BT-Drucksache 16/8240

Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rentenversicherung

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8240
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe
Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst
Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Gudrun Kopp, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn),
Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk
Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rentenversicherung

In die gesetzliche Rentenversicherung werden jährlich etwa 17 Mrd. Euro für
die Anerkennung von Erziehungsleistungen vom Bund einbezahlt. Damit wer-
den die Leistungen der Rentenversicherung für Erziehungsleistungen, die als
versicherungsfremde Leistungen verstanden werden, finanziert.

Unter anderem werden in der Rentenversicherung Erziehungsleistenden, die in
der Zeit zwischen dem vierten und zehnten Lebensjahr des Kindes weniger als
ein Durchschnittsverdiener verdienen, Rentenanwartschaften in Höhe eines
Durchschnittsverdienstes (etwa 2 500 Euro monatlich) gutgeschrieben. Dabei ist
es unerheblich, ob der Erziehungsleistende Voll- oder Teilzeit arbeitet. Die Auf-
stockung beträgt maximal 50 Prozent des Verdienstes. Ein Durchschnittsverdie-
ner, der seine Arbeitszeit um ein Drittel reduziert, erhält damit weiterhin die
gleichen Rentenanwartschaften gutgeschrieben wie jemand, der weiterhin in
Vollzeit arbeitet. Ein Erziehungsleistender mit 2 Kindern oder mehr erhält jähr-
lich ein Drittel Entgeltpunkt gutgeschrieben, auch wenn er gar nicht arbeitet.

Diese Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die ihre
Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung reduzieren, werden in der gegenwär-
tigen Diskussion um die Einführung eines Betreuungsgeldes nicht berücksich-
tigt.

Im Rahmen von Kindererziehungszeiten wird daneben in den ersten drei Lebens-
jahren des Kindes den Erziehungsleistenden ein Entgeltpunkt pro Jahr (ent-
sprechend den Rentenversicherungsbeiträgen eines Durchschnittsverdieners von
ca. 2 500 Euro monatlich) gutgeschrieben. Diese Gutschrift erfolgt auch bei Er-
werbstätigkeit. Wenn durch die Zusammenrechnung von Erwerbseinkommen
und Gutschrift die Höchstgrenze von derzeit 2,1 Entgeltpunkten, die pro Jahr

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erworben werden können, überschritten wird (ab 2 750 Euro Monatseinkom-
men), wird die Gutschrift anteilig nicht mehr zugunsten der Erziehungsleisten-
den angerechnet.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie hoch sind die jährlichen Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Ren-
tenversicherung für die Anerkennung von Erziehungsleistungen seit dem
Jahr 2000, und welcher Anteil entfällt dabei auf Kindererziehungszeiten und
Kinderberücksichtigungszeiten?

2. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Bundeszahlungen an
die Rentenversicherung für Erziehungsleistungen in den kommenden Jah-
ren bis 2020 ein?

3. Wie hoch sind die Rentenauszahlungen der Rentenversicherung seit dem
Jahr 2000 für Entgeltpunkte, die aufgrund der Anerkennung für Erziehungs-
leistungen gutgeschrieben wurden?

4. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Rentenzahlungen der
Rentenversicherung für Entgeltpunkte, die aufgrund der Anerkennung für
Erziehungsleistungen gutgeschrieben wurden, in den Jahren bis 2020 ein?

5. Wie vielen Erziehungsleistenden wurden jährlich in den Jahren 2000 bis
2007 wie viele Entgeltpunkte im Rahmen der Kindererziehungszeiten
gewährt?

6. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung in den Jahren bis 2020
ein?

7. Wie vielen Erziehungsleistenden wurden seit dem Jahr 2003 jährlich wie
viele Entgeltpunkte als Aufstockung zu ihren durch sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung erworbenen Entgeltpunkten gutgeschrieben (für
Erwerbstätigkeit neben Kindererziehung zwischen dem 4. und 10. Lebens-
jahr des Kindes)?

8. Wie viele von diesen Personen arbeiteten in Teil- und Vollzeit?

9. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung bezüglich der Anzahl der
gutzuschreibenden Entgeltpunkte in den Jahren bis 2020 ein?

10. Mit welchen Ausgaben der Rentenversicherung aufgrund solcher Entgelt-
punkte rechnet die Bundesregierung ab 2008 bis 2020?

11. Wie wirkt sich die Aufstockung der Rentenanwartschaften für Erziehungs-
leistende zwischen dem 4. und 10. Lebensjahr des Kindes auf den Umfang
der Erwerbstätigkeit von Erziehungsleistenden aus, betreffend die Auf-
nahme von Arbeit überhaupt und den Umfang von Teilzeitarbeit?

12. Sieht die Bundesregierung in den hohen Bundeszahlungen in die Rentenver-
sicherung für die Anerkennung von Erziehungsleistungen eine Steuerleis-
tung, die gegen die Notwendigkeit spricht, ein Betreuungsgeld als Aus-
gleich zu den finanziellen Aufwendungen für Kinderbetreuungsstätten
einzuführen?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

Berlin, den 20. Februar 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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