BT-Drucksache 16/7855

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Vom 23. Januar 2008


Deutscher Bundestag (zu Drucksache 16/7855)
16. Wahlperiode

Berichtigung
zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Birgit Homburger, Martin Zeil, Rainer
Brüderle, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth,
Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund
Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann
Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido
Westerwelle und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/7855 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates

Die beigefügte Drucksache 16/7855 ist gegen die am 14. Februar 2008
verteilte, fehlerhafte Fassung auszutauschen.

Deutscher Bundestag Drucksache 16/7855
16. Wahlperiode 23. 01. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Birgit Homburger, Martin Zeil, Rainer Brüderle, Jens Ackermann,
Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike
Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus
Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk
Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates

A. Problem

Der Nationale Normenkontrollrat wurde erfolgreich etabliert. Jedoch besteht
weiterhin nicht die Möglichkeit, dass Fraktionen den Nationalen Normen-
kontrollrat um Prüfung von Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Bundestags
anrufen können. Durch den fehlenden Ausweis eines Nettoreduktionsziels und
der Be- und Entlastungen innerhalb einer Berichtsperiode mangelt es dem
Bericht der Bundesregierung gemäß § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Na-
tionalen Normenkontrollrates (NKRG) an Verbindlichkeit und Aussagekraft.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf entwickelt das geltende Recht zur Arbeit des Nationalen
Normenkontrollrates sachdienlich weiter. Hierbei wird der parlamentarischen
Verantwortung beim Abbau von Bürokratiekosten entsprochen. Das geplante
Anrufungsrecht der Fraktionen gewährleistet, dass auch Gesetzentwürfe aus der

Mitte des Bundestages auf etwaige Bürokratiekosten überprüft werden können.
Durch Ausweis von Be- und Entlastungen sowie dem Nettoreduktionsziel inner-
halb eines angegebenen Zeitraums wird die Nachhaltigkeit des Bürokratieab-
baus gesichert.

Drucksache 16/7855 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands.

D. Kosten

Es sind moderate finanzielle Verwaltungsaufwendungen für die Ausweitung des
Aufgabenbereichs des Nationalen Normenkontrollrates zu erwarten. Unterneh-
men und Privatpersonen entstehen keine Kosten.

Berlin, den 23. Januar 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7855

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
zur Einsetzung

eines Nationalen Normenkontrollrates

Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkon-
trollrates vom 14. August 2006 (BGBI. I S. 1866) wird wie
folgt geändert:

1. a) Nach § 4 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:

„(3) Die Fraktionen des Bundestages können den
Nationalen Normenkontrollrat mit dem Ziel anrufen,
Gesetzentwürfe von Mitgliedern des Bundestages auf
ihre Bürokratiekosten zu überprüfen.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.

2. a) In § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 (alt) und Abs. 3
(neu) gibt der Nationale Normenkontrollrat gegen-

über den Fraktionen ab, die eine Überprüfung von
Gesetzentwürfen beantragt haben beziehungsweise
hinsichtlich von Gesetzentwürfen, die von fünf von
hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet
worden sind.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

„2. den Stand des Bürokratieabbaus in den einzelnen
Ministerien durch Ausweisen von Be- und Entlas-
tungen innerhalb der Berichtsperiode und seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes (Nettobetrachtung) sowie
die aktuelle Prognose, ob die von der Bundesregie-
rung in einem Beschluss festgelegten Nettoziele der
Bürokratiemessung innerhalb des angegebenen
Zeitraums erreicht werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

durch ein Anrufungsrecht der Fraktionen gestärkt. Gleichzei-
tig wird dem Ziel Rechnung getragen, die Bundesregierung
beim Abbau durch Gesetze verursachter Bürokratiekosten zu
unterstützen. Auf Basis eines Anrufungsrechts und keiner
Überprüfungspflicht wird gewährleistet, dass die Bewertung
bürokratischer Lasten ressourceneffizient erfolgt und gleich-
zeitig Gesetzgebungsinitiativen hinsichtlich ihrer Effekte
durch den Gesetzgeber besser beurteilt werden können.

Eine nachhaltige Reduktion von Bürokratiekosten kann nur
durch eine Nettoperspektive gesichert werden. Aus diesem
Grunde müssen Be- und Entlastungen kontinuierlich gemes-
sen und dem Deutschen Bundestag berichtet werden. Eine
jährliche Nettoberichterstattung setzt verbindliche Anreize
zum Bürokratieabbau und ermöglicht gleichzeitig die parla-
mentarische Beurteilung der Eignung gewählter Abbaumaß-
nahmen.

Mit dem Gesetzentwurf wird den bisherigen Erfahrungen
mit dem NKR entsprochen. Der „Bericht der Bundesregie-
rung 2007 zur Anwendung des Standardkosten-Modells“
zeigt, dass die Etablierungsphase des NKR erfolgreich abge-
schlossen wurde. Die Bundesregierung erkennt dabei an,
dass auf Basis der Arbeiten des NKR die Möglichkeit be-
steht, quantitative Ziele zu formulieren, ihren Erreichungs-
grad regelmäßig festzustellen und nachvollziehbar darzu-
stellen. Die Voraussetzungen zur erfolgreichen Erweiterung
des Aufgabenbereichs des NKR im Sinne des in diesem Ge-
setzentwurf vorgeschlagenen Ansatzes sind somit erfüllt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).
Das Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung ist
gegeben (Artikel 72 Abs. 2 GG).

setzesentwürfe aus der Mitte des Bundestags auf etwaige
Bürokratiekosten überprüft werden können. Hierbei lehnt
sich die Formulierung „Gesetzentwürfe von Mitgliedern des
Bundestages“ an den Vorgaben des § 76 GO-BT an. Damit
sind neben Gesetzentwürfen der Fraktionen auch Gruppen-
entwürfe erfasst.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 1 NKRG)

Folgeänderungen zu § 4 Abs. 3 (neu).

Zu Nummer 3 (§ 7 NKRG)

Die Verbindlichkeit und Aussagekraft des Berichts der Bun-
desregierung an den Deutschen Bundestag wird durch die
Benennung eines konkreten Nettoziels beim Bürokratiekos-
tenabbau gestärkt. Um eine nachhaltige Kostenreduktion zu
sichern, wird die Bundesregierung eine jährliche Bilanz der
Be- und Entlastung insgesamt erstellen. Darin werden die
vorgenommene Abschätzung der Bürokratiekosten von neu-
en Gesetzesvorhaben und die sich anschließende Messung
nach dem Standardkosten-Modell ebenso einfließen, wie die
Verringerung von Bürokratiekosten bei bereits bestehenden
Informationspflichten. Damit wird das Ziel der Entlastung
von Bürokratiekosten auch unter Einbeziehung neuer Geset-
zesvorhaben unterstützt. Die jährliche Benennung von Net-
tozielen ermöglicht einen belastbaren Soll-Ist-Abgleich und
lässt gleichzeitig die Flexibilität, bereits erzielte Einspar-
erfolge bei der Benennung von Zielen zu berücksichtigen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 16/7855 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Nationalen Normenkon-
trollrat (NKR) institutionell zu stärken. Durch die sachdien-
liche Erweiterung des Aufgabenbereichs wird der NKR
stärker im parlamentarischen Prozess verankert. Bürokratie-
abbau ist eine parlamentarische Querschnittsaufgabe. Es
reicht deshalb nicht aus, dass der Normenkontrollrat seine
Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung abgibt. Die
Gesetzgebungskompetenz des Deutschen Bundestages wird

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Einset-
zung eines Nationalen Normenkon-
trollrates)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 NKRG)

Ein Anrufsrecht der Fraktionen gewährleistet, dass auch Ge-

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.