BT-Drucksache 16/6956

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5845- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG)

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6956
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5845 –

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung
und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG)

A. Problem

Mehr als 60 Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges verlieren Sonder-
leistungstatbestände nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz ihre Rechtfertigung.
Die Unterstützungsleistungen können beendet und die Stiftung aufgehoben
werden. Zugleich sind Nachfolgeregelungen für die ausgelaufenen gesetzlichen
Festschreibungen der Finanzierung der Leistungen nach dem Heimkehrerstif-
tungsgesetz bis zu deren Beendigung und auch der Unterstützungsleistungen
nach dem Häftlingshilfegesetz bis Ende 2009 geboten.

B. Lösung

Aufhebung der Heimkehrerstiftung zum 31. Dezember 2007 und Übertragung
der Zuständigkeit für die Gewährung von Unterstützungsleistungen (bis zum
31. Dezember 2009) und Rentenzusatzleistungen nach dem Heimkehrerstif-
tungsgesetz auf das Bundesverwaltungsamt; Regelung der Finanzierung der
weiteren Leistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz und der Unterstüt-
zungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz bis Ende 2009.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss die Gewährung einer „Heimkehrerent-
schädigung Ost“ beschlossen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben des Bundes ohne Vollzugsaufwand entstehen weiterhin
in Höhe der Zweckmittel für die Durchführung des Heimkehrerstiftungs-
gesetzes und des Häftlingshilfegesetzes, nämlich für Unterstützungs- und
Rentenzusatzleistungen.

Drucksache 16/6956 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Heimkehrerstif-
tungsgesetz sind in den Jahren 2007 bis 2009 weiterhin jeweils 1,534 Mio.
Euro bereitzustellen, für die Rentenzusatzleistungen voraussichtlich 4 Mio.
Euro im Jahr 2007, 3,65 Mio. Euro im Jahr 2008 und 3,15 Mio. Euro im Jahr
2009.

Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfe-
gesetz sind in den Jahren 2007 bis 2009 weiterhin jeweils 2,18 Mio. Euro
bereitzustellen.

2. Vollzugsaufwand entsteht weiterhin in Höhe der durch die Aufgabenerfül-
lung entstehenden Verwaltungskosten. Bei der Heimkehrerstiftung fallen für
das Jahr 2007 Verwaltungskosten in Höhe von ca. 1,088 Mio. Euro an. Die
Aufhebung der Heimkehrerstiftung wird wegen der beabsichtigten Weiter-
beschäftigung des Personals durch den Bund nur zu einer Entlastung des
Bundeshaushaltes in Höhe von rund 33 000 Euro ab 2008 führen.

Bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge fallen voraussichtlich
Verwaltungskosten in Höhe von 806 000 Euro im Jahr 2007, 822 000 Euro
im Jahr 2008 und 838 000 Euro im Jahr 2009 an.

Für die „Heimkehrerentschädigung Ost“ werden bei den Kriegsgefangenen
rund 12,8 Mio. Euro anfallen. Die Anzahl der möglichen leistungsberechtig-
ten Geltungskriegsgefangenen (Zivilinternierte und Verschleppte) kann nicht
näher bestimmt werden, mithin auch nicht die hierfür aufzubringenden Mittel.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.

F. Ergebnis der Bürokratiekostenmessung

Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6956

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5845 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung – wird wie
folgt geändert:

1. Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

‚Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis
zum … (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) gestellt werden.“‘

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in den Jahren 2007 bis 2009“
gestrichen.

3. Nummer 8 wird gestrichen.

II. Artikel 2 – Änderung des Häftlingshilfegesetzes – wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Finanzierung

(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die
ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem
Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen
von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den
Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur
Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzu-
nehmen.“

2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5“ die
Wörter „und Abs. 3“ eingefügt.‘

III. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer

aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz)

§ 1
Grundsatz

Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Ge-

biet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den
erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.

Drucksache 16/6956 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 2
Heimkehrer

(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetz sind ehemalige Kriegsgefangene,
die

1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden
sind,

2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,

3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger
deutscher Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2094, 2104), geltend machen konnten.

(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder mili-
tärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen
Macht festgehalten wurden. Was als militärischer oder militärähnlicher
Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesver-
sorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner

1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die un-
mittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs zusammen-
hingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter
dauernder Bewachung festgehalten wurden, und

2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen
in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

(4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkeh-
rer, die

1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich
Vorschub geleistet haben oder

2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum
Nachteil anderer missbraucht haben oder

4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt ha-
ben, die sie nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System
erreichen konnten, oder

5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie
vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder angemaßten
Befehlsbefugnis begangen haben, oder

6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefange-
nen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden sind.

Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.

§ 3
Antrag
(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwal-
tungsamt gewährt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6956

(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls
sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu ma-
chen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können ver-
wendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft
werden können.

(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes zu stellen.

§ 4
Höhe der Entschädigung

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten be-
trägt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:

1. für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 Euro,

2. für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1 000 Euro,

3. für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1 500 Euro.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten
nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Ge-
währung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

§ 5
Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.“

IV. Artikel 5 – Inkrafttreten – wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar 2010“ durch die Wörter „1. Januar
2009“ ersetzt.

Berlin, den 7. November 2007

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Günter Baumann
Berichterstatter

Maik Reichel
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Kabinettbeschlusses vorgesehen (20. Dezember 2006).
Dieser Stichtag wird hinausgeschoben. Alle bis zu dem Tag Die für Unterstützungsleistungen vorgesehenen 767 000

der Verkündung des Gesetzes eingegangenen Anträge auf
Unterstützungsleistungen sollen noch bearbeitet werden.

Zu Nummer 2

Euro würden nicht ausreichen, allen Berechtigten Leis-
tungen zukommen zu lassen. Unterstützungsleistungen
können ehemalige politische Häftlinge aus dem kommu-
nistischen Machtbereich sowie deren hinterbliebene
Drucksache 16/6956 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Günter Baumann, Maik Reichel, Dr. Max Stadler,
Jan Korte und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/5845

wurde am 13. September 2007 in der 112. Sitzung des
Deutschen Bundestages an den Innenausschuss feder-
führend und an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 der
Geschäftsordnung (GO) zur Mitberatung überwiesen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO gesondert abgeben.

2. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
52. Sitzung am 7. November 2007 abschließend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen der CSU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(4)282 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 16(4)282 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP an-
genommen.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Bundestagsdruck-

sache 16/5845 hingewiesen.

2. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 16(4)282 vorgenommenen Änderungen begründen
sich im Wesentlichen wie folgt:

Zu Abschnitt I

Zu Nummer 1

Von der im Regierungsentwurf vorgesehenen Beendi-
gung der von der Heimkehrerstiftung gewährten Renten-
zusatzleistungen an ehemalige Kriegsgefangene sowie
deren hinterbliebene Ehegatten wird aus sozialen Erwä-
gungen Abstand genommen. Bewilligte Rentenzusatz-
leistungen können bis zum Versterben des Begünstigten
weitergewährt werden.

Auf die Bestimmung eines Stichtages, bis zu dem An-
träge auf Rentenzusatzleistungen gestellt werden kön-
nen, wird verzichtet.

Als Antragsstichtag, bis zu dem Anträge auf einmalige Un-
terstützungsleistungen nach § 3 Abs. 1 HKStG gestellt
werden können, war im Regierungsentwurf der Tag des

tel auch über das Jahr 2009 hinaus aus dem Bundeshaus-
halt zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2010 werden vor-
aussichtlich noch 2,75 Mio. Euro benötigt, im Jahr 2011
noch 2,35 Mio. Euro, im Jahr 2012 noch 2 Mio. Euro, im
Jahr 2013 noch 1,7 Mio. Euro, im Jahr 2014 noch 1,4 Mio.
Euro, im Jahr 2015 noch 1,15 Mio. Euro und im Jahr 2016
noch 0,95 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass die
Leistungsgewährung damit im Wesentlichen beendet sein
wird. Insgesamt entstehen damit durch die Fortsetzung
der Leistungsgewährung für den Bundeshaushalt noch
Kosten in Höhe von etwa 12,3 Mio. Euro.

Zu Nummer 3

Um die Beantragung von Rentenzusatzleistungen unbe-
fristet weiter zu ermöglichen, bleibt das Gesetz über die
Heimkehrerstiftung erhalten und wird nicht zum 1. Ja-
nuar 2010 außer Kraft gesetzt.

Zu Abschnitt II

Zu Nummer 1

Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH)
ist – neben der ihr zusätzlich übertragenen Aufgabe der
Gewährung von Unterstützungsleistungen nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) – zu-
ständig für die Gewährung von Unterstützungsleistungen
nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die
aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häft-
lingshilfegesetz, HHG).

Die im Regierungsentwurf des Heimkehrerstiftungsauf-
hebungsgesetzes vorgesehene Finanzierungsregelung für
die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge sieht zum
Ersten vor, dass der Bund die Verwaltungskosten der
StepH trägt (voraussichtlich 806 000 Euro im Jahr 2007,
822 000 Euro im Jahr 2008 und 833 000 Euro im Jahr
2009). Insoweit ist beachtlich, dass rund 85 Prozent der
Verwaltungskosten nicht durch die Ausführung des Häft-
lingshilfegesetzes bedingt sind, sondern durch die Aus-
führung des StrRehaG entstehen. Zum Zweiten sieht der
Entwurf – in Anlehnung an die ausgelaufene gesetzliche
Finanzierungsregelung für die Jahre 2000 bis 2005 – vor,
dass der Stiftung für Unterstützungsleistungen jährlich
767 000 Euro aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt
werden. Nach dem Entwurf des Heimkehrerstiftungsauf-
hebungsgesetzes müssten der Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge in den Jahren 2007 bis 2009 also
jährlich knapp 1,6 Mio. Euro zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach dem Häftlingshilfegesetz und für alle ihre
Verwaltungskosten zur Verfügung gestellt werden.
Da die Rentenzusatzleistungen unbefristet weitergewährt
werden sollen, sind die hierfür erforderlichen Zweckmit-

Ehegatten, Kinder und Eltern zur Linderung einer Not-
lage erhalten. Empfänger dieser Leistungen sind auch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/6956

Zivilinternierte und -deportierte aus den ehemaligen
deutschen Ostgebieten jenseits von Oder und Neiße, so-
weit sie nicht primär als Folge von Arbeitsverpflichtun-
gen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebe-
nen oder Aussiedlern lagermäßig untergebracht waren
(vgl. § 1 Abs. 6 des Häftlingshilfegesetzes). Bei Zivil-
internierten und -deportierten aus den ehemaligen deut-
schen Ostgebieten jenseits von Oder und Neiße wird
insoweit grundsätzlich davon ausgegangen, dass die
Gewahrsamnahme zunächst vordringlich aus sicher-
heitspolitischen Gründen erfolgt ist und demzufolge
politischer Gewahrsam vorliegt, selbst wenn sie nachfol-
gend zur Zwangsarbeit herangezogen wurden.

Damit die Stiftung ihrer schwierigen Aufgabe – nament-
lich insbesondere der Unterstützung der Zivilinternierten
und -deportierten aus den ehemaligen deutschen Ost-
gebieten jenseits von Oder und Neiße – in sachgerechter
Weise nachkommen kann, sollen die der Stiftung jährlich
zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend dem Antrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Unterstützung
für die Opfer der SED-Diktatur – Eckpunkte für ein
Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz“ (Bundestags-
drucksache 16/4167) und der Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrecht-
licher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in
der ehemaligen DDR“ (Bundestagsdrucksache 16/4842)
auf rund 3 Mio. Euro erhöht werden. Demnach sind ihr ne-
ben den voraussichtlich in den Jahren 2007 bis 2009 auf
durchschnittlich rund 820 000 Euro gestiegenen Verwal-
tungskosten 2 180 000 Euro für Unterstützungsleistungen
zur Verfügung zu stellen.

Gegenüber der Planung nach dem Regierungsentwurf
des Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und
zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge sind demnach jährlich 1,413 Mio. Euro mehr
an Zweckmitteln aus Bundesmitteln zur Verfügung zu
stellen. Dass diese zusätzlichen Mittel in größtmög-
lichem Umfang Zivilinternierten und -deportierten aus
den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits von Oder
und Neiße zugute kommen, soll die Stiftung durch unter-
gesetzliche Regelungen sicherstellen.

Auch vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungskos-
ten der Stiftung weitgehend durch die Ausführung des
StrRehaG bedingt sind, werden dem Einzelplan 06 (Bun-
desministerium des Innern) hierfür die entsprechenden
zusätzlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfü-
gung gestellt.

Zu Nummer 2

Die Zuständigkeit für die Rücknahme von Bescheini-
gungen nach § 10 Abs. 4 HHG bedarf der Klarstellung.

§ 10 Abs. 7 HHG ordnet durch eine Verweisung auf § 15
Abs. 1 Satz 4 bis 5 des Bundesvertriebenengesetzes
(BVFG) die Bindungswirkung der Bescheinigung nach
§ 10 Abs. 4 HHG für Leistungsbehörden an und gibt ih-
nen die Möglichkeit, wenn sie die Entscheidung über die
Ausstellung nicht für gerechtfertigt halten, die Änderung
oder Aufhebung der Entscheidung bei der Ausstellungs-
behörde zu beantragen. Zielführend kann ein entspre-

Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht wäre für
die Rücknahme der Bescheinigung jedoch die Behörde
zuständig, in deren Bezirk die betroffene Person ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Denn an-
ders als § 15 Abs. 3 BVFG, wonach für Rücknahme und
Widerruf die Ausstellungsbehörde zuständig ist, enthält
das HHG hierzu keine explizite Regelung. Auf § 15
Abs. 3 BVFG wird in § 10 Abs. 7 HHG nicht verwiesen.
Hierbei handelt es sich jedoch um eine planwidrige Rege-
lungslücke.

Vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes
war im BVFG die Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde
für die Rücknahme der damaligen Vertriebenenausweise
in § 18 Satz 2 BVFG geregelt. Nach § 10 Abs. 7 HHG in
der Fassung vom 18. Februar 1987 galten § 15 Abs. 5 und
die §§ 16 bis 18 BVFG entsprechend, d. h. es war aus-
drücklich geregelt, dass für die Rücknahme der Beschei-
nigung nach § 10 Abs. 4 HHG die Ausstellungsbehörde
zuständig sein sollte.

Im Zuge der Neufassung des BVFG durch das Kriegs-
folgenbereinigungsgesetz wurde auch § 15 BVFG neu
gefasst. Die Zuständigkeit für Rücknahme und Widerruf
wurde in § 15 Abs. 3 geregelt, die §§ 17 bis 20 BVFG ent-
fielen. Gleichzeitig wurde § 10 Abs. 7 HHG „redaktionell
angepasst“ (vgl. Gesetzesbegründung Bundestagsdruck-
sache 12/3212, S. 33) und verwies künftig auf § 15 Abs. 1
Satz 2 bis 4 BVFG. Offensichtlich beruht die Nichterwäh-
nung des § 15 Abs. 3 BVFG auf ein redaktionelles Verse-
hen. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage
herbeiführen wollen, hätte er dies in der Gesetzesbegrün-
dung zum Ausdruck gebracht. Diese planwidrige Rege-
lungslücke wird durch die vorliegende Regelung ge-
schlossen.

Zu Abschnitt III

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Aufhebung des
Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes entfällt, da das Gesetz
als Errichtungsgrundlage des Gesetzes über die Heim-
kehrerstiftung bis zu dessen Außerkrafttreten erhalten
werden soll.

Die neue Regelung in Artikel 3 greift Gesetzesinitiativen
der Fraktionen der CDU und CSU (Bundestagsdrucksache
14/4144) sowie des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
469/02 Beschluss; Bundestagsdrucksache 15/407) wieder
auf.

Ehemalige Kriegsgefangene und so genannte Geltungs-
kriegsgefangene, die bis zum 31. Dezember 1961 ihren
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Ber-
lin (West) hatten, hatten nach dem Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetz (KgfEG) einen Rechtsanspruch auf
Leistung einer Einmalzahlung, gestaffelt nach der Dauer
des Gewahrsams. Danach wurde für jeden Monat des
Gewahrsams – frühestens ab dem 1. Januar 1947 – ein
Betrag i. H. v. 30 DM gezahlt, der sich nach weiteren
zwei Jahren des Gewahrsams auf 60 DM erhöhte. Vom
fünften Gewahrsamsjahr – frühestens ab dem 1. Januar
1951 – wurde für jeden Monat in Gewahrsam eine zu-
sätzliche Entschädigung von 20 DM gewährt, die sich
nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren
chendes Änderungsersuchen nur sein, wenn die ersuchte
Behörde überhaupt die Abänderungskompetenz hat.

um jeweils 20 DM erhöhte. Die Gesamtentschädigung
wurde auf einen Höchstbetrag von 12 000 DM begrenzt.

wie die Kriegsgefangenen.

Die Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen,
die nach ihrer Gefangenschaft in die Sowjetische Besat-
zungszone (SBZ) bzw. Deutsche Demokratische Repu-
blik (DDR) heimkehrten, haben bisher keine vergleichba-
ren Leistungen erhalten. Als Anerkennung ihres Leidens
und Geste der Wiedergutmachung soll ihnen mit der vor-
liegenden Regelung nun auch eine Einmalleistung ge-
währt werden. Die vorgesehene Staffelung der Leistungs-
höhe nach der Dauer des Gewahrsams orientiert sich an
den Regelungen des ehemaligen KgfEG und ermöglicht
eine sachgerechte Berücksichtigung der unterschied-
lichen Gewahrsamszeiten.

Zu § 1

Mit der Zahlung einer einmaligen Entschädigung ist ein
klares Symbol der Anerkennung und der Wiedergutma-
chung für die ostdeutschen Heimkehrer beabsichtigt.

Zu § 2

Berechtigt sind die ehemaligen Kriegsgefangenen und
Geltungskriegsgefangenen, die nach der Beendigung ih-
rer Gefangenschaft in die ehemalige Sowjetische Besat-
zungszone bzw. die ehemalige Deutsche Demokratische
Republik heimkehrten. Die Leistung wird ausschließlich
an das Einzelschicksal des tatsächlich Betroffenen ge-
knüpft und ist deshalb nicht vererbbar.

Die Ausschlusstatbestände entsprechen denen des § 2
Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Heimkehrer-
stiftung (HKStG).

Zu § 3

Mit dem Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz werden
die Aufgaben der Heimkehrerstiftung auf das Bundes-
verwaltungsamt übertragen. Dieses ist zudem seit dem
24. Mai 2007 auch für die Gewährung der pauschalen
Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 des Bundesvertrie-
benengesetzes zuständig. Vor diesem Hintergrund ist es
sachgerecht, auch die Auszahlung der einmaligen Ent-
schädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
durch das Bundesverwaltungsamt vornehmen zu lassen.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Nach-
weis der Haftzeiten durch Urkunden für viele Betroffene
wegen der damaligen tatsächlichen Gegebenheiten mit
praktischen Problemen verbunden sein kann.

Absatz 3 legt mit der Stichtagsregelung den Zeitraum für
die Antragstellung auf einen überschaubaren Rahmen fest.

eine sachgerechte Berücksichtigung der unterschied-
lichen Gewahrsamszeiten bei der Leistungsgewährung.

Die Regelung des § 4 Abs. 2 orientiert sich an § 3 Abs. 6
HKStG.

Zu § 5

Die dem Bund durch das Heimkehrerentschädigungsge-
setz entstehenden Kosten sind abhängig von der Anzahl
der Leistungsberechtigten.

Zur Anzahl der noch lebenden Kriegsgefangenen erteilte
das Statistische Bundesamt am 16. Dezember 1998 dem
Verband der Heimkehrer die Auskunft, dass keine spe-
ziellen Statistiken über noch lebende ehemalige Kriegs-
gefangene auf dem Territorium der neuen Bundesländer
sowie Berlin (Ost) existieren. Auf der Grundlage noch
vorhandener Daten aus der Bevölkerungsstatistik für die
ehemalige DDR und spezieller Untersuchungen zu den
deutschen Menschenverlusten im Zweiten Weltkrieg er-
mittelte das Statistische Bundesamt jedoch eine Schätz-
größe, wonach zum damaligen Zeitpunkt etwa höchstens
noch 31 200 Spätheimkehrer auf dem Territorium der
neuen Bundesländer sowie Berlin (Ost) lebten. Es kann
davon ausgegangen werden, dass ihre Zahl inzwischen
auf circa 12 200 Personen gesunken ist. Hiervon gehören
nach Einschätzung der Heimkehrerstiftung circa 20 Pro-
zent den Entlassungsjahrgängen 1947 und 1948 (500
Euro), 50 Prozent den Entlassungsjahrgängen 1949 und
1950 (1 000 Euro) und 30 Prozent den Entlassungsjahr-
gängen ab 1951 (1 500 Euro) an, so dass das Gesamtvo-
lumen der Einmalzahlungen insoweit bei circa 12,8 Mio.
Euro läge.

Zur Anzahl der möglichen leistungsberechtigten Zivil-
internierten und Verschleppten liegen keine Erkenntnisse
vor.

Die Haushaltsmittel für die Ausführung des Gesetzes sol-
len dem Einzelplan 06 (Bundesministerium des Innern)
aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden.
Da im Haushaltsjahr 2008 hierfür noch keine Mittel zur
Verfügung gestellt werden können, wird das Gesetz erst
zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

Zu Abschnitt IV

Das Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die
Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschä-
digungsgesetz) wird zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt,
damit seine Finanzierung und die Auszahlung der Ent-
schädigung durch das Bundesverwaltungsamt sicherge-
stellt werden können.

Berlin, den 7. November 2007

Günter Baumann
Berichterstatter

Maik Reichel
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter
Drucksache 16/6956 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Als so genannte Geltungskriegsgefangene wurden die
Zivilinternierten und Verschleppten erfasst und den
Kriegsgefangenen gleichgestellt, weil sie als deutsche
Zivilpersonen im unmittelbaren Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen das gleiche Schicksal erlitten hatten

Zu § 4

Die Staffelung der Entschädigungssumme nach der Dauer
des Gewahrsams in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 orientiert sich an
den Regelungen des ehemaligen KgfEG und ermöglicht

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