BT-Drucksache 16/8224

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7717- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften 2. Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/6961- Für ein schärferes Waffengesetz

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8224
16. Wahlperiode 20. 02. 2008
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/7717 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften*

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln),
Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/6961 –

Für ein schärferes Waffengesetz

A. Problem

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getre-
ten ist, und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003,
die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, haben sich zwar im Wesent-
lichen bewährt. Es sind aber Anforderungen aus dem internationalen Bereich
(VN-Schusswaffenprotokoll, VN-Instrument zum Markieren und Nachver-
folgen von Kleinwaffen und leichten Waffen) in innerstaatliches Recht um-
zusetzen. Zudem sind bei der Auslegung, im Vollzug und bei der Erarbeitung
untergesetzlicher Ausführungsvorschriften (z. B. dem Entwurf einer Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Bundesratsdrucksachen 81/06
und 81/1/06) zutage getretene punktuelle Lücken, Schwachstellen und Unklar-
heiten zu beseitigen.

B. Lösung

Zur Lösung der dargestellten Probleme und zur Zielerreichung ist eine Ände-

rung der bestehenden Vorschriften im vorgesehenen Umfang notwendig.

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind be-
achtet worden.

Drucksache 16/8224 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Änderungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Ver-
ordnung (Artikel 1 und 2) dienen der Umsetzung internationaler Anforderun-
gen und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen
Unzulänglichkeiten. Die Änderungen des Beschussgesetzes und der Beschuss-
verordnungen (Artikel 3 und 4) runden die im Waffenrecht erforderlich gewor-
denen Anpassungen im Bereich des Beschussrechts ab.

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7717 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP

2. Einvernehmliche Erledigterklärung des Antrags auf Drucksache 16/6961

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Im Bereich des Bundes entsteht durch die Einführung einer Genehmigung für
das Verbringen in Drittstaaten, die Koordinierung von Meldungen aus Dritt-
staaten sowie die Bestimmung einer zuständiger Stelle für die Feststellung der
Eignung einer Waffe zum sportlichen Schießen Mehraufwand bei Zoll, Bun-
despolizei und Bundeskriminalamt. Die finanziellen Auswirkungen auf die
Einzelpläne 06 und 08 können derzeit nicht beziffert werden. Der Mehrbedarf
im Einzelplan 06 wird in größtmöglichem Umfang dort gegenfinanziert. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) (Einzelplan 08) wird sich bemühen,
einen möglichst großen Betrag im Einzelplan 08 einzusparen.

Gemäß den berücksichtigten Stellungnahmen der Länder zum Gesetzentwurf
lässt der zu erwartende geringfügige Verwaltungsmehraufwand keine finanziel-
len Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen
erwarten.

E. Sonstige Kosten

Mit der klarstellenden Bestimmung des wesentlichen Teils einer Schusswaffen,
auf dem die Kennzeichnung anzubringen ist, entstehen keine zusätzlichen Kos-
ten für die Wirtschaft, da auch bisher schon ein wesentlicher Teil, wenn auch
nicht einheitlich, zu kennzeichnen ist. Ob die Einführung der Verpflichtung
einer Führenserlaubnis für Anscheinswaffen zu Umsatzrückgängen beim Han-
del führt, ist nicht abschätzbar, da die Waffen weiterhin erworben und besessen
werden dürfen.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und insbeson-
dere das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.

F. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten der Wirtschaft

Es werden fünf Informationspflichten neu eingeführt und sechs Informations-
pflichten geändert (erweitert).

Die Höhe der finanziellen Belastung für die Wirtschaft beträgt nach derzeitiger
Prognose etwa 290 000 Euro pro Jahr. Die Vielzahl der Informationspflichten
führt zu Kosten in Größenordnungen von wenigen 100 bis wenigen 1 000 Euro.

Hervorzuheben sind die Ausweitung der Waffenbuchführungspflicht auch auf

wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen – hierfür sind rd. 119 000
Euro Kosten pro Jahr zu veranschlagen – und die erweiterte Kennzeichnungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8224

pflicht (scharfer) Schusswaffen, insbesondere die Anbringung des Kürzels des
Herstellungslandes und bei Importwaffen das Einfuhrland und das Einfuhrjahr
auf der Schusswaffe, hier ist von einem Kostenaufwand in Höhe von etwa
82 000 Euro auszugehen. Außerdem sind bei Erbwaffen im Sinne des § 20 des
Waffengesetzes die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen von Blo-
ckiersystemen zu dokumentieren – hierfür sind Kosten in Höhe von 48 000
Euro jährlich prognostiziert. Aufgrund des vorhandenen Bestandes an Erbwaf-
fen werden in der Einführungsphase kurzfristig höhere Kosten entstehen.

Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

Es werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und vier Informations-
pflichten geändert (erweitert).

Bürokratiekosten der Verwaltung

Es werden neun Informationspflichten neu eingeführt und vier Informations-
pflichten geändert (erweitert). Aufgehoben werden drei Informationspflichten.

Drucksache 16/8224 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache16/7717 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote angefügt:

„* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.“

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a ist folgender neuer Buchstabe b einzufügen:

‚b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21
die Angabe „§ 21a Stellvertretungserlaubnis“ eingefügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben c
bis e.

cc) Im bisherigen Buchstaben c werden nach dem Wort „Anscheins-
waffen“ die Wörter „und bestimmten tragbaren Gegenständen“
eingefügt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

‚2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter „allgemein
oder für den“ ersetzt.‘

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die neuen Nummern 3 bis 12.

d) In der bisherigen Nummer 5 wird in Buchstabe b § 13 Abs. 6 Satz 2
wie folgt gefasst:

„Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tie-
ren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrecht-
liche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdschein-
inhaber vorsieht.“

e) Die bisherige Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „gemacht werden“
das Wort „kann“ gestrichen.

bb) Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn
der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses
nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflich-
tigen Schusswaffe ist.“

cc) § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung
eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen,

der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen
obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik ent-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8224

sprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für
Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für
dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundes-
anzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu
entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie
erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.“

dd) Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der
Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicher-
heitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzu-
lassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein
entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine
Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil
einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind
oder werden sollen.“

f) Nach der bisherigen Nummer 10 werden folgende neue Nummern 12,
13 und 14 eingefügt:

‚12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine der mit der
Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen“ ge-
strichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine der in Nummer 1
bezeichneten Personen“ durch die Wörter „der Antragstel-
ler“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.

13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a
Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen
Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis;
sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertre-
ter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauf-
tragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung
oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des
§ 21 gelten entsprechend.“

14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Vorausset-
zungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die
Handwerksrolle erfüllt.“ ‘

g) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 15.

h) Die bisherige Nummer 12 wird die neue Nummer 16 und wie folgt ge-
ändert:

aa) Dem Text wird das Absatzzeichen „(1)“ vorangestellt.
bb) In Satz 2 ist den Wörtern „Langwaffen“ und „Kurzwaffen“ je-
weils das Wort „zusammengesetzten“ voranzustellen.

Drucksache 16/8224 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „verbracht werden“ das Komma
durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-
chen.

dd) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt:

„Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind
oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf
Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4
und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger
Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kenn-
zeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie
einzeln gehandelt werden.“

i) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 17 und in Buch-
stabe a wird § 27 Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6)
besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb
der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens
1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie ge-
gen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädi-
gungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden
Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und
100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter-
nehmen nachweist.“

j) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die neuen Nummern 18
bis 21.

k) Die bisherige Nummer 18 wird die neue Nummer 22 und in § 32a
Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter „die Inhaber eines Ausländertagesjagd-
scheines sind“ durch die Wörter „die Inhaber eines gültigen Jagd-
scheines oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen Ausländer-
jagdscheines sind“ zu ersetzen.

l) Die bisherigen Nummern 19 bis 22 werden die neuen Nummern 23
bis 26.

m) Die bisherige Nummer 23 wird die neue Nummer 27 und wie folgt
gefasst:

㤠42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen
und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/8224

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern
ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbeson-
dere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit
der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder
einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

n) Die bisherige Nummer 24 wird die neue Nummer 28.

o) Nach der bisherigen Nummer 24 wird folgende neue Nummer 29 ein-
gefügt:

‚29. § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende
Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder
Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückge-
nommen oder widerrufen wird.“ ‘

p) Die bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 30.

q) Nach der bisherigen Nummer 25 wird folgende neue Nummer 31 ein-
gefügt:

‚31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in
deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit
Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in ver-
schiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren
Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,“.‘

r) Die bisherigen Nummern 26 und 27 werden die neuen Nummern 32
und 33.

s) Die bisherige Nummer 28 wird die neue Nummer 34 und wie folgt
geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe „§ 21
Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder § 21a“ eingefügt.“ ‘

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben c
bis e.

t) Die bisherige Nummer 29 wird die neue Nummer 35 und Buchstabe c
wird wie folgt gefasst:

‚c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort ge-
nannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Mes-
ser führt,“ ‘.

u) Die bisherige Nummer 30 wird die neue Nummer 36.
v) Die bisherige Nummer 31 wird die neue Nummer 37 und wie folgt ge-
ändert:

Drucksache 16/8224 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) § 58 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der An-
lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaf-
fen, die vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] erworben wurden, erst ab dem … [einsetzen: erster Tag des
sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats].“

bb) In § 58 Abs. 12 wird nach der Angabe „Anlage 2“ die Angabe
„Abschnitt 2“ eingefügt.

w) Die bisherige Nummer 32 wird die neue Nummer 38 und wie folgt
geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe aaa
wie folgt gefasst:

‚aaa) Der Nummer 1.2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Ge-
schossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind,
bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschoss-
spitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten
wird.“ ‘

bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird nach dem Dreifach-
buchstaben ccc folgender neuer Dreifachbuchstabe ddd einge-
fügt:

‚ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Num-
mer 1.3.4 ersetzt:

„1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige
Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslö-
semechanismus bestimmt sind.

Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesent-
liche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von
Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein ge-
bräuchlichen Werkzeugen fertig gestellt werden können.
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaf-
fen bestimmt sind.“ ‘

cc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Drei-
fachbuchstaben ddd bis ggg die neuen Dreifachbuchstaben eee
bis hhh.

dd) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der bisherige Dreifach-
buchstabe hhh der neue Dreifachbuchstabe iii und Nummer 1.6
wird wie folgt gefasst:

„1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Ge-
samterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaf-
fen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)
hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Ge-
schosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen
von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/8224

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aus-
sehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach
ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauch-
tumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kul-
turhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind
oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10
Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkenn-
bar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel be-
stimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die
einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder
unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder
keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.“

ee) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen
Dreifachbuchstaben iii bis lll die neuen Dreifachbuchstaben jjj
bis mmm.

ff) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der bisherige Dreifach-
buchstabe mmm der neue Dreifachbuchstabe nnn und wie folgt
geändert:

Die Wörter „z. B. CO2-Waffen“ sind durch die Wörter „z. B.
Druckgaswaffen“ zu ersetzen.

gg) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Drei-
fachbuchstaben nnn und ooo die neuen Dreifachbuchstaben ooo
und ppp.

hh) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd sind
in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort
„Tierhaltung“ die Wörter „oder bei der sachgerechten Hundeaus-
bildung“ einzufügen.

ii) In Buchstabe b wird dem bisherigen Doppelbuchstaben aa fol-
gender neuer Doppelbuchstabe aa vorangestellt:

‚aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und nach dem Wort „Besitztums“ werden die Wörter
„oder einer Schießstätte“ eingefügt.‘

jj) In Buchstabe b werden die bisherigen Doppelbuchstaben aa und
bb die neuen Doppelbuchstaben bb und cc.

kk) In Buchstabe b sind in dem bisherigen Doppelbuchstaben aa die
Wörter „erzeugt wird“ durch die Wörter „oder wesentliche Teile
eines Endproduktes erzeugt werden“ zu ersetzen.

ll) Im bisherigen Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
stabe bbb ist in Nummer 13 das Wort „geschlossenen“ durch das
Wort „verschlossenen“ zu ersetzen.

mm) In Buchstabe c sind in Nummer 1.5 nach dem Wort „Brandsät-
zen“ die Wörter „und Munition mit Leuchtspursätzen“ einzufü-
gen.

x) Die bisherige Nummer 33 wird die neue Nummer 39 und wie folgt ge-
ändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Nr. 2.3“
durch die Angabe „Nr. 2.2“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender neuer Dop-
pelbuchstabe bb einzufügen:

Drucksache 16/8224 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

‚bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5 einge-
fügt:

„1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem
1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kali-
bern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse
nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;“ ‘

cc) In Buchstabe a werden die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis jj
die neuen Doppelbuchstaben cc bis kk.

dd) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird im einleitenden Satzteil
das Wort „Absätze“ durch das Wort „Sätze“ ersetzt.

ee) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird der Dreifachbuch-
stabe ccc wie folgt gefasst:

‚ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue Nummern 2 und 2a
ersetzt:

„2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbe-
sitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10
Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder gerin-
geren Kalibers einschließlich der für diese Läufe
erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wech-
selsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition ver-
schossen werden kann, bei der gegenüber der für
die Waffe bestimmten Munition Geschossdurch-
messer und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck
gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte
des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer
Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einsteck-
systeme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Mu-
nition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte
des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.“ ‘

ff) In Buchstabe c werden in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 die
beiden Angaben „0,08 Joule“ jeweils durch die Angabe „0,5 Joule“
ersetzt.

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitungsformel zu Artikel 2 wird nach der Zahl „2003“ die
Angabe „(BGBl. I S. 2123)“ eingefügt.

b) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 einge-
fügt:

‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird das Wort
„Mitgliedstaaten“ durch das Wort „Staaten“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/8224

b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das
Wort „Staat“ ersetzt.‘

c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.

d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5 und wie folgt ge-
ändert:

aa) § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandricht-
linien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betrof-
fenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landes-
behörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende
Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.“

bb) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind

1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das
Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“,
die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstand-
richtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangs-
trägern ausgebildet sind,

2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als
Schießstandsachverständige ausgebildete Personen,

die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandricht-
linien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet
worden sind.“

e) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 8.

f) Nach der bisherigen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 9 einge-
fügt:

‚9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten,
für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.“ ‘

g) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die neuen Nummern 10
bis 14.

h) Nach der bisherigen Nummer 12 wird folgende neue Nummer 15 an-
gefügt:

‚15. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und
Zimmerstutzen

1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronen-
munition; Schalldämpfer

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des
Waffengesetzes

1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager

von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

Drucksache 16/8224 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt wor-
den sind

1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht
unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2. Munition

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern
(1.2)

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem
Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem
1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen
ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)“ ‘.

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 Buchstabe a wird dem Gesetzestext die Absatzangabe „(6)“
vorangestellt.

5. In Artikel 4 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

‚5. In Anlage VI

a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

– in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die Angabe „2,32“
durch die Angabe „2,36“ ersetzt,

– die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

„Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechen-
der Weise für das Gesamtmittel E5 · 10 nicht über 0,5 J. Die Prü-
fung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich,
wenn beim ersten geprüften Stück E10 nicht über 0,4 J liegt. Die
jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über
0,6 J liegen (E10 + K3, 10 · S10 ≤ 0,6 J)“.

b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:

„Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht über-
schritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert
E10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 Prozent
der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 Pro-
zent nicht über 0,6 J liegt (E10 + K3, 10 · S10 ≤ 1,0 J).“ ‘

6. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7
In- und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, Nr. 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchsta-
be a mit Ausnahme des 1. Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11,
12, 13 und 14 zum … [einsetzen: erster Tag nach Verkündung] in Kraft.
Gleichzeitig tritt Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waf-
fenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer Kraft. Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, Nr. 34 Buchstabe c

und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des 1. Änderungsbefehls, Arti-
kel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten zum … [einsetzen: erster Tag

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8224

des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres] in
Kraft.“;

2. den Antrag auf Drucksache 16/6961 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 20. Februar 2008

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

nehmlich empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/6961 c) In § 5 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„Sprengstoff“ durch die Wörter „explosionsgefährlichen
für erledigt zu erklären.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 58. Sitzung am 23. Januar

Stoffen“ ersetzt.

d) § 5 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebun-
Drucksache 16/8224 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Gabriele Fograscher, Hartfrid Wolff
(Rems-Murr), Petra Pau und Silke Stokar von Neuforn

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

a) Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7717 wurde in
der 137. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Ja-
nuar 2008 an den Innenausschuss federführend sowie an
den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

b) Der Antrag auf Drucksache 16/6961 wurde in der 133.
Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Dezember
2007 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Sportausschuss hat in seiner 47. Sitzung am 20. Februar
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. in Abwesenheit der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 20. Fe-
bruar 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen anzunehmen und den Antrag auf Druck-
sache 16/6961 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 70. Sitzung am 20. Februar
2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 74. Sitzung am
20. Februar 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen emp-
fohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 50. Sitzung am 20. Februar 2008 einver-

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
60. Sitzung am 13. Februar 2008 durchgeführt. Auf das Pro-
tokoll der Anhörung (Nr. 16/60), an der sich sieben Sach-
verständige beteiligt haben, wird hingewiesen. Zur Vorbe-
reitung der abschließenden Beratungen sind auf Grundlage
der durchgeführten Anhörung in einem Berichterstatter-
gespräch am 15. Februar 2008 mögliche Änderungsanträge
der Koalitionsfraktionen vorgestellt und zwischen den Be-
richterstattern der einzelnen Fraktionen eingehend erörtert
worden.

Der Innenausschuss hat in seiner 61. Sitzung am 20. Fe-
bruar 2008 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7717 so-
wie den Antrag auf Drucksache 16/6961 abschließend bera-
ten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/7717 in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)365
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP angenommen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(4)365 mit demselben Stimmen-
ergebnis angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(4)364 wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
abgelehnt.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(4)364
haben einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

a) In § 5 Abs. 1 Nummer 1 werden nach den Worten „noch
nicht verstrichen sind“ die Worte „und es sich dabei um
eine Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Waffen, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, eine
gemeingefährliche Straftat, eine Straftat gegen das Le-
ben oder die körperliche Unversehrtheit gehandelt hat“
eingefügt.

b) In § 5 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den
Worten „wegen einer vorsätzlichen Straftat“ die Worte
„im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Mu-
nition, explosionsgefährlichen Stoffen, einer gemein-
gefährlichen vorsätzlichen Straftat, einer vorsätzlichen
Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unver-
sehrtheit“ eingefügt.
2008 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Thema
„Waffenrecht“ durchzuführen.

gen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf
Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/8224

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, ins-
besondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,“

Begründung

Im derzeit geltenden Waffengesetz ist in § 5 in den Ab-
sätzen 1 und 2 die waffenrechtliche (Un)-Zuverlässigkeit von
Personen geregelt, die wegen einer Straftat verurteilt wur-
den. Das Waffengesetz unterscheidet dabei nicht, ob die Straf-
tat einschlägig im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuver-
lässigkeit war oder nicht. Die Unzuverlässigkeit kann also
unter bestimmten Umständen auch bei Personen angenom-
men werden, die beispielsweise wegen einer Insolvenzstraftat
verurteilt wurden. Allein von der Höhe der Strafe auf die waf-
fenrechtliche Zuverlässigkeit zu schließen ist nicht gerecht-
fertigt. Anknüpfungspunkt muss die konkrete Tat und deren
waffen- oder gewalttypischer Bezug sein.

Die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat für
Teile der Bevölkerung starke Auswirkungen auf die Berufs-
ausübung wie auch die persönliche Lebensführung, wie
z. B. die Jagd oder die sozialen Verbindungen bei Mitglied-
schaft in einem Schützenverein. Diesen Umständen muss
das Gesetz Rechnung tragen. Es ist daher nur gerechtfer-
tigt, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei einschlägi-
gen Straftaten anzunehmen, da auch nur dann ein Gewinn
an Sicherheit durch die Folgen der waffenrechtlichen Unzu-
verlässigkeit zu erwarten ist.

In Artikel 1 Nummer 13 b) wird folgender Satz angefügt:

„In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „zwölfte“ durch
das Wort „zehnte“ ersetzt.“

Begründung

Im Waffengesetz ist in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Min-
destaltersgrenze von 12 Jahren für das Schießen mit Druck-
luft-, Federdruck- und Druckgaswaffen festgelegt. Diese
Altersgrenze sollte auf 10 Jahre herabgesetzt werden.

Das Absenken der Altersgrenze für das Schießen unter qua-
lifizierter Aufsicht ab einem Alter von 10 Jahren hat keine
sicherheitsrechtliche Relevanz. Sie lässt auch keine Beein-
trächtigungen für das seelische oder körperliche Wohl des
Kindes befürchten. Im Gegenteil: beim schießsportlichen
Training wird nicht nur die Konzentrationsfähigkeit des Kin-
des spürbar gesteigert, sondern auch der verantwortungs-
volle Umgang mit Waffen erlernt. Dies hat auch die Anhö-
rung des Innenausschusses des Bundestages am 13. Februar
2008 noch einmal bestätigt. Training und Ausbildung junger
Sportschützen wird unter Aufsicht qualifizierter und beson-
ders für die Kinder- und Jugendarbeit ausgebildeter Auf-
sichtspersonen und Trainer durchgeführt. Demgegenüber
kann an jedem Schießgeschäft auf jedem Volksfest ein Kind
ohne Altersbegrenzung und ohne qualifizierte Aufsicht schie-
ßen. Dies ist eine Einschränkung und Ungleichbehandlung
junger Sportschützen, die durch eine gesetzliche Anpassung
beseitigt werden muss.

Wettkämpfen mit internationaler Konkurrenz auf Dauer
Schritt halten zu können. Gerade in Schießsportarten (z. B.
Biathlon) waren deutsche Athleten in der Vergangenheit äu-
ßert erfolgreich. In der Regel möchten Kinder (und Jugend-
liche) vorwiegend die Sportarten ausüben, über die in de-
nen in den Medien von erfolgreichen heimischen Athleten
berichtet wird. Um ihren sportlichen Vorbildern nacheifern
zu können und den Sport als sinnvolle Freizeitbetätigung zu
entdecken, müssen Kinder jedoch gesetzliche Voraussetzun-
gen vorfinden, die ihnen die Ausübung ihres Wunschsports
auch ermöglicht. Für eine effektive Nachwuchsarbeit ist ein
möglichst frühzeitiger Beginn des Trainings unerlässlich.
Dies wird aber durch die bisher bestehende Altersgrenze für
das Schießen mit Druckluftwaffen von 12 Jahren massiv be-
hindert und die geltende Altersgrenze verhindert die früh-
zeitige Gewinnung von Nachwuchs. In den anderen Ländern
der Europäischen Union existiert eine solche Altersbegren-
zung nicht. Für den deutschen Schießsport ist zur Errei-
chung weiterer schießsportlicher Erfolge eine Herabsetzung
der Altersgrenze für das Schießen mit Druckluftwaffen auf
10 Jahre unumgänglich.

Im Jahr 2010 wird erstmals eine Jugendolympiade für 14- bis
18-jährige Jugendliche durchgeführt werden. Als schieß-
sportliche Disziplinen sind hierbei das Schießen mit Luft-
pistole und Luftgewehr vorgesehen. Bei dem derzeit mögli-
chen Trainingsbeginn mit erst 12 Jahren in Deutschland ist
angesichts der internationalen Konkurrenz ein Vorberei-
tungszeitraum von nur 2 Jahren viel zu kurz, um Erfolge für
deutsche Nachwuchsathleten erwarten zu lassen. Die derzeit
gültigen Ausnahmeregelungen in § 27 Abs. 4 WaffG sind
nicht ausreichend, da sie viel zu bürokratisch und nicht
praxistauglich sind.

Eine Herabsetzung der Altersgrenze für das sportliche
Schießen ist aus den vorgenannten Gründen erforderlich,
um eine frühe sportliche Ausbildung im Schießen auf
Schießstätten unter gedoppelter qualifizierter Aufsicht (vgl.
§ 27 Abs. 3 WaffG) zu ermöglichen. Für den Erwerb und
Besitz von Waffen soll bei der Altersgrenze von 21 Jahren
festgehalten werden.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss einvernehmlich
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/6961 für erledigt
zu erklären.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird allgemein auf
Drucksache 16/7717 hingewiesen.

2. Mit den vom Innenausschuss auf Grundlage des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)365 vorgenommenen Änderungen wer-
den zahlreiche in der Stellungnahme des Bundesrates
enthaltene Änderungsvorschläge aufgegriffen. Insbeson-
dere wird das im Regierungsentwurf vorgesehene Verbot
des Führens von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit
grundsätzlich auf alle Waffenattrappen, und damit insbe-
sondere auf die weit verbreiteten Kurzwaffenimitate,
ausgedehnt und als Ordnungswidrigkeit geahndet. Eben-
falls verboten und bußgeldbewehrt ist künftig das öffent-
liche Führen von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmes-
sern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge
Die derzeitige Regelung führt dazu, dass Jugendschützen
viel zu spät mit dem Sportschießen beginnen können, um bei

über 12 cm, sofern hierfür kein berechtigtes Interesse
geltend gemacht werden kann.

Drucksache 16/8224 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zudem wird die dringend erforderliche Anpassung des für
die Anwendbarkeit des Waffengesetzes maßgeblichen
Geschossenergiegrenzwertes vorgenommen, da sich die
geltende Regelung als gemeinschaftsrechtswidriges Han-
delshemmnis (vgl. Artikel 4 der EU-Spielzeug-Richt-
linie) erwiesen hat.

Für die Regelungen zur Umsetzung des VN-Schusswaf-
fenprotokolls ist vorgesehen, dass diese erst zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden, da
zunächst auf VN-Ebene die zur Anwendung der Vor-
schriften erforderlichen Strukturen eingerichtet werden
müssen.

Schließlich sind einige redaktionelle Bereinigungen des
Gesetzentwurfs erforderlich.

Zu Nummer 1 (Fußnote zur Gesetzesüberschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Artikel 1 Nr. 1, Inhaltsübersicht des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2
Buchstabe f und m.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3 des
Waffengesetzes)

Die Änderung soll klarstellen, dass die zuständige Be-
hörde bei Veranstaltungen der Schützenvereine (z. B.
Tag der offenen Tür im Schützenheim) die Möglichkeit
hat, auch pauschal für mehrere Minderjährige Ausnah-
men von geltenden Alterserfordernissen zuzulassen. In
der behördlichen Praxis wurde der Begriff „Einzelfall“
häufig zu eng ausgelegt und auf einen einzelnen Minder-
jährigen reduziert, obwohl der Begriff auch bestimmte
Veranstaltungen mit mehreren Minderjährigen umfasst.

Zu Buchstabe d (Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b, § 13
Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes)

Hiermit wird ein Änderungswunsch des Bundesrates
aufgegriffen.

Gegen die Gleichstellung von Tierarten bei der berech-
tigten Jagdausübung, die nicht dem Jagdrecht, sondern
dem Naturschutzrecht unterliegen, bestehen keine Be-
denken. Das Anliegen der Länder insbesondere bei Kor-
moranen und Rabenvögeln von der Möglichkeit Ge-
brauch zu machen, sich bei der letalen Vergrämung der
Hilfe der Jagdscheininhaber zu bedienen, ist berechtigt.

Bei der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehe-
nen § 13 Abs. 6 Satz 2 handelt es sich um eine Folgeän-
derung zu Nummer 2 Buchstabe u Doppelbuchstabe dd.
Dort wird bei der Definition der Anscheinswaffen klarge-
stellt, dass hierunter keine funktionsfähigen Feuerwaffen
fallen. Für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Feuer-
waffen gelten die allgemeinen Vorschriften des Waffen-
gesetzes, nicht jedoch das Führensverbot für Anscheins-
waffen nach § 42a (neu) Waffengesetz. Da Jagdwaffen
stets Feuerwaffen sind, ist die im Regierungsentwurf vor-

Zu Buchstabe e (Artikel 1 Nr. 10, § 20 des
Waffengesetzes)

Bei Doppelbuchstabe aa handelt sich um eine redaktio-
nelle Bereinigung.

Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffen-
besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler
– jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen
besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht
mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte
Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich
vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit
(Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die
nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit
Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe
mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das
Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung
durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche
Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis auf-
grund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht
zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbe-
nen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht
gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann
die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen.

Mit Doppelbuchstabe cc wird der Änderungswunsch des
Bundesrates umgesetzt, der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt das Zulassungsverfahren für Blockier-
systeme als gesetzliche Aufgabe zu übertragen.

Mit Doppelbuchstabe dd wird ein Änderungswunsch des
Bundesrates aufgegriffen und eine Übergangsregelung für
Erbwaffen geschaffen, für die noch kein Blockiersystem
amtlich zugelassen ist. Sie erfasst also Fälle, in denen bis
zum Auslaufen der bisherigen Übergangsregelung am
1. April 2008 gemäß Artikel 19 Nr. 2 des Waffenrechts-
neuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 für eine
durch Erbfall erworbene Schusswaffe ein Blockiersystem
noch nicht zur Verfügung steht und Fälle, in denen es für
eine Schusswaffe, die – womöglich erst kurz vor dem Erb-
fall – auf den Markt gekommen ist, noch kein Blockier-
system gibt.

Dadurch, dass zuständige Waffenbehörden nur auf An-
trag entsprechende Ausnahmen zulassen können, ist aus-
reichend gewährleistet, dass in diesen erwartungsgemä-
ßen seltenen Einzelfällen kein Missbrauch stattfinden
kann.

Durch die Formulierung „alle Erbwaffen“ wird zudem
klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung
auch auf Waffen erstreckt, die bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes infolge eines Erbfalles erworben wurden.

Schließlich ist eine Ausnahmeregelung für kulturhisto-
risch bedeutsame Sammlerwaffen vorgesehen. Für his-
torische Waffen mit seltenen Kalibern werden Blockier-
systeme kaum verfügbar sein. Zudem kann bei sehr alten
Waffen, die naturgemäß nicht die heutigen Fertigungs-
standards erfüllen, eine Beschädigung durch das Ein-
setzen und Entfernen von Blockiersystemen nicht aus-
geschlossen werden. Da Sammlerwaffen jedoch nicht
benutzt werden dürfen und ohne entsprechende Muni-
tion gemäß den strengen waffenrechtlichen Vorschriften
gesehene Ausnahmebestimmung zu § 42a (neu) Waffen-
gesetz in § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes entbehrlich.

aufzubewahren sind, kann eine Ausnahmemöglichkeit
von der Blockierverpflichtung eingeräumt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/8224

Zu Buchstabe f (Artikel 1 Nr. 12 (neu), 13 (neu),
14 (neu), §§ 21, 21a und 22 Abs. 1
Satz 2 des Waffengesetzes)

Hiermit wird ein Änderungswunsch des Bundesrates
aufgegriffen und eine Stellvertretererlaubnis eingeführt,
um die Beschäftigung unzuverlässiger Personen als ver-
meintliche Zweigstellenleiter im Rahmen von „Stroh-
mannverhältnissen“ zu vermeiden.

Zu Buchstabe g (Artikel 1 Nr. 11, § 23 des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 1 Nr. 12, § 24 Abs. 1
Satz 1 des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 1 Nr. 12, § 24 Abs. 1
Satz 2 des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten.

Zu Buchstabe f

Zu den Doppelbuchstaben cc und dd
(Artikel 1 Nr. 12, § 24 Abs. 1 Satz 3, 4, 5 und 6 des
Waffengesetzes)

Der Regierungsentwurf sieht in § 24 Abs. 1 Satz 3 (neu)
des Waffengesetzes für erlaubnispflichtige Schusswaf-
fen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung im Sinne des § 17 des Waffengesetzes wer-
den sollen, eine Ausnahme von der Kennzeichnung mit
einer Seriennummer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Waffengesetzes vor. Demnach müssten historische
Schusswaffen jedoch mit den Angaben nach § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Waffengesetzes nachträglich ge-
kennzeichnet werden. Diese Veränderung des histori-
schen Originalzustandes würde zu einem erheblichen
Wertverlust führen. Da von Sammlerwaffen bei Ein-
haltung der strengen Aufbewahrungsvorschriften erfah-
rungsgemäß keine Gefährdung ausgeht, erscheint es
sicherheitspolitisch vertretbar, auf die zu polizeilichen
Zwecken vorgesehene Kennzeichnung bei Sammlerwaf-
fen zu verzichten.

Mit § 24 Abs. 1 Satz 6 soll klargestellt werden, dass die
Seriennummer bei wesentlichen Teilen von Schusswaf-
fen (Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen auch das
Griffstück) nur dann angebracht werden muss, wenn
diese separat hergestellt und gehandelt werden. Bei zu-
sammengesetzten Waffen genügt die einheitliche Kenn-
zeichnung des Laufs bei Langwaffen und des Griffstücks
bei Kurzwaffen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Wird
jedoch eine Waffe zerlegt und in Einzelteilen weiterver-
äußert, sind die wesentlichen Teile mit einer gesonderten
Seriennummer zu kennzeichnen. Auch einzelne Ersatz-
teile von Schusswaffen sind künftig mit einer eigenen
Seriennummer zu versehen. Mit der Kennzeichnung und
Buchführungspflicht einzeln erhältlicher wesentlicher

Nachverfolgung von Schusswaffenteilen zu ermögli-
chen. Ermittlungen des Bundeskriminalamtes haben er-
geben, dass wiederholt vermeintlich zerstörte oder als
Einzelteile verkaufte Schusswaffen im kriminellen Um-
feld wieder aufgetaucht und bei Straftaten eingesetzt
wurden. Eine Rückverfolgung der Tatwaffe durch die
Polizei scheiterte jedoch an der fehlenden Kennzeich-
nung und Registrierung der wesentlichen Waffenteile.

Zu Buchstabe i (Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a, § 27
Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes)

Durch die Änderung des Textes wird klargestellt, welche
Versicherungspflichten für Schießstandbetreiber beste-
hen. Es wird jetzt deutlich, in welchem Umfang und mit
welcher Zielsetzung Versicherungsschäden aus Haft-
pflicht oder Unfällen jeweils abgesichert sein müssen.
Eine Unterscheidung bezüglich der Haftpflicht für Per-
sonen auf oder außerhalb der Schießstätte ist nicht vor-
gesehen.

Zu Buchstabe j (Artikel 1 Nr. 14 bis 17, §§ 29 bis 32
des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe k (Artikel 1 Nr. 18, § 32a Abs. 3 Nr. 1
des Waffengesetzes)

Es wird ein Änderungsantrag des Bundesrates aufgegrif-
fen, mit dem das Gewollte klargestellt wird.

Zu Buchstabe l (Artikel 1 Nr. 19 bis 22, §§ 33, 34,
37 und 38 des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe m (Artikel 1 Nr. 23, § 42a des
Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die
das vorgesehene Führensverbot für Anscheinswaffen er-
weitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem
verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten
Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Ta-
sche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Be-
sitztum möglich sein. Auf diese Weise sollen für den
Transport von Anscheinswaffen außerhalb des Führens-
verbotes hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von
Anscheinswaffen sollen es künftig wesentlich schwerer
haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitz-
tums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von
Anscheinswaffen ist ein weiterer Beitrag zu ihrer gesell-
schaftlichen Ächtung.

Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbe-
sondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und
Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in
Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser
haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kult-
status des 2003 verbotenen Butterflymessers übernom-
men. Auch größere feststehende Messer haben an De-
liktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch
Waffenteile wird dem berechtigten Anliegen des Bun-
deskriminalamtes Rechnung getragen, die polizeiliche

auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von
ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des

Drucksache 16/8224 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bis-
herige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise
verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den
Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den so-
zialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
Führensverbot zu beeinträchtigen.

Zu Buchstabe n (Artikel 1 Nr. 24, § 44a des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe o (Artikel 1 Nr. 28 (neu), § 45 Abs. 5 des
Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die
den Vollzug nach Aufhebung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis erleichtert.

Zu Buchstabe p (Artikel 1 Nr. 25, § 48 des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe q (Artikel 1 Nr. 31 (neu), § 49 Abs. 2 des
Waffengesetzes)

Es wird ein Änderungsantrag des Bundesrates aufgegrif-
fen, der den Verwaltungsaufwand bei Ausnahmegeneh-
migungen nach § 42 Abs. 2 des Waffengesetzes insbe-
sondere bei Personen des öffentlichen Lebens reduzieren
soll.

Zu Buchstabe r (Artikel 1 Nr. 26 und 27, §§ 50 und 51
des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe s (Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a,
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2
Buchstabe d.

Zu Buchstabe t (Artikel 1 Nr. 29, § 53 Abs. 1 des
Waffengesetzes)

Bei der Streichung des bisherigen Buchstabens c handelt
sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Die neue Regelung belegt das Führensverbot für An-
scheinswaffen mit einem Bußgeldtatbestand, so wie es
auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme beschlossen
hat. Die Vorschrift ermöglicht es der Polizei bei Verstö-
ßen gegen das Führensverbot zudem, die Anscheins-
waffe dauerhaft einzuziehen (vgl. § 54 Abs. 2 WaffG).

Des Weiteren wird auch das Führensverbot für Hieb-
und Stoßwaffen und bestimmte Messer als Ordnungs-
widrigkeit eingestuft. Dies schafft für die Polizei die
Voraussetzung, bereits im Vorfeld einer Gewalttat bei
provokativem Verhalten gewaltbereiter Jugendlicher de-
ren mitgeführte Messer einzuziehen. Liegt ein berechtig-

stellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser
für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen,
Gartenpflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

Zu Buchstabe u (Artikel 1 Nr. 30, § 55 des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe v (Artikel 1 Nr. 31, § 58 Abs. 10 und 12
des Waffengesetzes)

Die neue Formulierung des § 58 Abs. 10 entspricht
einem Änderungsantrag des Bundesrates, mit dem die
Übergangsregelung praktikabler gestaltet werden soll.

Bei der Änderung des § 58 Abs. 12 handelt sich um eine
redaktionelle Bereinigung.

Zu Buchstabe w

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa,
Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2
des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine vom Bundesrat angeregte tech-
nische Präzisierung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ddd (neu),
Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4
bis 1.3.6 des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine vom Bundesrat angeregte
sprachliche Präzisierung.

Zu Doppelbuchstabe cc (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ddd
bis ggg, Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
und 1.5 des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe dd (Artikel 1 Nr. 32, Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.6 des Waffengesetzes)

Ziel ist die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffen-
imitate aus der Öffentlichkeit durch das in § 42a (neu)
des Waffengesetzes vorgesehene Führensverbot.

Der Begriff der Anscheinswaffe wird nun auf alle Imi-
tate von Feuerwaffen erstreckt, so dass Attrappen von
Kurz- und Langwaffen gleichermaßen erfasst sind.

Die polizeiliche Praxis zeigt, dass zunehmend neben den
bedrohlich wirkenden Kriegswaffen- und Pumpgun-
tes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der
Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sicherge-

Imitaten auch Kurzwaffenimitate genutzt werden, die ein
Sicherheitsrisiko bilden. Diese Waffenimitate werden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/8224

mittlerweile in ihrem Aussehen so originalgetreu ko-
piert, dass sie oft nicht von echten Feuerwaffen zu unter-
scheiden sind. Damit besteht die Gefahr, dass Polizei-
vollzugsbeamte bei einer Verwechslung in der Annahme
einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation
mit verheerenden Folgen von ihrer Dienstwaffe Ge-
brauch machen.

Das Führensverbot soll in erster Linie für so genannte
„Soft-Air-Waffen“ gelten, die unter Jugendlichen weit
verbreitet sind. Hierbei handelt es sich u. a. um täu-
schend echt wirkende Nachbauten von Polizeipistolen,
Maschinenpistolen und Scharfschützengewehren, mit
denen kleine Plastikkugeln verschossen werden und die
bereits für wenige Euro zum Zeitvertreib erworben wer-
den können. Daher fallen die originalgetreuen Imitate
von Feuerwaffen, die keine scharfe Munition verschie-
ßen können, nach Nummer 1.6.1 unter die Definition der
Anscheinswaffe.

Nummer 1.6.2 erfasst die Nachbildungen (Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 des Waffengesetzes)
von Feuerwaffen, also Nachbauten, die die äußere Form
einer Schusswaffe haben, aus denen jedoch nicht ge-
schossen werden kann. Unbrauchbar gemachte Schuss-
waffen, die weiterhin wie funktionsfähige Feuerwaffen
aussehen, werden von Nummer 1.6.3 erfasst.

Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z. B. von Jägern
und Sportschützen) kommt § 42a (neu) des Waffengeset-
zes damit nicht zur Anwendung. Für das Führen von
Feuerwaffen gelten die allgemeinen Vorschriften des
Waffengesetzes unverändert. Sie können ohnehin nur
sehr eingeschränkt geführt werden (z. B. im Jagdrevier).

Hinzu kommt, dass sich die Verbände der Sportschützen
und Jäger uneingeschränkt für die Ächtungskampagne
von Waffen im Kriegswaffenanschein der Bundesregie-
rung angeschlossen haben.

Ausgenommen von der Definition sind Spielzeugattrap-
pen (z. B. Zündblättchenrevolver), Waffenimitate für
Brauchtumsveranstaltungen (z. B. für Karneval, öffent-
liche Western-Veranstaltungen und Umzüge bei Schüt-
zenfesten) und kulturhistorisch bedeutsame Waffen-
sammlungen. Ebenfalls ausgenommen sind die von
Sportschützen verwendeten Druckluftwaffen (Luftpis-
tole und Luftgewehr) sowie Schreckschuss-, Reizstoff-
und Signalwaffen, die nach geltendem Recht nur nach
Erteilung eines „Kleinen Waffenscheins“ (vgl. § 10
Abs. 4 des Waffengesetzes) in der Öffentlichkeit geführt
werden dürfen. Zur Klarstellung, wann eine Spielzeug-
attrappe von der Definition der Anscheinswaffe ausge-
nommen ist, enthält Satz 3 konkrete Anhaltspunkte für
Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen.
Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die
Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuer-
waffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere, wenn dar-
über hinaus auch beispielsweise an der Mündung des
Laufs neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden
und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen (z. B.
Händlerlogo oder Modellbezeichnung) aufgebracht sind.
Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spiel-
zeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfän-

Zu Doppelbuchstabe ee (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe iii bis lll,
Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2. bis 2.8
des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe ff (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe mmm,
Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.9
des Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen,
jedoch durch den technisch präziseren Begriff „Druck-
gaswaffen“ abgewandelt.

Mit Verwendung des Begriffs „Druckgas“ erfasst die Re-
gelung jetzt alle derzeit gebräuchlichen Treibgase (R12,
CO2, Butan, Propan usw.) für Geschosse. Diese so ge-
nannten kalten Treibgase werden in verflüssigter Form
als Antriebsmittel für Geschosse in Druckgaswaffen an-
geboten. Je nach Konstruktion besteht dann die Mög-
lichkeit, durch einfachen Magazinwechsel unterschied-
liche verflüssigte Gase an derselben Waffe zu verwenden
(z. B. CO2 oder Butan, Propan usw.).

Zu Doppelbuchstabe gg (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe nnn
und ooo, Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 4 und 6
des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe hh (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe ddd,
Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 2.2
des Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die
ein Verbot der sich in der Hundesausbildung bewährten
Elektroreizgeräte verhindern soll.

Zu den Doppelbuchstaben ii und jj (Artikel 1 Nr. 32
Buchstabe b
Doppelbuch-
stabe aa (neu),
Anlage 1
Abschnitt 2
Nr. 4 des
Waffengesetzes)

Die Ergänzung stellt klar, dass die Ausübung der tatsäch-

gerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Ge-
genstandes abzustellen.

lichen Gewalt über eine Schusswaffe auf einer Schieß-
stätte nicht als öffentliches Führen einer Waffe gilt.

Drucksache 16/8224 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe kk (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1
des Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die
den waffenrechtlichen Begriff des Herstellens erweitert.

Zu Doppelbuchstabe ll (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe bbb,
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13
des Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen,
mit der klargestellt wird, dass eine Schusswaffe nicht zu-
griffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behält-
nis mitgeführt wird. Diese Klarstellung entspricht den
Auslegungshinweisen zum Begriff „zugriffsbereit“, die
im Regierungsentwurf einer Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV, vgl. Bundes-
ratsdrucksache 81/06, Nr. 12.3.3.2) enthalten sind. Da-
mit handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern
nur um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage;
eine Übergangsregelung ist somit entbehrlich.

Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zu-
griffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem
verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich ge-
schlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit
anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit weni-
gen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden
kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Koffer-
raum eines Fahrzeugs befindet).

Zu Doppelbuchstabe mm (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c,
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5
des Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen,
durch die Munition mit Leuchtspursätzen unter die Kate-
gorie A der EU-Waffenrichtlinie fallen soll.

Zu Buchstabe x

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (neu),
Anlage 2 Abschnitt 1
Nr. 1.2.5 des Waffengesetzes)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen,
mit der bestimmte Kurzwaffen verboten werden, deren
Munition Schutzwesten der Polizei durchschlagen kann.

Zu Doppelbuchstabe cc (Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb bis jj,
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4

Zu Doppelbuchstabe dd (Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 des
Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Doppelbuchstabe ee (Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe ccc,
Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 2 und 2a
(neu) des Waffengesetzes)

Der Regierungsentwurf wird so abgewandelt, dass Ein-
steckläufe und Einstecksysteme weiterhin durch Inhaber
einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben und be-
sessen werden können. Hierbei handelt es sich lediglich
um Zubehör und nicht um ein wesentliches Teil einer
Waffe. Folglich sind Einsteckläufe und Einstecksysteme
von der Eintragungspflicht auch weiterhin auszuneh-
men.

Zu Doppelbuchstabe ff (Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe c,
Anlage 2 Abschnitt 3
Unterabschnitt 1 Nr. 1.1
des Waffengesetzes)

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Beibehaltung
des einheitlich geltenden Geschossenergiegrenzwertes
von 0,08 Joule würde ein gemeinschaftsrechtswidriges
Handelshemmnis für Geschossspielzeug fortschreiben,
das nach europarechtlichen Vorgaben der EU-Spielzeug-
Richtlinie und der ihr zuzuordnenden DIN EN 71-1
unter den dort festgelegten Voraussetzungen eine Ge-
schossenergie von bis zu 0,5 Joule aufweisen darf. Folg-
lich ist der Grenzwert auf 0,5 Joule anzuheben.

Zu Nummer 3

Zu den Buchstaben a bis c (Artikel 2,
Einleitungsformel und
Inhaltsübersicht zur
Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 2 Nr. 4, § 12 Abs. 3
Satz 2 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung)

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 2 Nr. 4, § 12 Abs. 4
der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung)

Die Ergänzung ermöglicht den Einsatz von Schießstand-
sachverständigen aus dem militärischen oder polizei-
lichen Bereich, deren Ausbildung insbesondere durch
bis 1.5.7 des Waffengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Dienstvorschriften und Erlasse geregelt ist, und stellt zu-
gleich sicher, dass deren Fortbildung für die Tätigkeit als

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/8224

Schießstandsachverständige auf der Basis der Schieß-
standrichtlinien erfolgt.

Zu Buchstabe e (Artikel 2 Nr. 5 bis 7, §§ 13 und 14 der
Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu den Buchstaben f und h (Artikel 2 Nr. 9 (neu)
und 15 (neu), § 15 Abs. 2
Nr. 2 und Anlage der
Allgemeinen Waffen-
gesetz- Verordnung)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen,
durch die der Nachweis der Fachkunde für das Waffen-
gewerbe neu geregelt wird.

Zu Buchstabe g (Artikel 2 Nr. 8 bis 12, §§ 28 bis 32 der
Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4 (Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 6
des Beschussgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5 (Artikel 4 Nr. 5, Anlage VI der
Beschussverordnung)

Es handelt sich um eine messtechnische Folgeänderung
zur Anpassung der waffenrechtlichen Geschossenergie-
grenze in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 des
Waffengesetzes.

Zu Nummer 6 (Artikel 7, In- und Außerkrafttreten)

Es hat sich gezeigt, dass die seitens der Vereinten Natio-
nen für den Vollzug der neu gefassten Vorschriften über
das Verbringen und über die Mitnahme von Waffen oder
Munition in Drittstaaten zur Verfügung gestellten Me-
chanismen gegenwärtig nicht ausreichend sind. So gibt
es für Drittstaaten bislang noch kein behördliches Netz-
werk, über das die Zustimmungen für das Verbringen
und für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach
einheitlichen Standards abgewickelt werden könnten.
Dieses behördliche Netzwerk – so wie es bereits inner-
halb der EU funktioniert – muss zunächst auf Ebene der
Vereinten Nationen eingerichtet werden. Ein entspre-
chender Hinweis wird den Vereinten Nationen derzeit
über das Auswärtige Amt zugeleitet. Die Neuregelungen
des § 29 ff. WaffG nebst Folgeänderungen werden daher
zeitlich versetzt in Kraft treten. Eine Frist von zwei Jah-
ren erscheint sinnvoll. Der Ratifizierung des VN-Zusatz-
protokolls steht dieses Verfahren nicht im Wege.

3. Die Koalitionsfraktionen betonen, dass der Gesetzent-
wurf in der Fassung ihres Änderungsantrags ein Mehr an
Sicherheit bringe und dazu beitragen werde, Gewalt-
kriminalität und Bedrohungsszenarien im öffentlichen
Raum zurückzudrängen. Anscheinswaffen dürften in der

nicht hinnehmbar, dass die Zahl der Gewaltdelikte unter
Verwendung bestimmter Messer zunehme und auch ver-
stärkt Jugendliche demonstrativ mit Messern bewaffnet
aufträten. Daher sei es nötig, das öffentliche Führen von
Einhandmessern, Hieb- und Stoßwaffen sowie festste-
henden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm
generell zu verbieten. Ausnahmen seien für berechtigte
Interessen vorgesehen. Die Bußgeldbewehrung erlaube
der Polizei ein rechtzeitiges Einschreiten. Bei den Erb-
waffen könne für Schützen, Jäger und Sammler auf die
Sicherung durch ein Blockiersystem verzichtet werden,
da insoweit Sachkunde und sichere Aufbewahrung ge-
währleistet seien. Die Änderungsanträge der Fraktion
der FDP seien abzulehnen. Eine Absenkung der Alters-
grenze für das Schießen mit Druckluftwaffen auf zehn
Jahre sei aufgrund der bestehenden Ausnahmeregelun-
gen nicht erforderlich. Aus Gründen der General- und
Spezialprävention widerspreche eine Verurteilung zu
60 Tagessätzen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Wer mit gefährlichen Waffen umgehen wolle, müsse
insgesamt rechtstreu sein.

Die Fraktion der FDP stimmt gegen die vorgeschlage-
nen Regelungen. Das Waffenrecht sei kein taugliches
Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung. Zu kritisieren sei
auch das Mehr an Bürokratie durch zahlreiche neue
Informationspflichten. Während man einem Führensver-
bot bei Anscheinswaffen zustimme, lehne man die Rege-
lung bei den Messern ab. Mit solchen wirkungslosen
Verboten schaffe man vielmehr neue Statussymbole.
Eine Absenkung der Altersgrenze für Sportschützen sei
aus Gründen der Talentförderung dringend notwendig.
Entscheidend sei die qualifizierte Aufsicht. Die waffen-
rechtliche Zuverlässigkeit schließlich müsse individuell
beurteilt werden und dürfe nicht an eine Verurteilung
wegen nicht einschlägiger Straftaten anknüpfen.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmt dem Gesetzentwurf
und dem Änderungsantrag der Koalition zu. Man wür-
dige, dass Erkenntnisse der Anhörung unmittelbar um-
gesetzt worden seien. Sinnvoll seien insbesondere das
Verbot des Führens von Anscheinswaffen, die Blockier-
regelung für Erbwaffen und die neuen Kennzeichnungs-
pflichten. Bei den gefährlichen Messern gehe die Re-
gelung allerdings nicht weit genug. Es sei nicht klar,
warum es überhaupt die Möglichkeit geben müsse, in
der Öffentlichkeit unverschlossen Messer zu führen. Für
die Zukunft müsse auch die Frage eines zentralen Waf-
fenregisters – oder vernetzter Register – und die Einfüh-
rung fälschungssicherer Waffenscheine bzw. - besitzkar-
ten weiterverfolgt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmt
ebenfalls für den Gesetzentwurf und die Änderungen im
Koalitionsantrag. Der nunmehrige Gesetzesvorschlag sei
ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Der eigene
Antrag könne daher für erledigt erklärt werden. Man
dürfe der wachsenden Gewalt im öffentlichen Raum, ge-
rade mit Messern, nicht tatenlos zusehen. Das Verbot
bestimmter gefährlicher Messer sei eine notwendige
Reaktion auf eine gesellschaftliche Fehlentwicklung. Es
sei nicht hinnehmbar, dass die Polizei durch mit Messern
Öffentlichkeit nicht mehr geführt und nur noch in ver-
schlossenen Behältnissen transportiert werden. Auch sei

bewaffnete Jugendliche provoziert werde und erst ein-
greifen dürfe, wenn es zu spät sei. Nicht mittragen könne

Drucksache 16/8224 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

man allerdings die geplanten Einschränkungen bei der
Erforderlichkeit von Blockiersystemen bei ererbten Waf-
fen. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit schließ-
lich dürfe es nicht gute und schlechte Gesetzesbrecher
geben.

Berlin, den 20. Februar 2008

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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