BT-Drucksache 16/7539

Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7539
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Christian Ahrendt, Jörg van Essen,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Max Stadler, Daniel Bahr (Münster), Uwe
Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring,
Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst
Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg
Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar,
Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union hat am 13. Juni 2002 einen Rahmenbeschluss
über die Einführung eines Europäischen Haftbefehls verabschiedet. Dieses neue
Auslieferungsverfahren ersetzt alle früheren Instrumente zur Auslieferung ge-
suchter Personen. Durch die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann
die Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur
Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begehrt werden.
Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl setzt erstmals den vom
Europäischen Rat in Tampere 1999 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung justizieller Entscheidungen im Strafrecht um. Nachdem das Euro-
päische Haftbefehlsgesetz, mit dem der Rahmenbeschluss in deutsches Recht
umgesetzt werden sollte, am 18. Juni 2005 vom Bundesverfassungsgericht für
nichtig erklärt wurde (2 BvR 2236/04), hat der Deutsche Bundestag 2006 ein
neues Europäisches Haftbefehlsgesetz verabschiedet. Die Kommission hat im
Juli 2007 einen Bericht über die erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses in
den Mitgliedstaaten vorgelegt (KOM (2007) 407 endgültig).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, dass der Euro-
päische Haftbefehl ein Erfolg ist (KOM (2007) 407 endgültig, S. 2),

– wenn ja, warum,

– wenn nein, warum nicht?

2. Wie viele Europäische Haftbefehle sind der Bundesrepublik Deutschland von
anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden?

Drucksache 16/7539 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Wie viele betrafen davon deutsche Staatsangehörige?

4. Welche strafrechtlichen Vorwürfe waren Grundlage für die Haftbefehle?

5. In wie vielen Fällen kam es zu Festnahmen und Überstellungen?

6. In wie vielen Fällen erfolgte die Überstellung der Verfolgten mit deren Zu-
stimmung?

7. In welche Mitgliedstaaten erfolgte die Überstellung?

8. Welche gesetzlichen Regelungen zur Untersuchungshaft gelten in diesen
Ländern?

9. Welchen weiteren Verlauf nahmen die Verfahren gegen die überstellten
deutschen Staatsangehörigen?

10. In wie vielen Fällen führte die Prüfung nach § 73 IRG (Internationale-
Rechtshilfe-Gesetz) zur Unzulässigkeit der Rechtshilfe?

11. Wie oft und aus welchen Gründen haben deutsche Behörden die Bewilli-
gung der Auslieferung gemäß § 83b IRG abgelehnt?

12. Wie viele Europäische Haftbefehle sind bislang in Deutschland ausgestellt
worden?

13. In wie vielen Fällen haben die in Deutschland ausgestellten Haftbefehle zur
Auffindung und Festnahme der gesuchten Person geführt?

14. In wie vielen Fällen führte die Festnahme der gesuchten Person zu einer
Übergabe an Deutschland?

15. In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um deutsche Staatsangehörige?

16. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen haben ausländische Behör-
den die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt?

17. Wie viele der an Deutschland übergebenen Personen haben der Übergabe
zugestimmt?

18. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung der Kommission, dass
§ 80 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen „offen-
bar dem Rahmenbeschluss zuwiderläuft“ (KOM (2007) 407 endgültig,
S. 8)?

19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, dass in Deutsch-
land bezüglich der Benennung eines Exekutivvorgangs als zuständige Jus-
tizbehörde Umsetzungsmängel bestehen (KOM (2007) 407 endgültig, S. 9),

– wenn nein, warum nicht,

– wenn ja, wird die Bundesregierung eine entsprechende Änderung bzw.
Ergänzung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vornehmen?

20. Wie ist im deutschen Recht das Verfahren bei der sog. akzessorischen Über-
gabe geregelt, wenn der Europäische Haftbefehl nicht nur eine im Rahmen-
beschluss genannte Straftat betrifft, sondern darüber hinaus auch weitere
Straftaten, die nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses
fallen?

Berlin, den 12. Dezember 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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