BT-Drucksache 16/9416

Auswirkungen der Urteile "Viking", "Laval" und "Rüffert" des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

Vom 2. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9416
16. Wahlperiode 02. 06. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Diether Dehm, Monika Knoche, Dr. Lothar Bisky, Wolfgang
Gehrke, Heike Hänsel, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Ulla Lötzer, Kornelia Möller,
Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Auswirkungen der Urteile „Viking“, „Laval“ und „Rüffert“ des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seinen
Urteilen „Viking“ (Rs. C-438/05) vom 11. Dezember 2007 und „Laval“ (Rs.
C-341/05 vom 18. Dezember 2007) erstmalig die Vereinbarkeit kollektiver
Maßnahmen nationaler Gewerkschaften und transnational agierender Arbeit-
nehmerverbände mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft. Er stellt dabei fest,
dass das Recht auf Streik trotz Artikel 137 Abs. 5 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aus dem Anwendungsbereich des Ge-
meinschaftsrechts nicht ausgeschlossen und daher Beschränkungen unterwor-
fen werden könne. Eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit nach
Artikel 49 EGV durch das Recht auf Durchführung von kollektiven Maßnah-
men lasse sich nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtferti-
gen („Viking“). Die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Ent-
sendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(Entsende-RL) erlaube nach EuGH den Aufnahmemitgliedstaaten nicht, das
Erbringen einer Dienstleistung in ihrem Hoheitsgebiet von der Einhaltung an-
derer als der in Artikel 3 Entsende-RL verankerten Mindeststandards für die
Gestaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen abhängig zu machen
(„Laval“). Das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen für besser-
stellende Tarifverträge gegen Unternehmen, welche ihren Sitz in einem Mit-
gliedstaat haben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend der
Entsende-RL in einen anderen Mitgliedstaat entsandt haben (entsendende
Unternehmen), stellten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
dar. Diese Beschränkung lasse sich auch nur durch zwingende Gründe des All-
gemeininteresses rechtfertigen, welche insbesondere dann nicht gegeben seien,
wenn nationale Vorschriften über Mindestlöhne fehlten.

In seinem Urteil „Rüffert“ (Rs. C-346/06) vom 3. April 2008 setzt sich der
EuGH mit der Vereinbarkeit des niedersächsischen Vergabegesetzes, das für
die öffentliche Vergabe von Bauaufträgen eine schriftliche Verpflichtung zur
Einhaltung des am Ort der Auftragsausführung tarifvertraglich vorgesehenen

Entgeltes vorsieht, mit dem EU-Recht auseinander. Dabei knüpft der EuGH an
seine Begründung im „Laval“-Urteil an und stellt fest, dass derartige gesetz-
liche Bestimmungen, die über die als Mindestmaß an Schutz in der Entsende-
RL vorgeschriebenen Bedingungen hinausgehen, mit der Entsende- RL und mit
der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EGV nicht vereinbar seien.

Drucksache 16/9416 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung der drei EuGH-Urteile in
Bezug auf das Verhältnis zwischen Grundrechten, insbesondere sozialen
Grundrechten, und Grundfreiheiten des EG-Binnenmarktes, und welche
Gespräche haben diesbezüglich auf EU-Ratsebene bzw. mit der zuständigen
EU-Kommission bisher stattgefunden?

2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Europäischen Gewerk-
schaftsbundes, den Vertrag von Lissabon mit einer sogenannten Fortschritts-
klausel oder mit einem zusätzlichen Sozialprotokoll zu ergänzen, und gibt es
auch in anderen Mitgliedstaaten der EU im Zusammenhang mit diesen drei
Urteilen des EuGH konkrete Forderungen nach einer nötigen Ergänzung des
Vertrages von Lissabon?

3. Sieht die Bundesregierung nun den Grundrechteschutz durch das Grund-
gesetz weiterhin wirksam durch die Europäische Union und Entscheidungen
des EuGH entsprechend dem Solange-II-Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts gewährleistet?

4. Welcher Handlungsbedarf ergibt sich nach Einschätzung der Bundesregie-
rung aus den drei EuGH-Urteilen:

a) mit Bezug auf Initiativen der Bundesregierung auf EU-Ebene zur Ände-
rung des Primär- und Sekundärrechts der EU,

b) mit Bezug auf Änderungen im Rahmen des deutschen Rechts?

5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Mitglieds des Sachver-
ständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung,
Prof. Peter Bofinger, dass eine produktivitätsorientierte Lohnfindung eine
notwendige Bedingung für eine dauerhafte Investitionsneigung von Unter-
nehmen und somit ökonomischen Strukturwandels ist (vgl. Handelsblatt,
26. April 2005)?

6. Wenn ja, welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung
die Tendenz der Rechtssprechung des EuGH in den Rechtssachen „Laval/
Vaxholm“ sowie „Rüffert“, eine dynamische Lohnfindung im Anwendungs-
bereich der Dienstleistungsfreiheit des Binnenmarktes auf das Niveau ge-
setzlicher bzw. allgemeinverbindlicher Mindestlöhne zu begrenzen, auf die
ökonomische Entwicklung des Binnenmarktes?

7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ehemaligen Staatssekretärs
im Bundesministerium der Finanzen und Chefvolkswirtes der UN-Handels-
konferenz, Dr. Heiner Flassbeck, dass eine produktivitätsorientierte Lohnfin-
dung im Rahmen der nationalen Tarifsysteme eine notwendige Bedingung
für den ökonomischen Aufholprozess der neuen Beitrittsländer der EU sowie
für einen geordneten Wettbewerb ist, da Unternehmen aus Hochlohnländern
bei Erosion des heimischen Tarifgefüges sowohl von ihrem Produktivitäts-
vorteil als auch von niedrigeren Löhnen profitieren würden (vgl. FINAN-
CIAL TIMES DEUTSCHLAND, 15. April 2005, S. 26)?

8. Wenn ja, welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung
die Tendenz der Rechtssprechung des EuGH in den Rechtssachen „Laval/
Vaxholm“ sowie „Rüffert“, eine dynamische Lohnfindung im Anwendungs-
bereich der Dienstleistungsfreiheit des Binnenmarktes auf das Niveau ge-
setzlicher bzw. allgemeinverbindlicher Mindestlöhne zu begrenzen, auf den
ökonomischen Aufholprozess der Beitrittsländer?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9416

9. Welche Auswirkungen hat das „Viking“-Urteil nach Meinung der Bundes-
regierung

a) auf das nationale Arbeitsrecht, insbesondere auf die sozialen Rechte der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

b) auf die Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG),

c) auf die Rechtssicherheit von Arbeitnehmerverbänden bei der Durch-
führung von kollektiven Maßnahmen im Rahmen von Tarifverhandlun-
gen,

d) auf die Systeme der sozialen Sicherheit in Deutschland und in den ande-
ren EU-Mitgliedstaaten?

10. Welche Konsequenzen sind nach Einschätzung der Bundesregierung aus
der im „Viking“-Urteil festgestellten unmittelbaren Geltung des Artikels 43
EGV für private Unternehmen gegenüber Gewerkschaften hinsichtlich der
Anzahl möglicher Schadenersatzklagen gegen Arbeitnehmerverbände zu
erwarten?

11. Fördern nach Einschätzung der Bundesregierung die EuGH-Urteile
„Viking“, „Laval“ und „Rüffert“ die Verlagerung von Unternehmen in
Länder mit niedrigeren Sozialstandards und besteht hier gegebenenfalls die
Gefahr von

a) Lohn- und Sozialdumping,

b) Steuer- und Tarifflucht?

12. Welche Auswirkungen hat das Urteil „Laval“ nach Meinung der Bundes-
regierung

a) auf das nationale Arbeitsrecht,

b) auf die Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG?

13. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die bisherige rechtliche Ge-
staltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Urteil „Laval“ geeignet, einen
umfassenden und dauerhaften, über die in Artikel 3 genannten Mindest-
bedingungen hinausgehenden sozialen Schutz und ein angemessenes
Arbeitsentgelt zu gewährleisten?

14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung des EuGH im Urteil
„Laval“ und „Rüffert“, das in Artikel 3 Entsende-RL für die Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen festgeschriebene Mindestmaß an Schutz stelle
die maximal zumutbaren Anforderungen an grenzüberschreitend tätige
Unternehmen dar, die nicht durch weitergehende Forderungen von Mit-
gliedsstaaten oder Arbeitnehmerorganisationen überschritten werden dürf-
ten, obwohl in Artikel 3 Abs. 7 Entsende-RL klar geregelt ist, dass die Auf-
zählung in den Absätzen 1 bis 6 günstigeren nationalen Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen nicht entgegenstehe?

15. Sieht die Bundesregierung wegen des Urteils „Laval“ die Notwendigkeit,
Änderungen im Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüber-
schreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
vorzunehmen, und wenn ja, welche?

16. Welche Folgen würde nach Einschätzung der Bundesregierung und im
Lichte des Urteils „Laval“ die gesetzliche Verankerung eines allgemeinver-
bindlichen und flächendeckenden Mindestlohnes für in die Bundesrepublik
Deutschland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts
der Rechtssprechung des EuGH haben, dass kollektive Maßnahmen zu

Lohnverhandlungen mit entsendenden Unternehmen insbesondere dann

Drucksache 16/9416 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht gerechtfertigt seien, wenn nationale Vorschriften zu Mindestlöhnen
fehlten?

17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine dauerhafte Ein-
haltung der Mindeststandards nach Artikel 3 Abs. 1 RL 96/71/EG zu
gewährleisten?

Werden in diesem Zusammenhang Verstöße seitens der Arbeitgeber ge-
ahndet?

Wenn ja, wie?

18. Würde sich nach Einschätzung der Bundesregierung an der vom EuGH
festgelegten Beschränkbarkeit des Rechts auf Kollektivverhandlungen
und Kollektivmaßnahmen nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon
dahingehend etwas ändern, dass dieses Recht in der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union ausdrücklich festgeschrieben wird und
gemäß Artikel 6 des Vertrags von Lissabon die Charta rechtsverbindlich
wird?

19. Welche Auswirkungen hat das Urteil „Rüffert“ nach Meinung der Bundes-
regierung

a) auf die vergaberechtlichen Vorschriften von Bund, Ländern und Kom-
munen,

b) auf die Gestaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen deut-
scher und entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

c) auf die Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG,

d) auf die Systeme der sozialen Sicherheit in Deutschland und in den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften,

e) auf die Möglichkeiten regionaler klein- und mittelständischer Unter-
nehmen, bei öffentlichen Ausschreibungen Aufträge zu erhalten, wenn
sie tarifgebundene Löhne zahlen?

20. Wie schätzt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen dem „Rüffert“-
Urteil des EuGH und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juli 2006 ein, in dem die Tariftreue bei öffentlichen Bauaufträgen für
grundgesetzkonform erklärt wird?

21. Sieht die Bundesregierung konkreten Handlungsbedarf durch die Tatsache,
dass durch die jüngsten Urteile des EuGH eine faktische Ab- und Entwer-
tung der Arbeitnehmergrundrechte (insbesondere für entsandte Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer) stattgefunden hat?

22. Welche Auswirkungen hat nach Meinung der Bundesregierung die Fest-
stellung des EuGH, dass Mitgliedstaaten die Anwendung von Standards, die
über die Mindeststandards der Entsende-RL hinausgehen, nicht durch ge-
setzliche Maßnahmen als Vergabebedingung bei öffentlichen Aufträgen vor-
schreiben dürfen?

23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erläuterung der EU-Kommission
zum „Rüffert“-Urteil des EuGH, dass die Entsende-RL Lohnvorgaben bei
öffentlichen Aufträge in drei Fällen zulasse: wenn ein allgemein verbind-
licher Tarifabschluss oder wenn ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn
oder wenn ein Tarifvertrag zwischen den größten Tarifpartnern, der für eine
große Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelte, vorliege
und welche konkreten Maßnahmen ergreift sie aufgrund dieser Erläuterun-
gen?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9416

24. Welche Folgen würde nach Einschätzung der Bundesregierung mit Blick
auf das Urteil „Rüffert“ die gesetzliche Verankerung eines allgemeinver-
bindlichen, branchenübergreifenden und flächendeckenden Mindestlohnes
haben auf

a) die Gleichheit der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von deut-
schen und entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

b) die Wettbewerbsfähigkeit regionaler klein- und mittelständischer Unter-
nehmen?

25. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung das
„Rüffert“-Urteil auf die Gleichbehandlung von einheimischen und aus-
ländischen Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn sich
die Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten lediglich an die Mindest-
bedingungen der Entsende-RL halten müssen?

26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung des DGB-Vorsitzen-
den Michael Sommer, das „Rüffert“-Urteil konterkariere die europäische
Vergaberichtlinie von 2004, in der festgelegt worden sei, „dass bei der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge ein Mitgliedstaat auch soziale Kriterien und
Tariftreueregelungen berücksichtigen“ dürfe?

27. Sieht die Bundesregierung ähnlich wie der IG-Bau Vorsitzende, Klaus
Wiesehügel, Handlungsbedarf zur Schaffung eines europarechtlichen Rah-
mens, der nationalstaatliche Tariftreuegesetze als europarechtskonform er-
möglicht?

28. Warum hat die Bundesrepublik im Gegensatz zu mehreren anderen EU-
Staaten das ILO-Übereinkommen Nr. 94 über die Arbeitsklauseln in den
von Behörden abgeschlossenen Verträgen bisher nicht ratifiziert?

29. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung und im Lichte der Urteile
„Viking“ und „Laval“ die Möglichkeit, dass künftig die europäische Kar-
tellbehörde europäische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände unter
dem Aspekt der Wettbewerbsbeschränkung untersucht, wenn diese unter-
einander allgemeinverbindliche Mindestregeln, die über das in Artikel 3
Entsende-RL hinausgehende Mindestmaß an Arbeits- und Beschäftigungs-
bedingungen hinausgeht, vereinbaren?

30. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass ähnliche
Urteile des EuGH bezüglich nationaler Regelungen, die unter der Höchst-
arbeitszeit nach der Arbeitszeitrichtlinie oder über der Mindesturlaubs-
dauer nach entsprechender EU-Richtlinie liegen, zu erwarten sind, und
wenn ja, welche Auswirkungen hat das auf nationales Arbeitsrecht?

31. Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung die
Rechtssprechung des EuGH in der Rechtssache „Laval/Vaxholm“ auf das
schwedische bzw. dem schwedischen vergleichbare Tarifverhandlungs-
systeme innerhalb der EU, die aufgrund der hinreichenden Balance zwi-
schen den Tarifpartnern ohne die Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne
auskommen?

Berlin, den 30. Mai 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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