BT-Drucksache 16/8569

Streitkräfteeinsatz zur Terrorabwehr - die Solidaritätsklausel des Art. 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vom 12. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8569
16. Wahlperiode 12. 03. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Florian Toncar, Birgit Homburger, Gisela Piltz, Michael Link
(Heilbronn), Markus Löning, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth,
Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund
Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-
Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner,
Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Streitkräfteeinsatz zur Terrorabwehr – die Solidaritätsklausel des Artikels 222
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in der portugiesischen Haupt-
stadt den Vertrag von Lissabon. Dieser Schritt verleiht dem europäischen Eini-
gungsprozess neuen Schwung und stellt wichtige Weichen für die Reform der
EU. Der Vertrag von Lissabon trägt maßgeblich dazu bei, die Strukturen der
EU effektiver zu gestalten, und ermöglicht es auch der an Mitgliedstaaten stark
gewachsenen Union, künftig handlungsfähig zu bleiben. Die Aufwertung der
Rolle des Europäischen Parlaments bewirkt eine deutliche Stärkung der demo-
kratischen Legitimation und Bürgernähe der EU. Im Bereich der Außen- und
Sicherheitspolitik ist eine Bündelung der Kompetenzen vorgesehen, die dazu
führen wird, dass die außenpolitische Rolle der EU in der Welt sichtbarer wird.
Insgesamt beinhaltet der Vertrag von Lissabon eine Vielzahl von Fortschritten,
die einen großen Erfolg auf dem Weg zu einem geeinten Europa bedeuten.

Unter den Bestimmungen des Vertrags findet sich jedoch eine Regelung, die
den Einsatz von bewaffneten Streitkräften im Innern der Mitgliedstaaten der
EU betrifft. Aus historischen Gründen gilt in der Bundesrepublik Deutschland
seit ihrer Gründung der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen Polizei und
Militär. Diese Trennung hat sich bewährt.
Die durch den Vertrag von Lissabon bewirkten Neuerungen sehen in Artikel 222
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Soli-
daritätsklausel vor. Sie entstand aus dem politischen Willen, Regelungen zur
Verhütung und Bekämpfung der Folgen von Terroranschlägen und Katastrophen
natürlichen und menschlichen Ursprungs zu schaffen. Unter dem Eindruck des
Terroranschlags von Madrid am 11. März 2004 wurde sie durch eine Erklärung

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des Europäischen Rates bereits politisch für anwendbar erklärt. Indes sind die
genauen Auswirkungen der Solidaritätsklausel für den möglichen Einsatz be-
waffneter deutscher und europäischer Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unklar. Insbesondere der verfassungsrechtliche Rahmen muss nä-
her beleuchtet werden, um zu präzisieren, wer einen solchen Einsatz anfordern
bzw. beenden können soll. Ebenso unklar bleibt bisher die Beteiligung der Par-
lamente an den zu treffenden Entscheidungen, der Oberbefehl über die einge-
setzten militärischen Einheiten, die Einsatzaufgaben, das dabei anzuwendende
nationale oder europäische Recht, die zugelassenen militärischen Waffen, der
zeitliche und materielle Umfang eines Einsatzes sowie die Kosten und die Haf-
tung für Schäden. Der mögliche Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte in an-
deren EU-Staaten wirft ebenso entsprechende Fragen auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „alle ihr zur Verfü-
gung stehenden Mittel“ nach Artikel 222 AEUV zu verstehen, insbesondere
welche Einsatzkräfte welcher Sicherheitsbehörden können hiervon erfasst
sein?

2. Welche konkreten militärischen Mittel (Waffen, Kriegswaffen, Sprengkörper,
Panzer, Flugzeuge, Seefahrzeuge, logistische Hilfsmittel etc.) bzw. Fähig-
keiten der Bundeswehr kommen aus Sicht der Bundesregierung dafür in
Frage, gemäß Artikel 222 AEUV der Union bereitgestellt zu werden?

3. Welche konkreten militärischen Mittel bzw. Fähigkeiten, die der Union von
anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 zukünftig bereitgestellt werden,
kommen aus Sicht der Bundesregierung für einen Einsatz in der Bundes-
republik Deutschland in Frage?

4. Begründet Artikel 222 AEUV eine Pflicht zur Bereitstellung bestimmter mili-
tärischer Mittel oder zu deren Vorhaltung?

Wenn ja, welche Folgen ergeben sich aus der Verletzung dieser Pflicht?

5. Kann sich eine vertragliche Verpflichtung eines Mitgliedstaates zum Einsatz
militärischer Mittel auch aus Artikel 222 Abs. 2 AEUV ergeben?

6. Ist es nach deutschem Recht zulässig, Fähigkeiten der Bundeswehr zur Er-
füllung der sich aus Artikel 222 AEUV ergebenden Pflichten vorzuhalten?

7. Hat die Bundesregierung der Union oder einzelnen Mitgliedstaaten gegen-
über im Rahmen der Verhandlungen zu den Artikeln I-43 und III-329 des
Entwurfes eines Verfassungsvertrags bzw. zu Artikel 222 AEUV in Aussicht
gestellt, militärische Mittel bzw. Fähigkeiten der Bundeswehr zukünftig be-
reitzustellen?

Wenn ja, über welche Mittel bzw. Fähigkeiten für welche Fälle wurde ge-
sprochen, und in welcher Weise hat sich die Bundesregierung gegenüber
wem konkret geäußert?

8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es militärische Mittel oder
Fähigkeiten gibt, die von vornherein nicht für eine Bereitstellung an die
Union durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 222 AEUV in
Frage kommen?

Wenn ja, um welche militärischen Mittel handelt es sich dabei?

9. Wer entscheidet darüber, welche militärischen Mittel der Bundeswehr ge-
mäß Artikel 222 AEUV bereitgestellt werden?

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10. Ist eine Bereitstellung im Sinne von Artikel 222 AEUV nach Auffassung
der Bundesregierung nur nach Eintritt und bis zur Beendigung einer der in
Artikel 222 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder b normierten Situationen zu-
lässig?

Wenn nein, gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine andere zeit-
liche Grenze für die Zulässigkeit einer Bereitstellung?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

11. Wie definiert die Bundesregierung die folgenden Begriffe:

a) terroristische Bedrohung (Artikel 222 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a erster
Spiegelstrich),

b) demokratische Institutionen (Artikel 222 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a zwei-
ter Spiegelstrich),

c) Zivilbevölkerung (Artikel 222 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a zweiter Spie-
gelstrich),

d) etwaiger Terroranschlag (Artikel 222 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a zweiter
Spiegelstrich)?

12. Erfordert die Anwendung von Artikel 222 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a erster
oder zweiter Spiegelstrich das Vorliegen einer konkreten Gefahr?

13. Ist dem Wortlaut der Norm entsprechend in den Fällen des Artikels 222
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a erster oder zweiter Spiegelstrich im Gegen-
satz zu Artikel 222 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a dritter Spiegelstrich,
Satz 2 Buchstabe b und Abs. 2 das Ersuchen des Mitgliedstaates, in dessen
Hoheitsgebiet die Union Maßnahmen trifft, entbehrlich?

Kann eine solche Maßnahme sogar gegen den Willen dieses Mitgliedstaa-
tes erfolgen?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

14. Wer beschließt oder stellt in welchem Verfahren fest, ob und wo eine Situa-
tion vorliegt, die einen militärischen Einsatz im Sinne des Artikels 222
AEUV im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaates als notwendig erscheinen
lässt?

15. Welche Rolle haben dabei das Europäische Parlament und die nationalen
Parlamente des Entsendelandes bzw. des Landes, in dem der Einsatz erfol-
gen soll?

16. Findet das Parlamentsbeteiligungsgesetz auch auf die Bereitstellung deut-
scher Streitkräfte im Rahmen von Artikel 222 AEUV Anwendung?

17. Ist eine vorherige Zustimmung des Bundestages zu Auslandseinsätzen der
Bundeswehr im Rahmen von Artikel 222 AEUV nach Auffassung der Bun-
desregierung auch verfassungsrechtlich geboten?

18. Welche konkreten Entscheidungen obliegen in einem solchen Falle dem
Deutschen Bundestag bzw. dem Bundesrat und den Landesparlamenten be-
troffener Bundesländer?

19. Kommt auch beim Einsatz von Streitkräften anderer EU-Mitgliedstaaten
auf Grundlage von Artikel 222 AEUV Artikel 87a Abs. 4 des Grundgeset-
zes (GG) zur Anwendung einschließlich dessen Satz 2?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

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20. Wie ist die Organisations- und Führungsstruktur bei Einsätzen nach Arti-
kel 222 AEUV aufgebaut?

Wie ist dabei das Verhältnis zwischen der Union, den Mittel bereitstellenden
Staaten und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet Maßnahmen getroffen wer-
den?

21. Wer hat im Falle eines operativen Tätigwerdens von Streitkräften anderer
EU-Mitgliedstaaten auf deutschem Hoheitsgebiet die Befehls- und Kom-
mandogewalt über diese Kräfte inne?

Wie ist die Kommandostruktur insbesondere bei einem Tätigwerden von
Unionskräften ohne Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland?

22. Wer hat im Falle eines operativen Tätigwerdens von Streitkräften der Bun-
deswehr auf dem Hoheitsgebiet anderer EU-Mitgliedstaaten die Befehls-
und Kommandogewalt über diese Kräfte inne?

23. Wäre es der Bundesregierung über den Artikel 87a Abs. 2 GG hinaus, der
nach dem Gebot der strikten Texttreue auszulegen ist, nach Artikel 222
AEUV gestattet, militärische Einsätze der Bundeswehr oder der Streit-
kräfte anderer EU-Mitgliedstaaten im Inland anzufordern, auch wenn die
Voraussetzungen der Artikel 24, 35 Abs. 3, des Artikels 87a Abs. 4 und des
Artikels 91 GG nicht vorliegen?

Falls ja, in welchen Fällen, und wie begründet die Bundesregierung ihre
Auffassung?

24. Beanspruchen Artikel 222 AEUV und der auf der Grundlage von dessen
Absatz 3 zu fassende Ratsbeschluss nach allgemeinen europarechtlichen
Grundsätzen Anwendungsvorrang vor den einen Streitkräfteeinsatz legiti-
mierenden Bestimmungen des Grundgesetzes (Artikel 87a, 91, 35, 24 GG)?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes
des Deutschen Bundestages im Gutachten WD 3 – 446/07, Artikel 87a
Abs. 2 GG enthalte rechtslogisch eine funktionale Sperrwirkung auch für
den Einsatz ausländischer Streitkräfte zur Terrorismusbekämpfung auf
deutschem Territorium?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

26. Ist es für die Bundesregierung vorstellbar, durch eine neue Auslegung des
Begriffs des Verteidigungsfalles im Falle terroristischer Gefahren zur An-
wendung von Kriegsrecht zu gelangen?

27. Stützt die Bundesregierung die von Artikel 87a Abs. 2 GG geforderte aus-
drückliche Ermächtigung zum Einsatz von deutschen Streitkräften im Aus-
land im Rahmen von Artikel 222 AEUV auf Artikel 23 Abs. 1 GG, und
wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

28. Stützt die Bundesregierung die von Artikel 87a Abs. 2 GG geforderte aus-
drückliche Ermächtigung zum Einsatz von deutschen Streitkräften im Aus-
land im Rahmen von Artikel 222 AEUV (ggf. darüber hinaus auch) auf
Artikel 24 Abs. 2 GG, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffas-
sung?

29. Wird durch Artikel 222 AEUV prinzipiell die Möglichkeit des Einsatzes auch
spezifisch militärischer Waffen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland geschaffen, welche für die Bundeswehr gemäß BVerfG 1 BvR
357/05 vom 15. Februar 2006 ausgeschlossen ist?

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30. Ist es für die Bundesregierung vorstellbar, für das deutsche Hoheitsgebiet
Maßnahmen der Union nach Artikel 222 AEUV zu ersuchen oder zu dul-
den, die aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Bundeswehr nicht
durchgeführt werden dürfen?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

31. Hat die Bundesregierung eine solche Position auch gegenüber den euro-
päischen Partnern eingenommen?

Wenn ja, wann und wo genau?

32. Was unternimmt die Bundesregierung, um ggf. einen Einsatz der Bundes-
wehr oder anderer Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufgrund des Artikels 222 AEUV auszuschließen?

33. Auf welcher Rechtsgrundlage würden im Rahmen von Artikel 222 AEUV
in Deutschland eingesetzte Streitkräfte und andere Einsatzkräfte tätig: nach
dem Polizeirecht des jeweiligen Bundeslandes, Bundesgesetzen oder euro-
päischem Recht (bitte aufschlüsseln nach Einsatzkräften und hierfür ein-
schlägigen Rechtsgrundlagen)?

34. Wer sollte ggf. in welchem Verfahren entscheiden?

35. Könnte ein Ratsbeschluss nach Artikel 222 Abs. 3 AEUV für einen Einsatz
von Streitkräften im deutschen Inland Rechtsgrundlagen einführen und die
Anwendung von Waffen zulassen, die dem Polizeirecht der Bundesrepu-
blik Deutschland und der betroffenen Bundesländer widersprechen?

Falls ja, in welchem Verfahren, und wie begründet die Bundesregierung
ihre diesbezügliche Auffassung?

36. Gelten für die Streitkräfte und Polizeikräfte bzw. andere Einsatzkräfte an-
derer EU-Mitgliedstaaten bei einem Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland die Grundrechte des GG und der beson-
ders strenge Maßstab, den das BVerfG bei der Prüfung der Verhältnismä-
ßigkeit einer Maßnahme anlegt?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

37. Gelten für deutsche Streitkräfte und Polizeikräfte bzw. andere Einsatzkräfte
bei einem Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitglied-
staates die Grundrechte des GG und der besonders strenge Maßstab, den das
BVerfG bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anlegt?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

38. Unterliegen Militäroperationen nach Artikel 222 AEUV auch hinsichtlich
der Akte von Streitkräften und Polizeikräften bzw. anderer Einsatzkräfte
anderen Mitgliedstaaten der Überprüfung durch die jeweilige innerstaat-
liche Gerichtsbarkeit bzw. durch europäische Gerichte?

39. Wer haftet bei rechtswidrigem Handeln von Streitkräften und Polizeikräf-
ten bzw. anderen Einsatzkräfte, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat
bereitgestellt worden sind, auf Schadenersatz?

40. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass bei operativen Tätigkei-
ten von deutschen Bundeswehr-, Polizei- oder anderen Einsatzkräften auf
der Grundlage von Artikel 222 AEUV die betroffenen Soldaten bzw. einge-
setzten Personen nicht einem erhöhten Risiko von Strafverfolgung ausge-
setzt sind, weil sie Straftatbestände oder rechtfertigende Ermächtigungs-
grundlagen bzw. allgemeine Rechtsfertigungsgründe der jeweiligen Rechts-
ordnung anderer Mitgliedstaaten in ihrer Ausbildung nicht gelernt haben?

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41. Wer trägt die bei einem Einsatz von Streitkräften, Polizeikräften bzw. ande-
ren Einsatzkräften auf fremdem Hoheitsgebiet anfallenden Kosten?

Macht es einen Unterschied, ob ein Ersuchen an die Union oder den bereit-
stellenden Mitgliedstaat vorliegt?

Welcher Einzelplan des Bundeshaushalts hätte den EU-Partnern ggf. zu
erstattende Aufwendungen zu tragen (bitte aufgeschlüsselt nach Art der
eingesetzten Kräfte)?

42. Sofern die Bundesregierung eine in den Fragen 1 bis 41 angesprochene
Frage unter Verweis auf den gemäß Artikel 222 Abs. 3 AEUV zu treffen-
den Ratsbeschluss nicht oder nicht vollständig beantworten kann: Welche
Position wird die Bundesregierung zu diesen Fragen einnehmen, und wel-
che Regelungen eines solchen Beschlusses wäre sie keinesfalls bereit mit-
zutragen (bitte gesondert nach den einzelnen Fragen aufstellen)?

Berlin, den 12. März 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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