BT-Drucksache 16/6499

Auswirkungen der ersten Stufe der Föderalismusreform

Vom 19. September 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6499
16. Wahlperiode 19. 09. 2007

Große Anfrage
der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Dr. Volker Wissing, Dr. Max Stadler, Gisela
Piltz, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Christian Ahrendt, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr
(Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff,
Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus Löning, Horst
Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Martin Zeil, Dr. Guido
Westerwelle und der Fraktion der FDP

Auswirkungen der ersten Stufe der Föderalismusreform

Die erste Stufe der Föderalismusreform wurde von der amtierenden Bundes-
regierung als ehrgeiziges Reformwerk der großen Koalition vorgestellt. Die
Bundesregierung verkündete anlässlich des Inkrafttretens der Reform am
1. September 2006, dass durch die Reform das Zusammenspiel von Bund und
Ländern effizienter werde und mit der Neuordnung die Zuständigkeiten transpa-
renter würden. Für die Bürger werde nun wieder klar, wer wofür zuständig sei.
Deutschland werde handlungsfähiger, um im internationalen Wettbewerb besser
zu bestehen. Die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze werde durch die Re-
form auf etwa 35 bis 40 Prozent reduziert.

Im europäischen Bereich sei es wichtig, dass Deutschland mit einer Stimme
spreche. Dies werde durch die Neufassung des Artikels 23 Abs. 6 des Grund-
gesetzes erreicht. Auf europäischer Ebene könne die Bundesrepublik Deutsch-
land künftig schneller und mit einer Stimme auftreten. Die Europatauglichkeit
des Grundgesetzes werde auch durch eine neue Haftungsregelung bei EU-Sank-
tionen gestärkt. Leider wurde die Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen
fast vollständig aus der Föderalismusreform I ausgeklammert. Dies hatte die

Fraktion der FDP stets kritisiert und aus diesem Grund dem Gesetzespaket auch
mehrheitlich nicht zugestimmt. Eine umfassende Reform der Bund-Länder-
Finanzbeziehungen muss nun zumindest im zweiten Reformschritt erfolgen.

Die Teile der Föderalismusreform I, die Änderungen des Grundgesetzes erfor-
derten, traten am 1. September 2006 in Kraft. Ein Jahr nach Inkrafttreten stellt
sich nun die Frage, ob die mit der Reform bezweckten positiven Folgen bereits

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bemerkbar sind, und wenn nein, warum nicht, und wie in solchen Bereichen ge-
gebenenfalls nachgebessert werden muss.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Zu den Mitwirkungsrechten des Bundesrates

1. Welche seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I verabschiedeten Bun-
desgesetze bedurften im Einzelnen der Zustimmung des Bundesrates?

2. Welchen prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der seit Inkrafttreten der
Föderalismusreform I verabschiedeten Bundesgesetze macht dies aus?

3. Welche dieser Gesetze wären auch vor der Föderalismusreform I, also nach
altem Recht, zustimmungsbedürftig gewesen?

4. Welche Bestimmungen lösten im Einzelnen die Zustimmungsbedürftigkeit
dieser Gesetze aus?

5. Welchen Anteil hat der neu gefasste Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes an
der Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze nach Inkrafttreten der Föde-
ralismusreform I?

6. Welchen Anteil hat der neu gefasste Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes
an der Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze nach Inkrafttreten der
Föderalismusreform I?

7. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss des Artikels 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes auf die zukünftige Entwicklung der Zahl der Zustimmungs-
gesetze?

8. Welche Änderungen von Vorschriften des Grundgesetzes durch die Födera-
lismusreform I haben sich inwiefern positiv auf die Zahl der Zustimmungs-
gesetze ausgewirkt?

9. Welche der durch die Föderalismusreform I geschaffenen Regelegungen
haben in welchen konkreten Fällen eine Zustimmungsbedürftigkeit von
Bundesgesetzen ausgelöst?

10. Sieht die Bundesregierung angesichts der vorliegenden Zahlen zur Zustim-
mungsbedürftigkeit der Gesetze Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen
der Föderalismusreform I, und wenn nein, wie wird diese Auffassung be-
gründet?

11. Wenn ja, in welchen Bereichen der verabschiedeten ersten Reformstufe
sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, um die Zahl der zustim-
mungsbedürftigen Gesetze signifikant reduzieren zu können?

12. In wie vielen und in welchen Fällen haben welche Länder von ihrer Mög-
lichkeit des Abweichungsrechts nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes Gebrauch gemacht?

13. Hat das durch die Föderalismusreform eingeführte Instrument der Abwei-
chungsgesetzgebung der Länder nach Ansicht der Bundesregierung eine
positive Wirkung hinsichtlich der Zahl der zustimmungsbedürftigen Ge-
setze erzielen können, und wie wird die vertretene Ansicht begründet?

14. Welche Erfahrungen gibt es bereits mit der 6-Monats-Frist des Artikels 84
Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes?

II. Zu den „materiellen“ Abweichungsrechten der Länder (Artikel 72 Abs. 3
des Grundgesetzes)
15. In welchen Bereichen hat welches Land bislang von der neuen Möglichkeit
der Abweichungsrechte Gebrauch gemacht?

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16. In welchen Bereichen hat der Bund bislang von seinem „Rückholrecht“ Ge-
brauch gemacht?

17. Welche Erfahrungen gibt es bereits mit der 6-Monats-Frist im Rahmen der
Abweichungsrechte?

18. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die Abweichungsge-
setzgebung die Zuständigkeiten für den Bürger transparenter geworden sind
als vorher, und wie wird die Auffassung der Bundesregierung begründet?

III. Zu den Änderungen bei Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

19. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen aufgrund der nun ausschließ-
lichen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundge-
setzes (Melde- und Ausweiswesen), und wenn ja, welchen Inhalts und in
welchem Zeitrahmen?

20. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen aufgrund der nun ausschließ-
lichen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 5a des Grund-
gesetzes, und wenn ja, welchen Inhalts und in welchem Zeitrahmen?

21. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen aufgrund der neuen aus-
schließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a des
Grundgesetzes (Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
durch das Bundeskriminalpolizeiamt), und wenn ja, welchen Inhalts und in
welchem Zeitrahmen?

22. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die neue Gesetzgebungskom-
petenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a des Grundgesetzes bereits bewährt, und
wie wird die Ansicht der Bundesregierung begründet?

23. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, die dem internationalen Terroris-
mus zuzuordnen sind und bei denen keine „länderübergreifende Gefahr“ im
Sinne von Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a des Grundgesetzes vorliegt?

24. Ist nach Ansicht der Bundesregierung in Fällen des internationalen Terroris-
mus eine trennscharfe Abgrenzung zwischen solchen mit „länderübergrei-
fender Gefahr“ und „nicht länderübergreifender Gefahr“ überhaupt prak-
tisch möglich, und wenn ja, wie wird diese Ansicht begründet?

25. Inwieweit hat speziell die neue Kompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a
des Grundgesetzes bereits zu konkreten Erfolgen in der Bekämpfung des in-
ternationalen Terrorismus geführt?

26. Hat die neue Kompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a des Grundgesetzes
in der praktischen Anwendung darauf beruhender Gesetze bereits zu Kom-
petenzüberschneidungen zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und
Landespolizeibehörden geführt, und wenn ja, inwiefern?

27. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dezentral organisierte Länder-
polizeien aufgrund ihrer Orts- und Milieukenntnisse besser und schneller
die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen können als eine Polizeibehörde des
Bundes, und wie wird die Ansicht der Bundesregierung begründet?

28. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen aufgrund der nun ausschließ-
lichen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grund-
gesetzes (Waffen- und Sprengstoffrecht), und wenn ja, welchen Inhalts und
in welchem Zeitrahmen?

29. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen aufgrund der nun ausschließ-
lichen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 13 des Grund-
gesetzes, und wenn ja, welchen Inhalts und in welchem Zeitrahmen?

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30. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen aufgrund der nun ausschließ-
lichen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 des Grund-
gesetzes, und wenn ja, welchen Inhalts und in welchem Zeitrahmen?

IV. Zu den Änderungen bei Gesetzgebungskompetenzen der Länder

31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen durch die
Föderalismusreform I auf die Länder übertragenen Kompetenzbereichen
welche Länder bereits eigene Regelungen getroffen haben?

32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen durch die
Föderalismusreform I auf die Länder übertragenen Kompetenzbereichen
welche Länder noch keine eigenen Regelungen getroffen haben und inso-
weit nach Artikel 125a des Grundgesetzes das Bundesrecht fort gilt?

33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen durch die
Föderalismusreform I auf die Länder übertragenen Kompetenzbereichen
welche Länder planen, eigene Regelungen zu erlassen?

34. In welchen durch die Föderalismusreform I auf die Länder übertragenen
Kompetenzbereichen ist es nach Ansicht der Bundesregierung zu Proble-
men oder zu bedenklichen Entwicklungen durch die eigenständigen Rege-
lungen der Länder und durch den Wegfall von bundeseinheitlichen Bundes-
regelungen gekommen?

35. Welcher Art waren diese Probleme gegebenenfalls im jeweiligen Fall, und
wie wird diese Ansicht im jeweiligen Fall begründet?

V. Zu den Bund-Länder-Finanzbeziehungen

36. Wird nach Ansicht der Bundesregierung durch Artikel 104b des Grundge-
setzes das beschriebene Ziel der Föderalismusreform I, eine klarere Zuord-
nung der Finanzverantwortung zu bekommen, erreicht, und wie wird die
Ansicht der Bundesregierung begründet?

37. In welchen konkreten Fällen hat der Bund seit Inkrafttreten der Föderalis-
musreform I Finanzhilfen über Artikel 104b des Grundgesetzes gewährt,
und auf welchen Gesamtumfang belaufen sich die Finanzhilfen seither?

38. Auf welchen Zeitraum sind die Finanzhilfen des Bundes jeweils befristet?

39. Hat sich das Verfahren der Überprüfung der Mittelverwendung nach An-
sicht der Bundesregierung bewährt, und wie wird die Ansicht begründet?

40. Welchen Gesamtumfang hatten die Finanzhilfen des Bundes jeweils in den
vergangenen fünf Jahren vor Inkrafttreten der Föderalismusreform I (nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes alte Fassung)?

41. Welche Finanzhilfen plant die Bundesregierung auf der Grundlage des
Artikels 104b des Grundgesetzes in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 zu
gewähren?

42. Welche Bereiche erachtet die Bundesregierung als besonders förderungs-
würdig und förderungsbedürftig durch Finanzhilfen, und was sind jeweils
die Gründe hierfür?

43. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf an Artikel 104b des Grundge-
setzes im Rahmen der Föderalismusreform II?

44. Wenn ja, warum und in welcher Form soll eine Veränderung gegebenenfalls
erfolgen, wenn nein, warum nicht?

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45. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Wissenschaft geäußerte Kritik
an Artikel 104b des Grundgesetzes als „Einfallstor“ für neue Mischfinanzie-
rungsmöglichkeiten von Bund und Ländern?

46. Hält die Bundesregierung die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz
für die Grunderwerbsteuer auf die Länder im Sinne einer Stärkung der re-
gionalen Steuerautonomie für ausreichend, und wie wird die Ansicht der
Bundesregierung begründet?

VI. Zur Europatauglichkeit des Grundgesetzes

47. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung das in Artikel 23 Abs. 6 des
Grundgesetzes neu geregelte Verfahren der Abstimmung zwischen Bund
und Ländern und der Wahrnehmung der Rechte in Brüssel bereits einge-
spielt und bewährt, und wie wird die geäußerte Ansicht begründet?

48. Hat sich die Neuregelung des Artikels 23 Abs. 6 des Grundgesetzes im Ver-
gleich zur vorherigen Regelung nach Ansicht der Bundesregierung positiv
auf die Europatauglichkeit ausgewirkt?

49. Wenn ja, inwiefern?

50. Wenn nein, warum nicht, und wie stellen sich diesbezüglich die Probleme
dar?

51. Hat sich die Übertragung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in
Brüssel auf einen Vertreter der Länder in den Bereichen Kultur, schulische
Bildung und Rundfunk speziell in diesen Bereichen positiv oder negativ
ausgewirkt, und wie wird die geäußerte Einschätzung begründet?

VII.Zur Hauptstadtregelung im Grundgesetz

52. Welche konkreten Folgen in Form von Aufgaben des Bundes hat die in
Artikel 22 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Hauptstadtregelung nach
Inkrafttreten der Föderalismusreform I nach sich gezogen?

53. Welche Kosten sind dem Bund bisher durch die neue Regelung entstanden?

54. Wie definiert die Bundesregierung die Aufgabe „Repräsentation des Ge-
samtstaates“, und wo liegen hierbei die Grenzen?

55. Welche Ressorts der Bundesregierung sind durch die Formulierung „Reprä-
sentation des Gesamtstaates“ betroffen?

56. Wie weit sind Planungen der Bundesregierung im Hinblick auf ein Gesetz
zur näheren Ausgestaltung der Hauptstadtklausel gediehen?

57. Welche konkreten hauptstadtbedingten Finanzhilfen wird Berlin aufgrund
der Hauptstadtklausel in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 erhalten?

VIII. Zu weiteren Inhalten der Föderalismusreform I

58. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung der Wegfall der Rahmengesetz-
gebung bewährt, und wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?

59. Welche Auswirkungen hatte die Beschränkung der Erforderlichkeitsklausel
aus Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes bislang?

60. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung das „Aufgabenübertragungs-
verbot“ aus Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 des Grundgesetzes bewährt, und wie
wird die Ansicht der Bundesregierung begründet?

61. Entspricht diese Ansicht auch der Ansicht der Vertreter der Kommunen oder

gibt es hier abweichende Auffassungen, und wenn ja, welche?

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62. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Veranke-
rung eines (echten) Konnexitätsprinzips im Grundgesetz?

63. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aufgetretenen
Probleme der Beachtung des Aufgabenübertragungsverbots beispielsweise
im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz die Mitgestal-
tungsrechte der Kommunen im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere da-
hingehend, ob kommunale Belange ausreichend berücksichtigt werden?

64. Können solche Problem aus Sicht der Bundesregierung durch eine Verbes-
serung der Beteiligung der Kommunen im Gesetzgebungsprozess verhin-
dert werden, und falls ja, warum, und wie will die Bundesregierung dem
Rechnung tragen?

65. Würde die Verankerung eines echten Konnexitätsprinzips nach Auffassung
der Bundesregierung die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Kommunen im
Gesetzgebungsverfahren verbessern?

Falls ja, warum, falls nein, warum nicht?

66. Gibt es bereits Planungen seitens der Bundesregierung hinsichtlich einer
„Fortentwicklung“ der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
nach Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes, und wenn ja, welche?

Berlin, den 19. September 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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