BT-Drucksache 16/7115

Nanotechnologie - Forschung verstärken und Vorsorgeprinzip anwenden

Vom 14. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7115
16. Wahlperiode 14. 11. 2007

Antrag
der Abgeordneten Priska Hinz (Herborn), Hans-Josef Fell, Birgitt Bender, Ulrike
Höfken, Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch, Krista Sager, Winfried Nachtwei,
Cornelia Behm, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt,
Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nanotechnologie – Forschung verstärken und Vorsorgeprinzip anwenden

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Nanotechnologie hat große Potenziale. Diese Potenziale werden in den
letzten Jahren verstärkt beforscht und sie haben auch schon zu einem Einsatz
von Nanopartikeln in vielen Wirtschaftsbereichen geführt. Es zeichnet sich im-
mer deutlicher ab, dass die Nanotechnologie wie die Nanowissenschaft ins-
gesamt auch einen bedeutsamen Beitrag zur Steigerung des nachhaltigen Wirt-
schaftens leisten kann. Dies ist sowohl für die gesamte Materialwissenschaft als
auch für die Lösung von Problemen wie etwa der Energieeffizienz absehbar.
Auch das Feld der gesamten Nanobionik birgt große Potenziale.

Im Frühjahr 2004 hat der Deutsche Bundestag schon einmal seine Vorstellun-
gen formuliert, wie der „Aufbruch in den Nanokosmos“ gestaltet werden soll,
wie die Chancen genutzt werden können und die Risiken abgeschätzt werden
müssen (Bundestagsdrucksache 15/3051). Damals wurde klargestellt, dass der
Staat mit öffentlichen Fördermitteln v. a. die Grundlagenforschung voranbrin-
gen sollte. Dies ist seitdem auch kontinuierlich geschehen. In dem o. g. Antrag
kam aber genauso klar zum Ausdruck, dass die Bundesregierung die notwen-
digen Rahmenbedingungen für einen verantwortlichen Umgang mit der Nano-
technologie gestalten muss: Die Wissensbasis über die Wirkung von Nanover-
fahren und Nanopartikeln sollte verbreitert werden, um den Gesetzgeber in die
Lage zu versetzen, entstehenden Regulierungsbedarf erkennen zu können. Nur
dann ist der Gesetzgeber überhaupt in der Lage, Regulierungen auch umzuset-
zen. Als Grundlage einer breiten Wissensbasis sollte ein umfassendes Monito-
ring-Programm erstellt und durchgeführt werden, um biomedizinische, ökolo-
gische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen kontinuierlich zu erheben
und zu evaluieren. Außerdem sollte die Risikoforschung gestärkt, ein öffentlich
zugängliches Informationsangebot geschaffen und der gesellschaftliche Dialog
über die Nanotechnologie unterstützt werden. Dieses Vorgehen entspricht dem

Vorsorgeprinzip und den bewährten Prinzipien der Technikfolgenabschätzung
beim Umgang mit einer neuen Technologie. All dies ist durch den Regierungs-
wechsel unterblieben, ist heute aber dringender denn je. Die weit verbreitete
Akzeptanz für die Nanotechnologie kann nur erhalten werden, wenn Informa-
tionen über Chancen und Risiken leicht zugänglich gemacht werden und die
Vorsorge zum Schutz von Mensch und Umwelt sorgfältig betrieben wird.

Drucksache 16/7115 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der von der Bundesregierung nun vorgelegte Bericht zum Veränderungsbedarf
des bestehenden Rechtsrahmens für Anwendungen der Nanotechnologie (Bun-
destagsdrucksache 16/6337) zeigt den hohen Handlungsbedarf, dem die Bun-
desregierung aber ganz offensichtlich nur unzureichend nachkommen will.
Zwar nennt die Bundesregierung es als ihr vordringliches Anliegen, „zu klären,
inwieweit der bestehende Rechtsrahmen der nationalen und EU-Gesetzgebung
ausreichend ist, um die gesetzgeberischen Aufgaben der Gefahrenabwehr und
der Vorsorge im Zusammenhang mit der Nanotechnologie in angemessener
Weise erfüllen zu können“. Sie sieht aber keinen Handlungsbedarf, u. a. weil
sie von falschen Voraussetzungen ausgeht: Nach ihrer Auffassung sind Nano-
materialien von Regelwerken wie etwa dem neuen Chemikalienrecht der Euro-
päischen Union (REACH) „grundsätzlich mit erfasst“. Dies bezieht sich auf die
Materialien an sich, aber eben gerade nicht auf die Eigenschaften, die sie beim
Vorkommen in Partikelgröße zeigen. Bislang galt in der Toxikologie der Grund-
satz, dass für Mensch und Umwelt gefährliche Eigenschaften chemischer Stoffe
erst ab einer bestimmten, für jeden Stoff spezifischen Konzentration in Erschei-
nung treten und deshalb unterhalb dieser Schwelle eine gefahrlose Nutzung
möglich ist. Heute wissen wir aber, dass nicht nur die Konzentration, sondern
auch die Größe – vor allem im Nanobereich – maßgeblichen Einfluss auf das
Verhalten von Stoffen hat. Gerade durch die entstehenden neuen Eigenschaften
sind bei Nanopartikeln die bestehenden Kenntnisse über das Verhalten der
Stoffe in der Umwelt oder dem menschlichen Körper nicht übertragbar. Damit
tun sich Regelungslücken nicht nur im Umwelt- und Lebensmittelrecht, son-
dern auch beim Arbeits- und Datenschutz auf.

Ein Blick auf die Dynamik, mit der sich Nanowissenschaft und -technologie in
den letzten Jahren entwickelt haben, zeigt deutlich, dass Forschung und Ent-
wicklung schneller vorangeschritten sind als die Risikoforschung und -abschät-
zung und die Regulierung. Das entspricht weder dem Vorsorgeprinzip noch den
bewährten Prinzipien der Technikfolgenabschätzung beim Umgang mit einer
neuen Technologie. Derzeit wird Nanoforschung auch schon vorangetrieben in
der Medizin, in der Elektronik, v. a. der Informationstechnik, in der Material-
forschung. Nanopartikel werden eingesetzt in Kosmetika und bei der Haltbar-
machung von Oberflächen, Gebrauchsgegenständen und sogar Lebensmitteln.
Weder die Risiken bei der Herstellung noch bei der Nutzung noch bei der Ent-
sorgung eines nanotechnologischen Produktes werden bisher umfassend und
kontinuierlich beforscht. Bisher ist lediglich klar, dass das Risiko, das von Na-
notechnologie und Nanopartikeln ausgeht, stark davon abhängt, wie gebunden
bzw. wie frei diese in der jeweiligen Anwendung vorkommen.

Die viel versprechenden Chancen dürfen nicht dazu führen, mögliche Folgen
und Risken auszublenden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit einer neuen
Technologie erfordert, dass Fehler, die bei der Einführung neuer Technologien
und Verfahren in der Vergangenheit gemacht wurden, nicht wiederholt werden.
Besonders der Vergleich mit der Chemie und der Chemikaliensicherheit macht
deutlich, welche gravierenden wirtschaftlichen und ökologischen Folgen ein
fehlender vorsorgeorientierter Ansatz bei der Vermarktung und Freisetzung von
Stoffen haben kann. Aus gutem Grund ist bei der jüngsten Neugestaltung des
europäischen Chemikalienrechts in Form von REACH die Formel „No Data,
no Market“ zum Grundsatz erhoben worden. Das heißt, die Beweislast im mo-
dernen Chemikalienrecht liegt nun grundsätzlich bei den Herstellern, die zuerst
nachweisen müssen, dass ihr Produkt sicher ist, bevor sie es auf den Markt
bringen dürfen. Dieses Prinzip muss im Grundsatz auch für die Anwendung
von Nanopartikeln gelten.

Eine schrittweise Markteinführung mit begleitender Risikoforschung und Be-
wertung ist deshalb nur in geschlossenen Systemen oder dort vertretbar, wo

Nanopartikel fest in eine Matrix eingebunden sind oder eine Freisetzung wäh-
rend der Anwendung nicht vorgesehen und zumindest äußerst unwahrschein-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7115

lich ist. Dies ist u. a. in solchen Anwendungen der Fall, wo die Nanowissen-
schaft einen wichtigen Beitrag zur Klimaschutztechnologie leisten kann und für
die sie vielversprechende Anwendungsmöglichkeiten zeigt. Dazu gehören so-
wohl der Einsatz im Bereich der erneuerbaren Energien, der Chemie der nach-
wachsenden Rohstoffe und Effizienzsteigerungen durch neue Materialien, als
auch Schadstoff vermeidende Technologien in der Chemie und den Material-
wissenschaften.

Sowohl Forscherinnen und Forscher als auch verantwortliche Unternehmen
halten den Mangel an Wissen über die Risiken und dem Umgang mit ihnen für
eine Bremse bei der weiteren Erforschung, aber auch bei der Umsetzung von
Forschungsergebnissen und bei der Vermarktung von Produkten. In der öffent-
lich geförderten Grundlagenforschung müssen diese Erkenntnisinteressen des-
halb von Anfang an mitgedacht und mitfinanziert werden. Die Toxikologie
muss umdenken und neben der spezifischen Konzentration eines Stoffes auch
seine Größe – vor allem im Nanobereich – in Betracht ziehen. Gerade die mole-
kulare Größe der Partikel ist eine bisher meist ungelöste Herausforderung für
die bisher bestehenden Regeln zum Schutz von Mensch und Umwelt. Hier hat
die Partikelkleinheit einen im Wortsinne durchschlagenden Effekt: Die Partikel
in Nanogröße diffundieren möglicherweise unbemerkt und bewegen sich,
sobald sie nicht bzw. nicht mehr gebunden sind, unreguliert durch die Materie
und überwinden unter anderem die Blut-Hirn-Schranke. Deshalb müssen
schnellstmöglich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für Mensch und
Umwelt getroffen werden.

Die Anwendung und Vermarktung von Nanopartikeln in offenen Anwendungen
wie etwa in Cremes, Reinigern oder Lebensmitteln ist unverantwortlich,
solange keine Untersuchungen zu möglichen Risiken von Nanopartikeln für
Mensch und Umwelt vorliegen. Um dies erreichen zu können, muss ein geeig-
netes Instrumentarium für die Risikoabschätzung entwickelt werden. Vor einer
Vermarktung muss deshalb analog zum Chemikalienrecht gelten, dass Herstel-
ler ihr Produkt vor dem Inverkehrbringen umfassend prüfen. Nur so ist zu ver-
hindern, dass mögliche gesundheitliche oder umweltbeeinträchtigende Folgen
des Einsatzes von Nanopartikeln der Allgemeinheit aufgebürdet werden.

Über alle Anwendungsbereiche hinweg besteht ein Bedarf nach Information und
Dialog mit der Öffentlichkeit. Wie schon 2004 vom Büro für Technikfolgenab-
schätzung beim Deutschen Bundestag in seiner umfassenden Studie begründet
(Bundestagsdrucksache 15/2713), sollte eine zentrale Informationsstelle dazu
dienen, die Ergebnisse der Risikoforschung und Technikfolgenabschätzung
transparent zu machen und den internationalen Austausch solcher Erkenntnisse
sicherzustellen. Auf der Basis dieses gebündelten und stets aktuellen Wissens
können dann potentielle Folgen verhindert bzw. minimiert werden. Nur so kann
gewährleistet werden, dass in den Menschen unmittelbar betreffenden Bereichen
Nanopartikel nicht in Verkehr gebracht werden, solange sie eine potentielle
Gefahr für die Gesundheit bzw. Umwelt darstellen.

Nanotechnologie ist eine klassische Dual-use-Technologie, die sowohl zivil als
auch militärisch nutzbar ist. Auch für die Militärtechnik gilt, dass die Nanotech-
nologie sowohl neue, bislang ungeahnte Möglichkeiten als auch neue Gefahren
birgt. Die mögliche Miniaturisierung und Automatisierung von Waffensystemen
könnten ethische Standards, das humanitäre Völkerrecht und Rüstungskontroll-
vereinbarungen aushöhlen. Hinzu kommt, dass bei allen Anwendungen neues
Wettrüsten und Weiterverbreitung zu befürchten ist. Um einem möglichen Miss-
brauch der Nanotechnologie zu begegnen, sind daher vorbeugende rüstungskon-
trollpolitische Initiativen und Maßnahmen von besonderer Relevanz.

Drucksache 16/7115 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den gesellschaftlichen Dialog über die Nanotechnologie zu intensivieren,
das Wissen über Nanotechnologie in der Bevölkerung zu erhöhen und so
bewusste Entscheidungen im täglichen Konsumverhalten, bei politischen
Abstimmungen und auch im Dialog mit der Wissenschaft zu ermöglichen;

2. in der Nanotechnologie vom Produktionsprozess über die Anwendung des
Produkts bis hin zur Entsorgung von diesem Produkt das Vorsorgeprinzip
zum der Schutz von Mensch und Umwelt konsequent zu verfolgen;

3. aus Gründen des Vorsorgeprinzips und der Prinzipien der Technikfolgen-
abschätzung Maßnahmen zu entwickeln und den schon jetzt erkennbaren
Regulierungsbedarf zeitnah umzusetzen, um den Schutz von Mensch und
Umwelt zu gewährleisten;

4. im Bereich der Nutzung von nicht gebundenen Nanopartikeln, vor allem
bei den Lebensmitteln, Reinigungsmitteln und Kosmetika, angesichts der
geringen Vorteile im Verhältnis zu den bisher nicht einschätzbaren Risiken
ein Moratorium anzusetzen, um eine nachhaltige Gefährdung von Mensch
und Umwelt ausschließen zu können. Für die schon auf dem Markt befind-
lichen Verbraucherprodukte muss eine nachträgliche Risikoprüfung einge-
führt werden;

5. ein umfassendes Monitoringsystem für alle Forschungs- und Anwendungs-
bereiche zu entwickeln und eine Monitoring-Stelle einzusetzen, die die
Informationen sammelt und bereitstellt, um so u. a. den Bedarf an Risiko-
und Begleitforschung ermitteln zu können;

6. eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Produkte mit Nanopartikeln
einzuführen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern souveräne Entschei-
dungen im Umgang mit Nanotechnologie und nanotechnologischen Pro-
dukten zu ermöglichen;

7. durch geeignete Maßnahmen die Schaffung von Normierungs- und Stan-
dardisierungsverfahren für Forschung und Entwicklung im Bereich der
Nanotechnologie zu unterstützen. Nur auf der Basis umfassender und aner-
kannter Standards zur Nanotechnologie können sowohl Wissenschaft als
auch Recht weiterentwickelt werden. Hier muss sich auch die Wirtschaft an
der Entwicklung von Bewertungsverfahren beteiligen;

8. für die Entwicklung einer Prüf- und Messmethodik zu sorgen, die einfach
und kostengünstig in den Überwachungsbehörden der Länder implemen-
tiert werden kann. Zusätzlich muss ein bundesweites Register eingeführt
werden, um im Gefahrenfall auf Rezepturen und Produktdatenbanken zu-
rückgreifen zu können und so Schaden von Verbraucherinnen und Verbrau-
chern schnell abwenden zu können;

9. in der Forschungsförderung der Grundlagenforschung in der Nanowissen-
schaft einen zentralen hohen Stellenwert einzuräumen;

10. die Forschung und Entwicklung der Nanotechnologie in den Bereichen
auszubauen, in denen sie einen Mehrwert erwarten lässt. Dies sind u. a. er-
neuerbare Energien, Energiespartechnologien, Energiespeicher sowie eine
Reihe von Umwelt- und Medizintechnologien. Vor allem aufgrund ihrer be-
sonderen Oberflächeneigenschaften kann die Nanotechnologie in einigen
Bereichen zu technologischen Sprüngen beitragen – ganz zum Nutzen von
Mensch und Umwelt. Deutschland als Technologieführer bei erneuerbaren
Energien und Umwelttechnologien muss die Chancen nutzen, die die Na-
notechnologie hier bietet;
11. in allen Nanoforschungsbereichen 5 Prozent der Fördermittel verbindlich
für die Technikfolgenabschätzung zur Verfügung zu stellen;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7115

12. in allen Nanoforschungsbereichen den Anteil für Risikoforschung bei der
Forschungsförderung auf mindestens 5 Prozent anzusetzen. Gleichzeitig
muss die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, dass auch die Nutzer von
Nanotechnologie und Hersteller von Nanopartikeln Risikoforschung betrei-
ben;

13. den Datenschutz im medizinischen Bereich bei nanotechnologischen An-
wendungen umfassend zu gewährleisten, um einen Informationszugriff
Dritter, die nicht von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst sind, wirksam
zu verhindern und auch das Recht auf Nichtwissen zu wahren;

14. mögliche Risiken der militärischen Nutzung von Nanotechnologie syste-
matisch von Anfang an sowohl in die Technikfolgenabschätzung als auch
in den Prozess zur Erarbeitung eines „Code of Conduct“ für die verantwort-
liche Forschung, Entwicklung und Nutzung von Nanotechnik mit einzube-
ziehen;

15. angemessene rüstungskontrollpolitische Präventivmaßnahmen zu ergreifen
und insbesondere im Rahmen der EU und der Vereinten Nationen auf eine
Anpassung der Bio- und Chemiewaffenkonventionen an die Entwicklung
der Nanotechnologie hinzuwirken; außerdem auf eine zügige Vereinbarung
des Verifikationsprotokolls für die B-Waffen-Konvention hinzuwirken, da-
mit UN-Inspekteuren die Untersuchung bislang verschlossener Labore
auch auf eine Nano-B-Waffen-Entwicklung hin ermöglicht wird;

16. sich auch auf europäischer Ebene für die oben genannten Anforderungen
einzusetzen.

Berlin, den 14. November 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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