigkeit der Regelungen mit
Augenmaß vorgegangen werde. Dies zeige der Verzicht auf
die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft beim Leistungs-
empfänger im Falle von Gebäudereinigungsleistungen.
Nachdem zunächst die Länder diese Forderung erhoben hät-
schließlich der eingegangenen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

ten, hätten sie die vorgeschlagene Regelung später als weder
notwendig noch zweckmäßig bezeichnet. Die zu erwarten-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/975

den Steuermehreinnahmen in Höhe von 10 Mio. Euro stün-
den in keinem Verhältnis zu dem entstehenden Aufwand.
Deshalb hätten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen
Änderungsantrag vorgelegt, der die im Gesetzentwurf vorge-
sehene Änderung des Umsatzsteuergesetzes wieder rück-
gängig macht.

Dieser Änderungsantrag ist einstimmig angenommen worden.

Darüber hinaus seien zu einzelnen Maßnahmen Erklärungen
abgegeben worden, die Eingang in diesen Bericht finden.
Auf diese Weise würden die Anliegen der Fraktionen der
CDU/CDU und SPD nochmals besonders deutlich gemacht.

Die Fraktion der FDP hat ihre Ablehnung des gesamten
Gesetzentwurfs damit begründet, dass es sich dabei nur um
Einzelmaßnahmen handele, die zum Teil zu einer Ver-
komplizierung des Rechts und zu mehr Bürokratie führten.
Notwendig sei hingegen eine Neuordnung des gesamten
Steuerrechts anstelle von Einzelmaßnahmen. Es sei zu wün-
schen, dass die Koalition nach den Landtagswahlen in zehn
Tagen bereit sei, die strukturellen Probleme unseres Landes
ernsthaft und grundsätzlich anzugehen und zu einer Lösung
zu führen. Insofern wäre es wünschenswert, dass die Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD sich ernsthaft mit dem
Gesetzentwurf der Fraktion der FDP für ein neues Steuer-
recht befassen, der morgen im Plenum des Deutschen Bun-
destages in erster Lesung debattiert wird.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Überschrift
des Gesetzentwurfs und der Inhalt nicht übereinstimmten.
Sie bezeichnete den Gesetzentwurf als Sammelsurium, der
jedoch keine Maßnahmen gegen echte Steuerhinterziehung
darstelle. Trotz einiger positiver Regelungen wäre zu be-
fürchten, dass die Maßnahmen den Bürokratieaufwand er-
heblich erhöhten. Zudem sei wegen entstehender Nachweis-
probleme mit zahlreichen Gerichtsverfahren zu rechnen. Die
Fraktion DIE LINKE. bedauerte ausdrücklich, dass die Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD wesentliche Anregungen aus
der öffentlichen Anhörung nicht aufgegriffen hätten, insbe-
sondere wegen steigender Bürokratie und der Nachweispro-
bleme.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat das Vor-
haben, Regelungslücken zu schließen bzw. Klarstellungen
vorzunehmen, begrüßt, um zwar legale, aber unerwünschte
Steuergestaltungen zu verhindern. Der Gesetzentwurf gehe
insoweit in die richtige Richtung. Allerdings zeuge er von
einem offensichtlich willkürlichen Herangehen an einzelne
Maßnahmen. Eine Systematik sei nicht zu erkennen, es wür-
den weder Klarheit noch Transparenz geschaffen.

Besonders intensiv hat sich der Finanzausschuss mit folgen-
den vorgesehenen Gesetzesänderungen auseinandergesetzt:

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD und die Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben die vorgesehene Änderung von § 4 Abs. 3 EStG als
Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit begrüßt. Damit
werde verhindert, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn
mit Einnahmenüberschussrechnung ermittelten, Anschaf-
fungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter sofort als Be-
triebsausgaben und damit steuermindernd geltend machen
können, während die Erlöse aus dem Verkauf die Wirt-
schaftsgüter erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert

piere und vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen und
Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlauf-
vermögens.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben betont,
dass dadurch insbesondere so genannte Wertpapier-GbRs
der Boden für Modelle entzogen werde, die für massive
Steuerausfälle in den Ländern gesorgt hätten. Dabei sei
eine GbR als geschäftsführende Gesellschafterin einer
GmbH tätig geworden. Die GbR habe die Anschaffungs-
kosten für Wertpapiere sofort als Betriebsausgabe gel-
tend machen können. Die Gesellschafter der GbR haben
ihren Verlustanteil mit ihren positiven Einkünften ver-
rechnet und ihre Steuerschuld gemindert, während die
Besteuerung der Erlöse erst später anfiel. Das gleiche
Modell wurde für den Handel mit Grund und Boden und
Gebäuden genutzt, deren Anschaffungskosten nach gel-
tendem Recht ebenfalls sofort abziehbar sind, während
der Veräußerungsgewinn erst Jahre später besteuert wird.

Die Fraktion der FDP hat ausgeführt, dass sie sich bei
Einzelabstimmung zu diesem Punkt enthalten werde. Es
dränge sich der Eindruck auf, dass die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD die Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG politisch nicht wünschten und die Regelung
zunehmend ausgehöhlt werden solle. Dies sei bereits in
der letzten Legislaturperiode durch Einführung des For-
mulars EÜR deutlich geworden. Die Fraktion der FDP
setze sich jedoch für eine Beibehaltung dieser Vorschrift
ein. Nur weil sich die Maßnahmen im Gesetzentwurf auf
bestimmte Wirtschaftsgüter bezögen und der Kreis der
Betroffenen somit begrenzt werde, könne sich die Frak-
tion der FDP an dieser Stelle enthalten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind einem Peti-
tum des Bundesrates gefolgt und haben in der abschlie-
ßenden Sitzung einen Änderungsantrag vorgelegt, nach
dem der Abzug der Anschaffungskosten der Anteile an
Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare
nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und
Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens als Be-
triebsausgaben erst in dem Zeitpunkt möglich sein soll, in
dem der Veräußerungserlös zufließe bzw. die Entnahme
erfolge. Damit solle Bestrebungen entgegengewirkt wer-
den, das Steuerstundungsmodell fortzusetzen, indem der
Veräußerungszeitpunkt, der zum Abzug der Betriebsaus-
gabe berechtige und der Zahlungszeitpunkt, in dem die
Besteuerung wirksam wird, auseinander fielen. Darüber
hinaus sollen auch diese Wirtschaftsgüter künftig in
einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU und SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP angenommen worden.

– Die Fraktionen CDU/CSU und SPD sowie FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die Klarstellung
begrüßt, dass die in der Handelsbilanz zur Absicherung
finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungs-
einheiten auch für die Steuerbilanz maßgeblich sein sol-
len. Das bedeute, dass das ursprüngliche Grundgeschäft
und das Sicherungsgeschäft (Hedge) zusammengefasst
bewertet werden. Die Klarstellung beuge Bestrebungen
werden müssten. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören zu-
künftig auch Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpa-

vor, eine Einzelbewertung vorzunehmen und Wertverlus-
te z. B. von Wertpapieren steuerlich geltend machen zu

Drucksache 16/975 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

können, die in der Realität wegen des Sicherungsgeschäf-
tes nicht einträten. Darüber hinaus trete dieser Vorschlag
einer weiteren Differenzierung von Handels- und Steuer-
recht gegenüber.

Die Fraktion DIE LINKE. enthielt sich bei der Einzel-
abstimmung dieser Regelung. Sie stimme nicht zu, dass
aus der Bildung von Bewertungseinheiten ggf. entste-
hende negative Ergebnisse als drohende Verluste in die
Steuerbilanz aufgenommen werden könnten im Gegen-
satz zu anderen Drohverlusten. Die Sachverständigen hät-
ten den Vorschlag in der öffentlichen Anhörung sehr
zurückhaltend aufgenommen. Es sei jedoch auch deutlich
geworden, dass sie zurzeit keine anderen Lösungsvor-
schläge unterbreiten könnten. Wegen dieser Unsicherheit
seien auch die finanziellen Auswirkungen entgegen dem
Finanztableau des Gesetzentwurfs nicht absehbar, sodass
die Fraktion DIE LINKE. sich der Stimme enthalten
werde.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu der ge-
planten Regelung erklärt:

Die Regelung in § 5 Abs. 1a EStG bestätigt eine schon
jahrzehntelang bestehende Rechnungslegungspraxis und
hat daher nur deklaratorischen Charakter. Die Ergebnisse
der zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebil-
deten Bewertungseinheiten werden im Jahresabschluss
i. S. d. §§ 242 ff. des Handelsgesetzbuchs ausgewiesen
und für Besteuerungszwecke übernommen; nicht maß-
geblich und damit auch nicht der Besteuerung zu Grunde
zu legen ist der nach IAS/IFRS erstellte Einzelabschluss.

– Intensiv ist auch die geplante Beschränkung der Ein-Pro-
zent-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungs-
anteils auf Pkws des notwendigen Betriebsvermögens
(betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent) diskutiert
worden. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag damit
begründet, dass bei Einführung der 1-Prozent-Regelung
von einem privaten Nutzungsanteil von 30 Prozent bis
35 Prozent ausgegangen worden sei. Nachdem jedoch
der Bundesfinanzhof entschieden habe, dass auch bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewillkürtes
Betriebsvermögen zulässig sei, hätten viele Steuerpflich-
tige durch die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu der ge-
planten Gesetzesänderung erklärt:

Durch die Anwendung der neu gefassten Ein-Prozent-
Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) soll kein unan-
gemessener administrativer Mehraufwand für Steuer-
pflichtige und Steuerverwaltung entstehen. Bei der
administrativen Umsetzung sollen daher die verein-
fachenden Instrumente berücksichtigt werden, die im
Februar 2006 von der Arbeitsgruppe der Länder Bayern,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein im „Be-
richt zur Evaluation des administrativen Mehraufwands
der vorgeschlagenen Änderung der Ein-Prozent-Rege-
lung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz“
als Vorschläge aufgelistet werden. Der Bericht ist als
Anlage 2 beigefügt.

Die Fraktion der FDP hat die Regelung abgelehnt. Im

Beschäftigung zu fördern, würden von der Maßnahme
deutsche Automobilhersteller überproportional betrof-
fen. In der öffentlichen Anhörung sei deutlich geworden,
dass die Käufer ihr Verhalten aufgrund der neuen Rege-
lung vermutlich änderten und ein Umsatzrückgang zu
befürchten sei. Gleiches habe sich gezeigt, als die Ab-
schreibungssätze geändert worden seien. Die volkswirt-
schaftlichen Schäden dieser Maßnahme seien nicht ab-
sehbar und fänden auch keinen Niederschlag in den
finanziellen Überlegungen der Bundesregierung. Des-
halb sei die Regelung abzulehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. bemängelte in diesem Zusam-
menhang insbesondere, dass die Änderung gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung
verstoße. Es werde nur eine bestimmte Gruppe von Steu-
erpflichtigen, nämlich Freiberufler, getroffen. Die Be-
nachteiligung einer Gruppe sei jedoch nicht hinnehmbar.
Bei der heutigen Arbeitsmarktsituation sei außerdem da-
von auszugehen, dass viele unfreiwillig als Freiberufler
arbeiten müssten und von dieser Regelung ungerechtfer-
tigterweise getroffen würden. Darüber hinaus sei mit
einer Vielzahl von Klagen zu rechnen, weil die Nach-
weispflicht für die private Nutzung nicht eindeutig gere-
gelt sei. Die neue Gesetzesformulierung schaffe de facto
einen rechtsfreien Raum.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Rege-
lung mit der Begründung abgelehnt, weil sie zusätzlichen
Verwaltungsaufwand für die Betroffenen, insbesondere
für Freiberufler, schaffe. Damit würden weder die
Bundesregierung noch die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ihrem Anspruch gerecht, die wirtschaftliche Situa-
tion gerade der kleinen und mittleren Unternehmen zu
verbessern. Außerdem sei die Ungleichbehandlung ein-
zelner Berufsgruppen nicht akzeptabel.

– Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, zu-
künftig auch Glücksspiele mit Geldeinsatz in öffentlichen
Spielbanken der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen. Die
Bundesregierung erfüllt nach eigener Aussage eine not-
wendige Gesetzesänderung aufgrund eines Urteils des
EuGH. Den nationalen Regierungen sei es nur möglich,
ggf. Ausnahmen von der Steuerpflicht zu bestimmen,
grundsätzlich müssten aber gleiche Formen von Glücks-
spielen steuerlich gleich behandelt werden. Dieser Maß-
nahme haben alle im Finanzausschuss vertretenen Frak-
tionen zugestimmt.

Die Bundesregierung und die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD haben dazu erklärt:

Die Bundesregierung und die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD sind bereit, den Ländern die im Rahmen der Ab-
senkung ihrer Spielbankabgabe entstehenden Verluste
durch Leistungen aus dem Bundeshaushalt auszuglei-
chen. Der Bund wird den Ländern kurzfristig Lösungs-
vorschläge unterbreiten.

Die Bundesregierung hat in der abschließenden Beratung
informiert, dass die Länder mittlerweile von ihrem Vor-
schlag, eine Spieleinsatzsteuer einzuführen, abgerückt
seien und der Umsatzbesteuerung zustimmten. Die Kom-
pensation für die dann notwendige Absenkung der Spiel-
Gegensatz zum erklärten Ziel der Bundesregierung und
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Wachstum und

bankenabgabe wird von den Ländern auf 69 Mio. Euro
verteilt auf alle Länder, und vom Bund auf 45 Mio. Euro

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/975

beziffert. Die Bundesregierung hat auf entsprechende
Nachfragen bestätigt, dass die Umsatzbesteuerung aus-
schließlich den Spieleinsatz abzüglich der Gewinnaus-
schüttung als Bemessungsgrundlage habe. Außerdem
plane die Bundesregierung nicht die Abschaffung, son-
dern eine Überarbeitung des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes. Dies sei geboten vor dem Hintergrund, dass
Totalisatorbetreiber zunehmend ins Ausland zögen und
dem deutschen Fiskus Einnahmen entgingen. Die kom-
munale Vergnügungsteuer werde von der Einführung der
Umsatzsteuer nicht tangiert. Die Fraktionen der CDU/
CSU und SPD haben ergänzt, dass das Bundesverwal-
tungsgericht mit einem Urteil vom Mai 2005 festgestellt
habe, dass die Vergnügungsteuer nicht mehr pauschaliert
werden dürfe. Die Kommunen sähen sich mit dem kaum
lösbaren Problem konfrontiert, jedes einzelne Spiel be-
steuern zu müssen. Auch deswegen sei die Einführung
der Umsatzsteuer eine sachgerechte Lösung.

– Gegenstand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist
auch die Ergänzung von § 379 AO. Die Ahndung der
entgeltlichen Weitergabe von Belegen als Steuerordnungs-
widrigkeit soll verhindern, dass bei Internetauktionen
erstandene Tankquittungen zur unrechtmäßigen Geltend-
machung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
genutzt würden. Die Fraktionen CDU/CSU und SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben diesen
Vorschlag als richtige Maßnahme bewertet. Für die Frak-
tion der FDP ist bereits der Verkauf von Tankquittungen
als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu werten. Aus die-
sem Grund hat sich die Fraktion der FDP bei der Einzel-
abstimmung zu diesem Punkt enthalten.

– Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in die
abschließende Ausschusssitzung einen Änderungsantrag
eingebracht, der die beschränkte Einkommensteuer-
pflicht von im Ausland wohnendem Flugpersonal vor-
sieht, das für inländische Fluggesellschaften arbeite. Da-
mit werde nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eine Besteuerungslücke geschlossen, auf die
der Bundesrechnungshof hingewiesen habe. Nach gelten-
dem Recht sei nur der Anteil der Löhne und Gehälter des
Flugpersonals in Deutschland beschränkt steuerpflichtig,
der für Tätigkeiten im Inland anfalle. Darunter fielen aus-
schließlich vor- und nachbereitende Arbeiten, Inlands-
flüge und Überflüge. Der Anteil, der für entsprechende
Arbeiten im Ausland anfalle, werde nicht besteuert.
Allerdings habe Deutschland nach OECD-Musterab-
kommen und der entsprechenden Regelung in den Dop-
pelbesteuerungsabkommen das Recht, auch diesen Anteil
an Löhnen und Gehältern beschränkt zu besteuern. Wenn
dieses Besteuerungsrecht unterbleibe und der Wohnsitz-
staat die Einkünfte aufgrund des Doppelbesteuerungs-
abkommens freistelle, blieben die Einkünfte völlig
steuerfrei. Diese Umstände würden vom Flugpersonal in-
ländischer Fluggesellschaften genutzt, um sich durch
Scheinwohnsitze im Ausland der Besteuerung zu entzie-
hen. Dadurch entstünden Steuermindereinnahmen, denen
mit der vorgeschlagenen Regelung begegnet werden sol-
le. Die Einführung der beschränkten Einkommensteuer-
pflicht auch für im Ausland wohnendes Flugpersonal sei
außerdem ein Beitrag zum Abbau von Bürokratie, weil

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu diesem
Änderungsantrag erklärt, dass sie die Einschätzung des
Bundesrechnungshofes teilten und gesetzlichen Hand-
lungsbedarf sähen. Eine Änderung im Rahmen des Geset-
zes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung
sei jedoch nicht sachgerecht. Außerdem könne diese Maß-
nahme wegen des Jährlichkeitsprinzips erst für Löhne und
Gehälter nach dem 31. Dezember 2006 angewandt wer-
den. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben ange-
kündigt, eine entsprechende Regelung im Gesetzentwurf
zum Steueränderungsgesetz 2007 vorzulegen. In diesem
Zusammenhang solle auch der Vorschlag des Bundesrates
in seinem Gesetzentwurf zur Verringerung steuerlicher
Missbräuche und Umgehungen – Drucksache 16/520 –
aufgegriffen werden, der eine Anpassung von § 49 EStG
dahin gehend vorsieht, dass auch eine verbrauchende
Überlassung von Rechten zu inländischen Einkünften
führt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben angefügt,
dass Entsprechendes auch für die vom Bundesrat im o. g.
Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung des Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetzes zu bedenken sei. Die Bun-
desregierung plane ohnehin eine grundsätzliche Reform
des Erbschaftsteuerrechtes.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat diese
Argumentation als nicht stichhaltig bezeichnet. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass ein vom Bundesrechnungs-
hof und von allen Fraktionen festgestellter Missstand
nicht umgehend beseitigt werde. Unterschiedliche In-
krafttretensregelungen innerhalb eines Gesetzes seien im
Übrigen keine Seltenheit.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie halte das Anliegen
in der Sache für berechtigt, könne aber einer Behandlung
im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes zustimmen.
Außerdem erbitte sie von der Bundesregierung zunächst
einen Bericht darüber, ob derartige Probleme nicht durch
die Anwendung des Außensteuerrechts gelöst werden
könnten.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden.

II. Einzelbegründung

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4)

Zu Buchstabe a – neu – (Absatz 1 Satz 3 und 4)

Die Regelung ermöglichte es dem Steuerpflichtigen, bei
einem Wechsel der Gewinnermittlungsart gewillkürtes
Betriebsvermögen, dass er zulässigerweise bei der Gewinn-
ermittlung durch Bestandsvergleich gebildet hat, auch bei
der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrech-
die Aufteilung ihrer Einkünfte in einen steuerpflichtigen
und steuerfreien Teil unterbleiben könne.

nung fortzuführen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung
war bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-

triebsvermögens ist die Ausnahmeregelung für geduldetes
gewillkürtes Betriebsvermögen überflüssig geworden. Alle
Wirtschaftsgüter, die bisher geduldetes gewillkürtes Be-
triebsvermögen dargestellt haben, bleiben durch die Ände-
rung im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Über-
gangsprobleme durch den Wegfall des geduldeten
Betriebsvermögens bestehen nicht.

Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrats
vom 10. Februar 2006 (Bundesratsdrucksache 937/05 (Be-
schluss)).

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 4)

Durch Ausnutzung der bisherigen Regelung kann ein ver-
gleichbarer Steuerstundungseffekt erzielt werden, wie er
durch die bisherige Änderung durch Aufnahme weiterer
Wirtschaftsgüter in den Regelungsbereich des § 4 Abs. 3
Satz 4 EStG vermieden werden soll. Die Wirkung tritt dann
ein, wenn der Zufluss des Veräußerungserlöses vom zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäft getrennt wird. Aus diesem
Grund ist § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dahin gehend zu ändern,
dass nicht der Zeitpunkt der Veräußerung, sondern der Zeit-
punkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses für den Be-
triebsausgabenabzug maßgebend ist.

Die Änderung erfüllt zudem eine in der Literatur bereits
mehrfach erhobene Forderung, § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG inso-
weit anzupassen, dass die der Norm zugedachte Gewinn-
glättungsfunktion in jedem Veräußerungsfall wirkt. So kann
nach geltendem Recht, z. B. bei der Veräußerung vom im
Anlagevermögen befindlichen Grundvermögen, ein Ausein-
anderfallen von Veräußerung und Kaufpreiseingang zu er-
heblichen Progressionsnachteilen führen.

Die Änderung entspricht einem Teil des Beschlusses des
Bundesrats vom 10. Februar 2006 (Bundesratsdrucksache
937/05 (Beschluss)).

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)

Zur Verbesserung eines Risikomanagements in der Finanz-
verwaltung sollen alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des An-
lagevermögens und die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö-
gens, die durch die Gesetzesänderung in Satz 4 benannt
werden, in einem besonderen Verzeichnis aufgenommen
werden. Gleichzeitig bietet diese Aufzeichnungspflicht für
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Zuordnungsent-
scheidung zum gewillkürten Betriebsvermögen zu doku-
mentieren. Damit könnte Streitigkeiten zwischen Steuer-
pflichtigem und Finanzverwaltung vorgebeugt werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3)

Die Regelung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b enthaltenen Rege-
lung.

Zu Satz 2 – neu –

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 4 Abs. 3
Satz 5 EStG (vgl. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb.

Zu Satz 3 – neu –

Die Ergänzung des Absatzes 10 um einen weiteren Satz ist
erforderlich, weil die Änderung auch für Wirtschaftsgüter
gelten soll (nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens), für die bereits nach der bisherigen gesetzlichen
Regelung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht
im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als Be-
triebsausgabe abziehbar waren und die nach der Neu-
regelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 veräußert oder entnommen
werden. Würde keine weitere Regelung getroffen werden, so
könnten bei der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter der
Zeitpunkt des Abzugs der Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten als Betriebsausgaben und der Zeitpunkt des Zuflusses
des Veräußerungserlöses auseinander fallen und die zu ver-
meidenden Gewinnverschiebungen eintreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Artikel 2 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Eindäm-
mung missbräuchlicher Steuergestaltungen sieht die Erwei-
terung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen vor,
wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Dies gilt nur
dann nicht, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich
nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Die Regelung, mit der ein im Rahmen der Koalitionsver-
handlungen vorgetragenes Anliegen der Länder aufgegriffen
wurde, soll der Vermeidung von Steuerausfällen dienen.
Gleichzeitig soll durch die Beschränkung erreicht werden,
dass Unternehmer, die lediglich in geringem Umfang – steu-
erfreie – Vermietungsumsätze ausführen, von administrati-
ven Mehrbelastungen verschont werden.

Der Bundesrat hat nunmehr in seiner Stellungnahme zum Ge-
setzentwurf dafür plädiert, die Regelung aus dem Gesetzent-
wurf zu streichen, da sie aus seiner Sicht weder notwendig
noch zweckmäßig und zudem sehr verwaltungsaufwändig für
die Betroffenen wäre (vgl. Nummer 8 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 10. Februar 2006 – Bundesratsdrucksache
937/05 (Beschluss)). Angesichts dieses Ländervotums wird
die vorgeschlagene Regelung aus dem Gesetzentwurf gestri-
chen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Wegen der Herausnahme der Regelung des Artikels 2 Nr. 2
(Änderung § 13b UStG) des Gesetzentwurfs ist auch eine
Anpassung der Regelung zum Inkrafttreten notwendig.

Berlin, den 15. März 2006
Drucksache 16/975 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chung die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht
zulässig. Durch die generelle Zulässigkeit gewillkürten Be-

Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 52 Abs. 10 Satz 2 und 3
– neu –)
Olav Gutting
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Christine Scheel
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/975

2006 2007 2008 2009 2010

1 § 4 Abs. 3 S. 4 EStG 2) Insg. + 500 + 125 + 375 + 500 + 500 + 500
ESt + 475 + 120 + 355 + 475 + 475 + 475
SolZ + 25 + 5 + 20 + 25 + 25 + 25

Bund + 227 + 56 + 171 + 227 + 227 + 227

ESt + 202 + 51 + 151 + 202 + 202 + 202
SolZ + 25 + 5 + 20 + 25 + 25 + 25

Länder + 202 + 51 + 151 + 202 + 202 + 202

ESt + 202 + 51 + 151 + 202 + 202 + 202

Gem. + 71 + 18 + 53 + 71 + 71 + 71

ESt + 71 + 18 + 53 + 71 + 71 + 71

2 § 5 Abs. 1a EStG - NEU -3) Insg. - - - - - -
Bund - - - - - -
Länder - - - - - -
Gem. - - - - - -

3 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG Insg. + 255 + 110 + 200 + 255 + 255 + 255
GewSt + 15 . + 10 + 15 + 15 + 15
ESt + 170 + 85 + 135 + 170 + 170 + 170
SolZ + 10 + 5 + 5 + 10 + 10 + 10
USt + 60 + 20 + 50 + 60 + 60 + 60

Bund + 114 + 51 + 88 + 114 + 114 + 114

GewSt + 1 . . + 1 + 1 + 1
ESt + 72 + 36 + 57 + 72 + 72 + 72
SolZ + 10 + 5 + 5 + 10 + 10 + 10
USt + 31 + 10 + 26 + 31 + 31 + 31

Länder + 102 + 45 + 81 + 102 + 102 + 102

GewSt + 2 . + 1 + 2 + 2 + 2
ESt + 72 + 36 + 57 + 72 + 72 + 72
USt + 28 + 9 + 23 + 28 + 28 + 28

Gem. + 39 + 14 + 31 + 39 + 39 + 39

GewSt + 12 . + 9 + 12 + 12 + 12
ESt + 26 + 13 + 21 + 26 + 26 + 26
USt + 1 + 1 + 1 + 1 + 1 + 1

, g

Volle
Jahres-

wirkung 1)

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.

Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur

Kassenjahr

Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Maßnahme

Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG; Anschaffungskosten für
Wertpapiere u.ä. können erst im Zeitpunkt
der Veräußerung abgezogen werden

Verpflichtung zur Bildung von
Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz

Beschränkung der Anwendung der 1%-
Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen
Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung
mehr als 50%)

Anlage 1

Drucksache 16/975 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2006 2007 2008 2009 2010

Volle
Jahres-

wirkung 1)

lfd.
Nr.

Kassenjahr
Steuer-

art /
Gebiets-
körper-
schaft

Maßnahme

4 § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG 4) Insg. + 60 + 20 + 45 + 55 + 60 + 60
USt + 60 + 20 + 45 + 55 + 60 + 60

Bund + 31 + 10 + 23 + 28 + 31 + 31

USt + 31 + 10 + 23 + 28 + 31 + 31

Länder + 28 + 9 + 21 + 26 + 28 + 28

USt + 28 + 9 + 21 + 26 + 28 + 28

Gem. + 1 + 1 + 1 + 1 + 1 + 1

USt + 1 + 1 + 1 + 1 + 1 + 1

5 § 379 AO 5) Insg. - - - - - -
Bund - - - - - -
Länder - - - - - -
Gem. - - - - - -

6 Insg. + 815 + 255 + 620 + 810 + 815 + 815
GewSt + 15 . + 10 + 15 + 15 + 15
ESt + 645 + 205 + 490 + 645 + 645 + 645
SolZ + 35 + 10 + 25 + 35 + 35 + 35
USt + 120 + 40 + 95 + 115 + 120 + 120

Bund + 372 + 117 + 282 + 369 + 372 + 372

GewSt + 1 . . + 1 + 1 + 1
ESt + 274 + 87 + 208 + 274 + 274 + 274
SolZ + 35 + 10 + 25 + 35 + 35 + 35
USt + 62 + 20 + 49 + 59 + 62 + 62

Länder + 332 + 105 + 253 + 330 + 332 + 332

GewSt + 2 . + 1 + 2 + 2 + 2
ESt + 274 + 87 + 208 + 274 + 274 + 274
USt + 56 + 18 + 44 + 54 + 56 + 56

Gem. + 111 + 33 + 85 + 111 + 111 + 111

GewSt + 12 . + 9 + 12 + 12 + 12
ESt + 97 + 31 + 74 + 97 + 97 + 97
USt + 2 + 2 + 2 + 2 + 2 + 2

Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2)

3)

4)

5) Verfahrensrechtliche Änderung zur Sicherung des Steueraufkommens.

Zusätzliche Mehreinnahmen, die über die finanziellen Auswirkungen der Einführung des § 15b EStG hinausreichen.
Die Maßnahme dient zur Verhinderung von Steuermindereinnahmen, da sie Bestrebungen vorbeugt, die derzeitige
Bilanzierungspraxis zur Bildung von Bewertungseinheiten abzuschaffen und wirtschaftlich zusammenhängende
Bilanzpositionen einzeln zu bewerten.

Änderung der Abgabenordnung, Ausweitung
der Tatbestandsmerkmale von Ordnungs-
widrigkeiten (Weitergabe von Tankbelegen)

Die Berechnung weist Auswirkungen gegenüber der geltenden nationalen Rechtslage aus. Mit der Änderung werden
darüber hinaus 200 Mio. € jährliche Mindereinnahmen vermieden, die aufgrund der aktuellen Rechtsprechung von EuGH
und BFH durch die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf gewerbliche Glücksspielanbieter ansonsten entstehen.

Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs

eines Gesetzes zur Eindämmung

missbräuchlicher Steuergestaltungen

Umsatzsteuerpflicht für Umsätze
zugelassener öffentlicher Spielbanken;
Inkrafttreten am Tage nach Verkündung
(Annahme: 1. Mai 2006)

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Anlage 2

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