BT-Drucksache 16/8979

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung

Vom 25. April 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8979
16. Wahlperiode 25. 04. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Sevim Dag˘delen, Dr. Dagmar Enkelmann,
Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung

A. Problem

Korruption erschüttert das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Politik, Ver-
waltung und Geschäftsverkehr. Das Vertrauen auf die Einhaltung der Regeln des
sozialen und demokratischen Rechtsstaats ist aber unabdingbare Grundlage des
Funktionierens des verfassungsrechtlich vorgegebenen politischen Systems. Die
von diesen Regeln abweichende Beeinflussung von Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträgern zur Durchsetzung von Einzel- oder Partikularinteres-
sen führt darüber hinaus zu immensen nationalen und internationalen wirtschaft-
lichen Schäden.

Größtmögliche Transparenz staatlichen und wirtschaftlichen Handelns in allen
Bereichen stellt die wirksamste Vorbeugung gegen Korruption dar. Flankierend
müssen aber auch rechtsstaatlichen Anforderungen genügende strafrechtliche
Tatbestände die Einhaltung elementarer Regeln des demokratischen und sozia-
len Rechtsstaats sicherstellen.

Die Regelungen des deutschen Strafrechts stellen sich in diesem Bereich als
unzureichend und von eklatanten Wertungswidersprüchen geprägt dar. Während
der Schutz vor illegitimer Beeinflussung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern
in Gestalt des § 331 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) umfassend erfolgt und auch
die Lauterkeit des Wettbewerbs nach § 299 ff. StGB einen weitgehenden straf-
rechtlichen Schutz erfährt, fehlen für den Bereich der Legislative und gegenüber
kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern wirksame strafrechtliche
Sanktionsmöglichkeiten.

Der insoweit bestehende Tatbestand der Abgeordnetenbestechung nach § 108e
StGB hat sich als in der Praxis bedeutungslos und daher rein symbolisch wir-
kend erwiesen. Seit seiner Einführung hat es nur eine einzige Verurteilung
(Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. April 2007) auf seiner Grundlage
gegeben, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass § 108e StGB unter
der Überschrift der Abgeordnetenbestechung nur den in dieser Form praktisch
nicht vorkommenden Stimmenkauf erfasst (vgl. Britta Bannenberg, Korruption

in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, 2002, S. 13). Ein solcher sym-
bolischer Straftatbestand ohne praktische Auswirkungen wirkt im Ergebnis aber
verschleiernd und kontraproduktiv, indem er suggeriert, es gebe einen in Wirk-
lichkeit nicht bestehenden strafrechtlichen Schutz der Redlichkeit parlamenta-
rischer Prozesse.

Die Tolerierung von politsicher Korruption schwächt nicht nur die Bekämpfung
von Korruption in Verwaltung und Wirtschaft. Sie begründet auch die Gefahr,

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dass eine Rechtsordnung, die es versäumt, ihre Rechtserzeuger gegen Korrup-
tion zu sichern, kraft innerer Logik allmählich selbst ihre Legitimation verlieren
muss (von Arnim, JZ 1990, S. 1015). Eine Reform des § 108e StGB ist daher für
den Erhalt des von der gegenwärtigen komplexen Gesellschaft verlangten offe-
nen repräsentativen Systems unerlässlich (Janina Heisz, Die Abgeordnetenbe-
stechung nach § 108e StGB – Schließung einer Regelungslücke?, S. 146). Dies
gilt umso mehr angesichts des unhaltbaren Zustands, dass die Bestechung aus-
ländischer Abgeordneter gemäß § 2 IntBestG in weiterem Umfang pönalisiert
ist als diejenige von inländischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Die-
ser Zustand bewirkt eine seit über acht Jahren währende durch nichts zu recht-
fertigende Privilegierung inländischer Parlamentarierinnen und Parlamentarier
und stellt eine dem Rechtsstaat unwürdige Ungleichbehandlung dar.

Auch die Umsetzung der von der Bundesrepublik Deutschland im Dezember
2003 unterzeichneten, aber bis heute nicht ratifizierten UN-Konvention gegen
Korruption vom 31. Oktober 2003 verlangt eine Verschärfung des Tatbestandes
der Abgeordnetenbestechung im deutschen Strafrecht. Die Konvention wurde
inzwischen durch mehr als 100 Staaten ratifiziert, darunter China, Frankreich,
Großbritannien, Polen, Russland, Südafrika und die USA und verlangt eine
Gleichbehandlung von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane oder kommunaler
Volksvertretungen mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern.

Demzufolge bestehen auch in den meisten anderen Staaten Regelungen, die ent-
weder auch Mitglieder der Legislative in den Amtsträgerbegriff einbeziehen
oder durch ähnlich weitgehende Tatbestände den gleichen Effekt erzielen (vgl.
Albin Eser/Michael Überhofen/Barbara Huber – Hrsg. –, Korruptionsbekämp-
fung durch Strafrecht, 1997), so dass die deutsche Rechtslage auch im interna-
tionalen Vergleich rückständig und eine Ratifizierung dringend erforderlich ist.

Die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die
zuvor höchst streitige Frage, ob die Mitglieder von Gemeinderäten und Kreista-
gen dem strengen Regime des § 331 ff. unterstehen oder ob auch auf kommuna-
ler Ebene durch § 108e StGB ein nur symbolisch wirkender Strafrechtsschutz
gegenüber der Korruption von Volksvertreterinnen und Volksvertretern besteht,
durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006
grundsätzlich im letzteren Sinne entschieden wurde (Az.: 5 StR 435/05).

Die obersten Bundesrichter haben dabei zugleich auf die unbefriedigende
Rechtslage hingewiesen und angemerkt: „Nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich
engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewan-
delten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Kor-
ruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits
zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundes-
gerichtshof insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf.“

B. Lösung

Die Vorgaben der UN-Konvention gegen Korruption, die die Korruption von
Mitgliedern von Legislativorganen und kommunalen Volksvertretungen betref-
fen, werden in der Bundesrepublik Deutschland umgehend in innerstaatliches
Recht umgesetzt. Dazu wird § 108e StGB dahingehend geändert, dass alle
Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
des Mandats erfolgen, vom Tatbestand erfasst und auch Drittzuwendungen ein-
bezogen werden. Sowohl das Versprechen eines mittelbaren als auch das eines
unmittelbaren Vorteils ist nach dem Vorschlag als tatbestandsmäßig anzusehen.
Materielle und immaterielle Vorteile werden von dem Tatbestand genauso um-

fasst wie Vorteile, die nach der Handlung gewährt oder angenommen werden.
Dies führt zu einer weitgehenden Parallelität der strafrechtlichen Behandlung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8979

von Mitgliedern von Legislativorganen bzw. kommunalen Volksvertretungen
mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern i. S. d. § 11 Nr. 2 StGB. Den Besonder-
heiten parlamentarischer und politischer Arbeit wird durch die normative Vor-
aussetzung, dass das Verhalten mit der rechtlichen Stellung der Mandatsträgerin
oder des Mandatsträgers unvereinbar sein muss, Rechnung getragen.

C. Alternativen

Denkbar wäre es auch, den Amtsträgerbegriff des Strafgesetzbuchs (§ 11 Nr. 2
StGB) in der Weise neu zu definieren, dass er künftig auch Abgeordnete der be-
sagten Institutionen erfasst. Hiervon wurde jedoch abgesehen, da es sich bei dem
strafrechtlichen Amtsträgerbegriff um einen durch Rechtsprechung und Litera-
tur über Jahrzehnte ausdifferenzierten Rechtsbegriff handelt, der sich in der
Praxis weitgehend bewährt hat, und den Besonderheiten parlamentarischer Pro-
zesse besser durch einen eigenen Tatbestand entsprochen werden kann.

D. Kosten

Keine

Berlin, den 24. April 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum 4. Abschnitt des Besonderen
Teils wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 108e Abgeordnetenbestechung“ wird
durch die Angabe 㤠108e Abgeordnetenbestechlich-
keit“ ersetzt.

b) Nach der Angabe 㤠108e Abgeordnetenbestechlich-
keit“ wird die Angabe „§ 108f Abgeordnetenbe-
stechung“ eingefügt.

2. § 108e wird wie folgt gefasst:

㤠108e
Abgeordnetenbestechlichkeit

(1) Ein Mitglied

1. einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Ge-
meinden oder Gemeindeverbände oder

2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen
Staats, des Europäischen Parlaments oder einer parla-
mentarischen Versammlung einer sonstigen interna-
tionalen oder supranationalen Organisation, der die
Bundesrepublik Deutschland angehört,

das für eine Handlung oder Unterlassung, die im Zusam-
menhang mit der Ausübung seines Mandats steht, einen
Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, wird, wenn dies seiner aus dem Man-
dat folgenden rechtlichen Stellung widerspricht, mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer durch eine Tat nach Absatz 1 eine Stimme für
eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament
oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder,
Gemeinden oder Gemeindeverbände verkauft, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder Absatz 2
kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
legenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“

3. Nach § 108e wird folgender neuer § 108f eingefügt:

㤠108f
Abgeordnetenbestechung

(1) Wer einem Mitglied

1. einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Ge-
meinden oder Gemeindeverbände oder

2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen
Staats, des Europäischen Parlaments oder einer parla-
mentarischen Versammlung einer sonstigen interna-
tionalen oder supranationalen Organisation, der die
Bundesrepublik Deutschland angehört,

für eine Handlung oder Unterlassung, die im Zusammen-
hang mit der Ausübung seines Mandats steht, einen Vor-
teil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder
gewährt, wird, wenn dies dessen aus dem Mandat folgen-
den rechtlichen Stellung widerspricht, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer durch eine Tat nach Absatz 1 eine Stimme für
eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament
oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder,
Gemeinden oder Gemeindeverbände kauft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder Absatz 2
kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
legenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. In § 120 Abs.1 Nr. 7 wird nach dem Wort „gehört“ das
Wort „und“ gestrichen.

2. § 120 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und“.

3. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:

„9. bei Straftaten nach den §§ 108e und 108f.“

Artikel 3

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in

Kraft.
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Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

und die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler, nicht aber Stellung ergibt sich dabei aus der Beziehung des Vorteils zu

diejenigen von Menschen, von denen sie persönliche Vortei-
le erwarten können, zu vertreten. Die Gemeinwohlbindung,
die gleichermaßen Grundlage der Arbeit der Legislative wie

der Handlung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers,
für die der Vorteil gewährt wird. So ist zum Beispiel eine
materielle Gegenleistung für ein Abstimmverhalten eines
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8979

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korrup-
tion im Dezember 2003 hat Deutschland seinen Willen zu
deren Umsetzung bekundet. Die Konvention stellt die Be-
stechung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern – wozu
nach der Definition dieser und anderer internationaler Kon-
ventionen auch Abgeordnete gehören – in einem Maße unter
Strafe, wie es das deutsche Recht nur für Beamtinnen,
Beamte und öffentliche Angestellte kennt.

Der erst durch das 28. Strafrechtsänderungsgesetz vom
13. Januar 1994 eingeführte Tatbestand der Abgeordneten-
bestechung ist demgegenüber äußerst lückenhaft und genügt
diesen Anforderungen nicht. Er erfasst lediglich den Kauf
einer Abgeordnetenstimme bei Wahlen oder Abstimmungen
im Plenum des Parlaments. Die eigentlichen Entscheidungen
der Parlamente fallen aber meist nicht erst im Plenum, son-
dern in den Fraktionen und Ausschüssen, wo die entschei-
denden Weichen bereits gestellt werden. Das strafwürdige
Unrecht der Abgeordnetenbestechung besteht vor allem in
der unlauteren Einflussnahme auf den parlamentarischen
Prozess und dessen Ergebnisse. Daher muss der strafrechtli-
che Schutz auch an den Punkten eingreifen, in denen die den
weiteren Verlauf des parlamentarischen Prozesses prägen-
den Entscheidungen getroffen werden. Einen derartigen um-
fassenden Schutz vor Korruption im Bereich der Legislative
verlangt neben dem Prinzip der demokratischen Gleichheit
aller Bürgerinnen und Bürger auch die Funktionsfähigkeit
des repräsentativen Systems, welche sich entscheidend auf
die Integrität der Mandatsausübung und das öffentliche Ver-
trauen hierauf gründet.

Dabei ist der Umstand, dass sich Abgeordnete auch als Ver-
treterinnen und Vertreter der Interessen Dritter verstehen,
grundsätzlich zulässiges Merkmal der repräsentativen
Demokratie. Illegitim und strafrechtlich zu erfassen sind
jedoch die Abhängigkeiten, Zuwendungen, Vergünstigungen
sowie vermögenswerten Vorteile für Abgeordnete, die mit
einer zulässigen und offenen Interessenvertretung nicht
mehr in Einklang stehen.

Insoweit greift der Einwand des Bundestages (Bundestags-
drucksache 12/5927, S. 5), Abgeordnete seien Interessenver-
treter und deshalb könne nur ein sehr restriktiver, namentlich
auf den Stimmenkauf beschränkter strafrechtlicher Tatbe-
stand geschaffen werden, nicht durch.

Die Grenzen zulässiger Interessenvertretung ergeben sich
aus der rechtlichen Stellung der Abgeordneten, insbesondere
aus ihrer Repräsentanzfunktion als Vertreterinnen und Ver-
treter des gesamten Volkes und ihrer Gemeinwohlbindung.
Demnach sind die Abgeordneten des Bundestages Vertrete-
rinnen und Vertreter des gesamten Volkes (Artikel 38 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes – GG), sie haben dessen Interesse

ter beider Staatsgewalten: Wenn bereits die Bestechlichkeit
einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers bestraft wird, die
„nur“ eine widerrechtliche Bevorzugung Einzelner zum Ge-
genstand hat, so muss erst recht die Bestechlichkeit eines
oder einer Abgeordneten bestraft werden, bei der das Inter-
esse der Allgemeinheit zugunsten des Sonderinteresses einer
Gruppe bei der für eine Vielzahl von Fällen und auf Dauer
angelegten Rechtsetzung unmittelbar geschädigt wird (vgl.
auch Heisz, a. a. O., S. 129).

Daher muss sich eine Neufassung des § 108e StGB an der
Funktion des Parlaments und seiner Abgeordneten in der
Verfassungsordnung orientieren, ohne zu einer nicht ge-
rechtfertigten Privilegierung gegenüber anderen Korrup-
tionstatbeständen zu führen. Für die ebenfalls erfassten Mit-
glieder der Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten, des
Europäischen Parlaments, parlamentarischer Versamm-
lungen sonstiger internationaler oder supranationaler Orga-
nisationen oder von kommunalen Volksvertretungen gilt
nichts anderes; auch sie haben sich nach den Regeln und
Maßstäben ihrer Funktion zu richten und nur in dem insoweit
geltenden Rahmen ist eine Interessenvertretung zulässig.

Gerade auf kommunaler Ebene besteht angesichts der oft
vorhandenen persönlichen Bekanntschaft zwischen Ratsmit-
gliedern und von Entscheidungen betroffenen Gemeinde-
einwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern und der un-
mittelbaren Auswirkungen der Ratsentscheidungen auf
einzelne Bürgerinnen und Bürger ein besonderer Bedarf an
Schutz vor unlauterer Einflussnahme (Bundestagsdruck-
sache 12/5927, S. 6), welcher sich allein durch die gemeind-
lichen Mitwirkungsverbote nicht gewährleisten lässt.
Verstärkt wird die Notwendigkeit eines wirksamen straf-
rechtlichen Schutzes auf allen Ebenen staatlicher Entschei-
dungen zudem durch die Privatisierungstendenzen der
jüngeren Vergangenheit. Die Privatisierungen zugrunde lie-
genden Verhandlungen und Verfahren leiden oftmals an ei-
nem eklatanten Mangel an Transparenz, der den Bereich der
Privatisierungen genau so der erhöhten Gefahr korrupter
Vorgänge aussetzt wie die immensen Gewinne, welche in
ihrem Rahmen durch die Wirtschaft erzielt werden.

Aus dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sind sol-
che Vorteile auszuschließen, die Ausdruck des von der
Rechtsordnung vorgesehenen parlamentarischen Prozesses
sind, wie z. B. Zugeständnisse innerhalb von Koalitionen,
die Vergabe politischer Ämter oder solche, die aufgrund
ihres Bagatellcharakters selbst den Anschein einer unsach-
lichen Beeinflussbarkeit oder Eigennützigkeit der Abgeord-
neten von vorneherein ausschließen.

Zu diesem Zweck wird das normative Tatbestandsmerkmal,
dass der Vorgang der rechtlichen Stellung der Mandatsträge-
rin oder des Mandatsträgers widersprechen muss, in den Tat-
bestand eingefügt. Die Unvereinbarkeit mit der rechtlichen
der Exekutive ist, führt zu der Notwendigkeit einer grund-
sätzlichen Gleichbehandlung der Vertreterinnen und Vertre-

Bundestagsabgeordneten immer mit dessen verfassungs-
rechtlicher Stellung unvereinbar. Gleiches gilt auch für den

Drucksache 16/8979 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abschluss eines Beratervertrags als Gegenleistung für eine
bestimmte Einflussnahme in der Fraktion oder in Ausschüs-
sen. Nicht erfasst ist demgegenüber die Annahme symbo-
lischer Geschenke oder von Einladungen zu gemeinsamen
Abendessen oder vergleichbare Vorteile, die nach allgemei-
ner Lebenserfahrung von vorneherein nicht darauf schließen
lassen, mit ihnen könnte der Versuch einer illegitimen Ein-
flussnahme verbunden sein.

Gegenüber dem Tatbestand kann sich der oder die Betroffene
auch nicht auf den Strafausschließungsgrund der Indemnität
nach Artikel 46 Abs. 1 GG berufen, da § 108e StGB nicht an
den Vorgang der eigentlichen Stimmabgabe anknüpft, son-
dern auf das diesem vorgelagerte Verhalten der Bindung der
Willensbildung abstellt.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im In-
haltsverzeichnis aufgrund der Neufassung des § 108e StGB
und der Einführung des § 108f StGB.

Zu Nummer 2

§ 108e Abs.1 StGB wird in weitestgehender Parallelität zu
der Vorschrift über die Vorteilsannahme von Amtsträgerin-
nen und Amtsträgern neu gefasst. Er stellt mithin die Grund-
norm bezüglich der Vorteilsannahme durch Mandatsträge-
rinnen und Mandatsträger dar und gilt gleichermaßen für
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger des Bundestages,
der Landtage und kommunaler Volksvertretungen wie für
Angehörige der Gesetzgebungsorgane ausländischer Staa-
ten, des Europäischen Parlaments oder von parlamenta-
rischen Versammlungen einer sonstigen internationalen oder
supranationalen Organisation, der die Bundesrepublik
Deutschland angehört.

Zur Erfüllung des Tatbestandes genügen dabei alle Handlun-
gen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der
Ausübung des Mandats erfolgen, sofern für ihre Vornahme
ein Vorteil gewährt wird. Damit ist das Verhalten der
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne des § 13
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages genauso
erfasst wie dasjenige in Fraktionen und Arbeitskreisen. Der
Tatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn sich die Tat-
handlungen auf ein Verhalten in der Bundesversammlung,
dem Vermittlungsausschuss, dem Gemeinsamen Ausschuss
oder dem Richterwahlausschuss beziehen, da die diesbezüg-
liche Mitgliedschaft direkt an das Mandat anknüpft.

Sowohl das Fordern eines mittelbaren als auch das eines
unmittelbaren Vorteils ist nach dem Gesetz als tatbestands-
mäßig anzusehen. Materielle und immaterielle Vorteile
werden von dem Tatbestand gleichermaßen umfasst wie
Vorteile, die nach der Handlung gewährt oder angenommen
werden, so dass nunmehr auch nachträgliche „Danke-
schön“-Spenden von der Vorschrift erfasst sind.

Dies führt zu einer weitgehenden Gleichschaltung der straf-
rechtlichen Behandlung von Mitgliedern von Legislativ-

parlamentarischer und politischer Arbeit wird durch die nor-
mative Voraussetzung, dass der Vorgang, namentlich die
Verknüpfung der Mandatsausübung mit der konkreten Ge-
genleistung, mit der rechtlichen Stellung der Mandatsträge-
rin oder des Mandatsträgers unvereinbar sein muss, Genüge
getan.

Die Grenzen der Zulässigkeit der Vorteilsannahme ergeben
sich insoweit vor allem aus der verfassungsrechtlichen Stel-
lung der Abgeordneten, insbesondere aus ihrer Repräsen-
tanzfunktion als Vertreterinnen und Vertreter des gesamten
Volkes und ihrer Gemeinwohlbindung. Demnach sind die
Abgeordneten des Bundestages Vertreterinnen und Vertreter
des gesamten Volkes (Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG), sie ha-
ben dessen Interesse und die Interessen ihrer Wählerinnen
und Wähler, nicht aber diejenigen von materiell oder ander-
weitig besonders privilegierten Gruppen zu vertreten.

Die verfassungsrechtliche Garantie des freien Mandats der
Bundestagsabgeordneten (für Mitglieder des Europäischen
Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt
worden sind, trifft § 2 des Europaabgeordnetengesetzes
– EuAbG – eine entsprechende Regelung) appelliert an das
Gewissen des Abgeordneten und enthält damit einen Hin-
weis darauf, dass die garantierte Rechtsstellung pflicht-
gebunden ist (Badura, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht
und Parlamentspraxis, § 15 Rn. 41; vgl. auch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 4. Juli 2007,
Rn. 211, 254).

Die Freiheit der Abgeordneten ist daher recht verstanden
nicht eine Freiheit von Pflichten, sondern eine Freiheit in der
Wahrnehmung ihrer Amtspflicht (H. H. Klein, in: Maunz/
Dürig, GG, Artikel 48 Rn. 34). Das freie Mandat wird näm-
lich nicht zum Selbstzweck, sondern um des Gemeinwohls
willen gewährleistet. Daher ist der einzige bei der Gewissens-
entscheidung zu berücksichtigende objektive Wert das Ge-
meinwohl, dem alles staatliche Handeln verpflichtet ist.

Ist der Inhalt des Gemeinwohlbegriffs auch nicht ohne wei-
teres präjudizierbar, so lässt sich doch negativ feststellen,
welche Entscheidungen der Abgeordneten aufgrund der Ver-
letzung verfahrensbezogener Aspekte nicht mehr im Ein-
klang mit der Allgemeinwohlbindung stehen. Von einer am
Gemeinwohl orientierten Gewissensentscheidung der Man-
datsträgerin oder des Mandatsträgers kann insbesondere
dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie oder er
durch die Gewährung von Vorteilen an eine Interessen-
gruppe gebunden ist. In diesem Fall geht die für die Allge-
meinrepräsentation notwendige Unbefangenheit verloren.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 2007,
916 ff.) jüngst ausgeführt: Vor allem aber zielt die Verfas-
sungsnorm des Artikels 38 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie den
Abgeordneten zum Vertreter des ganzen Volkes bestimmt
und ihn in dieser Eigenschaft für weisungsfrei und nur sei-
nem Gewissen unterworfen erklärt, auch auf Unabhängig-
keit von Interessengruppen (vgl. aus der Diskussion im Par-
lamentarischen Rat, in der sich die Bestimmung, nach der die
Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind, gerade aus
diesem Grund gegen Streichungsvorschläge durchgesetzt
hat, Protokoll der Zweiten Sitzung des Kombinierten Aus-
schusses vom 16. September 1948, in: Der Parlamentarische
Rat 1948–1949, Akten und Protokolle, Bd. 13, Tb. I, 2002,
organen bzw. kommunalen Volksvertretungen mit Amts-
trägern i. S. d. § 11 Nr. 2 StGB. Den Besonderheiten

S. 21 ff.). Dabei geht es nicht zuletzt um Unabhängigkeit
von Interessenten, die ihre Sonderinteressen im Parlament

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8979

mit Anreizen durchzusetzen suchen, die sich an das finan-
zielle Eigeninteresse von Abgeordneten wenden. Die Wah-
rung der Unabhängigkeit der Abgeordneten nach dieser Sei-
te hin hat besonders hohes Gewicht; denn hier geht es um die
Unabhängigkeit gegenüber Einwirkungen, die – anders als
der Einfluss der Parteien und Fraktionen im Prozess der po-
litischen Willensbildung – nicht durch Entscheidungen des
Wählers vermittelt sind.

Aus den Anforderungen des freien Mandats ergibt sich daher
die Rechtspflicht, sich von Beweggründen zu lösen, die eine
eigenverantwortliche Entscheidung beeinträchtigen, die per-
sönlichen Interessen nicht mit dem zu treffenden Entschluss
zu verknüpfen und vor allem nicht durch die Annahme von
Vorteilen für eine bestimmte Handlung eine zusätzliche Ver-
bindung herzustellen (Krause, DÖV 1974, S. 327). Geben
Abgeordnete demgegenüber ihre Stimme in einem bestimm-
ten Sinne ab, weil sie sich durch die Annahme von Vorteilen
dazu verpflichtet haben, ist ihre Entscheidung keine Gewis-
sensentscheidung mehr und die Abgeordneten verfehlen ih-
ren verfassungsgemäßen Auftrag aus Artikel 38 Abs. 1
Satz 2 GG. (Heiner Schaller, Strafrechtliche Probleme der
Abgeordnetenbestechung, S. 97).

Deshalb werden Abreden mit Dritten, die um eines Vorteils
willen die selbstverantwortliche und unabhängige Parla-
mentstätigkeit der oder des Abgeordneten beeinträchtigen
und daher mit der Ausübung des freien Mandats unvereinbar
sind, strafrechtlich verboten.

Für die kommunale Ebene gilt insoweit nichts anderes; denn
obwohl das freie Mandat nicht in allen Gemeindeordnungen
ausdrücklich verankert ist, folgt seine Geltung schon aus
dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 11,
266, 273).

In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz umfasst der
Repräsentationsgedanke zudem das Prinzip der demokra-
tischen Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger untereinan-
der sowie das Gebot der gleichen Möglichkeit, die Legis-
lative zu beeinflussen. Die persönliche Unbefangenheit der
Abgeordneten macht gerade auch deshalb einen unabding-
baren Verfahrensgrundsatz repräsentativer Willensbildung
aus, dessen Durchsetzung den Einsatz des Strafrechts recht-
fertigt.

Ein Widerspruch des Vorgangs zu der rechtlichen Stellung
lässt sich aus der Beziehung des Vorteils zu der Handlung der
Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers schließen, für die
der Vorteil gewährt wird. So ist eine materielle Gegen-
leistung für ein Abstimmverhalten einer oder eines Bundes-
tagsabgeordneten immer mit deren verfassungsrechtlicher
Stellung unvereinbar. Gleiches gilt beispielsweise für den
Abschluss eines Beratervertrags als Gegenleistung für eine
bestimmte Einflussnahme in der Fraktion oder in Ausschüs-
sen. Nicht erfasst ist demgegenüber die Annahme symbo-
lischer Geschenke oder von Einladungen zu gemeinsamen
Abendessen oder vergleichbare Vorteile, die nach allgemei-
ner Lebenserfahrung von vorneherein nicht darauf schließen
lassen, mit ihnen könnte der Versuch einer illegitimen Ein-
flussnahme verbunden sein.

Dieses normative Tatbestandsmerkmal ist auch geeignet, die
Annahme solcher Vorteile aus dem Tatbestand heraus zu

Nehmen“ im Rahmen politischer Verhandlungen, die Verga-
be politischer Ämter oder solche, die aufgrund ihres Baga-
tellcharakters selbst den Anschein einer unsachlichen Beein-
flussbarkeit oder Eigennützigkeit der oder des Abgeordneten
von vorneherein ausschließen.

In Absatz 2 wird der bisher von § 108e StGB allein erfasste
Stimmenkauf in der bestehenden Form als Sonderfall des
Absatzes 1 gefasst und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von
sechs Monaten bedroht. Die Erhöhung des Strafrahmens
begründet sich daraus, dass die Erfüllung der äußerst engen
Voraussetzungen des Absatzes 2 angesichts der eindeutigen
Warnfunktion des Tatbestandes auf eine erhöhte kriminelle
Energie des Täters schließen lassen.

Aus der Angleichung an die Struktur des § 331 StGB ergibt
sich die Umwandlung des Tatbestandes vom Unternehmens-
delikt zum Tätigkeitsdelikt mit der Folge, dass nach Ab-
satz 3 der Versuch einer Tat nach den Absätzen 1 oder 2
strafbar ist.

Aus der dem Vorbild der Amtsdelikte folgenden Aufteilung
von aktiver und passiver Bestechung in jeweils gesonderte
Paragraphen ergibt sich die Notwendigkeit der Änderung der
Überschrift. Aus Gründen der begrifflichen Konstanz wurde
dabei die Überschrift der Abgeordnetenbestechlichkeit
gewählt, obwohl zur Tatbestandserfüllung in Fällen des
Absatzes 1 bereits die Vorteilsannahme genügt.

Zu Nummer 3

Während § 108e StGB nur die Vorteilsannahme und Be-
stechlichkeit regelt, bezieht sich der neue § 108f StGB auf
die aktive Bestechung und Vorteilsgewährung. Die Voraus-
setzungen des Tatbestandes entsprechen insoweit spiegel-
bildlich denjenigen des § 108e StGB. Dem Vorbild des § 333
StGB folgend, ist eine Versuchsstrafbarkeit für die bloße
Vorteilsgewährung nicht vorgesehen. Hierdurch, wie auch
durch den im Vergleich zu § 108e Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
sich diejenige Person, die einen illegitimen Vorteil gewährt,
im Unterschied zu derjenigen, die ihn annimmt, nicht in
einer besonderen Pflichtenstellung befindet.

Hinsichtlich des Stimmenkaufs nach Absatz 2 bleibt es dem-
gegenüber bei der Strafbarkeit des Versuchs, der nach § 108e
StGB a. F. durch die Ausgestaltung als Unternehmensdelikt
erfasst war.

Trotz der Erweiterung des Tatbestandes auf die Vorteilsge-
währung wurde die aus § 108e StGB bewährte Überschrift
der Abgeordnetenbestechung beibehalten, um begriffliche
Konstanz zu wahren.

Zu Artikel 2

Für die Tatbestände nach den §§ 108e und 108f StGB wird
die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
begründet. Diese Regelungen sind von außerordentlicher
Bedeutung für den Erhalt der Grundlagen des demo-
kratischen Rechtsstaats. Die Behandlung der Fälle von
Abgeordnetenkorruption durch die Oberlandesgerichte er-
scheint auch deshalb angemessen, da das sanktionierte
Verhalten den Bestand des Staats „von innen“ in mindestens
nehmen, die Ausdruck des in der Verfassung vorgesehenen
parlamentarischen Prozesses sind, wie z. B. das „Geben und

vergleichbarer Weise gefährdet wie die in den Staatsschutz-
delikten inkriminierten Handlungen „von außen“, die bereits

Drucksache 16/8979 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

jetzt vor den Oberlandesgerichten verhandelt werden (vgl.
hierzu: Janina Heisz, a. a. O., S. 142). Zugleich wird durch
die besondere Qualifikation der Oberlandesgerichte sicher-
gestellt, dass Anklagen nur nach eingehender Sachprüfung
erfolgen, wodurch eine Lähmung des parlamentarischen
Prozesses auf dem Wege des Strafrechts verhindert wird.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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