BT-Drucksache 16/7514

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7079- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7514
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/7079 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation des
Bundesausgleichsamtes

A. Problem

Der Lastenausgleich befindet sich in seiner Schlussphase. Die Hauptaufgaben
des Bundesausgleichsamtes sind heute fiskalischer Natur und liegen nicht länger
im Leistungsbereich. Dies macht es erforderlich, organisatorische Änderungen
vorzunehmen, um den inzwischen gewandelten Aufgabenstellungen dieses Ver-
waltungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung Rechnung zu tragen.

B. Lösung

Durch die Änderung von Vorschriften über die Organisation des Bundes-
ausgleichsamtes wird das Bundesausgleichsamt in den Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen eingegliedert sowie die Dienstaufsicht über
das Bundesausgleichsamt vom Bundesministerium des Innern auf das Bundes-
ministerium der Finanzen übertragen.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Regelung verursacht keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.

Der Wegfall der doppelten Federführung des Bundesministeriums des Innern
und des Bundesministeriums der Finanzen bei Ausübung der Dienstaufsicht

über das Bundesausgleichsamt wird die heute noch notwendigen Abstimmungs-
prozesse und gegenseitigen Informationspflichten zwischen den Ressorts entfal-
len lassen. Die hierdurch eintretende verwaltungsmäßige Entlastung ist relevant,
aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar.

2. Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand ist nicht zu erwarten.

Drucksache 16/7514 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz entfallen Informationspflichten für die Verwaltung.

Für Bürger und Wirtschaft werden keine Informationspflichten begründet, geän-
dert oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7514

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7079 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender

Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Roland Claus
Berichterstatter

Anja Hajduk
Berichterstatterin

Jochen-Konrad Fromme Bernhard Brinkmann (Hildesheim) Ulrike Flach

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Roland Claus Anja Hajduk
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 126. Sitzung am
15. November 2007 den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/7079 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Orga-
nisation des Bundesausgleichsamtes – zur federführenden
Beratung an den Haushaltsausschuss und zur Mitberatung
an den Finanzausschuss sowie an den Innenausschuss über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) regelt den Ausgleich von
kriegs- und kriegsfolgebedingten Schäden und Verlusten
sowie Härten, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens
ergaben. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Eingliederung
der vielen Millionen Vertriebenen, Flüchtlinge und Aussied-
ler in die Bundesrepublik Deutschland und den notwendigen
sozialen Ausgleich zwischen den vom Zweiten Weltkrieg
und seinen Folgen Betroffenen einerseits und den nicht oder
weniger geschädigten Personen andererseits ist der Lasten-
ausgleichsverwaltung wegen der damit verbundenen Finan-
zierungserfordernisse eine besondere Organisationsform ge-
geben worden. Die Unterschiede zur konventionellen Bun-
desauftragsverwaltung gemäß Artikel 85 des Grundgesetzes
(GG) sind in Artikel 120a GG geregelt, der dem Bundes-
ausgleichsamt eine besondere Rolle einräumt. Das verfas-
sungsrechtlich angelegte Organisationskonzept wird auf
einfach gesetzlicher Ebene von den Zuständigkeits- und
Organisationsvorschriften des LAG im Dritten Teil, Elfter
und Zwölfter Abschnitt, §§ 305 bis 323 LAG, ausgestaltet.

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 34. Gesetz zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (BGBl. I S. 1742)
und dem Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lasten-
ausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323)
wurden in verschiedener Hinsicht die Konsequenzen aus der
inzwischen veränderten Aufgabenstellung dieses Verwal-
tungszweiges im Zuge seiner Schlussabwicklung gezogen.

Die Hauptaufgabe der Ausgleichsverwaltung ist heute nicht
mehr im Leistungsbereich mit der Zahlung von Entschädi-
gungen, Eingliederungshilfen, Renten oder Darlehen zu
sehen. Ihr Schwerpunkt liegt vielmehr in der Rückforderung
von Lastenausgleich wegen des Ausgleichs von Vermögens-
schäden im Beitrittsgebiet aufgrund vorgenommener Rück-
gaben oder Entschädigungen nach Maßgabe der Vermö-
gens-, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzge-

der Finanzen ressortierende Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen zuständig. Wegen der gegebe-
nen Konnexität zwischen dem Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen und dem Bundes-
ausgleichsamt ist es zweckmäßig, die bisher bestehende
Verwaltungsgemeinschaft mit dem im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern ressortierenden Bundesver-
waltungsamt, dessen Aufgaben nicht mit denen des Bundes-
ausgleichsamtes korrelieren, aufzuheben und diese mit dem
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfra-
gen neu zu begründen.

Das Gesetz regelt die notwendigen Anpassungen wie die
Übertragung der Dienstaufsicht über das Bundesausgleichs-
amt vom Bundesministerium des Innern auf das Bundes-
ministerium der Finanzen sowie die Aufnahme des Bundes-
ausgleichsamtes in das für die Beschreibung des Geschäfts-
kreises des Bundesministeriums der Finanzen maßgebende
Finanzverwaltungsgesetz.

Damit entfällt auch die bisher bestehende gemeinsame Zu-
ständigkeit des Bundesministeriums des Innern und des
Bundesministeriums der Finanzen für den Lastenausgleich,
die in Zukunft vom Bundesministerium der Finanzen alleine
ausgeübt werden soll.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/7079 in seiner 78. Sitzung am
12. Dezember 2007 beraten und empfiehlt einstimmig, die
Vorlage anzunehmen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/7079 in seiner 55. Sitzung am
12. Dezember 2007 beraten und empfiehlt einstimmig, die
Vorlage anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Haushaltsausschuss

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Organisation
des Bundesausgleichsamtes ist vom Haushaltsausschuss in
seiner 58. Sitzung am 12. Dezember 2007 abschließend be-
raten worden. Er beschloss einvernehmlich, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Bundes-
tagsdrucksache 16/7079 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 12. Dezember 2007
Drucksache 16/7514 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Bernhard Brinkmann
(Hildesheim), Ulrike Flach, Roland Claus und Anja Hajduk

I. Verfahrensablauf bung. Für die Durchführung des Vermögensgesetzes und des
EALG ist das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
Berichterstatter Berichterstatterin

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