BT-Drucksache 16/6794

GKV-eigene Tarife durch Kooperation von GKV und PKV beim Wahltarif zur Kostenerstattung ersetzen

Vom 24. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6794
16. Wahlperiode 24. 10. 2007

Antrag
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily,
Dr. Heinrich L. Kolb, Detlef Parr, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian
Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich
(Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst
Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel,
Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner,
Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

GKV-eigene Tarife durch Kooperation von GKV und PKV beim Wahltarif
zur Kostenerstattung ersetzen

Der Bundestag wolle beschließen:

§ 53 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird gestrichen.

Berlin, den 24. Oktober 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ist durch § 53 Abs. 4 SGB V
mit Wirkung ab 1. April 2007 die Möglichkeit für gesetzliche Krankenkassen
geschaffen worden, Wahltarife für die Kostenerstattung einzuführen. In der Be-
gründung heißt es hierzu: „Die Höhe der Kostenerstattung kann dabei variabel
gestaltet werden. Beispielsweise wäre es möglich, dem Versicherten den 2,3-fa-

chen Satz nach GOÄ/GOZ zu erstatten. Für die Mehrkosten, die dies gegenüber
Sachleistungen bedeutet, muss die Kasse eine entsprechend kalkulierte Prämi-
enzahlung des Versicherten einfordern.“ Damit ist der Weg für die gesetzlichen
Krankenkassen eröffnet worden, Privatrechnungen über einen gesonderten
Kassentarif zu refinanzieren. Die entsprechende Regelung wird darüber hinaus
teilweise dahingehend interpretiert, dass auch die bis dahin im Rahmen einer
Zusatzversicherung im privaten Bereich absicherbaren Leistungen wie Wahl-

Drucksache 16/6794 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
arztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzimmerzuschlag im Kran-
kenhaus sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer Auslandsreise unter
eine solche Regelung fallen würden. Das Bundesministerium für Gesundheit
hat in seiner Antwort durch die Parlamentarische Staatssekretärin Marion
Caspers-Merk auf die Schriftliche Frage 45 des Abgeordneten Daniel Bahr
(Münster) (Bundestagsdrucksache 16/5166) verdeutlicht, dass es diese durch
das Bundesversicherungsamt in einem Schreiben an die bundesunmittelbaren
Krankenkassen vom 13. März 2007 dargelegte Interpretation des Gesetzes-
textes teilt. In einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bun-
destages ist deutlich geworden, dass dies keine einheitliche Auffassung der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD ist. Eine entsprechende Klarstellung im
Gesetz ist vor diesem Hintergrund erforderlich, um weitere Verwerfungen zu
vermeiden und um die damit zusammenhängenden Probleme zu beseitigen.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Gefahr, dass es zu Quer-
subventionierungen zwischen dieser Art des Kostenerstattungstarifs und dem
Bereich der Pflichtversicherung kommt. Im Übrigen besteht ein unkalkulier-
bares Risiko, ob auf diesem Feld tätige Krankenkassen ihren Status als Sozial-
versicherung europarechtlich überhaupt halten können.

Die Hauptkritikpunkte einer solchen Regelung liegen darüber hinaus in den
Nachteilen, die damit für die Versicherten verbunden sein können, die sich für
einen solchen Zusatztarif entscheiden. Im Gegensatz zur privaten Krankenver-
sicherung unterliegen die gesetzlichen Krankenkassen auch mit dem Wahltarif
nicht den Bedingungen des Versicherungsvertrags- und des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und haben damit jederzeit die Möglichkeit durch eine Änderung
ihrer Satzung diesen Tarif wieder zu schließen. Damit verliert der Versicherte
seinen entsprechenden Schutz. Versucht er dann, bei einem anderen Anbieter
die Versorgungslücke zu schließen, muss er erheblich höhere Prämienzahlun-
gen in Kauf nehmen. Es ist deshalb sinnvoll, es bei der Regelung im SGB V zu
belassen, dass gemäß § 194 Abs. 1a SGB V auch zukünftig Zusatztarife über
Leistungen, die nicht zum unmittelbaren Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung gehören, in Kooperation mit privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen angeboten werden können, nicht jedoch von der gesetz-
lichen Krankenkasse selbst. Unabhängig davon, muss jeder GKV-Versicherte,
wie in § 13 SGB V festgeschrieben, auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich
für die Kostenerstattung zu entscheiden.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.