BT-Drucksache 16/6856

Das Visumverfahren beim Ehegattennachzug und der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse

Vom 24. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6856
16. Wahlperiode 24. 10. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Miriam Gruß, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer
Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild
Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund
Peter Geisen, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael
Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Dr. Konrad Schily, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido
Westerwelle und der Fraktion der FDP

Das Visumverfahren beim Ehegattennachzug und der Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union/2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wurden
auch Änderungen im Ehegatten- und Familiennachzug vorgenommen. So kann
der Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen bei Vorliegen besonderer
Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehe-
lichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern hängt
davon ob, ob sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen kann.

Der nachziehende Ehepartner muss bereits bei der Beantragung des Visums
nachweisen, dass er sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann. Un-
ter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf
der Kompetenzstufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen des Europarats verstanden. Dazu gehört, dass der Ehepartner vertrau-
te, alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann. Er
sollte sich und andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und beantworten

können (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nachweis einfacher Sprach-
kenntnisse beim Ehegattennachzug aus dem Ausland, Informationen für nach-
ziehende Ehegatten und ihre Ehepartner in Deutschland, www.integration-in-
deutschland.de). Auch sollte er um alltägliche Dinge bitten und sich dafür be-
danken können. Ausnahmen von dem Nachweis der Deutschkenntnisse gelten
bei körperlicher oder geistiger Behinderung, bei erkennbar geringem Integra-
tionsbedarf gemäß der Integrationsverordnung, bei Ehegatten von Hochquali-

Drucksache 16/6856 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fizierten, Forschern, Firmengründern, Asylberechtigten und anerkannten GFK-
Flüchtlingen, sowie bei Ehegatten von Ausländern mit Staatsangehörigkeit, die
gemäß § 41 AufenthV von der Visumpflicht ausgenommen sind (Australien,
Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigte Staaten).

Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt bei der Beantragung des Visums bei
der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat in der Regel durch Beifügen
der Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts zu den Antrags-
unterlagen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie und zu welchem Zeitpunkt wurden die Auslandsvertretungen der Bun-
desrepublik Deutschland über die geänderten Voraussetzungen des Ehegat-
tennachzugs informiert?

2. Auf welche Art und Weise wurde in Deutschland gerade bei Angehörigen
der Hauptnachzugsstaaten etwa unter Einbeziehung von Migrantenorgani-
sationen auf die geänderten Voraussetzungen hingewiesen?

3. Inwiefern sind in den Hauptnachzugsstaaten Informationen über Änderun-
gen beim Ehegattennachzug öffentlich zugänglich gemacht worden?

4. Wie wird in den Hauptnachzugsstaaten über Beiträge bzw. Sprachlernange-
bote der deutschen Sprache in Radiosendungen und im Rahmen von Inter-
netangeboten informiert?

5. In welchen Herkunftsstaaten existieren bislang überhaupt keine Sprachlern-
oder Prüfungsangebote?

6. Wie hat sich die Teilnehmerzahl bei den Sprachlernkursen entwickelt?

7. Wie wird der Ausbau von Sprachlernangeboten in den Herkunftsstaaten
durch die Bundesregierung gefördert?

8. In wie vielen Fällen wurde bereits das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge im Rahmen der Telefon-Hotline bei Fragen des Ehegattennachzugs
kontaktiert?

9. Wie viele Anträge auf Ehegattennachzug wurden – getrennt nach Ge-
schlecht, Herkunftsstaat, Alter und Staatsangehörigkeit des Ehegatten in
Deutschland bzw. Status als Verlobte/Verlobter – seit Inkrafttreten des
Richtlinien-Umsetzungsgesetzes gestellt, und inwieweit unterscheiden sich
diese Zahlen von denen der Jahre zuvor?

10. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt in denen das Erfordernis der
Sprachkenntnisse dadurch umgangen wird, dass der oder die zukünftige
Ehepartner/-in mit einem Besuchsvisum einreist und die Eheschließung
dann in einem anderen europäischen Land vollzogen wird?

Wenn ja, in wie vielen Fällen?

Welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus dieser Situation zie-
hen?

11. Seit wann werden in welchen Staaten an welchen Standorten und in welcher
Häufigkeit jeweils an den Goethe-Instituten oder bei welchen Kooperati-
onspartnern (Prüfungslizenznehmer) Sprachkurse angeboten, bzw. Prüfun-
gen abgenommen?

12. Wie hoch sind die Gebühren für eine Bescheinigung der Kenntnisse der
deutschen Sprache für eine Prüfung am Goethe-Institut bzw. bei Koopera-
tionspartnern, und inwieweit unterscheiden diese sich je nach Herkunfts-

staat?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6856

13. Wie viele Personen haben seit Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungs-
gesetzes nach Kenntnissen der Bundesregierung an diesen Sprachprüfungen
bei welchen Stellen in welchen Staaten teilgenommen und daraufhin ein
Visum erhalten, und in wie vielen Fällen war die Sprachprüfung nicht er-
folgreich?

14. In wie vielen Fällen wurden vergleichbare gleichermaßen zuverlässige
Sprachnachweise zugelassen, bzw. in welchen und wie vielen Fällen wur-
den wegen offenkundiger Sprachkenntnisse keine Nachweise verlangt?

15. In welchen Herkunftsstaaten und in wie vielen Fällen wurden die Sprach-
kenntnisse ohne jegliches Prüfungsangebot des Goethe-Instituts bzw. eines
Lizenznehmers durch die Visastelle nach welchen Kriterien festgestellt, und
in wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums in diesen
Fällen abgelehnt?

16. Wie viele Personen nehmen an dem neuen interaktiven Online-Sprachkurs
teil, der in 30 Lektionen mit über 1000 interaktiven Übungen ein Bild des
Lebens in Deutschland vermitteln soll?

17. Wie viele Personen haben von dem mobilen Sprachführer etwa für das
Mobiltelefon Gebrauch gemacht?

18. Wie werden laufende Verfahren behandelt, bei denen der Antrag auf Visum-
erteilung vor Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes bei der
Visastelle eingereicht worden ist, und welche stichtagsbezogenen Über-
gangsregelungen werden bei laufenden Visumsanträgen angewendet bzw.
wurden durch das Bundesministerium des Innern befürwortet?

Berlin, den 24. Oktober 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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