BT-Drucksache 16/7521

Rechtssicherheit im Bereich der Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkrakftwagen schaffen

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7521
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Antrag
der Abgeordneten Jan Mücke, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-
Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth,
Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van
Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick
Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max
Stadler, Florian Toncar, Christoph Waitz, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und
der Fraktion der FDP

Rechtssicherheit im Bereich der Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte
Personenkraftwagen schaffen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag hat am 1. März 2007 das Vierte Gesetz zur Änderung
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Nach Zustimmung durch den
Bundesrat ist es am 1. April 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz fügt unter an-
derem § 3c in das Kraftfahrzeugsteuergesetz ein und sieht darin eine Steuer-
befreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen vor. Die Halter
von Personenkraftwagen mit Dieselmotor sind nach dieser Vorschrift von der
Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer bis zu einer Ersparnis von 330 Euro befreit,
falls das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurde und
in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich tech-
nisch so verbessert wird, dass es einer der Partikelminderungsstufen/-klassen
PM 01, PM 1 bis PM 4, PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 04 entspricht.

Davon ausgehend, dass Partikelemissionen aus Dieselfahrzeugen zu einer signi-
fikanten Erhöhung der Mortalität beitragen, zielt das Gesetz auf eine möglichst
zügige und nennenswerte Reduzierung der Partikelemissionen. Der Einbau von
Filtersystemen in Neufahrzeuge allein bringt jedoch mittelfristig nicht den ge-

wünschten Effekt. Daher ist es zusätzlich erforderlich, Altfahrzeuge entspre-
chend nachzurüsten. Durch das Gesetz soll die Verbreitung moderner Partikel-
minderungstechniken in Neu- und Altfahrzeugen mit Dieselmotor beschleunigt
werden.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes verwehren die Finanzverwaltungen einzelner
Länder Haltern von Kraftfahrzeugen, die ihr werksseitig nicht mit einem Ruß-

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partikelfilter ausgerüstetes Auto vor dessen – vor dem 1. Januar 2007 durch-
geführten – Erstzulassung mit Partikelminderungstechnik nachrüsten ließen, die
Steuerbefreiung. Dabei wird geltend gemacht, dass sich wegen der Verweisung
in § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf die Straßenverkehrszulassungs-
ordnung (StVZO) die Steuerbefreiung nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, die zum
Zeitpunkt der Nachrüstung bereits zugelassen waren. Dies läuft jedoch der In-
tention des Gesetzgebers zuwider. Die Steuerbefreiung soll dazu dienen, dass
von Fahrzeugen mit Dieselmotor möglichst schnell deutlich geringere gesund-
heitliche Gefährdungen und Belastungen für die Umwelt ausgehen. Dem wider-
spricht es, dass ein im geförderten Zeitraum erstzugelassenes Fahrzeug ohne
werksseitige Partikelminderungstechnik nur deswegen nicht von der Steuer be-
freit sein soll, weil es vor dessen Erstzulassung nachgerüstet wurde. Es macht
ökologisch – und damit auch in Bezug auf die Zielrichtung des Gesetzes – kei-
nen Unterschied, ob das Fahrzeug kurz vor oder nach seiner erstmaligen Zulas-
sung nachgerüstet wurde. Anderenfalls erzielte man das merkwürdige Ergebnis,
dass der Halter gezwungen wäre, sein stark umweltbelastendes Auto vor der
Nachrüstung mindestens einen Tag im Verkehr zu bewegen, um von der Steuer
befreit werden zu können.

Auch der Wortlaut des Gesetzes steht der einschränkenden Auslegung entgegen.
§ 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes fordert nicht, dass das nachgerüstete Fahr-
zeug als besonders partikelreduziert im Sinne des § 47 Abs. 3a StVZO gilt, son-
dern setzt nur voraus, dass es nachträglich technisch so verbessert wurde, dass
es einer der in der Norm benannten Partikelminderungsstufen/-klassen ent-
spricht, die in der Anlage XXVI Nr. 2 zur StVZO beschrieben werden.

Durch die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Umsetzung des Gesetzes durch
einzelne Länder ist erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden. Käufer von
Neufahrzeugen, die im Sinne des Umweltschutzes ihr Fahrzeug noch vor der
ersten Fahrt nachrüsten ließen, können nicht sicher sein, von der Steuer befreit
zu werden. Sie sind allein davon abhängig, wie die Finanzverwaltung ihres Bun-
deslandes das Gesetz auslegt. Darüber hinaus wird durch eine widersinnige Dif-
ferenzierung und Ungleichbehandlung von gleichartigen Sachverhalten das Ver-
trauen der Bevölkerung nachhaltig erschüttert und gefährdet dadurch den Erfolg
künftiger Förderprogramme. Eine schnelle Klarstellung durch den Gesetzgeber
ist daher dringend notwendig.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

die Länder zu einer einheitlichen Praxis bei der Anwendung des § 3c des Kraft-
fahrzeugsteuergesetzes zu bewegen. Die Steuerbefreiung soll für sämtliche bis
zum 31. Dezember 2006 zugelassenen Fahrzeuge gelten, die in der Zeit vom
1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 technisch so nachgerüstet werden,
dass sie den in der Vorschrift genannten Partikelminderungsstufen entsprechen.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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